1853 / 149 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rationen angelegten oder veränderten Wasserleitungen, Flüsse, Fließe, Grä- ben, Schleusen, Brücken 2c, wird ein spezielles Kataster mit Angabe der Dimensionen durch den Techniker der Corporation angefertigt,

Grabenschau.

Das Comité kann Revisionen derjenigen Anlagen, bei denen die Kreis- Corporation wegen ihrer Fonds oder sons betheiligt is, oder bei denen mehrere Besizer interessiren, durch den Techuifer der Corporation, wo mog- li unter Zuzichung einiger Besißer oder des bestellten Wiesen-Borstandes, oder bei einzelnen Aulagen des Besigers und der Wiesenwärter vornehmen lassen,

Es ist dabei, vorbehaltlih des Nefkurses an den Königlichen Kom- missarius, zu bestimmen, welhe Mängel abzustellen sind und binnen welcher Zeit,

Die innerhalb der gesegten Frist gar nicht oder nach dem Urtheil des Technikers mangelhaft ausgeführten Arbeiten werden von demselben ohne Weiteres in Verding oder auf Tagelohn ausgeführt und die entstandenen Auslagen auf Grund der Festseßung und Repartition des Königlichen Kommissarius exekutivisch beigetrieben,

§ 44,

Wenn die Corporation bei der Unterhaltung von Anlagen wegen der dazu hergegebenen Fonds oder sonst betheiligt is, oder wenn mehrere Be- siger dabei interessiren, so sind die von den Besißern der meliorxirten Grund- ftüde anzustellenden Wärter oder Aufseher der Disziplin des Technikers der Kreis - Corporation unterworsen (§, 11), Auch kann der Königliche Kommissarius bei schädlichen Unregelmäßigkeiten in der Benuzung oder bei mangelhafter Beaufsichtigung der Anlagen die Annahme von Aufsehern oder Wärtern auf Kosten der Besißer verfügen und die Remuneration der- {elben einziehen (88, 14. 23).

Bloße Wässerungs - Ordnungen kann der Technifer der Corporation,

vorbehaltlich des Rekurses an den Königlichen Kommissarius, feststellen, S 45.

Polizei - Vorschriften.

Zur Sicherung der unter Leitung des Comité's der Kreis-Corporation ausgesührten Anlagen gelten folgende Polizei-Vorschristen :

1) an Wasserleitungen (Flüssen, Kanälen, Gräben u. |, w.) darf auf jedem Ufer ein Strich Landes von der halben Breite der Wasserlei- tung ohne besondere Erlaubniß des Comités nicht beackert werden z

2) das unbefugte Betreten dieses Vorlandes, so wie der Wasserleitungen, durch Andere als die Besizer, Aufseher und Arbeiter u, s. w., in- gleihen das Fahren, Reiten, Viehtreiben auf dem Vorlande oder durch die Wasserleitungen, ferner das Fischen und Krebsen in den Wasserleitungen ist ohne spezielle Erlaubniß des Comités verboten z

3) die muthwillige oder shuldbare Beschädigung von Schleusen, Brücken, Dämmen oder sonstigen, zu den Meliorations- Anlagen gehörigen Werken wird polizeilich geahndet, sofern nicht die allgemeiren oder provinziellen Geseße härtere Strafen bestimmen z

4) die Beweidung von meliorirten Wiesen durch Schweine is unbedingt verboten z

5) im Uebrigen kann die Beweidung der Anlagen vom Comité unbedingt

oder bedingungstweise gestatiet oder verboten werden, je nahdem fie

sür unschädlich erachtet wird, oder nicht, 8, 46,

Nebertretungen der Vorschriften im vorigen Paragraphen Nr. 1 4 und der im Falle Nr. 5 erlassenen Verbote ziehen außer der Verpflichtung zum Schadensersaß eine Strafe von fünf Silbergroschen bis fünf Thalern, im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängnißstrase nach sich,

Abschnitt [ÆŒx.

Von Kultur- Kapitalien und andexen Darlehnen, s. 47,

Kultur - Kapitalien können den Grundbesißzern des allensteiner Kreises zur eigenen selbstständigen Ausführung von bleibenden Wirthschasts -Ver-

besserungen gegen pupillarische Si ni ili d- stüden Gris A lk sche Sicherstellung mit den betheiligten Grun

Dieselben werden dur Zahlung einer Rente, welche bis zum Verlauf perp tun aas Kalenderjahren na der Ausleihung fün Paotent, sodann Ur die nächstsolgenden achtundawanzig Jahre sieben Prozent des aus-

gelichenen Kapitals beträ t, und ; tragen ist, gänzlich abgelösel, -0r, UI, des Hopothekenbuches einzu-

Die Zahlung der Rente erfolgt am 1. April und 4, Oktober jeden Jahres in gleichen Raten,

Die Kreisversammlung is ermächtigt, den Zinsfuß der Rente allge- mein auf weniger als fünf Prozent zu bestimmen. Auch kann mit Geneh- migung des Comités bei der Ausleihung cine höhere Amortisationsquote als zwei Prozent und ein früherer Anfangs-Termin dex Amortisation fest- ge)eßt werden.

§. 48.

Kultur-Kapitalien-Renten können nah vierwöchentlicher Kündigung dur Zurückzahlung des noch niht amortisirten Betrages des Kapitals und der etwaigen Renterückstände bis zum Zahlungstage jederzeit getilgt iverden.

g, 49,

Die Corporation behält sich vor, nach ihrem Ermessen auch Kapita- lien mit den Nechten der gewöhnlichen Darlehne gegen Hypothek mit pu-

pillarisher Sicherbeii zinsbar auszuleihen, S 50.

In Betreff der Gemeinheitstheilungen und Ablösungen hat das Comité die Nechte einer Kreis-Vermittelungs-Kommission.

Abschnitt V.

Nebergangs- und deklaratorishe Bestimmungen.

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G 01;

Das gegenwärtige Statut tritt sofort in Wirksamkeit z bis zur defini- tiven Einfuhrung einer neuen Kreis-Ordnung werden jedoch die Functio- nen der Kreis - Versammlung von der bisherigen Kreis - Vertretung aus-

geübt,

Die auf Grund des Statutes vom 15, Mai 1843 wohlerworbenen Rechte werden durch Einführung des gegenwärtigen Statutes nicht alterirt. Es können jedoch in Betreff der bereits ausgeführten Ent- und Bewässe- rungs-Anlagen die Verpflichtungen der Jnteressenten und der Kreis-Corp0- ration nah Anhörung der Nehnungs-Nevisions-Kommission und mit Ge- nehmigung der Kreis-Versammlung im Wege der Vereinbarung im Sinne des gegenwärtigen Statutes umgeändert werden, Die Verpflichtungen der Interessenten sind dabei hinsichtlich des gesammten auf die betreffende An- lage direkt oder indirek* verwendeten Kapitals mindestens nach §, 30 zu bemessen.

Die ín Folge der Umschaffung ver Verpflichtungen deu Einzelnen ob- liegenden Beiträge treten in die Sielle des bisherigen Meliorationszinses, und haben dessen rechtliche Natur (§. 53 Nr, 4). Der Abschluß dex Ver- träge ist, wenn mehrere Besiger bei derselben Anlage betheiligt sind, auch mit Einzelnen zulässig.

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Nücksichtlich derjenigen Verhältnisse, welhe in Gemäßheit des §. 52 nach dem Statut von 1843 zu beurtheilen sind, treten folgende Bestim-

mungen cinz

1) Die Bestimmungen des §. 2 des Statutes von 1843 beziehen sich auf diejenigen Theile auswärtiger Kreise, welche innerhalb des Wassergebietes der Gewässer des Allensteiner Kreises belegen sind,

2) Zu §, 3 daselbst, Wenn mehrere Grundstücke durch gemeinschaftliche Unlagen ent- oder bewässert geworden sind, so verpflichtet die Majo- rität nah der Fläche die Minorität bei allen Gegenständen gemein- schaftlichen Juteresses,

Die Legitimation zur Vertretung von Grundstücken ist auch in diesem Falle nah den Bestimmungen der allgemeinen Geseße über das Verfahren in Auseinandersepungs - Angelegenheiten zu be- urtheilen,

3) Zu §. 8, Auch den bei Bewässerungs-Anlagen mitbeiheiligten Grund- besigern fann die ihnen zuständige Entschädigung in Rente durch Abrechnung auf den Meliorationszins gewährt werden,

4) Zu §. 17, Der Meliorationszins hat au ohne hypothekarishe Ein- tragung und ohne Zuziehung der Hypothekeugläubiger dasselbe Bor- zugsrecht vor allen Hypothekarien, wie die in §§, 397 und 393 Tit, 50 Thl, 1. Allgem, Gerichts-Ordnung benannten Abgaben. cfr. S. 23,

5) Zu §§, 30—34, Die oben im Abschnitt 1. Tit. 2 in den §§, 37 bis 41 enthaltenen Vorschriften finden für die etwa noch unerledigten Fälle künftig auch hinsichtlich der auf Grund des Statutes von 1843 eingeleiteten Meliorations-Angelegenheiten Anwendung,

11) Zu §, 48, Wegen der Renten der Kultur-Kapitalicn, der zu erstat-

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Meliorationszinses ist an die Frist von drei Jahren nicht ge- bunden. | 7) Zu §. 40. Die Melioration?-Juteressenten sind als dtfy den 476 bigern der Kreis - Corporation mit den bei der Melioration be- theiligten Grundstücken, au wegen etwaiger Ausfälle bei dem Ge- sammtunternehmen nur so weit verhaftet, als sich ihre Verpflichtung der Kreis-Corporation gegenüber erstreckt.

Wenn der für eine Anlage festgestellte definitive Meliorationszins nicht mindestens fünf Prozent des direkt oder indirekt verwendeten Anlagekapitals, außerdem die Unierhaltungskosten det, #0 tritt eine Erhöhung der Leistungen ein, dergestalt, daß der Meliorationszins fünf Prozent des vorbezeichneten Anlagekapiials beträgt und daß dem Besißer außerdem die sämmilichen Kosten der Unterhaltung zur Last fallen. :

Sind mehrere Besißer bei derselben Anlage betheiligt, so wird der erhöhte Meliorationszins und der Aufwand für die nah §, 52 des Statutes vou 1843 der Kreis - Corporation obliegende Unterhal- tungslast nah Verhältniß des eingeschäßten Melioratiouszinses auf die Einzelnen repartirt, Wegen dieser Beiträge hat die Kreis-Corpora- tion dieselben Rechte, wie beim sonstigen Melioraticnszinse,

Die erforderlichen Berechnungen ciuschließlih der Vertheilung der Generalfosten werden durch das Comité auf Grund der durch die Kreisversammlung festgestellten Jahresrechnungen angelegt, Einwen- dungen sind nur gegen die Vertheilung, und zwar innerhalb vier Wochen nah erfolgter Vorlegung der Berechnungen zulässig. Die bezüglichen Sireitsragen werden temnächst im schiedsrichterlichen Ver- fahren erledigt.

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Die obigen Verpflichtungen werden tadurch nicht aufgehoben oder ermäßigt, wenn bei deu sonstigen Meliorations-Anlagen oder ander- weitigen Unternehmungen der Kreis - Corporation ein Ueberschuß an | Rente sich ergiebt. |

8) Zu §, 41, Nur von den zu Meliorationen verwendeten Kapitalien | st ein halbes Prozent jährlich an die Kreis-Kommunalkasse ab- u

führen und auch nur, wenn und so weit sich bei der Meliorations-

asse ein wirklicher Ueberschuß ergeben sollte.

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9) Zu §. 42, Der festgestellte resp, erhöhte Meliorationszins is, wenn die Meliorations - Juteressenten sich mit dex Kreis - Corporation nicht in Gemäßheit des §. 74 vereinigen, auch fernerhin nur zum Zinsfuß | von 35 Prozent ablöslich, |

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10) Zun §. 45. Zur Wegschaffung der Grabenerde sind die Grundbesiger | ohne Zustimmung der Kreis - Corporationen uicht berechtigt, sondern | auf Verlangen nur verpflichtet,

Unter Nodungen is auch die Wegräumung der Kampen zu ver- | stehen, |

Sind die im §, 45 bezeichneten Rodungen, Ausfüllungen und die | Wegschaffung der Grabenerde dur die Corporation auf Kosten der betheiligten Grundbesißer bewirkt, so haben sie dafür als erhöhten Zins fünf Prozent von vem verwendeten Kapitale zu entrichten, so weit sie dasselbe nicht ganz oder theilweise zurückzahlen. Jm Uebrigen hat der Zins für Rodungen 2c, die Natur, so wie die Rechte des sonstigen Meliorationszinses, und die Verpflichtung zur Zahlung beginut gleich- | zeitig mit dem Meliorationszins, S

Die Feststellung der verwendeten Kapitalien erfolgt auf Grund

der Rechnungsbeläge mit verbindender Kraft durch den Königlichen | Kommijjarius. : |

Die Corporation is berechtigt, auf eigene Kosten ohne Antrag | Nodungen, Ausfüllungen 2c. vornehmen zu lassen, auch wenn es „im | nteresse der zusammenhängenden Änlagen““ nicht unerläßlich erscheint. | Sie erhâlt aber alsdann die Vergütigung dafür nur durch den ge- wöhnlichen Meliorationszins, ] :

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tenden Separationsfosten -Raten und deren Zinsen findet die Erxecu- tion statt und zwar nach §, 23 oben.

12) Zu §8, 51—53,

a) Die Kreis -Corporation muß auch die Betten von Flüsseu oder von Vächen räumen und unterhalten , soweit sie von ihr regu- lirt , vertieft oder erweitert worden sind und sofern vie Unt x haltung nicht nach Nr. 1 und 2 §, 52 des Statuts vom Jahre 1843 oder nah allgemeinen Geseßen den betheiligten Grund- besißern zur Last fällt,

Die Räumung von nicht veränderten Bächen oder Flüssen, tvelche gleihwohl für die Anlagen benußt werden, liegt, sofern nicht Dritte nach allgemeinen Geseßen oder auf Grund beson- derer Rectistitel dazu verpflichtet sind, außerhalb und innerhalb | des Meliorations-Vereins, den bei der Melioration betheiligten Grundbesißern ob, und zwar auch dann, wenn die Meliora- tions - Fnteressentea Dritten gegenüber cine solche Berpslichtung micht gehabt haben. |

ZuUleitungéktanäle oder Gräben, welche an den Räudern oder Nieselwiesen fortgehen oder dieselben umfassen, werden als in- nerhalb des Meliorations-Terrains belegen angesehen und sind von den betheiligten Grundbesizern einsc{ließlich der da:in er- forderliczen Stau - Anlagen zu unterhalten, Zu den Beriese- lungsgräben (Nr. 2 §, 52) gehören au die für die Niesel- anlage erforderlichen Abzugsgräben, |

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E É C Ü R D L E E

Zu §8, 38, 39, Die definitive schiedsrichterlihe Feststellung des |

b) Sind bei einer Meliorations-Anlage mehrere Grundbesiger be- theiligt, fo sind die der Corporation nicht S haltungen von ihnen soweit gemeinschaftlich zu bewirken, als es bei ciner nur nah dem revidirten Statute zu behandelnden Anlage der Fall sein würde. Zu diesen gemeinschaftlichen Un- terhaltungskosten werden die Beiträge nach Verhältniß des für jeden Betheiligten festgestellten Meliorationszin\es oder der au seine Stelle tretenden Beiträge geleistet,

Im Uebrigen hat Jeder die Unterhaltung in seinen Grän- zen zu bewirken; bei Gränznachbarn werden die Gränzgräben, die Stauschleusen in denselben 2c, gemeinschaftlih unterhalten.

c) Die Vorschriften der §§, 43 und 44 des gegenwärtigen Sta- - s 11 P, F , g , g {utes finden künftig auch hinsichtlich der bisherigen Anlagen Anwendung,

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46 allgemein Geltung.

4.

13) Zu §. 56, Eben so haben die Polizeivorschriften in deu §§, 45 und )

b

14) Der §. 64 des Statuts von 1843 wird durch den §. 23 des gegen- wärtigen Statuts näher bestimmt.

G 24, __ Die blos reglementarischen Bestimmungen dieses Statuts, namentlich die §§, 2 bis 17 und 40 bis 46 fönnen bei eintretendem Bedürfniß, nach

Anhörung der Kreisversammlung, durch Königliche Verordnung abgeändert werden,

Schema.

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(Erster) Coupon (Siegel) zur Allonsteiner

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Kreis-Obligation Serie a 00 Tit: E a V2 S A

Uer. Sbaler Courant

Inhaber empfängt am 2, Januar 185. an halbjährlichen Zinsen aus er Meliorationsfasse des allensteiner Kreises

a Ballet Silbergroschen .…. Pfennige,

Wartenburg, den ten 485;

2

Das Comité der allensteiner Kreis-Corporation. N. N. N, N Königl, Kommissarius.

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Die Zinsforderung aus diesem Cou- pon erlischt mit Ablauf von vier Jahren nach dem auf den Fälligkeits - Termin folgenden 31, Dezember, |

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So. Majestät der König haben Allergnädigst geruht

Den bei dem Finanz = Ministerium, Abtheilung für Domainen und Forsten, angestellten Geheimen Ober=-Finanz-Rath Nobiling zum Mitgliede der Haupt=- Verwaltung der Staatsschulden zu er= nennen;

Dem ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der hiesigen Universlät, De Bekker, den Chavraklter als Geheimer Regierungs-Rath zu verleihen ;

Den Pfarrer Johann Boßmann zu Weeze zum Kanonikus , f "05 - E bei der Domkirche zu Münsterz desgleichen

Den Necchts-Anwalt und Notar Damke in Filehne + und

Den Rechts - Anwalt und Notar Bernhard in Gnesen zu Justizräthen zu ernennen; so wie

ie Staatsanwalts - Gehülfen Klebs zu Braunsberg und Stern zu Sensburg den Charakter als Staats = Anwalt zu ver-

leihen.

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Verlín, den 27, Juni. __ Se. Königliche Hoheit der Prinz Adalbert von Preu ßen ijt von Danzig wieder hierselbst eingetroffen.

Se, Königliche Hoheit der Herzog von Genua is, von condon kommend, nah Königsberg i. Pr, hier dur(gereist,

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