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Verfügung eine Verpflichtung auferlegt wird, die Befreiung von
derselben auf Grund einer besonderen geseßlichen Vorjchrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptet. -Ein solcher Ausnahmefall liegt hier niht vor. Der Kläger hat sich zwar in der Klage auf den Vertrag vom 20, Juni 1769 berufen, durch welchen das in seinem Besiße befindliche frühere Domainen-Vorwerk A. erworben itz er hat geltend gemacht, daß nah diesem Vertrage die Erhal- tung der Dämme und Brücken nach „der bisherigen Usance“ er folgen solle, und den Beweis angetreten, daß nach dieser Usance die in der Klage bezeichneten Ortschaften die Hand- und Spaundienste bei dem Brücken= und Dammbhau geleistet haben. Hierin ist jedoch fein fol- her spezieller Rechstitel zu finden, auf welchen sich Kläger der Lan- despolizeibehörde gegenüber berufen könnte, da unter einem solchen Titel vielmehr nur derjenige zu verstehen, welcher geeignet ist, ein Rechtsverhältniß zwischen dem Kläger und der Landes=Polizeibehörde zu begründen, und welchen die leytere als verpflichtend für sich an= zuerkennen hat. Jener Vertrag würde im günstigsten Falle dem Kläger nur gegen den Domainen-Fiskus Rechte gebenz gegen den Domainen=-Fiskus ist aber die Klage nicht gerichtet, wie eben so= wohl aus der Klage selbst, als nicht minder und noch bestimmter aus der von dem Kläger unter dem 15. November v. J, über den Kompetenz = Konflikt abgegebenen Erklärung sich ergiebt, Die in dieser Erklärung versuchte Ausführung, daß es zulässig sei, so wie geshehen, gegen die Landes = Polizeibehörde oder, wie Der Kläger sih ausdrückt, gegen den Wege-Fislus, auf Befreiung von der dem Kläger angemutheten Verbindlichkeit zu klagen, ist in dieser Allgemeinheit unrichtig und findet in den §§. 1 und 2 des Geseßes vom 11, Mai 1842 ihre Widerlegung. Es liegt ganz eigentlich der Fall vor, welcher im §. 5 dieses Gesebes vorgesehen ist, und es muß deshalb dem Kläger überlassen bleiben, jeine Rechte in der §, 5 bestimmten Weise zu verfolgen; der Kompetenz = Konflikt hat abêr, wie geschehen, für begründet erachtet werden müjsen. Berlin, den 16. April 1853.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konslikte.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.
Bei den Provinzial - Taubstummen = Anfialten zu Büren und Soest sind die Hülfslehrer Dornseifer zu Büren und Se st zu Soest zu ordentlichen Lehrern ernannt worden.
Königliche Bibliothek.
In der nächsten Woche, vom 1. bis 6, August c., findet, dem §. 24 des gedruckten Auszugs aus der Bibliothek-Ordnung gemäß, die allgemeine Ablieferung aller aus der Königlichen Bibliothek entliehenen Bücher statt. Es werden daher alle Diejenigen, welche Bücher der Königlichen Bibliothek in Händen haben, hierdurch auf- gefordert, solche während dieser Zeit in den Vormittagsstunden zwischen 9 und 412 Uhr gegen die darüber ausgestellten Empfang= {heine zurüczuliefern, Die Zurücknahme der Bücher erfolgt nach alphabetisher Ordnung der Namen der Entleiher, und zwar von A—H am Montag und Dienstag, von J—R am Mittwoch und Donnerstag, und von S—Z am Freitag und Sonnabend,
Berlin, den 26. Juli 1853.
Dex Königliche Geheime Regierungs-Rath und Ober-Bibliothekar. Pert.
Ministerium des Jnuern.
Cirkfulgr-Erlaß vom 16. Juni 1853 — betreffend die Erfordernisse der von britischen Behörden ausgestellten Päffe.
Durch die Verfügung vom 6. Juni 1851 is, unter Abände- Ras D ea an aaa verntes n mit vorschriftsmäßigen Pässen britischer Behörden ver= na britischen Reisenden der Eingang in die Königlichen s eid Bita E ven e f lesaat Gc f n diese Páâsse mit _ DUA e] reupi\Gen Gesandtschaft oder eines preußischen ort L En sind. i a9 einem hlerher mitgetheilten Berichte der Königlichen Ge- audisbasi zu Loudon wird von britischen, Reisenden Ti immer Schwie A gan s Mere ihnen der Mangel eines gesaudtschaftlichen Visas m in diese B E Eingaug in die Kuiglihen Staatew bereite. Königliche N ¿eziéhung allen Weiterungen vorzubeugen, wird die g eRexung veranlaßt, die Gränz - Polizeibehörden ihres
Bezirks auf obige Vorschrift nochmals aufmerksam zu machen und
zu deren Beachtung zu verpflichten.
Zugleih bemerke ih, daß an britische Pässe die Anforderung eines Signalements, welches die dortigen Pässe nicht enthalten, nicht zu stellen is. Dagegen müssen diese Pässe die Namens=Unter= {rift des Inhabers tragen, welches Erforderniß auch den britischen
Paßvorschriften entspricht. Berlin, den 16. Juni 1853.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin.
Cirkular =- Erlaß vom 20, Juni 1853 — daß Rei se- vate flir. längere Zeit als auf Hit Dauer ‘etnes Jahres nicht ausgegeben werden follen.
_ Dur den §. 9. der General =-Paß-= Instruction vom 12, Juli 1817 ist bestimmt worden, daß Reise = Pässe für längere Zeit als auf die Dauer eines Jahres nicht ausgegeben werden follen. Das Cirkfular-Reskript vom 27. August 1827 (v. Kamp Ann. S. 703.) hat zwar nachgelassen, daß die Pässe sowohl zu Reisen im Junnern, als zu Reisen ins Ausland nach den Umständen, so wie nach dem Bedürfniß der Reisenden, insoweit sich font Nichts dagegen zu erinnern findet, auch auf. länger als 1 Jahr ertheilt werden kön- nen. Mehrfachen Wahrnehmungen zufolge gehen jedoch viele mit Ertheilung von Auslands-Pässen beauftragte Behörden über diese Bestimmung hinaus, indem sie dergleichen Pässe, ohne daß der Zweck und die Ausdehnung der Reise es erheishen, auf mehrere Jahre ausfertigen, wie dies namentlich bei Reisen zum Vergnügen, zum Besuch von Bädern 2c. öfter vorgekommen ift.
Die Königliche Regierung wird hierdurch veranlaßt, die mit Ausfertigung von Auslands-Pässen beauftragten Behörden auf die allegirten Vorschriften aufmerksam zu machen und sie zur genauen Beachtung derselben aufzufordern.
Berlin, den 20. Juni, 4258.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin,
E E E E E E L R L
Erlaß vom 22, Juni 1853 — betreffend die Legi- timationen der aus Nordamerika kommenden Reisenden,
Von dem in dem Bericht der Königlichen Regierung vom 9, Februar d. J. zur Sprache gebrachten Umstande, daß die aus den O ae Ao Freistaaten kommenden Reisenden häufig nicht mit. Pässen, sondern nux mit Certifikaten der Behörde ihres Hei- matsorts versehen sind, habe ich dem Königlichen Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Mittheilung gemacht, mit dem An- heimstellen, die nordamerikanishe Regierung auf die Unzulänglich- keit jolher Legitimationen, so wie darauf aufmerksam zu machen, daß selbige nach den hier bestehenden Paßgeseßen als zum Eintritt in die Königlichen Staaten gültige Reise-Urkunden niht angeschen werden könnten. Dasselbe hat hierauf den diesseitigen Minister-
Residenten zu Washington beauftragt, der dortigen Regierung eine
gleiche Mittheilung zugehen zu lassen.
Nach der Seitens des gedachten Ministeriums an mich gelang-= ten Erwiederung der Lebteren ist nux die Regierung der Vereinig- ten Staaten selbst befugt, den Bürgern der Union Pässe für das Ausland zu ertheilen, Den Regierungen (Gouverneuren) der einzelnen Staaten steht diese Befugniß nicht zu, und es ist daher ausdrücklich anerkannt, daß, wenn ein Bürger der Vereinig- ten Staaten sich ledigli mit einem Passe einer der einzelnen Staats-Regierungen in. das Ausland begebe, derselbe kein Recht zur Beschwerde habe, wenn er von der ausländischen Regierung von dem Eingange in deren Staat zurückgowiesen werde, ;
Die Regierung der Vereinigten Staaten ertheilt aber ihre Pásse für das Ausland nur gebornen oder naturaglisirten Bürgern der Vereinigten Staaten. Die Naturalisation darf geseßlih Aus- ländern exst nach sünfjährigem Aufenthalte in Nord-Amerika bewilligt werden. Es giebt daher dort eine zahlreiche Klasse von Ciuwanderern, welcheu Pässe vou amerikanischen Behörden über- haupt nicht ertheilt werden P, nämlich alle diejenigen, deren Naturalisation als Bürger der ereinigten Stagten noch nicht
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erfolgt ist, wenngleich sie, was mitunter hon nach Kenn en Aufenthalte ges{hehen kann, die Aufnahme zu Bürgern etne einzelnen Staats der Union erlangt haben, Da nun die deutschen Einwandéèrer in Nord - Amerika meist ihr Unterthansver= véltuiß zu ihrem früheren Vaterlande aufgelöst haben, also von den Gesandten und Konsuln ihres _Heimatsstaates Pâsse nicht mehr er- halten können, so befinden sich Diese Individuen in Berlegenheit, wenn fie vor threr Naturalisation als Bürger der Vereinigten Staaten eine Reise nach Deutschland machen wollen,
Dieses Verhältniß hat dem diesseitigen Minister-Residenten zu Washington Veranlassung gegeben, an das Königliche Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten Die 6rage zu richten, in welcher Art man etwa den betheiligten ehemals preußischen Unterthanen zu Hülfe fommen könnte, wenn sie durch Familien-Verhältnisse oder Geschäfte zu einer Reise nach Preußen sich genöthigt sähen? 4
“ Diese Anfrage wird, dem in Uebereinstimmung mit dem Mi- nisterium der auswärtigen Angelegenheiten gesaßten Beschlusse ge- máß, dahin beantwortet werden, daß ‘es jenen Îndividuen über= lassen bleiben müsse, sich schriftlih an die Provinzial-Regterung des= jenigen Bezirks, nah welchem sie zu reisen wünschen, mit dem Ge= suche um Ertheilung und Zusendung eines Eingangs =- Passes zu wenden.
Die Königliche Regierung sébße ich, im Verfolg der Versügung vom 23. Februar d. J., hiervon in Kenntniß.
Berlin, Ven 22: Junt: (5093.
Der Minister des Junern, yon Westphalen.
An die Königliche Regierung zu N. und abschriftlich zur Nachricht und Nachachtung an säntmtliche übrige Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin.
Cirfular-Erlaß vom 24. Juni 1853 — in Bezug auf die dermalige Ausdehnung des Paßkarten-=- Vereins und den Paßverkehr mit Desterr eich.
Es is zur Anzeige gekommen, daß häufig preußische Reisende, welée nur mit Paßkarten versehen sind, in der Vorausseßung, daß diese auch in den Kaiserlich österreichischen Staaten als gültige Reise=Dokumente angesehen werden, die Reise dahin unternehmen. Jn der Regel wird ihnen aber von den Gränz-Polizeibehörden die V'eiterreise untersagt, so daß sie sich genöthigt sehen, in die dies- seitigen Staaten zurückzukehren, um sih die erforderlichen Reise- pâsse zu beschaffen. x
Um den für die Betheiligten hieraus entstehenden Weiterungen und Nachtheilen vorzubeugen, wird die Königliche Regierung ver= anlaßt, auf geeignete Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß die Kaiserlich üsterreichishe Regierung sich dem zwischen den meisten deutschen Regierungen abgeschlossenen Paßkarten - Vertrage zur Zeit noch nicht angeschlossen hat, daher der Eintritt in die K, K. Staaten nur auf vorschriftsmäßige Pässe gestattet wird.
Die Paßkarten sind für jeßt in folgenden deutschen Staaten, nämlich in Preußen, Bayern, Sachsen, Hannover, Württemberg, Großherzogthum Hessen, Kurhessen, Baden, Mecklenburg=Schwerin, Mecklenburg-Streliß, Sachsen-Weimar, Sachsen-Altenburg, Sachsen- Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha, Nassau, Braunschweig, Anhalt- Deßau, Anhalt-Cöthen, Anhalt-Bernburg, Waldeck, Schwarzburg- Sondershgusen, Schwarzburg - Rudolstadt, Lippe - Detmold, Lippe- Schaumburg, Reuß =- Plauen älterer und jüngerer Linie und den freien Städten Frankfurt, Hamburg, Bremen und Lübeck, als aus= reichende Reise=-Legitimationen zu betrachten. : | i
Seitens der Kaiserlich Lsterreichischen Regterung ist nur in Beziehung auf die Bewohner der diesseitigen Regierungs - Bezirke
Liegniß, Breslau, Oppeln und Merjeburg nachgegeben worden, daß |
die denselben ertheilten Paßkarten als gültige Legitimations-Urkun- den zum Grenzübertritte und zum 14tägigen Aufenthalte in Böh- men, Mähren und österreichish Schlesien unter gewissen Modali-= täten ausnahmsweise anerkannt werden sollen, Die Ksnigliche Regierung hat hiernah das Weitere zu veran- [assen. Berlin, den 24. Juni 1853,
Der Minister des Jnnern, von Westphalen. An
sämmtliche Königliche Regierungen und an das Polizei-Präsidium zu Berlin.
Finanz - Ministerium. Cirkular= Verfügung vom 30. April 1853 =— be - treffend die Kosten bei Verpachtungen im Ressort der Domainen- und Forstverwaltung.
Bekanntlich gehört es mit zu den vorgeschriebegen Bedingungen, welehe auch bei den Verpachtungen kleinerer Objekte der Domainen= und Forst-Verwaltung wahrzunehmen sind, daß die duréh derartige Verpachtungen verursacht werdenden Kosten, insbefondere die In-= sertions- und Stempel = Gebühren, so wie die Kosten der geriht= lichen Vollziehung in den Fällen, wo diese erforderli ist, u. #. w,, von den Pächtern zu tragen sind.
Es ist zweckmäßig, wenn der Bieter bei seinem Gebote selbst gleich sich ganz genau die Kosten berechnen kann, welche er neben den Pachtgeldern zu entrichten hat. Eine solche Einrichtung, welche auch in einigen Regierungs=Bezirken in einzelnen Fällen bereits in Anwendung gekommen ijt, dient zugleich zur Vereinfachung des Geschäfts=Verfahrens, hauptsächlich in Bezug auf das Nechnungs=
wesen, Demzufolge bestimme ich im Allgemeinen , daß fortan bei
der Verpachtung von Domainen- und Forstgrundstüccken, wenn sel=
bige in einzelnen Parzellen, deren Pachtwerth voraussichtlich den Betrag von je dreißig Thalern jährlich nicht übersteigt, zur Aus= bietung gelangen, die Bedingung zu stellen ist, ähnlich wie bei den Veräußerungen für jeden Thaler des gebotenen jährlichen Pacht= zinses, einen Beitrag von einem Silbergroschen zur Bestreitung der den Parteien zur Last fallenden Stempel = und sonstigen Kon= traktskosten zu entrichten.
Anlangend die Verrechnung der in Rede stehenden Kosten: so sind solche künftig stets unter einem besonderen Abschnitte der Extraordinarien-Rechnungen, und also getrennt von den Veräuße= rungs-Kosten, dergestalt speziell in Einnahme und Ausgabe nahzu- weisen, daß der nah gegenseitiger Uebertragung des bei einer Ber= pachtungs-Angelegenheit im Laufe des Jahres vorgekommenen Aus= gabe-Plus durch das Ausgabe - Minus einer anderen, am Jahres= {luß sich ergebende Bestand, ohne Weiteres, in der Domainen= Verwaltungs - Rechnung desselben Jahres unter dem Titel » ad ¿xtraordinaria « in Einnahme, und der sich etwa herausstellende Vorschuß, unter demselben Titel, in Ausgabe nachzuweisen ist.
Berlin, den 30, April 1853. '
Der Finanz=Minister. von Bodelschwingh. An sämmtliche Königliche Regierungen und den Vorstand der Ministerial-Bau- Kommission, Cirkular-Verfügung vom 5. Juni 1853 — betref env die Ausstellung dét Lehrbrief? für Jäger= Lehrlinge zum Zweck der künftigen Aufnahme un- ter die Forstversorgungs-Berechtigten.
Jch finde es angemessen, die Bestimmung snb 4, der Cirfular- Verfügung vom 18, Juni 1850, wonach kein Forstlehrling eher ge- prüft und aus der Lehre entlassen werden darf, als bis er von der Departements-Ersaß-Kommission zur Einstellung tauglich befun= den worden is, dahin zu modifiziren, D 5
daß kein Jäger - Lehrling, welcher Anspruch auf die Aufnahme unter die, auf Forst- Versorgung dienenden Jäger machen will, cher aus der Lehre entlassen werden und den vorschriftsmäßigen Lehrbrief erhalten darf, als bis er von der Departements=Ersab= Kommission zur Einstellung in das Jäger -=Corps für tauglich befunden und notirt worden i. A i
Es folgt hieraus, daß auch diejenigen Lehrlinge, welche von der Departements -Ersaß - Kommission vorläufig zurücégestellt sind, noch ferner in der Lehre bleiben müssen, wenn sie sih einen vor= \chriftsmäßigen Lehrbrief erwerben wollen, bis jene Kommission anderweit ihre Tauglichkeit zur Einstellung in das Jäger = Corps ausgesprochen und sie dazu notirt hal, wogegen, wenn sie früher aus der Lehre scheiden, sie den Anspruch, auf Forjst-Bersorgung zu dienen, verlieren, und daher einen vorschriftsmäßigen Lehrbrief dann nicht mehr erhalten dürfen.
Da mehrfach für Lehrlinge, welche zum Dienst auf Forstser= sorgung im Jäger -Corps keinen Anspruch haben, Lehrbriefe zu Privatzwecken in gleicher Form, wie vorschristsmäßige Lehrbriefe ausgestellt worden, und hierdurch Jrrungen und Nachtheile hervor- gerufen sind, so mathe ih zugleih darauf aufmerksam, daß Lehr=
| briefe, welche weder zur Verfolgung der vorgeschriebenen forsiwis- | senschaftlichen Studien für die Laufbahn als verwaltender Beamte,
C
| noch zum Dienste auf Forstversorgung im Jäger-Corps berehtigen, | von den Forstbeamten ausdrüdcklih als zum Dienst auf Forst-
versorgung nicht qualifizirend bezeichnet werden müssen. Berlin, den 5. Juni 1853. Dex Finanz-Minister, von Bodelschwingh. An sämmtliche Königliche Regierungen.