1904 / 5 p. 38 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Jan 1904 18:00:01 GMT) scan diff

V. Organisation sonstiger Verbände in der Eisenindustrie.

Ueber die Organisation der Konventionen, Kartelle und Syndikate in der Eisenindustrie, vornehmlich in der Walzwerks- industrie und in der Eisengießerei geben die nachstehenden Dar- legungen einigen Aufschluß. Ueber die Organisation der in der Kleineisenindustrie und den sonstigen Zweigen der Eisenindustrie bestehenden Verbände wird bei Fortsezung der kontradiktorischen Verhandlungen über die Eisenkartelle berichtet werden. Bei dem Umfange des vorliegenden Materials habe ih nur die grund- legenden Kartellbestimmungen in Betracht gezogen. Eine Ver- öffentlichung der Saßungen erschien nicht angängig, da in ihnen viele Abmachungen einzelner Mitglieder untereinander sowie auf einzelne Werke bezügliche Angaben enthalten sind, welche als Geschäftsgeheimnisse betrachtet werden müssen. Es sind zunächst drei Vereinigungen zu erwähnen, nämlih der Stahlformguß- verband, die Nöhrenstreifenvereinigung und die Vereinigung rheinisch-westfälischer Schweißeisenwerke.

Der Stahlformgußverband.

Der Stahlformgußverband verfolgt den P die gemein- samen Jnteressen der beteiligten Stahlformgußwerke zu fördern, insbesondere unsoliden Wettbewerb zu verhindern, die Produktion der Nachfrage anzupassen und seinen Mitgliedern den Bedarf der Verbandsländer zu sichern. Mit Ausnahme von zwei aus- ländischen Staaten ist die Ausfuhr den Mitgliedern des Ver- bandes freigegeben. Als Vabandarricuanitt gelten sämtliche Stahlformgußerzeugnisse mit Ausnahme von Gruben- und Feld- bahnwagenrädern, von Panzermaterial und Material zu artille- ristischen Zwecken, von Stahlformgußstücken, welche zu Anlagen im eigenen Werke des liefernden Mitgliedes oder zur Weiter- verarbeitung im eigenen Betriebe Verwendung finden, und von Hartstahl (d. h. Stahl, welcher so hart ist, daß er mit Werk- zeugen nicht bearbeitet werden kann, und welcher zu einem die Verbandspreise um mindestens 109% übersteigenden Preise ver- kauft wird).

Um eine der Leistungsfähigkeit der Verbandsmitglieder und ihren Beziehungen zur Kundschaft entsprechende Beteiligung der einzelnen Werke an den dem Gesamtverbande zugefallenen Geschäften herbeizuführen, is für die von den Verbandsmit- gliedern zu tätigenden Lieferungen ein Verteilungsplan auf- gestellt worden, an welchem die einzelnen Mitglieder mit einer in den Statuten festgeseßten Anteilsziffer beteiligt sind. Bei der Beteiligung neuer Mitglieder erhöht sih der Divisor sämt- licher Beteiligungen der früheren Mitglieder um die Zahl der dem neuen Mitgliede bewilligten Anteile; im gleichen Ver- hältnis kommt der Anteil eines ausscheidenden Mitgliedes allen verbleibenden zugute. Es ist sonach keine Kontingentierung der Produktion von Stahlformguß vorgesehen, sondern nur eine den Produktionsverhältnissen der einzelnen Werke entsprechende Verteilung der jeweils dem Verbande zufallenden Lieferungen auf die Syndikatsmitglieder.

Hinsichtlich ihrer Offerten und Verkäufe sind die Mitglieder an die in der Verbandspreisliste festgeseßten Preise und Ver- kaufsbedingungen gebunden, auch ist es ihnen nicht gestattet, ihren Abnehmern besondere Vorteile anderer Art direkt oder indirekt einzuräumen. Die Preise der Verbandspreisliste sind Minimalpreise; es bleibt also den Mitgliedern unbenommen, höhere Preise zu verlangen.

Die Organe des Verbandes sind der Vorstand, die Ver- bandsversammlung und die Geschäftsstelle. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Verbandsversammlungen aus und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsstelle, er verwaltet die Finanzen des Verbandes und bestimmt die Vertrauensmänner, welche über die Angaben eines jeden Verbandswerkes regelmäßige Kontrolle ausüben. Zu den wesentlihsten Aufgaben der Verbandsver- sammlung gehört die Organisation des Verbandes, die Durch- führung der Vertragsbestimmungen und die Feststellung der oben erwähnten Verbandspreisliste. Die Abstimmung in den Versammlungen erfolgt nach Anteilen, niht nah Personen. Jedes angefangene Prozent eines Anteils gewährt eine Stimme. Der Geschäftsstelle liegt die Durhführung der Verbandszweccke ob. Die Geschäftsstelle wird von den Mitgliedern des Ver- bandes ein für allemal als legitimiert zu gerichtliher und außergerichtliher Vertretung der Verbandsinteressen gegenüber den Mitgliedern und dritten Personen anerkannt, dagegen er- folgt der geschäftlihe Verkehr zwischen den Mitgliedern und der Kundschaft direkt. Zur Durchführung der Verbandszwecke und der Kontrolle hat jedes Mitglied der Geschäftsstelle wöchentlich eine Aufstellung sämtlicher in der betreffenden Woche ein- gegangenen Aufträge bezw. der getätigten Abschlüsse und monatlih eine Aufstellung des Gesamtversands, nách Ab- nehmern, Gewicht und Fakturenwert geordnet, einzureichen. Die (Geschäftsstelle bringt alsdann die Summe der Anmeldungen der Verkäufe sofort zur Kenntnis sämtlicher Werke, damit jedes Werk beurteilen kann, ob es im Verkauf einen Vorsprung hat und so in der Lage ist, seine Verkäufe in der nächsten Zeit danah zu regeln. Jn gleiher Weise sind die Ver- sandziffern den Werken alsbald mitzuteilen. Bei der am „Fahresshluß stattfindenden Abrechnung zahlen diejenigen Ver- bandswerke, deren Versand die Höhe des ihnen nach dem Ver- teilungsplan zustehenden Anteils übersteigt, an die Verbands- fasse von dem überschießenden Wertbetrag 21/5 9/,; dagegen erhält jedes Verbandswerk, dessen Versand hinter seinem An- teil zurügeblieben ist, 29%, des Wertbetrages, um welchen sein Absaß zurückgeblieben is, aus der Verbandskasse herausbezahlt. Die Geschäftsstelle ist gehalten, denjenigen Verbandswerken, deren Abjaß wesentlih hinter ihrer im Verteilungsplan ent- haltenen Beteiligungszahl zurückgeblieben ist, bei vorliegenden öffentlichen oder engeren Lieferungsausschreibungen oder sonst zu verteilenden Aufträgen eine entsprehende Vorzugsbeteiligung zu gewähren. Um die Verteilung dieses Arbeitsquantums zu erleichtern, muß von jeder öffentlihen Ausschreibung seitens jeder Verbandsfirma, welche ein Gebot abgeben will, der Ge- \chäftsstelle sofort nah Erlangung der Kenntnis von der Aus- shreibung Mitteilung gemacht werden, damit diese in der Lage ist, auf Grund der Prozentzahl und unter Anrechnung des je- weiligen Standes der Konti, der etwa gestellten Anträge und der geographischen Lage der Werke, die Zuteilung sowie die ah- zugebenden Preise festzustellen. Um Zuwiderhandlungen gegen die einzelnen Bertragsbestimmungen entgegenzuwirken, sind im Ver- trage Strafen festgeseßt, welche der Vorstand verhängt und gegen welche Berufung an die Verbandsversammlung eingelegt werden fann. Zur Sicherstellung der Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen hinterlegen die Mitglieder Sicherheiten in guten Wertpapieren oder in Solawechseln. Für etwa aus dem Ver-

trage entstehende Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

_— O. Röhrenstreifenvereinigung.

Die Nöhrenstreifenvereinigung bezweckt die Vereinbarung von Preisen für Eisenstreifen zur Herstellung von Gas- und Wasserleitungs- sowie von Siederöhren. Die Vereinigung besißt keine Statuten; sie kann zu jeder Zeit von jedem einzelnen Mitgliede ohne Meng einer bestimmten Frist gekündigt werden. Die Mitglieder kommen von Zeit zu Zeit zur Be- g: ung der Preislage zusammen und haben sih zur Einhaltung er N ofepten Mindestpreise durch Ehrenwort verpflichtet.

Vereinigung rheinish-westfälisher Shweißeisen- walzwerke.

Die Vereinigung hat keine Saßungen und ist nur zu dem Zwecke ins Leben ehen: um Minimalpreise für Schweißeisen von Fall zu Fall zu vereinbaren. Die Vereinigung tritt viertel- jährlich zusammen und außerdem in allen Fällen, in welchen es -dem Vorsißenden erforderlih erscheint. Der Schweißstab- eisengrundpreis ist vollständig abhängig von dem jeweiligen Flußstabeisengrundpreise, und ersterer darf niht über 10 M pro Tonne höhergehalten werden als lezterer. Für Flußstabeisen besteht ein Syndikat und eine Preiskonvention niht. Wenn die Flußstabeisenpreise niedrige sind, so sind auh die Schweiß- eisenpreise niedrig. Wollte die Vereinigung den Preisunterschied zwischen Flußeisen und Schweißeisen von + 10 s erhöhen, so würde die Kundschaft Flußeisen an Stelle von Schweißeisen verwenden und der Absaß an leßterem zu Gunsten von ersterem bedeutend zurückgehen. Die Vereinigung ist daher nicht in der Lage, einen Einfluß auf die Preisgestaltung des Schweißeisens auszuüben.

Von den Walzwerksverbänden sind zunächst zu erwähnen der Trägerverband und das in gewissem Zusammenhang mit ihm stehende Trägerverkaufskontor in Berlin, sowie die Ver- einigung rheinisch - westfälisher Bandeisenwerke, ferner das Gasrohrsyndikat und das Siederohrsyndikat.

Deutscher Trägerverband.

Der deutsche Trägerverband schließt fich in seiner Orga- nisation an die des Halbzeugverbandes an. Er verfolgt den Zweck, dur gemeinschaftliche Maßregeln den Absaß der Ver- bandsmitglieder zu regeln, den verlustbringenden Wettbewerb der Mitglieder unter einander zu beseitigen, angemessene, mäßig lohnende Preise zu erzielen und das erfahrungsgemäß nach- teilig wirkende plößliche Emporschnellen der Preise bei Eintritt günstiger Absaßverhältnisse zu mäßigen. Zu den Verbands- erzeugnissen gehören alle von den syndizierten Werken her- gestellten T und [_| Eisen von 80 mm Steghöhe und höher, \o- wie Belag-(Zores-)Eisen, soweit solche für Lieferung ins deutsche Zollgebiet einschließlich Luxemburg und die Freihafengebiete Hamburg und Bremen bestimmt sind, einerlei ob so che zu eigenem Verbrauch oder zur Lieferung an Kunden dienen. Die syndizierten Werke verpflichten sih zudem, ihren Bedarf an unter den Verband fallendem Material durch Vermittelung der Verkaufsstelle nur von Verbandsmitgliedern zu kaufen. Ausgeschlossen von der Verrehnung im Verbande sind alle T und [ Eisen, soweit sie zum Schiffbau verwandt und direkt von den Werken an inländische Needer, Werften und an die Kaiserliche Marine geliefert werden und zwar solange überhaupt solches Schiffbaumaterial zollfrei nah Deutschland eingeführt wird. Träger mit Schönheitsfehlern oder sogenannte Aus- hußträger dürfen nicht in den Handel gebracht werden.

Zur Regelung des Anteils an den zum Verfauf kommenden Mengen sowie für die am Schlusse jedes Kalenderjahres zu erfolgenden Abrechnungen über die erfolgten Lieferungen sind für die einzelnen Mitglieder Beteiligungsziffern festgeseßt worden.

Die syndizierten Werke begeben sich des selbständigen Ver- kaufes der genannten Erzeugnisse; der Verkauf wird durch eine oder mehrere Verkaufsstellen bewirkt, welchen aus\hließlich die Regelung des Absazes und die Vermittelung der Verkäufe auf Grund der von den vereinigten Werken festgeseßten Preise und Bedingungen an die Kundschaft obliegt. Eine Art Kontingen- tierung findet insofern statt, als die Hauptversammlung die Höhe der für einen bestimmten aus zu verkaufenden Mengen festseßpen kann. Jedem Werke ist es gestattet, bis zu einem Quantum von 5 t Anfragen und Spezifikationen direkt mit den Kunden zu erledigen; es muß jedoch für diese Kleinverkäufe ein höherer als der sonst gültige normale Grundpreis berechnet werden. Die Verkaufsstelle s{hließt mit den Käufern nicht direkt ab, die Abschlüsse bedürfen vielmehr zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung des mit der Ausführung betrauten Werkes, welches auch hinsichtlih der Abwikelung des Geschäftes sih unmittelbar mit dem Kunden benimmt und allein als Verkäufer gilt. Die durch die Verkaufsstelle vermittelten Abschlüsse und Verkäufe geschehen für Rehnung und Gefahr der einzelnen betreffenden Mitglieder, welche das Delkredere zu tragen haben.

Während der Dauer des Vertrages sollen die verbundenen Werke, mit Ausnahme der nicht in Rheinland-Westfalen und Lothringen gelegenen, die gleichen Durchschnittsgrundpreise ab Burbach erhalten. Alle Skala- und sonstigen Ueberpreise ver- bleiben dem liefernden Werk, es sind also nur die nackten Grundpreise ab Burbach einzubringen.

Die Organe des Verbandes sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Verkaufsstelle. Zu den wesentlichsten Befugnissen der Hauptversammlung gehört die Festseßung des Zeitraumes, für welchen die Verkäufe durch die Verkaufsstelle getätigt werden dürfen und der zu verkaufenden Mengen sowie die Festsepung der Grundpreise und des Preisaufschlages für Kleinverkäufe, der Ueberpreisskalen, der allgemeinen Verkaufs- bedingungen und der Verkaufsgebiete der Verkaufsstellen. Ferner liegt der Hauptversammlung ob, die Instruktionen für den Vorstand und die Verkaufsstelle festzustellen, über die vom Verbande gemeinsam zu tragenden Kosten zur Bekämpfung der Konkurrenz Beschlüsse zu fassen, die Höhe der Strafen festzusetzen und den Anschluß des Verbandes an andere Verbände zum Zwecke des gegenseitigen Schußes zu beschließen.. Jedes Mit- glied hat in der Hauptversammlung eine Stimme.

Der Vorstand besteht aus 8 Mitgliedern und 9 Stell- vertretern, der Vorstand hat in dringenden Fällen die Befug- nisse der Hauptversammlung. Dem Vorsißenden des Vorstandes liegt die allgemeine Leitung des Verbandes ob, er gibt in allen Fällen für die Geschäftsführung bis zur Beschlußfassung durch den Vorstand die Entscheidung:

Die Verkaufsstelle vermittelt den Verkauf der Pro- dukte der einzelnen Mitglieder mit der Verpflichtung alle zur Verfügung stehenden Mittel anzuwenden, daßdie Werke pro rata des ihnen zukommenden Arbeitsquantums gleihmäßig und unter Berücksichtigung des jeweiligen Arbeitsprogramms beschäftigt werden. Für die Zuteilung der einzelnen Aufträge ist der je- weilige Stand der Arbeitsansprüche und Ausgleichungspflichten

der Mitglieder maßgebend, ferner ist Rücksicht zu nehmen auf die etwaigen Wünsche der Mitglieder wegen ihres Arbeits- programms und der Erhaltung der Geschäftsverbindungen so- wie der etwa ausgesprochenen Wünsche der Kunden; auch die Rücksicht auf die Erreichung niedrigster Fracht zwischen Ver- sand- und Bestimmungsort jowie auf Ausgleichung zwischen in dieser Beziehung ungünstigen und günstigen Posten ist auf die Zuteilung von Einfluß. Jedes Mitglied i} verpflichtet, die ihm im Rahmen seines Anspruches zugewiesenen Mengen zu liefern und selbst herzustellen.

Alle Versendungen der syndizierten Werke werden quanti- tativ eingebracht und verrechnet. Die am Schluß jedes Kalender- jahres stattfindende AbteCnuna geschieht in der Weise, daß Mehr- oder Minderlieferungen über oder unter dem jedem Mit- gliede zustehenden prozentualen Anteile am Gesamtlieferungs- quantum festgestellt und mit 3 pro Tonne gegenseitig aus- geglichen werden können. Am Schlusse eines jeden Kalenderjahres ist der Verpflichtungszustand der von da ab noch abzuliefernden Verbandsmengen genau festzustellen und vorzutragen, um hierauf das neue Anspruchs- und Pflichtverhältnis aufzubauen. Zur Durchführung des Verteilungsplans und zum Zwecke der Kon- trolle übersenden sämtliche Werke der Verkaufsstelle monatlich ein Verzeichnis der von ihnen gelieferten Trägermengen unter Angabe der bestellenden Firma, des Gegenstandes, Quantums und des zur Verrechnung kommenden Grundpreises, außerdem sendet jedes Mitglied täglih an die Verkaufsstelle die von ihm angestellten Originalfakturen nebst einem bélgnberen Verzeichnis ein. Die Verkaufsstelle läßt diese nah Entnahme der nötigen Notizen nach ihrer Bestimmung weitergehen.

Neben der erwähnten quantitativen Abrehnung findet auch eine qualitative zum Zwecke der Grundpreisausgleichung statt. Am Schlusse eines jeden Halbjahres wird aus den bis zum Schluß des betreffenden Semesters von den Verbandswerken bewirkten Jnlandslieferungen und den dafür erzielten Grund- preisen ab Schnittpunkt Burbach der Gesamtdurchschnittsgrund- preis ermittelt. Diejenigen Mitglieder, welhe mehr als den Gesamtdurchschnittsgrundpreis erzielt haben, zahlen den Meéhr- erlôós an diejenigen Werke, bei denen der Durchschnittserlös geringer ist, heraus. Alle Skala- und sonstigen UÜeberpreise verbleiben dem liefernden Werke, es sind also nur die nackten Grundpreise ab Burbach einzubringen. Frachtvorteile und Nach- teile zwischen Versandstation und Burbach kommen dem liefernden Werke zugute bezw. sind von demselben zu tragen: der eigene Bedarf der Werke, welcher nur quantitativ verrechnet wird, tritt nicht in die Preisausgleichung.

Bei öffentlichen Submissionen von Behörden, welche direkte Offerten von den Werken verlangen, hat die Verkaufsstelle fest- zustellen, wer von den Mitgliedern auf Beteiligung an der Submission reflektiert. Sie hat dann unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes von Anspruch und Pflicht und der Frachtverhältnisse sih darüber zu verständigen, welches oder welche Mitglieder nah den Preisfestseßungen der Hauptver- sammlung oder des Vorsißenden mit der direkten Offertabgabe in diesem speziellen Falle zu betrauen sind. Um die Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen zu sichern, hinterlegt jedes Mit- glied eine Kaution in Wechseln. Alle aus dem Vertrage etwa entstehenden Streitigkeiten werden durh ein Schiedsgericht end- gültig entschieden.

Als unmittelbare Abnehmer des Verbandes kommen haupt- sählih in Betracht die Händler, ferner Eisenkonstruktions- wertstätten, Waggonfabriken und Behörden. Der Verband pflegt seine Abschlüsse mit Händlern auf einen Zeitraum von 3 bis 6 Monaten zu tätigen. Bei den Abschlüssen mit Konstruktions-, Waggon- oder sonstigen Fabriken berücksichtigt der Verband die für die Abnahmezeit größerer Objekte behördlih festgeseßten Fristen und schließt sih hinsichtlih des Zeitraums der Abnahme der Abschlüsse diesen Terminen an. Für Abschlüsse mit lang- fristigen Abnahmeterminen is die Notwendigkeit maßgebend ge- wesen, den Fabrikanten die Uebernahme von Objekten zu er- möglichen, deren Fertigstellung sih auf längere Zeit erstreckt. Für kurzfristige Abschlüsse mit Händlern ist der Gesichtspunkt maßgebend, den Markt nicht zum Schaden des Preises mit zu großen Quantitäten zu überlasten.

Trägerverkaufskontor Berlin.

Jn Zusammenhang mit dem Trägerverband ist das Träger- verkaufskontor in Berlin zu erwähnen, welchem 11 in Berlin ansässige Großhandelsfirmen angehören. Dieses Syndikat ist in der Form einer Gesellschaft mit beshränkter Haftung er- richtet. Es steht mit dem Deutschen Trägerverband insofern in Verbindung, als es durch entsprechende Preisstellung und Rayonbestimmung einen Schuß von dem Verbande genießt. Das Verkaufskontor bezweckt, daß sämtliche Offerten auf |—- und [ |-Eisen 80 mm hoch und höher, . Grey-Träger, Erker, Küchen- und Balkonkonstruktionen, gußeiserne Säulen, Laden- wände und s{miedeeiserne Stüßen, soweit solche als Ersaß für die ersteren dienen und in ihren tragenden Vertikalteilen aus verbundenen |- oder [ |-Eisen bestehen, eingewickelte Unterzüge und Kappenträger aus H- und [ _|-Eisen, mit dem zugehörigen Kleineisenzeug, gußeiserne Unterlagsplatten, Vorlagekojsten, Be- arbeitung und Anstrih dieses Materials, soweit solches nah Berlin mit einem Umkreise von 30 Kilometern, vom Dönhoffs- plaß aus gerechnet, und den außerhalb dieses Gebiets gelegenen, von der Generalversammlung festgeseßten Orten vom Berliner Lager überhaupt oder direkt ab Werk nach einem Bau dieses Bezirks zu liefern ist, genau mit den Preisen und Bedingungen übereinstimmen, die hierfür von dem Trägerverkaufskontor Berlin festgeseßt sind. Zur Erreichung dieses Zweckes verpflichten sich die Gesellschafter weder direkt noch indirekt auf das vor- tehend bezeichnete Material selbst Offerten abzugeben, soudern fe dem Verkaufskontor zur Erledigung zu überweisen. Jn gleicher Weise dürfen auch freihändige Bestellungen auf Liefe- rung von syndiziertem Material nah dem Berliner Bezirk nur dann ausgeführt werden, wenn sie vom Thäarroeekanlkleutar vorher genehmigt sind. Es is} jedoch jeder Gesellschafter be- rechtigt, ohne vorherige Genehmigung durch das Verkaufskontor kleinere Quantitäten Syndikatsmaterial bis zum Höchstquantum von 5000 kg an einen Absender und für einen Bau zu den jeweilig von der Generalversammlung festzuseßenden Preisen und Bedingungen zu liefern. An der Lieferung des gesamten Syndikatsquantums find die Gesellschafter mit bestimmten Quoten beteiligt, und zwar derart, daß auf jeden soviel Prozente entfallen als seine Stammeinlage dividiert durch 1000 ergibt.

Das Trâgerverkaufskontor ist allein berechtigt, Offerten ur Syndikatsmaterial abzugeben; es gibt VOs Offerten aber lis nur als Vermittler ab, sodaß, wenn ein Geschäft zwischen

em Verkaufskontor und einem Abnehmer zu den Preisen und Bedingungen der Gesellschaft perfekt geworden ist, daraufhin der

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j verrehnet und unter die Werke verteilt. } verteilt die eingehenden

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eigentliche Abschluß zwischen dem Gesellschafter und dem Unter- nehmer eaen hat, die Abwickelung des Geschäftes ist dann lediglih Sache der Gesellschafter, und haften diese allein a Abnehmern gegenüber für ordnungsmäßige Erfüllung ihrer Verpflichtungen. Die Leitung der Gesellschaft sorgt dafür, daß die eingehenden Aufträge möglichst gleihmäßig nach Maß- gabe der Quoten den Gesellschaftern zur Erledigung überwiesen werden, wobei jedoch die Wünsche der Abnehmer nach Möôg- lichkeit zu berücksihtigen sind. Ueber die Arbeitsverteilung und die im Laufe des Kalenderjahres gien A findet eine Abrechnung statt. Findet sich bei der Abrechnung, daß das gelieferte Material sih nicht mit -den héftehenben Quoten deckt, so haben die Gesellschafter für dasjenige Quantum, welches sie Uber das ihnen nah der Quote zustehende geliefert haben, 15 H. pro Tonne sofort nah Bekanntgabe des Betrages an das Verkaufskontor zu zahlen, welches seinerseits diese Beträge derart verteilt, daß den Gesellschaftern, welche unter ihrer Quote gesent haben, 15 Æ pro Tonne Minderquantum vergütet wird.

_ Die Organe des Verbandskontors sind die Geschäfts- führung, der Aufsichtsrat und die Generalversammlung. Der Geschäftsführung liegt die Verkaufsvermittlung und die Ab- rehnung unter den Gesellschaftern auf Grund einer Geschäfts- ordnung ob. Der Aufsichtsrat erläßt die allgemeinen Geldétie: anordnungen und überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Die Generalversammlung seßt die Preise und Verkaufs- bedingungen B Zur größeren Sicherheit für die unbedingte Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen hinterlegt jedes einzelne Mitglied einen Wechsel. Verstöße gegen die Saßungen werden mit Geld- strafe belegt, welche die Generalversammlung zu verhängen be- rehtigt ist. Gegen die Entscheidung derselben ist die Berufung an ein Schiedsgericht zulässig. |

Vereinigung der rheinisch-westfälishen Bandeisen- walzwerke.

Die Vereinigung verfolgt den Zweck und ihre Mitglieder aki sich verpflichtet, Bandeisen in den Vereinsdimensionen in Rheinland-Westfalen, Hannover, Braunschweig, Provinz Sachsen, Hessen-Nassau, den thüringischen Staaten, Oldenburg, Bremen und Hamburg sowie in Schleswig-Holstein nicht unter den ge- meinsam festgeseßten Preisen und nur unter den gemeinsam beschlossenen Bedingungen zu verkaufen. (

e[Q)e0) ( et n. In den Rahmen der Vereinigung fällt alles Bandeisen bis einshließlich 105 mm

Breite. Organe der Vereinigung sind die Sißungen und der Vorstßende. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Grund-

.

grundsäßlich 10 M. höher als der eweilige Stabeisengrundpreis. Als Grundpreis gilt Sentsarunblage Cöln oder Dortmund für 10 t Frachtsag. Um eine Gleichmäßigkeit in der Dauer E S aiten herbeizuführen, hat die Vereinigung beschlossen, ie Gültigkeit der Preise niht über den nächsten Versammlungs- termin, sobald dieser bekannt gegeben ist, hinausgehen zu lassen. Die kartellierten Werke sind berehtigt, Konkurrenzofferten von Werken, welche der Vereinigung nicht angehören, aufzunehmen und zu unterbieten; dies is aber nur gestattet, nachdem die erste Verbandsofferte zu teuer S und das Verbandswerk sih von der niedrigeren Offerte des Konkurrenzwerks überzeugt hat. Dem Vorsißenden und den Verbandswerken is von den unter Verbandspreisen getätigten Verkäufen Kenntnis zu geben. Vei Verkäufen in Außerverbandsgebieten soll ausdrücklih be- dungen werden, daß das betreffende Material nicht im Verbands- gebiete der vereinigten Werke abgeseßt werden darf. Die Vereinigung hat außerdem Ls ihre Mitglieder verbindliche Verkaufsbedingungen aufgestellt.

preis wird nach S er Beratung festgeseßt, und zwar

Gasrohrsyndikat.

i Das Gasrohrsyndikat verfolgt den Zweck des gemeinsamen Verkaufes von shmtiedeeisernen Gas-, Wasser- u. dgl. Leitungs- röhren aller Art bis 4 Zoll engl. lihte Weite, sowie von Vogenstücken, Langgewinden, Weichenstangenröhren, Telephon- röhren, sowie Vrunnenröhren niht über 3 Zoll engl. lichte Weite, ferner von Möbelröhren, Schlizröhren und ähnlichen Röhren. Die vereinigten Werke haben sih verpflichtet, nach dem Zollvereine auf Grund der im Syndikatsvertrage fest- gejeßten Anteilssäße nur durch eine Verkaufsstelle unter der ¿5irma : Verkaufsstelle der deutschen Gas- und Siederohrwerke, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu verkaufen und zwar zu Preisen und Bedingungen, wie sie von den vereinigten erten bezw. von dem Syndikatsvorstande festgeseßt werden. Alle Versendungen werden auf Grund eines von Zeit zu Zeit zu bestimmenden Rabattsaßzes loko Werk berechnet und die er- zielten Mehrpreise abzüglich Frachten auf Grund der Quoten Die Verkaufsstelle erteil; Aufträge nah Maßgabe der Quoten: hierbei soll möglichst gleihmäßig im Verhältnis zur Quote verteilt und der Grundsaß festgehalten werden, die Verteilung so vorzunehmen, daß auf Differenzen von höchstens 5 Prozent

A plus oder minus bei jedem Werke die Ausgleichung stattfindet.

Am Schlusse jedes Quartals wird ein Ausgleih des Mehr- oder Minderversandes durch eine Entschädigung von 3 für 100 kg geschaffen; diese Entschädigung müssen diejenigen Werke, ihre Quote entsandt hatten, an diejenigen welche zu wenig verschickt hatten. Die

F Leitung der Geschäfte liegt dem Vorstande, der Generalver- s sammlung und der Verkaufsstelle ob.

Siederohrsyndikat. Das Siederohrsyndikat hat mit dem Gasrohrsyndikat die

IVerkaufsstelle gemeinsam, auch die Organisation des Syndikats

s heizungsröhren, Heizkästen aus Röhren, Lokomotiv-, Ein / lusstrómröhren,

Fentspriht genau derjenigen des Gasrohrsyndikats. Als syndizierte

Rohre werden betrachtet Siederöhren von 11/4 bis 7 Zoll engl. Mußerem Durchmesser, Flanschenröhren in allen Formen, Dampf- und Brauereibörtelröhren, Bohrröhren usw. Die retse und Verkaufsbedingungen werden von der Generalver- ammlung festgeseßt.

Eine besondere Stellung unter den Walzwerksverbänden

ehmen die deutsche Schienengemeinschaft, die deutsche

i Swellengemeinschaft (vereinigte deutsheStahl- und

Sisenschwellenwalzwerke), die vereinigten deutschen adsaßwerke und die vereinigten deutshen Rad eifenwalzw erke (deutshe Radsaßgemeinschaft und eutsche Radreifengemeinschaft) ein.

h Diese Vereinigungen verfolgen nah ihren Saßungen den ive, einen unsoliden Wettbewerb zu verhindern und die ge einsamen Jnteressen der Mitglieder zu fördern. Jnsbesondere llen Lieferungen der in Frage stehenden Materialien unter die

Mitglieder v

stre

Stahl oder Flußeisen, welche minde Meter wiegen und im Deutschen Re Luxemburg jur Verlegung kommen ; ferner auf

shwellen, welhe aus Stahl- oder Fluß-

zeugt

mindestens 700 ke wiegen, losen,

falls

besißen und ein

11

r verteilt und berehnet werden. Die Vereinigungen er- ten sich auf Lieferungen von Eisenbahnschienen jeder Art aus

stens 14 kg für das laufende iche oder dem Großherzogtum

Eisenbahn-

Bon auf Eisenbahnradsäße aller Art, sofern die Nad

sowie endlich auf die Lieferung aufgezogenen oder aufgeshweißten Radreifen jeder Urt,

oder Schweißeisen er- säße

Von

diese Radreifen mindestens 750 mm äußeren Durchmesser

haben.

daß

Vorgehen fügigen Ab1

genannten Ve [aft maßgebend.

Die Or

i Ausschreibungen handelt. i veichungen abgesehen, welche i Eigenart des betreffenden Erzeugnisses reinigungen die Organisation der Schienengemein- Organe der Vereinigung sind die Konferenz

Gewicht von mindestens 100 ke für ein Stück

„rganisation dieser Vereinigungen ist dadurch bestimmt, es si) bei ihnen in der Hauptsache um ein gemeinsames e

Von einzelnen gering-

finden,

hre Erklärung in der

ist für die

der Vertreter der vereinigten Firmen und der von ihr gewählte Ö gewah

Vorsitzende. Vereinigung Konferenzen, ziehende Schienenlieferung ausgeboten, Veranlassung vorhanden ist, oder wenn chaft \hriftlih darauf anträgt. und Umstände die Berufung einer V statten, die erforderlichen Entscheidungen und der nächsten Versammlung darüber Stimmrecht wird nah Anteilen, nit nah

meins

Beit

Jn der Konferenz werden die

\Hlossen, o

beträge nicht erschwerender Um festacfebten Prei

muß

liegen ferner Auslegungen u

und

Mitglied der vertrage geltend macht. Jn leßterem F und alle bei der Angelegenheit inter stimmen. Das Verfahren gilt als der Beschluß als Schiedsspruch. Vertrage sich etwa ergebenden

Der Vor

zu berichten. Personen ausgeübt.

Der Vorsißende, welchem die Leitung aller die betreffenden Angelegenheiten obliegt, beruft die so oft eine in den Kreis der Gemeins oder sonst genügênde ein Mitglied der Ge- sißende hat, wenn ersammlung nicht ge- selbständig zu treffen

chaft zu

Das

Lieferungen verteilt und die zu stellenden O und Bedingungen festgeseßt und darüber be-

verrechnet werden, oder ob wegen etwa stände der Abschlußpreis den für s um einen bestimmten Betrag über

bei einer Lieferung bestimmte Gewichts- bezw. Preis-

vorliegender das Geschäft

schreiten

(Üeberpreis). Der Beschlußfassung der Konferenz unter-

der Geschäftsordnung

Rechtsweg nicht ausgesclo\sen.

Beschlüsse sind für sämtliche

Jedes N den Lieferun

1d Ergänzungen des Kartellvertrags sowie Geldforderungen, welche ein Vereinigung an ein anderes aus dem Kartell- Falle dürfen die Parteien essierten Werke nicht mit- ein schiedsrichterliches und

Für alle anderen aus dem Differenzen is der ordentliche

Die in der Konferenz gefaßten

gen. Die Verteilung der Lieferungen \

gleihmäßig, dem vertragsmäßigen Verhältnis ent

shehen, und sollen Ausgleichungs berücksichtigt werden Frachtdifferenzen,

eine Lieferung, daß wer den hochsten

langen kann, aus dem Ge auf der Tagesordnung v Geschäft zugeteilt ist, h zuschlagen;

oranjteht. at das Recht, beharrt es gegenüber dem L lung auf einem höheren Preise, so wird i belastet und bleibt ihm belastet, Preisstellung der Vereinigung ent zunehmen ein Mitglied ablehnt, nh allein in demselben Verhältnis einigung beteiligt sind.

Die in einer L

Mitglieder verbindlich. titglied hat einen vertraglich festgeseßten Anteil an oll möglichst haltnis entsprechend ge- ansprüche stets vorzugsweise hebliche alte Geschäfts- Besteller oder Wer Anspruch hat, tersammlung [lten in dem Sinne als

, soweit nicht im einzelnen Falle er Rücksichten auf den Besteller, verbindungen und sonstige Beziehungen zum andere erhebliche Gründe entgegenstehen. kann eine Zuweisung nicht ablehnen. zur Verteilung gelangenden Geschäfte ge

Anspruch hat, nicht ver-

{äft befriedigt zu werden, welches Das Mitglied, dem ein die Preisstellung vor- eschluß der hm das Geschäft sofort auch wenn es infolge der geht. Geschäfte, an denen teil- verteilen die übrigen unter in welchem sie bei der Ver- Wenn ein Geschäft einem Mitgliede

Versamm-

zugeteilt ist, so sind die übrigen Mitglieder verpflichtet, di getroffenen Vereinbarungen zu halten. ‘Ein Gesa eat durch Verschulden des offerierenden Mitgliedes der Vereinigung entgeht, ist von demselben wie ein abgeschlossenes Geschäft zu verrechnen, wenn das Angebot den bei der Luwei ung gé- troffenen Bestimmungen nicht ent prah. Für Ps üsse von n ende nicht zugewiesen sind, werden Güte edingungen und Garantie, die niht überschritten werden dürfen, sowie der Grundpreis, der nicht unterschritten werden darf, durch Be- {luß festgeseßt. Der 4 E muß außer dem Grund- reis, soweit Ueberpreise auf dem Geschäfte ruhen, auch den Vetrag dieser Ueberpreise einshließen. Éine Ausgleichung der Preise findet nur bei minderwertigen Geschäften statt, als minderwertig gilt ein Geschäft, wenn z. B. der erzielte Nettopreis ab Werk bei Schienen von 16 kg für das laufende Meter und Laas um mehr als 3 M für die Tonne niedriger ist als er zur Zeit des Abschlusses maßgebende Normalpreis, jedo mit der Bestimmung, Ut solange der Normalpreis nicht unter den jeweilig vom preu ishen Eisenbahnminister zu zahlenden Preis geht, alle anderen Geschäfte nur insoweit als minder- wertig gelten, wie der bei denselben erzielte Nettopreis unter 20 alis preußischen Eisenbahnminister zu zahlenden Preise ibt.

Die Abtretung eines Anspruches auf Zuteilung von Lieferungen ist niht gestattet außer an die Vereinigung selbst. Ohne Genehmigung der Vereinigung darf ein Angebot unter der Hand nicht länger als vier Wochen bindend ah- gegeben werden, ebenso darf niht davon abgewichen werden, Daß die Vornahme der Güteprüfung auf dem liefernden Werke bedungen wird, daß eine Mehr- bezw. Nachlieferung nur inner- halb der im Vas E übernommenen Verpflichtung erfolgt sowie daß für Schönheitsfehler eine Garantie über- haupt niht und im übrigen eine 5 Jahre übersteigende Garantie niht übernommen wird. Damit die Anspruchs- verhältnisse stets übersehen werden können, sind die von einem Mitgliede Cr Seaa Geschäfte möglichst sofort nah dem Abschluß dem Vor U und den Mitgliedern der Ver- eugung anzuzeigen, die Anzeige muß das Gesamtgewicht der bestellten Erzeugnisse, den Preis und alles sonst nah Lage der Sache Erforderliche enthalten. Am Schlusse jedes E jahres findet unter den Mitgliedern über etwa zu zahlende Geldabfindungen und etwaige sonstige gegenseitige Geldansprüche eine Abrehnung statt. Endlich sind in den Verträgen noch Konventionalstrafen wegen Verstöße gegen die einzelnen Ver- tragsbestimmungen festgeseßt.

U De Nisiko, welches mit dem Abschluß und der Aus- führung einer Lieferung verbunden ist, hat die Vereinigung feinen Anteil. Jedes Mitglied muß vielmehr die von ihm übernommenen Lieferungen, auch wenn die Ausführung und Bezahlung jet es mit, sei es ohne sein Verschulden, nicht be- dingungsgemäß erfolgt, ganz ebenso als wenn dies bedingungs- gemäß erfolgt wäre, in der Vereinigung verrehnen. Ergeben nh jedoh nach dem Abschlusse erhebliche nicht in den Verhält- nissen des zur Ausführung verpflichteten Mitgliedes beruhende Bedenken gegen die Durchführung der Lieferung, so ist dieselbe zu erlassen, soweit drei vom Vorsißenden aus der Zahl der Mitglieder zu ernennende Vertrauensmänner es durch Mehrheits- beschluß empfehlen.

Aus der Drahtindustrie is zu erwähnen der Verband deutscher Drahtwalzwerke, und als drahtverarbeitende Kartelle der Verband der Drahtstiftfabriken, die Verbände deutscher Drahtseilfabrikanten und deutscher Drahtgeflechtefabrikanten.

Der Verband#zdeutscher Drahtwalzwerke.

__ Der Verband ist auf ähnlicher Grundlage eingerichtet wie die vorstehend geschilderten größeren Walzwerksverbände. Zwet des Verbandes ist die Regelung des Absaßes von Walzdraht

(Fortseßung auf der nächsten Seite.)

Betriebsvereinigungen in der deutschen Eisenindustrie. Fe A L. Nach Betriebsarten geordnet. (Die Spalten 5 bis 22 geben an, wie viele Betriebe der Spalte 4 mit anderen Fabrikationszweigen vereinigt sind.) Betriebe A : i Fabrikationszweige B A S | MWalzwerksbetri T a Davon | ch E E E | E |st | S S) | d l 3 | | m |SS| _=| | E Iz l a E E o 4 Berufs- Ins- ohne | in Le M | ZE 2E] | | S [Bw] FEE) Ë 2 Se 1e 2ER 3.0 S2 EN E 5 5 q V9enotlensgaft | o | wine S2 =|= E 2/4 E25 E E C2 E ¡ZE S : O E » S822 222 2 |EB 2 samt mit S l R 16 Ses 2 S= {#2 E Ee E D 2 anderen Ja | 2 |*#|« S2» E 2 2E 2 S ES|E| ck Betrieben Ma P D P E Ee ea A E SFOS D D e E L | 2367 S (O I 1911318 15/16/17) 18 |19| 20 | 21 | 22 1. Betriebe zur Herstellung von Roheisen. 1E A T E | f} [htl les as lr ll At L 2 Südd. Eisen- und Stahl- 6 2E 2 L f S e E E 3 } Südwestdeutshe Eisen- . 24 4 W989 2.08 A i U 4 9- 9.S 4 | Rhein.- Westfäl. Hütten- | | | | | | | E | und Walzwerks- . 4 185 E160 8 9 12/00 9.00 S0 920 5 | Rhein.-Westf.Maschinen- E C4 Ed e Le E 4 bau- u. Kleineisenind.- 1 Oa | |— |- |—| 1 1=—|—|— |—{— 6 | Sähs.- Thür. Eisen- und | 4 Ed E Ee 7 Gi a 10M V 1 l l] —|- E A 7 | Nordöstl. Eisen- u. Stahl- 1 Q la |—|—|— n 2 4 tes IGisen- u, Sl f 11/2 Q Qi 4004 9 | Nordwstl.Eisen-u.Stahl- 4 N N L L Summe l 88] 38| VOF S 34/ 18| 17 26 291 201 7 E Cs E E 2, Vetriebe zur Herstellung von Flußeisen. 24 Gauen, l [m2 T eel Sm fes R ene B a ar a 2 } Südd. Eisen- und Stahl- 13) 0! LOP 2 E 1 o) N 2 Fa i] 71-401 210. Q 4 3 Südwestdeutshe Eisen- . 13) 0/10 8 I 4 O0 H 21 A 8 4 | Rhein.- Westfäl. Hütten- E ian) Saale, | M 0M 0 —] 16/15 1728| 2/6/10 43 80 08 H 5 | Rhein.-Westf.Maschinen- E A , _| _bau- u. Kleinefsenind- | —| =—| —J=|—|—|— |— mp E L E S 6 | Sächs.-Thür. Eisen- und E | E Sab L. 4“ 0A 21 804 A—|—|—-[—-| 2 ch4 { | Nordöstl.Eisen- u. Stahl- —| T A f l a au m S] E 8 | Shlef. Eisen- u. Stahl- 14/ 0) M q 8 4 S D (2 Pan 0A D 9 | Nordwstl.Eisen-u.Stahl- 0 4—|—| 1|— 2) 2 |— |—|—| N 2A |—|— |— 2 Summe 96| 0j 901 34 | 34/ 29| 39| 6b| 89] 183/" 16[ 7| 4 32 171 1014 G I A | 34

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