1853 / 150 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sichtlich der Fluß\chifffahrt und hinsichtlich des Handels in den Seê=- häfen erstreckt sich auch auf die gegenseitige Zulassung der Schiffe beider kontrahirenden Staaten zur Binnenschisffahrt oder Kabotage, ohne daß dafür andere oder höhere Abgaben von Schiff und Ladung, als von den Schiffen des eigenen Staates zu entrichten sind.

Artikel 9.Y

Beide kontrahirenden Theile werden in ihren wichtigeren See- pläven örtlich mit dem Hafen in Verbindung stehende [rele Nieder- lage - Anstalten in der Art zulassen, daß innerhalb derselben die zollamtliche Kontrole nur insoweit stattfindet, um Einshwärzungen nach dem Inlande vorzubeugen, daß die Behandlung, Theilung und Umypaeung der Waaren innerhalb jener Anstalt unbehindert bleibt, und daß eine Verabgabung nur nach Maßgabe der aus der Niederlage nah dem Inlande oder zum Durchgange abgefertigten Mengen eintritt. Man wird sich über ein übereinstimmendes Re= gulativ für diese Anstalten verständigen, -

Artikel 10.

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Der im §. 44 des Zollgeseßes und §. 84 der Zollordnung |

enthaltenen Vorschrift gemäß, bleibt es auch Hannover vorbehalten,

Erleichterungen in den hinsichtlih der Kontrole im Gränz - Bezirk

bestehenden Bestimmungen da eintreten zu lassen, wo dies ohne Ge-

fährdung der Zollsicherheit geschehen kann und dur ein örtliches Bedürfniß geboten ist.

Artikel [11,

Zur Ausgleichung des bedeutend stärkeren Verbrauchs hochbe- steuerter Gegenstände, welcher in Hannaver stattgefunden hat und voraussihtlich auch ferner stattfinden wird, so wie des höheren Einkommens, welches Hannover aus den Ein=, Aus= und Dur(h-= gangs-Abgaben bisher bezogen hat, und beim einseitigen Borschrei= ten zu den Tarifsäßen des Zollvereins noch wesentlich würde stei- gern können, ist Folgendes verabredet worden :

Nachdem der Ertrag der Eingangs =, Ausgangs - und Durch- d G O und der Steuer vom inländischen Rübenzucker nach Abzug

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41) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen,

2) der auf Grund besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuerermäßigungen und Vergülungen

festgestellt und der auf Hannover im Verhältniß seiner, dem Ver= eine angehörenden Bevölkerung zur Gesammtbevölkerung des Ber- eins, beziehungsweise besonderen Verbandes (Art. 12) fallende Antheil an jenem Ertrage ermittelt sein wird, soll dieser Antheil um drei Viertheile, jedoch was die Antheile an der Cingangs®- Abgabe nebst Rübenzuckersteuer betri, um höchstens zwanzig Sil-= bergroschen in einem Jahre für jeden Einwohner vermehrt, und die

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E E R T E E E E E R E EER R E ER

dadurch sich ergebende Geldsumme für Hannover vorab ge: ommen | werden und dessen Antheil [an den? in die Gemeinschaft fallenden |

Abgaben bilden.

In gleicher Weise wird bei Vertheilung Der gemeinschaftlichen Nebergangs-Abgaben verfahren werden (Art. 2).

Der von Hannover zu tragende Antheil an den gemeinschaft lichen Verwaltungskosten wird nah Maßgabe des Verhältnisses be- rechnet werden, in welchem die einfache Kopfzahl Hannovers zu der Gesammtbevölkerung im Vereine steht,

Aptitel 12.

Rücksichtlih der Vertheilung des Ertrages der Ausgangs= und

Durchgangs - Abgaben wird Hannover dem westlichen Verbande des Zollvereins angehören.

Arltel 15,

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Eine Nachsteuer für gemeinsame Rechnung soll für die beim Anschlusse an den Verein in Hannover vorhandenen Waaren nicht erhoben werden.

tel 14,

Die Dauer dieses Vertrages ch é: E i œ ees ges erstreckt sich auf den Zeitraum ia 1, Januar 1854 bis zum 31, Dezember 1865, Kommt jedoch E S A en Zeitpunkte eine Zolleinigung aller

; : r Aussühcrun ckxlif E, E tut mit dem Beginne der Tebteren. 010 ExTE, VeuselVe gleiGgeitig

Ahikel 15. Die Ratificationen zu diesem Vertrage follen binnen längstens vier Wochen ausgewe{hselt werden. L So geschehen und vollzogen Berlin, den siebenten September Eintausend aht hundert und Ein und funfzig, Ottpy' von Mankelffel, (L, D)

Alg vo8fi der He upt. D.) von Bodelschwingh, L S) A, von Münchhausen. W. Frhr. von Hammerstein,

(L, S) (L. S.)

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Hannover ausgewechselt worden.

Laer A TRTY G-M E S E NCIR M ID R A H mr N EE R

Vertrag vom 1. März 1852— zwischen Preußenund Hannover einerseits und Oldenburg andererseits, den Beitritt Oldenburgs zu dem Vertrage zwischen Preußen und Hannover vom 7. September £851 iber die Vereinigung pes Steuervereins mit dem

Zollverein betreffend.

Se. Majestát der König von Preußen, Se. Majestät der König von Hannover und Se. Königliche Hoheit Der Großherzog von Oldenburg, gleichmäßig geleitet von dem Wunsche, die Vereinigung

| des Steuervereins mit dem Zollverein auch in Beziehung auf das | Herzogthum Oldenburg sicher zu stellen, haben zur Verhandlung und | Abschließung eines Vertrages hierüber

Se. Majestät dey König von Preupen

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Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dach,

, Majestät dex König von Hannöóver

Allerhöchstihren General - Direktor der indirekten Steuern und Zölle, Dr. Kiènze, und

Königliche Hoheit der Großherzog vonVldenburg

Höchstihren Steuer-Direktor Meyer,

| bevollmächtigt.

Diese sind, nah geschehener Auswechselung und Anerkennung

ihrer Vollmachten, unter Vorbehalt der Allerhöchsten und Höchsten

Ratificationen, über folgende Bestimmungen einig geworden: Art tel 1.

Das Herzogthum Oldenburg tritt dem am 7. September 1851

| zwischen Preußen und Hannover abgeschlossenen Vertrage, die Ver- | d) E E _— , 5 , g L E ' e , Y

| einigung des Steuervereins mit dem Zollverein betreffend, in allen 1 Punkten bei, und wird dadurch rücksichtlich aller durch jenen Ber-=

trag begründeten Rechte und Verbindlichkeiten, so weit die Gegen stände desselben im Herzogthum Vldenburg vorhanden sind, Hanno= ver vóllig gleichgestellt. | Artikel 2,

Die landesherrlichen Ratificationen zu diesem Vertrage sollen binnen aht Tagen ausgewechselt werden,

So geschehen Hannover, Den ersten März Eintausend acht hundert zwei und funfzig.

Eduard Dah, Dr Otto Klenze. (u, 2) (L, S)

Carl Meyer. (L, D)

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind

| zu Berlin ausgewechselt worden,

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Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Kreis-Baumeister Voigtel zu Artern ist zum Königlichen Bau =- Inspektor daselbst ernannt worden.

Ministerium Des Junuernu.

Anstruction vom 20, Juni 1853 zur Ausführung der Städte-Ordnung für die sechs östlihen Pro- vinzen der preußischen Monarchie vom

30. Mat 18592.

901). 5999) 983)

4, Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133, Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 143,

Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 144,

Gefeß vom 2:

Gefeß vom 30

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(R 004) Hatt (eICeBR Vom

Auf den Grund des §. 81 der Städte-Ordnung für die jechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie vom 30, Mai 1853 wird zur Ausführuug dieses Geseßes die nachstehende Instruction ertheilt:

I.

Um das Gebiet der Anwendung des Gesebes bestimmt zu übersehen, is gemäß des §. 1 desselben genau festzustellen, welche |

ris

tage nicht in diesem Stande vertretenen Städten eine der beiden

Stádte-Ordnungen vom 19. November 1808 und vom 17. Márz 1831 |

bisher gegolten hat.

Dabei. ist hinsichtlih der Bestimmungen im zweiten Alinea des | g. 1 zu bemerken, daß in den Fle cken der status quo DEY Gegels | wärtig bestehenden Gemeinde-Verfassung auch da, wo die Gemeinde- | Ordnung vom 11. März 1850 eingeführt worden (vergleiche §. 156 | der letzteren) so lange aufrecht erhalten werden muß, bis über die |

nähere Festsebung ihrer Gemeinde - Verhältnisse die vorbehaltene | L 0 1 end | 1jt davon auszugehen, daß die neugewählten Stadtverordneten, welche

Allerhöchste Bestimmung erfolgt ; ferner zum dritten Alinea, daß wegen der Städte-Verfassung

in Neu - Vorpommern und Rügen das hierüber vorbehaltene beson- dere Gesey unter dem 31. Mai d. J. ergangen und gleichzeitig mit der gegenwärtigen Städte-Ordnung in der Gesez-=Sammlung

verkündigt ist,

IT.

In Städten, wo die Einführung der Gemeinde-Ordnung vom | die Einri U on Novtaiï E N ov H 14. Márz 1850 bereits B ist (s. 156), e “i aa enärtiae die Einrichtung der städtischen Verfassung mit einer verminderten Städte-Ordnung in Gemäßheit des §. 82 sogleich na ihrer Ver= | kündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde-Ordnung. | Es is daher in diesen Städten, ohne vorgängigen beson- deren Einführungs-Akt, nah den Vorschriften des gegen- | ces und dieser Instruction sofort die Verwaltung zu |

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wärtigen Gesc handhaben und die innere Organisation überzuleiten.

Diejenigen Städte, welche in diese Kategorie fallen, sind durch

das Amtsblatt sofort bekannt zu machen. Für die übrigen Städte |

erfolgt erst nach Beendigung Der besonderen Einführungsarbeiten zur Anwendung des gegenwärtigen Geseßes die Amtsblotts=Bekannt- machung hierüber nah §§. 83 und 85, von deren Erlaß mir An- zeige zu erstatten ist.

T.

Wo und so lange ein Magistrat und eine Stadtverordneten- Versammlung nach den Vorschristen der gegenwärtigen Städte= Ordnung no@ch nicht gebildet ist, werden die Verrichtungen, welche denselben in diesem Geseße zugewiesen sind, so weit es zur Ein- führung des leßteren darauf ankommt, von den bisherigen Ge- meindevorständen und Vertretungen wahrgenommen, mit Beachtung der besondern Vorschriften in den §§. 32 und 83.

IV.

Nach §. 2 des Gesebes bilden den städtischen Gemeindebezirk

Städte bisher auf dem Provinzial-Landtage im Stande der Städte | [1 T i Ul n i z 158 ‘Rep vertreten gewesen sind, und in welchen auf dem Provinzial =Land= | bis zur Einsetzung des Gemeinderaths gediehen ist, (vergl. §. 53),

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(Stadtbezirk) alle diejenigen Grundstücke,- welhe demselben bishe angehört haben. i i

Die Ausführung der weiteren Bestimmungen des §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks bildet keine Vorbe - dingung der Einführung des Geseves, sondern sie tritt je nach dem sich ergebenden Bedürfnisse ein.

Die zur Bildung städtischer Gemeinde-Bezirke von den Kreis- und Bezirks-Kommissionen nach §. 147 der Gemeinde-Ordnung vom 11. Márz 1850 gefaßten Beschlüsse, welche noch nicht die dort vor- behaltene Bestätigung des Ministers des Innern erhalten haben, sind als niht geschehen zu erachten.

In den Fällen, wo diese Bestätigung bereits erfolgt, aber die Einführung der Gemeinde - Ordnung vom 141. März 1350, unter Erlaß der im §. 156 vorgeschriebenen Amtsblatts-Bekanntmachung, noch nit vollständig beendigt ist, behalte ich mir nah Bewandniß der Umstände die Zurücknahme der Bestätigung vor, wenn bei den desfallsigen Beschlüssen der Kreis- und Bezirks-Kommissionen, na- mentlich was das Verhältniß einzelner Landgemeinden und Domi-= nien den betreffenden Stadtgemeinden gegenüber betrifft, BVoraus- seßungen obgewaltet haben, die bei der gegenwärtig veränderten Lage der Geseßgebung, insbesondere unter Berüsichtigung des Art. 2 des Geseßbes vom 24. Mai d. J., betreffend die Auf-= hebung der Gemeinde=-, so wie der Kreis =, Bezirks= und Provinzial - Ordnung, nicht mehr zutreffen. Die Königliche

| Regierung hat daher über etwaige Fälle der leßtgedachten Art, in

welchen ganze Landgemeinden oder Dominien einen Stadt = Bezirk durch Beschlüsse der Kreis- und Bezirks-Kommissionen mit diesseiti- ger Bestätigung zugeschlagen worden sind, baldigst Anzeige zu er= statten und ihr Gutachten über die fortdauernde Zweckmäßigkeit, Abänderung oder Aufhebung dieser Beschlüsse beizufügen.

V .

Der Magistrat veranlaßt in denjenigen Städten, wo die Ein- führung der Gemeinde - Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht

behufs Einführung der gegenwärtigen Städte-Ordnung die Auf= nahme, Offenlegung uud Feststellung der Liste Der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle) nah den Vorschriften der §§. 5, 6, 7, 8, 19 und 20,

Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bür- gerrolle und Ergänzungswahlen in §§. 19, 20, 21 und 28 festge- seßten Anfangs =- Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und Wahl zur Einführung des Geseyes nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge in Anwendung kommen können,

alsbald nach ihrer Wahl in Function zu treten haben, fo lange in

| Thätigkeit bleiben, als ob sie im November gewählt wären.

VI.

Bevor in Städten von nicht mehr als 2500 Einwohnern zur Wahl der neuen Stadtverordneten - Versammlung selbst geschritten wird, kann die Frage zur Erledigung kommen , ob Jon - DIE AE- genwärtige Gemeinde-Bertretung (vergl, die Bestimmung unter Il.)

Zahl von Stadtverordneten und ohne fkollegialischen Gemeinde- Vorstand nach den Vorschriften der §§. 72 und 73 (Titel VIIT.) beantragen wolle,

Die Annahme dieser Einrichtung, welche den kleineren Städten eine ihren Verhältnissen im Allgemeinen entsprechende, einfache, wohlfeile und prompte Verwaltung bietet, ist überhaupt zu begün- stigen und wird für diejenigen Landestheile, wo viele kleinere Städte vorhanden sind, der besonderen Aufmerksamkeit bei Anwendung des Gejsebßes empfohlen. |

Vi.

Mit Rücksicht auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Städte

ist, bevor die Wahl der neuen Vertretung in einer Stadt vorge-

nommen wird, die Erwägung der Frage zu empfehlen, ob in Ge- mäßheit des §. 11 Nr. 2 des Gesebes statutarische Anordnungen hinsichtlih der den gewerblichen Genossenschaften bei Eintheilung der stimmfähigen Bürger und bei Bildung der Wahlversammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden angemessenen Be- rüdsihtigung getroffen werden sollen. Die statutarischen Anord- nungen über diesen Gegenstand können vermöge der im §. 11 Nr. 2 enthaltenen besonderen geseßlichen Ermächtigung abweichend von den allgemeinen Wahlnormen des Gesetzes ge- troffen werden. 1: Ï

Sollten indeß die Verhandlungen über solehe statutarischen Bestimmungen unter der Wirksamkeit der gegenwärtigen Gemeinde=-

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