1853 / 149 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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die zwangsweise oder freiwillige Aufhebung oder Shmälerung von Rechten ist, soweit nicht deren bisheriger Nupungswerth nach voraussidtlicher Schäßung durch zufällige aus der Anlage erwachsende und zu überweisende Vortheile ausgewogen wird, Entschädigung unter Anwendung des land- üblichen Zinsfußes zu leisten.

Entschädigungsberechtigte, welche bei der Melioration mitbetheiligt sind, erhalten eine Vergütigung in Nente, welche ihnen auch ohne Zuziehung der Gläubiger oder Realberechtigten auf ihre fortlaufenden Beiträge augereh- nei wird, und für den etwaigen Ueberschuß Kapital-Abfindung,

Jeder Entschädigungsberechtigte muß jedoch für abgetretenes Land eine nach dem obigen Grundsaße zu bemessende Land-Entschädigung annehmen, sofern sie ihm wirthscaftlih nuzbar im Anschluß an seinen Besisstand ge- währt werden kann.

In allen anderen Fällen wid die Entschädigung im Mangel ander- weitiger Einigung nach Kapital bestimmt,

Die Auszahlung oder Deposition von Kapital-Entschädigungen erfolgt nach den Gesezen über Entschädigungen bei Chaussec- und Kanalbauten in der Provinz Preußen (Kabinets-Ordre vom 17, Februar 1833 |Gesehz- Sammlung pro 1833 Scite 23] und Verordnung vom 8. August 1832 [Geseß-Sammlung 1832 Seïte 202], Kabinets - Ordre vom 26, Dezember 1833 [ Gescß-Sammlung 1834 Seite 8), Das Comité übt dabei die in diesen Geseßen den Negierungen beigelegten Rechte aus, Wird die Ange-

messenheit der Taxe bestritten, so tritt schiedsrichterlihe Entscheidung cin.

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Se “V.

Bei Dutchbrüchen von Schleusen und Dammen, bei unvermutheten

Beschädigungen, hohen Wasserfluthen oder sonstigen klaren Nothfällen darf |

zum Schuß der Anlagen Lehm, Sand, Erde, Strauchwerk und anderes zur Abivendung der Gefahr oder größeren Schadens geeignete Material, selbst wider Willen des Eigenthümers oder Jnhabers, ohne vorherige definitive Feststellung der Entschädigungssumme entnommen werden, welche jedoch unverzüglich erfolgen muf,

Q 00, D, Verhältniß der Kreis-Corporation zu den Meliorations=-

Interessenten.

Die Kreis-Corporation kann den Unteraechmern von Metiorations-Un- lagen nach freicx Uebexecinkunsi :

a) die Techniker und Aufseher zur Vorbereitung und Ausführung der |

Meliorationen überweisen gegen Zahlung der vom Comité zu bestim- menden Diäten und Reisekosten z

b) die zur Ausführung von Ent - oder Bewässerungen der Meliorationen erforderlichen Fonds vorschießen, |

Soll im Falle zu b) die Ausführung ohne die Leitung oder Aufsicht des technischen Personals der Kreis-Corporation oder auh nur ohne Kon- | trole des Comité’s über die Verwendung der gewährten Geldmittel erfolgen, E die Bewilligung nur untex den Bedingungen Abschnitt 111. §6, 47 zulassig.

Andernfalls gelten folgende Grundsäße:

1) Die Bewilligung von Fonds is nur zulässig, sofern die Rentabilität des Unternehmens nachgewiesen wird, Anträge auf Bewilligung von Ce fônnen jedoch auch ohne Angabe von Gründen abgelehnt iverden,

Die zur Vorbereitung oder Ausführung der Meliorationen vorgescho}se- nen Kapitalien, einschließlih der Kosten für Techniker und Aufseher, werden durch Zahlung einer Rente, welche zunächst fünf Prozent und vom Anfang des sechsten Kalenderjahres nah Aussührung der An- lage während 28 Jahren sieben Prozent des ursprünglichen Anlage- Kapitals beträgt, gänzlich abgelöst,

Längere Amortisationsfristen können nur von der Kreisversamm- lung in einzelnen Fällen bewilligt werden,

Die Renten à fünf und sieben Prozent sind in zwei gleihen Ra- ten am 1, April und 1, Oftober zu entrichten,

Die Ausführung der Anlage erfolgt lediglih für Rehnung und Ge- | fahr des Unternehmers aus der bewilligten Bausumme, Der Unterc- nehmer kann gegen die Feststellung der Bausumme der Corporation gegenüber nur den Einwand durchführen, daß die angegebene Zah- lung nicht wirklich geleistet worden sci, Wegen der Höhe der veraus- gabten Gelder und der Tüchtigkeit der Ausführung hat er den Re- greß nur gegen den leitenden Techniker nah allgemeinen Gesetzen,

Das Comité kann die Ausführung und Unterhaltung der Meliora- tions-Anlage so lange kontroliren und durch Execution erzwingen,

bis die Kreis - Corporation wegen ihrer Forderun indi - friedigt if, p gen ihrer F gen vollständig be

Die vollständige oder theilweise Til T | gung des Vorschusses durch Ent- richtung des noch nicht amoriisirten Kapitalbetrages und beziehungs-

weise der Rente bis zum Zahlungstage steht d id vierwöchentlicher Kündigung iWèrzéit E E s

Ein Formular füx die Verträge über die Bewilligung von Dar-

lehneu und tecuischer Hülfe {i} 9: 2 von ver Kreidversammlung L Comité zu entwerfen und

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E. Genossenschaften,

Wenn mehrere Grundstücke zweckmäßig nur durh gemeinsames Wirken zu ent- oder bewáässern sind, so können die Besißer derselben zu gemein- samer Anlegung und Unterhaltung der erforderlichen Anlagen vervflichtet und zu besonderen Genossenschaften vereinigt werden, Gs

§ 32,

__ Für jede Genossenschaft sollen, nachdem die Betheiligten mit ihren Anu- ; « Ful KIA a ¿A F ( Gb E irâgen und Erinnerungen gehört worden, folgende Punkte durch cin Statut naher bestimmt werden:

a) der Umfang der gemeinsamen Zwecke und der Plan, nah welchen verfahren werden soll;

b) die Bertheilung der zur Ausführung und Unterhaltung der Melijora- tions-Anlagen erforderlichen Beiträge und Leistungen;

c) díe innere Verfassung des Verbandes.

Ein Formular für die gewöhulichen Statuien hat das Kreis-Comité zut entwerfen und die Kreisversanmmlung festzustellen, vorbehaltlih der in den einzelnen Fallen nach den Lofalverhältnissen erforderlichen Abweichun- gen und Crganmungen.

_Isstt die Genossenschaft unter freitvilliger Zustimmung aller Betheiligten zu Stande gekommen, so bestätigt das Comité das Statut und lâßt dasselbe zur Ausführung bringen.

Sind nicht alle Betheiligte einverstanden, so kann das Comité dennoch das Statut feststellen und zwangsweise ausführen :

1) wenn die Majorität der Betheiligten, nah der Meliorationsfläche ge=- rechnet, darauf anträgt, Besiger solcher Grundstücke, welche bei der beabsichtigten Melioration keinen Vortheil erwarten dürfen, odr bei denen die Kosten einer gemeinschaftlichen Anlage mit den davon zu erwartenden Vortheilen außer Verhältniß stehen, sind als nicht bethei- ligt anzuschen, Streitigkeiten hierüber werden endgültig durch Sach- verständige, vorbehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht, cnt- schieden ; 5 wenn außerdem das Comité nach erfolgter Prüfung sich überzeugt, daß die Melioration zweckmäßig is und das darauf zu verwendende Kapital mindestens mit fünf Prozent sih verzinsen wird,

und

3) wenn endlich die Kreis - Corporation die Ausführunzskosten aus der

Meliorationskasse unter den Bedingungen des §. 30 vorschicßt,

Gegen die Feststellung des Statutes findet binuen vier Wochen nach

erfolgter Bekanntmachur,g dessen Rekurs an die Regierung statt

34,

Uls Negeln für die Genossenschafts - Statuten gelteu :

a) daß diejenigen Werke, welhe mehreren Beiheiligten gemeinsam dienen, für allgemeine Rechnung angelegt und unterhalten werden müssen, vorbehaltlich der Bildung verschiedener Abtheilungen, wenn sich die Anlagen über mehrere Feldmarken erstreck:n, so wie daß die sämmtlichen Entschärigungen einschließlich der Ausgaben für die wegen der Meliorations - Anlagen erforderlichen neuen Zugänge, Einfriedigungen 1c, auf gemeinschaftliche Kosten erfelgen z N

daß die speziellen Anlagen auf den einzelnen Grundstücken von jedem Besißer ausgeführt und unterhalten werden, unter Befolgung der Vorschriften des leitenden Technikers über die Ableitung und Zulei- iung des Wassers, Die Unterlassung der erforderlichen Arbeiten be- freit nicht von der Eatrichtung der Beiträge z

daß der Beiirag zu den gemeinschafilichen Anlagen nah Verhältniß der Mceliorationsfläche aufgebracht wird, sofern nicht einzelne Be- theiligte die Bildung mehrerer Beitragsklassen nach Verhältniß des Vortheils beantragen und vas Comité diesen Antrag süx begründet erachtet;

daß der Königlihe Kommissarius die Beitragêrolle nah Beschluß des Comités für exekutorisch erklärt und daß die Beiträge durch Execution zur Meliorations - Kasse oder zu der besonders gebildeten Genossenschafts - Kasse eingezogen werden, Die Einziehung kann auch provisorish erfolgen vor der definitiven Feststelung der Bei- tragsrolle, vorbehaltlich der späteren Ausgleichung z

daß die Ausführung von dem Technifer der Kreis - Corporation ge- leitet oder doch konirolirt wird;

daß die Streitigkeiten unter den Genossen wegen Benußung des Wassers und dex Anlagen, so wie über die Unterhaliungslast, von

dem Comité entschieden werden, vobehaltlich der Berufung auf das Schiedsgericht z

daß der Vorstand von den Betheiligten gewähli oder bei Verweige-

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; P 0 f. T 4 ; , , der ! [ von dem Kreis - Comité eingesezt wird. Wegen | E L Ablehnung eines Vorsteher - Amtes gelten die Bestim-

u A Betreff der Gemeinde - Aemter ;

s i s i 1 instimmigen Beschluß ; ange die Genossenschaft nicht durch einf gen

da illi aufgehoben is, die Unterhaltung der gemeinschafi- ichen Anlage durch das Kreis - Comité erzwungen werden fann,

\nch wenn die Corporation keine Forderung an tie Genossen hat, { ) è ,

} ( N o (ti S F, Allgemeine BVestnummungens

Feder Bcsiger einer bereits bestehenden Meliorations - Anlage ist ver- vflichtet, für neue Unternehmungen die Mitbenubung seiuer Kanâle und ronstiaen Meliorationswerke zu gestatten, o weit ihm O zugefügt wird. Die bei der neuen Anlage Betheiligten müssen jedoch die Koßen der mitzubenutzenden Kanäle und der jonjiigen Werke nach ihrer MBahl in Kapital oder Nente antheilig vergüten, auch fsonlan zu den Unterhaltungékosten beitragen. lleber die Art und den Umfang der Mitbenuzung der älteren An-

über die Vergütigung für die Anlagefkosten, jo wie über das Ber-

hältniß, na welhem die Beiträge zur

E i age , E | S N ! Unterhaltung der künstig gemein- Ci f E S a ad ard 0 i \chaftlich zu benugenden Werle auf dit ältere und die neuc A N vertheilen sind, cutscheidet im Mangel der Einigung bas Somile, tvent,

Schiedsgericht nach billigem Srmecssen.

G 36 Die bei den Meliorationen betheiligten Grundstücke haften der Kreis- Forporation jedem Besißer gegenüber wegen der Renten (§. 30), so wie wegen der von der Kreis-Corporat.on eiwa aufzuwendenden Auksichis- odex Unterhaltungskosten (§8, 43, 44), und zwar ohne hypoihefarische Eintragung. Ulle diese Forderungen genießen bei Konkurrenz mit anderen Berpflich- tungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welhes den in den §§, 39/ und 393, Titel 50, Thl, T. Allg. Gerichts - Ordnung bezeichneten, be- ständig fortlaufenden Lasten zugestanden is. Dies Vorzugsrecht tit nicht cin gegen diejenigen Gläubiger, welche innerhalb ses Wochen nach er- folgter öffentliher Bekanntmachung der Ünlage Widerspruch bei dem Comité einlegen, Die Bekanntmachung ist durch das Kreisblatt, das Amtsblatt

Regierung in Königsberg und eine Berliner Zeitung zu erlassen,

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Bei Subhastationen gehen alle diese Verpflichtungen des Brundstücks* |

abaesehen von den aus dcr Masse zu deckenden Rückständen oder den laufenden Beiträgen während der Subhastation auf den Ersteher über,

Den Gläubigern der Kreis - Corporation gegenüber sind die Besißer |

der zu meliorirenden Grundstücke als solche nicht weiter verpflichtet, als der Kreis - Corporation selb}.

Z3-Corporatlion au-

x ( s x t G E! i 1 b (1 L IET E

häungigen Meliorations-Angelegenheiten,

Das nachstehend angeordnete Verfahren findet statt, wenn die Corpo- ration Meliorationen felbst ausführt,

entweder für eigene Rechnung auf Corporations-Grundstücken, oder für

Nechuung cines einzelnen Grundbesißers im Fall des §, 30 b., oder für

Nechnung eíner freiwillig oder zwangsweise gebildeten Genossenschaft, hat den Zweck, die gegensciiigen Verhältnisse der Betheiligten von wegen festzustellen, :

Soweit das Statut nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten in formeller Beziehung die für das Verfahren in Auseinandersezungssachen bestehenden, auf den Gegenstaud antoendbaren Geseße. Die richtige Jn- sinuation von Verfügungen und die gehörige Publication von Bekaunt- machungen in ortsüblicher Weise kann durch den Ortsvorsteher gültig be- scheinigt werden. Die Justnualion an rechtmäßige Inhaber von Grund- stücken, Pächter und Nießbraucher is genügend,

Vollmachten können in der Form von Gemeindeverhandlangen vor dem Fommissarius der Sache ausgestellt werden,

Der Königliche Kommissarius hat die Leitung des Verfahrens, ein- cchließlich der oberen Leitung der technischen Vorarbeiten,

Î

Er untersucht die Rechtsverhältnisse, ermittelt die Betheiligten, verfügt die im §, N des Gesehes vom 28. Februar 1843 und im Geseg vom 23, Januar 1846 zugelassenen Bekanntmachungen von Amts wegen, wo- gegen die Abfassung der Präklusionsbescheide und die Entscheidung auf Restitutionsgesuche dem Comité zusteht; sind jedoch die zu meliorirenden Grundstücke theilweise außerhalb des Allensteiner Kreises gelegen, so be- stimmt die Regierung, ob die Bekanntmachung dur den Königlichen Kom- missarius, oder durch welhen Landrath sie erlassen werden soll, und ver-

fährt sodann nah §, 22 des Geseßzes vom 28, Februar 1843 und §, 95 des Gesehes vom 23, Januar 1846,

Der Kommissarius läßt ferner die Vorarbeiten und den Meliorations- plan unter Angabe der Ausführungs - Modalitäten turchz den Techniker der Kreis - Corporation fertigen , die etwa zu gewährenden Entschädigungen , #0 wie das Becitragsverhäliniß bei gemeinschaftlichen Anlagen durch zwei Sahvoerständige ermitteln und macht das Resultat ten Betheiligten bekannt,

Jede Partei wählt innerhalb einer piätlusivishen Frist einen Sach- verständigen, witrigenfalls der oder die Sachverständigen vom Kommissarius ernannt werden. Bei differirendeu Ansichten der Sachverständigen über Cntschädigungsquanta oder über die Beitragsverhältnisse entscheidet der Kommissarius der Sache,

Gegen den Meliorationsplan und den Ausspruch der Sachverständigen über die Entschädigungen und das Beitragsverhältniß is Rekurs an das Kreisschiedsgericht zulässig. Jun Entschädigungsstreitigkeiten is das Quan- tum, um welches die Eihöhung oder Ermäßigung der Entschädigungen be- ausprucht wird, bei Einlegung des Rekurses oder binnen der Rekursfrist, bei Verlust des Rechtsmitiels, anzugeben. Der Rekurs an das Schieds- gericht muß in allen Fällen binnen vier Wochen nach der Bekanntmachung ves Beschcides, gegen den Beschwerde geführt werten soll, eingelegt werden, bei Verlust des Rechtsmittels,

Das Kreisschiedsoericht besteht a3 sünf sachkundigen Einsassen des Regierungsbezirks, welche von der Kreisversammlung gewählt, von der Re- gierung bestätigt and cin- für allemal vereidigt werden, Alljährlich scheidet ein Mitglied nah dem Loose aus und findet in dessen Stelle cine Neu- wabl statt, Unter den zuerst Gewählten entscheidet das Loos die Reihen- folge des Ausscheidens, unter den später Eintretenden das Dienfstalter, Die ausscheidenden Mitglieder können wieder gewählt werden,

Kreiseingesessene dürsen das Amt eines Sachverständigen oder Schieds- richters nur aus den Gründen ablehnen, welche bei Gemeinde- oder Kreis- ämtern entschuldigen,

Das Sgiedsgericht berathet unter Vorsiß des Königlichen Kommissa- rius, dem aber fein Votum zusteht, Es kann nur beschließen, wenn min- gesteus drei Mitglieder anwesend sind, Die Parteien können sih über andere oder über eine geringere Zahl der Schiedsrichter einigen. :

Streitigkeiten über das Eigenmhum von Grundstücken, über die Zu= ständigkeit oder den Umfang von Grundgerechtigkeiten und anderen Nuyungs- rechten und über besondere, auf speziellen Rechistiteln beruhende Rechte

oder Verbindlichkeiten gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte, Ueber alle andere Streitigkeiten in den vom Comité geleiteten Meliorations- angelegenhciten zwischen den Betheiligten uter sh und mit der Kreis- Corporation entscheidet das Schiedsgericht endgültig,

Das Sciedsgcricht kann nah seinem Ermessen neue Untersuchungen anstellen und andere Sachverständige hören,

Es entscheidet nach Siimmenmehrheitz bei disferirenden Ansichten über Entschädigunagëquanta und über Beitragsverhältnisse wird der Durchschnitt gezogen, Abgeschen von den leßteren Fällen giebt bei Anwesenheit von vier Richtern und Stimmengleichheit der Königliche Kommissarius der Ausschlag.

G 09,

Von den Kosten des Verfahrens.

Für das Verfahren in Meliorations-Angelegenheiten, einschließlich der Verhandlungen über Expropriation und Entschädigung und einschließlich der Auszahlung und Deposition von Entschädigungsgeldern, werden nur baare Auslagen in Ansaß gebracht

Dieselben fallen außer Streitfällen den 1 d zur Last, bei mehreren Theilnehmern nach denselben Grundsäßen , übrigen Ausgaben. E G E

Bei Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung tragen die Be- sizer der zu meliorirenden Grundstücke 11 allen Fällen bie Kosten der ersten Abshäßzung, In allen übrigen Streitigeiten, die nach Maßgabe dieses Statutes entschieden werden, fallea die Kosten dem unterliegenden Theile

nach Verhältniß seiner Sukkumbenz zur Lask.

Fnteressenten der Melioratio

wie die

§, 40,

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x den Entscheidungen is der Kostenpunkt gleichzeitig zu _be- immen, Die Festseßung der Nosten der Sachverständigen, Schiedsrichter, Geometer 2c., die Repartition der Kosten auf einzelne Betheiligte und die nöthigenfalls exekutivishe Wiedereinzichung der Kosten ist Sache des Königlichen Kommissarius.

§ 41.

Sachverständige und Schiedsrichter aus dem allensteiner Kreise erhal- ten für einen Arbeils- und Reisetag an Diäten und Reisekosten -Vergüti- gung zwei Thaler, Erfoïidert indessen das Geschäft, cinschließlich der Reife, mehr als sicben Stunden, so wird die Vergütigung verhältnißmäßig, jedoch höchstens um die Hälfte, erhöht,

Dauert das Geschäft länger als einen Tag, oder werden Sachverstän- dige oder Schiedsrichter aus fremden Kreisen requirirt, so werden zwei Thaler Diäten für jeden Tag und an Reisekosten, inkl. Vergütigung für die Reisezeit, zwanzig Silbergroschen für jede zurückgelegte Meile vergütigt,

der Erhaltung der Meliorations-Anlagen. g, 42, : Kater. lleber alle unter Mitwirkung dexr Kreis-Corporation, behufs der Melio