1853 / 156 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Getverbe-Ordnung vom 9. Februar 1849, auf welche in Verbindung mit dem Umstande, daß die Fortseyung des Gewerbebetriebes dem Angeklag- ten polizeilih untersagt, dieser Untersagung ungeachtet derselbe aber fort- geseßt worden, die Anklage gestüßt is, für nicht anwendbar erklärt ha- ben, weil sic die Verwaltungs-Bebörden nicht für befugt gehalten, aus dem angegebenen Grunde dem Angeklagten den selbstständigen Gewerbe- betrieb zu untersagen 3 M e aber die Frage, ob der selbstständige Gewerbebetrieb dem An- eflagten von der Verwaltungs-Behörde mit Recht oder Unrecht unter- fat tvorden, nicht Gegenstand richterlicher Beurtheilung und Entscheidung sein konnte, weil nah den §§, 22 bis 25 der Gewerbe-Ordnung vom 17, Januar 1845 díe Kommunal - resp, die Polizei-Behörden darüber zu befinden haben, ob der selbstständige Gewerbebetrieb dem sich Melden- ven zu gestatten oder zu untersagen ist, weil ferner Beschwerden über die erfolgte Untersagung bei den Verwaltungs-Behörden anzubringen sind, und der Nechtsweg dagegen nicht stattfindet z daß es an einer Feststellung darüber mangelt, daß der Angeklagte in dem geordneten Jnstanzenzuge die Zurücknahme dex obigen Verfügung der Königlichen Regierung zu A, wodurch ihm der selbstständige Ge- werbebetricb untersagt worden ist, erwirkt. hat, derselbe daher ein Gewerbe selbstständig betrieben hat, ohne den vorgeschriebenen Nachweis seiner Qualification geführt zu haben; §. 23 der Verordnung vom 9, Fe- bruar 1849; daß aus diescn Gründen die Beschwerde über die erfolgte Nichtan- wendung der §§. 23 und 74 1. c. begründet, deshalb das Erkenntniß zu vernichten und der Angeklagte nach diesen Geseßen zu bestrafen iz daß aber der §, 177 der Getverbe - Ordnung nicht anwendbar isf, weil die Anklage nicht behauptet hat, daß mit der Handlung des Ange- agten zugleich ein Steucr-Vergehen verbunden gewesen seiz für Recht erkannt: daß das Erkenntniß des Kriminal-Sena1s des Königlichen Appel- lations-Gerichts zu A, vom 16, Dezember 1852 zu vernichten und das Erkenntniß des Einzelrichters des Königlichen Kreisgerichts zu A, vom 22, Oktober 1852 dahin abzuändern, daß der Angeklagte wegen unbefugten selbstständigen Gewerbebetricbes mit 4 Thlx. Geldstrafe, welcher für den Fall des Unvermögens cine eintägige Gefängnißstrase substituirt wird, zu belegen und die Kosten der Uniersuchung zu tragen gehalten.

Von Rechts Wegen, Ausge“eciizt Unter Siegel und Unterschrift des Königlichen Ober -Tribunals,

Berlín, den 23. März 1853. Mühler, SFustiz - Ministerium, Allgemeine Verfügung vom 25. Juni 1853 he=

treffend die Communication der Gerichtsbehörden mit dem Königlich preußishen Konsul in Sten.

Der Königlich preußische Konsul Delius in Bremen i} von dem Herrn Minister der auswärtigen Angelegenheiten ermächtigt worden, in denjenigen Fällen, in welchen ihm Nachlaß-Effekten im Auslande verstorbener preußischer Unterthanen von auswärtigen Behörden oder Privat-Personen überwiesen worden, insofern die Heimat des Verstorbenen einigermaßen sicher konstatirt is, mit den a O Provinzial=Behörden wegen Regulirung der Nawhlaß= Angelegenheiten in direkte Verbindung zu treten,

Mit Bezugnahme auf die allgemeine Verfügung vom 16. Septem= ber 1844 werden sämmtliche Gerichte und Beamte der Staats-An- waltschast hiervon in Kenntniß geseht, um in vorkommenden Fällen hiernach zu verfahren.

Berlin, den 25, Juni 1853,

Der Justiz - Minister Simons,

An sämmiliche Gerichtsbehörden.

Ministerium des Jnnuern.

Cirkular-Verfügung vom 4, Mai 1853 betref- fend das bei Naturalisationen zu beobachtende Ver fahren,

Seit kurzer Zeit sind aus verschiedenen Regi - ir L t gierungs - Bezirken E Jálle zur Anzeige gekommen, in welchen die Eigenschaft r G EE selhen Ausländern verliehen worden is, deren Natu- diesr Invi gege hätten zurückgewiesen werden sollen, Einige i duen haben ihren von einer Provinzial-Regierung ab-

elehnt H : h tg fu ations-Antrag bei einer anderen Regierung er-

9, nach erfolgter Naturalisati i / nach de | G isation durch diese lebtere, M ae sie zurückgewiesen worden waren, theils sogleich

/ haben sie sich später dorthin zurückbegeben, nach=

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dem sie den Zeitraum, für wel{en ihre Umzugsfreiheit in Gemäß- heit der Verordnung vom 10. Januar 1848 (Geseß-Samml. S, 25)

Ne worden war, in ihrer ausländischen Heimat abgewartet atten.

In anderen Fällen hat sich ergeben, daß die Extrahenten, ob- wohl sie vortheilhafte Führungs - Atteste von der Behörde ihres ausländischen Wohnortes beigebracht, doch an anderen Orten wegen begangener Verbrechen Strafe erlittens hatten, Noch andere Jndi- viduen endlih, deren Aufnahme mit Rücksiht auf ihr Gewerbe nach den Verhältnissen des gewählten Ortes nicht räthlich befun- den, und daher auf Grund des §. 67, der Verordnung vont 9. Februar 1849 abgelehnt worden war, hatten vorgegeben, sich einem anderen Erwerbszweige zuwenden zu wollen, waren aber, nachdem ihnen auf diese Angabe hin die Naturalisation bewilligt war, zu jenem Gewerbebetriebe zurückgekehrt. 5

Das Ministerium des Jnnern nimmt aus den vorliegenden Beschwerden über solche Naturalisationen Veranlassung, der König- lichen Regierung dringend zu empfehlen, bei Naturalisations-Anträ= gen, namentlich von Individuen, welche zu der gewerbetreibenden oder arbeitenden Klasse gehörew, mit besonderer Vorsicht und mit sorgfältiger Beachtung des allegirten §. 67 zu verfahren, und bei obwaltenden Zweifeln über die Räthlichkeit der Aufnahme si eber für die Ablehnung als für die Bewilligung des Gesuches zu entschei- den. Es is diese Vorsicht um so nôöthiger, als die in vielen deut- schen Staaten bestehenden Beschränkungen des selbstständigen Ge- werbebetriebes und der Verheirathung erfahrungsgemäß einen großen Andrang von Ausländern nach Preußen zur Folge haben, welche, besonders nah längerem diesseitigen Aufenthalte, alle Mittel aufzu- bieten pflegen, um den in ihrer Heimat nicht zu realisirenden Zweck in Preußen zu erreichen.

Um nun Täuschungen, wie sie in den obgedachten Fällen vor= gekommen sind, zu begegnen, wird die Königliche Regierung ange-= wiesen: einer jeden Naturalisation eine protokollarische Vernehmung des Antragstellers vorangehen zu lassen, welche auf die versönlichen Verhältnisse und den Nachweis der gesebßlihen Bedingungen der Naturalisation, “und insbesondere auch darauf zu richten ist,

a) ob der Extrahent bereits in einer Untersuchung befangen ge-

wesen und Strafe erlitten habe, u x

b) ob derselbe früher bereits bei einer anderen diesseitigen Be- hörde einen Antrag auf Naturalisation oder Bewilligung der

Niederlassung angebracht habe, und welcher Bescheid ibm

darauf ertheilt worden sei z : wobei ihm ausdrücklich zu Protokoll zu eröffnen is, daß falls erx

! unrichtige Angaben machen sollte, seine Naturalisation für nichtig

ertlärt und die ihm ertheilte Naturalisations-Urkunde als erschlichen wieder abgenommen werden würde. i Die Königliche Regierung wird endlich veranlaßt, nicht nur jene Verhandlung , sondern auch die zum Nachweise des Vorhanden- seins der geseßlichen Bedingungen der Aufnahme beigebrachten Atteste bei den Akten asserviren zu lassen. Berlin, den 4, Mai 1853. Ministerium des Innern. Im Auftrage: von MantePffel, An |

sämmtliche Königliche Regierungen und

an das Königliche Polizei - Präsidium zu Berlin.

Erlaß vom23, Mai 1853— betreffend die Stempel- pflihtigkeit der Verhandlungen wegen Versiche-= T Ung voi Im mbhittèen di Ver Jéllêr-Sodzietlät.

_ Durch den Erlaß des Ministeriums des Jnnern vom 3, Juni 1844 is damals die Anfrage des Königlichen Ober - Präsidiums nach erfolgter Communication mit dem Herrn Finanz = Minister und im Einverständnisse mit demselben dahin beantwortet worden, daß in dem Umfange, in welchem die E Ordre vom 30, Mai 1841 (Ges. Sammlung S. 122) den Verhandlungen wegen Ver= sicherung von Immobilien bei in = und ausländischen Feuer - Ver- sicherungs = Gesellschaften Stempelfreihßeit zugestehe, die Stempel- freiheit auch der in Folge der Bestimmungen des §, 12 des Re- glements vom 5, Januar 1836 wegen Versiherung von Jmmo- bilien gegen Feuersgefahr bei der Direction der Feuer= Sozietät für Westphalen vorkommenden Verhandlungen anzuerkennen sei.

Dieselbe Angelegenheit ist neuerdings durch die Regierung zu N. anderweit zur Sprache gebraht, und dabei von dem Herrn Fi= nanz-Minister bemerkt worden, daß, wenn die Provinzial-Feuer= Sozietäts=Directionen bei den qu. Verhandlungen nicht lediglich die

Stelle der Polizei - Behörden verträten, die bei denselben nachge- suchte Genehmigung um Zulassung zur Versicherung bei einer Pri=

atgesellschaft auch nicht lediglich im polizeilihen, sondern im Jn- vatge jectO R, Bersiherung im Allgemeinen und des Mi e Provinzial - Feuer - Sozietät Versicherten insbefondere erso ge, die diesfälligen Verhandlungen bei der Provinzial - Feuer - Sozietats- Direction«im Gegentheil nicht aus{lössen , daß deshalb noch mit der Polizei - Behörde wegen des olizeilichen Interesses in Betreff der Versicherung bei Privat-Gesellschaften verhandelt werden müje, die Voraussezung nicht zutrefffe, unter welcher das Finanz-Ministe- rium Derzeit die Zustimmung zur Stempelfreiheit für die Berhand- lungen bei der Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction ertheilt habe,

Der Finanz - Minister hat daher eine Modification des vorer- wähnten Erlasses vom 3. Juni 1844 befürwortet.

Die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Directionen gehören nun zwar in der fraglihen Beziehung zu den Kommunal = Behörden, denen eine polizeilihe Gewalt anvertraut ist; auch 11k es richtig, dan Du Versicherungen von Gebäuden bei einer Privat-Gesellschast die Ge- nehmigung der betreffenden Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direction im éffentlichen Juteresse eingeholt werden muß, da die qu. Sozie= täten óffentlihe Justitute sind. Allein die Gesuche um diese Ge- nehmigung und diese selbst haben allerdings zugleich auch ein Pri-

vat-Interesse zum Gegenstande, nämlich das Jnteresse des Petenten,

ein Eigenthum zu versichern. g : M Di us bie E der Kommunal-Behörden, denen eine polizeilihe Gewalt anvertraut ist, so wie die an sie gerichteten Ge- suhe nah dem Stempel - Tarif von 1822 sub voce „Ausfertigung und Gesuche“ an sich stempelpflichtig, auch die Verhandlungen, von welchen in den reglementarishen Bestimmungen über die Stempel- freiheit derselben die Rede i}, offenbar nur solche sind, welche die Sozietät als Institut und ihre Verhältnisse zu ihren Mitgliedern betreffen, nit aber die Verhandlungen mit dritten Personen, zu den leßtgedahten Kategorieen aber die hier in Rede stehenden Angele-= genheiten gehören: so nehme ih niht Anstand, mich mit der neuer- lihen Ansicht des Herrn Finanz-Ministers einverstanden zu erklären und demgemäß die frühere Verfügung des Ministeriums des Innern vom 3. Juni 1844 zu. modifiziren. Berlin, den 23. Mai 1853. Der Minister des Jnnern. von Westphalen. An das Königliche Ober-Präsidium der Provinz Westphalen.

Finanz - Minifterium.

Verfügung vom 29, April 1853 betreffend die oltfretfett 1. g. Dra (Dol r@vent s) Geschenke,

Ew. 2c. erwiedere ich auf den Bericht vom 2sten d. M., daß auch die diesseitigen Provinzial-Steuerbehörden in den zur Sprache gekommenen einzelnen Fällen ermächtigt worden sind, solche Ge- genstände, welche die Braut im Auslande aus Veranlassung ihrer Berheirathung von dritten Personen erhalten, die \. g. Brautge= schenke, bei dem Anzuge in das Zollvereinsgebiet als Ausstattungs= gegenstände zollfrei einzulassen.

Berlin, den 29. Avril 1853. Der General = Direktor der Steuern.

An : T den Vereinsbevollmächtigten Herrn N. in N.

Verfügung vom 14. Juni 1853 betreffend die Kompetenz zur Entscheidung über Zeitungssteuer- Contraventionen.,

132 S. 779.

Gesez vom 2. Juni 1852 (Staats - Anzeiger Nr.

Auf den Bericht vom 30sten 9. M. wird der Königlichen Re- gierung Folgendes erwiedert: H E - | Was zunächst die Frage anlangt, ob zur Entscheidung_ über Zeitungssteuer-Contraventionen, in Ansehung welcher nicht die Strafe der Defraudation, sondern nur eine Ordnungsstrafe Plat greist, die

Provinzial-Steuerbehörde oder das betreffende Hauptamt kompetent eiz |

so nimmt zwar der §. 4 des Gefeßes vom 2. Juni 1852 nit blos auf die Bestimmungen des Stempelgeseßes vom 7. März 1822, fon- dern auch auf den §. 93 der Steuer-Ordnung vom 8, Februar 1819 Bezug, und im §. 93 isst zu a. angeordnet, daß, wenn die Strafe 19 Thlr. nicht übersteigt, auch die Steuer-Aemter Rejsolute

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abfassen können, insofern ihnen solches besonders übertra

In Ansehung der Zeitungsftener - Crttrnbettone R R Uebertragung der Entscheidungsbefugniß an die Haupt-Aemter nicht erfolgt, vielmehr is im lebten Absab des §. 30 des Stemyelgeseßzes von 1822 ausdrücklich bestimmt, daß bei Contraventionen , welche den Stempel von Zeitungen betreffen, die Untersuhung und Ab-= fassung der Strafresolute den Regierungen (Provinzial = Steuer- Verwaltungen) zustehen soll.

Wenngleih es nun richtig is, daß nach dem Geseße vom 7ten März 1822 bei Zuwiderhandlungen in Betreff des Zeitungsstem- pels Ordnungswidrigkeiten niht vorkommen, sondezn nur Stempel= hinterziehungen zu ahnden sein konnten: so begreift doch der im F. 30 gewählte allgemeine Ausdruck Contraventionen““ auch die nur mit einer Ordnungsstrafe zu beahndenden Zuwiderhandlungen in sich, und deshalb ist auch in Beziehung auf diese nur die Pro= vinzial = Steuer -= Verwaltung als die zur Entscheidung kompetente Behörde anzusehen.

Berlin, den 14. Juni 1353. Der General=-Direftor der Steuern.

An die Königliche Regierung in Potsdam.

Kriegs - Ministerium.

Erlaß vom 17. April 1853 betreffend die Ver- hältnisse der in den leßten Jahren bei den mobi - len Truppentheilen eingezogen gewesene®, dems=- nächst zu den Beurlaubten zurückgetretenen Train=-=Soldaten.

Mittelst der Verfügung vom 28. August 1840 ist Seitens der Ministerien des Innern und des Krieges bestimmt worden, daß die bei einer Mobilmachung wirklich ausgehobenen und vereidigten Train= Soldaten bei ihrer nach Rüdcktkehr des Friedenszustandes erfolgenden Entlassung in ihre Alterskla}se zurücktreten sollen.

Mit Rücfsicht auf die! gegenwärtig bereits ins Leben getretene Ausbildung von Train-Soldaten im Frieden und die im Werke be- findliche Organisation des Trains im Allgemeinen, heben wir jene Bestimmung hiermit auf und seßen gleichzeitig fest, vaß die in den leßten Jahren bei den mobilen Truppentheilen eingezogen gewesenen und in das Beurlaubten-Verhältniß zurückgetretenen Train-Solda= ten, gleich den im Frieden beim stehenden Heere ausgebildeten, nach Maßgabe ihres Lebensalters noch nachträglich von den Landwehr= Behörden unter Kontrole genommen werden sollen. A

Dem Königlichen General - Kommando und dem Königlichen Ober-Präsidium stellen wir hiernah die weitere gefällige Veran- lassung mit dem Bemerken ergebenst anheim, daß auch künftig dem- gemäß zu verfahren ist.

Bert, ben 17. Aptil 1593.

Der Minister des Innern. Der Kriegs-Minister. von Westphalen. von Bon1n. An

sämmtliche obere Provinzial-Behörden.

C Ser M PEE E E NEUD O R a E ERTEZRA E

Bekanntmachung vom 27. Juni 1853 betxeffend Dislocations-Veränderungen des 26, Infanterte=

Regiments,

Jn Folge Allerhöchster Bestimmung vom bten d. M. wird das °te Bataillon des 26sten Infanterie-Regiments von Magdeburg nach Wittenberg und dagegen das 2te Bataillon des 27\ten Jnfan= terie-Regiments von Wittenberg nah Magdeburg verlegt, und dieser Garnisonwechsel unmittelbar nah Beendigung der diesjährigen Herbst- bung zur Ausführung gebracht,

Berlin, den 27. Juni 1853.

Kriegs-Ministerium, Allgemeines Kriegs=Departement,

von Wangenheim. von Schüz.

Abgereist: Der General-Jntendant der Königlichen Séhau= viele, Kammerherr vo n Hülsen, nah Ostpreußen,

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