1883 / 14 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Jan 1883 18:00:01 GMT) scan diff

es ift die Absict, dem erxzannten Mitgliede, welce§ als das älteste bezeidbnet werden kann, unter dem Titel Verwaltungêgeri&ts-Direktor im Wesentlichen die gesckäftsleitende Stellung innerhalb des Kolle- aiums zu bieten, als Gebülfe des Präsidenten. Die Stellung des Regierung#-Präfidenten würde fich biernah im Gefammtorganiëmus desen, was ihm zu tbun otliegt, etwa so gestalten. Er stebt an der Spie der öffentliden Intereffen und der gesammten Ver- waltung eins{@ließlich der ZerwaltungSrechtépflege innerbalb seines gesammten Bezirks; für die regiminellen Funktionen ist ibm ein Ober-Negierung2-Rath mit der nütbigen Anzabl von Nätben zur Seite geftellt; sür die verwaltunasgerichtlihen Funk- ticnen, die ja in tem neuen Kollegium doch das Ueberaewickt bilden, stcht an feiner Seite der Bezirk2verwaltung8gerihts-Direktor, von dem id ave annebme, daß er die Geschäftsleitung und Alles, 1:48 zur Vorbereitung der Sitzungen und Entscheidungen tient, wefentlich in der Hand haben wird.

Man kat nun gesagt, dies ist, wenn man #ch über die weoliti- sck@en BVederken einigen könnte, ein Geschäftskreis, den der Regies runcé-Vrêsident absolut nit zu beberrschen in der Lage ist. Schen die jet: gen Vezirkéverwaltungébebörden scien so ausgiebig beschäftigt, daß; ihre Zusammenlegung mit den Beshlußbebörden ein viel zu großes Pensum für ihre Thätigkeit sein würde; und wenn man nux ne&@ das gesammte Gebiet der Verwaltung2tbätig- kcit in engercm Sinne binzufügt, so werde der Regierungs-Präsident scklechtezding8 ni&t in der Lage fein, den Aufgaben, die ibm gestellt sind, sib gewatsen zu zeigen. Ich babe diese Besorgniß in kciner Weise, vorauëgeseßt, daß der Negierurg2-Präsident, was von ihm er- wartet werden muß, von denjenigen Mitteln, welche in der Organi- sation ibm gegeben find, um die niederen Geschäfte von sib abzu- bürden, ten au2giebigen und rationellen Gebrau mat. It kann mir sehr wobl denken, und ich bin sooar davon überzeugt, daß die Regierungs-Präfidenten völlig in der Lage sind, diejenige Stellung, weiche sie an der Spie des gesammten Bezirks nab beiden Ri&tun- gen kin einnehmen fellen, autzufüllen. Allerdings wird das Detail er Eeichäftéleitung, die Vorbereitung der Sacben von ibnen ni&t verlangi werden dürfen, und ich bin auch überzeugt, daß der Regierungs - Präsident in der großen Mehrzahl der Fälle an der Ents(eidung der einzelnen Streitsachen nicht Antbeil nebmen wird, sondern daß er nur diejenigen Sachen si vorbe- bält, welde in der Tbat von größerer und erbebliterer Tragweite sind. Icdenfalls aber ift zu erwarten, daß es ibm gelingen wird, die Eeschäftésachen, die ibm in der Gesammtheit obliegen, in zufrieden- stcllender Weise zu erledigen.

Dér Verwaltunrgsgeritêdirektor, als wel&er in den alten Pro- vinzen die jeut vorbandencn Verwaltung8gerichtédirektoren in Autsitt genommen sind, wird also nit ein abhängiger Beamter sein in dem Sinne, wie vorbin von mir bezeibnet wurde, ebensowenig das zweite erranrte Mitglied; sondern das sind Beamte, welche im Hauptamt auf Lek entzeit angestelit sind, und denen nur, wenn die Verbältniïe es gestatten, au& nod regiminelle Vefuanisse übertragen werden sollen, die namentli als Mitglieder des Regierungskollegiums, an dessen Sitze sie sid befinden, betratet werden jollen, an den Situn- gen tbeilnebmen und dadur in die Lage kommen sollen, H mit den Bedürfnissen und Zuständen der Verwaltung in Uebereinstimmung zu balten, damit sie bei den von dem Verwaltungëgeriht zu fassenden Entscbeidung:n auc bierüber informirt sind.

Viernaw bin id der Meinung, daß das von der Vorlage vor- gesdlaxene Kollegium des Verwaltungsgerihts allen Anforderunzen an eine auëgiebize Rectékontrole und anden nöthigen Netsscutz für die Interessen und Rechte des Einzelnen dur&aus genüzen wird. Ich will hieran glei die Anführung noch anknüpfen, daß das, was ib biéher entwidelte, sid wesentliG auf die Abänderung des Organisationsgeseves bezieht; denn diesem werden diese Themata an- gebêren müsen. Als Konsequenz davon erscbeint natürlib eine Um- arbeitung des Verwaltung2gericbtsgesctze8, weil das ja von nun an nur bandeln soll von der Stellung des Ober-Verwaltunges2- geridis und von dem Verwoltungéstreitverfahren im engeren Sinne; und es wird ebenso als eine nothwendige Folge sid ergeben eine völlige Umarbeitung des jet bestehenden Zustän- digkeitögeseßes, Es zu entbebren, ist natürli% nit möglich; aber es wird in fehr vereinfater und leiter zu bandbabender Gestalt ers sckcinen, insofern es künftig nit die Aufgabe baben wird, die Kom- petenzen festzustellen und abzugrenzen zwischen einer dorpelten Be- bôrdenreibe, sondern nur die Aufgabe baben wird, innerbalb der ver» cinfawten Bebördenreibe die Zuständigkeit von Stufe zu Stufe ab- zugrenzen und diejenigen Kompetenzgrenzen zu ziehen, welche zwiscben der Staatéverwaltung im engeren Sinne und den Selbstrerwaltungs- behörden zu zichen sein werden.

Die Herren werden außerdem in den Entwürfen eine

Tenderz finden, von der ih allerdings aub annebmen muñ, daß sie bekämpft werden wird; es ist nämli das Vestreben der Vereinfatung und Abkürzung der Instanzen. Jch für meine Person stehe auf dern Standpunkt, daß ih no gern weiter gegangen wäre, wie der Entwurf, daß ib aber aus überwiegenden Gründen mich dafür entsdblcefen babe, mib bei den Vorsc&lägen ;u besceiden, die wir hier gemadt baben. Jm Großen und Ganzen abten diele Vorsbläge die Tendenz der Stärkung der Lokalinstanz, indem gewiise Entscheidungen des Kreitausscbusses, die jeßt nob dur mebrere Instanzen gehen, als endgültig betrachtet werden fellen, ic meine namentli Beschwerden über Armenangelegenbeiten. Auch dieser Punkt, meine Herren, ist bei früheren Berathungen ausführlich er- örtert worden. Ich erinnere mi, daß Hr. von Bennigsen tamals mit ter größten Entsciedenbeit erklärt hat: hier müßte es mit der Entsceitung der Lokalirstanz, die ja immer die sadbverständigere und mit größerer Sacktkenntniz der cb- waltenden Verbältnisse versehene Instanz ist, sein Bewenden haben. Icb, meine Herren, gebe allerdings nab meiner periönliden An- sœauung sebr viel weiter; für mi ist die Frage ter Stärkung der Autorität der Kreizauës{üsse für die zukünftige Entwi(lung unserer Selbstverwaltung eigentli die Hauptsache.

Meine Herren! Wenn wir uns vergegenwärtiaen, welbe Anfor- erungen die künftige Gesetzgebung noch an die Thatkraft, an die Dpferwilliakeit, an die Selbstverleugnung dieses Hauptorgans unserer künftigen Verwaltung, machen wird, dann müßen wir uns3, glaube id, zu der Ueberzeugung bekennen, daß es durdaus nothwendiz ift, antwortlicfeitébewruftsein und in Folge defsen die Selbstän-

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as Vera digkeit dieses Organs viel mehr zu stärken, als cs bisher geschehen ist.

Gs ift eine, wie man saat gute, alte deutsche Sitte, id möztte des aber dec nur mit gewissen Einschränkungen unters{reiben, daß jeder Deutice drei Instanzen haben muß. Wo ist das ütlih in anderen Ländern ? Denken Sie an England, denken Sie an die eng- lis@e Friedenêéridterverfassung. Meine Herren, wenn Sie den Fricdenérithterftollegien das auferlegen wollten, ta5 über ibren Ent- sdeidurgen noch ¿wei obere Instanzen steben, dann würde ib die englisde Gentrv \chönftens dafür bedanken. Es if nidt abzuweisen, do wir auf diefem Gebiete noch weiter gehen als bisher gesdeben ist. Ic hofe, daß die zutünftige Entwidcklung der Verbältnisse dazu führen wird, die Autorität selbständiger Kreizautschüse auf manden Gebieten des öffentliben Rehts nochþ mebr zu stärken; einstweilen hat die Staatêregierung sih damit begnügt, ibnen die GEnticeidung der Armenstreitsaden, soweit es fich zwiscen zu Ver- Pflegenden und den Ortsarmenverbänden auf dem vVlatten Lante bandelt, ¿u überlaffen. Für Städte würde dasselbe stattfinden, intem da auc feine weitere Instanz als das Verwaltung8gericht u- lässig sein soll.

Dies, meine Herren, ist das, was ib üker die Abkürzung uni Vereinfachung der Zuständigkeit zu sagen haben würde.

Es ift run net an dieser Stelle ein wesentlicer Purkt zu er- Srtern, nämli die Vorschläge, die die Regierung sich gestattet hat wegen Abänderung der Vorscbrift über die Nebt2mittel gegen polizci- Tie Verfügungen (8. 63 und 64 des Orgamisationtgesetes). Meine Herren! Bei früberen parlamentarischen Berathungen gerade üker das Organisationégeseß von 1889 ift bereits, wie ib glaube, mit sebr zu-

in Betreff der polizeiliden Verfügungen, weit entfernt davon, ein Vortheil für die Betbeiligten zu sein, einen Naththeil involvire, was, glaube ih, aus folgenden einfahen Grwägungen bervoraebt. Nach dem jeßigen System bat jeder von einer polizeiliten Verfügung, einer Zwangsverfügung, Betroffene die Wabl, ob er die Bescwerde cinlegen will bei dem betreffenden Einzelbeamten, der der verfügenden Instanz vorgeseßt ist, oder ob er die Klage an die Kollegien der Selbstverwaltung, Kreisausschuß, Bezirksverwaltungsgericht, an die ridbterliden Bebörden anbringen will. Die Klage, wenn er sie wäblt, darf aber nur gestüßt werden auf die Behauptung des un- richtig oder garniht angewendeten Gesege3 oder unrihtiger, thatsä&- lier Vorausseßungen, von denen die Verfügung autgegangen ift. tun, meine Herren, bitte id Sie, fic zu vergegenwärtigen, wenn Jemand, wie das zuerst sebr vlausbel erscheint, die Klage wählt, weil er meint: „bei dem Richterkoüegium komme ich besser wea, da wird man meine Bescbwerde woblwollender und besser prüfen“, und da3 betreffende Kollegium überzeugt sb von. der Un- baltbarkeit der Bebauptung, daß das Recht verletzt oder von thatsäblib unrichtigen Vorausseßungen aukgegangen sei und bei der Entseidung sich nihts als rebtswidrig hber- autstelt. Dann wird der Kläger alîo abgewiesen, rechtékräftig und kann eine BVescwerde darüber, daß die Verfügung zwar geseulid ge- redtfertigt aber im böchsten Grade inopportun und unzweckmäkßig sei, nidt mebr anbringen; dann ist er mit dieser Beschwerde präkludirt ! It glaube, i braude tas nur anzuführen, um ju beweisen, daß die übergroße Vorficht, die man bei der bisberigen Gesetzgebung in dieser Beziebung anbringen zu müssen geglaubt bat, in ibr Gegentbeil im Efrekt auêgesdlagen if und daß man eigentli% dem betheiligten Publikum statt des Rechtes mebr eine Plage zugefügt bat. Dieser Mangel der beftebenten Organisation auf dem Gebiete der Anfech- tung der polizeilichen Verfügung ist ja aub {hon in der früheren Diskussion mit der größten Schärfe hervorgeboben worden. Leider Lat die Satte keinen Erfolg gebabt, es sind Anträge na der Ricb- tung gestellt worden oder nicht gestellt worden, jedenfalls haben fe keine Majorität erbalten, und wir befinden uns auf diesem Gebiete bei dem bisherigen meines Eractens überaus unvollkommenen Zustande. Es ift früber zur Verbesserung dieses Theiles der Gesetz- gebung ganz einfa der Vorsblag gemacht worden ib alaube, es war der Aba. von Bennigsen damals —, die Klage bei den Selbst- verwaltungs!ollegien überbaupt auf diesem Gebiete abzushafen, ih mcine die Parallelklage, und dafür lediglih die Bes&werde an den vorgeseßten Einzelbeamten zuzulassen, und si damit zu begnügen, daß gegen die endgültige Beschwerde die Klage an das Ober-Ver- waltungsgerit, gestüßt auf die sogenannten oberverwaltung8geridt- liden Gründe, die unrichtige oder nit gesezmäßige Anwendung des Gesctes u. \. w. immer noch mêglih sei. Ich würde ja anerkennen lönnen, daß dieser Vorschlag ih weiß nit, ob er im Laufe der Beratbung wiederbolt werden wird wegen seiner sehr viel größeren Einfachheit sehr viel für si bat, in dem dann die ganze Angelegen- beit der Anfetung der polizeiliden Zwangsverfügungen ih außer- ordentlich einfa gestalten würde.

Es gâbe aub noch einen anderen Weg, meine §erren, die Frage zu Iôsen bcstände darin, daß man statt der Bes{werde und mit Aus- \bluß der Beschwerde an den vorgeseßten Einzelbeamten in allen Sâllen gleiÞ an das Verwaltungëgerichtskollegium ginge. Dies ift aber ein Standpunkt, den die Regierung für äußerst bedenkli balten würde und dem sie sib itbrerseits im Interesse der Autorität der Staatsbebörde nit glaubt ans@ließen zu können, sondern da würde fie immer nob den erst genannten Weg vorzichen. Aker wie die Vorlage ih die Sache. denkt, ist aus dem Motive, glaube ib, leiht zu erseben, Die Regierung wünscht durch eine Vereinfahung de3 Svstems auf diesem Gebiete dem Recbtsucbenden und durch polizet- lie ZwangêEverfügungen Betroffenen allerdings die Wahl zwischen Bescbwerde und Klage nit mehr zu gestatten und zwar in seinem eigenen Interesse, um ihn nit in das vorber von mir gescilderte Dilemma, id möthte fagen, hineinuverleiten. E38 ift notorisWe Thatsache, daß von Monat 21 Monat ron Jahr ¡u Jahr die Klagen auf diesem Gebiet sib mindern. Die Regierung will also unter allen Umständen die Bes{werde an den vorgesetzten Einjelbeamten leiten; aber sie will im Interesse eines auégiebigeren Rectsschußes, als bei der einfachen Beschwerde scin würde, die Klausel hinzufügen, daß, wenn die Besbwerden sich aus- drücdlid auf die unridtige und gänzlih fehlende Anwendung des Gesetzes urd auf die unridtige Anwendung von Thatfachen erstrecken, dann der Einzelbeamte für den Fall, daß er ablehnen will, gebunden fein soll an das Gutacbten des ihm zur Seite stehenden Selbst- verwaltungtfollegiums, Diese Struktur ist auf den ersten Blick etwas s{werfällig und komplizirt, und ib leugne nit, daß sie diesem Einwande anscheinend unterliegt. Die Regierung hat aber geglaubt, bierin dech ein au8reidendes und gutes Mittel, ein-Mittel, wenn ib so faaen darf, für die Prozedur auf diefem Gebiete, Ihnen bieten zu können, und ich würde Ihnen empfehlen, in der, wie ic annehme, zu wählenden Kommission gerade diese Fragen näber zu beleuWten. Denn wenn man unsere ganze Selbstverwaltung und Alles, was si um fie gruppirt, bei Lichte besieht, jo muß man do anerfennen: das ift gerade das Wichtigste, das Mittel, si ciner ungerectfertigten und einer gefetwidrigen polizeiliben Verfügung in ibren Folgen, in ihrem wirthschaftliden und redbtliden Einfluß zu entzieben! Dagegen die nöthigen Rechtskontrolen und den nötbigen Rechttschus zu geben, ist der Mittelpunkt und das Hauptbedürfniß in dem ganzen System unserer Selbstverwaltungsorganisation, und ih wäre der Meinung, daß gerade dieser Punkt mit der äußersten Sorg- falt von der Kommission zu erwägen sein wird.

Also, meine Herren, wenn ih mi für heute auf die Dar- tellung dieser Hauvtgesibté punkte der von der Regierung gemadhten Voriclige bischräânke, so darf ih mich noch einmal dabin resümiren, daß die Regierung den Gedanken weit von si weist, dur diese von ihr gemahten Vorlagen irgend- wie das NRechtsleben der Nation,' wie das jeßt so häufig bebauptet wird, in einer Weife zurückzuschrauben, die einen materiellen RüS- sbritt gegen das bestehende System enthielte. Die Regierung ift der wobl erwogenecn und aufrihtigen Ueberzeugung, daß bier der parla- mentarishen Diékussion etwas geboten wird, was nit nur der Er- wägung im vollsten Maße werth ist, sondern was, wenn wir, wie ic bere und wünsche, uns darüber verständigen, der Nation und ihrem öffentlichen Nechtéleben cin System bieten wird, welhes alle Garan- tien des au2giebigsten Rehtéschutes entbält und, worauf nicht genug Werth zu legen ist, allgemein verständlicd, einfa und zuverlässig ift. Ich bitte Sie in diesem Sinne in die Prüfung der Vorlagen einzu- treten. Daß eine Kommissionsverhandlung stattfindet, balte ib für selbstverständlic, und id wie meine Herren Mitarbeiter werden uns bemühen, in der kommiffarishen Berathung den Gedanken der Vor- lage nob mehr zu entwideln und den dort zu erwartenden Ein- wendungen wirksam entaegenzutreten.

Der Abg. Dr. Gneist erklärte, mit dem Kreisaus\Guß und den Amtsvorstehern hätten im Laufe weniger Jahre die früheren Gegner sich wohl versöhnt. Dagegen habe man si die Vezirks- und Provinzialbehörden der Selbstverwaltung, wenn er von si selbst urtheilen dürfe, einfater gedatt, als ile geworden seien. Zur Zeit der Beshließung über die Kreisordnung habe Niemand daran gedacht, daß ein Bezirks- rath und ein Bezirksgericht, Provinzialrath und ein Provinzial- aus)Luß an diejer Stelle entstehen würden. Es liege dabei unter den heutigen Stimmungen immer die Versuhung nahe, die SQuld dem anderen Theil zuzuschreiben. Allein die Be- theiligung an der verwicelten Gestalt dieser Behörden sei so gleihmäßig vertheilt zwishen Staatsregierung und Landtag, zwischen Herrenhaus und Abgeordnetenhaus, und zwisthen allen Parteien des leßteren, daß man selbst mit der Goldwaage fein Uebergewicht der Shuld werde feststelen können. Den Zwiespalt zwishen Provinzialausshuß und Provinzialrath

treffenden Gründen hervorgehoben worden, und ich glaube, natge- wiesen worden, daß die jeßige Duplizität der Anfehtungsmöglitkeit

oder nach der Vereinigung der Provinzial- und der Bezir ks- behörden habe beide Häuser pro et contra gar lange bescäfs tigt. Schließlich habe die historishe Formation der preußischen Provinzen eine Trennung erzwungen. Die Trennung von Bezirksrath und BezirksverwaltungsceriGt endlih habe si nit aus Anträgen einer Partei, sondern aus den Vorarbeiten des Miuisteriums und der Kommissionen ergeben. Es sei die Natur der Geschäfte gewesen, welhe dahin gesührt babe, Auch bei diesem Punkt werde man sich vergeblih bemühen, die Vervielfältigung auf irgend ein Parteiprogramm zurü: zuführen. Hödhstens könnte die Versuchung entstehen, die Schuld den „Spezialtechnikern“ zur Last zu legen, die aus Vorliebe für die neu geshaffenen Einrichtungen ein wenia in das Haarspalten gerathen seien. Auch dabei könne ma: nit vorsichtig genug fich ausdrüen, denn die Sachverständigen, welche fich nach der Weise des früheren Staatsraths einge- arbeitet gehabt hätten, seien die früßeren Minister des JIn- nern und die anerkannt sa&kundigsten Näthe der verschiedenen Minifierien. Es werde sih aus diesem Grunde gewiß em- pfeblen, die Diskussion über diese Gescßesvorlagen ob- jeltv zu halten Wenn man sich die Kosnstruk- tion des Verwaltung3wesens äußerlich ansehe, so scheine der Gedanke auf Vereinfahung unabweisbar und jeder Mensch, der mit der Kenntniß des inneren Baues unbe- kannt fei, föônne auf die Frage, ob Vereinfahung nothwendig sei, nur mit „Ja“ antworten. Das dürfe aver nicht auf Kosten der Rechtssicherheit der betreffenden Verwaltung gez schehen. Das führe ihn in die Technik. Die heutige Ver- waltung beruhe durchgängig auf Gescßen und Verordnungen. Jede Verfügung eines Verwaltungsbeamten habe folgende zwei Fragen sih zu beantworten : Einmal ist die Verordnung geseßlih zulässig, zweitens ist sie nah Laae der Verhältnisse nöthig? Für den Juristen sei die Re&tsseite die Hauptsache, für den Verwaltungsbeamten die Zweckmäßigkeit, beides ge- hôre aber zusammen. Die Kontrole der Verwaltunasbeamten sei nothwendia, man brauche Disziplinargewalt des Beamten, die re@tlihe Verantwortlihkeit. Dafür habe man die Auf- sichteinstanz. Handele es sich um Verwaltung&verfügungen von der Rechtsseite oder von der Nehnungsseite aus, so könne die Kontrole darüber eben so gut neben- als übergeordnet sein, Der Amtsrichter übe täglih eine Rechtskontrole über die Maßregeln der Polizei und der Steuerbehörden, ohne damit ihr Vor- geseßter zu werden, wie der Rehnungsbeamte alle Behörden, wie der Conseil d'Etat die Ministerverwaitung kontrolire, ohne ihr Vorgeseßter zu sein. Die maßgebenden Gründe, aus denen die Verwaltungsreform die früheren Kollegial- gescWäfte der Negierungskollegien getrennt habe, lägen aller- dings niht in dem Geschäftsleben der Beamten, sondern in den Lebensinteressen der Nation. Jm konstitutionellen Staat trete der Hauptsaß der Regierungsinstruktion §. 8 in ganz anderer Tragweite in den Vordergrund: „Niemals könnten die Regierungsbehörden etwas verfügen, was einem ausdrü&- lihen Gesege entgegenlaufe“. Zur Handhabung dieser Rechtsseite der Verwaltung seien Regierungskollegien einst- mals ausreihend gewesen. Jm konstitutionellen Staate dagegen bedürfe es dazu eines Närkeren Organes, der Verwaltungsgerihte. Sowie der Einfluß der Parteien auf die Staatsverwaltung fühlbar werde, zeige si die Nothwendigkeit, auf gewissen Gebieten dem Verwaltungs- hef anstatt eines Justitiars mit berathender Stimme einen Justitiar mit entscheidender Stimme zur Seite zu seßen. Dieser Justitiar sei das Verwaltungsgeriht, analog wie in der französishen Verwaltung der Staatsrath die Ver- fügung der Minister kontrolire. Man habe in Preußen nur alt bewährte Einrichtungen nach deutsher Weise decentralisirt, und ihnen damit die vole Wirksamkeit sür das bürgerliche Leben gegeben, die mit einer bloßen Centralstelle nicht zu erreichen sei. Dies sei der Grund der Einfügung der Ver- waltungsgerihte in den preußischen Staat niczt eine dofk- trináre Liebhaberei für eine Unterscheidung von „streitigen“ und „nicht sireitigen“ Sachen, sondern als nothwendig zum Ausbau der Verfassung, als nothwendig, um unter dem Ein- fluß der Parteien die Gesezmäßigkleit der Verwaltung und die Integrität des Beamtenthums zu wahren, als unabweisbar grade heute, weil es unverantworilih wäre , in die preußische Verroaltung das Präfektensystem einzuführen, ohne die Gesetz- mäßigkeit der Verwaltung durch die nebengeordneten Ver- waltungsgerihte vollkommen sicherzustellen. Das Gebiet, in welhein es di:ser Sicherstellung bedürfe, ergebe sch aus der Geschichte der Parlamente, und sei überall dasselbe durch das Verhältniß der Verwaltung zum bürgerlichen Leben gegebene. Es gebe bestimmte Gewalten der Obrigkeit, durch welche eine Parteiregierung sih sofort des ganzen bürgerlichen Lebens bemättige, Millionen Unterthanen. im Großstaat von sich abhängig und die Staatsgewalt für ihre Wahl- und Parteizwecke sich nußbar mache. Dieses Ge- biet bildeten die gewerblichen Konzessionen, die Schank: und Wirtb schaftskonzessionen stets an erfter Stelle, die Ertheilung und Entziehung zahlreicher sonstiger Gewerbs- und tehnisher Konzessionen und Fähizkeitsatteste, der Jagdscheine, der Bau- konsense und das fast unabsehbare Gebiet der polizeilihen Zwangsmaßregeln. Füge man dazu noch die Disziplinar- gewalt über die verwaltenden Kommunalbeamten, und in ge- wissem Maße die Steuereinshäßungen, so habe man {on mehr als zwei Drittel des Gebiets, in welhem das Ober- Verwaltungsgeriht dur seine Rehtsprehung heute die Kon- trole der Staatsverwaltung übe. Das übrig bleibende klei- nere Gebiet beshränke sich auf kommunale Angelegenheiten, welhe nach einer eigenthümlih deutshen Auffassung als Gegenstände gerichtliher Entsceidung angesehen würden, nach Analogie der Vermögens- und Statusrehte. Es sei nicht zu- fällig, daß das Hauptgebiet der Verwaltungsjurisdiktion immer die Funktionen umfasse, deren \ich die politishen Parteien von oben herab, die lokalen Parteien von unten herauf be- mächtigten, wenn sie keine rettlihe Schranke fänden. Denke man sih in diesen Gebieten eine preußishe Verwaltung dur Präfekten, Unterpräfekten und Maires ohne einen Staatsrath und ohne Verwaltungsgerichte, so befände man sih in Preußen mitten im Parlamentarismus, s{chlimmer als der- selbe je in Frankreich gewaltet habe. Dieser Parteimißbrauch komme sofort zum Durhbruch mit dem konstitutionellen Partei- leben, derselbe bilde den Grundshaden Frankreihs noch heute.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

habe das Herrenhaus geschaffen, welches daraus sogar eine Kabinetsfrage gemacht habe. Die Frage nah der Trennung

M 14.

(Séluß aus der Ersten Beilage.)

Derselbe sei wie ein Deichbruch auch im Jahre 1850 in die preußish2 Verwaltung eingetreten, wie man es damals in der Hauptstadt an dem täglichen Walten der Polizei zur Genüge empfunden und vor Augen gehabt habe, bis 1858 der Prinz- Regent aus eigener Bewegung diesem sogenannten fonstitutio- nellen Verwaltungssystem ein Ende gemaht habe. Da jener Zeit aber jeder mögliche Gebrauch der Verwaltungsbefugnisse zu Parteizwecken wirklih gemacht worden sei, so seien damit in Preußen der künftigen Verwaltungsrehtsprehung die Wege ewiesen. Wer diese Erfahrungen nicht selbst gemacht habe, ónne ausë den Petitionsverzeihnissen und Verhandlungen von ahre 1850 an sich überzeugen von der Schußlosigkeit des Sreloen unter einer konstitutionellen Ministerverwaltung, in welcher die Verwaltungébehörden die Geseße ihres De- partements endgültig selbst ausgelegt hätten. Aber warum in aller Welt, werde so Mancher fragen, stehe das Alles in den Verwaltungsgesezen nit deutlicher darin? Publikum, Presse, Juristen, Verwaltungsbeamte dähten sich noch heute das Allerverschiedenartigjte bei der sogenannten Verwaltungsgerictsbarkeit. Allein man gebe in den Verwaltungsgeseßen seit den vierziger Jahren üder- haupt die Erwägungsgründe nicht mehr an, nicht zum Besten der Sache, aber na französischem Muster. Wo nun aber ein Ministerium mit sämmtlichen Parteien des Landtages über solhe Geseße verhandle, fühle wohl keine Seite einen beson- deren Drang, ausdrücklih zu sagen: diefe Geseze seien noth- wendig, weil man sonst nach n:enshlicher Erfahrung der äußersten Gefahr des Mißbrauchs der Gewalten unterliegen würde. Das behaupte sonst ein Jeder von seinen Gegnern. Ja freilih, hätte wie in früherer Zeit der Staatsrath die Motive dieser Gesetze vorberathen, so würde ziemlih nüchtern und deutlich darin stehen: es solle die Rückehr der Verwal- tungszustände von 1850—1858 verhindert, es solle an den {wachen Punkten die Rechtsseite der Verwaltung verstärkt,

und das preußische Beamtenthum in seiner Amtspflicht und | Allein vergesse man nit, |

renhostigkeit erhalten werden. Allei sse ma a die Motive der jeßigen Geseße jeßt “aussließlich von Ministern und Ministerial - Räthen geschrieben würden, wie viel könne und dürfe ein preußishzx Minister von diesem Grund der Gesege sagen, mit Rücksicht auf seine eigcne Stellung, auf seine Vorgänger und auf

höhere Stellen. ;

s On in den Motiven der Periode der Grafen Eulen- burg und Dr. Friedenthal do unter dem zarten Schleier geschäftliher Ausdrücke lesen, worauf es ankomme. In der jeßigen Regierungsvorlage sehe die Satte allerdings jo aus, als ob die ganze Verwaitungsreform nichts weiter als einige Aenderungen in der Technik des Regierungsdezernats zum Gegenstand habe. Der Schuy gegen die Wiederkehr einer systematishen Parteiverr-altung in Preußen sei der Zweck auch des Bezirks-Verwaltungsgerihts. Man habe fich 1872 ein paar Jahre mit einem Nothbau begnügen mühen, in welchem die damaligen „Deputationen für das Heimath: wesen“ unter Hinzufügung des Regierungs-Präfidenten die Stelle eines Bezirks-Verwaltungsgerihts hätten erseßen müssen. Aber sofort sei das Ministerium des Fnnern und die Legislatur an eine definitive Gestaltung ge- gangen, und habe von 1875 an die Rechtskontrole auch in der Mittelinstanz sicher geftellt durch einen Ge- rihtsdirekior, einen ständigen Beisißer, durch Ehren- beamte in rihterliher Unabhängigkeit, dur Abgrenzung des Gebiets und des Verfahrens. Dem Regierung®-Prä- sidenten werde dabei nichts entzogen an feiner Amtsehre, seiner Amtepfliht und Zuständigkeit. Der Regicrungs-Präsident wie der Landrath habe nah wie vor über die Rehtsseite wie die Zweckmäßigkeit seiner Verfügungen ih s{lüssig zu machen, nur habe derselbe vorsihtiger als früher die Geseßlichkeit seiner Maßregeln zu erwägen, weil derselbe sonst Gefahr laufe, nah- trägliÞ durch ein Gerichtsverfahren (unter Kontrole des Ober - Verwaltungsgerihts) berichtigt zu werden. Auch der Vollzug der Anordnung des Regierungs-Präsidenten werde niemals gehemmt, wo Veranlafsung zur Eile sei. Zweck der vorbehaltenen Nachprüfung des Vermwal- tungsgerihts sei Lediglich die volle Gewißheit, daß alle Organe der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit bleiben und die Verwaltungsgeseze auch die Fälle anwenden würden, für die sie bestimmt seien. Die Verwaltungsklagen nähmen daher Jahr für Jahr ab, jemehr sih die Verwaltung an eine objektive gesezmäßige Behandlung der Geschäfte gewöhne. Die einst willkürlichste Polizeiverwaltung von Berlin sei jeßt die gesezmäßigste im ganzen Lande. Es sei natürlich, daß man daran in der heutigen Verwaltung selten denke, weil dazu glüdlicher- weise nit dieselbe Veranlassung sei, wie bei dem Regierungs- antritt des Königs : aber es sei der Grundgedanke, mit welchem die Verwaltungsreform stehe und falle. Lediglih aus diesen Gesichtspunkten habe die preußishe Geseßgebung den Ver- waltungsgerihts-Direktor, und sein Kollegium von dem Regierungs-Präsidenten getrennt und das Geriht dem Ver- waltungshof nebengeordnet. Es solle ein wirkliches Gericht sein. Damit sei Alles gesagt. Dies Gericht wie jedes Ge- riht solle dabei auf nihts als auf die Gesetze sehen, daher auch von ‘jeder Mitwirkung des Verwaltungschefs in der Beurtheilung des Einzelfalles frei bleiben, aus demselben Grunde, aus dem die preußishen Könige wörtlich fowie der Deutsche Kaiser den Gerichten verboten hätten, „sich bei ihren Rechtsentscheidungen durch irgend welche Ministerialreskripte oder Jnstruktionen von Hofe irre machen zu lassen“. Aus demselben Grunde, aus dem der Minister des Jnnern nicht versuchen werde, auf die Entscheidungen des Ober-Verwal- tung8gerichts einzuwirken : aus demselben Grunde solle es der Verwaltungschef der Provinz bei dem ihm nebengeordneten Gericht niht thun. Darum seien diese Sachen „streitige Ver- waltungssahen“ genannt worden, weil sie ebenso behandelt werden sollten, wie die Gerichte in „streitigen Parteisachen Recht sprähen. Darum sei es nothwendig gewesen, die soge- nannten Beschlußsachen abzutrennen, weil diese Fragen der Zweckmäßigkeit in der Aufsichtsinstanz unter persönlicher Lei-

Wer indessen Augen habe zu sehen, |

Zweite Beilage L : zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Dienstag, den 16. Januar

Sachen das Kollegium nur unter fester Leitung eines tüchti- n MeCicrunas eann sicher gehe, während in Rechtsprü- fungen daë Kollegium nicht unabhängig genug auch von dem besten Präsidenten bleiben könne! Die Znkompatibilität der beiden Dinge nah dem Zweck der ganzen Einrictung habe die Trennung erzwungen, troß der damit verbundenen Un- bequemlichkeit. Und diese Unvereinbarkeit lasse sich nicht da- durch bezwingen, daß die Regierungsvorlage beiden Seiten der Geschäftzbehandlung den Namen eines Gerichts beilegen wolle. Es bl-ibe freilih nah dem Geseßentwurf der Name Verwaltungsgericht, es bleibe der Gerichtsdireftor, es blieben die unabsezbaren Verwaltungsbeamten, es blieben die bürger- lihen Beisißer. Aber es blieben doch nur die Namen, nicht die Sache, nicht die Unabhängigkeit eines Richterkollegiums. Der bisher für wesentlih erachtete rihterlihe Beamte im Kollegium folle wegfallen. Dafür solle der bisher von einer großen Majorität des Hauses abgelehnte Regierungs-Präfident eintreten. Aber auch die beiden beibehaltenen besoldeten Bei- sizer behielten niht die Unabhängigkeit eines Richteramts, wenn sie zugleih Stellvertreter und vortragende Räthe des Präsidenten in seiner Präfektenstelung seien. Dem Prâsi- denten bleibe sogar bei wichtigen Sachen diz Möglichkeit einer Einwirkung auf die Besezung des Gerichts. Jedenfalls fehle dem Präsidenten gerade mit den besten Eigenschaften eines eminenten Verwaltungschefs jede Eigenschaft eines Richters.

Das geringste sei noch das geschäftlihe Bedenken, daß der beste Regierungs: Präsident kaum besondere Anlage und Neigung für : j der Rechtsprehung haben werde, jo wenig, wie Anlage für die Beshlußsachen. Viel s{limmer fei, daß, je mehr es auf Unbefangenheit ankomme, desto weniger unbe-

stehe. Denn fast in allen wichtigeren polizeilihen, Steuer-

| fragen oder Disziplinarfragen habe derselbe als Verwaltungs-

hef Verfügungen treffen müssen, für die derselbe mit seiner persönlichen Ansicht bereits eingetreten sei, ehe er als vor- sigender Richter zum zweiten Male darüber entscheiden folle. Es bleibe ein unlösbarer Widerspruch darin, daß ein Re- gierungs-Präsident selbst oder durch Anweisung an eine Unter- stelle erst eine Verfügung veranlaßt habe, daß dagegen eine Ber- waltungsklage gegen ihn als Beklagten erhoben worden fei, und daß derselbe dann wieder als Richter über die Gesegmäßigfkeit der Verfügung entscheiden solle. Es bleibe ein unlösbarer Widerspruch, daß der Regierungsprändent zuerit eine Gewerdvs- konzession versage, und dann auf erhobene Klage zugleich als Beklagter und Ridter sih geriren solle. Nicht minder fei das Kollegium in einer befangenen Lage, wenn es dur fein

| Urtheil Akte seines Vorgeseßten zu desavouiren habe, und 10enn |

die Latenbeisigzer stets eintimmig sein müßten, um den Vor: sißenden und Tue vortragenden Räthe zu überstimmen. Na der Regierungsvorlage könne der Präsident ogar, wo derselbe ein wichtiges Staatsinteresse im Spiele sehe, den ganzen Stab seiner Räthe mit zur Berathung bringen, gegen welche dann die fleine Zahl der Laienmitglieder einstimmig Stand halten solle. Durchshlagend für die deutsche Auffassung bleibe, daß dem Präsidenten in seiner hohen, aber täglih widerruflihen Stellung die beiden ersten Eigenschaften eines Richters fehlten, die Ständigkfeit und die Unabseßbarkeit. Denjenigen, die das Rechts- mittel der Revision niht genauer kennten, könne man _wohl sagen, daß alle diese Mängel eines Bezirksgerichts bei dem Ober- verwaltung2geriht gut ge acht würden.

em Bezirksgericht, welhe durch die Revision gar nicht be- n veide Genf sei ein Scheinargument, daß der Vorsitz des Präsidenten in diesem Kollegium ebenso folgeriht;g und selbstverständlich sei, wie der Vorsis des Landraths im Kreis- ausschuß. Jm Gegentheil, umgekehrt. Das Haus habe aus

höhere Jnstanz. Man habe in den Lokalbehörden jeder Zeit die Funktionen möglichst in einer Hand vereinigt, in II. „Fn- stanz ansehnliche Aen E um stärkere Garantien der Rechtskontrole zu gewähren. sih i ac Während in I. Jnstanz sechs unabhängige Bei- sißer dem Landrath zur Seite ständen, sollte die Il. Jnstanz sich mit vier bürgerlihen Beisißern begnügen, gegenüber drei keineswegs genügend unabhängigen Verwaltungs- beamten. Eben weil die Laienbeijißer im Kreisausschuß leider gar nicht selten den Rechtspunkt mit der Zwed- mäßigkeitsfrage verwechselten, darum solle in Il. Jnstanz ein festes Rechtsurtheil gesihert werden. Es seien eben die harten Gründe des Rechts, die diesem verführeris{ einfahen Plan entgegenständen. Es ließe sih vielleicht etwas vereinfahen. Er selbst habe lange die Jdee verfolgt, die Bezirksgerichte etwa so zu stellen, wie früher die Justiz- deputationen der preußishen Kammern, in denen auch der Präsident nicht mitgestimmt habe, . in denen aber die einheit- lihe Firma der Behörde geblieben sei, und die Einheit der Bureauverfafsnng unter dem Verwaltungschef. Jn den Be- rathungen der Kommissionen hätten {h auch dagegen Be- denken ergeben. Jn den früheren tagelangen, wochenlangen, monatelangen Berathungen der Kommissionen beider Häujer wäre man auf die Wege der Regierungsvorlagen ganz sicher gekommen, wenn dieser Ausweg ein zulässiger wäre. Aber Recht und Rechts\sprehung lasse sich nicht beugen: darum hätten die früheren Minister und die tiefgehendsten Be- rathungen der Kommissionen unverbrüchlih daran festgehalten, daß an dieser Stelle der Verwaltungsche} _nicht persönlich Recht sprehen dürfe. Biege man an dieser Stelle, wo eine ehrlihe Rechtssprehung die Lebensfrage des Ganzen fet, le stehe das Ganze in Gefahr zu brehen. Es sei das zunächs seine persönliche Ansicht, nah feiner Kenntniß von dem Gesammtbau dieser Geseßgebung. Er könne nichts sagen über die Meinung des obersten Verwaltungsgerichts- hofs, der darüber weder befragt, noch irgendwie schlüssig geworden sei, allein er könne sich für die Unzulässigkeit dieses Auswegs auf drei gewictigere Taufzeugen der BVer- waltungsreform berufen: die drei früheren daran betheiligten

tung des Verwaltungschefs bleiben müßten, weil in diesen

Staats-Minister, von denen zwei noch unter den Lebenden

jemals die | die Spezialtechnik |

umgekehrt der Spezialdirektor des Gerichts eine besondere |

13.

seien. Minder bedenklich erscheine vielleicht der zweite Gefichts- punkt der Regierungsvorlage, die Vereinigung vom Provinzial - rath und Provinzialaus\{chuß, welche von praktischen Gesichts- punkten aus manches Sympathische darbiete. Auch hier werde indessen der Kommission doch wok,l ein Bedenken aufstoßen, ob der Provinzialauësschuß für die demselben zugedachten Funktionen wirkli rihtig besezt und gestellt sei, und ob die weitere Wiederherstellung der einzelnen Departements-Minister als leßte Jnstanz im konstitutionellen Staat rathsam sei. Jn den Rechtsmitteln und dem Jnstanzenzug würden ebenso Ver- einfahungen beabsichtigt, die wohl zu erwägen seien. Er möchte dabei nur das Bedenken aussprehen, ob genügende Gründe vorhanden seien, das allgemeine Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen {hon wieder zu ändern, sei es in der Form oder Sache. Man habe in diesem Hause das Problem gelöst, mit welhem fh Preußen ein ganzes Menschen- alter vergebliÞh abgemüht habe, die Garantien der Ge- sezmäßigkeit auf dem unabsehbaren Gebiet der Polizei- verfügungen herzustellen. Jn wenigen Jahren sei man dahin gekommen, dem Publikum die volle Garantie zu gewähren, daß die Polizei gesegmäßig verfahre und dem Beamten die Gewißheit zu geben, wie weit seine Befugnisse gingen. Das alles beruhe jeßt auf jährli 32 Entscheidungen des Ober- Verwaltungsgerihts und jährlih durchschnittlich halb fo viel Entscheidungen der einzelnen Bezirks-Verwaltungêgericite und diese Zahl nehme jährlih noch ab. Bei einer mustergültigen Weise, die wirklih jegt einzig in threr Art dastehe, könnte der bureaukratishe Sinn sih wohl endlih beruhigen. Eine gewisse Erleichterung ferner würde dem Ober:Verwaltungs- geriht wohl zu Theil werden, wenn künftig bei den Klagen auf Versagung der Wirthschaftskonzessionen das Rechtsmittel TI, Fnstanz in Wegfall käme. Aber leiht werde es sich nicht

fangen der Verwaltungschef diesen Entscheidungen gegenüber- | rechtfertigen lasen, bei Entscheidungen, welche die wirthscaft-

lihe Existenz des Unternehmens so {wer träfen, die gewöhn- lihen Rechtsmittel zu verkürzen. Auch gelangten die Gerichte zweiter Jnstanz bald im Eifer für die Gewerbefreiheit, bald im Eifer für die Beschränkung der Völlerei, zu so bedenk- lihen Entscheidungen, daß eine Korrektur ungeseßlicher, ein- ander widersprehender Grundsäße hier wohl nicht entbehrt werden fönne. Jn Verwaltungsbeschwerden beruhige fich der Deutsche sehr {wer bei Entscheidungen unterer Jnstanzen. Endlich 2rkenne er auch in den Vorschlägen über das Ver- fahren eine Anzahl berechtigter Gesichtspunkte an. Aber auch hier sprähen alle Erfahrungen der Justiz entschieden dagegen, den Eintritt eines mündlihen Verfahrens in allen Sachen ohne Unterschied lediglich vom Antrag des Klägers abhängig zu machen. Die mündliche Verhandlurg werde damit zu einem Privilegium der Streitsüchtigen und der redelustigen Beschwerdeführer au in den geringfügigsten Beschlußsachen. Jm Gegentheil, das Geses müsse in Rechtsstreitsahen die mündliche Verhandlung zur Regel machen, es den Parteien aber überlassen, auf mündliche Verhandlung zu verzichten. Mache man nur Ernst mit dem neuen Grundsaß des neuen Gerichtsverfahrens, verlange man nur einen schriftlichen An- trag des Klägers, seße man darauf in der Regel die Sache

| zur mündlihen Verhandlung auf den nächsten Termin, über-

lasse man einen Schristwechsel dem Belieben; überwace man dann im Termine den Protokollführer durch den Vor- sißenden und den Referenten besser als bis jeßt, so werde die größere Hälfte des Schreibwerks und der gewaltige Zeitverlust

Allein die Se | der Einseitigkeit liege vorzugsweise in der Feststellung und Be- | urtheilung der thatsählihen und persönlichen Verhältnisse bet |

guten Gründen die Lokalbehörden stets anders formirt als die |

Das würde sich künftig |

wegfallen, an dem man bis nun dur einen pedantischen, meist inhaltlosen Schriftenwechsel leide. Die Vorlage enthalte aber nebenbei auch eine weittragende Neuerung, gegen welche die Justiz- wie die Verwaltungsbehörden bisher ernste Bedenken | getragen hätten. Es solle den Verwaltungsbehörden au in den gewöhnlihen Verwaltungssachen das Recht beigelegt werden, Zeugen zu vereidigen und alle Zwangsbefugnisse der Gerichte dabei zu üben eine Aenderung von großer Tragweite, welche sich die Kommission wohl ernstlih zu überlegen haben werde. | Es seien dies die leitenden Gesichtspunkte der Regierungs- vorlage, wobei ec in der Generaldebatte gern darau} ver- zichte, das exste Viertelhundert von Unzuträglichkeiten, Zn- fonsequenzen und Widersprüchen dem Hause vorzulegen, welches aus Geseßesänderungen dieser Art unvermeidlih hervorgehen würde. Er habe hiermit nur Hauptgesichtspunkte gestreist, und doch die Geduld des Hauses ziemlih lange in Anspruch nehmen müssen. Er hoffe auf die Nachsicht des Hauses, wenn ein Mitglied desselben, welches Taufzeuge dieser Geseßgebung von dem ersten Keime an gewesen sei, vielleicht ein zu leb- haftes Jnteresse für die Vorlage äußere. Er habe immer die Ansicht vertreten, die Geseße könnten nit anders _ gemacht werden, als wenn eine Sachverständigen-Kommission Fahr und Tag hindurch gearbeitet babe, ehe sie an den Landtag fâmen, scheinbar sei er widerlegt worden, eben nur scheinbar! Der Redner führte im Weiteren aus, daß au die ganze Reichs- Verwaltungsgeseßgebuag an der Gesfeßgebung ‘der Stein- Hardenberg\hen Periode zehre. Solche Geseße wie das vor- liegende, müßte durch eine permanente Sagperständigen- Kommission durhberathen werden. Ein Ministerrath könne das Gesez in seinen technishen Einzelheiten nicht prüfen. Man habe in Preußen so Vieles aus fremden Vorbildern angenommen, was für Preußen niht recht pase, warum solle man nicht auch etwas Praktisches annehmen aus den englischen Parlamentsgebräuchen, was wirkli allgemein gültig fei. Das englishe Parlament habe sich nie daran gewagt, Städteord- nungen oder organishe Verwaltung8geseße oder gar Geseße, die das ganze Gebiet des Staats- und Gemeindeorganismus berührten, durchkreuzten und alterirten, von einem vortragen- den Rath bearbeiten, durch den Ministerrath berathen und dann durch select committes weiter zuredtlegen zu laffen. Die Verwaltungsgeseße in Preußen kämen dadur in foctwährend wadsende Widersprüche, Jnkonsequenzen und Verwirrungen. Das englische Parlament lafse sich nah altem Brauch Zahr für Jahr mehr als eine halbe Million Mark kosten, Geseß- vorlagen erst durch Königliche Kommissionen von Sachver- ständigen so durcharbeiten zu lassen, wie früher der Staats- rath gearbeitet habe. Einer der Hauptzwecke sei dabei, die Einheit des Verwaltungsrehts zu erhalten und eine gewisse Vereinfahung und Uebersichtlihkeit zu erreichen, Den Mi- nistern bleibe die Jnitiative, wenn sie wollten, auckch der