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sondere Genehmigung der ihr vorges:hten Ministerialbehörde einzuholen, es sei denn, daß im R Falle die Anwendung des Abkommens noch
Zweifel zuließe, oder sonst ganz eigenthümliche Bedenken hervortiräten,
Unterbehörden bleiben aber unter allen Umständen verxflichtet, keinen Men- schen außer Landes verabfolgen zu lassen, bevor sie nicht zu dieser Auslie-
A E Autorisation der ihnen unmittelbar vorgeseßz1en Behörde einge- o aden.
Ar tikel 43.
“ Kosten.
Gerichtliche und außergerichilide Prozeß- und Untersuchungskosten, welhe von dem kompetenten Gerichle des einen Staates nach den dort geltenden Vorschriften festgeseßt und ausdrücklih für beitreibungsfähig er- klärt worden sind, sollen auf Verlangen dieses Gerichtes auch in dem an- deren Staate von dem dasclbst sich aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden, Die den gerichtlichen Anwalten an ihre Mandanten zustehenden Forderungen an Gebühren und Auslagen können indeß in Preußen gegen die dort wohnenden Mandanten nur im Wege des Mandatsprozesses nach §. 1 der Verordnung vom 1, Juni 1833 geltend und beitreibungsfähig gemacht werdenz es ist jedoh auf die Requisition des jenseitigen Prozeßgerichtes das geseßlihe Verfahren von dem kompetenten Gerichte einzuleiten, und dem auswärtigen Rechtsanwalte behufs der kosten- freien Betreibung der Sache ein Assistent von Amts wegen zu bestellen.
Artikel 44.
In allen Civil- und Kriminal -Rechtssachen, in welchen die Be- zahlung der Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden des einen Siaates die Requisitionen der Behörden des anderen sportel- und stempelfrei zu expediren und nur die baaren Auslagen und M ne diese zu rechnenden, für Lokaltermine anzuseßzenden Gebühren zu iquidiren,
Artikel 45,
Den vor einem auêwärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und an- deren Personen sollen die Reise- und Zehrungsfosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ihnen gebührenden Vergütung, nah der von dem requirirten Gerichte geschehenen tarmäßigen Verzeichnung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden,
Artikel 46,
Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezah!'ung der Unkosten in Civil- oder Kriminalsachen obliegt, hinreichendes Vermögen dazu besißt, soll nur das Zeugniß derjenigen Gerichtsstelle erfordert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlihen Wohnsiy hat. Sollte tieselbe ihren Wohnsiy in einem dritten Staate haben, und die Beitieibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angeschen, als ob sie kein hinreichendes eigenes Vermögen besiße, Js in Kriminalfällen ein Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntnisse dazu nicht verurtheilt worden, so is dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleih zu seßen.
Artikel 47. Sämmtliche vorstehende Bestimmungen gelten nicht in Beziehung auf den Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Köln. Rücfsichtlich dessen hat es bei der Verordnung vom 2, Mai 1823 sein Bewenden,
Artikel 48,
Beschwerden über Verfügungen der Untergerichte, resp. Gerichte erster Justanz sind zunächst bei dem vorgescßten Obergerichte, reip. Appellations- gerichte anzubringen und erst alsdann, wenn sie hier keine Abhülfe finden, auf díplomatischem Wege bchufs der Entscheidung der Centralbehörde gel- tend zu machen.
Gleichergestalt sind Beschwerden über die Staatsanwaltschaft zunächst bei dem betreffenden Ober-Staatsantwal!e anzubringen,
Artikel 49.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird zunächst auf zwölf Jahre, vom 4. Juli d. J. an gerechnet, festgeseßt. Vom 1. Jul 41864 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß mit Ablaif des nächsten Kalenderjahres nach demjenigen, in welchem die Kundigung erfolgt, der Vertrag erlischt,
Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizirt und die Auswechselung der Ra- tifications-Urkfunden binnen sechs9 Wochen bewirkt werden,
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwär- tigen Vertrag unterzeichnet und untersiegelt,
Geschehen Berlin, den 12, Mai 1853,
Friedrich Hellwig. Franz Walther. (L. S.) (L, 8.)
Friedrih Wilhelm Bischoff, (L: 89
Vorstehender Vertrag wird, nachdem die Auswechselung der Natifica-
A Enten bereits stattgefunden, hierdurch zur öffentlichen Kenniniß
Berlin, ven 27, Juni 1853,
Der Minister-Präsivent, Minister der auswärtigen Angelegenheiten, von Manteuffel.
Yr: #erium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Hütten - Ingenieur Heinrih Beinhauer zu Ober- Bieber Lei Neuwied ist unter dem 13. Juli 1853 ein Patent auf ein konzentrisch pressendes Ventilator-Gebläse, soweit dasselbe nah vorgelegter Zeichnung und Beschreibung als neu und eigenthümlich erkannt ist, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Unm- fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der Firma: „Braunkohlen - Boerein zu Berlin. Bom 2 Juli 1995
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 6ten d. M. die Errichtung einer Actiengesellschaft mit dem Domizil zu Berlin und unter der Firma: „Braunkohlen =Verein zu Berlin“ zu genehmigen und die Gesellschaftsstatuten unter den= jenigen Maßgaben und Bedingungen zu bestätigen geruht, welche der nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin zur öffentlichen Kenntniß gelan gende Allerhöchste Erlaß ersehen läßt. :
Solches wird hierdurch der Bestimmung des §. 3 des Gesetzes vom 9, November 1843 gemäß bekannt gemacht.
Derlin, ben 9, Juli 1802.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. oon Der Depot,
D Mari Uber Lie Unterm 27, JAm d: J.
Erfolgte Bestatigung des Zusabès zu vem Statute
des Actien =-Vereins für die Brieg -Gül chener
Chaussee, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau.
Des Königs Majestät haben den in der General-Versammlung vom 28, Februar d. J. angenommenen Zusaß zu dem Statute des Actien-Bereins für die Brieg-Qülchener Chaussee vom 8. Juni 1846, bezüglich des Weiterbaues der Chaussee von Gülchen nach Noldau, mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 27. Juni d. J. zu be= stätigen geruht, was nach §. 3 des Gesezes über Actien-Gesell- shasten vom 9, November 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht wird, daß der Allerhöchste Erlaß nebst dem Zusaße zu dem Gesell= schasts-Statute durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Breslau zur öffentlichen Kenntniß gelangen wird, Ì
Berlin, den: 412. Juli :1853,
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, (Ge) vonder H eyDdt.
Kriegs - Ministerium.
Verfügung: :vom-9; Zuli 1890, =— botresfend dié Einstellung der standrehtlich mit dem Verlust der bürgerlihen Ehrenrechte bestrasten Krankenwärter in die besonderen Abtheilungen der kombinirten Reserve-Bataillone.
Erlaß vom 25. November 1852 (Staats-Anzeiger Nr. 288 S. 1725).
Jn Verfolg des Erlasses vom 25. November 1852 in Be- treff des Uebertritts derjenigen Krankeuwärter zum Dienst mit der Waffe, welche sür den Dienst als Krankenwärter nach erfolgter Einstellung für ungeeignet erklärt worden, insofern sie aus der Klasse der Dienstbrauhbaren hervorgegangen und ihrer Loos-Num= mer nach zum Dienst im stehenden Heere verpflichtet sind, bestimmt vas Kriegs-Ministerium hiermit, daß, wenn der Austritt von der- gleichen Leuten aus dem Krankenwärter - Dienst in den Lazarethen wegen zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren=- rechte erforderlich wird, und die Dauer dieser Strafe den Zeit= raum von drei Jahren nicht übersteigt, dieselben den besonderen Ab=
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theilungen der kombinirten Reserve - Bataillone zur Erfüllung ihrer Diensislicht mit der Waffe zu überweisen sind.
Berlin, den 9, Juli 1853, Kriegs - Ministerium. Für den Kriegs- Minister.
von Wangenheim.
Verfügung vom 6. Juli 1853 — betreffend Rang- Verhältniß und Uniformirung der Festungs- bauscchreiber.
Se, Majestät der König haben mittelst Allerhöchster Vrdre vom 23, Juni c. zu bestimmen geruht, daß die Festungsbauschreiber den oberen Militair-Beamten, welche keinen bestimmten Militair - Rang haben, beizuzählen sind und Dem entsprechend, nach Auftragung der bisherigen Uniformsstücke, einen Waffenrock von blauem Tuch, nah dem Schnitt für die Armee, mit einer Reihe weißer Knöpfe wie bei den Pionieren, rothem Vorstoß am Rock, am s{chwarzsammtenen Kragen und an dergleichen offenen Aufschlägenz; Contre - Epauletts mit ge= preßtem silbernen Kranz, Füllung von ponceaurothem Tuch mit Adlerschild, Tressen - Einfassung und Epauletthalter ganz in Silber z grautuchene Beinkleider mit rothem Vorstoß z
einen Offizier-Degen nebst Portepee von Silber mit dunkelblauer Seidez und einen Offizier-Helm mit weißen Beschlägen als Dienst-Uniform und außerdem eine blaututhene Dienstmüße mit chwarzem Sammetstreifen am unteren Rande, jedoch ohne Vorstoß, und einen Paletot von graumelirtem Tuch nach Form und Schnitt des Offizier-Paletots tragen sollen. Dies wird bierdurch zur allgemeinen Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 6. Juli 1853.
Kriegs-Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement, e
von Wangenheim. Wasserschleben.
Finanz - Ministerium.
Cirfulær=BVerfülgutg vom 17: Juni 1853 be- treffend die Annahme fremder, nach dem 14=-Tha-
lerfuße ausgeprägter Thalerstüdcke.
Der Königlichen Regierung eröffne ih auf den Bericht vom 40%. VU, daf es keinem Bedenken unterliegt, diejenigen fremden Thalerstücke, welche von den zu dem erweiterten Zollvercine gehö renden, nach Thalern rechnenden Staaten ausgegeben werden, in den diesseitigen Königlichen Kassen anzunehmen, da folche sämnitlich nach dem 14-Thalersuße ausgeprägt werden und die vor dem Jahre 1840 aus feinem Silber geprägten Hannöverschen Thaler, wovon nur noch wenige im Umlauf sind, zwar im Gehalt und Gewicht ab- weichen, dennoch aber gleichen Werth mik den Preußischen Tha= lern haben.
Ferner können auch die Thalerstücke aus dem Großherzogthum Medcklenburg = Schwerin, wenngleich lebteres nicht zum Zollvereine gehört, in den diesseitigen Königlichen Kassen unbedenklich angenom- men werden, so lange die Großherzoglich Mecklenburgische Regie- rung bei dem angenommenen 14-Thalerfuße verbleibt.
“Die Königliche Regicrung hat hiernach die von Derfelben res- sortirenden Kassen mit der erforderlichen Anweisung zu versehen.
Berlin, den 17. Juni 1853.
Der Finanz-Minister.
An die Königliche Regierung zu N.
Abschrift zur Kenntnißnahme und gleihmäßigen Beachtung, Berlin, den 17, Juni 1853. Der Finanz-Minister, An sämmtliche übrige Königliche Regierungen und die Provinzial-Steuer-Direktoren 2c,
Angekommen: Se. Excellenz der Königlich schwedische Staats- und Kriegsminister, Graf von Platen, von Stockholm.
Abgereist: Der Präsident des Evangelischen Ober=Kirchen= raths, von Uechtri ß, nah Nieder=Heidersdorf bei Lauban.
Personal-Veränderungen in der Armee. L Me Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 28. Juni.
v. Schweiniß, Hauptm. à la suite des Ingen. Corps und 1. Adjut. der Gen. Jnsp. des gedachten Corps, zum Major, v. Ohlen u. Adlers- fron, Hauptm. 2. Kl. von der 2. Jngen. Insp. u. Plab-Ingen. in Kosel, zum Hauptmann 4. Kl., Bartels, Hauptm. 3, Kl. von der 2. Ingen. Insp., Lampe, Hauptmann 3. Kl. von der 1. Jngen. Jnsp., zu Haupt- leuten 2, Kl., v. Danielowski, Kurth, Premier-Lieuts. von dex 1. Ing. Insp., zu Hauptl. 3, Kl., v. Mach, Sec. Lt. von der 2, v. sier, Sec. Lt. von der 1. Jugen. Jnsp., zu Pr. Lts. befördert. Fleck, außer- etatôm. Sec. Lt. von dex 2., Roese, außeretatsm. Sec. Lt. von dex 3. Iugen. Insp., in den Etat einrangirt. v. Woyna, Schlegel, gaußer= etatsm. Sec. Lts., ersterer unter Anstellung bei der Garde - Pion. - Abtheil., von: der 2. zur 4, Ingen. Insp, , 7 Guhl, außeretarom: See, Li. von der 1, Scheibèrt, Hermens, außeretatöm. Sec. Lis. vou der 3, , zur 2. Jngen. Jusp., Schreiber, Kunowsfki, außeretatsm. Sec. Lts. von der 1, Schotte, außeretatsmäßigtr Sec, Lieut. von der 2, U 3. Jngen. Insp. verseßt. v. Sandrart, Hauptmann vom 2. Inf. Regiment, in den Generalstab verseßt und beim Generalstabe des IV. Krmee-Corps an- gestellt.
Den 2 JUL v, Holly, char, Major, v. Knoblauch, v. Kathen, 9, Holstein
v Garten, 9. Plehwe, Graf Y. Herbberg, RNötticher D, Asche- berg, Frhr. v. Haustein, Hauptl. von der Land-Gendarmerte, zu Majors befördert, Kuch, char. P. Fähnr. a. D., zulegt im 23. Juf. Negt., als char. P. Fähnr. beim 37. Juf. Regt. wieder angestellt. v, Putttammer
[11 See. Lt. vom 2. Juf. Regt., ins 4. Juf. Regt. verseßt. Bei der Laud wehr:
Den 28. Junt.
Rol cke, Sec. Lt. von den Pion. des 1. Aufgeb. 2. Bats. 15, Regts.e zum Pr. Lt. befördert. Worgibßki, Sec. Lt. vom 3. Bat. 21. Regts., Reimer, Scc. Lt, vom 3, Bat. 2. Negts., in Folge abgelegter Prüfun- gen, als Sec. Lts. im 49. Inf. Regk. angestellt. Börger, Nittm. a. D. zu Lindeaue, Kr, Ruppin, gestattet, die Ums. für Kavall.-Offiz. des 3, Bats. 20, Regts. mit den vorschr. Abz. f. B. zu tragen.
m8, Beamte der Militair - Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Den 21. Juni.
Die überzähligen Intendantur - Secretaire: Freudenberg, be? der Jutend. des Garde - Corps, Nimpler, bei der Jntendantur des 1. Armee-Corps, Gelpke, bei der Jutendantur des 11. Armee-Corps, Paech, Froelich, v. Bardzki, bei der Jutend. des ¡TT. Armee-Corps, Stenzel, Retcklol, h. .d. ZJntend. des lV. Armee - Corps, Meßner, b, d. Jutend. des V. Armee-Corps, Großmanu, Hüter, Kosmaly, Henke, Merkel, bei der Jntend. des VI. Armee-Corps, Pahl, Floeck, Schimmel, bei der Jutend. des VlD!, Armee-Corps, Aßmann, bei der Intend. d. V111. Armee-Corps, sämmtlich v. 1. Juli d. J. an, in den Etat eins raug. Die Jutendautur-Secret.: Freudenberg, v. d. Intend. d. Garde-Cps., zu derj. des 11. Armee-Corps, Gelpke, von derj. des U., zur Jutend. des Garde-Corps, Pa e ch, von der Intend. des 111., zu derjenigen des V., Froelih, von der Intend. des 11, zu derj. des U, Stenzel, von der Intend. d. 1V., zu derj. des Vil, Metzner, von der Intend. des V., zu derj, des 111, Overdyck, von der Jutend. des V., zu der]. des V1,