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Verwaltungëbe2mte sei seiner Natur und Aus3bildung na nit dar- auf an ‘eleat, sich vorwieaend mit juristisben Gesibtspunkten zu be- \câftizen, und das sei grade do das Hauptrequisit eines an der Spitze eines Verwaltungégeribts stehenden Beamten. Ja, meine Herren, bi-r kommen wir wieder auf den alten, ich alaube {ließli nur durch Abstimmung zu lösenden Streitpunkt. Die Regierungs- vorlage geht von der Auffassung aus, daß der Vorsitende des Ver- maltuncégerité eben nit auéschließlid fd mit juriftisben Gesicbts- punkten zu befassen bat, sondern daß er gleibzeitig mit diefen und neben dicsen sid mit den Gesichtspunkten des öffentliben Interesses, der Nüulichfeit, der Ovvortunität zu durcbdrinçcen hat, Rücksichten, welcbe den ledigli juristis geshulten Vorsitzenden, wie die Er- fahrung, alauke i, lehren würde, häufig oder wenigstens nicht selten abgehzn würden.
Sodan=x sagt der Herr Abgeordnete: ich vermisse \{merzlich das frühere ridterlite Mitalicd des Bezirksverwaltungsgerihts, und dadur, taß dieses uns entrissen wird, wird gerade dem nab dem Vorsdlage der Regierung z!\ammengesetten Verwaltungsgericht der Stempel des alten Bezirksraths gewissermaßen aufgedrückt, und nicht mal ‘n den Motiven ist diesem Ehrermanne ein Monument geseßt!
F glaube doc, es wird hier einigermaßen übersehen, daß das biéberige ribteclice Mitglied des Bezirkéverwaltung8gerichts doch in den meisten Fällen wentastens nur im Neberamte fungirt hat und daß wir ihm jeut ein ebenfalls ribterlich ges{chultes Mitglied substituiren wollen. Dec Unterschied ift rur der, daß das bisherige Mitglied in seinem Hauvtamte Mitalied eines ricbterlichen Kollegiums war, und daß das jezt voraeschlagene Mitglied wahrscheinli der SJustitiariu€ der betreffenden Regierung fein wird. Ob das ein Nac- theil für die Behörde und ihre Wirksamkeit ist, wage ih denn do in bobem Make zu bezweifeln, indem ich wi-derhole, daß dieses mit juristisber Bildung auëgestaitete Mitalied fraft der Erfahruna, die es im Hauvptamte lange Jabre gesammelt hat, in bobem Maße be-
fähigt scin wird, an der Entscheidung, an den Verhband- lungen des VBezirksverwaltungsgeribts mit Wirksamkeit, Goa u Nen 0 U betheiligen. Aber was
mich bei den Au#füßrungen des Herrn Vorredners über die Zusammen- setzung des Bezirkéverwaltungsgerichts am meisten frappirt hat und worin, wie ic alaube, der cha’afteristis&e Unterschicd zwischen seiner Auffassurg und der der Königlicben Staatsregierung \o recht hervors tritt — das ist sein Urthcil über die Stellung der Laien in diesem Geridtébofe. Er hat die Laien des Bezirkêverwaltungégerihtcs. wie id mcine, in einer durchaus unzutrefenden und unzulässigen Weise verweselt mit S&öfen. Ec saat: ib bin cin Anhänger der Mit- wirfung von Laien bei der Juriëdiktion und der Verwal- tung, aber immer unter der formalen Vormundscbast des Richters! Der foll ten Recbtéstandpunkt auseinanderseten, die Gescbäfte leiten, und die Laien sind gewissermaßen wie Gescworene; fe baben im geaebenen Falle die Thatfrage zu entscheiden. Es fann feine unzutreffendere Auffassung von den Auf- gaben der Latenmit«licder in den Verwaltungékollegien geben wie diese. Meiner Auffassung nach is deren Stellung etne sehr viel böbere wie die eines Gescbworenen oder eines Schöffen; sie sind Die- jenigen, welche aus den Kreisen der Erfahrung der Nation heraus die thätige Mitwirkurg bei den Beschlüssen der Verwaltungsgeri#te aus- üben sollen. Gerade in tbnen lieat, i möhte sagen. der Scbwer- punkt der 1taatsmännisben Einrichtung der ganzen Institution und wern man fe so berunterdrücken will in ihrer Stellung — es ist das au son gestern andeutungëtweise aesbeßen —, daß man sie einerseits für Leute erklärt, die leit zu beeinflufsen seien, und andererseits für folbe, denen {on berufämäßig gar“nibts weiter als die Lösung der Thatsrage anvertraut werden dürfe, und daß die Leitung im Kollegium dem Direktor und den richterlichen Mitgliedern verbleiben
müsse —, dann verlieren wir uns immer weiter in diese meines Er- acbtens verfehrte Auffassung, in reelder das Laienelement gewisser- maßen zu einer dekorativen Spitze wird und in der man — ausgehend von dem pesimistisven Standpunkte, die Beamten werden den Rechts- ftandpunkt nit genügend wahren — die prattisbe Wirksamkeit des
Laienelementes viel zu unbedeutend und niedrig darstellt! Meine Herren, ih möchte dagegen ganz entscbieden, und {on in diesem Stadium der Berathung, Verwahrung einlegen; ih be- baupte daß das Laienelement , \chon wei cs die Majorität im Kolleaium hat nach wie vor die eigentliche Quintessenz der Entscheidung in der Hand haben wird, und daß nah meiner Auffassung daes Proklem der Zukunft das ist, daß wir die Staatébeamten dem Laienelemente gegenüber in ein ribtiges — nit ein dominirendes — Verhältriß bringen, daß sie sch zutraucns®svoll geccnseitig unterstützen und ergänzen bei der gemeinschaftlichen Arbeit, wie das in allen Kollegien gemischter Natur die Grundbedingung und die niht ¿zu umgehende Voraussezung aller gedeibliben Wirk- samkeit ist. Wenn man von vorn kberein als Ariom bin stellt, daß fortwährend die Gegensäße fc berühren und aufei:nander- platzen werden, ja, meine Herren, dann ist überbaupt init cinem solben Kollegium, glaube ic, sehr wenig anzufangen, dann - würden seine Entscheidungen si mehr charakterisiren wie die Herrichaft einer Majorität Über cine Minorität, als wie das Produkt einer gemein- samen, rationellen, von Pflichtgefükl und Sacbkenntniß getragenen Becathung! d
Der Hr. Abg. Diricblet, dessen Ausfübrungen ih in einigen Punkten folaen will — bei der Reicbhaltigkeit des Materials ift es urmöglich, bier in der Generaldisfussion auf jeden einzelnen Punkt einzugeben, ih will mi also auf einige wenige beschränken — der Abg. Diricblet bat namentlih den Punkt bemängelt, der entscieden wird durch den §. 52 des vorgesblagenen Organisationêgesetzes. Er sagt : wenn bier vorgeschrieben ist, daß der Vorsitzende der Bebörde darüber entscheiden soll oder das Kollegium, ob in einer bestiunmten Sache das Streitverfabren stattfinden soll oder nit, so wird daraus eine ganz unerhörte Vershleppung und Scbwerfälligkeit des Verfahrens statt der gebofften Vereinfachung eintreten. Ich möchte diefe Be- fürdtung nit theilen Daß das theoretisd mögli ift, will ih nicbt in Abrede stellen; denn wenn es rictig wäre und si die Sache thatsächlich so gestalten würde, wie Hr. Direclet annimmt, daß bei jeder eingehenden Sacbe, nabdem sie präsentirt ist, der Vorsitzende eine große Erwägung anstellt, ob er die Sacbe für das Streitver- fahren für geeignet bält oder nit, daß er dann die Entscheidung nit trifft, sondern nun erst das Kollegium über dicse Frage be- stimmen läßt, und daß dadur dann natürlich ein Termin blos über die Frage hingchen muß, ob im Streitverfahren verhandelt werden foll oder nicht —, wenn es immer so sein würde, dann müßte ib den Einroand des Abg. Dirichlet für berechtigt anerkennen Aber ic glaube, cr seßt dabei irrationelles Verfahren voraus. Meiner Auffassung na wird die Sache sib ganz anders gestalten. Es wird si dur die Praris der Gerichtéböfe für die verschiedenen Gruppen von Sachen eine Uebung herausstellen, welche der Vorsitzende, wenn er irgendwie der Mann ift, welcher sein Amt ausfüllt, dergestalt beherrscht, daß er in 90% der Fälle jedesmal, wenn die Sache eingeht, weiß: dies ist nach unserer Praris eine Sache, die zum Streitverfahren geeignet ist, oder eine Sacbe, die wir ohne Streitverfahren nad Lage der Akten ver- handeln fönnen. Darum is ja gerade dem Vorsitenden des Kolle- giums dieses Vorredt ausdrücklih gewährt, und er ift nicht daran gebunden, immer in jedem einzelnen Fall den Beschluß des Kolle- giums über die Form des Verfahrens einzuholen. Wenn das später bemängelt wird — à la bonne heure — dann ift darüber zu diéfu- tiren. Aber der §. 52, so wie er hier gedacht i, ent- bält, glaube ih, eine durhaus zwcckmäßige Regelung der Frano, 0% und in wie weit der Vorsiteende darüber bestimmen joll, ob das Streitv. rfabrcn cirzutreten hat vder niht. Daß die Vorkage — und damit möchte ih noch cinen Nückblick thun auf die Aeuße- rungen des Hrn. Mever — daß die Vorlage den obligatorischen Charakter des Streitverfahrens für die alten Streitsacben abgeschafft bat, wird als ein ganz besonderer Mangel hingestellt. Meine seguenz Meiner Ane, nah ist dies eine ganz einfache Kon- e r
es
Sa
quenz der Aufhebung der Trennung zrffschen Streit- und Bescbluß-
achen. Wer die verwirft, der wird natürlih es durchaus nit tole- riren können, daß man für die Streitsachen ein anderes als das Ver- waltungsstreitverfahren obligatorisch hinstellt; wer aber mit der
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Vorlage der Regierung in die Erwägung wenigstens eintritt, ob die Aufrebterhaltung dieser Trennung zweuämäßig sei oder nit, der wird auch daran keinen Anstoß nehmen können, daß für die on des Verfahrens nit eine von vornherein fest- stehende geseßlide Regel, sondern die vernünftige Erwägung des einzelnen Falles maßgebend sein sol. J gebe ja zu, daß die Be- stimmung des von uns vorgesclagenen S. 52, welcber die Wabl des Verfahrens bis zu einem gewissen Grade in die Willkür der Parteien legt, nidt einwandëfrei ist, und darüber wird man ja in der Kom- mission seine Erwägungen anstellen. Die Regierung hat geglaubt, diesen Vorsblag gerade im Interesse des Recbts\butes machen zu müssen, um nit die Parteien in Bezug auf das Verfahren ledigli an vorausbestimmte geseßliche Vorschriften oder an die Willkür — will ic einmal sagen — der Behörden zu knüpfen, sondern ihnen aub im gegebenen Fall die Gelegenheit zu lassen, sich diesen Rehts- hut; felbst zu wählen, wenn sie glauben, denselben nit entbehren ¡u fönnen. Uecberdem is auch nach der heutigen Ver- fassung der Verziht auf das Streitverfahren {on gestattet; wenn dieses Streitverfahren eine fo fundamentale In- stitution wäre, daß unter keinen Umständen auf fie verzichtet wer- den könnte, so würde diese heutige Vorschrift doch kaum beftehen. Ich erinnere an die Analogie des Cipilprozesses, da ist ein Verzict auf die Form nit statthaft — id möbte den Beweis dafür erbracht sehen —, sondern da regelt sib das Verfahren nah den Vorschriften der Prozeßordnung und von diesen kann in keinem Fall Abstand ge- nommen werden.
__ Die Duplicität der Rectsmittel gegen polizeilihe Verfügungen ist, wie id gestern {on auszuführen mir erlaubte, meiner besccide- nen Auffassung nach in d:r That einer der Kernpunkte der ganzen Einricktung auf dem Gehiete der Verwaltungsgesetgebung, und deshalb bin ich auch vollkommen damit einverstanden, daß man die Vorschläge, die die Regierungsvorlage in dieser Beziehung zur Vereinfahbung macht, sehr ernsthaft unter die Lupe nehme und einer genauen Erwägung unterziehe. Erinnern darf ib wobl daran, daß von liberaler Seite bei der frühern Diskussion die Sache viel weiter gegangen ist im Interesse der Ver- cinfaung, als wir cs jeßt vorsblagen, daß Männer, denen man do in der That ein vollkommen approfondirtes Urtheil über die Noth- wendigkeit cines Rets\chutes auf diesem Gebiete zutrauen darf, un- umwunden erklärt haben: „wir fühlen das Bedürfniß, in dieser Sache zu einer Vereinfahung, zu ciner die bisherige \chwerfällige kasuistische Form abstreifenden Verbesserung, und wir würden diese Verbesserung finden — und zuglei der Rechtsgarantie Rechnung getragen finden —, wenn man si begnügte mit der Beschwerde an den einzelnen Beamten bis in die endgültig entscheidende Instanz und daran an- fnüpfend für einzelne Fälle mit der nabfolgenden Klage bcim Ober- Verwaitungégeriht!“ So weit find wir, wie ih betonen darf, nidt gegangen und haben also, wie der Hr. Abg. Diriblet ganz richtig fizzirt hat, einen fombinirten Mittelweg vorgesclagen, den er damit glaubt logisch verniten zu können, daß er die Behauptung aufstellt, nun würde die Sabe noch viel flomplizirter als sie früher gewesen ist, — (Widerspru des Abg. Dirilet: „Ebenso komvli- zirt !*) — i glaube, den Gedankengang des Abg. Diritlet so ver- standen zu haben.
Ich will mir jeßt noch etwas zur Vervollständigung dessen, wa?
ih gestern gesagt habe, anzuführen erlauben und dabei gleichzeitig auf cine Aeußerung des Hrn. Abg. Tiedemann zurückkommen, welcher seinerseits den von der Regierung im §. 64 vorgeschlagenen Weg des- halb für bedenklih bielt, weil dadur dem Querulantenthum Thür und Thor geöffnet würde, indem jeder willkürlih behaupten könne, es sei das Recht verleßt und dadur den Gerichtshof zwingen könne, auf die Prüfung der ganzen Frage einzugehen. Daß das thatfädblid häufig jo liegt, namentli® bei den in der Provinz Posen herrs{enden Zuständen, will i nit in Abrede stellen, aber die Re- gierung hat fich eben für verpflichtet gehalten, hier die Frage des Recbts\cutzes fehr streng abzuwägen gegen die Frage der Opportuni- tät und der Zwekmäßigkeit. Wir sind in unserer Vorlage und au in den begleitenden Motiven der Meinung, daß man die einfadbe Beschwerde, wie sie, glaube i, Hr. Tiedemann nah seinen Ausfüh- rungen wünsbt, doch unter Umständen für nicht auêéreiwbend balten dürfte, um den Betreffenden aub in der Instanz der Verwaltung den nöthigen Schuß gegen Willkür und rechtswidrige Behandlung zu gewähren. Deshalb, meine Herren, dieser Vorslag, der do zunächst, das bitte ih den Hrn. Abg. Diriblet do niht zu untershätzen, den großen Vorzug enthält — er hatte ihn allerdings in humoristisher Weise bezeichnet als eine bloße Aende- rung der Adresse — aber der doc den großen Vorzug hat, daß eben nur an Eine Adresse die Beschwerde gehen darf. Son das ist im praktischen Leben ein ganz ungemeiner Vorzug des Verfahrens, wenn der betreffende Bescbwerdeführende von vornherein weiß: an diese Bebörde darf ib mich wenden; was den materiellen Inhalt und die Begründung meiner Beschwerde betrifft, ist eine andere Frage. Gerade die Unsiderbeit, in die das Publikum dadurch kommt, daß es, wenn es das Bedürfniß einer Beschwerde fühlt, niht weiß: soll ih mi an das Verwaltungsgericht oder an die Verwaltungs8behörde wenden, diefe Unsicherheit ist die Haupiquelle aller der Uebelftände, welche wir auf dem Gebiet der Beschwerde gegen volizeilihe Verfü- aungen finden. Ich will aber zugestehen, daß dies nur ein nebensäbliber Um- stand ift, den Hauptvorzug der von uns vorgeschlagenen Auskunft im 8. 64 erblite i darin, daß der Beschwerdeführende die Garantie hat, wenn er neben der Bestreitung der Opportunität und Zweckmäßigkeit gleibzeitig die Ober-Verwaltungsklagegründe zur Geltung bringt, daß er dann die Garantie hat, aub wenn ec mit diefen leßteren Gründen abgewiesen wird, do immer noch in böherer Instanz über die Zweckmäßigkeit der von ihm angefobtenen Verfügung entschieden zu sehen, was jeßt auf dem Wege der Klage absolut ausges{loîsen ift. Ießt heißt es aut aut, entscließest du dic für die Klage, so gebt du der Prüfung der Zweckmäßigkeit verlustig, entscheidest du di für die bloße Anfebtung der Beschwerde aus den Zweckmäßigkeitsgründen, so darfst du nicht, abgesehen von der Klage an das Ober-Verwaltungericht, bei der Mittelinstanz zur Klage \breiten. Die Kombination dieser beiden Mittel dur unseren Vorschlag ist, glaube i, in hohem Maße ge- eignet, sowohl das Rechtsbedürfniß zu befriedigen, wie auch die Necbts- frage flar zu lösen.
Fc will übrigens, meine Herren, in keiner Weise mi auf diesen Punkt kapriciren; wenn in der Kommission die Erwägungen i dabin zuspitßen, daß wir zu anderen Organisationen auf diesem Ge- biet gelangen, werde id mi der Diskussion darüber siterlih nicht entziehen, nur mödte ich vor allen Dingen davor warnen, daß man nur nit etwa in das andere Ertrem fällt, und, wie ja von mancen Seiten vorgescblagen ist, die Beschwerde gegen polizeilie Verfügungen lediglid auf das Gebiet der Klage verweist, daß man an das Kol- legium, anstatt an den Einzelbeamten, geht. Wenn wir dicse Frage so lôfen oder zu lösen suchen, wie es in der Regierungsvorlage vor- ges{lagen ist, würden wir doch einen wesentlihen Fortschritt auf diesem Gebiete zu verzeichnen haben.
Nun komme ih nob auf einen Punkt zurück, der aub in den Ausführungen des Abg. Diriclet nicht ohne Interesse für mi twoar, nämli die Wiederholung der Behauptung, daß man vor allen Dingen nit rütteln dürfe an dem bestehenden Instanzenzuge, und der Herr Abgeordnete glaubte sich für diese Behauptung auf seine Er- fahrungen und die notorisbe Lage der Sache berufen zu dürfen, îin- dem er gerade an den Vorsclag der Regierung anknüpfte, welcher dabin geht, in den Armenbeshwerdesahen es bei einer Jnftanz be- wend?n zu lassen.
Was Hr. Dirichlet in dieser Beziehung angeführt hat, ist in der That, wie mir \cheint, leiht zu widerlegen. Jh habe mir schon gestern gestattet, auszuführen, daß ich eine weitere Ausbildung unserer Selbstverwaltung in dieser Beziebung mir niht denken kann, ohne eine sehr wesentlide Stärkung der untersten Jn- stanzen, auf deren Schultern do s\ch{ließlid der Haupttheil der ganzen Last ruht; versäumen wir das, meine Herren, so graben wir der Freudigkeit des Laienelements in der Selbstverwaltung die Wurzel ab. Das ift für mich ein feststehender Grundsaß, er mag unrichtig
sein, ih kann mich aber von dieser Auffassung durchaus nit trennen und ib behaupte, daß die Vorlage in tiejer Beziehung sib auf das allerbescheidenste Maß besbränkt hat. Wenn denn aub dieses Maß bereits von dem Hrn. Abg. Diriblet als eine bös bedenkliche Minderung des jeßt bestehenden Rebtsshußes angeschen wird, muß ich das seiner Erwägung allerdings überlassen, aber ich kann eine Begründung dieser Ansicht in seinen Ausführungen nit finden, Meine Herren, in den Armensachen liegt ja für den Betroffenen vielfa eine Lebensfrage, das erfenne ich vollkommen an, aber wird diese Lebenéfrage denn durch die Thatsache garantirt, daß er zwei Inftans ¡en bat? nein, sie wird garantirt durch das Vertrauen, daß diejenigen Behörden, an welche die Beswwerde gelangt, in der That ihrer Zu- sammenseßung nach so beschaffen ist, daß man von ibr eine unpar- teiisbe vernünftige Lösung der Frage erwarten kann. Sind die Kreis- auss{üse solde Behörden nit? Worauf kommt es denn bei der Würdigung von Armensachen fast auss{ließlib an? Auf die Ab- wägung der lokalen Verbältnisse und je weiter Sie die Entscheidung bierüber von der Wurzel, von dem Ursprung in die höheren In- stanzen verlegen, um fo unsiberer und \{wieriger wird die Ent- \ceidung. Nur die nachbarlibe Entschcidung ift im Stande, in diesen Fragen das Richtige zu treffen, und sie müßte endgültig der Ges meindebehörde zustehen, wenn diese nicht selbst Partei wäre; ausz leßterem Grunde liegt für Eine höhere Instanz ein Bedürfniß vor; aber gewifermaßen tine Forderung der Humanität darin zu erblicken, daß die Klagen eines Armen, der glaubt, durch die Unterstüßung von seiner Ortsgemeinde nibt genug erhalten zu haben, an ein Kollegium geben sollen, dem kaum der Name der Bemeinde bekannt ift, um die es f bandelt, — meine Herren, das halte ich — der Ausdru ift {on öôfter gefallen — für eine Hypertrovbie, aber in diesem Falle für eine fehr schädlibe, und ich bin fest Überzeugt, daß allein die Annahme dieses Theils der Vorscbläge schon einen wcsentlihen Nutzen bringen wird.
Der Abg. Dr. Brüel erklärte, es sei für die meisten Mit- glieder des Hauses, denen eine Erfahrung in der Handhabung der Verwaltungêgeseze nicht zu Gebote stehe, sehr {wer, ohne vorherige kommissarishe Berathung zu den Vorlagen Stellung zu nehmen. Jhm könne es nur lieb sein, wenn nach dem gestrigen Vorshlage des Dr. Gneist eine Vor- prüfung derartiger Entwürfe durch eine besonders sah: verständige und unparteiishe Kommission stattfinden würde; ob das aus anderen Gründen bedenfklih wäre, wolle er hier niht untersuhen. Nur das bedauere er, daß der Abg. Dr. Gneist auf diesen Gedanken erst jeßt komme, wo der Gang der Gesetzgebung ihm anfange unangenehm zu werden, und nicht vor 10 und 15 Jahren, als derselbe einer der Eifrigsten gewesen sei, die Dämme der Verfassung zu dur(- brechen, die die Selbständigkeit der Kirchen garantirt hätten. Da habe der Abg. Dr. Gneist sich an der Aufführung eines kirhenpolitishen Gebäudes betheiligt, das nicht gerade ein rühmlihes Zeugniß von der Saechkunde der Baumeister ablege. Die Vorlagen würden von den Vertrztern der 1west- lihen Provinzen mit besonderer Freude bezrüßt, alle seien dankbar dafür, daß man nicht revisionsbedürft:ge Jnstitutionen auf die westlihen Provinzen übertragen habe. Er hoffe au, daß wenn die Vorlagen angenommen werden sollten, der Minister auch dann noch mit der Uebertragung auf die westlihen Provinzen einige Fahre wartcn werde, denn es sei doch nur ein neues Experiment, das einer Probe be- dürfe. Die Hoffnung theile er niht, daß die neuen Landes: theile sih bald von der Nothwendigkeit einer Uniformität der Verwaltung überzeugen würden. Die Vereinfahung des Ver- waltungskörpers, die die Vorlacen bezweckten, habe die volle Sympathie feiner Partei, allerdings aber werde man prüfen müssen, ob unter der Vereinfahuna nit der Rechts\{chuß leide. Wenn gerade er den Vorlagen nit abgeneigt gegenüber- stehe, so sei er wohl am wenigsten dem Verdacht ausgeseßt, daß er den Rechtsschut seiner Landsleute zu Gunsten eines preußischen Regierungs- Präsidenten verringern wolle. Die Frage, in wie weit die Vershmelzung von Bezirksrath und Bezirksverwaltungs- geriht unter dem Vorsiß des Bezirks-Präsidenten den Rechts- \hut beeinträlhtige, sei dec Kernpunkt vei der Beurtheilung der Vorlagen. Hâtte der Abg. Gneist mit seinen gestrigen Ausführungen Recht, so würde er (Redner) gewiß gegen die Vorlagen stimmen. Derselbe sei aber in seine alten Fehler verfallen; die Darstelungen desselben seien mehr der Phantasie als der Realität entnommen. Die Dinge ließen sich thatsählih niht so scheiden, wie derselve wolle, daß in dem einen nach dem Rechte, und in dem andern nach der Zweckmäßigkeit erkannt werde. Es spiele leider bei den einzelnen Sachen ineinander. Ein anderer Jrrthum bestehe darin, daß man die Verwaltungs- gerihtsbarkeit immer ganz auf dieselbe Stufe wie eine ordent- liche stelle, und alle Anforoerungen derse!ben an sie richte. Dieselbe bilde aber in der That doch nur einen Zweig der Verwaltung — und man dürfe nicht alles von ihr verlangen, was man von einer ordentlihen Gerichtsbarkeit fordere. Ueber die wichtige Frage des Vorsißes des Regierungs-Präfidenten im Verwaltungsgerihte könne er zur Zeit ein definitives Urtheil niht abgeben. Dazu bedürfe es erst einer gründ- lihen Prüfung in der Kommission. Mit Rücksicht auf die Be- völkerung aber glaube er, daß die Regierung selbst ein Jnter- effse haben müßte, den Regierungs-Präjidenten niht zum Vor- sißenden zu mahen. Denn man werde im Publikum die sel- tenen Fälle, in denen derselbe thatsählich den Vorsitz über: nehmen würde, für causes célébres halten und niht an ihre unparteiishe Entsheidung glauben. Es werde nun der Fall vorkommen, daß gegen die eigene Verfügung des Präsidenten das Verwaltungsgericht angerufen werde, und da scheine es ihm ein einfahes Gebot des Dekorums zu sein, daß der Prä- sident in solhen Fällen den Vorsiy nicht führe. Wicht ig sei es, daß man die beiden Mitglieder, die zu seiner Vertre- tung bestimmt seien, so selbständig wie mögli mache, und auch dafür sorge, daß sie ihrer ganzen Lebensstellung nach in ihren geschäftlihen Beziehungen vom Präsidenten nicht abhängig seien. Es sei, wenn das Laienelement zur Gel- tung kommen solle, durhaus nothwendig, daß es sich an einen dieser Beamten vertrauensvoll anlehnen könne. Wenn man Gewinn und Verlust, den die Recbtssicherheit bei dieser neuen Geftaltung erleide, abwäge, so dürfe man nit vergessen, daß auch die Sachen, die bisher vom Bezirksrath entschieden seien, nun an die neue Behörde gingen, in der das richterliche Element stärker vertreten sei. Seine Freunde seien zu einer wohlwollenden Prüfung der Entwürfe bereit und machten ihre definitive Entsheidung von dem Resultate der Kommissions- berathung abhängig.
Die Debatte wurde geschlossen und die Vorlagen an eine besondere Kommission von 8 Mitgliedern verwiesen, worauf sih das Haus um 33/4 Uhr auf Mittwoch 11 Uhr vertagte.
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.
V 15.
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 17. Januar
13.
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1. Steckbriefe und Untersuchungs-Sachen.
2. Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
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4. Verloosung , Ámortisation . Zinszablung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
* Deffentlicher Anzeiger. fa ammern
„Juvalidendaunk“, Nudolf Mosse, Haaseustein
| 5, Industrielle Etablizssements, Fabriken und Grosshande!. 6. Verschiedene Bekanntmachnngen. 7, Literarische Anzeigen. 8. Theater-Anzeigen. \ In der Börsen- | 9, Familien-Nachrichten. beilage. e
& Vogler, G. L. Daube & Co., Büttner & Winter, sowie alle übrigen größeren
E. Séhlsotte,
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Untershlagung vom hiesigen Königlichen
n en L S J. ILd, 829 de 1881 “unter 13, September 1881 erlassene Steckbrief wird er- neuert. Berlin, den 29, Dezember 1882. Staats- anwaltsbaft bei dem Königlichen Landgerichte I. Beschreibung: Alter 21 Jahre, geboren 16. Juli 1861, Geburtsort Gleiwiß. Größe 1 m 65 ecm. Haar \{warz, gelockt. Stirn hoc. Augenbrauen dunfel. Nafe gewöhnlich. Kinn rund. Mund ge- zhnlid. Gesichtsbiidung länglich. Gesichtéfarbe gesund. Gestalt ¡clank.
Steckbrief. Gegen den unten besbriebenen Hut- macher Johaun Friedrih Emil Mertens, ge- boren am 16. Juli 1824 zu Berlin, welcher flüctig ift, ist die Untersuchungéhaft wegen Urkundenfälsbung in den Akten III. J. 1825/82 verhängt. Es wird ersutt, denselben zu verbaften und an die König- lite Direktion des Untersucbungsgefängniftes zu Berlin, Alt-Moabit 11/12, abzuliefern, Berlin, den 6. Januar 1883. Der Untersucbungêricbter bei dem Königlichen Landgericht 11. Beschreibung: Gréêße 1,70 m, Statur mittel, Haare blond, Stirn bo, Bart blond, rasirt, aub blonder Scnurrbart, Augenbrauen blond, Augen grau, Zäbne vollständig, Kinn rund, Gesicht oval, Gesichtsfarbe blaß. Be- sondere Kennzeien: Auf beiden Armen Tätowirung, linfë A. 1841, rechts cin Herz, darin E. J. 1824. L. W. Eine Hiebnarbe am rechten Ellenbogen, linker Zeige- und Mittelfiager etwas verkrüppelt.
Steckbriefs - Erlcdiguug. Der gegen den Schneidermeister Ludwig Tute, geboren am 13, Mai 1845 zu Adelepsen, wegen Untersblagung vom vormaligen hiesigen Königlichen Stadtgericht in den Akten T. 152 de 1876 Com. 2 — jeßt T, 144 de 1876 rep. — unter dem 7. September 1876 erlassene Stecbrief wird zurückgenommen. Berlin, den 17. Dezember 1382, Staatéanwalt- schaft bei dem Königlichen Landgericht I.
Offene Strafvollstreckungs-Requisition. Der Heerespflichtige Franz Georg Hermann Mohr, am 19, Februar 1855 zu Bornim geboren, ist dur Er- fenntniß vom 10. Januar 1879 wegen sich Ent- ziebens der Militärdienstpflibt zu einer Geldstrafe von 180 A, welher im Unvermögensfalle für je niót gezahlte Zehn (10) Mark ein (1) Tag Ge- fängniß substituirt ist, rechtéfkräftig verurtheilt worden. Es wird ersucht, von dem Verurtheilten die Strafe beizutreiben event. die substituirte Freiheitsstrafe zu vollstrecken und hierher zu den Akten M. Nr. 380 de 1878 Mittheilung zu machen. Potsdam, den 12. Januar 1883. Der Erste Staat2anwalt beim Königlichen Landgericht. 2588 e E
Strafvollstrecknngs3-Requifitiom. Der Bâter- gesell Emil Dubert, zuleßt in Altdöbern in Arbeit, it durch Urtheil des Königlien Scböffengeribts zu Calau vom 14. November 1882 der vorsäßlicen Mißhandlung eines Menschen sculdig erachtet und zu einer Geldstrafe von 15 4, im Unvermögensfalle zu fünf Tagen Gefängnißstrafe, verurtheilt worden. Die Zwangsvollstreckung wegen der Geldstrafe ist frudtlos ausgefallen, der gegenwärtige Aufenthalt des 2c. Dubert unbekannt. Wir ersuchen an den 2c. Dukert die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken und hiervon zu unsern Akten B. 5/82 Mittheilung zu machen. Calau, den 10. Januar 1883, König» lihes Amtsgericht. 11. Abtheilung.
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Gegen den rebtsfräftig zu 3monatlicher Gefängniß- trafe verurtheilten Zimmermann (Bauunuter- nehmer) Thiede aus Techentin bei Ludwigslust, zuleßt in Berlin, ist der Haftbefehl erlassen. Ich ersuhe um Verhaftung und Ablieferung in die Ge- fängnifse des Amt8gerihts Parchim.
Beschreibung: Größe 5‘ 8*, Alter 30 Jahre, Statur groß, Haar s{warz, Stirn frei, Augenbrauen warz, Augen grau, Nase und Mund gewöhnli, Zähne gut, Bart s{warzer Schnurrbart, Kinn und Gesibtsbildung oval, Gesichtsfarbe gesund.
Schwerin, den 11. Januar 1883.
Der Erste Staatsanwalt : (Unterschrift.)
Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.
LA Aufgebot.
Nr. 500. Der ledige Zimmermann Adolf Moll von Kaltbrunn, Amts Konstanz, hat das Aufgebot des ihm abhanden gekommenen, von der ftädtiscben Spar- und Waisenkasse hier ausgestellten Sparkafse- büleins Nr. 2589 über eine Einlage von 300 4 vom 8. Februar 1882 beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
Mittwoch, den 14. März 1883, Vormittags 10 Uhr, 4 vor dem Großherzogl. Amtsgeribte Radolfzell an- eraumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- lozerflärung der Urfunde erfolgen wird.
Radolfzell, den 10. Januar 1883. y
Der Gerichtsschreiber des Großherzogl. Amtsgerichts :
Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. | [1524]
Steckbriefs-Erueuerung. Der gegen den Buth- | ¡t in Vellahn , hat das Aufgebot eines Hypo- bindergehülfen Carl Kluge, wegen wiederbolter ibekenseins beantragt, für ihn ausgestellt über ften U. R. I. 954 d R 600 4, verzin8lih zu 4 pro Cent, welhe Forde- en S ren — unter dem | runs am 14. Februar 1878 für ibn zum Grund- rep. — unker dem | „nd Hypothekenbub der Häuelerei Nr. 8 zu Sbwa-
Aufgebot. : Der Arbeitsmann Friy Lübbert aus Körcbow,
berow, Domanial-Amt Hagenow i./M., Blatt 2, eingetragen ist. Der Inbaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 14. Juli 1883, Vormittags 107 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte anberaumten Auf- gebot3termine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftlos- erklärung der Urkunde erfolgen wird. Hagenow, den 6. Januar 1883. : Großberzogl. Meckflenburg-Schwerinshes Amt2gericht. Zur Beglaubigung: Drevin, A.-G.-Diätar, als Gerichtsschreiber.
[448] Aufgebot.
Auf Antrag des Hofbesiters Friedrich Paulsen in Nichuns, als Teftamentvolistre@ers setnes am 27. November v. I. in Flenéburg verstorbenen Vaters, des Rentiers, und früher in Gravenstein als Sc{bla(btermeister wobnbaft gewesenen Wilhelm Paulsen, werden alle diejenigen, welce Forderungen und Ansprüche an dessen Na&laß ¿u haben vers meinen, bierdurch aufgefordert, dieselben bis {pâte- stens zu dem bierdurch auf i Donnerstag, den 29. März d. Z-,
Vormittags 11 Uhr, angesetzten Aufgebotstermin bei Vermeidung des Aus\{lufes bierselbst anzumelden. j Flensburg, den 9. Januar 1883,
Königl. Amtsgericht, 2. Abth,
Brinftmann.
[2518] A S : Aufgebot zum Zwedcke der Fans Paul Joseph Friedri Haidolf, geboren zu Vels am 21. Februar 1848, ein Sohn des ebenda am 25, Mai 1875 verstorbenen Wagenbauers und Bürgers Joseph Haidolf und dessen Ebefrau, der gleibfalls verstorbenen Helene Haidolf, geb. Stürzner, hat in feinem 18, Lebensjahr das Elternhaus ver- laffen und seitdem nur einmal, nit lange na seinem Weggange, den Seinigen Nackriht von sib gegeben. Inzwischen ist demjelben eine Erbschaft zugefallen, in Folge deren gegenwärtig ein Vermögen von etwa 1800 für ihn vormundschaftli ver-
waltet wird. . Auf den Antrag des Vormundes, Ritterguts- besizers Oscar Doering zu Neu-Scönfeld bei Bunzlau, vertreten dur den Justizrath Petiëcus zu Oels, ift das Aufgebot des verschollenen Haidolf zum Zwedcke der Todeserklärung eingeleitet worden. Gedacbter Paul Joseph Friedrid Haidolf wird demgemäß hierdurb aufgefordert, fi bei dem unter- zeichneten Amtsgeriht und zwar spätestens an dem bierzu in dem Scöffensaale des Gericht8gebäudes auf den 29, Oktober 1883, Mittags 12 Uhr, anberaumten Termine zu melden, widrigenfalls er für todt erklärt werden wird. Oels, den 27. Dezember 1882. i Der Gerichtsschreiber des Königlichen AmtsgeriÞts: Heinrici.
[2564] Aufgebot Die Swlesishe Generallandschafts-Direktion zu Breslau hat das Aufgebot des von der Oberslesi- schen Fürstenthumélandscaft ausgefertigten, auf der ge Sakrau, Kreis Cosel, Abtheilung 11. Mr. 1 eingetragenen St&lesisben altlandscaftlichen Pfandbriefs Nr. 134 über 100 Thaler beantragt. Der Inhaber des Pfandbriefs wird aufgefordert, spätesters in dem auf den 11. Mai 1883, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 23, anberaumten Aufgebotstermine feine Recbte anzu- melden und den Pfandbrief vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des Pfandbriefs unter Prä- flusion aller unbekannten Inhaber und Prätendenten erfolgen wird. e Cosel, den 10. Januar 1883. : Königliches Ae Abtheilung V. ay.
2423 Aufgebot. _ E [ Dez Depositenschein der Versicberung8gesellschaft Thuringia zu Erfurt vom 27. April 1876, aus- gestellt für den Postpraktikanten Otto Karl Jäger zu Crailsheim in Württemberg über die für ein Darlehn von 1000 Æ verpfändeten Urkunden, nämlich die Thuringia-Police Nr. 65 641 A_ über 1500 A und einen Dienstkautionsschein der Oberpostkasse ju Stuttgart über 600 Fl., ist angebli verloren ge-
angen. i N Auf Antrag des Banquiers Karl Nachtigall zu Deggendorf in Bayern wird der Inhaber des be- zei atten Depositenscheines aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine
deu 17. April 1883, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte (Zimmer 58) seine Rechte anzumelden und den Depositenschein vorzu - legen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgt. :
Erfurt, den 22. September 1882.
Königliches Amtsaericht , Abtheilung VIII.
[2563] Aufgebot.
zu Driesen in der Neumark werden dessen Vater, der Swbiffer Benjamin Bollentin und der Bruder des Ersteren. Gustav Eduard Friedri Bollentin, Beide aus Bofßwinkel, wel&e im November 1867
Auf den Antrag des BVâckers Benjamin Bollentin
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verschollen, und wahrscheinli in der Weichsel ver- unglüdckt sind, aufgefordert, sich svätestens im Auf- gebotstermin deu 12. November 1883, Vorm. 11 Uhr, im Zimmer Nr. 12 des hiesigen Amtëêgerichts zu melden, widrigenfalls ihre Todeserklärung erfolgen wird. 2 Graudenz, den 11. Januar 1883.
Königliches Amt2geriht.
[2566] Bekanntmachung. In Saben, die Zwangsvollstrekung wider den Fleisher Wagener hierselbst betreffend, wird zur öfentliden Kenntniß gebracht, daß die auf dem Grundstücke des Svbuldners (Bauvplaz in Walken- ried an der Neuböfer Straße nebst darauf errite- ten Gebäuden) eingetragene, im Verthcilung#verfah- ren nit gedeckte Dotalforderung der Ebefrau des Schuldners, geb. Bucbholz, hier zu 2400 M im Grundbuche gelöst ist. 2alkenried, den 9, Januar 1883,
Herzogliches Amts®gericht.
Hartwiesgs.
[2572] Bekanntmachung.
Das Hypotkbekendokument über die im Grundkud von Salzwedel Band 1 Blatt 47 in Abtheilung III. unter Nr. 3 für die Pugbändlerin Frida Simon zu Salzwedel eingetragenen 800 Tblr. Reservat- faufgeld, bestehend aus dem Kontrakte vom 11. Mai 1869 und Hvvotbekenbut2auszug vom 29, Mai 1869, ist durch Auss{lußurtheil des unterzeichneten Gerits vom 9. Januar 1883 für fraftlos erklärt. Salzwedel, den 9. Januar 1883.
Königliches Amtsgericht.
(257) Bekanntmahung. Es wird biermit zur öfentliben Kenntniß ge- bradbt, daß der Depotschein Nr. 178 024 des Com- toirs der Reihs-Hauptbank für Werthpvaviere vom 22. September 1881, wonach Vierbundertfünfzig Pfund Sterling 5°/eige Russisb-Englisde Anleihe de 1872 von der verwittweten Frau Auguste Haber- stro, geb. Dittmar, zur Aufbewahrung übergeben sind, dur& Urtel des Königlichen Amtsgerichts Berlin I. vom 6. Januar 1883 für kraftios erflärt worden ift. Berlin, den 6. Ianuar 1883. Hoffmann, S Gerichtsschreiber des Königlicben Amtsgerichts, T, Abtheilung 54.
2513 [ E ZwangsEvollstreckungssahe des Großkoth- fañen und Gastwirths Ludwig Krusholz zu Delligfen Klägers wider den Brinksizer Wilhelm Franke No. ass. 11 zu Wenzen, z. Z. in Mey als Soldat îm Brauns@weigishen Infanteric-Reaiment Nr. 92 (Comvagnie-Hauvtmann Diesing) Beklagten, wegen Hypotbekkapitals und Zinfen, werden die Gläubiger, nabdem die Seitens des Beklagten erhobene Be- {werde als unbegründet zurückgewiesen, aufgefordert, ibre Forderungen unter Angabe des Betrages an Kavital, Zinsen, Kosten und Nebenforderungen binnen zwei Wochen bei Vermeidung des Aus- \{luïes hier anzumelden. i Zur Erklärung über den Vertbeilungêplan, fowie zur Vertheilung der Kaufgelder wird Termin auf den 15. Februar 1883, Morgens 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Amtsgeribte anberaumt, wozu die Betheiligten und der Ersteher hiermit vor- geladen werden. — Greene, den 9. Januar 1883. Herzogliches Amts8gerit. G. Müller.
[2547] Bekanntmachung. _ 7 Dié Erben des am 2. September 1881 zu Hoben- mölsen verstorbenen Rentiers Iohann Gottfried Körner aus Webau baben das Aufgebot des angeb- lid im Natblasse des Erblassers nit vorgefundenen Einlagebu8s Nr. 2325 des Vorscbußvereins Zeiß E. G, lautend auf den Namen des Erblasiers über einen Bestand von 2378,30 #4 nebst Zinsen bis 31. Dezember 1882, beantragt. Ferner hat der Maurer Albin Pfau zu Würchwit-Podebuls das Aufgebot des angeblid im Nacla}je seiner Erb- lasserin, der Wittwe Sophie Pfau, geb. Sparbrod, zu Würhwißz nicht vorgefundenen Sparkassenbus Nr. 33,898 der städtisben Sparkasse von Zeiß, lautend auf den Namen der Wittwe Pfau über einen Bestand von 84,43 # nebst Zinsen bis 31. Dezember 1881 beantragt. y Es werden demgemäß die Inbaber dieser Bücher aufgetordert, ihre Ansprühe und Rechte an dieselben spätestens in dem auf den 17. September 18883, Vormittags 10 Uhr, an biesiger Gerichtsftelle, Zimmer ? r. 4, anberaum- ten Termine unter Vorlegung der Bücher anzumel- den, widrigenfalls deren Kraftloserklärung erfols gen wird. 4 Zeitz, den 8. Januar 1883.
[2522] Bekanntmachung.
Das Aus \chblußurtheil ist ergangen binsictlih fols
gender Hvvotbeken-Instrumente :
1) vom 24. März 1860 über die Post von 102 Tblr.
5 Sar. 6 Pf. Darlehn für den Wirthschaftsvogt
Gottlob Fiedler in Oter-Zoecklau, eingetragen
auf Itr. 5 Ober-Zyrus Abth. 1I1. Nr. 7,
9) vom 11. Juni 1844 über die Post von 359 Thlr. Kaufgelder für den Scneider Iobann Christian Sander von bier, eingetragen auf Nr. 376 Freis stadt Abth. III. Nr. 1,
3) vom 14. November 1817 über die Tkeilpost von 75 Tblr. Muttererbtbeil für Andreas Franz Hoffmann, eingetragen auf Nr. 185 Freistadt Atth. II1. Nr. 5,
4) vom 19. Oktober 1846 über 200 Thlr. Rest-
vot, Darlehn, für den Gärtner Johann Fried-
rich Görliß in Sorge eingetragen auf Nr. 38
Nieder-Herwigédorf Abth. I1II. Nr. 3,
und folgender Hypothekenposten:
42 Tblr. 20 Sgr. oder 89 ÆA rückstän- diges Kaufgeld für Käufer Gottfried Tietze und seine drei Ges&bwister Christiane, Anna Elisabeth, verebelidte Klose, und Samuel Tietze aus dem Vertrage vom 10. März 1785 Abth. Ik. Nr. 1
28 Tétlr. Restvoft von 60 Tblr. Kaufgeld des Sottfried Tietze aus dem Verirage vom 11, Fe- bruar 1806 Abtb. IlI. Nr. 2,
46 Tblr. Maternum des Sohnes des Bes sizers Gottfried Tietze erster Ebe, des Iobann Wilbelm Ernst Tietze aus dem Vertrage vom
c 25. August 1820 Abth. TI1. Nr. 4 des Grundstüfs Nr. 60 Nieder-Herwig2dorf und conjunctim Abtb. III. Nr. 1 des Grundstücks Nr. 67 Mittel-Herwigêdorf eingetragen. Freistadt, den 12. Dezember 1882. Königlibes Amtsgericht.
[2549]
Lage. Auf Antrag eines ingrossirten Gläubigers ist der sfentlib meistbietende Zwangsverkauf der Stätte Walter Nr. 332 in Lage erkannt und Termin
dazu auf Mittwoch, 7. März 1883,
Morgens 10 Uhr,
angeseßt, wozu Kaufliebbaber auf biefiger Geriht8- stube f cinfinden wollen. Bedingungen und Tare fönnen. bier eingesehen und geaen die Gebühr ab- {riftli bezogen werden. Der Zuswblag foll erfolgen, wenn über F des Tarats geboten ist.
Ansprücbe auf Befriedigung aus den Kaufgeldern sowie dinalide Rebte an dem Verkaufêgegenstande sind bei Meidung des Verlustes 8 Tage vor dem
Termine anzumelden und zu begründen. Lage, 8. Januar 1883. -
Fürstlich Lipvisches Amtsgericht. gez. Nieländer. Zur Beglaubigung: A Bureé,
Gerichtsschreiber.
S U S. gegen den Kellner Ph. Haas von Stetten, 21 Jahre alt, wegen Desertion. Beschluß. Auf das Vermögen des Rekruten Philipp Haas von Stetten, bestebend in !/16tels Antheil an einer auf Gemarkung Stetten gelegenen Arbeiters wobnung und 1's tels von 575 Æ 10 «5 ErbgleiŸ- stellung8geld bei seiner Mutter, wird Beschlag ge- legt und dem Philipv Haas die Veräußerung oder die Verpfändung dieses Vermögens untersagt. Lörrach, 12. Januar 1883. Gr. Amtsgericht. gez. Lau ck. Zur Beglaubigung: Der Gerichtëschreiber :
Appel. [2573] m Namen des Königs! Auf den Antrag des Kaufmanns Elkan Levy in
Samotschin . und des Kaufmanns Leopold Perdelwiß in Berlin, Beide vertreten durÞd den Justiz-Rath Galon in Wongrowiß, e E erkennt das Königliche Amt2geriht zu Margonin dur den Amtsrichter Schaefer e O Das Dokument über die Post von 400 Tha- lern nebst 69/5 Zinsen seit dem 8. Juli 1870 auf dem Elkan Levv'sben Antbeil an dem Grundstück Samotscin Nr. 339, in Abtb. 111. Nr. 1 für den Bätermeister Aron Riesenburger zu Samotschin eingetragen und umgescrieben für den Brücenzollpähter Aron Rosenbaum in Samotschin wird für kraftlos erklärt. Die Kosten fallen den Antragstellern zur Last. [2559] Jm Namen des Königs!
Auf den Antrag der Iesuékapelle zu Kosten erkennt das Königl. Amtsgerit, Abth. IV., zu Posen durch den Amtsrichter Dr. Wiener für Ret:
Das Zweig-Hvvotbekendokument über die im Grundbuce des Grundstücks Posen Altstadt Nr. 149 in Abtheilung II1. Nr. 5 für die Jesustavclle zu Kosten eingetragene Forderung von 1000 Thalern nebst 5 °/6 Zinsen wird für kraftlos erklärt.
Posen, den 11. Januar 1883.
Dr. Wiener.
Drache.
Sauter.
Königliches Amtsgericht.