[1688] Oeffentliche Zustellung.
Der Kiaftfahrer Wilhelm Habicht in (5ssen-Borbect Altendorter Straße 484, agt gegen den Kaufmann Willy Venne- busch, früher in Efsen, Helmholzstraße 15, è- Zt. unbekannten Aufenthalts, auf Grund der Behauptung, daß Beklagter tihni für ein fälliges Darlehen die Summe von 400 NM (vierhundert Reichsmark) nebst 10 9%» vereinbarten Bankzinsen |hulde, mit dem Antrag auf Zahlung von 400 NM nebst 10 9% Zinjien teit dem 20. Oktober 1925. Zur mündlichen Berhandlung des Nechts\treits wird der Beklagte vor das Amflsgericht, hier, auf den 1, Juni 1926, vormittags 9 Uhr, Zimmer 74, geladen
Essen, den 29. März 1926.
Das Amtsgericht. [1695] Oeffentliche Zustellung,
Dorner, Georg, Gasthofbesißer in Passau, Bahnho! straße, Kläger, klagt gegen Meine, Alfred und Margaretha, Zirkusbesitzerseheleute, z. Zt. unbekannten Aufenthalts Beklagte, wegen Forderung, aut 421 NM Hauptsache fowie 18,10 NM bisherige Vollstreckungékosten, Kosten- tragung und vorläufige Volstrekbarkeits- ertlärung des Urteils. Die Beklagten Alfred und Margareta Meine werden zur mündlichen Berhandlung des Nechtsstreits auf Freitag, den 11. Funi 1926, vorm. §4 Uhr, vor das Amtsgericht Passau — Sizungsfaal 1 im 1. Stock —
eladen. Dem Kläger wurde die öffent- iche Zustellung der Klage mit Beschluß vom 259. März 1926 bewilligt.
Passau, den 29. Wär; 1926. Gerichts)chreiberei des Amtsgerichts Passau [1696] Oeffentliche Zustellung.
Die Firma Karl Scholl Wte. in Neukt- lingen, vertreten durch den Ge|chäfts/ührer Franz Ba1thold daselbst, klagt gegen den
Bilhelm Schaich, Spezereihändler, tr. tin Kohlberg bei Nürtingen, zurzeit mit un- befanntem Aufenthalt abwesend, wegen Forderung aut Kauf, mit dem Antrag für Recht zu erkennen: der Beklagte ift \chuidig, an die Klägerin die Summe von 140 MRM nebst 129/69 Verzugszinsen und Schaden hieraus feit 1. August 1925 fewie 140 M Koslen eines protestierten Wechsels und 60 § Porti zu bezahlen und die Kosten des Nechtsstreits zu tragen. Zur mündlichen Verhandlung des Nechts- streits wird der Beklagte vor das Amts- gericht MNeutlingen au! Dienstag, den 11, Mai 1926, vorm. 9 Uhr, geladen,
Amtsgericht Neutiingen, den 31. März 1926. [1698] Oeffentliche Zustellung.
1 Nikolaus Zahnen, Arbeiter in PhilipÞps8- weiler, 2 Peter Kleifgen, Arbeiter in Philippsweiler, 3. Bernard Leiberich, Arbeiter in Philippsweiler, 4. Friedrich Leiberih, Arbeiter in Neuerburg, Prozeß- bevollmächtigter: Prozeßagent Schmitt in Warxweiler, klagen gegen den Arbeiter Anton Kleifgen, früher in Philipps- weiler. Kreis Prüm, jeßt unbekannten Aufenthalts, auf Grund rlicktändiger Lohnforderung mit dem Antrage, den Beklagten zu verurteilen, an fie zu zahlen 137,60 Æ — einhundertsiebenunddreißig Mark 50 Pfg. — nebst 10 vH Zinsen feit 24. Februar 1926 Zur mündlichen Verhandlung des MNechtss\treits wird der Beklagte vor das Amtsgericht hier auf den 419. Mai 1926, vormittags ® Uhr, geladen i
Weazxweiler, den 27. März 1926.
Der Gerichtsschretber des Amtsgerichts.
4. Verlosung x. vou Wertpapieren.
[1705] 50%/% Roggenpfandbriefe der Stadt Ohlau. i
Der am l. April 1926 fällige Zinsschein unterer Noggenptandbriete wird von unserer Kömmereikfasse nach dem vor der Zablung an der Breslauer Produktenbörse zuleyt notierten amtlichen Mittelpreise für \hlesisher Noggen eingelöst.
Der Geldwert für 9 Pfund MNoggen beträgt 41 Pfennig. Hiervon werden 10 9/9 als Kapitalertragîiteuer gekürzt. i
Hiernach wird eingelöst der Zinsschein
über L Pfund Noggen mit 2 M
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370 ,
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4 100 Ä Ï Ohlau, den 1. April 1926. Der Magistral,
1700) ekanntmachung über weitere Aus- gabe schlesischer landschaftlicher Gold- Þpfandbriefe (FeingoidÞpfanDbriefe). Unter Bezugnahme auf die Veröffent- Iihuugen vom 11. März 1925, 3. Juni 1925 und 25 Februar 1926 über Aus- gabe schlesischer landschattlicher, mit 8 v. H. verzinsliher Goldpfandbriefe wird hiermit ferner befanntgemacht, daß von nach- {tehenden darin bezeichneten Stücken tolgende weitere Nummern ausgegeben werden: ¿u 100 Goldmark Nethe I[ Nr. 20 001 bis 25 000, : zu 500 Goldmark Neihe 111 Nr. 15 001 bis 20 000, - ¿u 1000 Goldmark Reibe LV Nr. 17 001 bis 20 000. | Die Ausgabe erfolgt nicht im ganzen, . sondern, wie bisher, allmählich. na) Maß- gabe des Fort)chreitens der land|chaftlihen WBeleihitig und der erworbenen Hypotheken. Breslau, den 31. März 1926. Schlefische Geuerallandschaftsdirekttion, von Grolman.
[1704] ProspektdDer
Preußischen Zentralstadtïchaft zu Berlin über 8°/5 Go!dvpfandbriefe Neiße 6 im Betrage von 19 009 000 Geldmark = 6809 980 - Feingold Reihe 6 Nr. 1—10000 zu 100 Goldmark = 1 000 000 GM „ 10001—20 000 „, 200 = 2 000 000 20 001—32000 , 500 = 6 000 000 32 001— 36 000 „, 1000 L = 4 000 090 36 001—38 000 „ 2000 Z == 4 000 000 38 001—38 400 „ 5000 L = 2000 000 1 Goldmark = "/5799 kg Feingold.
Die Preußische Zentralstadts{haft in Berlin ist auf Grund der von den zuständigen Ministerien festgeseßten Satzung vom 23. Januar 1922 staatlich genehmigt worden. Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Nechts. Nach § 1 der Sagung sind ihr von den bisher in Preußen bestehenden Stadtschaften die Stadtischaft der Provinz Brandenburg in Berlin, die Stadtschaft der Provinz Grenzmark Posen-Westpreußen in Obrawalde (Meseriß), die Stadt|chaft der Provinz Hannover in Hannover, die Ostpreußische Stadtschaft in Königsberg in Pr. und die Pommersche Stadtschaft in Stettin beigetreten.
Die Angelegenheiten der Zentralstadtshaft werden dur die Direktion ver- waltet, die fih aus je einem Mitgliede der Vorstände ver Verbandsanstalten zu- fammenseyzt. Jeder Stadtschattsvorstand wählt aus seiner Mitte das von ihm abzuordnende Mitglied der Direktion. Die Direktion vertritt die Zentralstadtschaft nah außen ; sie versammelt sich nach Bedarf, mindestens jährli cinmal; die für fie geltende Geschäftsordnung wird von ihr selbst festgestellt.
Bis zur Schaffung besonderer Verwaltungseinrihtungen für die Zentral- stadtschaft führt dasjenige Mitglied des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg, welches diele Anstalt in der Direktion der Zentralstadtshaft vertritt, den Vorsitz in der Direktion der Zentralstadtschaft und erledigt die laufenden Ge- \chäfte; es vertritt die Direktion nah außen und zeichnet unter der Firma der Anstalt alle Schriftstücke. Zwei weitere Mitglieder des Vorstands der Stadtschaft der Provinz Brandenburg sind durch die Direktion zum ersten und zweiten Stellvertreter des Vor- sißenden berufen. Urkunden, durch welche Verpflichtungen für die Zentralstadtschaft über- nommen werden, fowie Vollmachten müssen die Unterschriften des Vorsißenden der Direktion und eines Stellvertreters oder die Unterschriften beider Stellvertreter tragen. Das gleiche gilt für Verfügungen in Ge1d- und Vermögensangelegenheiten, fo jedoch, daß der Vorsitzende der Direktion oder seine Stellvertreter hierbei dur jedes andere Mitglied der Direktion und die leßteren durch bevollmächtigte Beamte vertreten werden können; im übrigen genügen für die üblihen FKassenerklärungen die Unter- schriften der damit beauftragten Beamten.
Die Zentralstadtschaft steht unter der Oberaufsicht des Staates, die durch den zuständigen Minister ausgeübt wird. i
Als Staatskommissar beaufsihiigt der Provinzialkommissar der Stadischaft der Provinz Brandenburg oder sein Stellvertreter die Geshäflsführung der Zentral- stadtichaft, fotern nicht die Oberautfsichtsbehörde eine andere Person mit dieser Auf- gabe betraut; für den Staatskommissar ist ein S*ellvertreter zu bestellen. Der Staatskommissar hat darauk zu achten, daß die Deckung für die Zentralstadtschafts- briefe jederzeit vorhanden ist und daß die zur Deckung bestimmten Darlehnsforde- rungen und Wertpapiere gemäß den von der Oberautsichtsbehörde festzusegenden Vor- \{hritten in ein Negister eingetragen werden. Insoweit ist der Staatskommissar be- fugt, jederzeit die Bücher und Schriften der Zentralstadtschaft einzusehen.
Die Preußische Zentralstadtshast hat den Zweck, den Hausbesißern in den Provinzen Brandenburg, Grenzmark Posen-Westpreußen, Hannover, Ostpreußen und Pommern etnen dauernden MNealkredit durch Gewährung von Hypothekendarlehen mittels Ausgabe von Zentralstadtschaftsbriefen zu beschaffen.
Der Darlehnsnehmer hat der betreffenden Einzelstadtschaft für deren Forde- rung an Kapital, Zinsen und Kosten Hvpotheken zu bestellen, ich im übrigen den Bestimmungen ihrer Satzung und der Satzung der Zentralstadtschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung auf dem Grundbuchblatt des zu beleihenden Grund- \tücks oder Erbbaurechts sazungsgemäß herbeizuführen. Die Darlehnsnehmer unter- werfen fich jeweils der fofortigen Zroangsvollitreckung.
Die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke erfolgt auf Grund einer
von der zuständigen Staatsbehörde (zurzeit Preußisches Wohlfahrtsministerium) ge- nehmigten Abschätßzungsordnung. Die Beleihung geschieht auf Grund der Satzung der Einzelstadtschafsten, und zwar gewöhnlih tnnerhalb 20 9% des Friedenswertes des Grundstücks, i Auf Grund der Darlehnsgurkunde erfolgi die darlehnsweise Ueberweisung der Zentralstadtschaftsbriefe an die betreffende Etnzelsiadtschaft, so daß die Einzelstadt- \haft neben der Zentralstadtschaft haftet. Der N erbält sazungsgemäß die Darlehen in Pfandbriefen in natura, bekommt dieselben jedoch nicht aus- gebändigt, sondern überläßt die Pfandbriefe der Zentralstadtschaft zum Verkauf.
Die Goldpfandbriefe der Zentralstadtschaft sind mündelsiher auf Grund des Artikels 74 Ziffer 3 des Preußischen Ausführungasgeseßes zum B.-G.-B. vom 20. September 1898 (Gesfeßzlamml Nr. 31 S. 177); sie lauten auf den Inhaber, können jedoch auf Antrag auf den Namen des Inhabers oder eines Dritten um- oder auch wieder auf den Inhaber zurückgeschrieben werden. Sie können seitens des Jn- habers nit und seitens der Zentralstadtscaft nur in dem Umfange gekündigt werden, in welchem Darlehen zur Tilgung bzw. Rückzahlung gelangen. Der mit den Darlehnsnehmnern im Negelfall vereinbarte Tilgungssaß beträgt zurzeit 1} 0% pro anno. Dle Kündigung muß drei Monate vor dem Etnlöfungstage durch dreimalige Bekanntmachung erfolgen, wobei auch die Restanten veröffentliht werden.
Die Einlösung der Goldpfandbriefe erfolgt an dem bekanntzumachenden Ver- falltage in deutscher Neichswährung an der Kasse der Anstalt oder den bekannt- zumachenden Einlösungsstellen. Der zu zahlende Betrag berechnet |ch nach dem lezten. in dem dem Monat des Berfalitages vorhergeßenden Kalendermonat von der Divisenbeschaffungsstelle in Gemäßheit der Verordnung zur Durchführung des Gesehes über wertbeständige Hypotheken vom 29. Juni 1923 veröffentlihten Preise für Fein- gold an der Londoner Börfe, umgerechnet in deutsGe Reichswährung nah der legten in dem dem Monat des Verfalltages vorhergehenden Kalendermonat an der Berlinec Börse erfolgten amtli%en Notierung für das engl. Pfund (Mittelkurs Auszahlung London). f : y
Für die Einlösung der Zinsscheine ist die gleihe Notierung im vorleßten Kalendermonat vor dem Fälligkeitstage maßgebend. ;
Die Zinsscheine sind halbjährlich, und zwar am 2. Januar und am 1. Juli fällig. Sie find zahlbar: / : :
bei den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften, in Berlin bei der Stadt- schaft der Provinz Brandenburg, Berlin W. 10, Viktoriastr. 20,
bei allen Landesbanken und den öffentlichen Kreditanstalten im Verbande deutscher öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten, :
außerdem in Hamburg : bei dem Bankbaus L. Behrens & Söhne und
bei der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hanuover.
Ausgeloïte Stücke werden an den Kassen der angeschlossenen Stadtschaften fowie in Hamburg bei dem Bankhaus L. Behrens & Söhne und der Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hannover eingelöst, wo auch kostenfrei neue Zins\chein- bogen erhoben und gegebenenfalls Konvertierungen vorgenominen werden köunen.
Die Zentralstadtschaft haftet den Jnhabern der Goldpfandbriefe außer mit ihrer Betriebsmasse mit ihren Forderungsörechten gegen die Verbandsmitglieder (Einzelstadtschaiten) und deren Garanten (Provinzialverbände) Demgemäß kann die Zentralstadtschatt als Deckungsmittel die Haftung des Provinzialverbandes bis zur Höhe des Betrages, in welchem für Nechnung feiner eigenen Stadtschaft ausgegebene Goldpfandbriefe sih noch im Umlauf befinden, und zwar an erster Stelle und un- mittelbar, in Anspruch nehmen; dem Provinzialverband haftet die auf Grund feiner Haftung geleisteten Zahlungen nebst den Zinsen, deren jeweilige Höhe der Provinzial- auss\chuß bestimmt, seine Stadtschast gemäß den Bestimmungen ihrer Saßung mit ihrem ge\amten Vermögen einf{licßlich aller Deckungömittel und Ersagansprüche. Treten dur das Verschulden einer Stadt|hatt Verluste ein, so ist die Zentral- stadtschaft saßungs8gemäß berechtigt, unmittelbar den betreffenden Garantieverband hattbar zu machen. Die Verbandömitglieder (Einzelstadt|haften) haften für die Ver- bindlichkeiten der Zentralstadtschaft als Gesamtshuldner gegenüber dem Pfandbrief- gläubiger innerhalb der vorstchend bezeichneten Höchstgrenzen. Die beteiligten Pro- vinzialverbände haften folidarish, und zwar in der Höhe, in der für die eigene Stadtschaft Pfandbriefe in Umlauf geseßzt sind.
Der Goldpfandbriefumlauf der Zentralstadtschaft stellte fih am 31. De- zember 1925 auf insgesamt 32 650 850 M, die sich auf die einzelnen Zin8gruppen wie folgt verteilen : ; e
10 9% ige Goldpfandbriefe Neiße d. . . GM 26 107 700 10 9/6 ige s S è 4 791 200 8 9/0 ige j O A 461 700 6 9/0 ige Ï A R 477 250
7.141 800
59/0 ige » zu! GM 32549 150
dazu traten an Papiermarkpfandbriefen : L 49/0 ige Pfandbriefe . G L É 161 944 000 44 a ige è o s é Cy 561 174 500 10 0/6 ige e 7 193 131 000 000
é 193 004 L18 900
schaften am 31 Dezember 1925
Berlin, im Februar 1926.
Dr. Pa b st.
Hamburg, im April 1926.
an Darlehen in Goldpfandbriefen auf . und an Darlehen in Papiermarkvyfandbriefen auf 4 193 854 118 500
_ Alle aut die Pfandbriere bezüglichen Veröffentlichungen der Zentralstadtschaft
müssen im Deutschen Neichs- und Preußischen Staatsanzeiger, in der Berliner Bör}en-
zeitung und im Hamburgischen Correspondenten erfolgen, außerdem verpflichtet sich die
Bentralstadishaft, dem Börsenvorstand zu den Quartalsterminen am Ersten des nächst-
folgenden Monats die Höhe des Pfandbriefumlaufs und der Pfandbriefdeckung zur Veröffentlihung im amtlichen Kurszettel bekanntzugeben.
Auf Grund vorstehenden Prospekts sind Æ 19 000 000 = 6 809 980 g Feingold 8 9% Goldpyfandbriefe Reibe 6 in Stücken zu GM 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100 zum Handel und zur Notiz an der Hamburger Börse zugelassen worden.
Demgegenüber belief sih der Syþpothekenbestand der angeshlossenen Stadt- A
. GM 32 949 150
Preußische Zentralstadtschafit,
Heínze.
/ L. Behreus & Söhne. Zweiganstalt Hamburg der Girozentrale Hanuover.
[1701] Genehmigung8urfunde.
Auf Grund des § 795 des Bürger- lihen Ge)cßbuchs und des Artikels 67 des hessishen Ausführungsge}eßes zum Bürgerlihen Gesegbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank zu Darmstadt die Genehmi- gung zur Ausgabe von Schuldverschrei- bungen auf den Inhaber nebst zugehörigen Zins|(einen bis zum Betrage von 5 000 000 M — Fünf Millionen Reichsmark — zur Beschaffung von Geld, vornehmlich zu Zwecken des Wobnungsbaues, erteilt.
Die Schuldverschreibungen sind mit jähr-
lih 8 vom Hundert, fällig in halbjährigen MNaten am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres, erstmalig am 1. Oktober 1926, zu verzinsen.
in geseßlichen Zahlungsmititeln zu zahlen, wobei für jede Reichsmark der in Neichs- währung ausgedrückte Preis von !/2799 kg Feingold zu entrichten ist, Dieser Preis wird errechnet nah dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Neichs-- und Preußishen Staatsanzeiger amtlich befanntgegebenen Londoner Gold- preis (oder, falls an diesem Tage kein amtlicher Goldpreis veröffentlicht wird, nah dem zuleßt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diesem Tage an der Berliner Bör)e er- folgten amtlihen Notierung für Aus- zahlung London.
Die Anleihe soll 25 Jahre laufen: Sie ist rüctzahlbar durch gleihmäßige jährliche Nückkäuse oder auch durch zu Pari er- folgende Auslosungen mit gleichbleibender Tilgungsgquete unter Zuwachs der ersparten Zinsen, beginnend mit dem ersten An- leißejahr.
Es steht der Bank das Necht zu, ab 1. Januar 1931 mit vierteljährlicher Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den nächstfolgenden Zins- termin zu. kündigen, also erstmals zum 1. April 1931, Erfolgt die Kündigung in der Zeit vom 1. Januar 1931 bis 31. De- zember 1939, so sind die gekündigten Stücke zu einem Kurse von 102 9% zuzügli auf- gelaufener Stückzinsen zurüczuzahlen. Er- folgt die Kündigung zwischen dem 1. Jag- ruar 1936 und 31. Dezember 1940, fo beträgt der Nückzahlungskurs 1019/9 zu- züglich aufgelaufener Stückzinsen, Bei Kündigungen nach dem 31. Dezember 1940 heträat der NückzahlungEkurs 100 9/5,
Vorstehende Genehmigung wird vor- behaltlih ver Nechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuldver- schreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.
Darmstadt, den 1. Viärz 1926.
Hessisches Gesamtministerium, Ulri
[1702] Geuehmigung®&urfuude.
Der Kommunalen Landesbank zu Darm- stadt wird hiermit die Genehmigung er- teilt, die mit Urkunde vom 1. März 1926 genehmigte Ausgabe von 8%, Schuldver- schreibungen auf den Inhaber als Neiße I zu bezeichnen und auf b 500 000 RM
— Fünf Millionen FünfhunDverttaufsend Neichs8mark — zu erhöhen. e
Darmstadt, den 20. März 1926.
Hessisches Gesamtministerium. Ulri ch. {1703] Genehmigungs8urkunde,
Auf Grund des § 795 des Bürgerlichen Geseßzbuchs und des Artikels 67 des hessischen Aus{ührungsgesez2s zum Bürger- lichen Geseßbuch vom 17. Juli 1899 wird hiermit der Kommunalen Landesbank zu Darmstadt die Genehmigung zur Ausgabe einer weiteren Reihe (Reihe IL) von Schuldverschreibungen auf den Jahaber nebst zugehörigen Zinsscheinen bis zum Beitrage von © 000 000 NM
— Fünf Millionen Neichsmark — für fommunale Bedürfnisse verschiedener Art erteilt. L j
Die Schuldverschreibungen sind mit jährlich 8 vom Hundert, fällig in halb- jährigen Raten am 1. April und 1. Ok- tober jeden Jahres, erslmalig am 1, Oktober 1926, zu verzinsen. E
Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit in geseßlihen Zahlungsmitteln zu zahlen, wobei für iede Neichsmank der in Reichs- währung ausgedrücckte Preis von 1/5790 kg Feingold zu entrichten ist. Dieser Preis wird errechnet nah dem am siebenten Werktag vor der Fälligkeit im Deutschen Neichs- und Preußischen Staatsanzeiger amtlih befkfanntgegebenen Londoner Gold- preis (oder, falls an diesem Tage kein amtlider Goldprèis veröffentliht wird, nah ‘dem zuleßt vorher veröffentlichten Goldpreis) und dem Mittelkurs der an diejem Tage an der Berliner Börse er- tolgten amtlicen Notierung für Aus-
Kapital und Zinsen sind bei Fälligkeit |.
Die Anleihe soll 25 Jahre laufen. Sie ist rückzahlbar dur gleihmäßige jährliche NRückkäufe oder auch durch zu Pari er- folgende Auslofungen mit gleichbleibender Tilgungsquote unter Zuwachs der ersparten Zinsen, beginnend mit dem ersten Ans leißejahr.
Es steht dex Bank das Necht zu, ab 1. Januar ‘1931 mit vierteljährlicheè Kündigung die Anleihe ganz oder teilweise jederzeit auf den nd flgeiven 83in8= termin zu kündigen, alfo erstmals zum 1, April 1931.
Vorstehende Genehmigung wird vor- behalilih der Nechte Dritter erteilt. Die Befriedigung der Inhaber der Schuld- verschreibungen wird von dem Staate nicht gewährleistet.
Darmftadt, den 20. Vèärz 1926.
Hessisches Ae
ri ch.
5. Kommanditgesell- haften auf Aktien, UAktien- gesellschaften und Deutsche Kolonialgesellschaiten.
Die BVekanutmachungen über delt Verlust von Wertpavieren befins ven sich aus\schließlich) in Unier avieilung L.
[1566] Der Gegenwert für unsere 9 % ige Obligationsanleiße vom Jahre 1920 gin uns in der Zeit vom 15. September 1920 bis 8. Oftober 192i zu. Der dur(h- \chuittliiße Goldeinzahlungswert beträgt RNM 65,11 für nom. PM 1009 obiger Obligationen, Dieser Einzahlungswert fommt der Ümrechnungszahl vom 21. No- vember 1920 am nächsten, fo daß gemäß Artikel 31 Absay 2 Ziffer 3 der Durch- führung3verordnung zum Aufwertungs- gesez als- Ausgabetag für. unsere Obligas- tionen der 21. November 1920 gilt. PM 1000 Nennbetrag entsprechen hiernahch RNM 66,50. Bei 1959/6 iger Aufwertung entfallea also auf nom. PM 1000 unserer 5H 9/6 igen Obligationen von 1920 NM 10. Zurzeit befinden sh noch von unserer Obligationsanleihße PM 89 000 im Umlauf. Kelbra, den 30. März 1926 Vierbrguerei Kelbra vorm. Gebr. Joch Aktiengefe!l chaft,
[1633] Verein für chemische Fuduftrie Aktiengesellschaft. Gemäß § 44 des Aufwertungsgeseßes geben wir hiermit bekannt, daß wir be- \chlossen Haben, über die auf den an- uen Altbesiß unserer 43 9/5 igen {nleihen von 1900 und 1910 eni- fallenden Genußrechte bejondere, von dén Schuldverschreibungen getrennte Genuß- seine auszugeben. Auf nom. Papiers- mark 1000 irifft ein Genußschein von nom. Reichsmark 100.
Veber Ausreihung der Genußscheine und Abstempelung der Änleihestüce wird später Bekanntmachung erfolgen.
Frankfurt a. Main, den 29.März1926
Dex Vorstand.
[1616]
Die Fiensbuxger Volïsbank A-G. in Fleusburg ist durch Beschluß vom 6. März d. J. aufgelöst. Gemäß § 297 H.-G.-B. werden die Gläubiger aufge- fordert, ihre Ansprüche anzumelèen
Flensburg, den 24. März !926,
SFulius Hansen, beeidigter Bücherreviior, als Liquidator, (1622) /
Nach Ausscheiden dex Herren Neg - U. Bankrat E. Jllemann, Dresden, und Kommerzienrat Otto Hoesch, Dresden, besteht der Aufsichtsrat unserer Ge!'ells \hast nunmehr aus folgenden Herren:
Generaldirektor Paul Friese, Dresden,
Fabrikbe). Martin Thomas, Wilthen
i. Sa., Gar eb Max Pelz, Kirschau i Sa., Fabrifbes. Max Kalauch, Köblig, O.-L. Cosmos Textile Aktiengescll}\chaft, Dresden.
I LE r m 2 f prr R S E I)
Verantwortlicher Schristleiter Direktor Dr. Tyrol in Charlottenburg. Verantwortlich für den Anzeigenteil F. V.: Oberrentmeister Mee y er , Berlin.
Je
in Berlin.
Drut der Norddeutschen Buchdruckeret und Verlagsanstalt, Berlin Wilhelmstr. 32, É A, ;
Zwei Beilagen und Erste bis Vierte
zahlung London.
Zentral-Handelsregister-Beilage
Verlag der Geschäftsstelle (J.V.:Me ye x)
“Deutscher Reichsanzeiger ‘ Preußischer Staatsanzeiger.
Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9,— Neichsmarh,. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Berlin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Selbstabholer auch die
Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Einzelne Nummern kosten 0 Fernsprecher: Zentrum 1573.
ITr. 80. Néeèích8banktgírokonto.
E aus
Juhalt des amtlichen Teiles:
Deutsches Reich. Ernennungen 2c. Bekanntmachung über den Londoner Goldpreis. Filmverbot.
E ZRLSUSZE S I M E H T E E T E Amtliches.
Deutsches Neich,
Der Herr Reichspräsident hat die nachstehend verzeichneten Beamten zu Mitgliedern folgender Reichsdisziplinarkammern ernannt: : ;
; __ Neichsdisziplinarkammer Berlin 11: stellv. Mitglied Soelling, Kammergerichtsrat, Berlin, stellv. Mitglied Dr. Kußmann, Landgerichtsrat, Berlin,
___ Reichsdisziplinarkammer Dortmund:
Mitglied Ploeger, Landgerichtsrat, Dortmund, _____ Reichsdisziplinarkammer Frankfurt a. M.: Mitglied Dr. Schaffner, Landgerichtsrat, Frankfurt a. M., Reichsdisziplinarkammer Frankfurt a. O.: s Las Dr. Siebert, Landgerichtsdirektor, Frank- urt a: W., stellv. Mitglied Ladewig, Landgerichtsrat, Frankfurt a. O., : G -Reichsdisziplinarkammer Oppeln: stellv. Mitglied an Stelle des Landgerichtsdireïtors Goebel, Oppeln, Reich, Amtsgerichtsrat, Oppeln, _ Reichsdisziplinarkammer Nürnberg: stelly. Mitglied Steinlein, Rat am Oberlandesgericht Nürnberg.
__ Durch Erlaß des Herrn Reichspräsidenten ist der Ministerial- direïtor im Reichswehrministerium Wirklicher Geheimer Kriegs- rat mii dem Range der Râte 1. Klasse Dr. Keber auf seinen Antrag in den dauernden Ruhestand verseßt,
_ck der Abteilungschef im Reichswehrministerium, Geheimer Kriegsrat Toeppen zum Ministerialdirektor, der Ministerial- rat Steffens im Reichswehrministerium zum Abteilungschef ernannt orden.
Déetlanntmaching über den Londoner Goldpreis gemäß 8 2 der Ver- ordnung zur Ausführung des Geseßes über wert- beständige Hypotheken vom 29. Juni 1923. (RGBl.1 S. 482.) Der Londoner Goldpreis beträgt
tür eine Unze Feingold ... .. , 84 sh 114 d, für ein Gramm Feingold demna . . 32,7777 pence.
Vorstehender Preis gilt für den Tag, an dem diese Bekannt- machung im Reichsanzeiger in Berlin erscheint, bis einshließlich des Laus u einer im MNeich8anzeiger erfolgten Neuveröffentlichung
g í
Berlin, den 6. April 1926.
Devisenbeschaffungssielle, Gesellschaft mit beshränkter Haftung, leimius. ppa. Gold\schmid t.
Filmverboi.
Die öffentliche Vorführung des Bildstreifens „Der Prin und die Kokotte“, 6 Akte — 2116 m, Antrag teller de Ur: sprungsfirma: Eichberg-Film G. m. b. H., Berlin, ist am 31. März 1926 unter Prüfnummer 12665 verboten worden. .
Verlin, den 6. April 1926.
Der Leiter der Filmprüfstelle Berlin, ildne r.
M A R E T I S S L ITE E E M D E C S N SRI N T S I E Nichtamtliches.
Deutsches Reich. L Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und Honduras.®)
,_ Das Deutsche Neich und Honduras, von dem Wunsche ge- leitet, das zwischen ihnen glückliherweise bestehende gute Ein- vernehmen zu erhalten und den Handelsverkehr zwischen den
*) Anm. : Das Abkommen bedarf uoch der Genehmigung dur die gesezgebenden Körperschaften. \ migung dur
Neichsmarh.
Berlin, Mittwoch, den 7.
32.
Anzeigenpreis für den Raum
einer 5 gespaltenen Einheitszeile (Petit) 1,05 Neichsmark, einer 3 gespaltenen Ae 1,75 Neichsmarü.
Anzeigen nimmt an
die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin SW, 483, Wilhelmstraße Nr. 32.
einschließlich des Portos abgegeben.
beiden Ländern zu fördern, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen abzuschließen, und haben hiermit beauftragt: Der Präsident des Deutschen Reichs: den außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Deutschen Reichs in Mittelamerika Herrn Wilhelm von Kuhlmann, i der Präsident des Freistaats Honduras: __— den Ministerresidenten des Freistaats Honduras in Guatemala“ Herrn Dr. Silverio- Lainez, welche sich nah Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel geeinigt haben:
UTII eb L : Die verirags{ließenden Parteien verpflichten si, sich gegenseitig die Behandlung der meistbegünstigten Nation in Handels-, Konsular- und Schiffahrts\achen, mit Ausnahme der Küstenschiffabrt, zu ge-
Fretheit oder Vorteil, die eine von ihnen etner dritten Nation gewährt, dur die Tatsache selbst (ipso facto) dem anderen vertrag- [chließenden Teil zugestanden ift.
Attttel 11
Jede Art von Recht, Freiheit oder Borieil, welche Honduras den übrigen Freistaaten von Zentralamerika oder irgendeinem von ihnen gewährt hat oder in der Zukunft gewähren wird, soll niht auf Grund der Bestimmung im Artikel L. als dem Deutschen Reiche gewährt ange]ehen werden, es sei denn, daß sie au einer dritten Nation zugestanden ift,
APtile l Ik E
Das “gegenwärtige Abkommen soll ratifiztert werden, und es sollen die Ratifikationsurkunden sobald als-möglih ausgetauscht werden. L Das Abkomnien soll in Kraft treten eine Woche,“ nachdem die deutsche MNegierung und die Regierung von Honduras von der in beiden ändern erfolgten Natifizierung benachrihtigt jein werden. Es foll vom Tage seines Inkrafttretens ab drei Jahre lang in Geltung bleiben und dana von jedem der vertrag\chließenden Teile jederzeit mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden können.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Beauftragten das gegenwärtige Abkommen - unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.
So geschehen zu Guatemala in zwei Originalen-in deutscher und spanischer Sprache am vierten März Eintausendneunhundert- sechsundzwanzig.
(L. S8.) (gez.) Wilhelm von Kuhlmann. (L. 8,) (gez.) Silverio Lain ez.
_ Der litauishe Gesandte Sidzikauskas hat Berlin ver- lassen. Während seiner Abwesenheit führt Legations sekretär Lozoraitis die Geschäfte der Gesandtschaft. -
Der Königlich ägyptische Gesandte Seifoullah Yousrt1 gas ist nah Berlin zurückgekehrt und hat die Lelfuns der esandtschaft wieder übernommen. Der lettländishe Gesandte Dr. Woit ist nach Berlin zurückgekehrt und hat die Leitung der Gesandtschaft wieder Übernommen.
Die am 1. April ausgegebene Nummer 13 des Neichs- arbeitsblatts hat folgenden Inhalt: Amtlicher Teil: 1, Arbeitsvermittlung und Erwerbslosenfürsorge. Geseyze, Ver- ordnungen, Grlasse: Richtlinien über die Vergebung von Aufträgen der Neichsbehörden an ‘Geftangenenanstalten. — Bescheide, Urteile : 38. Vermittlung in A Arbeit. — I1Y. Arbeitnehmershuyz Geseyße, Verordnungen, Erlasse : ‘Konferenz der Arbeitsminister von Belgien, Deutschland, Frankrei. Großbritannien und Italien. — V. Soztalversicherung. Gesege, Verordnungen, Erlasse: Zweite Be- kaúntmachung der Fassung dèr Reichsversihecungsordnung (Drittes, Fünftes und Sechstes Buch). Vom 9" Januar 1926. (NGBI. 1 S. 9.) — Verordnung übér die “Vergütungen nah § 42 des An- gestelltenversiherungsge)eßes und" §8 12748 der Meichsversicherungs- ordnung vom 23. März 1926. — Aufwertung der Not- E — Grund\iäßliche E des Meichsaus\{hu}ses für Aerzte und Krankenkassen vom . Fsbruar 1926. — Ergänzung der Bestimmungen des Neichsaussusses für Aerzte und Krankenkassen über die Zulassung zur Kassenpraxis. — Nichtlinien für die Tätigkeit der Prütungsausschüsse gemäß Abschnitt V der Nicht- linien des Neichsausschusses für Aerzte und Krankenkassen für den allgemeinen Inhalt der Arztverträge vom 12. Mai 1924, — VI. Wohnungé- und Siedlungswesen. Be!\cheide, Urteile: 39. § 46 des Mieterschußgeseßes. — VII. Kriegsbeshädigten- und Kriegs- hinterbliebenenfürsorge und sonstige Gebiete der Wollfahrtépflege. Gefebe Verordnungen Erlasse: Schwerbeschädigte im Bereich des Neichsarbeitsministeriums nah dem Stande vom 1. Januar 1926 — Kleinrentnerfürjo1gr — Anhang 111: Bekanntmachungen über Tarif- verträge. I. Anträge auf Verbindlicherklärung von Tarifverträgen. — II. Eintragung der allgemeinen Verbindlichkeit tarifliher Verein- barungen in das Tarifregister — III. Lö!chungen von Eintragungen über allgemeine Verbindlichkeit tarifliher Vereinbarungen in das Tarifregister.
—Nichtamtliher Teil: Der Arbeitsmarkt im Feb 1926 nah den statistishen Erhebungen: Gesamtübersicht. ba Be-
April, abends.
Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages
währen; behufs dessen versteht es sich; daß jede Art von Net, |
Pofétschectkonto: Berlin 41821, 1 92G
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shäftigungégrad nach der Krankenkassenmitgliederstatistik. — b) Die Inanspruchnahme der Arbeitsnahweise. — c) Die Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit in den Arbeiterfachverbänden. — dä) Die Fnanspruch- nahme der Erwerbslosenfürsorge. — Die “Begründung des Getet- entwurfs über Arbeitslosenversiherung. Von Dr. Bernhard Lehfeldt, Ministerialrat im Neichsarbeitsministeriuum. — Die Arbeitszeit- Tonferenz in London. Von Kuttig, Oberregierungsrat im NReichs- arbeitêministerium. — Gegenentwurf des Bundes der technt1chen An- gestellten und Beamten zu den 8 121 bis 131 des vom Arbeitsrechts- aus\chuß aufgestellten Entwurfs eines Allgemeinen Arbeitsvertrags- gesetzes (28. Sonderheft zum Neichsarbeitsblatt). (Sch{luß der Be- gründung.) —- Mitteilungen: Ostdeutsche Sozial-Hygienische Akademie Breslau XVI. — Scztalpolitishe Zeit|chriften|chau. — Bücher- anzeigen und Bücherbe\preWungen. — Hierzu die statistishe Beilage : Ergebnisse der Stichtagzällung bei den - Arbeitsnachweisen an 16. März 1926, der Arbeitêmarkt im Deutschen Reiche im Februar 1926 1nd Arbeitslofigkeit im Auslande.
Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs- maßregeln, It Ewe L Un überdenStand von Viehseuchen. imD.eu.tschenNe ich am: 31. Warz4 1.9286: Nach: dèu BVerithten der beamteten Tierärzie zusaunnengestelli im MNeichsgesundbeitsante.)
Nachstehend sind die Namen derjenigen Kreise (Amts- usw. Bezirke) verzeichnet, in denen Tollwut, Now, Maul- und Klauenseuche, Lungen- feude des Nindviebhs, Pockenseuhe der Schafe, Beschälseudhe der Pferde, Räude der Pferde und fonstigen Einhufer oder Shweineseuße und Schweinepest nuch den eingegangenen Meldungen am Berichtstage herrschten. Die Zahlen der betroffenen Gemeinden und Gehöfte un- fassen alle wegen vorhandener Seucenfälle gesperrten Gehöfte, in denen die Seulße nah den geltenden Vors&riften ne% nit für erloschen erklärt werden konnte. ; : ;
Tolíwut (Rabies),
Preußen, Neg.-Bez. Königsberg: Heilsberg 1 Gemeinde 1 Geböft (neu). _Neg.-Bez. Gu. mbtnnen: O ms L Oleßbko 2, 2 A Ct 11 (L) S L 1 Neg.-Bez. Allen stein: Johannisburg 5, § (1, 1), Neidenburg 1, —- (1, —), Rössel 5, 6, Sensburg 7 7. Neg. - Bez: Potsdam: Nieder- barnim 3, 3 (1, 1), Potsdam Stadt 1, 1, Nuppin 1 L West- havelland 3, 4. Neg.-Bez. Frankfurt: Friedeberg i. Nm. 2, 2 (1H, Königsberg t. Nm. 1; 1, LUndbberg: a. W 3, d. Neg.-Bez. Stettin: Naugard 1, —- (1, —), Pyriß 1, 1, Stettin 1, 1. Gren zm. Posen-Westpreußen: Deuts) Krone 1, 1, Neßekreis 3, — (2, —). Reg.-Bez. B cesla u: Breslau 2, 2 (1, 1), Glag 2, 2 (1, 1), Milit|ch-1, 1, Schweidnig 1, — (1, —), Wohlau 4, 2, Neg.- Bez. Liegniy: Balkenhain 1. 1, Glogau 2.72 (1, 1), Hoyerêäwerda 1, 1, Landeshut 3 3, Schönau 1, 1, Sprottau 2, 2 (h 1). NReg.-Bez. Oppeln: Falkenberg 1, 1, (1, 1), Guttentag 1, 1, Kreuzburg 9, 6 (4, 5), Oppeln 2. 3 (1, 2), Rosenberg O. S. 1, L. Neg.-Bez. Magdeburg: Jerichow [11 1, 1 (1, 1), Quedlin- burg 1, 1. Neg. - Bez. Schleswig: Stormam 2, A 1 2). Meg.-Bez. Hannover: Neustadt a. Rbge 1, 1 1, 1). Reg.-Bez. Hildesheim: Alfeld 1, 1, Einbeck 1, 1. Bayern. Neg -Bez. Oberbayern: Erding 1, —, Freising L Lub a J bl. Neg. - Bez. Riederbayern: Bogen 4, 9, Deggendorf 1, 1, Dingolfing L 1, Eggenfelden 2, 2 (1, 1) Kößting 3, —, Landshut 2, —, Pfarrkirchen 1, 1, Wolf- stein 2, —. Meg.-Bez. Oberpfalz: Cham 1, —, “ Regensburg 4 4, Noding 4, 4, Vohenstrauß 1, —. Neg.-Bez. Unterfranken: Alzenau 2, 7, Haßfurt 1, 1, Kigingen 1, —, Lohr 2, 2 (2, 2), Schweinfurt 1, 1. Neg.-Bez. Schwaben: Dillingen 1, —. Sachsen. 5 Baugen: Bauyen 4, 5 (—, 1), Kamenz 3 3 (l, 1). K.-H. Dresden: Dresden Stadt 1, 6 (—, 1), Großen=- ain 5, d. K-H. Letpzig: Oschay 2, 3. K.-H. Zwickau: Auerbach 1, 1. Braunschweig. Ganderéheim 2, 2 (2, 2), Helm- stedt 1, 1, Holzminden 2, 2 (1, 1). :
Insgefamt: 73 Kreise usw. [40 Gemeinden, 140 Gehöfte: davon neu: 31 Gem., 30 Geh. Sees
Ros (Malleus).
, Preußen, Berlin: 3. Kreistierarztbezirk 1 Geh: Neg.-Beg. Köslin: Stolp 1 Gem., 1 Geh. Meg. - Bez Erfurt: Laugen- jalza 1, 1 (1, 1). Mecklenb.-Schwerin : Wismar 1, 1.
Insgesfamt: s Kreise usw. 5 Gemeinden, 5 Gehöfte; davonneu: 2 Gem. 2 Geh. - \
Lungenseuche des Nindviehs(Plèuropneumonia bovum contagiosa), ___ Preußen, Neg. - Bez. M inden: Halle i. W. 1 Gemeinde, i Gehöft (neu), Neg -Bez. Trier: Prüm 1, 1 (1, 1). Anhalt: Cöthen 1, 5 (—, 2), Dessau 1, 1 (1, 1). Insgesamt: 4 Kreise, 4 Gemeinden neu: 3 Gem., 5 Geh. Poekenseuche der rh E (Variola ovium). rei. Veschälsecuche (Exanthema coitale paralyticum )
_ Thüringen: Meiningen 1 Gemeinde, 1 Gehöft, Souders- haufen 1, 1.
Insgesamt: 2 Kreise 2 Gemeinden, 2 Gehöfte.
8 Geböfte; davon