mexn derjenigen Stamm - Actien, für welche das Stimmrecht ausgeübt werden soll, spätestens 8 Tage vor der General-Versammlung der Di- rection anzuzeigen.
Auf Grund dieser Anmeldungen wird eine Einlaßkarte, in welcher das Versamml :ngslokal angegeben sein wird, ertheilt werden, beim Ein- tritt ín die General-Versammlung sind jedoch die Actien selbs zu deponiren.
Gegen Vorzeigung der Einlaßkarten wird auf unserer Bahn freie Fahrt gewährt.
Glogau, den 24. Juni 1853.
Die Direction,
Köln-Mindener Eisenbahn.
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Dividende-Zahlung þro 1852.
Die aus dem Betriebs-Ueberschusse des Jahres 4852 unter die Actionaire zu vertheilrude Divi-
dende is auf {wei und steben Zwölf-
tel Prozent festgesest worden und kann
vom 4. Juli d. J. ab:
1) ín Berlin bei dem Herrn S. Bleichröder in den gewöhnlichen Geschäftsstunden bis zum-45,. Juli: d: J: itl,
2) in Köln bei unserer Hauptkasse (Franken- play) Vormittags,
3) in DUe4vorf am 4, 4,.Und 3, Zuli d. J, im Büreau des dortigen Bahnhof- Juspektors, Vormittags von 9 bis 12 Uhr,
mit fünf Thalern fünf Silber- roschen per Actie gegen Auslieferung des ividendenscheines Nr. 5 in Empfang genommen werden. Köln, den 25. Juni 1853, Die Direction. [889]
Löbau-Zittauer Eisenbahn.
Andurh werden die Herren Actionairs der Löbau-Zittauer Eisenbahn zur diesjährigen regel- mäßigen (zehnten)
General-Versammlung eingeladen, welche V e 2 Su a C allhier im fleineren Saale der Sozietät abge- halten werden soll, Auf ver Tagesordnung stehen folgende Gegen- stände 41) der Geschästsberihi auf das Jahr 1852, 2) der Rechnungs-Abschluß vom 31. Dezember desselben Jahres,
3) Berichterstattung über die Betriebs-Verhält- nisse der Bahn, i
4) Erklärung wegen Uebernahme und Ausfüh-
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rung der Zittau - Reichenberger Baÿn auf Grund des von der Königlich sächsischen Staats-Regierung mit der K. K. österreichi- {hen Regierung abgeschlossenen Vertrages und der von ersterer in Folge dessen ge- machten Eröffnungen, 5) die Wahl dreier Ausschuß-Mitglicder. Der Saal wird früh 9 Uhr geöffnet und um 40 Uhr bei Beginn der Verhandlungen geschlossen. Bezüglich der Legitimation zum Eintritt und zur Stimmberechtigung wird auf §§. 44 und 45 der Statuten, so wie §, 16 des Nachtrags- Siatuts, verwiescn, Zittan, am 24. Juni 1853, Das Direktorium der Löbau - Zittauer Eisenbahn - Gesellschaft, G rner, Vorsitzender.
1896) Aachen -Mastrichter Eisenbahn.
Fn der General-Versammlung der Actionaire der Aachen - Mastrichter Eisenbahn - Gesellschaft vom 6, Ui! 1893 1d die Denen F. Peellessen aus Aachen und W. Clermont aus Mastricht als Mitglieder der Direction jeuer Gesellschaft ge- wählt resp, wiedergewählt worden. Dies wird nach Vorschrift des Gesehes vom 9, November 1843 hierdurch bekannt gemacht,
Krakau - Oberschlesische Eisenbahn.
Unter Bezugnahme an den Erlaß der k. k, österreichischen Staatsschulden - Tilgungsfonds- Direction vom 17, April d. J. werde ih die Einlösung der am 1. Juli d. Z. fällig werden- den verloosten Krakau-Oberschlesisheu Eisenbahn- Obligationen, so wie der gleichzeitig fällig wer- denden und bereits fällig gewesenen Zinscoupons vom 4. bis 15. Juli d. J. täglich, die Sonn- tage ausgenommen, in den Vormittagsstunden vou 9 bis 12 Uhr bewirken.
Zugleich fordere ih die Inhaber der bisher noch nicht eingelieferten Obligationen aus derVerloosung vom 45. April 1854 Nr. 2600, 4182, 17,072, 17,147, 17,197, 17,663
mit Zinscoupons Nr. 2—20; aus der Verloosung vom415. April 1852 Nr. 1206, 7403, 11,289, 11,998, 14,709, 16,646,
16,949 mit Zinscoupons Nr. 3—20, deren Verzinsung seit dem 4. Juli 1851 und resp. 1852 aufgehört hat, unter Hinweisung auf den sie nah dem Jnhalte des Ueberlassungs- Vertrages tressenden Nachiheil der Verjährung, wicderholt auf, diese Obligationen nebst sammi- lichen dazu gehörenden Zinscoupons in dem be- vorstehenden Termine zur baaren Einlösung ber- selben zu präsentiren.
Die Coupons sowohl als die verloosten Oblíi- gationen sind mit einem geordneten Nummer- Verzeichnisse einzurcihen und dic vorschris8mäßi- gen Formulare hierzu auf mcinem Comtoir un- entgeldlich zu haben,
Breslau, den 24, Juni 1853.
G Heimann,
[898]
AIREEE S raf G E, N CAE L MEDO S M ERE E D ri M
(893) Thüringische Eisenbahn. Einnahme bis uluiumo Mai 1853: a) im Personen-Verkehr
Di ultimo P.
im Monat Mai
ETTTDA G A
S D T I D h is ultiroo Ayr
bis ultimo Mai 41852 twoar Einnahme .
vorbehaltlih späterer Festseßung. Erfurt, den 24, Juni 1853,
im Möottat Mas... E
103,800 Rthlr, 41900 - 145,700 Rihlr.
b) im Güter-, Gepäk- 1c, Verkehr
493,050 Rthlr, 48,500 -
241,559 Rthlr. 387,250 Rthlr. 349,960 Rihlr. 37,290 Rthlr,
in Summa
Die Direction der Thüringischen Eisenbahn - Gesellschaft. Redaction und Rendantur: Schwieger.
[887] Bekauntmachung.
(Die Erledigung einer Präbende in dem von Lynfker- und Weitershausen* schen Fräulein- stifte betreffend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs,
Bei dem von Lvynker- und Weitershau- sen’ schen Fräuleinstifte ist eine Präbende in Er- ledigung gckommen. Ansprüche auf diese Prä- bende haben unverheirathete Fräulein der Fami- lien von Weitershausen und von Lynker, sofern sie zu der Stifterin, der Ehegattin des vormaligen markgräfliwen Ministers Philipp Ludwig von Weitershausen dahier, Chri- stiane Wilhelmine von Weitershausen, geb. Grelin von Lynker, oder ihrem verstorbenen Ebemanne verwandt sind, und nichi bereits 375 Gl. rhein. oder 214 Thlr, 10 Sgr. preuß, Cour, jährliche Einkünfte besißen, und es geht hierbei das an Jahren ältere Fräulein dem jüngeren vor.
Es werden daher hiermit alle diejenigen, welche sich um die erledigte Präbende bewerben wollen, aufgefordert, sich binnen 6 Wochen a dato bei unterfertigter Stelle unter Anfügung eines Ge- burtszeugnisses und unter gerichtliher Nachwei- sung threr ¿Familien-Verwandtschaft mit der Stif- terin oder deren Ehemann, dann unter gleich- mäßigem Nachweise, nicht 375 Fl. rhein, jähr- liche Einkünfte zu besißen, bei Vermeidung der Nichtberücksichtigung bei Wiederbeseßung der Prä- bende zu melden,
Bayreuth, den 17. Juni 1853.
Königliche Regierung von Oberfranken, Kammer des Junern, Jn Abwesenheit des Königlichen Regierungs- Präsidenten : Freiherr von Rotenhan. Gramm.
[648] Edictalladung. Nachbem / der Spinnercibesizer und Fabrikant Peter Gotthold Seifert zu Wahlen und der Handelsmann Friedrih Ponaß in Werdau ihre Jusolvenz angezeigt und zu ihrem Vermögen der Konkursprozeß zu eröffnen gewesen, so wer- den alle bekannte und unbekannte Gläubiger Sei- fert’s und Ponaß’s und wer sonst aus ixgend einem Grunde Ansprüche an dicielben oder den Einen oder den Andern zu haben glaabt, hier- mit peremtorish geladen, in dem auf Den 6, Oltober 1853 anberaumten Liquidations-Termine an hiesiger Amtsstelle persönlich oder durch gehörig legiti- mirte Bevollmächtigte zu erscheinen, ihre Forde- rungen und Ansprüche bei Strafe der Ausschlie- pung von derx betreffenden Konkursmasse anzu- melden und zu bescheinigen, da:über mit dem Konkursvertreter, und nach Befinden unter sich rechtlih zu verfahren, binnen 6 Wochen zu be- schließen und den 22 November 1895 der Bekanntmachung eines Ausschließungsbescheids sub poena publicati sich zu verschen, sodann aber den 2 Dezember 1802 anderweit legal an Amtsstelle hierselbst sich ein- zufinden, mit einander und dem Konkursvertretet die Güte zu pflegen und wo möglich einen Ver- gleich abzuschließen unter der Verwarnung, daß diejenigen, welche ausbleiben oder über den Ver- gleich fih nicht erklären, für einwilligend in den Beschluß der Mehrheit werden erachtet werden; dafern aber ein Vergleich nicht zu Stande kom- men sollte, den 19, Dezember 1853 der Juxotulation der Acten und endlich den 23, Februar 1854 der Publication eines Ordnungs-Urtel3, welches Mittags 12 Uhr für publizirt erachtet werden wird, in jedem der beiden betreffenden Kreditwe- sen sich zu gewärtigen, L: Auswärtige haben zu Annahme künftiger La- dungen und Bekanntmachungen Bevollmächtigie am hiesigen Oite zu bestellen, Werdau, den 9. Mai 1853, h Das Königliche Justizamt daselbst Ludwig-Wolf.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruc erei, (Rudolph Deer.)
Das Abonnement beirägt: 2% Sgr. für das Vierteljahr in allen Theilen der Monarchie ohne Preis - Erhöhung.
Königlich Preußischer
Ale Post - Anstalten des In- und Auslandes „nehmen Bestellung an, süx Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats - Anzeigers :
Mauer - Straße Nr. 54.
zeiger.
2 150.
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Berlin, Mittwoch den 29, Juni
ÜTITR E ZANE Ba Ce M O2 A E L R = WEE E I T R
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.
Bertrag wm 7. September 1801 zwisGen Sr. Mas jestät dem Könige von Preußen und Sr. Majestät Dem NKonlige voi HüktnoLer Le BVereln1güllg des
Steuervereins mit dem Zöllvereine betreffend. Se. Majestät der König von Preußen
Se. Majestät der König. von Hannover,
indem Allerhöchstdieselben die Begründung eines gegenseitig freien Handels-= und gewerblichen Verkehrs zwischen Ihren Staaten und dessen möglihst umfassende Ausdehnung auf Deutsche Nachbar- länder als für die Wohlfahrt Jhrer Unterthanen in hohem Grade ersprießlich und zugleich als einen wesentlichen Vorschritt zur allge= meinen Handels-= und Verkehrsfreiheit innerhalb Deutschlands be= trachten, und diese Zwecke durch einen, bestehende Verschiedenhei- ten berüdsihtigenden und möglichst ausgleichenden Vertrag zu er- reichen wünschen, haben zur Abschließung eines solchen Vertrages,
Se, Majestät der Kouta von Preußen,
Allerhöchstihren Minister-Präsidenten und Minister der aus- wärtigen Angelegenheiten, Freiherrn von Manteuffel,
Allerhöchstihren Minister für Handel, Gewerbe und öffent- lie Arbeiten, von Lor Des, uno
,
Allerhöchstibren Finanz-Minister von Bodelschwingh; M aleat der Nonla Lot VaunoLer,
Allerhöchstihren Minister=Präsidenten und Minister der aus wärtigen Angelegenheiten 2c., Freiherrn von Mün ch- hausen, und
Allerhöchstihren Finanz=Minister, Freiherrn von Hammer- stein,
bevollmächtigt. Diese sind nach geschehener Auswechselung und gegenseitiger Anerkennung ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt de Allerhöchsten Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig ge- worden :
U L.
Vom 1. Januar 1854 an soll zwischen Preußen und den als- dann mit Preußen zollvereinten Staaten einerseits, und Haunover nebst den, diesem Vertrage beitretenden dermaligen Steuervereins- Staaten andererseits , gegenseitig freier Handelsverkehr, eine über: einstimmende Geseßgebung über die Ein-, Aus-= und Durchgangs Abgaben, so wie über die Besteuerung der inländischen Rübenzucker- Fabrication, und eine Gemeinsamkeit der Erträge dieser Abgaben bestehen,
Die Grundlage dieser Vereinigung bilden die im Zollvereine
bestehenden Grundsäße und Einrichtungen unter den nachstehenden Vorbehalten und Modificationen,
Urtitel 2.
In Hannover sollen von inländischem Tabak und Wein die-
selben Steuern erhoben werden, welchen diese Gegenstände in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten unterliegen.
In Folge dessen soll in allen diesen Staaten freier gegensei= tiger Verkehr mit Wein, Most, Tabak und Tabacksfabrikaten statt= finden, und es foll von diesen Erzeugnissen, wenn solche aus nicht zu jenem Verbande gehörenden Zollvereinsstaaten übergehen, die nämliche Abgabe, welcher dieselben jeßt in Preußen unterworfen sind, und zwar für gemeinschaftlihe Rechnung, erhoben werden.
Nrtifel 8.
Die Steuer von der Branntweinfabrication \oll in Hannover zu gleichen Säßen und in gleicher Weise wie in Preußen und den dieserhalb mit Preußen im Verbande stehenden Staaten erhoben werden,
Die Ausfuhrvergütung für inländischen Brauntwein soll beider= seits gleihmäßig und zwar dergestalt bestimmt werden , daß sie die Jabrications-Abgabe auch bei günstigem Betriebe nicht übersteigt,
Ap titel-4
Rücksichtlich der Fabrications - Abgabe vom inländischen Bier wird Hannover nicht beschränkt, unbeschadet seiner Verpflichtung, den zwischen den Zollvereinsstaaten verabredeten höchsten Steuersaß von 17 Rthlr. für 120 Quart preußisch nicht zu überschreiten.
Da es nach der bestimmten Erklärung der hannoverschen Re-= gierung unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Salzes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jeßigen Betrag seiner Salzsteuer zu erhöhen, so wird Hannover, um die alsdann zu besorgende Einschwärzung von Salz in die angränzenden Vereinsstaaten, auch ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Gränz= bewachung abzuwenden, an Stelle der Vereinbarung im Art. 10 litir. g. der Zollvereinsverträge, die verbotene Salzeinfuhr nah
den angränzenden Vereinsstaaten mit nachdrücklichen Strafen be=
drohen und durch andere geeignete Mittel zu deren Verhinderung mitwirken,
Ar tifel 6,
Statt der Verbindlichkeit, welche im Artikel 13 der Zollvereins= Verträge in Beziehung auf die Höhe der Chausseegelder eingegan gen ist, übernimmt Hannover nur die Verpflichtung, seine dermali-= gen Chausseegeldsäbße nicht zu erhöhen.
Rücksichtlich der hannoverschen Flußzölle und Schifffahrts - Ab- gaben behält es bei dem Artikel 15 der Zollvereins - Verträge sein Bewenden.
Artil S.
Die in den Artikeln 15. und 19. der Zollvereinsverträge zu- gesiherte Gleichstellung der Angehörigen aller Vereinsstggten hin=