1853 / 158 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Uebereinkunst vom 4. April 4853 zwischen Preußen, Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handels - Vereine gehörigen Staaten und Braunschweig, betreffend die Theilung der ge- meinschaftlichen Ausgang®- und Durckchgangs- Abgaben.

Nach der im Artikel 22 des Vertrages 0 Fortdauer und Ertwei- E terung des Zoll- und Handels-Vereins vom heutigen Tage getroffenen N Vereinbarung, soll der Ertrag der Ausgangs - und Durchgangs-Abgaben, [N so weit dieselben bei den Hebestellen in den östlichen Provinzen des König- reis Preußen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereines und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der Kreisdirections-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Am- tes Thedinghausen eingehen, Preußen, Sachsen, den Staaten des Thürin- isen Vereins und Braunschweig nach dem von ihnen zu verabredenden Theilungsfuße zufallen. : Zur weiteren Erledigung dieses Gegenstandes sind Unterhandlungen eröffnet worden, zu welchen als Bevollmächtigte ernannt haben: Se, Majestät der König von Preußen: ; Allerhöch stihren General-Direktor der Steuern Johann Friedri ch von Pommer-Esche, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Alexander Marx Philips8born und S / Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Markin Friedrich Rudolph Delbrüdckz

S2, Majestät der König von Sachsen:

Allerhöchstihren Zoll - und Steuer - Direktor Bruno von |

Schimpff;

die außer Sr, Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thul» gischen Zoll- und Handels-Verecine betheiligien Souve- | | ausgewechselt worden,

rainue, und zwar: Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen: : Höchstihren Geheimen Ober-Finanzrath W ilhelm Duvsing;z Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen- Weimar- Eisenach, Se, Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen, Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg, Se, Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha, Se. Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Rudolstadt, Se, Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg -Sonderxs®s-

hausen, Se, Durchlaucht derx Fürst von Neuß älterer Linie und f Se. Durchlaucht der Fürst von Neuß jüngerer Linie: den Großherzoglih sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thonz

/ Se, Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:

j Höchstihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau,

und es is von diesen Bevollmächtigten folgende Uebereinkunst unter dem Vorbehalte der Ratification getroffen worden:

Ar tikel 41,

Die Theilung der in den östlihen Provinzen des Königreichs Preu-

ßen, im Königreich Sachsen, im Gebiete des Thüringischen Zoll- und

Handels-Vereins und im Herzogthum Braunschweig, mit Ausschluß der

Kreisdirections-Bezirke Holzminden und Gandersheim, so wie des Amtes

Thedinghausen auffommenden Ausgangs- und Durchgangs-Abgaben, erfolgt

E nach dem Verhältnisse der Bevölkerung der östlihen preußishen Provinzen, | des Königreihs Sahsen, der zu dem Thüringischen Zoll- und Handels-

Vereine gehörigen Staaten und Landestheile und des Herzogthums Braun- | weig mit Ausschluß der vorgedachten Gebietstheile lediglich nah Abzug M der Rüderstattungen wegen unrichtiger Erhebungen, und der auf dem M Grunde besonderer, gemeinschaftlicher Verabredungen erfolgten Steuer-Ver-

gütungen und Ermäßigungen. Artikel 2,

H Die Bevölkerung solcher Staaten, welhe durch Vertrag mit einem

i oder dem anderen der kontrahirenden Staaten, unter Verabredung etner von diesem jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Reve- nüen zu leistenden Zahlung, dem Zoll-Spsteme desselben beigetreten sind oder etwa fünftig noch beitreten werden, wird in die Bevölkerung desjeni- gen Staates eingerechnet, welcher diese Zahlung leistet,

Artikel 3, Der Stand der Bevölkerung wird nah den Ermittelungen angenom-

men, wel 1 i ; „(Fink , s stati ne sür die Theilung der Zoll-Einkünfte im Gesammt-Vereine

Artikel 4,

Da die Wasser-Zölle und Schiff s 1 S chifffahrts-Abgaben nah den Zoll-Ver- einigungs-Verirägen von der Gemeinschaft Age (loffen, gedachte Ab-

gaben aber, was die Oder, Weichsel und Memel, so wie deren Neben- flüsse betrifft, bei den über die Ostgränze des preußischen Staales aus- gesührten, und umgekehrt bei den über jene Gränze cingeführten und aus den Ostsce - Häfen ausgehenden Waaren unter den allgemci- nen Transit - Abgaben mitbegriffen sind, so wird die Königlich preußische Regierung , als ein Aequivalent für jene Wasserzölle , von dem zur Theilung zu stellenden Gesammt-Ertrage der bei ihren Hebestellen ein- gehenden Durchgangs - Abgaben (die gedachten Wasserzölle einschließlich) die Hälfte, jedoch höchstens die Summe von 300,000 Rihlr, zurückbehalten.

Artikel 5.

Die unter sämmtlichen Mitgliedern des Zollvereins in dem Separat- Artikel 14 zu dem Eingangs gedachten Vertrage unter Nr. 1 und 2 ge- troffenen Verabredungen kommen auch in dem besonderen Verhältnisse zwischen Preußen, Sachsen, den Staaten des thüringishen Vereins und Braunschweig zur Anwendung.

Artikel 6.

Di enwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1854 ab an die Stelle t T eAfelben Gegenstand untern! 8. Mai und 49, Oktober 1841 zwischen den kontrahirenden Theilen geschlossenen Uebereinkünfte und soll für die Dauer des heutigen Vertrages wegen Fortdauer und Ertweite- rung des Zoll- und Handels vereins 11 Kraft bleiben, Dieselbe soll als- bald zur Ratification der hohen kontrahirenden Theile vorgelegt, und es sollen die Ratifications-Urkunden derselben gleichzeitig mit denen des eben- erwähnten Vertrages in Berlin ausgewechselt werden.

So geschehen Berlin, den 4, April 1853,

von Pommer-Esche. Philipsborn. Delbrück, von Schimpf} (L. 8) (L S (L. 85 L B) Duysing. Thon. von Thielau (D S) (L, 8.) (E S)

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin

Vertrag vom 4, April 1853 zwischen Preußen, Sachsen und den zum thüringischen Zoll=- und Handelsvereine verbundenen Staaten wegen Fort- seßung des Vertrages vom 8. Mai 1841 über die gleihe Besteuerung innerer Erzeugnisse.

Seine Majestät der König von Preußen, Seine Majestät der König von Sachsen und die außer Seiner Majestät dem König von Preußen noch bei dem thüringishen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine haben gleichzeitig mit den über die Fortdauer und Erweiterung des Zoll- und Handelsvereins eingeleiteten Verhandlungen auch besondere Unterhand lungen in Beziehung auf die Fortseßung des zwischen Jhnen bestehenden Vertrages vom 8. Mai 1841 wegen gleicher Besteuerung innerer Erzeug- nisse eröffnen lassen und zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der König von Preußen:

Allerhöchstihren General-Direktor der Steuern Johann Friedrich von Pommer-Esche, Allerhöchstihren Geheimen Legations - Rath Alexander Max hilips8born, i Allerhöchstihren Geheimen Regierungs - Rath Martin Fried- rich Rudolph Delbrü; Se, Majestät der König von Sachsen: Allerhöchstihren Zoll- und Steuer - Direktor Bruno -von Schimpffz die außer Seiner Majestät dem Könige von Preußen bei dem Thürin- gishen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, und zwar:

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen:

Höchstihren Geheimen Ober - Finanzrath Wilhelm Duysíingz

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-

Weimar-Eisenach,

Se. Hoheit der Herzog von Sachsen-Meiningen,

Se, Hoheit der Herzog von Sachsen-Altenburg,

Se, Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha,

Se. Durchlaucht der Fürst von Shwarzburg-Nudol-

stadt, Se. Durchlaucht der Fürst von Shwarzburg-Sonders- hausen, Se. Ce der Fürst von Reuß älterer Linie, un

Se, Durchlaucht ver Fürst von Reuß jüngerer Linie: den Großherzozlih Sächsischen Geheimen Staatsrath Gu stav Thon,

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von welden Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratification, fol- gender Vertrag abgeschlossen worden is ; : Artikel 1,

Der zwischen den kontrahirenden Theilen wegen Fortsezung der Ver- träge vom 30, März und 114, Mai 1833 über die gleiche Besteuerung innerer Erzeugnisse unterm 8. Mai 1841 abgeschlossene Vertrag bleibt vor- läufig auf fernece zwölf Jahre, vom 1, „Zanuagr 1854 anfangend, also bis zum leßten Dezember 1865 in Krast,

Arte 2,

Sofern der gegenwärtige Verirag nicht vor dem 1, Juli 1864 von dem einen oder dem andexen der kontrahirenden Staaten aufgefündigt wird, so soll er auf weitere zwölf Jahre, und so fort von zwölf zu zwölf Jahren, als verlängert angesehen werden. i

Derselbe soll alsbald zur Ratification der hohen fontrahirenden Theile gorgelegt und die Auswechselung der Natifications - Urkunden spätestens ginnen sechs Wochen in Berlin bewirkt werden,

So geschehen Berlin , den 4, April 1853,

v, Pommer- Esche. Philipsborn. Delbru a,

(M, 5) (S) (E. 5.) v, Schimpy ff. Duvsing. Thon. E. S) E 2) A, S1

Die Natifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin

( Zom odi fol 4 1 4 audgenmec eit worde.

Vortrag vom 4, April 18093 zwishen Preußen, Hannover, Kurhessen, den außer Preußen

Sachsen, H

und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten, Braun- \{chweig und Oldenburg, die gleiche Besteuerung von Wein unv. Tabal, fowie deu gegenzeilig fr lrn Verkehr mit diesen Artikeln und die Gemeinschaft- lihfeit der Uebergangsabgäaben von denselben

betreffend.

Se, Majestät der König von Preußen, Se, Majestät der König von Sachsen, Se. Majestät der König von Hannover , Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Hessen, die außer Sr, Majestät dem Könige von Preußen und Sr. Königlichen Hoheit dem Kursürsten von Hessen bei dem Thürin- gischen Zoll- und Handelsvereine betheiligten Souveraine, Se. Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg und Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet , durch Herstellung cines gegenseitig freien Verkehrs mit Wein und Taback zwischen Jhren Landen zur Erreichung des im Artikel 11, des Vertrages wegen Fortdauer und Erweiterung des ZoUvereins von Jhuen anerkannten Zieles beizutragen, hgben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt:

S e. Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Generaldirektor der Steuern Johann Friedrich von Pommer - Esche, Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Alexander Max Philipsborn und ; i Allerhöchstihren Geheimen Regicrungsrath Martin Friedrich Rudolph Delbrückz Se, Majestät der König von Sachsen: q i Allerhöchstihren Zoll- und Steuerdireltor Bruno von Shimpff;

Se. Majestät der König von Hannover:

Allerböchstihren Generaldirektor der indirelten Steuern unv Zölle |

Dr. Otto Klenzez

Se. Königliche Hoheit der Kurfürst von Ot ent_ Höchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Wilhelm Duvsiugz

die außer Sr, Majestät dem Könige von Preußen und Sr, Königlichen |

Hoheit dem Kurfürsten von Hessen bei dem Thüringischen Zoll- und Handelsvercine betheiligten Souveraine:

den Großherzoglih Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon.

Se, Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg:

Höchstihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von

Thiclau;z Se, Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg:

Höchstihren Geschäftsträger am Königlich preußischen Hofe, Lega-

tionsrath Dr. Friedrich August Liebe,

von tvelhen Bevollmächtigten, unter Vorbehalt der Natisfication , folgender

Verirag abgeschlossen worden ist:

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Artikel 4,

Im Königreich Hannover, im Kurfürsténkhum i thum Oldenburg soll dieselbe BeiPnotans v T ai S f i iele auf Grund des Vertrages vom heutigen Tage, beziehun di en Uebereinfunft vom 19, Oftober 1841, in den Königreichen Preußen nb Sachsen, den zum Thüringischen Zoll- und Handelsvereine gehörenden Siante und im Herzogthum Braunschweig besteht. E

Díe Besteuerung des Weinbaues, welche auf Grund des Verirages vom heutigen Tage in den Königreichen Preußen und Sachsen und in den zum Thüringischen Zoll - und Handelsvercine gehörenden Staaten besteht wixd im Kurfürstenthum Hessen auch fernerhin beibehalten werden und in | dem Königreich Hannover, so wie in dem Herzogthum Oldenburg in dem | Falle eintreten, daß dasclbst Weinbau zux Keltcrnng von Most betrieben werden sollte,

Artilél 2.

In Folge dieser Gleichmäßigkeit der inneren Besteuerung werden bei dem Uebergange von Wein und Traubenmost, Tabacksblättern und Tabas- Fabrikaten aus dem einen in das andere der im Artikel 1 genannten Ge- biete, weder eine Abgaben - Erhebung noch eine Abgaben - Rückvergütuug | Lai dagegen die E von den aus anderen Vereinsstaaten ein- gebenden vorgenannten Erzeugnissen auf neinschaftli s - bobe d zeugnissen f gemeinschaftliche Rechnung er

ATTITCES O

l) Der Ertrag dieser Abgaben wird, nah Abzug der Rükerstattun- gen für unrichtige Erhebungen, in der Weise vertheilt werden, daß derjenige Theil des Ertrages, welcher dem Verhältniß der dem Zolloereine angehö- | renden Bevölkerung des Könizreichs Hannover und des Herzogthums Ol- denburg zur Gesammtbevölferung der bei dem gegenwärtigen Vertrage be- theiligten Staaten entspricht, nahdem er um drei Viertheile seines einfachen | Betrages vermehrt worden, den Antheil des Königreichs Hannover und des Herzogthums Oldenburg, der übrige Theil den Antheil der anderen kontra- | hirenden Staaten bildet, welche Antheile sodann zwischen den vorgenannten | l | | |

Staaten, nah dem Verhältniß ihrer, dem Zollvereine angehörenden Bevöl- ferung zur Vertheilung kommen,

2) Von den nah den Abrechnungen zu leistenden Herauszahlungen A für den die Zahlung leistenden Theil drei Prozent Erhebungskosten in Abzug,

3) Bei der nach dem Sage 1 statifindenden Vertheilung der Ab gaben wird

a) die Bevölkerung und resp, der Steuerertrag derjenigen Sia Gebietstheile, welche im Zollvereine von Meealtie G A Art der Revenüen - Auseinandersezung zu Preußen gezählt werden oder künftig in dieses Verhältniß treten sollten, sofern Preußen mit ihnen in Gemeinschaft jener Abgaben steht, guf preußischer Seite,

b) die Bevölkerung und resp, der Steiter - Ertrag des Fürstenthums Schaumburg-Lippe und der Hannover-Braunschweigschen Kommunion- Besißungen auf hannoverscher Seite

mit cingerechnet tverden,

E

A

Artike] 4,

Die Wirksamkeit der Vereins - Bevollmächtigten und Stations-Contro- leure, welche von einem der kontrahirenden Theile in den Landen cines der anderen bestellt sind, erstreckt sich auch auf die Kontrole über die Ausfüh- rung der wegen der Uebergangs - Abgaben von Wein und Tabak verein- barten und noch zu vereinbarenden Maßregeln, unter Anwendung der wegen der Stellung und Befugnisse dieser Beamten im Allgemeinen verabredeten

Bestimmungen.

Artikel d.

Der gegenwärtige Vertrag tritt mit dem 1, Januar 1854 in Kraft und soll bis zum leßten Dezember 1865 gül!ig sein.

Mit dem Beginn seiner Wirksamkeit treten folgende zwischen einzelnen der kontrahirenden Staaten abgeschlossene Verträge, nämlich :

der Vertrag zwischen Preußen, Sachsen und den, außer Preußen und Kurhessen bei dem Thüringischen Zoll - und Handelsvereine bethei- | ligten Staaten einerseits, und Kurhessen andercrscits, betressend die Fort- | dauer des gegenseitigen freien Verkehrs mit Wein und Taback, und die Gemeinschaftlichkeit der Ausgleichungs-Abgaben von diesen Artikeln, vont | 8, Mat 18443

| die Ucbereinkunst zwischen Preußen, Sachsen, Kurhessen und den

| Staaten des Thüringischen Zoll- und Handels vereins einerseits, und Braunschweig andererscits, den gegenseitig sreien Verkehr mit Wein und | Taback und die Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs - Abgabe vou diesen Artikeln betreffend, vom 19, Oktober 1841;

die Uebercinkunft zwischen Preußen für sich und in Vextretung von | Sachsen und den außer Preußen und Kurhessen bei dem thüringischen y Zoll- und Handelsvereine betheiligten Staaten einerseits, und Kurhessen andererseits, wegen des freien Verkehrs mit Wein und Taback und der | Gemeinschaftlichkeit der Uebergangs - Abgaben von diesen Artikeln rück | sihilid der kurhessishen Grafschaft Schaumburg, den 13, Novem- | ber 1844,

außer Kraft.

Artikel 6,

Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht vor dem 1, Juli 1864 von vem cinen oder dem andexen der konwnraghirendeßk Staaten aufgekündigt wird,