1904 / 37 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

wir diesen Weg gehen und eine authentischWe Interpretation des Geseßes vornehmen; ich darf wohl in dieser Nichtung auf den Inhalt der Ihnen vorliegenden Begründung verweisen.

Wenn wir nun diese uns dargebotene Gelegenheit benußt haben, zugleich noch über den Rahmen einer authentishen Auslegung hinaus einige kleine Unebenheiten in der bisherigen Fassung des Gesetzes zu beseitigen, so dürfte auß das wohl nur die Billigung des hohen

Hauses finden.

Aus der Begründung möchte ih dann aber noch einen Punkt besonders hervorheben, und - dieser Punkt betrifft diejenigen Schaßtz- anweisungen, die nur ausgegeben werden zur Ausgleichung der vyor- übergehenden Schwankungen in den Kassen des Neichs. In dieser Beziehung wollte ih darauf aufmerksam machen, daß an dem dritten Absatz des § 7, der insbesondere die Vorschrift enthält über die Nicht- überschreitbarkeit der Umlaufszeit diefer Art von Schaßanweisungen, absolut nihts geändert werden soll. Diese Vorschriften bleiben also durch die Vorlage vollständig unberührt.

Zum Schlusse möchte ih dann auch noch das Eine hervorheben, daß die Neichsschuldenverwaltung ihrerseits Gelegenheit gehabt hat, an der Ihnen vorliegenden Fassung des Gesezentrourfs fich zu be- teiligen, und wir haben die Sicherheit, daß, wenn der Gesetzentwurf in der Fassung, die die verbündeten Regierungen Ihnen hier vor- ges{lagen haben, zur Annahme gelangen sollte, dann weitere Anstände hinsichtlich) der Einlösung von Schatzanweisungen sih nicht mehr er- geben werden.

Nach alledem darf ih das hohe Haus bitten, dieser Geseßesvorlage, die lediglih einem dringenden praktishen Bedürfnis entsprungen ift, die Zustimmung nicht zu versagen.

__Abg. Kaempf (fr. Volksp.): Diese Ausführungen bestätigen, daß in der Tat in der Neichss{huldenordnung eine Nethe von Be- stimmungen enthalten find, die zu Zweifeln Veranlassung geben. Der Entwurf geht aber auch auf das materielle Gebiet über und dies in dem Grade, daß ih Kommissionsberatung beantrage. Bezüglich der Scatanweisung bestimmt die Neichss{uldenordnung, wenn fie für vorübergehende Bedürfnisse der Reichskasse ausgegeben werden, eine dreimonatige Umlaufsfrist; bezüglih derjenigen Schaßanweisungen, die zur Deckung von bewilligten Krediten ausgegeben werden, findet \ih eine folhe Bestimmung niht. Eine genaue Definition des Begriffs „Schaßanweisungen“ findet sih in dem Geseße ebensowenig. In der Praxis ist ein Unterschied zwischen verztnslihen und nicht- verzinslihen Schaßanweisungen auch niht gemacht worden. _ Der einzige Nachteil, der besteht, ist, daß die verzinslichen Schaÿ- anweisungen nach der Zeit, die sie laufen, eingelöst werden müssen, wäbrend die Einlösung der verzinslißen Schuldverschreibungen davon abhängt, ob das Reich Mittel zur Einlösung verfügbar hat. In folien Fällen, wo es sich um die NRealisierung von Anleihe- krediten handelt, foll nun die Ausgabe von Schaßanweisungen, sowohl unverzin®elichen, kurzfristigen, als yerzinslihen, langfristigen, bis zur Ausgabe definitiver Schuldverschreibungen erfolgen können. Jch er- kenne an, daß diese Maßregel für die Verwaltung gegenüber der jeweiligen Lage des Geldmarktes zweckmäßig und von Nutzen sein wird. Die Bedenken fangen aber da an, wo es sich darum handelt, beim Verfallen von verzinslihen, mit Coupons versehenen Schay- anweisungen neue Schaßanweisungen auszugeben. Dazu foll der Kanzler, ohne den Reichstag zu fragen, ermächtigt sein. Es könnte bei der Fortdauer der starken Geldbedürfnisse des Neichs dann einmal der Moment eintreten, wo die Ausgabe dieser neuen Schaß- scheine mit Unzuträglihkeiten verknüpft sein könnte. Ich brauche nicht auszuführen, welche Bedenken es hat, mit einer großen s{chwebenden Schuld belastet zu sein und dadur in zu große Abhängigkeit vom Geldmarkte zu geraten. Die wiederholte Ausgabe kurzfristiger Schaßy- anweisungen balte ih für unbedenklich, für bedenklih aber die erneute Ausgabe langfristiger - verzinslicher Schaßanweisungen ohne Mit- wirkung des Reichstags und unter Uebergehung feines Geldbewilli- gungsrechts. Ich beantrage daher die Ueberweisung der Vorlage an die Budgetkommission. i i

Abg. Dr. Spahn (Zentr.): Mir will sckeinen, als ob die vom Vorredner erörterte Frage nicht gelegentlich dieser Vorlage erledigt werden fann, fondern in dem jeweiligen Etatsgeseß erledigt werden muß. Die Reichësshuldenordnung wird dauernd gemacht; die Bedenken des Vorredners aber fußen alle auf den jeweiligen Geldmarkt- onjunkturen. Desbalb balte ih die Verweisung an eine Kommission

für nötig. Ih wüßte nicht, welhes Recht des Reichstags ge- wäre, wenn wir e en, wir wollen den Reichskanzler nicht unter Umständer 7 n \{lechter Marktlage Schuld-

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Staatssekretär könnte froh sein, wénn es ihm gelänge, die Anleihe fo unterzubringen, wie es seinem Vorgänger gelungen ist. Bei uns find die niedrig verzinslichen Anleihen fast nur in den Händen der großen Banken usw., nicht in denen der kleinen Leute; das liegt nur an der Schwerfälligkeit der Verwaltung, denn die Spar- fassen geben au nur 39/%, und in diesen ist eine ganze Menge von Geld angelegt. Man sollte das Eindringen der Konsols in den Kreis der leinen Leute erleihtern. Wenn der Staatssekretär jeyt ein Bedürfnis an Geld hatte, so sollte er nicht Schaßanweisungen aus- geben, sondern eine Reichsanleihe, und die Termine so anschen, daß die kleinen Leute ihr Geld anlegen können. Es follten auch kleinere Abschnitte zu 500 und 300 A. usw. festgeseßt werden. Aus- zahlung der Zinsen sollte durch die Post erleichtert, und die Umsaß- {teuer für kleine Beträge beseitigt werden. Gegenwärtig find unge- heuere Beträge unserer Konsols in England untergebracht, braucht es Geld, so wi1ft es diese auf den Markt und drückt den Kurs herab. Das könnte dadur vermieden werden, daß die Konsols mehr bei den kleinen Leuten untergebracht werden. Ob meine politischen Freunde einer koinmissarishen Beratung zustimmen würden, weiß ih jeßt niht. Es war bis jeßt üblich, ihr niht zu widersprehen, wenn große Parteien sie verlangten. Ich meine, auch wenn es nicht zu einer Kommissionsberatung käme, könnten wir uns bis zur dritten Lesung verständigen.

Staalsfekretär des Neichsschaßamts Dr. Freiherr“ von Stengel:

Meine Herren! Ich möchte mich vor allem gegen einen BVor- wurf verwahren, der mir von seiten des Herrn Vorredners gemacht worden ist, indem derselbe es so hinzuftellen gesuht hat, als hätte ih in meiner Rede vom 12. Januar d. J. irgend einen Tadel aus- gesprochen in Ansehung des Vorgehens meines Herrn Amtsvorgängers bei Begebung der Anleihe von 1903. Jch gestatte mir, das wörtlich vorzulesen, was ih in dieser Beziehung ausgeführt habe: Jh habe gesagt:

Persönlich trifft mich ja in Ansehung jener Vorgänge nicht die mindeste Verantwortung; ih war damals mit der Leitung der Neichs\schaßverwaltung bekanntlich nech nicht befaßt. Aber eben deshalb ist es mir noch am ehbesten mögli, ein freies und un- befangenes Wort über diese Dinge zu sprechen, und da kann ih nur sagen: nach meiner Ueberzeugung würde au) beim Einschlagen eines anderen Verfahrens, beim Einschlagen anderer Wege, als sie gegangen worden sind, vorausfihtlich das Endergebnis kein wesentli anderes gewesen sein.

Wie man aus diesen Worten einen Tadel oder Vorwurf deduzieren kann, den ich mir erlaubt hätte in bezug auf eine Amtshandlung meinès Herrn Vorgängers, is mir unerfindlih.

Nun sind von verschiedenen Herrn Vorrednern, den Herren Kaempf, Dove, Gamp, eine solle Neihe von Bedenken und Aus- stellungen erhoben worden gegenüber der Vorlage und in bezug auf Bestimmungen der NReichsshuldenordnung felbst, daß ¡¿ch mich wirklih außerstande sehe, auf alle diese Einwendungen im * einzelnen zu antworten. Ich habe den Eindruck, daß von seiten des Herrn Dr. Spahn in dieser Richtung in der Tat der allein korrekte Standpunkt eingenommen worden ift, und der Herr Abg. Dr. Spahn hat meines Erachtens das Wesentlihe der Ausführungen sener beiden Herren Vorredner bereits treffend widerlegt. Wenn es den beiden Herren Vorrednern, Kaempf und Dove, und in gewissem Maße auch Herrn Gamp nach ginge, so würde uns wohl nichts anderes übrig bleiben, als \{chließlich die ganze Neihss{uldenordnung einer Revision zu unter- werfen. Davon kann aber wohl vorerst keine Rede fein, jedenfalls be- steht nah meiner Uebérzeugung zur Zeit dazu nicht der mindeste Anlaß. Der Herr Abg. Gamp hat gemeint, es sei ja 30 Jahre anstandslos gegangen. Von 1870 bis 1903 hâtte si niemals ein Anstand in bezug auf die Einlösung f\olcher verzinslichen Schatzanweisungen ergeben. Das glaube ih dem Herrn Abg. Gamp wohl, es sind eben von 1870 bis 1900 verzinslihe Anweisungen überhaupt nit ausgegeben worden, infolgedessen konnte es nah der Natur der Sache auch in bezug auf die Einlösung derselben keinen Anstand geben.

Nun möchte ih meinerseits aber doch mit ein paar Worten ein- gehen auf die prinzipiellen Bedenken, die erhoben worden sind in bezug auf die Aufnahme einer sogenannten {webenden Schuld. Ich erkenne ohne weiteres an, daß die Aufnahme \{chwebender Shulden auch nur auf eine kurze Reihe von Jahren immerhin, von finanzpolitischeim Gesichtspunkte aus betrachtet, manhe Bedenken gegen sih hat. Man darf und darin pflichie ih dem Herrn Vorredner bei \{chwebende Schulden nicht zur Regel werden lassen. Aber ausnahmsweise fann eine {webende Schuld sehr wohl berechtigt sein. Ih mache in dieser Hinsicht nur auf einen Umstand aufmerksam, der vielfach übersehen wird. Der Markt für die Aufnahme einer \{webenden Schuld für verzinélihe Schaßanweisungen ist ein ganz anderer als der Markt für definitive Anlagen, für Begebung von definitiven NReichéanleißhen. Wenn nun der Markt für sclhe dauernde Anlagen

einmal z-itweise übersättigt, venn er zeitweilig sozusagen überfahren

die Neichéfinanz-

ol ATS A zeholfen werden.

ist, so kann es ganz zweckmäßig und vorteilhaft sein, nit nur im

dern auh im Interesse des - Publikums und der Besißer solher Schuldobligaiionen des Reichs, wenn man diefen Markt einige Zeit etwas \{ont und den anderen

Interesse des Reichs und seiner Finanzen, son F

1n man pon

unbenutt

Marft z Ein solcher übersättigter Markt kann dur nihts bese ¡stens für kurze Zeit auf ancemesse! | ;

Herren, es fann sich keci {lechtem Kuréstand, der ja auch dur andere Grünte veranlaßt scin fann, wie bemerkt, sehr empfehlen, ausnahméwecise auch cinmal zur usgabe verzinélißer Schaß-

beweist gerade tex Vorgang von

man ihn weni Meine .

a nweisungen j 1900, wie wid

Als im J

Höhe von 80 Millionen Neicheanleibe damaligen Kurêt würde wahrs&cinlich nicht viel mehr als einen Begebungékurs von 84 9/6 erzielt haben, und zu von 84% bâtte der dem- entsprehende Ner der Anleihe tauernd mit 39% verzinst werben müssen. Also i von 1900 dürfte cinen Beroeis dafür abgeben, daß man über die ausnahmsweise vorüber- Schuld im allgemeinen nit

der Schuldaufnahme zu iner Schaßanweisungen in

stattfand, der Kurs der Deutschen

efähr 852, Hâtte tas Neih bei den

nissen eine definitive Anleihe

aufgenommen, ces diesem Kurs

gerade der Vorgang

gebende Aufnahn allzu abfällig

Nun sind speziell von dem Herrn Abg. Gamp noh verschiedenerlei

RNatschläge citeilt worden, tie zum Teil noch weit über den Nahmen

der Neichés(uldenordnung überhaupt hinaus-

uf weiter eingebe, möchte ih noch eincs vor-

Gamy hat sich insbesondere der Inter-

jarers sehr warm angenommen. Gewiß, meine

A TZ Sesctientr

aber: ost modus in rebus. I glaube, die Erweibung von Schuldverschreibungen auch des Reichs, überhaupt erstklassiger Paptere, hat für den kleinen Sparer doch auch seine Schranken infofern , als mit dem Besiß solher Schuldverschreibungen immerhin das Nisiko von Kursverlusten verknüpft ist. Nach meiner Ueberzeugung wird der kleine Sparer nach wie vor doch immer noch am besten tun, wenn er sich für die Anlage seiner Ersparnisse an die Sparkasse wendet. (Sehr richtig!) Dort ist er wenigstens vor Kursverlusten geschüßt. Auch vor anderen Verlusten. Es ist mitunter für den kleinen Sparer recht schwierig, sih einen sicheren Play zu wählen für die Auf- bewahrung seiner Weripapiere, und gerade der kleine Sparer empfindet Berluste am allerschwersten.

Nun kann ich dem Herrn Abg. Gamp und auch den übrigen Herren Vorrednern die Zusage geben, daß von unserer Seite die Nat- shläge, die sie uns erteilt haben, insbesondere auch in Ansehung der künftigen Begebung von Anleihen, gewiß forgfältigst werden in Er- wägung gezogen werden. Aber mehr kann ih Ihnen auh nicht ver- sprechen; denn das werden Sie mir zugeben, meine Herren, daß wir hier in diesem Saale coram publico unmöglich im voraus alle die Bedingungen und Modalitäten festlegen können, die etwa zu beachten sind bei der demnächstigen und künftigen Begebung von Reichsanleihen. In diesen Dingen muß meines Erachtens die Erxekutive freie Hand haben, um je nah den augenblicklihen Konjunkturen die rihtige Ent- scheidung zu treffen. Nur dann werden au die Interessen nicht nur des Meichs, sondern auch der zahlreihen Besitzer von Schuldverschrei- bungen des Neichs zu ihrem Nechte kommen.

Dieser Standpunkt entspriht meines Erachtens auch vollständig der Geseßes- und der RNechtslage; der Herr Reichskanzler ist für die Ausführung der Anleihegeseßze verantwortlich, er trägt diese Ver- antwortung, und es bietet si{ch alljährlich bei der Vorlage der Denk- {rist über die Ausführung der Anleihegeseße ausreichend Gelegen- heit, über das, was geschehen ist, diesem hohen Hause Nethenschaft abzulegen.

Ich möchte s{ließlich noch einmal die Bitte an das hohe Haus richten, diesem Gesetzentwurf, der in der Tat nur einem augenblicklih vorhandenen dringenden Bedürfnis entsprungen ist, die Zustimmung

nicht zu versagen.

Abg. Dr. Paasche (nl.): Ich bitte, von einer Kommissions- beratung abzusehen, da die Sache dringend und die Budgetkommission ohnehin überlastet ist. Der Reichstag wird auch wenig Neigung haben, die vor ein paar Jahren gemachte Arbeit wieder von vorn an- zufangen. Wir können dem Gese so, wie es vorliegt, unsere Zu- stimmung geben.

Abg. von Normann (d. kons.): Auh wir halten eine Kom- missionsberatung nicht für notwendig, da die Vorlage nur eine Klar- stellung der Neichs\huldenordnung enthält.

Abg. Schrader (fr. Vgg.): Die Frage der Ausgabe der Schaß- anweisungen ist bis jeßt wirkli von geringer Bedeutung. In ge- wissen Zeiten ist aber diese Maßregel notwendig. Etwaige Uncben- heiten der Vorlage könnten zwischen der zweiten und dritten Lesung beseitigt werden. Wir werden in der zweiten Lesung für die Vorlage stimmen.

Abg. Kaempf hält an seiner Meinung fest, daß in der Budget- kommission cine Klärurg der Frage herbeigeführt werden müsse.

Abg. von Strombeck (Zentr.) erklärt, er habe im Gegensaß zur Mehrheit feiner politishen Freunde einige Bedenken gegen die Vorlage. Durch die wiederholte Ausgabe, von Schayanweisungen werde zweifellos die Reichs\{chuld vermehrt, und diese Vermehrung geshehe ohne Genehmigung des Reichstags.

Abg. Singer (Soz.) erklärt sich ebenfalls für Kommissions- beratung, die dem Plenum die Arbeit abnehmen würde. “Redner wendet sich dann gegen die Ausführungen des Abg. Kaempf. Die kleinen Leute benußten die Sparkassen, um ihr Geld jederzeitig flüssig machen zu können. Den Kurtshwankungen der Anleihe würden sie sich nicht aussezen. Sie würden an Provisionen mehr bezahlen, als fle an Zinsen erhalten. Die Postanstalten mit dem Verkauf von MNeich8anleihen zu beauftragen, wie es der Abg. Kaempf wünsche, würde sie zu einer Art Warenhäuser machen.

Abg. Gamp weist darauf hin, daß die Sozialdemokraten seiner Zeit selber für die Postsparkasse gestimmt, also keine große Abneigung gegen eine Belastung der Post gezeigt hätten.

Damit schließt die erste Beratung.

Der Antrag Kaempf auf Ueberweisung der Vorlage an die Budgetkommission wird gegen die Linke und einige Mit- glieder des Zentrums abgelehnt.

Jn der zweiten Beratung wird der Geseßentwurf ohne weitere Debatte im einzelnen angenommen.

Darauf wird die zweite Beratung des Reichs haus- haltsetats für 1904 bei dem Etat des Reichsamts des Fnnern fortgeseßt, und zwar bei den Ausgaben für das Kaiserliche Gesundheitsamt.

Zu Titel 1 dieses Kapitels liegt noch folgende Nesolu- tion dexr Abgg. Dr. Mugdan (fr. Volksp) und Ge- no en Vors

„Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, die Prüfung ter Bekanntmachung, betreffend die Prüfurgsordnung für Aerzte, vom 28. Mai 1901 dahin zu ändern:

Die Vorschriften wegen des praktishen Jahres finden auf die- jenigen Kandidaten keine Anwendung, welche das medizinische Stu- dium auf einer deutshen Universität vor dem 28, Mai 1901 be- gonnen und die ärztliche Prüfung vor dem 1. April 1906 vollständig bestanden haben."

Die Resolution wird ohne Debatte angenommen, ebenso der Rest der Ausgaben für das Kaiserlihe Gesundheitsamt.

Bei den Ausgaben für das Kaiserliche Patentamt bemerft der

Abg. Pauli - Obcibarnim (Np ): Nach tem Etat2entwurf sollen die hauptamtliczen Mitglieder des Patentamts in Nang, Titel und Besoldung gehoben werden, um sie von den ihnen jeßt galeihgestellten Abteilungsvorsißenden und den diesen gleihgeordneten Mitgliedern der Bescroerdeabteilung zu unterscheiden. Die ersteren sollen durch den Titel Geheimer Regierungsrat ausgezeihnet und ihr Gehalt erhöht werden. Diese Regelung scheint uns nicht ganz patent zu sein. Jh beantrage, das ganze Kapitel der Budgetkommission zu überweisen.

Abg. Eickhoff (fr. Volksp): Ich habe im vorigen Jahre die (Srwartung auégesprohen, daß mit einem neuen Hause im Patentamt ein neuer Geist einziehen möge. Dicse Erwartung hat ih erfüllt. Ich möchte wünschen, daß der neue Präsident die Handelskammern, (Bewerbevereine und Fabrikantenvereine zu gutachtlidzen Aeußerungen über fstrittige Fragen zuzieht und sie zur Teilnahme an den Ver- handlungen des Patentamts elnladet.

Das Kapitel „Patentamt“ wird der Budgetkommission über- wiesen,

Bei den Ausgaben für das Neichsversiherungsamt fommt der

Abg. Dr. Nuegenberg (Zentr.) auf den Streit der Kranken- fassen und Uerzte in Cöln zurück, In einer großen Versammlung, die sich am Sonnlag în Cöln mit diefer Frage beschäftigt habe, seien seine neulichen Ausflihrungen als Autfluß völliger Unkenntuis der tatsählihen Verhältnisse hingestellt worden. Nedner crlläit, seine Ausführungen auf Erund von Erkundigungen gemacht zu haben, dle

gerade der kleine Sparer alle möglihe Nüksicht ;

er persönlih vorher in Côln eingezogen habe. Als er auf die Ne

olution im einzelnen eingehen will, ersucht ihn der Vizepräsident as Paasche, sih auf die Widerlegung persönli U (e- rihteter Angriffe zu beshränken. MNedner gibt darauf die weitere Er- klärung ab, daß er nah dem Erscheinen jener Resolution sofort nach Cöln gefahren fei; dort seien ihm seine Behauptungen bis auf einen fleinen nebensächliden Punkt als richtig bestätigt worden.

Abg. Molkenbuhr (Soz.): An den Reichstag sind aus berufs- genossenshaftlihen Kreisen eine Reihe von Petitionen gelangt, die die Beseitigung des § 34 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetes erstreben der die Ansammlung eines größeren Reservefonds fordert. Dagegen laufen die Berufsgenossenschaften Sturm. Besonders gejammert wird über die ungeheueren Fonds, die die Berufsgenossenshaften ansammeln follen; aber übersehen wird gänzli, daß die gegenwärtig vorhandenen Vermögen absolut nit ausreichen, die laufenden Verpflichtungen zu decken. Die” neue Borschrifl wirkt allerdings bedrückend auf alle diejenigen,

- die Geschäfte neu begründen. Ein Weg, aus diesen Schwierigkeiten

herauszukommen, läge in der Vereinigung der drei Versicherungs- zweige. Die Erhöhung der Umlagen anderseits ift aber garnicht fo außerordentlich erheblih, sondern beträgt nur 4%/% des Arbeitslohnes und diese Erhöhung ist auch keineswegs durh die Ver- stärkung des Neservefonds allein verursaht; die Novelle von 1900 enthielt ja daneben ay einige Verbesserungen, durch welhe die Bezüge der Versicherten gesteigert wurden. Nedner geht dann auf die weiteren Angaben in den Petitionen gegen den § 34 des Gewerbe-Unfallversicherungsgeseßes ein, daß jeßt die Bollrente viel weniger häufig bewilligt werde, das Heilverfahren ganz bedeutend vervollkommnet und die Unfallverhütung besser ausgestaltet worden sei. Beide Tatsachen könnten nicht etwa für das Verlangen nach Be- seitigung des § 34 verwertet werden. Die Zahl der tödlih verlaufenen Unfälle sei keineswegs im allgemeinen zurückgegangen ; vielmehr dürfte die Verminderung der Vollrenten auf eine veränderte Geschäftspraxis der Berufsgenossenschaften zurückzuführen sein. , Ebenso lasse das Heil- verfahren und besonders die Organisation der Unfallverhütung noh sehr viel zu wünschen übrig; die Zahl der von den Berufsgenossen- schaften „beauftragten“ Kontrolleure sei noch immer viel zu gering. Bei den landwirtschaftlihen Berufsgenossenshaften geshehe leider mit wenigen Ausnahmen für die Unfallverhütung noch nichts. Hier sehe man auch, wie es mit der gerühmten Königstreue der Agrarier stehe; denn sie wüßten ja do, daß sie, wenn sie in dieser Richtung etwas täten, nur tm Sinne der bekannten Aeußerung Seiner Majestät des Kaisers im Landesökonomiekollegium handelten, Hier müßte doch endlich von den Machtmitteln Gebrau} gemaht werden, die das landwirtschaftliche Unfallversiherungsgeseß an die Hand gebe, wenn die Agrarier sich gegen den kaiserlihen Willen auflehnten.

Abg. Schmidt- Elberfeld (fr. Volksp.): Auf meinen Antrag ist seinerzeit der § 34 des erwähnten Gesetzes bes{lossen worden. Neuer- dings ist über die Wirkung dieses § 34 große Beunruhigung in die berufsgenossenschaftlihen Kreise hineingetragen worden. Man bat offenbar die mangelnde Gesezesfkenntnis der (Bewerbetreibenden benutzt, um diese Bestimmung in demagogisher Weise auszunußten, als ob den Betreffenden unrechtmäßigerweise zu viel ab- genommen werde. Auch auf dem Berufsgenossenschaftstage in Bremen wurde eine Resolution dagegen angenommen , nachdem dort ein Herr Wenzel nahzuweisen gesucht hatte, daß die von der Negierung darüber vorgelegte Denkschrift unritige Angaben enthielte. Der Betreffende irrt fich, und die groben Febler, die er anderen nahsagt, liegen bei ihm selber. Man hat fich 1900 im Neichstage auf einen Mittelweg zwishen dem Umlage- und dem Kapitaldeckungsverfahren geeinigt, um das plöglihe Ershweren der Verpflichtung um mehrere hundert Millionen zu vermeiden. Schon 1884 wurde zugegeben, daß die Umlageform die spätere Zeit erheblih belasten und die Neuetablierung von Geschäften, namentlih von kleinen Handwerksbetrieben, erschweren würde; diese Vorausfage ist eingetroffen und hat jene Beschlußfassung bewirkt. Für das kleine Gewerbe, den Mittelstand und das Handwerk ist der hohe Reservefonds als eine Sicherung gegen wechselnde geschäftliche Kon- junkturen zu betrachten. Die Fehler der Gegenrechnung, die Herr Wenzel aufgestellt hat, sind nur darauf zurückzuführen, daß er gegen die einfachsten Regeln der Regeldetri verstoßen hat. Er hat auch die Verhandlungen des Reichstags nicht genau gelesen. Hoffentlih nimmt er seine Behauptung zurück, wie er {on auf dem Berufsgenossen- schaftstage in Bremen wegen eines Angriffs gegen ein Bundes- ratsmitglied hat Abbitte leisten müssen. Die größeren Reserven \{üßen vor einer plößlihen Steigerung der Beiträge auch im Falle der Abnahme der Versicherungspflihtigen. Man wird uns später Pet dasür wissen, daß wir in dieser Beziehung Vorsorge getroffen aben.

Abg. von Gerlach (fr. Vgg.): Durch eine Entscheidung der Königlichen Eisenbahndirektion Berlin wurde einem Nangierer, dem beide Beine abgefahren waren, eine Hilflosenrente aberkannt, weil er ja, abgesehen von den Folgen des Unfalls, gesund und im Besitz der Hände sei. Auf diese Entscheidung könnte man auch die Bezeihnung „Gemütstiefe“ anwenden. Der Bescheid der Eisenbahndirektion üg sich auf verschiedene Entscheidungen des Neichs8gesundheitzamts. Diese Gnscheidungen verstoßen aber gegen die Billigkeit, die Absicht des Gesetzgebers und den klaren Wortlaut des Gesetzes. : / Abg, Trimborn (Zentr.): Ich bin im großen und ganzen der- selben Meinung. Es wurdeck seinerzeit im Neichstage gerade die Fälle, wo ein Verunglückter beide Hände oder Füße verloren hat, als folhe anerkannt, wo die Hilflosenrente gezahlt werden müßte. Auf Grund des § 48 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes haben die meisten Berufsgenossenschaften Dienstvorschriften erlassen, in denen den Berufsgeno|senschaftsbeamten die Pensionéberehtigung und der- artige Bersorgungen zugebilligt werden. Nur drei Genoffenschaften haben diese Wohltaten ihren Beamten nit zu teil werden lassen. Vielleicht kann das Netch8versicherungs8amt hier Abhilfe schaffen. Bon der Weiterversiherung und Selbstversiherung der Vandwerker wird jeßt leider nur ein sehr geringer Gebrau gemacht. Es müßte dafür dur tabellarische Uebersichten über die geringen Bets trage, durch Vorträge in den Meisterkursen, Gesellenvereinen, in ¿Fort- bildungs\hulen usw. Propaganda gemacht werden. Hygienishe Vor- träge und Themata allgemeiner Gesundheitsfragen würden auch sehr legendsreich wirken. A

Abg. Körsten (Soz.) weist auf die Zunahme der Unfälle gegen das Vorjahr hin, während die Zahl der Todesfälle erfreuliherweise zurückgegangen sei. Die Entscheidungen des Reichsversicherungsamts würden für die Arbeiter immer ungünstiger. So werden, führt Redner weiter aus, neuerdings die Renten entzogen, wenn ein Arbeiter einen oder mehrere Fingerglieder verloren und sih mit der Zeit daran an- geblich „gewöhnt“ hat. In einer Holzarbeiterversammlung befanden sich (9 9/0 Verstümmelte, von diesen bezogen aver nur 209% enten. Dahin führt diese Spruchpraxis des Neih8bersiherungs- amts „von dem „kleinen, unberehenbaren Schaden“, der dur den Berlust von Fingergliedern usw. eingetreten ist. Besonders s{chlimm ijt die immer mehr einreißende Praxis des MNetchsversicherungsamts, alles auf „Gewerbekrank heiten“ zurückzuführen, wodur eine weitere Verminderung der Unfallrenten herbeigeführt wird. Daneben wird es den Unfallverletzten, deren Nenten herabgeseßt worden sind, immer |chìivieriger, ein Attest zu erlangen, wenn sie den Bescheid anfechten wollen. Kein Krankenhaus stellt ein folches aus. Viele Aerzte weigern ih, eins auszustellen. Anderseits bekommt der Verleßte das Attest, das der behandelnde Arzt ausftellt, itberhaupt nit zu sehen, ja die Berufs8genossens(aften ver- wetgern sogar die Einsichtnahme. Bet den NRekursverhandlungen wird der Vertreter des Arbeiters häufig niht einmal zugelassen. Das Neichsversiherungeamt ist aud s{on dazu gelangt, zu erklären, daß es gleihgültig fei, ob ein Arbeiter ein Drittel seines Verdienstes M Beruf oder außerhalb berdignt. Vielfach verlangt jeßt das Nelchsversiherung8amt auch, daß vor dem Eintritt in die Prüfung des NRentenanspruhes die Karten vom Arbeiter voll geklebt werden mussen, auch wenn dur) Schuld oder Nachlässigkeit des Arbeitgebers lahrelang niht geklebt worden is. So steht es in der Praxis, und da darf man sih nicht wundern, daß die Invaliden« und Altersrenten zurückgehen.

Abg. Dr. Spahn: Wenn die Wünsche des Vorredners erfüllt werden sollen, müßte das ganze Verfahren vor den Schiedsgerichten umgestaltet werden. Zu den Einzelfällen hier im Reichstage Stellung zu nehmen, ist sehr {wer ; wir müssen doch von der “Voraus\etzung ausgehen, daß die Herren im Reichsversicherungsamt auch nah bester Ueberzeugung ihre Entscheidung treffen. Jn den Berichten ift die Angabe der Konfession der Empfänger von Darlehen aus Mitteln der Landesversiherungsanstalten immer noch nit voll- ständig enthalten. Wir bitten wiederholt um diese Angaben, um er- sehen zu fönnen, cb die katholischen Anstalten in größerem Umfange bei der Vergebung dieser Gelder berücksihtigt worden sind. Redner fordert \chließlich Parität für die Konfession des Krankenpflege- perfonals. In den Heilanstalten der Berufsgenossenschaften müßte volle Parität gewährt werden.

Staatssekretär des Jnnern, Staatsminister Dr. Graf von Posadowsky-Wehner:

Ich gehe zunächst auf einige Bemerkungen des ersten Herrn Vors redners ein. Es ist behauptet worden, das Neichsversicherungsamt hätte den Grundsaß einer gewissen Gewöhnungsrente; wenn jemand trotz eines körperlißen Schadens ih gewöhnt hätte, eine gewisse Arbeit zu yer- richten, werde die ihm zustehende Rente gekürzt. Das Sachverhältnis ist aber doch ein etwas anderes. Das NReichsversicherungsamt gewährt biêweilen Verunglückten, die dur einen Unfall in ihrer körperlichen Bewegungsfähigkeit irgendwie beschränkt sind, eine etwas höhere Nente, als eigentli nach dem objektiven Befund ihres Leidens geboten wäre, von der Ueberzeugung ausgehend, daß ein Mann, der irgend einen Schaden an einem Gliede seines Körpers erlitten hat, allerdings eine gewisse Zeit gebrauhe, um mit diesem Schaden, mit dieser körper- lichen Behinderung seine alte Arbeit wieder in dem bisherigen Um- fange fortseßen zu können. Wenn dann eine Zeit vergangen ist, von der man annehmen kann, daß er sich inzwischen gewöhnt hat, mit dem beschädigten Gliede die alte Arbeit wieder zu verrichten, dann wird allerdings die Rente entsprechend heruntergeseßt, weil man fagt: jeßt hat der Mann \sich so weit wieder eingearbeitet, 3. B. mit einem verleßten Finger oder Arm, daß er seine Arbeit wieder in einem bestimmten Umfange verrichten kann. Daß aber darin, wie der Herr Vorredner anzunehmen schien, die Absicht läge, die Rente künstlich herabzudrücken, das ift nicht der Fall. Außerdem muß ich auf das entschiedenste bestreiten, daß das Neichsversicherungs- amt jemals ein Erkenntnis dahingehend gefällt habe, daß jemand um deswillen eine geringere Rente zu bekommen habe, weil ein Arbeitgeber ihm den alten Lohn weitergewährt hat. Das wäre eine vollständig verkehrte Rechtsprechung. Humane Arbeitgeber gewähren fehr häufig Arbeitern, die infolge eines Unglüdsfalles in ihrem Betriebe weniger arbeitsfähig geworden sind, troßdem den alten Lohn weiter. Das ift selbstverständliß nur ein Akt der iFrei- gebigkeit des Arbeitgebers. Das darf aber natürli bei einer gericht- lichen Entscheidung auf Grund- des Unfallversiherungêgesezes nie in Nechnung geseßt werden. Akte gutherziger Freigebigkeit gehen die Behörden nichts an; die rechtsprehende Behörde hat lediglich zu ent- s{eiden: in welchem Grade ist die bisherige normale Erwerbstätig- keit des Mannes eingeshränkt ? h:

Es ist dann weiter behauptet worden, daß der Verleßte das Attest gar nit in die Hand bekäme, das der behandelnde Arzt über seine Verleßung ausgestellt habe. Das kann ih auch in dieser Allgemeinhei als zutreffend niht anerkennen; denn für die Schiedêgerichtsinstanz heißt es im § 9 des Gesetzes:

Die dem Schiedegeriht eingereihten Urkunden find )

Berufsgenossenschaften wie den Verleßten rechtzeitig zuzustellen. Und dann heißt es weiter :

Inwieweit ärztliche Zeugnisse in gleicher Weise mitzuteilen find,

unterliegt zunächst der Entscheidung des Vorsitzenden.

Es ist also keineswegs geseßlich ausgeschlossen, daß die ärztlichen Zeugnisse, insbesondere das Zeugnis, welches" der bebandelnde Arzt ausgestellt hat, den Verleßten mitgeteilt werden; aber bei den Be- ratungen in der Kommission war, als diese Fassung gewählt wurde, der Gesichtspunkt maßgebend, daß es in manten Fällen geradezu eine Grausamkeit wäre, den Verletzten das Attest mitzuteilen: denn manchmal ist dieses ärztliche Attest für den Verleßten geradezu ein Todesurteil. Jch glaube aber, wenn nit derartige Gründe vorlî werden die Schied8gerihtsvorsizenden dieses Attest, welck{es Verleßten unter Umständen ein wichtiges Beweisrmaterial oder auszug8weise mitzuteilen keinen Anstand nebmen.

Auch der- Vorwurf ist niht ganz gerechtfertigt, daß, wenn cine erste Festseßung in einer Unfallsache stattgefunden und der Nechtsweg gegen diese erste Entsheidung noch ni&t ers ist, bei einer demnätstigen Herabsetzung dieser ersten Festsezung BVerletzte eigentli niht wisse, was er zu tun bätte. I weise den § 89 des Unfallversicherungägesetßes hin, wona in foldem F ausdrücklich die Nechtsbelehrung vorgeschrieben ist, daß dur ] den früheren Bescheid eingelegte Re{tsmittel der Eintritt der Recht , kraft des neuen Bescheides nit gehemmt wird. Der Verleizte in folhem Fall also ganz genau, was er zu tun bat. i

Es ift auch wieder hingewiesen worden darauf, daß die I schafilihen Berufsgenosseuschaften nod nit die nötigen hütungsvorschriften erlassen bätten. Ich kann dem gegenüber daßdie landwirtshaftlißen Berufsgenossenschaften eine |ën mission errihtet haben, um solche Unfallverbü ungsvors{ entwerfen. Jch glaube, sie werden jet hon dem Reichsversicherungs- amt vorliegen, und daraufbin soll mit den Berussgenossens{aften wegen Erlaß dieser Unfallverhütungsvors{riften alsbald verbandelt werde: Ich bin allerdings der Ansicht, daß es dringend notwendig ift Unfallverhütungdvorsc(riften zu erlassen ; denn dure die leßte Novelle zur Unfallversicherung find eine ganze Anzabl Nebenbetricben früher zu den gewerbliwen Berufsgenossenschaften gehörten, wirtschaftlißen Berufsgenofsens(aften ü gewerblihen Berufsgenossenschaften. bestanden ( r landwirtschaftlihen Nebenbetriebe {on vielfa Unfallverbütunags« vorschriften. i k f wirtschaftlißen Berufsgenr ohne derartige Vorschriften. daß jeßt Unfallverbütungsvorschrifte die erwähnten Entwürfe, die v wirtschaftlideu Berufsgenossensd auf die landwirf(Waftlid Wichtigste. Man wird abe

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feits- den besten Willen, etwas Genügendes und Praftisches zustande zu bringen, aber man muß allerdings nicht vergessen, daß in der Landwirtschaft, wo der kleinste Mann bisweilen Maschinen hat ich erinnere nur an die Hälkselschneidemaschinen, Dresch- maschinen —, die Gefahr einer Verunglückung außerordentli groß ist, um fo mehr, als diese Arbeiten häufig in dunklen, \{lecht er- leuhteten Räumen verrihtet werden. Deshalb ist es au außer- ordentli s{chwer, gerade für die Landwirtschaft praktische und wirkli ausführbare Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Es handelt \sih nicht, wie bei der Industrie, um große Betriebe, sondern vielfach um Éleine Handmaschinen, und bei diesen kleinen Maschinen passieren die meisten Unfälle.

Der Herr Abg. Dr. Spahn hat mich gefragt, was geschehen ist gegenüber dem Antrage des Abg. Schmidt (Warburg): erstens, fest- zustellen, wie die Darlehen der Versicherungsanstalten verwendet find nah der konfessionellen Seite hin, - und zweitens, wie es sih verhält mit der Anstellung des Pflegepersonals in denjenigen Anstalten, die den Invalidenversicherungsanstalten unterstellt sind. Jch habe {on im Jahre 1902 dur das Reichsversicherungsamt die Invaliden- versicherungéanstalten und Kasseneinrihtungen anweisen lassen, in ihren Geschäftsberihten eine Uebersicht über die bon den Bersicherungs- trägern gewährten Darlehen an Gemeinden, Schulen usw. unter Be- zeihnung des konfessionellen Charakters des Darlehnsnehmers auf zunehmen. Herr Dr. Spabn wird sih aus den einzelnen Berichten überzeugt haben, daß sämtliche Versicherungsanstalten das getan haben; nur drei sind meines Wissens der Aufforderung nicht tadigekonmmen: es ifi aber wiederholt an das Neichsversiherungsamt verfügt orben. das Notwendige dieserhalb zu veranlassen. Ich habe nunmehr äuf Grund der Zufammenstellungen, die dem Neichsversiherungsamt vor- liegen von allen Versicherungéanstalten, au eins{ließlich der be- zeichneten drei, einen Vergleich ziehen lassen, wie die Verteilung der Darlehen stattgefunden hat, und da ergibt fi folgendes: Es sind an Anstalten mit protestantis{em Charakter Darlehen gewährt worden in Höhe von 7509443 4 und an Anstalten mit katholisem Charakter in Höhe von 8 963 448 (Hört, hört! rets.) Daß es sich in den einzelnen Bundeéstaaten und Provinzen verschieden gestaltet, mag rihtig sein. Wenn man aber alle Bundesstaaten und Provinzen zusammennimmit, ist durhaus paritätis{ vorgegangen und wenn man das Verhältnis der protestantishen zur katholischen Bevölkerung innerhalb Deutfch{lands zum Verglei hberanzieht, so sind in der Tat die Institute mit vorwiegend fatholisem Charakter erheblich besser weggekommen als die Institute mit vor- wiegend protestantishem Charakter, weil die katbolishen Institute eine erheblich höhere Summe erhalten haben als die protestantischen. (Hört, hört! rets.)

Was die Verteilung des Pflegepersonals betrifft, so bin ih allerdings der Ansicht, man sollte bei dieser Gelegenheit ebenfalls mög- lichst paritätish verfahren, um aub nicht den Verdacht zu erwedcken daß man die Neichsversicherungsgesetzgebung benußen will, um irgenb welche konfessionellen Zwecke damit zu verfolgen. Aber es ist sehr zweifelhaft, ob das Reichsversiherungsamt überhaupt befugt ift, in dieser Beziehung den Versicherungsanftalten bestimmte Vorschriften zu machen ; denn die Versicherungsanstalten baben nur die Verpflichtung, ein geeignetes Pflegematerial anzustellen: welchem konfessionellen Charakter dieses Pflegepersonal anzugehören hat, glaube i, ist das Neichsversicherung ni befugt, den Versicherunasanfta zuschreiben. Es ift ‘\ôali r

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