1853 / 169 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Statuten

der kölnishen Baumwoll-Spinnerei und Weberet,

Titel Eins

Bildung, Siy, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft,

Par4ag! 1:90:44 Cid,

Unter dem Vorbehalte der landeszerrtcen Genehmigung wird zwischen |

den oben bezeichneten Personen und atten Denjenigen, welche sich dur Erwerbung von Actien detpergen wrden, cine Actien - Gesellschaft nach Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgeseßbuches und in Gemäßheit des Gesezes vom neunten November achtzehnhundert drei und vierzig unter nachfolgenden Formen errichtet. | :

Die Gesellschaft erhält den Namen: „Kölnische Baumwollspiunerci

und Weberet,“ Paragraph Zwei.

Der Siy der Gesellschaft is zu Köln, Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft is auf funfzig Jahre bestimmt, vom Tage der landesherrlihen Genehmigung an gerechnet, Die General - Versamm- lung kann eine Verlängerung über diese Frist hinaus nah Paragraph vier und vierzig beschließen , dieser Beschluß unterliegt der landesherr-

lihen Genehmigung, Paragraph Vier,

Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb groß- artiger Baumwollspinnerei und Weberei, somit die Production von baum- wollenen Garnen und von Geweben aus Baumwolle oder mit Baumwolle gemischt und die weitere Verarbeitung dieser Stoffe in allen dem Konsum anpassenden Formen,

Die Gesellschaft is berechtigt, mit roher Baumwolle, so wie mit baum- wollenen Garnen und Geweben aus Vaumtwoolle oder mit Baumwolle gemischi in allen dem Konsum anpassenden Formen Handel zu treiben,

dieselben zu kaufen und zu verkaufen.

Die Gesellschaft ist, wenn der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten dazu die Genehmigung ertheilt, befugt, sich mit Nück- sicht auf ihre Beziehung von Rohstoffen bei einer zum Zwecke der Grün- dung eines transatlantischen Transport-Unternehmens zu errichtenden Actien- Gesellschaft durch Uebernahme von Actien in Folge eines nah Paragraph eit und vierzig zu fassenden Beschlusses der General-Versammlung zu be- t ei igen.

Titel Zwei,

Grundkapital, Actien, Actionaire.

Paragravh Fünf.

Das Grundkapital der Gesellschaft besteht aus drei Millioneu Thalern

preußisches Courant, getheilt in fünfzehn tausend Actien von zweihundert Thalern jede.

Von diesem Grundkapital wird sofort eine Million Thaler emittirt, der Nef auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwaltungsrath die Emission desselben für angemessen erachtet. Die Uebernahme des Restes oa Zeichnern der ersten Million Thaler pro rata ihrer Zeichnungen vorbehaiten.

Die Gesellschaft kann eîne Erhöhung des Actien - Kapitals über drei Millionen Thaler hinaus nah Paragraph vier und vierzig be- schließen, der desfallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Ge- nehmigung. /

Paragraph sechs.

Die Actien werden, auf jeden Junhaber lautend, in nachfolgender Art ausgefertigt + Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Vertoal- tungsrathes unterzeichnet, Mit jeder Actie werden sür eine angemessene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Jnhaber lautend, nebst

alon ausgereicht, welche nah Ablauf des leßten Jahres durch neue er- seyt werden.

Paragraph sieben.

Die Einzahlung dex Actienbeträge erfolgt nah dem Bedürsnisse der Gesellschaft in Raten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeichneten Zeitungen einzurückenden Ausforderung des Verwaltungsrathes, Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der

Gesellschaft in eine Conventionalstrase von einem Fünftel des ausge- |

schriebenen Betrages, Wenn innerhalb zweier Monate nach einer er- neuerten öffentlichen Aufforderung die Zahlung noch immer üicht erfolgt, [0 ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezahlten Raten als periolles und die durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche A cld end dem Actionair gegebenen Ansprüche auf den Empfang von schluß s G N zu erklären, Eine solche Erklärung erfolgt auf Be-

es Derwaltungsrathes vurch öffentliche Bekanntmachung unter An-

abe der Nummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art aus- scheidenden Actionaire können von dem Verwaltungsrathe neue Actien- zeihner zugelassen werden, Derselbe ist auch berechtigt, die fälligen Ein- zahlungen nebst der Conventionalstrafe gegen die ersten Actienzeichner ge- rihtlih einzuklagen, so lange die lehteren noch geseßlich verhafiet sind,

Paragraph acht.

Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende JZnterims- Quittungen ertheilt und nah Einzahlung des vollen Betrages gegen die Actien -Dokumente ausgewechselt.

Paragraph neun.

Sollen angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden- scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentlihe Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen, Sind, nachdem zwei Monate nach der lezten Aufforderung ver- gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Blätter und fertigt an Stelle dieser Dokumente andere aus, Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

Paragraph zehn,

Alle Actionaire haben in Köln Domizil zu wählen, Diejenigen, vie fein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichtes zu Köln, Mehrere Repräsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben, siè können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Person wahrnehmen lassen,

Paragravh eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus is der Actionair, unter {welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraphen sieben vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen,

Paragraph zwölf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in den Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in die Kölnische Zeitung und ín die Elberfelder Zeituag, Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Ver- öffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste General-Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein Anderes bestimmt hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich er- achtet, vorschreiben, welhe Blätter an Stelle der oben genannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätter erscheinen,

Titel Drei.

Von dem Verwaltungsrathe.,

Paragraph dreizehn.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben iu allen Beziehungen, wird einem von der General - Versammlung ernannten Verwaltungsrathe anvertraut, Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars und ein von diesem über das Resultat derselben ansgestellter Aft bildet die Legitimation der Verwaltung, Der Verwaltungsrath be- steht aus neun Mitgliedern, Jhre Functionen dauern sechs Jahre, Alle zwei Jahre scheiden drei Mitglieder aus dem Verwaltungsrathe aus, Die General - Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung, Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird dur das Loos bestimmt, Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraphen zwölf benannten Zeitungen öffentlih bekannt gemacht,

Paragraph vierzehn.

Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs Jahre nah Eröffnung des Geschästsbetriebes bilden die im Eingange dieses Aktes genannten Stister der Gesellschaft, die Herren Franz Heuser, Karl Joesl, Cosmus Damían Leiden, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, Zacob vom Rath, Christian Gottlieb Rolffs, Eduard Schnigler und Victor Wendelstadt den Verwaltungsrath, Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General - Versamm- lung des siebenten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn

hundert sechszig, stait,

Paragraph funfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besißen oder erwerben, die Dokumente dieser Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Func- tionen des Jnhabers als Verwaltungsrath dauern, unveräußerlich,

Paragraph sehszehnu. Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und

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; i covräsidenten, Jhre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jud E as Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide ver- dindert sein, einer Sihung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so über- nimmt das na den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsigz.

Paragraph sfiebenzehn,

t in außergewöhnliher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Bei R A fák Erledigung, \o wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem BVerwaltungsrathe wieder beseßt. Die definitive Wiederbeseßzung erfolgt durh Wahl der General - Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vor- gängers aufgehört haben würde, Bis zu der im Mrgs vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwaltungsrath

sich selbst, Paragraph achtzehn,

Der Verwaltungsrath versammelt sih so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzuseßenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und erforderlihes zu beschließen, Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, Im Falle der Stimmengleichheii überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Abwesenheit des Vicepräsidenten, beziehungsweise des in dercn Stelle tretenden anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungs- rathcs, Zur Fassung eines gültigen Beschlusses is die Anwesenheit von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich,

Paragraph neunzehn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solhe nit der Beschlußnahme der General - Versammlung vorbehalten sind. Namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Be- dingungen der zu machenden Anleihen, Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Jmmobilien, so wie über Plan und Umfang der zu errichtenden Etablissements, Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absayzes der Produkte der Gesellschaft bezichen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesellschast, Er ernennt und entisecht den General-Direktor, 0 wie auf den Vorschlag des General-Direktors alle übrigea Beamten der Gesellschaft, welche im Jahresgchalte stehen und eine Besoldung von über dreihundert Thalern jährlich erhalten, Er be- stimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten, Cr is befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahr- lässigkcit oder aus anderen Gründen jederzeit zu entlassen, Der desfallsige Beschluß erfordert jedoh die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes. Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst - Jnstructionen für den General- Direflor, Er f verewlat, Uber AUes, was pas “mere? der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro- mittiren und zu substituiren. So, wie der Verwaltungsrath selbst handeln und unterhandeln, Verg'eibe und Kompromisse über alle Angelegen- heiten der Gesellschaft abschließen kann, so ist er auch befugt, in allen diesen Bezichungen sich vertreten zu lassen. Der Verwaltungsroth is be- fugt, eins oder mehrere seiner Mitglieder, \o wie den General-Direktor oder außerordenilihe Kommissarien zu bestimmten Geschäften zu delegîren und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen,

Paragraph zwanzig.

Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General - Versammlung über die auszuführenden Maßregeln zugleih die Ertheilurg der General - und Spezial-Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Paragraph ecín und zwanzig.

Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Prä- sidenten oder von dem Viccp-äsidenten oder von zwei Mitgliedern des Ver- waltungsrathes unterschrieben.

Paragraph zwei und zwanzig. Der Verwaltungsrath wird nicht besoldetz er bezieht jedoch außer dem

Ersaze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen für [Cl Mühewaltung eine Tantizme von fünf Procent vom Neingewinn, Ler

Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantième unter feine Mit- |

glieder fest. Titel Vier.

Vom General-Direktor.

Paragraph drei und zwanzig Zur speziellen Führung der. Geschäfte nah den Beschlüssen des Ber- waltungsrathes wicd aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General-Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal-

cine |

General-Di 4 M ; : ¿ «iam fann zum Theil in einem Antheile am Reingewinne

Paragraph vier und zwanzig.

Der mit dem General-Direktor abzuschließente Vertr B waltungsrathe ausdrücklih das Recht vorbehalten, nee aje gf mae Direktor wegen Dienstoergehen, Fahrlässigkeit oder aus anderen Gründen zu entlassenz der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die Uebereinstimmung von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes, Eine \olcher- gestalt ausgesprochene Entlassung des General-Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen, dies ist in den Vertrag mit aufzunehmen,

Paragraph fünf und zwanzig.

Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz so tvie alle Zah- lungs - Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen, Er acceptirt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrich- tungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Verträge zu betrach- ten sind; doch müssen alle Unterschriften des General-Direktors von einem der Mitglieder des Verwaltungsrathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Verwaltungsrath delegirt, kontra- signirt werden. Der General-Direktor is verpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partci durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen, Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung,

Paragraph sechs und zwanzig.

Der General - Direktor ernennt und entseßzt alle Beamten der Gesell- haft, deren Ernennung und Entlassung nicht dem Verwaltungsrathe vor- behalten i, Er is befugt, diejenigen Beamten, deren Entlassung ihm nicht zusteht, zu suspendiren und hat über die Entlassung derselben die Entscheidung des Verwaltungsrathes herbeizuführen.

Paragraph sieben und zwanzig.

Bei Krankheits - oder sonstigen Behinderungsfällen des General - Di- reftors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.

Paragraph aht und zwanzig.

Der General - Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der Gesellschaft besißen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archig der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des Jnha- bers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

Titel Fünf. Von den General-Versammlungen,

Paragraph neun und zwanzig

Fm Monat März jeden Jahres findet regelmäßig in Köln eine Ver- sammlung derjenigen Actionaire statt, auf deren Namen ín den Actien- Registern der Gesellshaft fünf oder mehrere Actien am Tage der Ver- sammlung seit mindestens se(s Wochen eingeschrieben stehen, die Einschrei- bung der Actien erfolgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vor- zeigung der Actien oder eines dem Verwaltungsrathe als genügend erschei- nenden Zeugnisses über den Besi dersclben und auf schriftlihes Ersuchen, Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Verlan- gen eine Bescheinigung, Wenigstens eincn Tag vor der General-Versamm- lung müssen die Besißer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich legiti- miren , daß der Besiß noch immer so besteht , wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrieben is, Diese Legitimation geschieht bei dem Ver- waltungsrathe oder bei den dazu delegirten Mitgliedern des Verwaältungs- rathes oder au verantwortlihen Beamten eniweder durch Vorzeigung der

| Actien oder durch eine genügende Bescheinigung z bei den Bevollmächtigten außerdem dur Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht,

Paragraph dreißig.

Der Verwaltungsraih beruft mittelst öffentliher Bekanntmachungen durch die im Paragraphen zwölf erwähnten Zeitungen sowohl die regel- mäßigen als die außergewöhnlichen Versammlungen, lehtere, wenn er es für dienlih erachtet, oder wenn wenigstens zehn Actionaire, welche Jnhaber von mindestens tausend Actien sind, schriftlih darauf autragen. Die Be- fanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Versammlung statt- finden, Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlungen soll im Einbe-

rufungsschreiben angegeben werden,

Paragraph ein und dreißig. Jn der General - Versammlung können abwesende Actionaire durch

| Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire vertreten werden, | Die Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der Generxal-

Versammlung vorzulegen, Procuraträger einer Handlungsfirma können die- selben Rechte ausüben, wie die Chess der Handlung. Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General-Versammlung sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den

tungsrathes i, nur eine berathende Stimme hat, Die Besoldung des | Verwaltungsrath,