1883 / 51 p. 13 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Feb 1883 18:00:01 GMT) scan diff

EENE Munz

Werths der bei einem Jag vergehen gebrauchten

Gewehre, im Falle pv nicht beigebracht werden öónnen.

Strafgeseßbuch §. 295.

Jn der Strafsache wider den Nagelschmied M. von Sh. wegen Jagdvergehens

hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, am 7. De- zember 1882

nah mündlicher Verhandlung für Recht exkannt :

daß die Revision des Staatsanwalts gegen das Urtheil der Strafkammer des Großh. H. Landgerichts zu G. vom 4. Ok- tober 1882 zu verwerfen und der Staatskasse die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

Die Revision des Staatsanwalts erhebt die Beschwerde, daß bei der Verurtheilung des Angeklagten wegen Jagdvergchens zu Gefängniß- strafe, sowie zur Einziehung der Schießgewehre, welche er bei diesem Vergehen bei si führte, nicht zugleih in Gemäßheit des 8. 23 des Großh. Hess. Jagdstrafgesetzes vom 19. Juli 1858 die Verurtheilung zum Ersaße des Werthes dieser Gewehre, im galle sie nit bei- gebracht werden könnten, erfolgt sei. Die Beschwerde erscheint in- dessen unbegründet. Nach §8. 40 dcs Str.-G.-B. können Gegen- stände, welche zur Verübung eines vorsäßlichen Verbrechens oder Vergehens gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sofern sie dem Thäter oder Theilnehmer gehören, eingezogen werden, und «(s wird sonach die Konfiskation als die nawtheilige Folge einer Straf- that, welche als cin selbstversbuldetes Ucbel empfunden werden soll, mithin als cine Strafe aufgefaßt. Es bemerken denn auch die Mo- tive auédrüklih, cs sei die Konfiskation zwar nicht als eine Ver- mögensstrafe, aber do als eine Nebenstrafe betrachtet worden, welche zur Sicherung des Strafzwecks diene, insbesondere zur Verhütung fernerer strafbarer Handlungen mitwirken solle. Die Kennzeichnung der Konfiskation als einer Nebenstrafe entzieht dersetben nit den Charakter einer wirklihen Strafe, und es besißt vielmehr die Neben- strafe nur die von einer Hauptstrafe abweichende Eigenthümlichkeit, daß sie nur in Verbindung mit einer anderweiten Strafe verhängt werden fann. Der vorliegend zur Anwendung gebrachte 8. 295 des Stro fgeseßbudl:8 stimmt nun mit dieser allgemeinen Vorschrift des 8. 40 des Strafgeseßbuchs nur insoweit nit überein, als die Kon- fiéekalion hier als eine nothwendige vorgesehen und auch dann aus- zusprechen und zu vollstrecken ist, wenn die zu dem Jagdvergehen be- nußten Gegenstände niht dem Verurtheilten, sondern Dritten, felbst bei dem Vergehen in jeder Beziehung unbetheiligten Personen gehören. Daß die Konfiskation in §. 295 des Strafgeseßbuchs nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, läßt ihren Charakter als Strafe ne deutlicher, als dies in 8. 40 des Strafgeseßbuchs der Fal ist, hervortreten, während allerdings durch die Borschrift, daß auch Un- schuldige von derselben sollen betroffen werden fönnen, diese Straf- natur weniger ersihtliÞb macht. Jummerhin liegt jedohß im 8. 295 des Strafgeseybuchs ein Anhaltspunkt dafür nicht vor, daß im Hin- blick auf den bestraften Thäter die Konfiskation nicht als eine dem- selben zuerkannte wirklie Strafe zu gelten habe. Ist aber die Ver- bängung der Konfiskation eine dem Thäter zuerkannte Strafe, so muß das Wesen derselben aud nach den von dem Meetigriegbus be- ¿üglih der Strafen aufgestellten allgemeinen Grundsäßen beurtheilt werden. Nun schweigt jedoch das Strafgeseßbucb, abgesehen von dem speziellen Fall des §. 335, davon, daß an die Stelle des Konfiskats sein Aequivalent in Geld treten könne, und es muß darum eine der- artige Umwandlung der Strafe der Konfiskation für unberechtigt ge- halten werden, zumal dieselbe si im Widerspruch mit der Auffassung der Motive befinden würde; daß durch die Einziehung der betreffenden Gegenstände inétbesondere die Begehung fernerer stcafbarer Handlungen verhütet werden solle, welher Zweck zwar dur die Einzichung der wirklih zur Ausführung der strafbaren Handlung benußten oder be- stimmt gewesenen Gegenstände erreicht werden kann, für den aber eine Umwandlung des Konfiskats in ein Geldäquivalent bedeutungslos er- scheinen muß. Außerdem würde in diejem Falle faum geleugnet werden können, daß die Konfiskation cine Vermögensstrafe sei, als welche sie doch die Motive nicht betractet wissen wollen. Unzweifel- haft will weiter aber auch das Strafgeseßbucb, abgesehen von der vorliegend nicht zutreffenden desfallsigen Bestimmung in §8. 5 des Einführungsgeseßzes, sowohl die Materie der Konfiskation wi- die- jenige des Jagdvergebhens ersböpfend behandeln, und es find sonach esondere Bestimmungen der Landes8geseße in diesen Richtungen aus- gesclossen. Betrachtet man nunmehr die hier cir sl igige Bestim- mung des Großh. H. Jagdstrafgesetzes, so muß anertannt werden, daß dieselbe im Widerspruch mit dem Strafgeseßzbuch steht und darum nicht angewendet werden darf. Denn man kann in dieser Be- stimmung nur cine Umwandlung der nicht voLftehbaren Strafe der Konfiskation oder auch eine eventuelle Strafvorschrift finden, das Strafgeseßbuch aber kennt weder eine solche Strafe, noch eine der- artige Strafverwandlung. Nicht weniger würde die betreffende Be- stimmung sich als unhaltbar erweisen, wenn man sie au von dem Gesichtspunkte einer Verwirklichung des fiskalischen Anspruchs auf die

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instrumenta et quaesíta scelerìs aus betraten wollte, weil dieser Anspruch, insoweit er lediglich aus einer Bestrafung hergeleitet wird, nit umfangreicher sein kann, als das Recht auf den Strafvollzug, welcher aus dieser Bestrafung entspringt. Ob im Falle besonderer civilistisher Vorausseßungen, im Falle also etwa die Realisirung der ausgesprocenen Konfiskation durh Vernichtung des konfiszirten Ob- jekts unmögli gemacht worden sein sollte, das Acquivalent desselben in der Form eines Schadensersaßtzanspruchs von dem Verurtheilten oder einem Dritten gefordert werden könne, kann dahingest:Ut bleiben. Denn der §. 22 des Großh. H. Jagdslrafgesetzes betrachtet die zu- gelassene Verurtheilung zum Ersaße des Werths des Konfiskats nicht in diesem Sinne, sondern als eine strafretlihe Folge der Ver- urtheilung wegen der strafbaren That. Das Rechtsmittel war sonach zu verwerfen.

Anfechtungsklage gleichzeitig gegen den Ver-

tragsgenossen und den Rechtsnachfolger des

Schuldners; Streitgenossenschaftsverhältniß; Eideszuschiebung an beide Beklagte.

Anfechtungsgeseß vom 21. Juli 1879 8. S

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Civilprozeßordnung §. 58, 8. 59, 8 434.

Jn Sachen 1) des Kaufmanns C. W. B. in G. 2) der Ehefrau des früheren Forstgelderhebers E. in F., Beklagten

und Revisionskläger, wider den K. Pr. Forstfiskus, Kläger und Revisionsbeklagten,

hat das NReichsgericht, Fünfter Civil-Senat, am 9. D e- zember 1882

für Recht erkannt :

Das am 15. Mai 1882 verkündete Urtheil des ersten Civil- senats des K. Pr. Oberlandesgerihts zu M. wird, soweit es die erstinstanzlihe Entscheidung zum Nachtheile des Mit- beklagten B. abgeändert hat, aufgehoben; im Uebrigen wird S Revision zurückgewiesen. Jn der Sache selbst wird dahin erfannt :

1) Es bewendet bei der angegriffenen Entscheidung be- züglich der den Beklagten auferlegten Eide und der für den Leistungsfall und Nichtleistungsfall beider Eide, sowie für den Nichtleistungsfall des dem Beklagten O Eides in der Hauptsache bestimmten ‘olgen.

Für den Fall, daß der Beklagte B., nicht aber die be- lagte E., den Eid leistet, wird der Kläger dem Be- klagten B. gegenüber mit der Klage abgewiesen und zur Widerklage verurtheilt, wie Solches in dem an- gegriffenen Urtheil für den Schwörungsfall beider Eide geschehen ist, dagegen werden der Beklagten E. gegen - über die Cessionen vom 4. November 1879 dur welche der frühere Forstgeldererheber E. die für ihn auf B. Nr. 1 Abtheilung 111 Nr. 7 und 11 ein- getragenen, mit 6 pCt. verzinslichen Forderungen von 4276,48 M, und 172352 M nebst Zinsen an seine Ehefrau abgetreten hat, zu Gunsten des Klägers für unwirksam erklärt.

3) Wegen der Kosten wird Folgendes bestimmt.

Entscheidungsgründe.

Die Klage ist die Anfe{tung aus dem Reichsgeseße vom 21. Juli 1879. Sie ist dur die bindenden thatsächlichen Gest- stellungen des Berufungsrichters beschränkt ihrem Grunde nach auf die Anfedtung aus §. 3 Nr. 1 dieses Gesetzes. Sie richtet sich zu- aleih gegen den Vertragsgenossen des Schuldners und gegen dessen Rechtsnachfolger aus singulärem Titel. Mit Rectt ist der Berufungs- richter davon ausgegangen, daß es sich dabei um zwei verschiedene Ansprüche handelt, welche neben einander geltend gemacht werden können. Die Anfechtungsklage ist nicht ledingt dadur, daß das, was aus dem Vermögen des Scbuldncrs berauLgegangen ift, fich im Besiße des Beklagten befindet, ihre Grundlage ist der dolus, dessen sich der Schuldner unter wissentlicher Mitwirkung des Andern gegen seine Gläubiger schuldig gemadt hat. Daraus folgt, daß der Andere voa der ihm nah §, 7 a. a. O, oblicgenden Nükgewähr fih nicht dur Ertschlagung dcs Besitzes des vom Sc@uldner Erworbenen befreien kann, sondera den Werth erseßen muß, falls die Anfechtung

Entscheidungen des Neichs-Gerichts.

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Befondere Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und K

öniglich Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, den 28. Februar 1883.

Beglaubigung des auf Betreiben eines Necht s - anwalts oder im Anwaltsprozesse zugestellten Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher.

Civilprozeßordnung §. 156 Abs. 2.

Jn Sachen des Rittergutsbesißers v. O. auf R., Beklagten und Revisionsklägers,

wider

den Rittergutsbesißer A. L. zu G., Kläger und Revisions- beklagten,

hat das Reichsgeriht, Fünfter Civil-Senat, am 22. No- vember 1882

für Recht erkannt :

das am 283. März 1882 verkündete Urtheil des Zweiten Civil- Senats des K. Ober-Landesgerichts zu P. wird aufgehoben, und wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Enl- scheidung in die Berufungsinstanz zurückverwiesen, die Ent- sc;eidung über die Kosten der Revisionsinstanz bleibt dem künftigen Endurtheile vorbehalten.

Entscheidungsgründe:

Seitens des Revisioneklägers ist gerügt, daß unter Verleßung des §8. 4 der Grundbucbordnurg auf die Katasterkarte ein ungehöriges Gewicht gelegt, und die Einwendungen des Beklagten zu Unrecht auf Grund des Inhalts des Grundbuchs verworfen worde sind. Gegne- rischerscits ist dies bestritten, aber auch darauf hingewiesen worden, daß der Vorderricbter die rechtzcitig erhobene Rüge der Unzulässigkeit der Berufung wegen eincs die Wirksamkeit der Zustellung aufheben- den Mangels der Berufungsscrift rec1sirrthümlih für unbegründet erklärt habe. Dieser Mangel soll darin bestehen, daß die zugestellte Abschrift der Berufungsschrift von dem Gerichiévollzicher stait von dem Anwalte des Beklagten beglaubigt worden. Es frägt sich zunächst, ob hierin ein Umstand zu sehen, der die erfolgte Zustellung ungültig macht, in Folge dessen die Berufungéschrift versäumt war §8. 477, 497 der Civilprozeßordnung und die Revision gegen das die Be- rufung aus anderen Gründei zurückw-isende Borderurtel niht schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann. .

8. 156 Absatz 1 bestimmt, daß die Zu stellung in der Ueber- gabe der zuzustellenden Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks bestehe, :

Absay 2, daß die Beglaubigung durch den Gerichts- vollzieher, bei den auf Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anmaltéprozessen zuzustelenden Schriftstücktken durch den An- walt, bei den von Amtswegen zuzustellenden durch den Ge- richts\chreiber gesche h e. : L

Nach dem Wortlaut und der Nebeneinanderstellung der Säße ge- hört die beglaubigte Abschrift zur Zustellung im eigentlichen Sinne als nothwendiges Erforderniß, der Veglaubigungsakt jelbst niht. Der leßtere ist cin vorbereitender Akt, welcher cine allgemeine Form des Gegenstandes der Zustellung bezweckt, während die besondere Form und der Inhalt fich nach anderen Regeln bcstimmen. Db die in Absatz 2 angeordnete Herstellung jener allgemeinen Form obligatori- \ches Erforderniß für die Zustellurg im Allgemeinen ist, ist tei dem Unterschiede der dispositiven Ausdrücke in beiden Säßen, und bei der als Regel vorangestellten Beglaubigung durch den Gerichtsvollzieher mehr als zweifelhaft, aber selbft angenommcn, die Anordnung Absau 2 sei obligatorischer Natur, so läßt sich doch nicht behaupten, daß jede Abweichung von den geseßlichen Anordnungen, welce die mit der ZU- stellung zusammenhängenden Handlungen betreffen, der leßteren die Wirksamleit benehme. Das Gesetz f|tellt cincn solhen_ aligemeinen Grundfaß nit auf, es stellt vielmehr nur §. 174 a. a. O. diejenigen Momente fest, deren Beurkundung nothwcndig zum Beweise der Zu- stellung gehört. Die Bedeutung von Zustellungévorschriften, deren Wesentlickeit für die Zustellung sich nicht klar aus dem Geseue er- giebt, bedarf daher in jedem einzelnen Falle der Prüfung in Be- ziehung auf das Verhältniß, in welchem fie zu dem allgemeinen Zwecke, den richtigen Gegenstand der Zustellung mit Zuverlässigkeit in die Hände decr bestimmten Person zu bringen, stchen. Es läßt

sich nun aber, da es sih im vorliegenden Falle um die Beglaubigung

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einer Abschrift handelt, hinter welcher der Gerichtsvollzieher wieder die von ihm zu beglaubigende Abschrift der Zustellungsurkunde zu seßen hatte §. 173 a, a. O. und da der Gerichtsvollzieher cin öffentlicher Beamter ist und die Beglaubigung dur ihn die Regel bildet, nicht absehen, inwiefern jener allgemeine Zweck durch seine Be- glaubigung an Stelle des Anwalts beeinträchtigt werden, und insg- besondere seiner Bescheinigung eine geringere Glaubwürdigkeit bei- wohnen fönnte als derjenigen des Anwalts. Sodann ergiebt die Ent- stehung der Vorschrift, daß mit derselben keineswegs beabsichtigt war, die Vidimation des Gerichtsvollziehers bei Abschriften der bezeichneten Art auszuschließen. Denn der neueste Entwurf der Allgemeinen Prozeßordnung enthält im §. 166 Absatz 3 neben dem wesentlichen Theile des jeßigen §. 173 die jeßige Vorschrift §. 156 Absatz 2 mit Ausschluß des leyten, die Bezlaubigung dur den Gerichtsschreiber betreffenden Saßzcs, und die Motive rebtfertigten dieselbe mit der angeblihen Zweckmäßigkeit einer Beglaubigung, und bemerkten weiter: In Anwaltsprozessen, wie in allen Fällen, in denen die Zu- stellung durch einen Rechtsanwalt betrieben wird, bleibt diesem die Beglaubigung überlassen, anderenfalls erfolgt sie dur den die Zustellung ausführenden Gerichts- vollzieher, S i (Kortkampfsce Ausgabe des Enlwurfs mit Motiven) die Juftiz-Kommission fügte sodann_nur den die Beglaubigung seitens des Gerichtsschreibers betreffenden Satz hinzu, während die veränderte Stellung der Sätze durch die Redaktions-Kommission bewirkt wurde, ohne daß der Sinn und Zweck der Vorschrift irgendwie einer weiteren Erörterung unterzogen worden ist. (Sarwey, Prozeßordnung Seite 251.) :

Mit der sih hieraus ergebenden freieren Bedeutung des Abs. 2 S. 156 steht dann aub die auf Grund des §. 155 des Gerichts- verfassungsgesetzes erlassene ministerielle Geschäftsanweisung für die Gerictoro lieber (Preußisches Justiz-Minifterial-Blatt pro 1879) im vollen Einklange. Nach 88. 20, 21 derselben haben die Gerichts- vollzieher bei allen, mittelbaren oder unmittelbaren, Aufträgen der Part-ien oder e E E E zuzustellender Schriftstücke zu beglaubigen, sofern sie ni ereits von einem Ne anw is Dee ine sind, und nah §. 22 daselbst hat der Gerichtsvollzieher die ihm zugehenden Scbriststücke hinsichts Unter- {rift und Beglaubigung zu prüfen und Anstände auf dem für- zesten Wege, eventuell selb st zu beseitigen.

Nach allem diesen hat der Vorderrichter den aus dem Zustellungs3- mangel hergenommenen Einwand gegen die Zulassung der Berufung mit Recht verworfen. : E

Dagegen sind die Revisionsbeschwerden gegen die in der Sache selbst ergangene Entschcidung begründet.

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RNechtsfolge aus der eingetretenen Verjähkung des Wechselanspruchs gegen den Acceptanten für die Geltendmachung des Wechselregreßanspruchs.

Wechselordnung Art. 54. 77

Jn Sachen der Konkursmasse der R. P.-Bank in P., vertreten durch den definitiven Konkursverwalter Kaufmann B. zu St.,

Klägerin und Revisionsklägerin, wider den Kaufmann K. zu B., Beklagten und Revisionsbeklagten,

hat das Reichsgericht, Erster Civil-Senat, am 25. No- vember 1882

für Recht erkannt:

die gegen das Urtheil des Fünften Civil-Senats des K. Pr. Kammergerichts zu B. vom 28. Juni 1882 eingelegte Re-

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vision wird zurügewiesen; die Kosten der Revisionsinstanz

werden der Revisionsklägerin auferlegt.

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