erklärten, etwaige Nachläfie, wel%é von Hamburg, Bre- men und Stettin für Regentburg gewährt würden, den ôfterreihischen Bahnen mitzuiheilen. Wecen des 8. Punktes, be- treffend den russisc-galizis-deutshen Verkehr, wurde beslofsen, vor Beantwortung der Zuschrift der preußiswen Bahnen sich mit den galizis@en Bahnen zu verständigen und sie zur Theilnahme an weiteren Schritten heranzuziehen. Die Nordbahn wurde mit den dieébezügliben WVerbandlungen betraut. Ferner wurde besblossen, alle beute nicht vertretenen österreibish-ungarischen Babnen des Verbandes zur näcsten, voraussihtliÞ ent- {eidenden Konferenz einzuladen. Die zweite Konferenz findet vielleicht bon Montag statt. Dies r dürfte der Antrag vorgelegt werden, die Zuschrift der preußisen Staatétbahren dabin zu beantworten, daß
die osterreibis-ungarisben Bahnen gencigt sind, auf der Basis der |
in der Zuschrift aufgestellten „Grundsäße“ in Verhandlungen einzu-
tretea. Verkehrs-Anstalten. __ Mit der soeben erschienenen Januar-Februar - Ausgabe ist Gold\ch{chmidts Kursbuch in den sechzehnten Jahrgang getreten, was die Brauchbarkeit dieses Kursbucbes hinlänglih beweist. Zu seiner Verbreitung hat aufer dem handliben Format auch der E beigetragen, der sich incl. einer Eisenbahnkarte nur auf é. stellt. Plymz2uth, 1? Januar. (W. T, B.) Der Hamburger Postdampfer „Rkbenania“ ift hier eingetroffen.
Berlin, 13. Januar 1883.
Der Figurenfries an der Façade des Neubaues für das Kultus-Ministerium Unter den Linden.
Jn der Absicht, der in einfach vornehmen Verhältnissen gehaltenen Façade des Neubaues des Kultn8-Minist-riums einen Shmudck zu geben, welcher sowohl der Architektur einen für stlerishen Abschluß als andrerseits der Zw: ckbestimmung des Gebäudes einen lebendigen Ausdru zu verleihen geeignet wäre, wurde entsprechend dem Gutachten des Senats der Königlihen Akademie der Künste beschlossen, oberhalb des dritten Stocwerks einen plascishen Figurenfries in der ganzen Länge der Feçade herstellen zu lassen.
Infolge einer zu diesem Zwceck im Fahre 1880 veranstal- teten engeren Konkurrenz unter 5 hiesigen Bildhauern erhielt Hr. G. Ebverlein den Auftrag zur Ausführung seines Entwurfes, welcher vermöge der Gesamnitdisposition, der stilistishen Beherrshung des Stoffes und der Erzählungsweise desselben die ancemessenste und zugleich gedankenreicste Lösung der gestellten Aufgabe darvot. Nah Festseßung des in ein- zelnen Partien noch durchzuarbeitenden Modelles in halber Ausführungëaröße ging der Künstler im Oktober des vorigen Jahres ans Werk und zwar erfolgte die Nusführung am Gebäude selbst unter stetizer Leitung des Hrn. Eberlein durch den Steinbildhauer Selbah. Als Material war westfälisher Kalkstein gewählt, eine vortrefflihe heimishe Steinart, welche, nachdem sie lange außer Gebrauh gekommen, hier wieder zu Ehren gebracht worden ist. Die gesanimie 45 m lanae Konposition, aus 50 Lebensgroßen Figuren bestehend, ist im Sinne der besten
Muster griechischer Reliefplastik auege führt und gliedert sich gemäß der Aufgabe, den geisti;.en Wirkungskreis des Mini: |
steriums chcharakteristisch zu ver nschaulichen, in fünf Haupt-
ausgeführt ivurde und in Folge dessen theilweis in das Ge- sins hineinragt. Dieselbe ist einerseits durch tas EGLE des Kreuzes , andererseits durch die segnend vorgestreckte Rechte charakterisirt. Die unmittelbar sich anschließenden Gruppen versinnlihen die tröstende, heiligende und er- ziehende Macht der Religion in den verschiedenen Phasen des Menschenlebens : von links her wird ein sterbender Greis von der Tochter geleitet, um den leßten Segen zu empfangéën, es nahen ferner die Mutter mit dem Täufling, der Konfirniand und das Brautpaar, während auf der anderen Seite (rets) ein im höchsten Seelenshmerz hingesunkenes Weib Trost erfl-ht und eine Erzieherin den kindlihen Sinn des Knaben zu Gott lenkt.
Die nächstfolgenden Darstellungen zu beiden Seiten gelten den Universitätswissenschaften : nah links hin erblicken wir zuerst den Chemiker mit der Retorte und den Geographen mit dem Globus zur Seite, das Figurenpaar neben ihnen deutet auf die Sternkunde, noch weiter nach links ist die Wissenschaft der Rechtslehre als sißende weiblihe Figur dargestellt, be- gleitet von dem Genius des Geseßes, welher Waage und Schwert hält, und umgeben von Lehrenden und Lernenden. An entsprechender Stelle zur Rehten der Mittilfigur folgt die praktische Medizin, und zwar die äußere durch den Chirurgen, welher einen Kranken verbindet, die innere durch das Aue kuliiren eines Jünglinas angedeu!et, endlich die Theorie der Medizin ist durch den, einen Schädel beträchtenden Lehrer der Anthropologie vertreten, die Gevurtshülfe durch eine Gruppe, in w: ler der Arzt dem neugeborenen Wesen den ersten Beistand leistet. Anfang und Schluß der Komposition bilden die fünf ausübenten Künste, beginnend an der Ede links mit der Dichtkunst : Vater Homer, die Leier rührend, und die Poesie als Jdealgestalt, welhe einem Sänger den Kranz reicht. Daneben ein Genius, den Pegasus zügelnd; hieran reihen sich mehrere Gruppen, welche, um die Gesialt der Musik versammelt, einerseits in dem zu ihren Füßen lauschenden Komponisten die s{höpferishe Tonkunst, anterer- seits in zwei singenden Knaben den Volksgesang, und in dem tanzenden und flötenspielenden Mädchenpaar die heitere scenishe Musik veranschauliht. Endlich reihen sich rechis am Schlusse die Vertreter der bildenden Künste: der Maler im Näturstudium der Menschengestalt, der Architekt als Lehrer seine Schüler auf die Meisterwerke griehisher Baukunst hinweisend, und der schaffen'e Bildhauer in seiner Wez kitatt, welcher seine Jünger zum Studium der Natur und der klassischen Vorbilder anleitet. An dieser Stelle ist a! die glücklichen Funde neuester Zeit auf griechishem Boden durch die Büste des Hermes von Olympia und die pergamenischen Rcliefs erinnert.
_ Plastische Klarheit, ideale Auffassung und reiche poetische E: findung geben dem Relief Everleins einen weit über das Maß arcitektonisch - dekorativen Schmuckes hinausgehenden Wert“, wie denn auch in Bezug auf die tehnishe Durch- führung desselben allen Anforderungen genügt is, welche die
abtheilungen, welche an zwei St. llen durch Kandelaber archi-
tektonish getrennt sind. Jm Uebrigen hat der Künstler die verschiedenen zur Da1stelung zu bringenden Gegenstände dur rhythmisch geordnete idealshöne Gruppen deutlich ge- macht.
Den Mittelpunkt des Ganzcn bildet die sißende Jdeal- | gestalt der Religion, deren hervortretende Bedeutung für |
das gesammte Wirken des Ministeriums auch äußerlich da- |
dur zur Géstuna gelangt, daß sie_in größerem Maßstabe
_der Prinzessin Victoria, der Prinzessin Sophie und der Prin-
Würde des Kunstwerkes und die Stätte der Verwendung desselben stellen.
In der Kunstdruckerei nebs Kunstverlag von Mox Lichtnitz Berlin C., Heilige Geiststraße 14. ersien soeben einGedenkblatt zur silbernen Hochzeit Ihrer Kaiserlichen und König- lichen Hoheiten des Kronprinzen und der Frau Kron- prinzessin, enthaltend, mit allegoriswen Verzierungen, vierzehn, nach den neuesten Original-Photographien künstlerisch ausgeführte
Portraits und zwar; das hohe Jubelpaar, umgeben von Ihren Majestäten dem Kaiser und der Kaiserin, von dem / Prinzen Wilheln, der Prinzessin Wilhelm, deren Sohn
Prinz Friedrich Wilhelm, dem Erbprinzen Gemahlin vynd deren Tochter Feodora,
von Meiningen, dessen dem Prinzen Heinrich,
zessin Margarethe von Preußen. Am Fuße der Gru ktefinden sih die Abbildungen des An S P ote in Ber] und des Neuen Palais in Potédam. Das Bild ist sehr gut komponirt und ausgeführt. Der Subskriptionspreis pro Blatt beträgt 3 J mit Tondruck, 2,50 A ohne TondruXck. Das Kuvstblatt ist 79 ecm hoc und 63 em breit. Prachtexemplare, auf chinesishem Papier ge- druckt, 100 cm hoch und 74 cem breit, fosten pro Blatt 5 4. 25 ‘/z des Kaufpreises sollen der vom Deutschen Kriegerbunde aus Anlaß des enes der silbernen Hochzeit ins Leben gerufenen Waisenhaus-Stif- us jür elternlose Kinder ehemaliger deuts{er Soldaten überwiesen werden.
S E Zin aie wi P U
Die Gewinnliste der vom Verein JInvalidendank Berlin W., Markgrafenstr. 51a, aus Anlaß der silbernen Hoczeit der Kronprinzlihen Herrschaften ausgespielten TLIGEte wird der Nummer vom 16. Januar des „Reicht-Anzeigers* eiliegen.
__ Auth der gestrige zweite und leßte Liederabend des Kaiser- liben Kammer- und Hofopernsängers Hrn. Gustav Walther aus Wien, in der Sing-Akademie, war für den Konzertgeber ein aa Beifall83- ehren sehr reiber. Die einfachen Weisen aus Schuberts „Winterreise* er- wiesen sich freilih in dieser Beziehung weniger ergiebig als die auch allgemeiner bekannten Lieder, wie „die Taubenvost“, „das Fischer- mäâdcen“ und vor allem das „Ständchen“ sowie das leidenschaftlih bewegte „Am Meer.* Uebrigens that der Sänger auch in diesem Concert dar, daß seine Bedeutung mehr auf dem Gebiet des künstlerisch fein ausgearbeiteten Vortrages als ciner verinnerlichten, unverkünstelten Interpretation der berzigen Weisen des Wiener Tondicbters zu sucben ist. Aus diesem Grunde gelang ihm au das mehr äußerlich leidenscaft- libe „Am Meer“ von Schubert ebenso wie von den drei zu Gehör gebrawten Brahms'schen Liedern das gleidfalls mit beweg- teren Gefühlsaccenten ausgestattete „Minnelied“ am besten. Der Sänger erfreute sich übrigens eirer außerordentlih geshmack- vollen und diskreten Begleitung von Seiten des mitwirkenden Hrn. Anton Rücckauf aus Wien, der sich auch durch mehrere Solo- vorträâge als durgebildeter, sehr tüchtiger Pianist erwies. Er spielte die nit eben bedeutende Sonate op. 120 von Schubert, ein Andante und die zweite Rhapsodie von Brahms, sowie 4 Num- mern aus den selten gehörten „Kreiëleriana“ von Scbumann. Fc die leßteren, ziemlich undankbaren, obgleih formal außerordent- lid interessanten und geistvollen Stücke, deren Schwierigkeiten der treffliche Künstler mit gediegenem Verständniß und bemerkenewerther Klarhcit des Vortrages bewältigte, fand derselbe leider nicht die ihm gebührende volle Anerkennung i
Gestern fand im Saale des Hotel de Rome eine Soirée musïcale, veranstaltet von J. I. Paderewski, Professor am Kon- servatorium in Warschau, unter Mitwirkung eines Warschauer Kollegen, des Hrn. Ladislas Gorski statt. Die beiden Concertgeber brachten aus\ch{ließlich eigene Kompositionen, die größtentheils bis
jeßt nur im Manuskript vorhanden sind, zu Gehör. Hr. Paderewski führte sich beim Publikum durch ein „Allegro de Concert“ eigenec Komposition ein und bewies zugleih mit
seiner tehnisben Spielfertigkeit Talent für gefällige Komposition melodischer Salonmusik; einer besonders beifälligen Aufnahme be- gegneten unter feinen eigenen Scböpfungen ein Scherzo in B, dur und seine einschmeichelnden und dem Ohr si leit einprägenden Weisen, die er „chan!s du voyageur“ betitelt. Die leute von diesem Künstler mit Kraft und Feuer gespielte Nummer seßte sih aus 5 Tänzen pol- nischen Stils zusammen, die in der Komposition von der rbytmischen Gesch:älichkeit des Komponisten Zeugniß ablegten und im Einzelnen viel Erfreulihes und musikfalisch s{chön Erdachtes boten. Pi Gorski machte das Publikum als Violinvirtuos gleich- alls mit eigenen Kompositionen bekannt, die er theils Solo, theils von Hrn. Paderewski auf dem Flügel begleitet, vortrug. Seine Spielweise ist die eines technisch gut durcgebildeten Geigers, aber sein Spiel ermangelt auch nihcht der Wärme und Empfindung; fowohl die Erzeugung ernster wie weier Tongestaltungen gelingen ihm meist vollkommen, wenn man auch hier und da mehr Fülle und Rundung des Tons wünschen dürfte. Den reisten Beifall erntete dieser Künstler für seine „Zingarella“ und seine „Berceuse". — Das ziemlich zahlrei versammelte Publikum begleitete die Produk ionen mit warmen Beifallsbezeugungen, welche ebensowohl der technischer Künstlerschaft als dem Kompositionstalent der Concertgeber galten.
íöInserate für den Deutscben Reichs- und Königl. Preuß. Stacts-Anzeiger und das Central-Handel®- register nimmt an: die Königliche Expedition des Deutshen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers : Berlin S3W., Wilhelm-Straße Nr. 32.
“ Deffentlich
i, Steckbriefe und Untersuchungs- Sachen.
2, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen | u. dergl, |
3, Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen etc, |
4, Verloosung. Amortisation,
M. 38 u, 8. w. von öffentlichen Papieren. |
Cn
und Grosshandel,
D
7, Literarische Anzeigen. Zinszabinng | 8. Theater-Anzeigen, 9, Familien-Nachrichten, /
Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
[1988] Oeffentliche Zustellung.
Der verbeirathete Scblofser Christoph Hardlännert zu Obernbreit, vertreten dur Rechtsanwalt Herrn Heim in Würzburg, klagt bei dem königlicen Land- geridte Würzbu1g, 17. Civilkammer, gegen Chri- stiane Hardlännert, durch Kinder vererbte Wittwe des Scblossermeisters Martin Hardlännert zu Obern- breit, nun unbckanrten Aufenthalts, wegen Forderung zu 4980 M, und stellt den Antrag:
Kgl. Landgericht Würzburg wolle erkennen:
die Beklagte sei \culdig, an den Kläger 4980 4 Hauptsache nebst den fünsprozentigen Zir sen hieraus seit dem 29. April 1882 zu zahlen und sämmtlicbe Kosten zu tragen, bezw. dem Kläger zu ersetzen.
Zualcich ladet der obengenannte klägerische Anwalt die Beklagte zur mündliwen Verhandlung des Recht2- ftreites in die Sitzung des Prozeßaericbtes vom
Samstag, den 14. April 1883, Vormittags 9 Uhr, und fordert dieselbe auf, einen beim königlicben Land- geribte Würzburg zugelassenen Anwalt für sich zu bestellen. j
Behufs öffentlicher Zustellung an die Beklagte wird dieser Auszug der Klage hiemit bekannt ge- macht.
Würzburg, 10. Januar 1883, Gerichtsschreiberei des f. Landgerichts daselbst. Der k. Obersekretär :
Zink.
vor dem
[1974]
ertlârt.
[48023]
[2101]
Lemgo. Auf die Stôtte des Ziegelarbeiters August Berlin Nr. 34 zu Brake ift für den längst verstorbenen Ziegelarbeiter Anton Hackemack von Nr. 16 zu Brake unterm 18. Februar 1859 dritten Orts ein Darlehn ven 46 Thlr. = 138 A einge- tragen. Der Besitzer der Stäite hat die Rückzah- lung diescs Darlebns wahrscbeinlich cemacbt; die darüber lautende Obligation ift aber verloren ge- gangen und fann eine lös{ungé fähige Quittung nicht beigebracht werd:n.
Auf Antrag des Colon Verlin werden daher Alle, welhe aus tem fraglihen Irgrofsate noch Rechte
herzuleiten beabsiwtigen, hierdurch aufgefordert, solche spätestens in dem auf Mittwoch, den 18. Juli d. J.,
Morgevs 10 Uhr, unterzeichneten Nr. 7) anberaumten Aufgebotétermine unter Vor- legung der Urkunde so gewiß anzumelden und zu begründen, ols widrigenfalls auf Antrag die Urkunde für kraftlos crflärt und das Ingrossat im Hypo- thekenbuche gelöst werden foll.
Lemgo, den 9. Januar 1883, E Fuzstlih Lippiscbes Amtégericht, Abthl. II.
Ed. Sch{wöppe, Gerichts\chreiber.
Dur Urtheil der I. Civilkammer des Kaiser- liden Landgerichts zu Metz vom 2. Januar 1883 wurde die zwischen den Eheleuten Césarine Hergillet, ohne Gewerbe, Ehefrau Martin Kieffert, Aerer in Liedersingen, und ihrem genannten Ehemanne Martin Kieffert bestehende Gütergcmeinsbaft mit Wirkung vom Tage der Klage — 4, Juli 1882 — für aufgelöst Behufs Auseinanderseßzung ihrer gegenseiti- gen Vermögensansprüche Notar Jaeger in Dieuze verwiesen und dem Bcklagç- ten die Kosten zur Last gelegt.
Publizirt gemäß Ausf.-Gescß vom 8. Juli 1879.
Meg, den 19. Januar 1883.
Der Landaerichts-Sefkretär:
Auf den Antrag der Herzogli Braunschweigiscck- Lüneb. Kammer, Direktion der Domänen hierselb|t, wegen Eintragung in das Grundbuch if Termin zur Anmeldung von Ansprücben an die zum Kloster- gute St. Leonhard gehörige fogen. Bleicherwiese aus den in der Karte ter Feldmark Altewiek Blatt V. verzeilneten Schnactenstertéwiesen Nr. 50, 54a. u. b., 55 und îin denselben ziehenden Wegen Nr. 89 und 92 bestehend, zu 3 ha 17 a 95 gm auf :
den 19. Mai 1883,
Morgcns 11 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte — Zimmer Nr. 27 — angeseßt, zu welbem Alle, welche ein Recht an die- ses Grundstü zu haben vermeinen, bei Meidung des Rechtsnachtheils geladen werden, daß die Her-
Amtsgerichte (Zimmer
fönnen.
L, Rabert.
[1971] Beglaubigt : Eingetragene Genofsenshaft — Klägers,
Urtheilsauszug. wider
wegen
wurden Parteien vor
mit Zubehör,
Megger.
reichen haben.
Brincckmeier.
[1521]
F d w exr Anzeiger. 7 i Inserat? nehmen an : die Annoncen-Exrpeditionen des
, Industrielle Etablissements, Fabriken . Verschiedene Bekanntmachungen.
| In der Börsen- beilage. M j
zoglich Braunschweigisch-Lüneb, Kammer, Direktion der Domänen, als Eigenthümerin dieser Wiese in das Grundbuch - cingetragen werden solle, und sie ihr Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das Grundftück erworben hat, nicht mehr geltend machen
Braunschweig, den 7. November 1882, Herzogliches Amtsgericht. 1X
In Sachen des Spar- und Vorshuß-Vereins — zu Königslutter,
den Mühlenbesitzer Carl Budih und defsen Ehefrau, Marie, geb. Kiehne, zu Süpplingen, Beklagte,
Wecbselforderung, Zinsen und Kosten wird, nachdem
auf Antrag des Klägers die Beschlagnahme der den Beklagten gehörigen Grundftücke, als:
1) des im Grundbuche von Süpplingen Band II.
Blatt 42 verzeihneten Planes Nr. 410 zu 7 a
59 qm nebft der darauf erbauten Windmühle
2) der Band 11. Vlatt 15 daselbst eingelragenen Anbauerstelle No. ass. 54 nebst Zubehör, zum Zwecke der Zwangsverfteigerung durch Beschluß vom 22. d. Mts8. verfügt, auch die Eintragung dieses Beschlusses im Grurdbube am 23. ejusd. mens. erfolgt ilt, Termin zur Zwanasversteigerung auf den 20, April 1883, Nachmittags 3 Uhr, vor Herzoalicem Amtsgerichte ia der Hesseschen Gastwirthscaft zu Süpplingen angeseßt, in welcbem die Hypotbekgläubizger die Hyvothßekenbri-fe zu über-
KönigSiutter, den 31. Dezember 1882, Herzogliches Amtsgericht.
_ Bekanntmachung.
Der Besitzer Christian Bartshat in Jodgallen hat das Aufgebot eines dur Giro des bezogenen Pächter Christian Ruddat von Alt-Friedricbégraben ouf ihn übergegangenen, ron dem Pächter Christian RNuddat in Alt-Seckenburg ausgestellten, von dem
„Jnvalideudank“, Rudolf Mosse, Haasenstein
& Vogler, G. L. Daube & Co., E. Schlotte,
Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren Annoncen - Bureaux.
Besißer Johann Bransat in Alt - Heydlauken acceptirten Wechsels über 100 K, zahlbar am 1. April 1881, beantragt.
Der Wéecbsel soll gestohlen oder verloren sein.
Der unbekannte Inhaber des Wechsels wird auf- gefordert, spätestens im Termine
den 24. September 1883, V. M. 12 Uhr, vor dem Amtsgericht Kaukehmen seine Rechte anzu- melden, widrigenfalls auf ferneren Antrag der Wecbsel für kraftlos erklärt wird.
Kaukehmen, den 4. Januar 1883.
Königliches Amtsgericht.
[1978] Bekanntmachung. In Zwangsvollstreckungsfachen des Halbspänners Konrad Bertram in Adenstedt, Gläubigers,
S gegen l den Kothsassen Wilhelm Schoke in Adenstedt,
Schuldner, wegen Forderung, wird, nachdem der Gläubiger Bertram seinen Subs- hastationsantrag zurückgezogen, das Verfahren ein- gestellt und der Verkaufstermin vom 22. Januar d. Is. aufgehoben. : Peine, den 9. Januar 1883, Königliches Amtsgericht. T. Ditzen.
Die Kreiswundarztstelle des Kreises Wohlau mit dem Amtssiz in Winzig und einem Jahres- gehalt von 600 M ift ecledigt und foll anderweitig besetzt werden. Befähigte Medizinalpersonen, welche sich uw diese Stelle bewerben wollen, werden auf- geforde:t, sich unter Einsendung ihrer Approbation und ihrer sonstigen Zeugnisse, sowie eines kurzen Lebenslaufs binnen 6 Wochen bei mir zu melden. Breslau, den 2, Januar 1883. Kal. Regierungs- Präsident. Junker.
Redacteur: Riedel.
E Verlag der Ex)‘edition (Kessel) Druck: W. Elsner. Vier Beilagen
(einshließlich Börsen-Beilage).
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs-Auzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
¿ 114.
Berlin, Sonnabend, den 13. Januar
L
_—
Aichtauitlicßes.
Preußen. Berlin, 13. Januar. Jn der gestrigen (31.) Sißung des Reichstags siand zunächst auf der Tages- ordnung die Berathung des Antrages der Vbgg. Dr. Hirsch, Dr. Baumbach, Dr. Blum, wegen Ausführung des §. 120 Absay 3 des Gesezes vom 17. Juli 1878, betreffend die Ab- änderung der Gewerbeordnung, in Betreff der event. durch den Bur.desrath zu thunlihster S:cherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbée:ier zu erlassenden Vor- \cristen, Derselbe lautet :
Der Reichsïag wolle beschließen:
den Herrn Reichskanzler zu ersucben, dahin zu wirken, daß diejenigen Vorscbriften baldigst erlassen werden, welcbe nah 8. 120 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, zu thunlicbster Sicherheit gegen Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeiter, durch Beschluß des Bundesraths erlassen werden können.
Der Abg. Dr. Hirsch befürwortete seinen Antrag. Nah- dem die Gewerbeordnungsnovelle von 1878 dem Bundesrath in 8. 120 die Vollmacht zum Erlaß der vom Reichetage für die Sicherheit der Arbeiter gewünschten Schußmaßregeln ge- geben, habe im Jahre 1879 die preußische Regierung dem Bundesrathe einen Gesezentwurf im Sinne jener Vollmacht vorgelegt, der veröffentlicht und verschiedentlih von sachver ständiger Seite begutactet sei. Seitdem habe man von diesem Entwurf nichts wieder gehört, man habe nur ver-
nommen, daß der - Reichskanzler gegen den Entwurf Be--
denken geäußert habe, und jo sei denn anzunehmen, daß die Sache sozusagen unter den Tisch gefallen sei. Auch bei der Veantwortung der Interpellation Hertling in der vorigen Session sei der Reichskanzler der heutigen Frage aus dem Wege gegangen. Könne man es nun gerechtfertigt finden, daß der Bundesrath noc heute, 41/2 Jahre nach dem Eclaß der Novelle, von jener Vollmacht nit Gebrauh gemacht habe? Die Enquete von 1881 habe ergeben, daß von zwei Millionen deutschen Arbeitern, auf welche sie sich erstreckt habe, jährlich im Dur&schnitt in Folge von Unfällen im Fabrikbetriebe 1986 getödtet, über 1600 dauernd erwerbsunfähig und 85 056 vor- übergehend erwerbsunfähig würden. Klinge das nicht wie die Verluskziffer einer großen Schlacht? Wie viele Schmerzen und Leiden, welche Noth und welches Elend lägen in diesen Ziffern ! Der materielle Verlust, den das Reich dur jene Unfälle er- leide, betrage nah mäßiger Berechnung 161/, Millionen Mark. Gesctt, es lasse sich durch Sicherheitsmapregeln nur der vierte Theil der Unfälle verhüten, so wäre das eine materielle Ersparniß von über 4 Millionen Mark, Man sehe, die Ver- hütung der Unfälle sei humaner, weiser und wirth\caftlicher, als die Unfallsversiherung. Es sei au von allen Sachver- ständigen anerkannt, daß es möglich sei, praktisch wirksame Vorkehrungen gegen die Unfälle geseßlich vorzuschreiben. Das ergebe sich namentlih aus den Berichten der deutschen Fabrikinspektoren. Nach einem dieser Berichte seien in einem der leßten Jahre in Ost- und Westpreußen 27 Proz. der Unfälle allein durh Transmissionen vor- gekommen; zwei Todesfälle hätten sich innerhalb 8 Tagen in derselben Spiritusbrennerei ereignet, die si durch die einfacd;sten Vorkehrungen hätten verhüten lassen. Der Berlin:Charlottenburger Fabrikinspektor, ein sehr einsichti- ger Mann, berichte über 13 Unglücksfälle durch Kreissägen von denen sich 10 durch geeignete Shußmaßregeln hätten vermeiden lassen; ferner über 10 Unfälle durch Fahrstühle, von denen 5; über 6 Unfälle durch Bohrmaschinen, die sämmtlich, und über 4 Unfälle durch Bandsägen, von denen 2 durch Schußvorrichtungen zu vermeiden gewesen wären. Ganz ähnliche Resultate ergäben die Berichte aus Posen und Düsseldorf ; aus dem Großherzogthum Baden werde berichtet, daß die 11 Unfälle, die dort durch Kreissägen herbeigeführt seien, sämmtlich bei geeigneten einfahen Schugvorkehrungen nicht stattgefunden haben würden. Dabei falle es auf, daß es troß aller dieser Unfälle fast zu keiner Bestrafung gekommen sei. Jedenfalls ergebe sih schon aus der angeführten traurigen Blumenlese, wie s{chwer der Nothstand und wie bedauer- ih es sei, daß der Bundesrath noch immer nicht von der Vollmatht des 8. 120 Gebrauch gemacht habe. Den E.nwand, die Fabrikinspektoren allein könnten Abhülfe \haffen, bestreite er entschieden; sie seien in zu geringer Zahl vorhanden ; ihre Bezirke seien so groß, daß oft auch beim größten Eifer und Fleiß kaum ein Zehntel aller darin vorhandenen gewerblichen Etablissements jährli inspizirt werden könnten. Auch hätten die Fabrikinspektoren gar nicht die Macht, ihre Anordnungen direkt durhzujeten ; sie könnten uur indirekt durch Beschwerde bei den Regierungen darauf hinwirken, daß Abhülfe statt- finde. So hätten denn auch die meisten Fabrikinspektoren er- klärt, daß allgemein verbindliche, geseßliche Vorschriften noth- wendig * seien; wenn diese Erklärungen in den leßten Jahren nicht wiederholt worden seien, so sei da vielleicht die Kenntniß der Strömung in den hdchsten Kreisen im Spiel, wo man bekanntlih fsolhen geseßlihen Vorschriften nicht günstig gestimmt sei. Er bestreite sodann den ferneren Ein- wand, im Wege der Landesgeseßzgebung könne Abhülfe ge- \haffflt werden. Daß die Landesgeseßgebung nicht genüge, sei oft \{hon, namentlih bei den kleineren Staaten, durch die lokalen Verhältnisse bedingt; auch sei die Landesgesezgebung gerade dur das Vorhandensein des §. 120 der Gewerbenovelle von 1878 gelähmt, indem man warte, bis der Bundesrath geeig- nete Schritte im Sinne jener Bestimmung thun würde. Man weise ferner hin auf die Thätigkeit der Privaten. Auch hier müsse er widersprechen. Allerdings, ein unübertrefflihes Muster habe man in der „Mülhauser Gesellschaft zur Verhütung von Unglücksfällen an Maschinen.“ Diese Gesellschast beweise, was Privatkcäfte im Jnteresse der Hunmiuanität und der Arbeiter zu thun vermöchten ; aber leider bestehe bisher nur eine solhe Gesellschaft. Es hätten sih allerdings bekanntlih oftmals die Großindustriellen ver- einigt, um die Interessen ihrer Jndustrien nachdrücklih gel- tend zu machen ; sie hätten auch Vieles durchgeseßt; aber um für die Sicherheit ihrer Arbeiter etwas zu thun, dazu hätten sie sih noch nie vereinigt. Ferner werde gesagt, das Unfall- versiherungsgesez werde auch Bestimmungen treffen, wodurch
den Unfällen vorgebeugt würde. Es sei nun leider niht Aus- siht vorhanden, daß dies Gesetz bald perfekt werde. Aver selbst wenn diese Aussicht bestände, so würde doch dadur, daß in diesem Gese die Meistbelastung für die Unfallsgefahr nicht auf die Betriebsgenossenschafsten, sondern auf die nur mathe- matish gedahten Gefahrenklassen vertheilt werde, in keiner Weise das Interesse der Arbeitgeber für Verhütung der Un- fälle angespornt werden. Er komme nun zu dem positiven Beweis dafür, daß solche allgemeine Vorschriften, wie sie sein Antrag verlange, auch durchführbar seien, und da berufe er sich zunächst darauf, daß in vielen großen Ländern, in. Frank- rei, Oesterreih, vor allem aber auch in dem größten Jn- dustriestaat Europas, in England, wo die Macht der Arbeit- geber gewiß nit gering sei, solhe Anordnungen seit lange gesetlih getroffen seien. (Redner verlas verschiedene Vor- schriften der englishen Gesezgebung zur Sicherung der Ar- beiter gegen Unfälle an Maschinen.) Diese Bestimmungen seien seit Jahren in England unbeanstandet in Kraft ; ihre Ausführung wecde aufs strengste beaufsihtigt. Das beweise, daß es sehr wohl möglich sei, allgemeine und ausführbare Schutbestimmungen geseßlich vorzuschreiben. Nur davon handele sein Antrag; die in demselben verlangten Vor- schriften würden sich etwa auf folgende Punkte erstrecken : Veleuchtung der Fabrikräume, Beschaffenheit der Treppen und Flure, Umfriedung der Shwungräder und Maschinen, Sicherung der Fahrstühle, Versicherung über die Festigkeit der Drahtseile und den Ausschluß der Thätigkeit von Kindern. Die Jnteressen der Jndustrie würden dadurh nicht vcrlett ; bei der Ausführung müsse natürlih zwischen alten und neuen Anlagen unterschieden werden, sodann könne auch der Bundes- rath, das Vertrauen schenke seine Partei demselben, stets Aus- nahmen eintreten lassen. Jn erster Linie gelte es, die Existenz des Arbeiters zu sichern; die Produktion sei der Menschen wegen da, nicht umgekehrt. Hier sehe man eiue solche Unsicherheit der höchsten Güter des Lebens, daß eine Abhülfe unabweisbar sei, man könne dieselbe um so mehr erwarten, als in dieser Beziehung in der Thronrede die s{ön- sten Versprechungen gegeben seien. Er appellire an das Rechtsgefühl und die Humanität aller Parteien und hoffe, daß es bei gemeinschaftlihem Vorgehen niht unmöglich sein werde, den Widerspruch der Regierung zu überwinden.
Hierauf ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Geheime Ober-Regierungs-Rath Lohmann, wie folgt, das Wort :
Meine Herren! Gestatten Sie mir, bevor die Diskussion weiter geht, Ihnen den Gang und den Stand der Verhandlungen darzulegen, welche über die Ausführung des §. 120 Abs. 3 der Gewerbeordnung stattgefunden haben; ih hoffe, daß Sie daraus die Ueberzeugung gewinnen werden, daß es der Annahme dcs Antrags der Herren An- tragssteller nicht bedarf. ;
Ih will zunächst daran erinnern, wie die Beflimmung, um deren Ausführung es ih hier handelt, zu Stande gekommen ift. In den Gesetzentwurf, der nachher die Novelle vom 17. Juli 1878 geworden ist, war diese Bestimmung nit aufe genommen, sie ist erst durch die Kommission in den Paragcaphen hineingebraht, und ihre Annahme hat damals bei den Kommissarien der verbündeten Regierungen einen ziemlih lebhaften Widerspruch gefunden, der in dem Bericht der Kommission auch zum Ausdruck gekommen, aber allerdings nicht so s{arf, wie er bei den Verhand- lungen wirklich erhoben war. Die Bedenken gegen die Aufnahme dieser Bestimmung sind dann in der zweiten und dritten Berathung des Gesetzes auch von dem Hrn. Abg. Bürgers aufgenommen und näher dargelegt, und wenn dieselben Seitens der Kommissarien der verbün- deten Regierungen im Plenum des Hauses nicht weiter verfolgt sind und wenn die Aufnahme der fraglichen Bestimmung in das Geseß den verbün- deten Regierungen keinen Anlaß gegeben bat, dem Gef eve ihre Zustimmung zu versagen, so wird dabei nicht unberücksichtigt bleiben dürfen, daß es si bei dieser Bestimmung nur um eine Vollmacht für die ver- bündeten Regierungen handelt, um eine Befugniß, und nicht um ine Verpflichtung. i H D id habe das vorausgeschickt, um doch hier in Er- innerung zu bringen, daß es fi um die Ausführung einer Geseßes- bestimmung, einer geseßlihen Vollmacht handelt, welche die verbün- deten Regierungen zu erhalten nicht gewünscht haben. Nichtsdesto- weniger haben die verbündeten Regierungen es für ihre Pflicht ge- halten, der Ausführung auch dieser Bestimmung des Geseßes näher zu treten, und sobald die Vorschriften, welche zur Ausführung des & 139 a, erforderlich waren, vom Bundesrath erlassen waren, ist man auch an die Aussührung dieser Bestimmung des Gesetzes gegangen, und, wie auch der Herr Vorredner son erwähnt hat, von Seiten der preußischen Regierung ein Entwurf von Vorschriften zur Sicherung der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit aufgestellt und dem Bundesrathe mit dem Antrage unterbreitet, ihn zunächst ver- öffentlichen und sodann dur eine Kommission von Sachverständigen prüfen zu lassen. Die Veröffentlichung is erfolgt, und id glaube, meine Herren, wer damals die Erörterungen ‘der Presseauf diesem Gebiete etwas verfolgt hat, wird mit mir darin übereinstimmen, daß der Entwurf, wie er von der preußischen Regierung aufgestellt war, keineswegs eine sehr entgegenkommende Aufnahme im Publikum gefunden hat. Es war eigentlih keine einzige Bestimmung in diesem Entwurfe ent-
alten, welde nicht von irgend einer Seite als unausführbar E im Arten Grade uwe e hingestellt worden wäre. Es traten sodann die Verhandlungen der Sach-
erständigen-Kommission über diese Bestimmungen ein, und, meine Ç laat bei diesen Pa eaiounaen der Sachverständigenkommission stellte i aufs Neue heraus, wie \{wierig es ist, dur derartige Vor- chriften diejenigen Zwecke wirklich zu erreichen, die durch den §. 120 der Gewerbeordnung erreiht werden sollen. Namentlich ergab sich die große Schwierigkeit, die au în dem von der Kommission nach- her vorgelegten amendirten Entwurfe zum Ausdrucke ge- kommen ist, daß es nur außerordentlich wenige Besftim- mungen giebt, die so gefaßt werden können, daß sie allgemein, unbedingt und ohne Weiteres auf die einzelnen gewerblichen Anlagen angewandt werden könnten, und da der Versuch, den Bestimmungen eine solche konkrete und genaue Fassung zu geben, in der Regel H den allergrößten Unzuträglichkeiten führt. Wenn man das Maß z er Anforderungen zu gering stellt, so ist die Folge, daß sehr viele Unter-
, welhe ohne eine solche geseßliche Bestimmung vielleidt éiwvas wit als das Vorgeschriebene, nämlich das Wünschenswerthe, thun würden, dann au einfah sich an die
renzen der geseßlichen Bestimmungen halten; geht man aber zu weit, 5 Fommt A4 n Gefahr, die Befolgung dieser Vorschriften unter Umständen zu verlangen, wo sie entschieden zur Schädigung der In- dustrie gereihen müssen. Nun, meine Herren, dürfen wir doch nicht vergessen: so hoch auch das Ziel steht, die Arbeiter gegen Gefahren zu hüten, so bleibt doch das Bedürfniß, um welches es sich dabei handelt, immer ein relatives. Das Ziel ist keineswegs ein solches, welches unbedingt und unter allen Umitänden erreicht werden müßte
und könnte. Sollte dies nur mögli sein durch Vorschriften, deren Dur&führung den Ruin einzelner Industrien oder auch yur einzelner gewerblicher Anlagen zur Folge haben müßten, so würde die Ver- folgung des Zieles auf diesem Wege weiter nibts heißen, als einfah die Grundlage vernichten, auf der der Arbeiter überbaupt seine Existenz findet, und ih meine, meine Herren, es ist doch immer noch witiger, dem Arbeiter eine Grundlage seiner Existenz zu erhalten, wobei ihm gewisse Gefahren nicht erspart werden können, als ibm die Grundlage sciner Eristenz vollständig zu nehmen. Darin, meine Herren, liegt nun die Nothwendigkeit begründet, solchen Bestimmungen, wenn man sie überhaupt erlassen will, eine gewisse Latitude zu aeben, also einen gewissen Spielraum zu gewähren, inner- halb dessen sih die Ausführung der Bestimmungen bewcgt. Das hat aber weiter die Folge, daß diese Bestimmungen nicht ohne Weiteres auf jeden einzelnen Fall angewandt werden können, und daß in der Auckëführung ein gewifses diékretionäres Ermessen Denjenigen überlassen werden muß, die dazu berufen sind. Thut man aber bas, fo mat sich weiter unbedingt die Forderurg geltend, daß man dem Unternehmer au die Möglichkeit giebt, seine von der des ausführenden Beamten ab- weichende Meinung in irgend einer Weise zur Geltung zu bringen. Es ift nit mögli, die Ausführung einer folben Bestimmung în der Weise den ausfübrenden Organen zu überlassen, daß three Auf- forderung zur Herstellung einer bestimmten Einrichtung die den Unter- nehmer definitiv bindende sein foll; irgend eine Instanz muß gescbaffen werden, welche Differenzen der Meinungen, welce über diese Frage entstehen, zu entscheiden hat. Jn dieser Beziehung leidet aber unsere gegenwärtige Geseßzgebung an einem entschiedenen Mangel. Nach dem 8. 147 zu 4 der Gewerbeordnung is Derjenige strafbar, welcber der Aufforderung der Behörde ungea®tet den Bestimmungen des §. 120 zuwiderhandelt. Zu der Strafbarkeit des Unternehmers nach dieser Bestimmung gehört also erstens, daß er dem §. 120 Absatz 3 zu- widergehandelt bat, daß er also irgend eine Einrihtung nicht herge- stellt hat, welde zum Schutz gegen Gefahren nothwendig war; zweitens gehört dazu, daß der Gewerbeunternehmer zur Herstellung der Einrichtung auch aufgefordert worden it, und, meine Herren, diese zweite Voraussetzung der Strafbarkeit ift cie durchaus nothwendige, denn man kann einem Unternehmer, namentli einem fleinen Unternehmer, nicht zumutben, daß er immer vollständig darüber unterrihtet sein soll, was alles als nothwendig zum Schuße seiner Arbeiter angesehen wird. Die bloße Nicht- befolgung eines solchen, von der Behörde erlassenen Aufforderung genügt aber au nit, um den Unternehmer strafbar zu machen, es muß zuglei festgestellt sein, daß die Aufforderung auf eine Ein- richtung ging, welche wirflih zum Schuße gegen Gefahren für Ar- beiter nothwendig war und die Entscheidung darüber, ob die gefor- derte Einrichtung wirklich nothwendig war und ob deshalb Derjenige, der ihre Befolaung unterlassen hat, strafbar sei, stebt nach der gegen- wärtigen Lage der Gesetzgebung nur dem Richter zu. Diefe Lage der Ge- setzgebung ist aber nach beiden Seiten hin, sowohl für den Unter- nehmer, als für den Beamten eine unerwünscbte, für den Unternehmer bedeutet sie, daß er um seine abweihende Meinung überbaupt zur Geltung bringen zu können, es darauf ankommen lassen muß, sich ge- ribtli bestrafen zu lassen, und für den Aufsichtebeamten bedeutet sie, daß er bei jeder Aufforderung, die er an einen Unter- nehmer erläßt, fürchten muß, daß der Richter nachher er- klärt, die Einrichtung, welde da gefordert ist, war ganz unnöthig zum Schutze und folglich kann eine Bestrafung nicht eintreten. Diese Lage der Gesetzgebung ist um so unbefriedigender, als es sich hierbei entschieden um Fragen handelt, welche si zur ricbterlichen Kognition in keiner Weise eignen, da sie durchaus auf tehnishem Gebiete liegen. Meine Herren, aus der Erwägung dieser Umstände ergab sih nun die
Auffaffung, daß man zur zweckmäßigen Ausführung des §. 120, Absay 3 erst gelangen könne, wenn vorher durÞ ge- seßlide Vorschrift ein Verfahren eingeführt sein würde,
das sowohl der Stellung der Aufsichtsbehörde als dem Interesse der Unternehmer genügt, und es ift in den Verhandlungen der Sachver- ständigenkommission, welche ih vorhin erwähnt habe, auch fehr ent- schieden darauf hingewiesen worden, daß _ man wünschen müße, gleichs zeitig mit dem Inkrafttreten der zu erlassenden Vorschriften auc ein soles Verfahren in Kraft treten zu sehen. Ein foles Verfahren kann bei uns aber nur auf dem Wege der Geseßgebung hergestellt werden, und es hat sich allerdings die Aufmerksamkeit auf das von dem Vorredner bereits erwähnte englische schied8gerichtlihe Verfahren ge- richtet. Es ist bereits ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, dessen Inhalt die Herstellung ‘cines ähnlihen sciedsrihterliben Verfahrens bildet. Daß dieser Gesetzentwurf bisher dem Bundesrath noch nit vorgelegt ist und daß ih Ihnen au nicht in Aussicht stellen kann, daß dies unmittelbar in der nächsten Zeit geschehen wird, hat seinen Grund darin, daß inmittelst in dieser ganzen Materie Erwägungen eîinge- treten sind, welhen wenigstens die Reichsregierung die allergrößte Bedeutung für dicselbe beimißt. Meine Herren, es wird Ihnen erinnerlih sein, — und der Herr Vorredner hat das auch son erwähnt, — daß der Herr Reichskanzler bei Gelegenheit der Interpellation des Hrn. von Hertling in der Sitzung vom 9. Januar v, I. auf die engen Beziehungen hingewiesen hat, welche zwishen der Ausführung des §. 120 und der Unfall- versiherungsgesetzgebung bestehen. Er hat damals dem Gedanken Ausdruck gegeben, daß bei einer Regelung der Unfallversicherung auf der Grundlage fkorporativer Genossenschaften eben in diesen Genossenschaften auch die Organe gefunden sein würden, denen in Verbindung mit den Organen der Fabrikeninspektion am erfolgreih\ten die Lösung der Aufgabe des §. 129 zugewiesen werden könnte, und dieser Gedanke hat in dem Ihnen vorgelegten Gesetzentwurf über die Unfallversiherung au bereits seinen Aus- druck gefunden, indem im §. 73 den Betriebsverbänden und Genofsen- schaften ‘ die Befugniß beigelegt ift, über die von den Mitgliedern zur Verhütung von Ünfällen in ihrem Betriebe zu treffenden_ Eins rihtungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Strafs zushlägen zu den Beiträgen Bestimmungen zu erlassen. In den Motiven dieser Gesetzesbestimmung findet sih auf S. 74 ter Pafus, der die Anschauungen der verbündeten Regierungen über diese Bes stimmung zum Ausdruck bingt. Es heißt daselbst :
Auf diese Weise wird zuglei, wie zu hoffen ift, die gewerb- lihe Selbstverwaltung auf einem Gebiete fruchtbar gemacbt, auf welchem die staatliche Verwaltung, wie sie in den §§. 120 und 139 b. der Gewerbeordnung geregelt ist, mit großen Schwierig- keiten zu kämpfen hat, weil die Frage, wie weit mit Vorschriften der hier in Rede stehenden Art und mit deren Durchführung ge-
angen werden kann, ohne in ungerechtfertigt störender Weise in die reie Bewegung der Industrie einzugreifen, in vielen Fällen zu erheblichen Zweifeln Veranlassung giebt. 4
Bei den Organen der Genossenschaften und Verbände werden die den Mitgliedern derselben beiwohnende genaue Kenntniß der Verhältnisse und Bedürfnisse der von ihnen vertretenen Industrie» zweige auf der einen Seite und das Interesse an der Verhütung der Unfälle auf der anderen Seite voraussichtlih dahin führen, daß die Vorschriften über die zu treffenden Einrichtungen die richtige Mitte zwisben zu großer Milde und zu großer Strenge iîinne- halten u. \. w. v U A
Meiite Herren! Es i} allerdings von dem Herrn Borredner \chon E t daß diese Art der Regelung durchaus nicht ge“ nügen würde, aber Sie werden es doch nicht befremdlich finden, wenn, nachdem diese Vorlage Ihnen gemacht ijt, die Reichsregierung nicht