1904 / 30 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 04 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

wegen Streikpostenstehens Verhafteter zwar freigesprochen, wegen seines Verhaltens von der Entschädigung ausgeschlossen werden ; ein sozialdemokratischer Redakteur könnte zwar von der Anklage der Majestätebeleidigung freigesprolen, aber der Entschädigung nicht teilhaftig werden, weil er gegen die gute Sitte verstoßen habe. Haben Sie den Mut, zu sagen, daß das nicht eintreten könnte? Ich laube niht. Und dann die Vorstrafen. Wie würde es da den ozialdemokratishen Nedakteuren ergehen? „Wiederholte Vergehen“ können Dinge sein, die mit 3 6 geahndet werden; und wegen solcher Vorbestrafungen soll die Entschädigung ausges{lossen sein? Wenn olizeï oder Staatsanmaltshaft jemand verhaftet, und der Richter ch weigert, einen Haftbefehl zu erlassen, kann dann die Entschädigung gewährt werden, oder ist fie zu versagen? Darüber muß Kiarheit geschaffen werden; wird nicht für diese Ergreifung Entschädigung gewährt, so hat die ganze Saße keinen Wert. Warum endlich derjenige keine Entschädigung bekommen soll, den der Staats- anwalt 4 Wochen in Haft gehalten und dann entlassen hat, ohne die Anklage zu erheben, . begreife ich nicht. An dem Mangel einer Instanz dafür würde nichts liegen; eine Instanz zu schaffen, ist unsere Bureaukratie noch nicht in Verlegenheit gewesen. Nein,

man will die Staatskasse entlasten, weil Staatsanwälte und Polizei leiht zugreifen und die Entschädigungslast zu groß

werden könnte. Es wird eben bei uns so unglaublih leiht und aufs Geratewohbl hin verhaftet, und das soll anders werden; die Be- amten sollen in Zügel genommen werden, und dahin wird es kommen, wenn der Staat c ein paar Mal hat zahlen müssen. Weshalb will der Staat ferner nur den Vermögensshaden erseßen? Wo bleibt die Entschädigung für brutale, entehrende Behandlung der Ver-

hafteten? Wir haben doch böse Dinge genug darüber hier hören müssen. Weshalb also niht auch den moralischen Schaden erseßen ?

Das Verfahren scheint besonders so gestaltet zu sein, damit die Ges scädigten die Entschädigung niht bekommen, weil fie irgend einen Formsfehler ‘begangen haben. Der größte Teil der Freigesprochenen wird die Dreimonatsfrist für den geforderten Anspruch auf Ent- f{ädigung nit innehalten; mindestens muß in die Gerichtsbeschlüsse eine Belehrung über die Fristen und die Folgen ihrer Versäumnis aufgenommen werden. Daß der Gerichtsbes{luß unanfehtbar sein foll, widerspricht unserm ganzen sonstigen Verfahren. Welches Land- geriht zuständig sein foll, ist auch nicht gesagt; jedenfalls scheint es bedenklich, demjelben Landgericht die Entscheidung zu überlassen, das in der Sache selbst tätig war. Wie steht es ferner mit dem Regreß an die Beamten, die bei den Verhaftungen ein Verschulden trifft ? Die Justiz, die das Recht {hüten foll und in die traurige Lage ge- kommen ist, ein objektives Unreht zu begehen, follte si doch mit allem Eifer bemühen, das Unrecht wieder gut zu machen; hier ist ängstliher Fiskalismus am allerwenigsten am Plaße. Wir können dem Geseß nur zustimmen, wenn es ]o gestaltet ist, daß es den Grundsäßen der Freiheit, Menschlichkeit und Gerechtigkeit mehr ent- spricht als der Entwurf.

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Nieberding:

Meine Herrren! Jch habe niht die Absicht, auf all die juristis

F -

sen Einzelheiten einzugehen, die von dem leßten Herrn Redner und auch von einzelnen anderen Herren vorher in die Debatte gezogen worden sind. Ich glaube nicht, daß das hohe Haus heute disponiert ift, sich in Einzelheiten zu verlieren (Zuruf von links), die nah meiner Meinung besser in der Kommission vorbereitet werden und dann bier auf Grund des Kommissionsberihts objektiver und gründ- licher geprüft werden können als jeßt.

Aber einer Bemerkung des Herrn Vorredners widerspreche i, nicht deshalb, weil er sie gemacht hat denn der Herr Vorredner hat sich nach meiner Empfindung in so vielen Uebertreibungen bewegt (oh! links), daß er damit selbst die Bedeutung seiner Deduktionen abgeschwäht hat. Wénn alle die Gedanken, die er uns unterstellt hat, wahr wären, alle die Gedanken, die wir gehabt haben sollen, als wir den Geseßentwurf aufgestellt haben, dann wären wir wahrhaft bös- willige Menschen. Aber der Herr Vorredner hat gesagt, und nicht nur er, sondern auch andere: bei der Ausschließung derjenigen Haft- fälle, die sich im Kreise der staatsanwaltliGen Ermittelungen vollständig abspielen, dort beginnen und dort erledigen, von der Entschädigungspfliht sei im wesentlichen maßgebend gewesen das fiskalishe Interesse. Auch der Herr Abg. Gröber und, wenn ich mi recht erinnere, der Herr Abg. Mommsen haben Bemerkungen ge- macht, die vorauéseßen lassen, daß wir bei diesem Punkte nicht rein sahlih gewesen seien, als seien wir in dieser Frage, wo es \sich um die Entschädigung unschuldig verhafteter Menschen handelt, in erster Linie für den Geldbeutel des Fiekus besorgt gewesen. Das weise ih ganz gentschieden zurück. Jh kann aus erster Beobachtung sagen, daß das nicht der Fall ift. Wir haben uns bei dieser Frage von ganz anderen Erwägungen bestimmen lassen. Der Herr Abg. Heine hat fogar gesagt: Ja, hierbei muß sich herausstellen, in welch leihtsinniger Weise er brautte einen noch s{härferen Ausdruck die Staats- anwaltschaft zur Zeit bei den Verhaftungen vorgeht, und hat angedeutet, daß mit Hilfe der von uns vorgeschlagenen Bestimmungen die Aus- nahmen, die von der Entschädigungepflicht gemacht werden, vermöge des leihtsinnigen Vorgehens der Staatsanwälte eine ziemlih unbegrenzte Ausdehnung annehmen könnten. Ich habe hon die Ehre gehabt, Sie darauf aufmerksam zu machen, daß die Zahl der Fälle, in denen es sih um solche gerihtliden Haftbefehle handelt, die innerhalb des staats- anwaltschaftlichen Ermittelungéverfahrens \sich erledigen, verschwindend gering ist gegenüber denjenigen Fällen, die in das gerihtlihe Unter- suhungsverfahren hineinführen urd damit zur Entschädigung berechtigen sollen. Wir baben nun keine vollständige Statistik; aber wir haben do, um ein Bild über diese Verhältnisse zu gewinnen, Ermittelungen in einigen wichtigen Gerichtsbezi r angestellt, wie die Zahlen sih verbältnismäßig stellen. Das Landgericht È in Berlin, das Land- geriht II in Berlin, das Lan t München, tas Nürn-

d r

berger Landgeriht un drei fleinere bayerishe Land- gerihie, deren Namen mir augenblicklich nicht zu Gebote stehen, find diese Gerichte gewesen. Wir haben also eine Zahl von Ge-

rihten genommen, bei denen sehr verschiedene Verhältnisse obwalten, us deren Zusammenfassung man somit einen gewissermaßen normalen Zustand für das ganze Reich berleiten kann. Was ift nun das Er- gebnis gewesen? In dem Gerichtsbezirke, in welchem die Verhbält-

e nach dieser Nichtung hin am ungünstigsten lagen ih kann ihn idt augenblicklich nennen, es ist ein kleiner Landgerichtsbezirk

iden 6 °/g geridtlide Haftbefehle, die sich innerhalb des \taats- anwaltschaftlichen Ermittelungéverfahrens abspielten, die also nach unserem Entwurf nicht zur Entschädigung berechtigen würden, gegen-

über 94 °/9 Haftbefehlen, die in das gerihtlice Verfahren hinüber- gehen, also zur Entshätigung nah tem Gesetzentwurf berechtigen soll n demjenigen Gerihtébezirk, in welchem d Berhält- nisse nach dieser Richtung - hin am günstigsten lagen, stand # 9/9 geridtliher Haftbefehle, die. sich innerhalb tes staatsanwalt- sdatilid; (Frmittelunatverfabrent erledig n, gegenüber 994 9% Haftkefeblen, b Da eridtlid; Serfabren hinüber- gehen, also einen Entsätigungtanspruh begründen würden. Wenn wir den Durhschnitt a Ermittelungen berechnen,

aber |

so ergibt si, daß ctwas über 39% sämtlier Haftbefehle außerhalb der Entschädigungspflicht bleiben, während 97%, nahe an 979% sämtlicher Haftbefehle, auf Grund des Gesetzes die Betroffenen zur Entschädigung berechtigen würden.

Meine Herren, . wir baben die Ermittelungen nit angestellt, um unser fiskalisches Gewissen zu beruhigen ein fiskalis{hes Gewissen haben wir in dieser Sache überhaupt nicht —, wir haben sie im Verlauf unserer Arbeiten angestellt, um ein ungefähres Bild über diese Seite der Sache zu erhalten. Jch glaube, wenn Sie diese Zahlen vorurteilsfrei ansehen, werden Sie der Regierung die Gerechtig- keit widerfahren lassen müssen, daß bei der Ausscheidung der betreffen- den Fälle, die hier in Frage stehen, eine fiskalishe Nüctsicht nicht maßgebend gewesen ist.

Abg. Hagemann (nl.): Ih habe namens. meiner Freunde unserer Freude darüber Ausdruck zu geben, daß von den verbündeten Regierungen dem Hause diese Vorlage gemacht ist. Auch uns erscheint etne Reihe von Punkten in dem Gesetzentwurf verbesserungs- bedürftig, und wir stimmen der beantragten Ueberweisung an eine Kommission zu. Gegen die Insinuation des Abg. Heine, daß ein deutsher Nichter aus fiskalishen Gründen in einem Falle, wo er zu der Ueberzeugung von der Unschuld eines Angeklagten gekommen ist, ein non liquet aus\prehen könnte, muß ih den allerschärfsten Protest einlegen. Eine der weittragendsten Fragen ist die, daß diejenigen, bei denen das Verfahren seitens der Staats- anwaltshaft zur Einstellung gelangt ist, einen Anspruch auf Ent- s{hädigung nicht haben follen. Wenn der Herr Staatssekretär be- hauptet hat, daß diese Fälle nur 39% ausmachten, so kann ih aus meiner Eigenschaft als Staatsanwalt und Richter heraus sagen, daß der Prozentsaß ein ganz erheblich höherer ist, aber auch wenn es nur 39%/6 sein sollten, so wüßte man nicht, warum diese 3 %/9 \{lechter ge- stellt werden follen als die übrigen 97. Ich sollte meinen, es liege am allernähsten, daß man eine Bestimmung derart trifft, daß den- jenigen Klassen, die durch eine Verfügung des Staatsanwalts ent- lassen sind, die Berechtigung zuerkannt. wird, einen Antrag an die zu- ständige Strafkammer zu stellen. Wir wollen aber hier einen Geseßz- entwurf schaffen, durch den der unshuldig Verhaftete sein Necht be- kommt, und dies nicht abhängig gemacht wird von der Gnade und dem Dispositionsfonds. Hinsichtlih des § 2 möchte ih mich den Herren Vorrednern aus dem Hause anschließen. Jh glaube auch, daß der § 2 niht Geseß werden darf. Der Begriff des Verstoßens gegen die guten Sitten ist ebenso \{chwer auszulegen, wie der Begriff der groben Fahrlässigkeit, und es ist eine Gewähr um fo weniger gegeben, als gegen den Beschluß des Gerichts ein Nehtsmittel nicht zulässig ist. Eine grundsäßliche Festlegung des Begriffs können wir durch Einführung eines Instanzenzuges erreichen, damit ein hoch\tes Gericht bestimmte Direktiven gibt. Ih bin der festen Ueberzeugung, daß bei ernster Arbeit in der Kommission und gutem Willen der ver- bündeten Regierungen es uns gelingen wird, einen Gesetzentwurf zu- stande zu bringen, der eine Wunde \chließen wird, die hon lange am Nechtskörper bestanden hat.

Abg. Dr. Müller - Meiningen (fr. Volksp.): Wir müssen bei dem Geseßentwurf das Prinzip anerkennen, aber die Ausführung aufs schärfiîte kritisieren. Ich hätte geglaubt, daß der Abg. Gröber uns unterstüßen würde, daß wir durch einen Junitiativantrag die Mängel

e

des Geseßes von 1898 zugleich mit denen des vorliegenden Entwurfes

beseitigen. Der Herr Staatssekretär hat #ich dagegen verwahrt, daß ein fislalisher Zug durch dieses Geseß gehe. Daß er kein fiskalishes Interesse hat, gebe ih ohne weiteres zu. Aber tatsählich glaubt die ganze öffentlihe Meinung,

daß hinter diesem Geseßentwurf die Finanzminister der Einzelstaaten stehen, daß der Geist des früheren Finanzministers von Preußen über den Wassern {webt. Anders kann man sich die Ausnahmen des § 2 Absaß 2 und 3 gar nicht denken. Ih möchte auch meinerseits bedauern, daß § 1 nur die gerihtlihe Außerverfolgungsseßung, nicht auch die staatsanwaltlihe Einstellung des Verfahrens umfaßt. Wenn sich der Herr Staats\ekretär die staatsanwaltshaftlihen Akten über die Einstellungen ansehen und sehen würde, wte viel Verhaftungen darin find, fo würde er finden, daß seine Statistik niht paßt. Sie paßt auch deswegen niht, weil sie auf Verhältnissen der allergrößten Städte fußt. In den großen Städten suchen die Staatsanwälte ihre Sache möglichst rasch an den Untersuchungsrichter heranzubringen. Wollte der Herr Staatssekretär die kleinen Gerichte in Betracht ziehen, so würde er zu einer vollkommenen Verschiebung seiner Zahlen kommen. Die großen Mängel des § 2 Absatz 2 und 3 sind bereits von mehreren Rednern berührt worden. Der Absay 2 muß jedenfalls gestrißen werden. Ich sehe au gar niht ein, warum die an sich gefährliche Fiktion von der Schuld desjenigen, der bereits vorbestraft ist, hier noch be- stärkt werden foll. s ist von der Theorie und Praxis anerkannt worden, daß der Richter, wenn er die Strafliste liest und sieht, daß jemand {hon eine Strafe erlitten hat, bis zu einem ge- wissen Maße gegen die betreffende Person eingenommen und zur Hälfte hon von der Schuld überzeugt ist. Hinsichtlih des § 3 schließe ih mich dem Abg. Heine an. Jst denn das Nechtsgut der Freiheit, der Gesundheit und vor allem das Nechtsgut der Ehre \o wenig wert, daß wir es in diesem Geseßentwurf gar nicht {chüßen wollen, gar feine Anstalten machen, es zu {hüßen? Ich kann die Mängel des Geseßes von 1898 und des vorliegenden Gesetzentwurfes niht besser charafkterisieren als durch Anführung eines Falles, in dem ein Gerbereibesißzer wegen Brandstiftung zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt und erst, nahdem er diese abgebüßt hatte, freigesprochen worden ist. Bei der Ausrehnung der Entschädigung wurde von dem Fisfalvertreter in Gera geltend gemacht, daß in dem Momente, als dieser arme Mann verurteilt wurde, er bereits ein armer Mann war, denn mit dem Momente seiner Verhaftung wurde sein ganzes Hab und Gut von den Gläubigern weggetragen, sein ganzes Gut wurde, ohne daß unglaubliherweise die Polizei eingriff, verwüstet. Er habe zur Zeit der Strafvollstreckung bereits den Habitus nicht eines Lohmühlenbesitßzers, sondern eines Gerbergesellen gehabt. Infolge dessen gebühre ihm auch nur der Lohn eines Gerbergesellen. Dieser wurde vom Fiskus auf 2260 # berehnet, was 19% des wirkli erlittenen Schadens bei diesem unschuldig Verurteilten ausmacht. Aber auch diese Summe sollte ihm nicht ausgezahlt werden, er sollte sie nur bekommen, wenn er \chriftlich sich verpflichtete, alle andern Ansprüche gegen den Fiskus fallen zu lassen. azu hat der Mann sih nicht verstanden, sondern er hat seine Ansprüche beim Landgeriht Weimar weiter verfolgt, und es wurden ihm au dort die 2260 M zugesprochen. Aber von diesen sind ihm die Gerichts- kosten weggepfändet worden, weil er auf mehr als 2260 geklagt habe. Cine folhe fisfalishe Gesetzgebung darf vom Deutschen Reichstage unter keinen Umständen gebilligt werden. Die Sache ging noch weiter. Die Frau und die Kinder des Mannes haben eine Ent- s{ädigung verlangt. Diese wurde ihnen aber verweigert aus formalen Gründen, weil nicht innerhalb fünf Monaten na Zustellung des Beschlusses der Anspruch erhoben war. Tatsählich war aber der be- treffende Beshluß weder der Frau noch den Kindern zugestellt worden. Auch hier ist ein Mangel in der jeßigen Geseßesvorlage vor- handen. Wir müssen unter allen Umständen verlangen, daß auch den Unterhaltungéëberehtigten die betreffenden Beschlüsse zugestellt werden. Die Gegengrünte, dfe die Begründung anführt, sind nicht stihhaltig. Man wird durch das Aufgebot von Polizei, das sonst in der Strasrechtspflege entwickelt wird, doh herauésbringen können, wo Frau und Kinder eines Verhafteten sind. Ih möchte bitten, daß die Herren in der Kommission aus dem geschilderten tragishen Falle die Lehren ziehen und sich vor allen Dingen davor hüten mögen, \hablonen- mäßig und formalistisch das Gese von 1898 herüberzunehmen. Wir bitten im Interesse der kleinen Parteien, daß dieses gewichtige Geseh in einer Kommission von 21 Mitgliedern beraten wird

Abg. von Chrzanowski (Pole) macht ebenfalls eine Reihe von Bedenken gegen den Entrourf geltend. Xnsbesonder mißfalle

ihm, daß die erkennende Kamnfker au die Inslanz für den Beschluß auf Verpflihtung der Staatskasse zur Entschädigung sein solle, Das

sei nicht die rihtige Instanz, denn diese Kammer stehe dem Ver- fahren und dem Untersuhungsrichter viel zu nahe, als daß sie sich jo leiht zu einem solchen Beschluß verstehen würde, der in der Mehr- zahl der Fälle eine Nüge für den Untersuchungsrichter und das ganze Verfahren in sih {lôsse. Den gegen die 88 1 und 2 von anderer Seite erhobenen Einwendungen {ließe er sich an. Gegen die Ausnahmen von der Entschädigung, die auf einen Verstoß des Inhaftierten „gegen die guten Sitten“ gegründet werden, führt Nedner ins Gefecht, daß in den polnishen Landesteilen ein besonderer Moralkodex gelte; dort sei im Sinne der Negierung sittlich etwa aleihbedeutend mit regierungsfreundlih, loyal, gehorsam; wenn \ih dort ein Pole feiner Muttersprache oder seines polnischen Namens \häme, so gelte das in den Augen der Regierungsbehörden als „fittlih“, und in diesem Sinne würde dort auch die Auslegung des Gesetzes erfolgen. Für die Polen sei daher diefe Ausnahme- bestimmung unannehmbar, woie fle überhaupt insbesondere wegen der Frage der Beurteilung der politisGen Vergehen dein ganzen Entwurf \keptisch gegenüberständen. Gegen einen Polen werde {on deshalb Ed ein begründeter Verdacht bestehen bleiben, weil es eben ein Pole sei.

Abg. Prüschenk von Lindenhofen (Rp.,, {wer verständlich) führt aus, daß, als 1898 der Entwurf wegen Entschädigung für un- \chuldig erlittene Strafhaft an das Haus gekommen sei, auch die

Schwierigkeiten in der Erörterung anfänglih in den Vorder- grund getreten seien, und doch fchließli}z ein- gutes Geseh

zur Verabschiedung gelangt sei. Ueber den Begriff der groben Fahrlässigkeit werde man in der Kommission näher zu reden haben. Dem Ausschluß derjenigen von der Entschädigung, die wegen Ver- brechen bestraft seien, stehe er nicht unfreundlih gegenüber: dagegen halte er die Ausnahme, die sh auf ein gegen die guten Sitten vers \stoßendes Verhalten des Verl,afteten gründe, für \trafre{tlih höchst bedenklih. Der Strafrichter sei kein moralischer Zensor. Ein- gehender Erwägung bedürfe auch die Fassung des Entwurfs für das Berfahren. Er (Redner) könne keineswegs die Behauptung des Abg. Heine gelten lassen, daß die Richter aus fiskalishen Gründen sh bei ihren Entscheidungen bestimmen ließen ; folhe Erfahrungen habe er in seiner Praxis niht gemacht. Ebensowenig sei der Vorwurf begründet, daß in Deutschland leihtfertiger Verhaftungen verfügt würden als anderswo. Der deutsche Nichterstand sei, das müsse er aus lang- jähriger Anwaltspraxis konstatieren, nihk* nur ein Hort der Unpartei- lihkeit und Gerechtigkeit, sondern au ein Hort der Freiheit.

Abg. von Damm (b. k. F.): Ein zwingender Grund für den Ausfall der Entschädigung in den Fällen, ‘die dem staatsanwaltlichen Verfahren unterliegen, ist niht beigebrat worden. Ein solcher Aus- {luß ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn es sih nur um wenige

Fâlle handelt. Auch die Differenzierung der völlig Unschuldigen und der Verdächtigen ist nicht gerech{tfertigt. (s erschwert eine einheitliche Judikatur, wenn nur die untere Instanz die end-

gültige Entscheidung zu treffen hat. Daß nur der unmittelbare Ver- mögens8auëéfall erseßt werden soll, ist rihtig, aber eben darum follten von der Gewährung der Entschädigung nicht fo viele Ausnahmen ge- macht werden. Hoffentilihh gelingt es der Kommission, diese Mängel zu beseitigen und die Regierung zum Nachgeben zu veranlassen.

Abg. Storz (d. Volksp.): Jh weiß aus meiner Praxis als An- walt, daß bei einer Schlägerei in der Regel der verhaftet wird, der die meisten Prügel bekommen hat. Solche Leute werden dann nach eik? paar Wochen vom Staatsanwalt entlassen, ohne daß fie einen Pfennig Entschädigung nach diesem Gesetze zu begnspruchen hätten. Wenn man befürchtet, daß der Staatsanwalt sich nicht gerne selbs ins Gesicht schlagen möchte, was läge da näher, als daß die Zivilgerihtskammer, bei der der Staatsanwalt tätig ist, über die Entshädigung zu entscheiden hâtte. Die Bestimmung über die guten Sitten ist unhaltbar; auch die übrigen Ausnahmen lassen sich kaum rechtfertigen. Vielleicht könnte man in das Geseß noch den Zusaß aufnehmen, daß in den Fällen frivoler Denunziationen den von der Hausfuhung Betroffenen wenigstens eine moralische Genugtuung gewährt wird.

Um 5 Uhr wird die weitere Beratung auf Donnerstag 1 Uhr vertagt. (Außerdem Foörtsezung der Beratung des Etats des NReichsamts des Jnnern.)

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten.

9, -Sißung vom 3. Februar 1904, 11 Uhr.

Das Haus seßt die zweite Beratung des Staatshaus- haltsetats für das Etatsjahr 1904 und zwar die Be- sprehung des Etats der landwirtschaftlihen Verwal- tung bei der Einnahme an Gebühren und Gebührenanteilen für die Schlahtvieh- und Fleishbeshau einschließlich der Trichinenshau in Bezirken mit Königlicher Polizeiverwaltung 100 000 M fort.

Hierzu liegt folgender Antrag der Abgg. Herold, Graf Praschma (Zentr.) und Genossen vor:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, dahin zu wirken: 1) daß die Polizei- verordnungen, welche die Fleishbeshau und Trichinenshau auch auf Hausshlahtungen (S 2 des Neichsgesetes, betr. die Schlachivieh- und Fleishbeschau, vom 3. Juni 1900 und § 1 des preußischen Geseyes, betr. Ausführung des Schlachtvieh- und Fleischbeschaus geseßes, vom 28. Juni 1902) ausdehnen, nur dort aufrecht erhalten werden, wo ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen ist; 2) s die Gebühren für Fleishbeshau und Trichinenshau wesentli herabgeseßt werden.

__ Die Abgg. Gamp, Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikons.) und Genossen beantragen:

die Negierung zu ersuchen: 1) die Polizeibehörden anzuweisen, vor Erlaß von Verordnungen, durch welche die Fleishbeschau und Trichinenshau auf Hausschlahtungen ausgedehnt werden soll, über die Bedürfnisfrage die betr. Landwirtschaftskammer gutachtlich zu hôren und erforderlihen Falles die Entscheidung des Nessort- ministers herbeizuführen; 2) zu veranlassen, daß die bis jegt erlassenen Polizeiverordnungen, durch welche die Fleishbeschau und Trichinenshau auf Hauéschlahtungen ausgedehnt worden ist, in bezug auf ihr Bedürfnis unter Anhörung der betr. Landwirtshaftskammer einer erneuten Prüfung unterzogen werden und daß ev. die Entscheidung tes Nessortministers cinzu- holen ift; 3) zu veranlassen, daß die Gebühren für Schlachtvieh- und Fleishbeshau insbesondere durch die in vielen Gebieten not- wendige Berkleinerung der Schaubezirke eine wesentlihe Ermäßigung erfahre ; 4) einen Gesetzentwurf vorzulegen, dur welchen für das bei der Beschau als zum menschlichen Genuß untauglih) befundene Vieh bezw. Fleisch eine Entschädigung aus öffentlichen Mitteln gewährt wird oder entsprechend der Resolution des Reichstags cine offentlide Schlachtviehversiherung unter Heranziehung staatlicher Mittel eingerichtet wird.

Bon dem Abg. Bartling (nl.) wird folgender Antrag gestellt:

die Königlihe Staatsregierung zu ersuhen, zu veranlassen : 1) daß die Verordnung des Herrn Oberpräsidenten von Hessens- Nassau vom 1. Juli 1892, welche den Beschauzwang für Schlacht- vieh auch für die Hauss{chlahtungen in der Provinz Hessen- Nassau vorschreibt, im Regierungsbezirk Wiesbaden aufge- hoben wird; 2) daß, wenn diesem Antrage niht stattgegeben wird, dann die bur Verfügung vom 11. März 1903 festgeseßten, wesentlich höheren Gebührensäße wieder auf dicjenigen der Verordnung vom 1. Juli 1892 herabgeseßt, auh die Beschaubezirke wieder ver- fleinert und fo eingerihtet werden, wie fle vor der Verordnung vom 11, März 1903 bestanden haben.

(S(luß in der Zweiten Beilage.)

R G

e

E

tuts:

s

E

E

R

E

E E D: E E REES E B M T OEEE S

SEGED h

2 x R

E E E E

E T der t Id Œ

Le Me

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

a/ 2 O.

o ———

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Nach dem Berichterstatter der Kommission von, Arnim, den Abgg. Freiherr von Eynatten (Zentr.), von Blafkenburg (kons.), Gamp (freikonf.) und Graf Praschma (Zentr.), über deren Ausführungen bereits in der gejlrigen Nummer d. Bl. berichtet worden ist, nimmt das Wort der

Minister für Landwirtschaft 2c. von Podbielski:

Meine Herren! Ich glaube, es wird den Wünschen des hohen Hauses entsprehen, wenn ih auf die Verhältnisse, die in den ver- shiedenêèn vorliegenden Anträgen behandelt werden, im Zusammen- hange näher eingche. Ih werde dann einzelnen Behauptungen und Wünschen entgegentreten müssen, soweit sie nah meiner Ansicht mit den bestehenden Geseßen nicht in Einklang zu bringen sind oder font bedenklich erscheinen.

Ich beginne mit den Vorgängen bei Einbringung des Fleisch- beschaugeseßes im Neichstage. verbündeten Regierungen haben in- dem damals von ihnen eingebrahten Geseßentwurse sowohl aus sanitären als auch aus veterinären Rücksichten die Fleishbeshau bei Nindern und Schweinen, fofcrn sie das Alter von 3 Monaten überschritten hatten, au für Hausschlahtungen einführen wollen. Im Meicdstage selbst wuxde verschiedentlich darauf hingewiesen, daß die Durchführung der Beschau bei Hausf{lachtungen namentlich in den dünn be- yölkerten ländlihen Bezirken auf große Schwierigkeiten stoßen würde. Nachdem der Neichstag überwiegend auf Grund dieser Erwägungen den Beshauzwang bei Hausschlachtungen abgelehnt hatte, haben die verbündeten MNegterungen diesem Beschlusse des Meichstags die Zustimmung erteilt niht eiwa deswegen, weil fle. nicht nah wie vor ein fanitärcs und veterinäres Bedürfnis auch für die Beschau bei Hausschlachtungen als vorliegend erachteten, sondern nur, weil sie den auf die Durchführbarkeit der allgemeinen Beschau bei Hauss{hlahiungen in dünn bevölkerten Gegenden gestüßten Bedenken Nechnung tragen wollten. Das Reichsgeseß hat

G f t 0A A g N tet oN Beschauzwa ng bei Hautschlachtungen ausgeschaltet ; es

Die

Irotertige

nun zwar hat aber feineswegs die vielmehr können nid

{chlahtungêbeschau in Zeiten ciner Viehseuchengefahr einführen, sondern nah § 24 eine folhe Beschau durch Landesrecht vor- : ( davon abgesehen, durd aber ift

Cen E S vervolen ;

A

M „C1 0+ E A ne A Beschau bei Hauschlachtungen die Landesregterungen etne Haus

«4 4 4 v A Az 6 t nux nah § 3

es Tann geschrieben werden. In

4 } j

Vi is t Ge A Preußen Lar man

[ 1 too n rfo 2.115,11 R Al Landes gesetz allgemein diele Lüde auszusulen. Xbol in § 13 des preußischen Ausführungsgesêßes zum Fleischbeshau- e R M Cn F G5 T, os Q t Tis A geseße vorge!chen, daß auf dem Wege einer Polizetiver-

ordnung Hausschlachtungen der Beschau unterstellt werden können, und zwar mit der besonderen Maßgabe, daß für die nah den bestehenden Polizeiverordnungen dieser Art stattfindende Beschau der Ausführungs-

tei8gefeßes und

die Verfahrensgrundsätze des Vei

Berlin, Donnerstag, den 4. Februar

gehört und mit dessen Zustimmung eine neue Polizeiverordnung er- lassen, die, wie hon Hecr Graf Prashma erwähnte, die Beschau allgemein auf Hauss{lachtungen von Rindern und Schweinen ausdehnte. Es handelt sich aber nur formell um eine neue Verordnung. In- haltlih war es eine Wiederholung der älteren Vorschrift, deren Durchs führung im ganzen Regierungsbezirke au ohne das Fleischbeschaugeset längst erfolgt wäre. Diese Annahme ist um so gerechtfertigter, als nah den Berichten des Negierungspräsidenten sich die Durchführung der Beschau von Anfang an völlig glatt vollzogen hat. Ich kann dem Herrn Grafen Praschma nur wiederholen, was ich bereits in der Budgetkommission auLgeführt habe, daß mir aus dem Bezirk, abge- sehen von wenigen anonymen Eingaben, bisher feine Klagen zugegangen sind über die Ausdehnung der Beschau auf die Hausshlachtungen. Wie liegt nun die Sache im Bezirk Wiesbaden? Da ist die Grundlage etne Herzoglih nassauische Landesveroronung vom 5. April 1809. Die bestimmt wörtlich: daß ein jcder Untertan, er sei Christ oder Jude (Heiterkeit), er treibe das Metger- und Schlächterhandwerk oder nicht, wenn er ein Stück Vieh entweder zu seiner und der Seinigen eigenen Kousumption oder zum feilen Verkauf zu. {lachten willens ift, den Tag vor dem Schlachten den öffentlih verpflichteten Fleisch- heshauern die Anzeige machen solle, damit diese die vorgeschriebene Beschau (n. Þþ. vor und nah dem Sc(hlachlen) vornehmen können. Also so alt ist diese Verfügung im Bezirk Wiesbaden. Nun gebe ih gern zu, wie es oft mit solWen Verordnungen geht: sie find im Laufe der Zeit weniger beachtet worden, jedenfalls aber ist sie im Jahre 1892 noch in Kraft gewesen. S

Denn fie ift in diesem Jahre durch ein besonderes Geseß aufgehoben; gleichzeitig aber ist für die Provinz H vom 1. Juli 1892 erlassen, nah der die Beschau fih auf alle Haus- shlachtungen, mit Auênahre von Schafen, zu ersirecken hat. Ich möchte hierbei gleih eine Bemerkung einschalten zu dem Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung für den Regierungsbezirk Wieébaden. Es ift mir nicht recht verständlih, weshalb die Aufhebung lediglich für diesen Bezirk und niht auch für Cassel verlangt wird, wo die Beschau für Haussc;lacztungen gleichfalls besteht. Würde es nötig sein, die Verordnung für Wiesbaden aufzuheben, dann müßte man dies logischerweise auch für Cassel tun (Abg. von Pappenheim: sehr richtig !); geht aber der Antrag der Herren nicht. Ich kehre zu den Be- Negierungébezirk Wiesbaden zurück. Die Trich inen schau is dort nur für gewerblihe Schlachtungen, nicht au) für Hauss{chlachtungen, vorgeschrieben. Insofern -steht also der Bezirk wesenilih günstiger da als fast das gesamte übrige preußische Staatsgebiet, wo fonst nur noch in den Beerken Königsberg, Gum- binnen, Köslin, Stralsund, Schleëwig, Aurich, Münster, Koblenz und

ganze

darauf \cauvorschriften im

“-

bestimmungen Plaß greifen sollen.

Die Negierung selbs \steht nun nah wie vor auf dem Stand- punkt, daß sanitäre und veterinäre Erwägungen überall eine Beschau bei Hausschlahtungen wünschenswert ershcinen lassen, daß infolgedessen ein besonderes f auf fanitärem und veterinärem Gebiete nit nachgewiesen zu werden braucht,

Ly Trier die Trichinenschau bei Hausschlachtungen ganz ode fehlt

1! U t oil, E teilweise fehlt. x ¿it e E 2 wurd hAA Cf E E E LEE ied ca L L AT E In dielem Zusilande t durci; das 751 ishbeshau ele grund lich

| nihts geändert, außer daß allerdings die Beshau nah den neuen Be- stimmungen etwas schärfer gehandhabt werden muß und daß infolge der von den Fleischbescauer1 { i Borbild1 nd dementsprehenden he i Leistu auch ei Fr höhung der bis dahin außerordentli niedrigen Befd r erforderli wurde. Meine Herren, ih erkenn rn an und muß dem, wa n l Nab yop Li Gbolan El 4 / ; c. c Z 0Orredner in dler Dezieo! QAuUeg Uen Ll va L

v -

t ; n t Non Boy e ° Ns A L L E M E bie landliche Bevölkerung aus der Veshau grove üUndberquemitÞteiten f

um neue Polizeiverordnungen zu erlasscn oder alte aufrecht zu echalten, in denen die Beschau auf Haussc{s;lachtungen ausgedehnt wird. Dagegen ist die Negierurg durhaus gewillt, der praktishen Frage der Durchführ- barkeit der Maßregel und der aus ihr den Landwirten erwachsenden Belästigung volle Beachtung zu \{enken, wobei allerdings. zu berüd- sichtigen ist, daß, wo schon früher die Beschau bei Hausschlahtunger durchgeführt war, doch dex. Beweis geliefert sein dürfte, daß unüder- windlihe Schwierigkeiten der Maßregel nicht entgegenstehen.

Ich komme nun zu den Anträgen und Autführungen der Herren

Antragsteller, die sh auf die Bezirke

1 die B Oppeln und Wiesbaden bezieben. Fh möchte zunächst die Verbältnisse des Regierungsbezirks Oppeln darlegen. Die dort allgemein auch für

{chlachtungen von Schweinen durchgeführt dur Polizeiverordnung vom 21. Mai 1892, die übriger8 av S

ch füc ganz Schlesien gilt. Nach & 11 dieser Verordnung ist „für jetze mikroskopishe Untersuhung eines Schweines eine Reichsmark zu zahlen“. Ferner ist dur eine Polizeivererdnung vom 20. August 1896, die der Negterungs- präsident zu Oppeln i möchte das gleih hier ausdrüdlih ein- halten, mit

Zustimmung des Bezirksausshusses er- lassen hat ih komme darauf nachher noch

einmal zurückd —, be- stimmt, daß „alle Ninder (nicht Kälber) und alle SWweine vor und nach der Sck@lachtung untersucht müssen, selbst wenn das Fleis zum Selbstverbrauch des Besitzers bestimmt ist“. Die Festsetzung des Zeitpunkts des Inkrasttretens der Verordnung ist in §8 14 einer besonderen Bekannlmahung für die einzelnen Kreise oder Kreisteile vorbehalten.

Nun war bis zum Jahre 1899 die Verordnung in 6 Landkreisen vollständig durchgesührt, und zwar in Beuthen, Kattowi, Zabrze, Pleß, Ratibor und Neisse. Im Kreise Leobschüg stand die all- gemeine Dur(fübhrung unmittelbar bevor. Jn allen übrigen Kreisen mit Ausnahme von Neustadt war die Verordnung nur in einzelnen Bezirken in Kraft geseßt; im Kreise Neustadt war sie noch in keinem ländlichen Bezirk verwirkliht. Die vorstehenden Bezirke gehören keineswegs alle oder überwiegend der Industriegegend an, es gehören dazu einige rein ländliche Kreise; auch sind es niht durchweg wohlhabende Gegenden. Jh darf hier bloß auf den Kreis Pleß ver-

Trichinens{Gau ist Haus»

word o Verden

26

weisen, von dem einzelne Teile sehr ärmlite Verhältnisse auf- weisen. Die vollständige Durchführung der Polizeiverordnung ist im Jahre 1899 mit Nücksiht darauf, daß das Fleisch- beshaugeseß eingebraht werden sollte und man annehmen

konnte, daß dic eine oder andere Bestimmung des Gesehes und der Auétführungsvors@hriften vielleiht dieser Verordnung entgegen war, zu- nächst aufges{oben worden, und als das Fleishbeschaugeseß in Kraft trat, hat der Regierungspräsident, obwohl er die Berechtigung hatte auf Grund der früheren Polizeiverordnung, die Beschau bei Haus- s{lachtungen allgemein durchzuführen, nochmals den Bezirksauss{chuß

.

und Lasten erwachsen können, namentlich wenn die Bescha ríe groß sind und die Gebühren hoch, und nah beiden Nichtungen bin babe id | wahrlich die Verpflichtung, die Verbälinifse eingehend zu vrüfen und | dafür zu sorgen, daß Mißstände beseitigt werden. Jch bin denn auch, | sobald mir die Beschwerden aus dem Wiesbadener Bezirk bekannt wurden, mit dem Oberpräsidenten und mit dem Negierungëépräsidenten in Verbindung getreten und habe die Herren bestimmt darauf bin

rx Bezirke und

4 Ca nawarnl t Le o ene Veray

gewiesen, daß eine Bertletnerung de L M A 4 » m Us T) i by Ich möchte aber auch das

ck42 7 L445 L, f +

der Gebühre c G t ar auft m Bortigaon Talro a8 Toft T N Vaus daran erinnern, daß erst tm vorigen Jahre das Fiel!chde]ckchaus-

getreten ist, und daß es also noch niht ein ganzes Fahr in Kraft ist. Jch bin von vornherein der Auffassung gewesen, man folle die Gebühren niht zu ho ansezen. Aber, meine Herren,

Sie wissen alle aus der Praxis: cs ist viel leichter, eine zu hobe

n erwogen werden

ras

ge # B in

Gebühr herabzusetzer als zu niedrig angeseßzte Gebühren zu erböben. (Widerspru im Zentrum.) Gewiß, meine

Interesse der

zuzuwenden,

Herren! Es liegt nicht im Regierung, den Beschauern etwa zu hobe Gebühren aber die Gebühren müssen so hoh sein, daß das ausreihende Beschaupersonal beschafft

werden kann. man, daß

die Herabsetzung ohne zu viel

und die Fleis{beshau durchgeführt die Gebühren zu hoh find, dann i Beschwerden möglih; man würde aber stoßen ih glaube, jeder, der im“ praktischen Leben steht, wird mir das zugeben —, wenn man plößlich die Gebühren in die Höhe seßen wollte; da komwen naturgemäß von allen Seiten Einwürfe.

Meine Herren, ich komme nun zu cinem sehr wihtigen Kapitel, zu der Trichinenshau. Na) den Ausführungen des Herrn Freiherrn von Eynatten müßte man glauben, daß wir mit der Trichinenschau vollständig auf dem Holzwege sind. Aber, meine Herren, Sie werden nachher aus meinen Ausfübrungen schen, daß gerade unser Kampf gegen die Trichinen zu großen Erfolgen geführt hat; wir haben zweifellos die Trichinengefahr in unserem Vater- lande wesentlich einges{hränkt. Nun, meine Herren, in dem Moment, wo wir auf eine völlige Ausrottung der Trichinen in absehbarer Zeit boffen können, da follen wir inne- halten und alles in Frage stellen? Meine Herren, wir können dieser für die menschliche Gesundheit auferordentlih gefährlißen Krankheit der Schweine nur durch nachhaltiges Belämpfen völlig Herr werden; aber wenn man das Gefecht erfolgreich eingeleitet hat, dann auf halbem Wege stehen bleiben und für einzelne Bezirle den Kampf aufgeben, das, meine Herren, halte ih für schr bedenllih. Ih meine, wir s\olllen die

Siebt

auf große Schwierigkeiten

denn

Hessen - Nassau eine Polizeiverordnung |

1904.

Gefahr im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung weiter überall energisch bekämpfen, bis sie ganz beseitigt ist. Hören wir schon jeßt auf, dann könnten wir {on binnen furzem wieder vor der zu- nehmenden Trichinengefahr stehen und von neuem den Kampf auf- nehmen müssen. (Sehr richtig! rechts.)

Meine Herren, ih wende mich nun zur Lage der Trihhinenschau- vorschriften im einzelnen und namentli in der Rheinprovinz.

In den Trichinenschauverordnungen der Regierungsbezirke der Rheinprovinz ist durch das Fleishbeschaugeseß und dessen Aus- führungêvorshriften keine wesentlihe Aenderung eingetreten ; ins- besondere ist auf Grund des Geseßes nit etwa erst die Trichinen- schau bei Hauss{lahturgen eingeführt. Eine solche bestand vielmehr in dem größeren Teile der Provinz {hon früher, und zwar iff die Trichinenshau obligatocisch au bei Hausshlahtungen von Schweinen:

im Regierungsbezirk Cöln s\eit 1878, Düsseldorf seit 1892, ¿ Aachen seit 1897.

Im NRegierungsbezik Trier ist die mikroskopishe Untersuchung [sämtlicher geschlahteten Schweine im Jahre 1881 angeordnet. Leider ist im Jahre 1882 den Polizeibehörden gestattet, den Trichinen- schauzwang für Hauëshlachtungen auszuschließen. Hiervon ist überall mit Ausnahme der Shlachthausgemeinden Gebrau gemacht.

Im Negierungsbezirk Koblenz ist eine Trichinenschau bei Haus- \{lachtungen rur acht S{lachthausgemeinden, mit rund 1C0 000 Einwohnern, ferner in den Kreisen Neuwied, Altenkirchen

-

nt don il LCii

sowie in der Gemeinde Mallendar, Landkreis Koblenz, und in der

Stadt St. Goar eingefüßrt, in den l hen Bezirken seit 1883/85. Wegen Aufhebung des Trichinenschauzw bei Haus-

\chlachtungen in allen diesen Bezirken f\ind die 1land-

wirtshaflli@en Vertretungen bereits mehrfach

mit thren Anträgen indessen ftets abgewiesen

L 5 S Cn . Â etwa Mitte de durch den Herrn

Koblenz im Einverständnisse mit den zustä:

C lvos 10n2 JAres 1903

Medizinalangelegenheiten und für Landwirtschaft. Als Grund für die verlangte Aufhebung i zwanges wurde ang i i theinprovinz Tri bei Schw üben und bei den în der Nheinpro [elbst : niht vorfämen. Das felten fomn in der Rheinprovinz vollständig zu He ift doc, daß immerhin die Gesa ITZa o Tr ne nicht unk träwbilih ift. Es fomr dak der Nheinprovinz in steigender Zahl a ingeführt werden, di mit Trichi b Die Siatifiik, die mir vorliegt, erf ihe von Jakbren das ‘ifft ud) d d renn man, wie einer der Herren Bor C J h r vürde das d s igend ht Es sind in der Rhein- VrL L L bis 1902, also in 16 Jahren, 12 741 0 {lc worden; dat waren 339 trihinôs und 1 d fomme i nachber noch eingehender zurüd f Ich könnte für die einzelnen MNegierungsbezirke die 2 J h L 8 genügt, das Bild für die ganze P: je 10000 Schweine entfielen 0,27 trichinöse S chwocire und ®§ und d Zabl ift fehr beachtens8wert finni S weine. Ueter die Angemessenkeit der für dîe TricbinensckŒau gemalten Aufwendungen können ja gewiß Zweifel ent- itel aber i î man follte do die Nüstung im Kampf gegen diesen zweifellos der mens{liwen Gesundheit äußerst gefährlichen Parasiten nit zu früh ablegen, fondern, nahdem man fo lange Jahre ckämpft bat, den Kampf au völlig durchführen. Ih mödhte d weiter die Zahlen vorführen, die \ich für den ga Staat ergeben. Während noch in den Jahren 1885 bis 1889 auf je 10000 untersuhte Schweine 5 und mehr trichinöfe | Schweine entfielen, betrug diese Zahl in den Jahren 1890 bis | 1897 nur etwa 2 bis 4 und seitdem wenig mehr als 1. Im Iahre | 1902 baben wir fogar auf je 10000 Schweine nit 1 trihinöses

Schwein gehabt. Das ift doch der beste Beweis, daß die Unter- suchung des Fleisches auf gesamtes Volk gezeitigt hat.

In dem Augenblick, wo wir viele von den Herren dazu, daß wir

Erfolg durchgeführte Maßregel einschränken. Ich kann das un- möglich zugeben. Gewiß klingt es etwas ershreckend, wenn mir vorgebalien wird, daß Hunderttausende von Mark ausgegeben wexden müsscn, um ein trihinöses Schwein zu finden; aber in diesem Kamvf follte ch der Osten von dem Westen niht trennen, sondern im Interesse der gesamten Bevölkerung müssen wir ihn durhführen. Im Hinblick darauf, daß alle Abfälle von trihinösen Schweinen ver- nichtet werden, ist der Zeitpunkt zu erwarten, wo ein anderer Land-

1

Trichinen wesentliche Vorteile für unser

diese Erfolge haben, drängen nun diese seit Jahren mit

wirishaftsminister, der an meiner Stelle steht, dem hohen Hause mit Freude - erklären kann: die Seuche ist vernichtet, ind wir können die hohen Gebühren, die wirs bisher

dafür bezablt baben, svaren. Ich weiß sehr wohl, diefe Worte würden mit Jubel feitens der landwirtschaftlichen Bevölkerung aufgenommen werden; aber ih möhte warnen, jeßt, nahdem wir einen halben Er- folg gezeitigt haben, heute {hon zu sagen: wir können uns beruhigen, die Gefahr ist der Hauptsache nach beseitigt, nun können wir in der | Strenge der Bekämpfung nachlassen. Wir haben doch Pflichten gegen die gesamte Bevölkerung, und ih möchte dringend bitten, nah dieser Richtung hin nit mit Vorschlägen heranzutreten, die nach meiner Meinung nur zur Folge haben würden, daß das Geld, welckes bisher aufgewandt ist, verloren ift.

Weiter haben wir gerade in der Trichinenschau auch die Mög- lichkeit, die für die menshlihe Gesundheit äußerst gefährlihe Finnen- krankbeit zu bekämpfen, Es ist erwiesen, daß durch die Schweine» finnen aud s{chwere Augenkrankheiten und Gehirnkrankheiten hervor- | gerufen werden. Gerade in der Rheinprovinz hat nun die Finne

i