1904 / 27 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

E CN a ereliglen möglichst erleihterten Verfahren. Der Ent-

wurf hält nah dem Vorbild des Gesetzes, betreffend die Entschädigung der im Wiederaufnahmeverfahren freigesprohenen Personen, vom 20. Mai 1898 (Reichsgeseßb!. S. 345) daran fest, daß eine Entschädi- Anu solchen Personen gewährt werden darf, deren Unschuld id herausgestellt hat. Bleibt ein begründeter Verdacht bestehen, und st die Freisprechung nur erfolgt, weil der geführte Beweis zu einer Verurteilung nicht ausreichte, so muß der Entschädigungsanspruch versagt bleiben. Es würde dem Rehtsbewußtsein zuwiderlaufen, wenn au folhe Personen aus Staatsmitteln entshädigt werden müßten, die aus dem Verfahren hervorgehen, ohne von dem auf ihnen lastenden Verdachte befreit zu scin, und nicht selten troß ihrer Freisprehung von der Volks\timme als Schuldige bezeihnet werden. Anderer- seits geht der Entwurf ebenso wie das Gefeß vom 20. Mai 1898 davon aus, daß es zur Feststellung der A nicht des positiven Beweises bedarf, daß der Angeklagte die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat, daß die Tat also entweder überhaupt niht oder von einem anderen begangen ist oder daß sonstige Umstände vorliegen,

welhe die Möglichkeit aus\chließen, daß der Angeklagte die Tat begangen haben könnte. Vielmehr soll es genügen, wenn

der gegen den Verhafteten vorhanden gewesene Verdacht vollständig beseitigt ist. Dies wird dadurch zum Ausdrucke gebracht, daß dem Nachweise der Unschuld der Fall gleihgestellt ist, daß ein be- gründeter, d. h. ein auf tatsählihen Unterlagen beruhender Verdacht nicht vorliegt. Im übrigen wird von einer näheren Bestimmung des Begriffs „Unschuld“ abgesehen. Keiner besonderen Hervorhebung im Gesege bedarf es, daß bloße Strafausschließungsgründe im Gegensatze zu Schuldautschließungëgründen und der bloße Mangel von Voraus-

sezungen oder Bedingungen der Strafverfolgung nicht geeignet find, die Unschuld und demgemäß einen Entschädigungsanspruch des Freigesprochenen zu begründen. Hierher werden" beispiels-

weise zu rechnen sein die Fälle der §§ 4 bis 6 des Strafgesezbuchs (Unzulässigkeit der Strafverfolgung wegen Begehung im Auslande), der §§ 61, 64 (mangelnder Strafantrag, Nüccknahme des Straf-

Verwaltungswege eine billige Entschädigung gewährt werden kann. Ueberdies bedeutet die Einstellung durch Verfügung

der Staatsanwaltschaft keine endgültige Erledigung des Straf- verfahrens, da die Wiederaufnahme der Verfolgung und die Erhebung der öôffentlihen Klage jederzeit statthaft bleibt, ohne daß es neuer Tatsachen oder Beweismittel bedarf. Die Gewährung eines Nechts- anspruchs auch in diesen Fällen kann daher leiht mit dem späteren Verlaufe der Sache in Widerstreit geraten. Dies würde aber zu einer Verwirrung des Nechtsbewußseins und zu einer Beeinträchtigung des Anseheas der Rechtspflege mit Notwendigkeit führen.

Aus diesen Gründen muß die Anerkennung eines Rehtsanspruhs auf Entschädigung auf diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen das Strafverfahren zu Gunsten des Beschuldigten durch eine geriht- lie Entscheidung erledigt wird. Jede Ausdehnung über diese Grenze hinaus würde mit dem Ausgangspunkte der ganzen Negelung unver- einbar sein und der Vorlage eine neue, vom Standpunkte der Gerechtigkeit wie des Staatswohls gleich unannehmbare Grundlage unterschieben. Dagegen soll keineswe0s in Abrede gestellt werden, daß auch in Fällen der Einstellung des Verfahrens durch Verfügung der Staatsanwalt- chaft die Gewährung einer Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft der Billigkeit entsprehen kann. Insoweit muß die Frage der Entschädigung der Justizverwaltung vorbehalten bleiben, die auf Grund einer unbefangenen Würdigung der tatsächlihen Ver- hältnisse im cinzelnen Falle am besten in der Lage ist, allen Forde-

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antrags) und des §§ 66 (Verjährung). Ferner gehören dahin die persönlihen Strafaus\{ließungsgründe bei einzelnen Delikts- | arten (zu vergleihen §8 173, 209, 247, 257) sowie der Mangel der Ermäwhtigung in den Fällen der §8 99, . 101, 197 oder der Verbürgung ter Gegenseitigkeit in den

SS 102, 103. Auch die Fälle, îin denen der

Galen der

Srund|aß der Spezialität der Auslieferung der Strafverfolgung entgegensteht, kommen hier in Betracht. Es würde der Billigkeit nicht entsprechen, eine Entschädigung Personen zu gewähren, die eine an fih für strafwürdig erklärte Handlung begangen haben und nur des- balb Freisprehung erlangen, weil Umstände vorliegen, welche die Straflosigkeit begründen oder eine Strafverfolgung aus\sch{hließen. Anders liegt die Sache, wenn Freisprehung wegen Mangels des erforderlichen subjektiven Tatbestandes 59 St.-G.-B.) oder cines anderen Schuldausshließungsgrundes, insbesondere wegen folWer Umstände erfolgt, von denen das Geseß annimmt, daß bei dem Vorliegen derselben eine strafbare Handlung überhaupt nicht gegeben ift (zu vergleihen §8 51 bis 54 St.-G.-B.). Ist die Freisprehung aus einem derartigen Grunde erfolgt, so kommt es darauf an, ob das Geriht das Vorhandensein des Schuldaus- \{chließungsgrundes für erwiesen erahtet, beispielsweise die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Angeklagte die Tat in einem seine freie Willensbestimmung ausshließenden Zustande von Bewußtlostigkeit oder krankhafter Störung der Geistestätigleit verübt hat. Solchenfalls ist der Freigesprochene in rechtliher wie in tatsächlicher Beziehung als unschuldig anzusehen, und es wird ibm ein Entschädigungsanspruch innerhalb der in der Vorlage gezogenen Grenzen niht zu versagen sein. Jst dagegen der Schuldausschließungsgrund zu Gunsten des Be- schuldigten nur wegen vorhandener Zweifel angenommen worden, ist also in dem angeführten Beispiele das Gericht zur Freisprehung nur deshalb gelangt, weil es bei fih witersprehenden Gutachten der Sach- verständigen die Unzurehnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Lat nit für ausgeschlossen erahtete, so kann die Unschuld nicht für dargetan gelten und muß die Entschädigung entfallen.

Die Grenze zwischen eigentliten Shuldaus\cließungsgründen und bloßen Strafausscließungsgründen kann in einzelnen Beziehungen zu Zweifeln Anlaß geben, zumal der vierte Abschnitt des Strafgesebud;s unter der Ueberschrift „Gründe, welche die Strafe aus\{chließen" Fälle beiderlei Art zusammenfaßt. Eine nähere Bestimmung des Begriffs der Unschuld dur das Geseß selbst erscheint jedoch bei der Mannig- faltigkeit der in Betracht kommenden Fälle ausges{lossen. Es wird von den Gerichten erwartet werden können, daß sie im einzelnen Falle dem allgemeinen Nechtsbewußtsein entspre&tend die rihtige Grenze finden werden.

Nach dem Geseße vom 20. Mai 1898 sollen die Ergebnisse des Wiederaufnahmeverfahrens verwertet werden, um auh über die Frage der Unschuld des Freigesprocenen cine Entscheidung zu erzielen; denn im § 1 Abs. 1 wird der Anspru auf Entschädigung nur dann ge- währt, wenn das Wiederaufnahmeverfahren die Unshuld des Ver-

urteilten ergeben oder doch dargetan hat, daß ein begründeter Verdacht gegen ihn niht mehr vorliegt. Das bezeichnete Gesey hat demnach die dem Gerichte bei der Hauptverhandlung im Wiederaufnahmeverfahren gestellte Aufgabe nit etwa

erweitert, insbesondere niht die Erhebung von Beweisen gefordert, die lediglih für die Entschädigung, niht aber zuglei für die Ents- \schcidung in der Hauptsahe in Betraht kommen. Der vom er- kennenden Gericht neben dem Urteil zu fassende besondere Beschluß über die Vorausseßungen des Entschädigungsanspruchs ergeht vielmehr auf Grund der Beweisergebnisse, die das Wiederaufnahmeverfahren im Rahmen der ihm gestellten Aufgabe gleichzeitig für die Ent- scheidung der Frage der Unschuld geliefert hat.

Dieser Grundsaß muß auch bei der gegenwärtigen Negelung zur |

Anwendung kommen. Es geht nit an, die Unshuld des Ange- Élagten zum Gegenstande befonderer Erhebungen zu machen und damit dem Strafverfahren, das die Frage zum Austrag bringen soll, ob der fiaatlihe Anspruch auf Bestrafung begründet fei oder nicht, einen Bestandteil einzufügen, der dem eigentlichen Zwecke dieses Verfahrens fremd ist. Unter Umständen könnten die in Frage kommenden Er- bebungen cinen fo erbeblihen Umfang annehmen, daß dadurch das eigerit- liche Strafverfahren ganz in den Hintergrund gedrängt und sein ge- ordneter Gang gestört würde. Außerdem wäre, wenn den in Unters- suchungshaft genommenen Beschuldigten ein Reht auf Ermittclung und Feststellung ihrer Unschuld zugestanden würde, das gleiche Necht auch anderen Beschuldigten kaum zu versagen. Denn die Feststellung der Unschuld kann für diese einen Wert besizen, der viel bedeutender ist als das Geldinterefse, das sih für den Untersuchungégefançenen an die Entschädigung für die Entziehung der Freiheit knüpft.

Aus diesen Gründen darf, entsprehend dem im Wiederaufnahme- verfahren geltenden Grundsatze, die Entschädigung des Beschuldigten für erlittene Untersuhungshaft von vornherein nit übec die Fälle hinauserstreckt werden, in denen {on die aus Anlaß der Straf- verfolgung vorgenommenen Ermittelungen zuglei die Unschuld des Verhafteten dargetan haben. Nur in diesen Fällen kann, ohne daß ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Unschuld Play greift, das Gericht gleidzeitig mit seiner das Strafverfahren beendigenden Entscheidung die Entshädigungsöverpflihiung der Staatskasse aus- \preten.

Hieraus ergibt \fich die weitere Folge, daß ein Entschädigungs- anspruch nur dann in Frage kommen fann, wenn das Strafverfahren

bereits bis zu einer gerichtliden Entscheidung gediehen ist. Die Fälle, in denen das Verfahren durch Verfügung der Staats- anwaltshaît eingestellt wixd, fönnen im MNahmen des Ent- wurfs keine Berücksihtigung finden. Sie eignen sich \chon deshalb nicht zur Gewährung eines im Wege Rechtens ver- folgbaren Anspruchs auf Entschädigung, weil das gerichtliche Drgan fehlt, das ohne weiteres Verfahren über den Anspru ent- scheiden fönrte. Wollte man die Staatsanwaltschaft selbst mit der

Entscheidung über die Entschädigungsverpflichtung betrauen, so würde dies mit dem Charakter des Anspruchs als eines Nechtsanspruchs in Witerspruh stehen, Nechtszustand kaum

} ou an dem gegenwärtigen l ; eiwas andern, da aus den bereitstehenden Eta1smitteln schon jeßt im

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rungen der Billigkeit Yechnung zu tragen. Jn allen Bundesstaaten

werden Mittel bereit stehen, aus denen die Entschädigung gewährt

werden fann.

Zur Begründung der einzelnen Vorschriften ist noch folgendes zu

bemerken : : S1

Im Abs. 1 werden neben den freigesprohenen Personen diejenigen erwähnt, welhe durch Beschluß des Gerichts außer Verfolgung gesetzt find. Hierunter sind alle Personen zu verstehen, hinsihtlih deren die Eröffnung der Voruntersuhung oder des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist, und zwar im leßteren Falle ohne Unterschied, ob eine Voruntersuhung vorausging oder nicht. Der Ge- brauch der Worte „außer Verfolgung seßen" is zwar nur für den Fall, daß eine Voruntersuhung stattgefunden hat, in der Strafprozeßordnung ausdrücklih vorgeshrieben 202 Abs. 2); der Ausdruck umfaßt aber der Sache nah zuglei die Fälle, in denen der Antrag auf Eröffnung der Voruntersuhung wegen Un- zulässigkeit der Strafve1folgung, oder weil die im Antrage bezeichnete Tat unter kein Strafgesetz fällt, abgelehnt 178) oder auf unmittel- bare Anklageerhebung die Nichteröffnung des Hauptverfahrens be- {lossen wird 202 Abf. 1). Auch an anderen Stellen der Straf- prozeßordnung wird der Ausdruck im weiteren Sinne gebraucht (zu vergleichen §8 123, 499, 503 Abs. 2).

Die Fâlle der Einstellung des Verfahrens durch Urteil 259 Abs. 2) bedürfen keiner Berücksichtigung, weil nach dem oben Be- merften der bloße Mangel des zur Verfolgung erforderlihen Straf- antrags die Unschuld des Verhafteten zu begründen nicht geeignet ist und im übrigen in diefen Fällen die Unschuld regelmäßig nicht dar- getan sein wird.

Der Abs. 2 legt im Einklange mit § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 außer dem Verhafteten selbst au denjenigen Personen einen Entshädigungsanspruch bei, denen gegenüber er kraft Gesetzes unterhaltspflihtig war. i

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Der Abs. 1, der den Anspruch auf Entschädigung aus\{ließt; wenn der Verhaftete die Untersuhungshaft vorsäßlih herbeigeführt oder durch grobe Fahrläsfigkeit vershuldet hat, stimmt mit § 1 Abf. 3 des Gefeßes vom 20. Mai 1898 überein. Im Anschluß an dieses Gese ist daran festgehalten, daß es fi nit empfiehlt, den Ent- schädigungsanspruch bei jeder Fahrlässigkeit auszuschließen. Erfahrungs- gemäß ist die Unterfuchungshaft gerade von Unschuldigen nicht selten dur cin unbesonnenes Verhalten verschuldet, zu dem fie sich in begreif- licher Furt und Bestürzung leicht verleiten lassen. Die Entschädigung auch hier zu versagen, würde eine unbillige Härte sein. Unter welchen Borausscßungen das Verhalten des Verhafteten als ein grob fahr- lässiges anzu}ehen ist, welhes den Verlust des Anspruchs rechtfertigt, ist dem billigen Ermessen des Gerichts zu überlassen. Kasuistish bes sondere Fälle diefer Art im Gesetze selbs hervorzuheben oder in ent- gegengeseßter Richtung nah dem Vorbilde des § 1 Abs. 4 des Geseßes vom 20, Mai 1898 zu bestimmen, daß die Versäumung eines Rechtsmittels niemals als grobe Fahrlässigkeit gelten soll, empfiehlt sih nicht.

Fällt dem Verhafteten Vorsaß oder grobe Fahrlässigkeit nur in Beziehung auf einen Teil der Untersuhungshaft zur Last, so wird der Anspru auf Entschädigung selbstverständliÞh nur insoweit aus- geflossen, als die Haft infolge des Verhaltens des Beschuldigten verlängert worden ift.

Die Vorschriften in Abs. 2, 3 bezwecken, dem Gericht zu er- möglichen, die Gewährung einer Entschädigung auszuschließen, wenn sie mit dem Nechtsbewußtsein in offenbaren Widerfpruh treten würde. Es ist nich! ausgeschlossen, daß ein Angeklagter im Nechtsfinn uns \chuldig ist und deshalb freigesprochen werden muß, daß aber gleih- wohl, weil sein zur Untersuchung gezogenes Verhalten gegen die guten Sitten wverstößt, cin folcher Makel an ihm haften bleibt, daß es das Nechtsgefühl \chwer verleßen würde, wenn ihm für eine erlittene Unter- sfuchungshaft auch noch aus ôffentlihen Mitteln eine Entschädigung ge- währt werden müßte. Dghin gehört z. B. der Fall, daß der Ver- haftete bei der Veranstaltung eines Einbruchsdiebstahls gefaßt und wegen Versuchs dieses Verbrechens angeklagt worden ist, aber frei- gesprohen wird, weil nach dem Beweisergebnisse der Tatbestand nur eine nach dem geltenden Rechte straflose Vorbereitungs3- handlung zum Diebstahle darstellt. Es gehört dahin ferner der Fall, daß dem Angeklagten eine Freiheitsberaubung zur Last gelegt worden is, er aber freigesproGen wird, weil die von thm beabsihligte Freiheitsberaubung nicht zur Vollendung gelangt, der Versuch dieses Vergehens aber nicht strafbar ist. Ebenso verhält es sich, wenn der Verhaftete einer Hehlerei an gestohlenem Gelde sich \{chuldig gemaht haben soll, aber freigesprochen wird, weil das von ibm verheimlihte Geld selbst niht gestohlen, sondern ihm vom Diebe nah der Umwechselung der wirkich gestohlenen Stücke aus dem Wechselerlösse zugebraht worden war. In derartigen Fällen ist der Freigespcohene im Rechtsfinn als unschGuldig anzusehen, es ift aber zweifellos, daß die Gewährung einer Entschädigung an ihn als eine geradezu unertcägliche Verleßung des óôffentlihen Rechts- bewußseins empfunden werden würde. Aehnlih ist die Sachlage, wenn fih der Verhaftete hart an der Grenze strafbaren Unrechts, ¿. B. des Betruges oder des Wuchers, bewegt hat, aber in Er- mangelung des vollen Tatbestandes einer strafbaren Handlung frei- gesprochen werden muß, oder wenn jemand nicht ohne sein Verschulden in den Zustand finnloser Trunkenheit gerät und in diesem Zustand eine strafbare Handlung begeht. Wenn die angeführten Fälle es reht- fertigen könnten, den Aus\{luß einer Entschädigung ohne weiteres kraft Gesetzes eintreten zu lassen, so ist anderseits zu berücksichtigen, daß der Verstoß gegen die guten Sitten nicht immer so erheblich zu sein braucht, um unter allen Umständen eine so {were Folge wie den Verlust des Entschädigungsanspruchs daran ‘zu knüpfen. Bei der Berschiedenheit der in Betracht kommenden Fälle bleibt kein anderer Weg, als das rihterliße Ermessen darüber entscheiden zu lassen, ob der Umstand, daß der BVerhaftete gegen die guten Sitten verstoßen hat, es rechtfertigt, ihm troß des Nachweises, daß er bezüglich der

| ibm zur Last gelegten strafbaren Handlung unschuldig ist, die Ent- | schädigung. zu versagen.

Der gleihe Grundsay ist solhen Personen gegenüber zur Anwen- dung zu bringen, die innerhalb einer niht zu weit zurückliegenden Zeit wegen \{werer oder wegen wiederholter strafbarer Handlungen ver- urteilt worden find. Bei der Verfolgung gewisser Verbrechen, z. B. bei Einbruchédiebstählen oder hei Sittlichkeitsdelifklen, wird sich der Verdacht häufig auf Personen lenken, die sich ähnliher Verbrechen bereits {uldig gemaht haben. Werden folhe Personen als yver- dächtig in Haft genommen und stellt sich daun für den vorliegenden Fall ihre Unschuld heraus, so fanu es nihcht für angängig

erachtet werden, ihnen ausnahmslos einen Anspruch auf Entschädigung! zu gewähren. Der Verdacht, der zu ihrer Verhaftung geführt hat, ift di unvermeidliche Folge ihres früheren, aus dem Gedächtnis ihrer Um, gebung noch nicht ges{hwundenen verbrecerishen Verhaltens. Eine Unbilligkeit wird die Versagung des Anspruchs nicht begründen, folange es sih um Personen handelt, die durch ihr Vorleben dem Verdagj ein besondere Stüße bieten. Die gerechte Würdigung des einzelney Falles muß auch hier den VLUGE überlassen bleiben.

F Den Gegenstand úünd Umfang des zu leistenden Ersayzes bestimmt der § 3 des Entwurfs in dersetben Weise wie der § 2 des Gesetzez vom 20. Mai 1898. j

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betrifft das Verfahren bei Feststellung der Entschädigungsverpflichtung und ist den Vorschriften des § 4 des Geseßes vom 20. Mai 1898 nachgebildet. Jn Uebereinstimmung mit diesem Gesetze geht der Entwurf davon aus, daß über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung von Amts wegen zu entscheiden ist. Hat die Haft einen Unschuldigen betroffen, so erscheint es als - eine Pflicht des Staates, den ersten Schritt zur Beseitigung des herbeigeführten Schadens zu tun, auch wenn ein Antrag nicht gestellt wird. Nicht zu umgehen ist, daß auch den Personen, / denen der Entschädigungs- anspruch versagt wird, die entsprechende Eröffnung gemacht wird, Jede unbillige Härte wird dadur vermieden, daß der Beschluß nit in öffentlicher Sißung zu verkünden, sondern turch Zustellung bekannt zu machen ist.

Gleichfalls in Uebercinstimmung mit dem Geseße vom 20. Mai 1898 nimmt der Entwurf den Standpunkt ein, daß der Beshluß über die Entschädigungsverpflihtung nur dem Freigesprohenen selbst und nicht auch etwaigen nah § 1 Abs. 2 entshädigungsberechtigten Per- fonen bekannt zu machen ist. Da diese Personen der Behörde regel« mäßig unbekannt sind, anderseits aber es selten vorkommen wird, daß sie von einem die Entschädigungsverpflihtung aus\prechenden Beschlusse nicht alsbald nah der Zustellung an den Fret- gesprochenen Kenntnis erhalten, fo erscheint es gerehtfertigt, der Zu- stellung an diesen Wirksamkeit auch gegenüber den Unterhalts- berechtigten beizulegen. Außerdem muß die Entschädigungspflicht gegenüber allen Anspruchsberechtigten in demselben Zeitpunkt eintreten, weil die Ermittelungen über Art und Höhe des Vermögensshadens zweckentsprehend nur gleichzeitig für alle Beteiligten vorgenommen werden können.

In einer Beziehung war eine Ergänzung der Vorschriften des Geseßes vom 20. Mai 1898 geboten. Während es nämlih für das Wiederaufnahmeverfahren nit erforderlih erschien, den Fall be- fonders zu berüdsihtigen, daß das in diesem Verfahren er- gehende Urteil dur ein Nechtsmittel erfolglos angefochten wird, können hier die häufigen Fälle nicht außer Betracht bleiben, in denen gegen die den Verhafteten freisprehende oder außer Verfolgung seßende Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt wird, ohne daß die Anrufung der höheren Instanz in der Hauptsache ein abweichendes Ergebnis erzielt. Für diese Fälle bedarf es einer be- sonderen Bestimmung, nah welcher der neben der angefochtenen Ent- {eidung ergangene Beschluß über die Entschädigungsverpflihtung für das auf das Rechtsmittel erkennende Gericht niht unter allen Um- ständen maßgebend ist. Dieses Gericht hat vielmehr, sofern es in der Sache selbst von neuem erkennt und dabet gleichfalls zur Freisprehung oder Außerverfolgseßzung des Verhafteten gelangt, auf Grund der ilm nunmehr vorliegenden Beweise nah Maßgabe der vielleicht ver-

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änderten Sachlage von neuem über die Entschädigungspflicht zu entsheiden. Selbstverständlih kommt es hierbei nur darauf

an, ob die neue Entscheidung in der Hauptsache sich sachlich als &reisprehung oder Außerverfolgfetzung darstellt. Daher ist über die Entschädigungspflicht in der Regel auch dann von neuem zu beschließen, wenn eine gegen die Freisprehung eingelegte Berufung oder gegen die Außerverfolgseßung erhobene fofortige Beschwerde der Staatsanwalt- chaft verworfen wird. Dagegen bedarf es keiner neuen Beschluß- fassung, wenn ein Nechtsmittel als unzulässig verworfen oder die gegen ein freisprehendes Urteil eingelegte Revision zurückgewiesen wird, weil in diesen Fällen niht in der Sache selbst von neuem ent- schieden wird.

Ferner empfiehlt es sich, die Zustellung des Beschlusses über die Entschädigungsfrage immer erst nah Rechtskraft des freisprehenden Urteils oder der außer Verfolgung seßenden Entscheidung eintreten zu laffen, da er erst mit diesem Zeitpunkt als ein endgültiger anzusehen ist. Im Anschlusse hieran entscheidet

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die Frage, welche Wirkung der Wiederaufnahme des Verfahrens zu Ungunsten des Freigesprochenen oder der nahträglihen Gröffnung des Hauptverfahrens nach Wiederaufnahme der Klage gegen den außer Verfolg Geseßten beizumessen ist. Da die Annahme der Unschuld des Verhasteten die Grundlage des Beschlusses über die Entschädigung bildet, muß der Beschluß außer Kraft treten, sobald jene Annahme durch einen auf Grund neuer Tatsachen oder Bewktismittel ergangenen anderweiten Gerihtsbes{luß widerlegt erscheint.

Wird bei der zu Ungunsten des Freigesprohenen angeordneten Wiederaufnahme des Verfahrens in der erneuten Hauptverhandlung wiederum zur Freisprehung gelangt und demgemäß das frühere Urteil aufrecht erhalten 413 der Str.-P.-O.), so ift selbstverständlihß nah der im Wiederaufnahmeverfahren gegebenen Sachlage von neuem über

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Pre

M 27

Dritte Beilage

Ber

lin, Montag, den 1. Februar

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

; 8 9. S

9, welcher für die in erster Instanz zur Zuständigkeit des

A S hrerban Sachen die notwendigen Sonderbestimmun- gen vorsieht, entspricht dem dea L Moe vom 20. Mai 1898,

Dd ¡ 41, A

ie Vorschriften des Geseßes vom 20. Mai 1898 sind durch die

S8 A bis E a Militärstrafgecihtsordnung vom 1. Dezember

1898 (Reichsgeseßbl. S. 1189) auf das militärgerihtliche Berfahren,

durch den § 71 des Geseßzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom

7, April 1900 (Reichsgesehbl. S. 213) auf die or, bie KonsulargeriGte

gehörigen Sachen mit den erforderlichen Modifikationen für anwend # erflärt worden. Im Anschlusse hieran enthalten die §8 10 und

xrechende Vorschriften. N / /

P 7 g A für das militärgerihtlihe Verfahren hinsihtlid)

des Heeres als zahlungépflichtige Kasse die Kontingentskasse bezeichne

wird, fo ist darunter bei denjenigen Bundesstaaten, die feine Ha

Militärverwaltung haben, diejenige Kasse zu verstehen, aus der die

zerwaltungsfkosten füsc das Kontingent bestritten werden.

V Es erscheint gerechtfertigt, cinen im Wege Rechtens verfolgbaren

wieder ausgeführten Muster zu entrihten, hat Sicherheit zu stellen. Für Callao beträgt die Frist 60 Tage. (The Board of Trade Journal.)

Zollbefreiungen. Laut Geseßes vom 29. Oktober 1903 sind Maf inen und Zubehör zur Erbohrung von artesishen und Röhrenbrunnen zollfcei, ferner gehen laut Geseßes vom 14. November 1903 Säcke für Zwecke der Landwirtschaft und des Bergbaues vom 1. Februar 1904 ab zollfrei ein. Von demselben Zeitpunkt ab werden die Bescheinigungen über die Ausfuhr von Säcken, die in Gemäßheit des Artikels 2 des Dekrets vom 15. Januar 1898 auszustellen sind, hinfällig.

Ein- und Ausfuhrzölle im Departement Loreto. Laut Gesetzes vom 25. Oktober v. I. sind orgende Artikel bei der Einfuhr über die Zollämter des Departements Loreto zollfrei: Reis, Butter, Mehl, Zucker, Kartoffeln, Hülsenfrüchte, Zwiebeln und Knoblauch; Werkzeuge und landwirtschaftliche Maschinen, Materialien aus\{ließlih für O I Lehrbücher und -geräte; Fleish- 1 ishkonserven sowie lebende Tiere. i :

s he en, nah dem Wertshäßungstarif zollfreien Waren sind bei den genannten Zollämtern 3 v. H. ihres Werts zu ent- n. e 4 d übrigen, im Abschnitt VII des Wertschäßungstarifs auf- geführten Waren, ferner Seife, Solaröl und roter Tishwein werden

mit 10 v. H. des Werts verzollt.

ußishen Staatsanzeiger.

1904.

Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks G E der Ruhr und in Oberschlesien.

Au der Ruhr sind am 30. v. M. gestellt 18 904, nicht reht-

eiti tellt keine Wagen. L y a S bers Ples ten sind am 29. v. M. gestellt 5653, nicht redht- zeitig gestellt keine Wagen; am 30. v. M. find gestellt 4753 bezw.

keine Wagen.

Wie die „Rheinish-Westfälische "Zeitung" erfährt, hat am 96. v. M. eine Versammlung der Shweißeisenwerke in Düssekl- dorf stattgefunden, in der über einen engeren Zusammenschluß der Werke beraten wurde. Man will jedoch erst das Schisal des Stahlwerksverbandes favarien. cle weitere Schritte unternommen werden. In einer in Essen abgehaltenen R der Kohlenh andel- und MReederei-Gesellshaft m. b. H. in Mühlheim an der Ruhr vollzogen weitere 34 Händler mit über 50 000 Tonnen Fahresbeteiligung den Vertrag. Es fehlen nur noch drei Firmen, welche die Einladung zur Versammlung niht_ rechtzeitig erhielten. Die Beteiligungsziffern der einzelnen Firmen sind noch nicht voll- ändig festgeseßt worden. | : ls L Die “Bambueg-Amietila-Line erzielte, laut Meldung des „W. T. B." aus Hamburg, im leßten Geschäftsjahre einen Gewinn von mehr“als 20 Millionen Mark, also etwa 20 9/9 auf das

die Entschädigungspflicht Beschluß zu fassen.

Dec Abs, 2 nimmt auf den Fall Rücksicht, daß die Wieder- aufnahme.des Verfahrens oder der Klage erst zu einer Zeit erfolgt, wo eine Entschädigung bereits gezahlt war. Die Rückforderung des Gezahlten muß dann von dem Außerkrafttreten des Beschlusses an zulässig sein, wenngleich sie in der Negel erst nach rechtskräftiger Beendigung des Wiederaufnahmeverfahrens geltend gemacht werden wird.

S 0.

Die Vorschriften über die Geltendmahung und Verfolgung des dur Gerichtsbeschluß zuerkannten Entshädigungsanspruchs find dern § 95 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 nachgebildet.

Nach den Ausführungen zu § 4 ift es selbstverständlih, daß der Lauf der Frist für die Stellung des Antrags bei der Staatsanwaltschaft (Abf. 1) für alle Anspruchsberehtigten mit der Zustellung an den Freigesprochenen selbst beginnt.

Einer besonderen Hervorhebung im Abs. 3 bedarf es nicht, daß die Klage gegen diejenige Stelle zu richten ist, die nah dem Gesetze zur Vertretung des Fiskus berufen ist.

Gbensowenig brauht die Unpfändbarkeit des Entschädizungs- anspruhs (zu vergleihen § 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 20. Mai 1898) ausdrüdlich erwähnt zu werden, da sie sich nah § 851 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung aus der Unübertragbarkeit der Forderung von selbst ergibt. z

S Tae Im § 7 wird entsprechend dem § 3 des Geseßzes vom 20. Mai 1898 die zahlungspflichtige Kasse bestimmt und ihr zugleih der Nük- griff gegen etwaige entschädigungspflihtige Dritte gesichert. Keinem Zweifel kann es unterliegen, daß der Nückgriff auch dann zulässig ift, wenn eine Verlängerung der Untersuhungshaft dur rechtswidrige Handlungen eines Dritten herbeigeführt worden ijt. 8

Wenn gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Entschädigungs- verpflihtung der Staatskasse ausgesprochen worden ist, auf Grund neu ermittelter Tatsahen von der Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt oder die Klage wieder aufgenommen wird, so kann die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung, solange die Entscheidung über die Wiederaufnahme oder über die Eröffnung des Hauplverfahrens niht ergangen ist, nicht wohl gehalten fein, in Verfolg des früheren Beschlusses noch über die Höhe der Ent- \chädigung Bestimmung zu treffen. Nicht minder würde es einen Widerspruch enthalten, wenn bei solher Sachlage eine bereits fest- gestellte Entschädigungssumme zur Auszahlung gebraht werden müßte. Der § 8 sieht daher vor, daß in den bezeichneten Fällen die Ent- scheidung über die Höhe der Entschädigung sowie die Auszahlung der Entschädigung ausgeseßt werden kann.

(Schluß in der Oritten Beilage.)

4 I !, L R Au adkaft Ansyruh auf Entschädigung füc unschuldig erlittene Unterfuchungshaf A e Staaten nur insoweit zuzugestehen, als die

dortige Gesetzgebung 0o

ü ie Borschri s 812 chli er niht aus, daß im

bürgt. Die Vorschrift des § 12 {ließt aber nich aus, daß i Einzelfall, au wenn die gesetzlichen Vorausseßungen nicht vorliegen, | der Billigkeit, wte bisher, eine Entschädigung m

do aus Gründen / ] Nerwaltungswege gewährt wird.

Gesundheitswesen, Tierkraukheiten und Absperrungs- maßregeln. Spanien. : inspe auße Besundheitswesens in Madrid Der Generalinspektor des äußeren Gesundhei / in Madri macht im Hinblick auf die Vorschriften des Reglements über die äußere Gesundheitspolizei bekannt, daß in Alexandrien (2 eaypten) die Beulenpest von neuem ausgebrochen ist.

Handel und Gewerbe. im Reichsamt des Innern zusammengestellten

Snduitrie”.)

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Aus den es „Nachrichten für Handel und Bortugal. i Gevlante Zahlung der Zölle in Gold. Den Cortes ist am 4. Januar 1904 ein Gesegenzwur} zugegangen, nah welchem vom 1. Juli 1904 ab die Zölle für die über die Zollämter in Lissabon, Porto und Funchal fowie deren städtische Abfertigungsstellen einge- führten Waren, mit Ausnahme der Beträge unter 4,500 Milreis, zur einen Hälfte in Gold, zur anderen Hälfte in_ gangbarer Landesmlinze entrihtet werden sollen. Bei den „Rohstoffen für Funk und Ge- werbe“ sowie „den Nahrungsstoffen" soll bei der in Landesmünze zu entrichtenden Hälste eine Verminderung um ‘den Aufschlag „eins «treten, welher bei der Berehnung in Gold hinzukommen würde. Dieser Aufschlag soll von dem Finanzminister fobald als möglich festgestellt und veröffentlicht werden. Bei den übrigen Nebenzoll- ämtern und Abfertigungsstellen \oll es gestattet jein, die Zollgéfälle in Landesmünze zu entrichten; es tritt aber dann, tit, BUMAGE Zes vorgenannten Zölle, für die în Gold zu entrihtende Hâlste des De- trages der Ausschlag für die Berechnung in Gold hinzu. i Bei der Bezahlung in Gold sollen zum 'vollen Werte 1 genommen werden: portugiesishe Goldmünzen, Goldmünzen Großs britanniens und ter Staaten der lateinishen Vünznnion, gehörig verbürpte Schecks oder Sichtwechsel auf London, Paris, Berlin, Brüssel und Amsterdam in englischer, französisher oder deutscher Währungs. E E i E ite Aenderung der Fabrikations- und Ver - brauchs\teuer von Zucker und Branntwein aus Melasse. Nach einem den Cortes am 4. Januar 1904 vorgelegten Gefeßentwurf «_ foll die Fabrikations»\steuer auf raffinierten Zuker oder solchen, welcher den Typus 20 der holländishen Sfala übersieigt, von 130 Itéis auf 116 Réis für 1 kg und die für nit besonders aufgeführten Zucker von 105 Réis auf 96 Néis herabgeseßt werden, wobei die für Klärung und Naffinierung des Zuckers bisher entrichtete Fabrikationésteuer von 15 Réis für 1 kg verarbeiteten Zucker unverändert weiter erhoben wird. Während 15 Jahre, vom Tage des Inkrafttretens des Gesetzes ab, soll die Fabrikationtsteuer von Zucker auf dem Festlande 80 v. H. des Eingangszolls für fremden Zuker gleicher Art nicht übersteigen. Wenn jedo innerhalb dieser Zeit die auf dem Festlande hergestellten Mengen Zucker zusammen mit den _aus Angola und Mozambique sowie von den Inseln Terceira und S. Miguel eingeführten den Ins landsverbrauh decken, so soll die Regierung die Einfuhrzölle auf aus- ländishen Zucker fo aba eh daß 80 v. H. derselben dem gegenwärtig ülti ollsatz entsprechen. i: e ae Be Lies jeden Jahres soll von der Regierung unter Zuziehung von Sachverständigen die Fabrikationssteuer für den aus den Melassen dieser Zuckerfabriken herzustellenden Alkohol festgeseßt werden, welche aber auf keinen Fall niedriger sein darf als die für den Industriealkohol, welcher auf den Azoren hergestellt wird.

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An (11s

Cuba.

Errichtung eines Zollamts in Nueva-Gerona._ Bom

1. Januar 1904 ab is in dem Hafen von Nueva-Gerona auf Jé2la de

Pinos ein Zollamt errihtet und somit dieser Hafen für die Ein-, Aus- und Durchfuhr sowie für die Umladung von Waren

j in Gemäßheit der geseßlihen Bestimmungen geöffnet worden. (Gaceta official.)

Peru. Zollbehandlung von Warenmustern. Ueber die zoll-

amtlihe Behandlung von Warermustern bestehen in Peru folgende Bestimmungen: S : V ties ohne Handelswert sind zollfrei, foldhe von Wert müssen dagegen entweder verzollt oder zum Gebrauch unbrauchbar gemacht werden. Für e {nelle Abfertigung von Mustern werden Er- ihterungen gewährt. - j ee p Muster nah Peru einführt, darf den Inhalt eines Pack- \tück?8, der aus Mustern und aus zollpflihtigen Waren besteht, nit als Muster anmelden, selbst wenn die zollpflichtigen Waren in un- bedeutender Menge vorhanden find, da in solhen Fällen doppelte Zölle von dem ganzen Inhalt erhoben werden. 4 f Von Packstücken, die in den Zollämtern niedergelegt find, können Muster entnommen werden, aber nur cinmal und gegen Entrihtung des Zolles. Handlungsreisende dürfen mit ihren Mustern das Land betreten, wenn sie durch einen verantwortlichen Vertreter bei dem Zollamt darum nacsuchen, ihre Musterpackstücke einzulassen. Diese

der ein Staatsvertrag die Gegenseitigkeit ver- 3 i Ÿ und Silber sowie der Edel zollen sind.

Alle anderen zollpflihtigen Waren unterliegen einem Zoll von 0. v. H. des Werts, mit Nuenaldd der Saietierwaëtn aus Gold teine, die mit 3 v. H. des Werts zu ver-

Summi unterliegt folgenden A usfuhrzöllen: u E / Centavos

für 1 kg ebe débil O (Saucho ¿e 10 Sernamby de Jebe 10 j Caucho 12 20

ebe fino oder Shiringa . . « .+ - - ; Gesetz soll 120 Tage nah Kundmachung in Kraft treten.

(T g et dis (El Dia vom 19. November 1903.)

Aus\chreibungen. Bau einer eisernen Brücke über den Donaukanal i Wien. Kaution: 45 000 Kr. Nähere Auskunft erteilt das Stadt- bauamt (Fachabteilung V für Brücken- und _Wasserbau). Frist für Einreichung von Projekten : 15. April 1904. _(Desterreichischer Zentral- Anzeiger für das öffentliche Lieferungswe]en.)

Der Abbau der Braunkohlengruben Beaufort, Cler- mont-l’Herault, Cazelles-et-Aigues-Bives und Mon- toulieu (Frankreich) soll am 3. März 1994, Nachmittags 3 Uhr, auf der préfecture de l’Herault in Montpellier nah Verfall der bisherigen Konzession vergeben werden. (Journal Officiel de la République Frangaise.)

Vergebung -von Dordogne (Frankreich). Es ha 1) Sarlat—Villefranche - du - Périgord Bergerac; 3) St. Pardoux—St. Mathieu; h Angebote nimmt der „préfet de la Dordogne gegen. Tad i E

Die Legung eines zwet ten Gleises auf russischen Eisenbahnen (u. a. auf den Linien Warshau—Malkin, Warshau— Otwock, Sinelnikowo—Alerxandrowsf, Kramatorsfaja- Po 'asnaja, Nostow—Kawkaskaja) ist vom Verkehrsministerium genehmigt worden.

(Journal de St.-Pétersbourg.)

Straßenbahnkonzessionen in der Es handelt sich um folgende Linien: 2) Périgueur —Vergt - sur- 4) Thiviviers—Jumilhac. in Périgueux ent-

5 j

2 ¿ A enbabnprojekte in Spanten. Vie | Obras públicas in Madrid wird vergeben : |

E Sir

Elektrische

Dirección general de b: id : gebe 1. am 21. März 1904, Mittags, die Konzession für eine eleftrische Straßenbahn in Sevilla vom Arrecife de Capuchinos bis zum Cementerio de San Fernando; Kaution: 1232,88 Pesetas; II. am 93. März 1904, Mittags, die Konzession für eine elektrishe Straßen- bahn von San Christóbal de la Laguna na) Tacoronte (Canarische Inseln); Kaution : 15 644,90 Pesetas. (Gaceta de M drid.)

nin Algemesi (Spanien

Bau von Kanalisationsanlagen in À Ó t M oto Anschlag (einschließli d Provinz Valencia). Anschlag (ein[chttezua

Mac E rf Q7O P 5 tr 8 Pflasterungen und Trottoirs): 69 975,14 Pesetas. erfolgt ain 14. März 1904, Vormittags 10 Uhr, tm Kathaus.

des Intérêts Matériels.)

Ein Projekt einer elektrishen Straßenbahnlinie in Madrid von der plaza de Santa Cruz nah der Glorieta del Pu e s L 0 t T T L H ist von der Compañia Eléctrica Madrilefia de Tra n der Stadts rden.

verwaltung zur Genehmigung vorgelegt wor erarbeiten in der Maas (Nieder-

Bagg tez Anschlag : 35 000

Verdingung von Bag( be i lande) im Distrikt Diezemond-Woudrichem. _ Anh i ( Gulden. Vergebungstermin 10. Februar 1904, Vormittags 11 Ubr, im Ministerie van Waterstaat, Handel en Ni verheid in Graven- hage. Das „bestek“ Nr. 46 liegt daselbst ofen und kann auch dur die Buchhandlung Gebroeders van Cleef in Gravenhage gegen Bezahlung bezogen werden. (Nederlandsche Staatscourant.)

)0 kg Supervpbosphat und 6000 kg

Lieferung von 100000 K 8 Í Chilesalpeter usw. nah Dinteloord (Niederlande, Prov. Nordbrabant) an die dortige landwirtschaftlihe Genofjenschaft. ç L Q ael Q Tru 7 190 n Itanr - Q nta ta Vergebungstermin: 9. Februar 1904. (Moniteur des Intérêts Matériels.)

Dit 5 F L 5 M5711 20

Hafenbauten in Ostende. Die Kosten der Neuanlagen (TrcEendock usw.) sind ungefähr auf 3 000000 Fr. veranschlagt. \ X L ly HUL A gert J 19978 G j : Z 7 H e Z h Kaution: 300 000 Fr. Das cahier des charges (Nr. 154) und der

Plan sind zum Preise von 0,40 Fr. und 6,30 Fr. erhältlih in Brüfel, Augustins 15. Angebote find bis zum 24. Juli 1904 an die directioh du service spécial de la côte, Mltende, Cquare Stéphanie 1, zu richten. Vergebungstermin : 28. Juli, Vormittags (Moniteur des Intérêts Matériels.)

10 Uhr.

; ] : rue des

Konkurse im Auslande. Galizien.

Konkurs ist eröffnet über das Vermögen des Kaufmanns Mecel Schwarz in Stanislau, eingetragen unter der Firma Mechel Schwarz Kurzwarenbandlung, mittels Beschlufses des K. K. Kreis- gerichts, Abteilung 1V, in Stanislau vom 27. Januar 1904 No. Cz. 8 1/4. Provisorisher Konkursmafseverwalter: Advokat Dr. Arthur Meller in Stanislau. Wahltagfahrt (Termin zur Wabl des definitiven Konkurs8mafseverwalters) 8. Februar 1904, Vormittags 10 Uhr.

10 Ubr.

werden geprüft und von den Zollbeamten geschäßt; der Agent, welcher ih Ca UNiGtet, den Wert der innerhalb der feftgesepten Frist nicht

Staatskasse im Ausgaben 48 440 000 Dollars.

der vergangenen Wehe eingeführten Waren beitrug

; Die ngen sind bis zum 20. Februar 1904 bei dem genannten Gericht

Aktienkapital. Es soll der Generalversammlung vorgeshlagen werden,

von diesem Gewinn 6 Millionen vert und e Millionen für die Verstärkung der Reserven der Gesellschaft

zu benugen.

6 9/9 als Dividende zu verteilen

Washington, 30. Januar. (W. T. B.) Die Einnahmen der oes Sanuar 1904 betrugen 41 588 370 Dollars, die

(W. T. B.) Der Wert der in 12 560.000 Doll. gegen 9 900 000 Doll. in der Vorwoche; davon für Stoffe 2 610 000 Doll. gegen 3 220 000 Doll. in der Vorwohe. Die Goldeinfuhr in der vergangenen Woche: belief sih auf 36 698 Doll, die S ilbereinfuhr auf 14 704 Ee S RES C wurden 263 850 Doll. Gold und 1 095 276 Doll. Silber. i :

Pietermarißburg, 30. Januar. (W. T. B.) Die Einfuhr Natals im abgelaufenen Jahre weist eine Vermehrung von 13 %% auf. Die Einfuhr aus Großbritannien ist um 3, die aus Deutschland um 44 9/9 gestiegen.

Augsburg, 1. Februar. (W. T. B.) Serienziehung der Auiaaburger 7 Fl.-Loose: 217 239 479 639 700 714 730 865 975 978 1183 1244 1326 1478 1482 1573 1616 1201 1954 2017.

New Vork, 30. Januar.

Kursberichte von den Fondsmärkten. Hamburg, 30. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) Gold in A: das S un Ds 2784 Gd., Silber in Barren: das Kilogramm 76,50 Br., 76,00 Gd. : R 1. Februar, Vorm. 10 Uhr 50 Min. (W. T. B.) Ungar. Kreditaktien 75609, Oesterr. Kreditaktien 665,00, Franzosen 665,00, Lombarden 85,50, Elbetalbahn —,—, Oesterreichishe Papierrente 100,60, 42%/9 Ungarishe Geldrente 119,00, Desterreihische Kronen- anleihe 100,50, Ungarische Kronenanleihe 98,80, Marknoten 117,05, Bankverein 517,50, Länderbank 436,40, Buschtehrader Lit. B —,—, Türkische Lose 129,50, Brüxer —,—, Alpine Montan 413,00. London, 30. Januar. (Schluß.) (W. T. B.) 2#°% Eg. Plagdis?ont 3, Silber 253. BVankausgang 144 000

Konf. STA, D,

Pfd. Sterl.

Paris, 30. Januar. (W. T. B.) (Schluß.) 3%%/ Franz; Rente 97 45, Suezkanalaktien 4040. E é y E Madrid, 30. Januar. (W. T. B.) Wechsel auf Paris 37,60. i\\ab Ja (W. T. B.) Goldagio- 225.

(W. T. B.) Die Be- befriedigend fei, kamen in s Verkehrs zum Ausdruck. Stahl-

nuar. (Schluß.)

Y Ey ck ‘Mutlands

Q mo ung erti l fwärtsbewegung nicht teil wegen der erneuten anläßlich der Weigerung der Eisenbahnen, en zu zahlen, während die konfurrierenden

1 Preise von 21,59 Doll. für die Tonne ab ie mäßige Befestigung kam später zum en wurden auf den Bankausweis hin, der Ausdehnung der Darlehen aufweist, Aftienumfay 250 000 Stülk.

Da 0114 5 LVULTMLUH

aufgenommen. Schluß

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s rage.

| Geld auf 24 Stunden Durch]chnittszinsrate nom., do. Zinsrate für | [eßtes Darlehn des Tages nom., Wechsel auf London (60 Tage) 48290, Cable Transfers 4,85,80, Silber, Commercial Bars 55*/s. ndenz für Geld: Leicht. : i | E Mis be Faneiro, 30 Januar. (W. T. B,) Wechsel auf | London 127/14 : i A | Buenos Aires, 30. Januar. (W. T. B.) Goldagio 127,27

Kursberichte von den Warenmärkten. | rodufkteumarkt. Berlin, den 1. Februar. Die amtlih | ents Preise waren (per 1000 kg) in Mark: Weizen, | märfisher 161,00 —163,00 ab Bahn, Normalzewidt 755 g 166,50 | bis 166,75 Abnahme im Mai, do. 167,75—168—167,75 Abnahme im Juli mit 2 A Mehr- oder Minderwert. Ruhig.

RNoagen, märkfisher 126,00—126,50 ab Bahn, Normalgewicht 712 g 134,75—134,50 Abnahme im Mai, do. 137—136 75 Ab- nabme im Juli mit 1,50 4A Mehr- oder Minderwert. Behauptet.

Hafer, pommerscher, märkischer, mecklenburger, preußischer, posener, \{lesisher feiner 137—154, pommerscher, märkischer, medlen- burger, preußischer, posener, {hlesischer mittel 128 —136, Pom, märfisher, medcklenburger, preußisher, posener, \{chlesis{her geringer 123—127, Normalgewicht 450 g 126,590 Abnahme im Mai, do. 129,50 Abnahme im Juli mit 2 A Mehr- oder Minderwert. MNuhig.

Mais, La Plata S frei Wagen, amerikan. ‘Mixed

7,00—118,00 frei Wagen. Ruhig. E a uent (p. 500 kg) Nr. 00 20,00—22,50. Ruhig.

Roggenmehl (per 100 kg) Nr. 0 u. 1 16,00—17,50, do. 16,70 Abnahme im Mai, do. 17,10 Abnahme im Juli. Behauptet.

Rüböl (p. 100 kg) mit Faß 46,10 Brief Abnahme im laufenden Monat, do. 46,10—46—46,10 Abnahme im Mai, do. 46,7 bis 46,60—46,70 Abnahme im Oktober. Unverändert.

Marktpreise nach Ermittelungen des Der

Berlin, 30. Januar. i Königlichen Polizeipräsidiums. (Höchste und niedrigste Preise.) Doppelztr. für: Weizen, gute Sorte) 16,25 F; 16,21 Meizen, Mittelsorte{) 16,17 #4; 16,13 4 Weizen, geringe Sortc F) 16,09 A; 16,05 M Roggen, gute Sortef) 12,65 4; 12,64 M

Forderu i, cent vittels 263 M: c , geringe anzumelden; in der Anmeldung ift ein in Stanislau wohnhafter Zu- | Ceagüen, gf Ne LA Os e Maia u e 0 A: stellungsbevollmächtigter nambaft zu machen. Liquidierungstagfahrt 12.80 E O. : iters Mittelsorte®) 12.70 d 170 0 (Termin zur Feststellung der Ansprüche) 28. März 1904, Vormittags biete, aeringe Sorte®) 11,60 4: 10,70 d =— Hafec, aut

Sorte*) 15,50 4; 14,50 M Hafer, Mittelsorte*) 14,40 4, 13,50 À Hafer, geringe Sorte *) 13,40 4; 12,50 #6 Richt-