1904 / 37 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

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in Trakehnen speziell, zu manchen Schwierigkeiten führen könnte, und infolgedessen habe ih mich im Sinne meiner Ausführungen mit dem Unterrichtsministerium in Verbindung geseßt. Jh glaube, daß der Gestütverwaltung aus dieser Frage wirkli kein weiterer Vorwurf gemaGt werden kann. Ich bin bereit, die gesamte Schulaufsicht de Schulabteilung zu Gumbinnen zu überweisen.

Nun, meine Herren, kommt die Frage auf den Bau der Schulen, die hier wieder berührt worden is. Ih möchte immer darauf hin- weisen : das sind Fragen, die tatfächlih weit zurückliegen, die vor ciner Zeit ges{webt haben, ehe ih an dieser Stelle stand, die erledigt sind durch die Denkschrift zum Etat des Jahres 1898/99. Ich kann nur das wiederholen, was ih im vorigen Jahre gesagt habe. Meine Herren, es mögen —. das will ich gern zugeben manche nicht den zu stellenden Anforderungen entsprehende Baulichkeiten in Trakehnen vorhanden gewesen sein. Ich habe es aber auch offen in der Budget- kommission“im vorigen Jahre wiederholt: auf manchen unserer Do- mänen wünschte ih auch bessere Häuser, als fie zur Zeit vielfa vor- handen sind. Wir können mit solhen Bauten nit radikal in einem Jahre vorgehen, sondern mit folhen großen Baulichkeiten geht man Schritt für Schritt vorwärts. Und, meine Herren, entgegen der Denkschrift vom Jahre 1898/99 das möchte ih hier immer noch vor dem Lande konstatieren ist tatsählih der Bau der Schul- häuser früher erfolgt, als es in dieser vorgesehen war, und der von dem Herrn Vorredner, wie ich annehme, entsandte Vertrauensmann wird ihm von seiner Fahrt nach Trakehnen un- zweifelhaft berihtet haben: die Schulhäuser in Trakehnen sind viel \{öner, als wie ich fe je hätte erwarten können. Also nach dieser Richtung bin kann man doch wahrlich niht der Gestütsverwaltung einen Vorwurf machen.

Nun, meine Herren, komme ih noch zum kleinen Klatsh (Heiter- feit und Zuruf rechts: zum großen!) eder zum großen! (Erneute Heiterkeit.) Meine Herren, zunächst steht der Apotheker nicht mit uns, d. h. mit der Gestütêverwaltung, in irgend einem dienstlihen Ver- bältnis. Es ift ein Mann, der die Konzession von seinem Vorgänger gekauft hat, und soweit ih mi erinnere vielleicht ist der Herr Abg. Pauli hier, ih der Sache vielleiht besser erinnern wird —, ist es vor zwei Jahren gewesen, daß der Herr Abg. Pauli mir ein Gesu des Apothekers übergab, die Regierung solle ihm die Konzession abkaufen, vielleiht lautete es auch dahin, ihm den Ver- der Apotheke zu erleihtern. Ich habe das damals8 zugesagt, wenn es mögli sein würde. Es sind sodann eine Reihe von Be- \{werden erfolgt, die au berührt worden sind, z. B. ob die Apotheke „Gestütapotheke“ heißen soll. as kam zur Sprache, weil ein Heil- mittel un sollte, wodurch meiner

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ein auf dem Gestüt erprobtes Mittel handelte. Daher daß man nicht unter einer falschen Flagge viekleiht s den mir doch alle zugeben: wenn , so hat man das Empfinden:

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ih entgegengetreten. m I » vorgelegen. D 0 +1 Nun will

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daß" der Apotheker durch die Trakehnen vielleicht auch gereizt jedenfalls hat er das muß ich hervorheben meinen Kommissaren gegenüber den Eindruck eines ich will es bescheiden auésdrüden: nervös franken Menschen gemacht, der auf Vorhaltüngen, er solle Bes{roerden vorführen, immer sagte: nein, Beshwerden habe ih nit, sle ärgern mi! it rets.) Meine Herren, i d mandmal vielleiht un die vorliegen, aber ih glau

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verschiedenen worden ist;

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der Berhandlungen mit

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den Leuten ta, meine Herren, daß dies nit geduldet ewußt haben

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babe, indem ich dem |

wie mir gemeldet worden ift, eine Das habe ih cffen und frei Mit Ihren Charakter-

einverstanben.

Zie haben, Zufriedenheit geleitete Schule ih habe ihm auth c mit Fhrem Auftreten bin ich nicht habe ihm, da wir Auge in Auge mandthes gesagt, vielleicht hat er manches nit mitgeteilt. ibm aber als Mens gesagt: Seien Sie ein Lehrer, der ers mal das

zur anerfannt, eigenschaften

aber

Herz auf dem rechten Flecke hat. (Bravo! rechts.) Das wünsche ih |

von allen Lehrern, baß sie uns niht mit Mißtrauen entgegenkomtnen ; wollen fie gute Bolks\{ullehrer sein,

I miteinander gesprochen haben, |!

Ich habe

dann müssen sie ein gutes Herz

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haben und ein Mitempfinden für sh und alle diejenigen, mit denen fie zu wirken verpflichtet sind. Das kann ih bei dem Lehrer Nickel nicht anerkennen.

Ih hätte wohl gewünscht, die Frage wäre niht wieder auf- gerührt worden, „sondern man hätte damit zurüdgehalten. Jeßt aber, wo der Herr Vorredner mich darauf anredet und mir Vor- haltungen macht über die Verhältnisse, muß ih offen sagen, daß ih der aufrichtigen Ueberzeugung bin, es wäre besser, wenn niht unaus- geseßt durch Klatsch und andere Mittel die Frage der Schulen in Trakehnen wieder angeregt und aufgerührt worden wäre (fehr richtig! rets), während alle Beteiligten den aufrihtigen Wunsch haben sollten, Frieden zu halten und Gras darüber wachsen zu lassen, wie es notwendig ist, damit innerhalb der Verwaltung von Trakehnen Frieden ist, wie ih hervorheben will, zwischen den Beamten und den Lehrern. Das herbeizuführen, war mein aufrihtiger Wunsh. Wenn ih einen falshen Weg gegangen bin, so bedauere ih es; ih wollte wenigstens das müssen Sie anerkennen das Beste. (Bravo! rets.)

Um 41/4 Uhr vertagt das Haus die weitere Beratung bis Freitag, 11 Uhr (außerdem Etat der Bergverwaltung).

Land- und Forftwirtschaft.

XXXII. Plenarversammlung des Deutschen Lan d-

wirtschaft8rats.

In der gestrigen, dritten Sißung \prach zunächst Professor Dr. von Sorhlet-München über die Frage eines Verbots des Ver- kaufs von Viech-, Milh-, Mast-, Kraft-, Freßpulvern und ähnlichen Geheimmitteln durch Hausierer, Kauf- leute und Krämer. Er stellte den folgenden Antrag, der auch einstimmig angenommen wurde :

„Der Deutsche Landwirtschaftsrat wolle

1) bei den Regierungen der Bundesstaaten dahin wirken, daß sie dem ungeseßlihen Handel mit Viehpulvern in gleicher Weise entgegen- treten, wie dies in der leßten Zeit mit gutem Erfolge in Bayern und Sachsen geschehen ift, indem fie den Verwaltungsbehörden, Amts- und Staatsanwälten in Erinnerung bringen, daß Viehpulver, wenn fie als Heilmittel ausgeboten werden, vom Verkauf außerhalb der Apotheken ausgeschlossen find, und daß sie sowohl als Heil- wie als Futtermittel im ÜUmherziehen nicht feilgehalten werden dürfen ;

2) den Regierungen der Bundesstaaten dringend empfehlen, daß sie die landwirtschaftlihen Wanderlehrer, die Landwirtshaftslehrer und

Organe der landwirtschaftlichen Vereine und Vertretungen beaufs

gen, dem nußlosen oder {ädlichen Verbrauch der Viechpulver durch Belehrung der Landwirte in Wort und Schrift entgegenzuwirken ;

3) bei den Regierungen der Bundesstaaten beantragen, daß sie die Bültigkeit der am 1. Januar d. J. in Kraft getretenen Verordnungen, zetr. den Verkehr mit Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, auf ie Viehpulver ausdehnen, indem sie dem Verzeichnisse A die jeßt in en Handel gebrahten Viebpulver einverleiben und dieses Verzeichnis urch neu auftauhende Viehpulver fortlaufend ergänzen;

4) den Herrn Reichskanzler ersuchen, er möge, um alle Zweifel darüber zu beseitigen, von der ihm in § 4 der Kaiserlihen Ver- ordnung vom 22. Oktober 1901 erteilten Ermächtigung Gebrauch madchend, verfügen, daß Viehpulver unter allen Umständen von dem Freihalten und dem Verkauf außerhalb der Apotheken auszu- {ließen seien.“

Sodann beri{tete über den heutigen frage.

Derselbe sowie Geheimer May-Müüchen *erörterten darauf die Haftbarkeit der Tier-

alter nach § 833 des Bürgerlichen Geseßbuhs. Ihrem emeinsamen Antrage gemäß wurde folgender Beschluß einstimmig

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ger L gefaßt:

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Oberlandesgeridtsrat Schneider-Stettin Kartell-“ und Syndikats-

_der Stand der Q

Oekonomierat Funch-Loy und Professor

Der Deutsche Landwirtschaftsrat beschließt, Bundesrat ingende Bitte zu richten,

alsbald im geseßzgeberischen Wege eine Aenderung des

Bürgerlichen Gesebuchs dadur eintreten zu lassen, daß

Absaÿz 2 hinzugefügt wird:

„Die Verantwortlichkeit tritt bei einem Haustiere nit ein,

wenn er bei der Führung der Aufsicht darüber die im Verkehr

erforderlide Sorgfalt beobachtet hat, oder wenn der Schaden

bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.“

einer Pause verbreiteten sih Kammerherr Dr. Freiherr

chorlemer-Üeser als Neferent und Affessor Dr. Emerih-Straß-

E. als Korreferent über die Vererbungsweise des

i Bestües in den srüheren Gebieten des

techts mit Nücksicht auf die Erhaltung des

Die sich hieran anschließende Diskussion, der zwei

nten zu Grunde lagen, führte zu nachstehendem

L an den ie dr S 833 des ihm als

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he Landwirtschaftsrat bält in Uebereinstimmung mit

er gefaßten Beschlüssen es für unbedingt erforderlich,

sondere erbrechtlihe Bessimmungen auh den mittleren und

mndbesiß in der Hand eines schaften und leistungsfähigen

tandes zu erhalten.

im Bürgerlichen Geseßbuch bezüglißh der Vererbung im

1einen fowie betreffs der Bevorzugung von Miterben und der

Bererburg von Landgütern enthaltenen Vorschriften ersheinen dauernd

nit ausrei , um den Grundbesiß in der wünshenswerten Weise es%lofsen und in einer Hand weiter zu vererben.

Dies trifft insbesondere zu auf diejenigen Bezirke des deuts{hen in welchen die Einführung des Code Civil vielfach zu bödst beflagenswerten Parzellenzersplitterung und zu einem er- ichen Rückgang des seßhaften mittleren Grundbesißes geführt hat. Unter Vorbehalt weiterer Vorschläge für das Gebiet der Neichs- ande, in welhem die besonderen wirtshaftlihen und sozialen Ver-

[ltnisse der Einführung eines Anerbenrechts zur Zeit entgegenstehen, ipfiehlt deshalb ter Deutsche Landwirtschaftsrat wiederholt, daß im ge der Landesgesezgebung für den land- und forstwirtshaftlid be-

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ußten und mit einem Wohnhause versehenen Grundbesiß ein auf dem Prinzip des Anerbenrechts beruhendes Intestaterbrecht eingeführt werde, welches jedoch dem Eigentümer die freie Verfügung dur Ver- träge unter Lebenden und legtwillige Verfügungen erhält.

_íInwiewecit außerdem von den Bestimmungen eines solhen In- tesiatecbrechts Besitzungen unter einer gewissen Größe und die inner- halb größerer JFndustriebezirke belegenen ländlihen Besitzungen aus- zuschließen sein werden, wird nach Prüfung der besonderen örtlichen Berhältnisse noch näherer Erwägung vorzubehalten sein.

Um der in manhen Bezirken immer weiter zunehmenden Parzellenzersplitterung entgegenzutreten, wird außerdem empfohlen, soweit es noch nicht gesehen ift, landesgeseßlihe Bestimmungen dahin zu treffen, daß / l

1) nur fo geteilt wecden darf, daß jedes Stück einen unmittel- baren Zugang zum öffentlihen Weg behält,

2) ein Parzellenminimum vorgeschrieben wird, seiner Größe den örtlihen Verhältnissen anzupassen und nur für Wald, Wiese, Weide und Ackerland zu bestimmen ist. Auch hier sind die Industriebezirke und Grundstücke in unmittelbarer Nähe größerer Städte auszunehmen.“

Alsdann folgte der Bericht der Kommission für den Ges ey- entwurf über den Versicherungsvertrag, den Domänenrat Nettich-Nostock erstattete. Nach längerer Diskussion über die Beschlüsse ver Kommission und einen Antrag des Kammerherrn Freiherrn von Erffa-Wernbura, an der sich auch der Präsident des Kaiserlichen Aufsichtsamts für Privatyersicherung Gruner, der Geheime Regierungs-

das bezügli

rat Degg vom Reichsjustizamt, der Generaldirektor der Ostpreußischen Feuersozietät in Königsberg, Geheime Regierungsrat von Klißing und der Oberlandesgerihtsrat Schneider-Stettin beteiligten, wurde der nachstehende Beschluß cinstimmig gefaßt :

„1) Als § 3a ist neu einzufügen: Versicherungsverträge, die mit Bersicherungsgesellshaften ges{lossen werden, weiche die nah dey Reichsgeseße vom 12. Mai 1901 geregelte behördlihe Zulassung nit erhalten oder niht nachgesuht haben, sind nichtig.

2) Als Ergänzung der §§ 7—9 wäre eine Bestimmung ¡u empfehlen, daß jede Verwirkungsklausel, sofern nicht deutli das Gegenteil vereinbart ist, nur unter Vorbehalt des Nachweises dez Versicherten wirkt, die betreffende Verabsäumung sei ohne sein Ver, Abs eingetreten oder für den Schadensfall ohne Bedeutung ge, lieben.

3) Die Vorschrift des § 12, § 35 Abs. 1 S. 3 usw. Kün, digung des Versicherers wirkt ers nah Monatsfrist ift noch weiter auszudehnen und zwar auf alle Fälle, in denen nicht ein falendermäßig vorausbestimmtes Ende eintritt (Bürgerl. Geseßbuh § 284), z. Y, auf Erbfälle, wenn dann vertraglih die Versicherung aufhören fol] da hier auch § 72 und § 120 Abs. 2 keinen Schuß gewährt. |

4) Zu §§ 14—17: Bestimmungen des Gesehes (§§ 14—17 un) |

19—21), nah welchen bei dem Versicherten die Kenntnis darüber vorausgeseßt wird, ob ein Umstand erheblich ist oder niht, müßten nach Möglichkeit vermieden werden.

5) Für den Nücktritt ist im § 18 keine Frist zu gewähren. Der Versicherte, der vielleiht nicht sicher ist, ob thm sein Verhalten alz „Verschulden“ 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2) ausgelegt und darnach der Rücktritt zvlässig wird, gerät dadurch in einen unleidlihen, durch die Begründung des Entwurfs S. 116 gut gezeihneten „Schwebezustand* und muß (troß § 18 Abs. 2 S. 2) die Prämie für den Monat Bedenkzeit zahlen, ohne Anspruch auf Gegenleistung 35 Abs. 1 S. 1),

6) In § 20 ist der 2. Saß von Abs. 1, wie folgt, zu ändern:

Der Versicherte hat die Kündigung erst mit dem Ablauf eines Monats gegen si gelten zu lassen, es fei denn, daß die Verletzung auf einem groben Verschulden des Versicherten beruht.

7) Zu § 25 Abs. 2. Zur Vermeidung mißbräuchliher Allgemein- flauseln ift zu fagen: „eines bestimmten Umstandes“.

8) Im § 33 Abf. 1 ist zur Vermeidung von Prozessen, in denen der Versicherte mit oder ohne Erfolg nachzuweisen versucht, daß er nicht „im Verzuge" gewesen sei, für die „Zahlungsfrist" nah dem Vorbilde der §8 326, 354 des Bürgerlichen Geseßbuchs das Erfordernis des Verzuges fallen zu lassen.

9) Die in § 33 Ab}. 2 vorgesehene Zahlungsfrist für säumige Versicherte is mit zwei Wochen zu kurz bemessen. Auch bei öffent- lihen Anstalten wird erfahrungägemäß längere Nachsicht für säumige Beitragsvflichtige gewährt. Die Frist sollte deshalb auf mindestenz vier Wochen festgesezt werden. Für die Gebäudeversicherung ist übrigens die Notwendigkeit einer längeren Zahlungsfrist in § 90 ohnedies anerkannt.

10) In § 33 ist als Abs. 4 neu einzufügen:

Eine gerihtlihe Geltendmachung des Prämienrückstandes muß innerhalb eirer möglihst furz bemessenen Frist von dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt an erfolgen.

11) Nach § 34 kann der Versicherer, wenn das Versicherungs verhältnis durch Nücktritt oder Kündigung aufhört, die Prämie für die ganze laufende Versicherung* periode beanspruchen, obwohl er nur für einen Teil derselben das Nisiko trägt. Es liegt hierin eine ge wisse Härte für den Versicherten, welche vermieden werden sollte.

12) Der Entwurf unterscheidet in § 41 zwischen Bermittelungs- und Abs{lußagenten. Für den einfahen Landwirt wird diese Unter scheidung Schwierigkeiten mit sich bringen. Es ist deshalb dringend zu wünschen, daß die Aufsihtsbehörden auf Grund des § 64 del Neichsgesetzes über die privaten Versiherungsunternehmungen vom

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12. Mai 1901 darauf dringen, daß die Art dèr Bevollmächtigung

eines jeden Agenten öffentlih und außerdem dur Anschlag in feinem | M

Die Kündigung ciner Versicherung kann in Zukunft auch beim [F

Geschäftslokale bekannt gegeben werde und auch stets seiner Unter chrift beigefügt werden muß.

Vermittelungsagenten stattfinden, wenn niht etwa eine Einschränkung |

der Vertretungsmacht des Agenten in dieser Hinsicht stattgefunde hat und der Versicherte diese Einschränkung kannte odex kennen mußte (F 44).

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Es erscheint wünschenswert, daß der im § 38 normierten Ver- |

pflihtung des Versicherten zur Aufshlußerteilung auch eine Pflicht E

des Versicherers zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse gegenüber F

gestellt wird. E E i 13) Im Interesse einer einheitliGen Regelung des Agentenver- hältnisses durch dies Geseß ist die Anwendbarkeit des § 85 in

Handel8geseßbuche, die die Begründung S. 94 annimmt, besser aus

zuschließen.

14) Im § 44 Abs. 1 ist, wenn nicht diese ganze Vorschrift über ;

haupt, so jedenfalls das „Kennenmüssen“ zu streichen.

Zur Sicherung des Beweises, daß ein Agent wirklich von einem Versicherer „betraut“ sei, ist es erforderlih, daß eine öffentliche Er klärung darüber vorliegt. Deshalb ift hier entweder der Yegisier- ¿wang 14 des Handels8geseßbuchs) gegen alle Agenten anzuwenden oder Strafandrohung gegen Ausübung oder Annahme ihrer Vermittler tätigkeit ohne vorgängige sffentlihe Bekanntmachung dieses Verhält- nisses zu erlassen.

15) Die Vorschriften in §§ 53 und 54 können für die Feuer versiherung niht als ausreihend erachtet werden und bedürfen nod der Ergänzung dur das Strafreht und den Entwurf. Auch bei der

Vieh- und Pserdeversiherung muß die Doppelversiherung von vorn- F

berein als unzulässig erklärt und bei jedem Entgegenhandeln mit den Berlust der Entschädigung bedroht werden.

16) Das in § 57 vorgeschene Verfahren paßt niht für das öffentlihe Versiherungswesen, insbesondere niht für die Hagel-, Vieb- und Pferdeversicherung. :

17) Zu 88 66, 108 und 120: Die Bestimmungen der 66, 108 und 120 betreffs der Besitzveränderung durch Veräußerung übereinstimmend au auf die Besitveränderung durch den Tod (Er fall) zu übertragen.

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18) Zu § 66, Abs. 2: „bei beweglihen Sachen gilt das Gesagt! |

nur, wenn beide Teile dies shriftlich vereinbaren“.

19) Zu § 80 ff. Ein Rechtssatz, daß der Versicherer für Brand haden an einer Sache nicht haftet, von dem sie an einem andere! Orte, als wo sie nah der Angabe im Versicherungsyertrage sich by findet, betroffen wird, und die nôtige Ausnahme, daf bleibe, wenn die Ortsveränderung im regelmäßigen, dem Versicher bekannten Geshäftsbetriebe des Versicherten erfolge, ist in den Erb wurf nicht aufgenommen (Begründung S. 127).

Œs ift nun zu befürchten, daß allein ber erste Sa (unter nußzung des § 17, Abs. 1) in die „Allgemeinen Bedingungen“ gelan und dem Versicherten der Vorteil des zweiten niht zu gute komm“ obwohl dieser außsnahmslose Verlust des Entschädigungsansprut# durhaus mit der Negel der §§ 20 und 21, Abs. 2 im Midersprud steht, da die Ortsveränderung niht etwa erhöhung bewirkt.

Fs ift deshalb wünschenwert, darüber im Geseße selbst etw zu sagen.

20) Wenn angenommen werden kann, daß die Vorschrift in § fafultativ und nicht obligatorisch ist, so bestehen vom Standpunkt de landwirtschaftlichen Interessen keine Erinnerungen hiergegen. Jndefses

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ist dos Berfahren zur Ermittelung der Entschädkgungösumme bei de! F

einzelnen e 6, verschieden, bei der bayerische! Landeshagelyersicerungsanstalt könnte § 104 feine finden, da hier die wirklihen Erträge obrigkeitlich festgestellt werden

; die Erjaypflid! Y

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immer eine Gefahr a

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Anwendun f

Das Verfahren bei dieser Anstalt entspricht den gegebenen Anforde F

Engen am meisten. Entschädigungen nach der Taxe würden na

Um samkeit in der Bewirtshaftung nachläßtk,

Schiedsgerichtlihe Entscheidungen, die gegen pwingende Nechtés\äßt u

des Versicherungsgesezes verstoßen, sollen rechtsunwirksam sein n

& 1041 ff, der Zivilprozeßordnung.

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tänden dazu führen, daß in hagelgefährliheren Bezicken die Sor F

fest. und zwar für einheimisches heblihe Käufe wurden indessen nicht abgeschlossen.

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Deutsches, Holländisches, Belgisches, Französisches, Ungarisches,

Nordamerikanisches,

21) Zu § 110. Absay 1 ist unabänderlih zu machen

er weggewischt. en, sonst wi

Absaß 2 ist nit gerechtfertigt ; seine Begründung befriedigt ni Weshalb soll es unter diesen Umständen anders fen A S

Vertrag überhaupt nur auf ein Jaßbxc läuft?

22) Die Beslimmungen in_ § 112 haben in der Begründu1

S. 143) vie nôtige. Erläuterung gefunden. Wenn indessen für einen

Biehbestand mit eiñer bestimmten Gesamtsumme Bersicherung g

nommen ist, so wird es zweifelhaft sein, wie die Entschädigung für Hat der Landwirt seine Ninder- [o würde thm, wenn ihm

ein einzelnes Stü zu ermitteln ist. herde von 20 Stück mit 6000 6 versichert, eine ausgezeihnete Milhkuh, die einen Wert

nete von 400 M. hat, nur cine Entschädigung von 300 M zuteil n A

23) Die Bestimmungen in § 116 find fakultativ durch andere Vereinbarungen erseßt werden. ¡wei Sachkundigen ist niht immer mögli und verbunden. genügend zu erahten sein.

24) Es muß darauf hingewiesen werden,

ul «und könne Die Beiziehung vo mit größeren Koste

daß bei der öffentliche

Viehversicherung (vergl. § 28 des Normalstatuts für die Bayerische

Landes-Viehversicherungsanstalt) die Verfügung über das

( Lana) Die Bersügung über das umgestanden oder notgeschlahtete Nindvichstück dem Versicherer ¡ukommt, A entsprechende Verwertung forgt. {rift wäre vorzubehalten.

29) Die Haftung der Entschädigung ist auf die Fälle von Ver

pfändung bewegliher Sachen ohne Besizübertragung (8 1206 im

Bürgerlichen Geseßbuche) zu erstrecken. 26) Zu § 179a: Auf kleinere,

des

riften im dritten und fünften Teil des wendung. 27) Als § 141a ist neu einzufügen: 2 E C T G. E Ç ck41 L, 4 darf icht mehr als zwei Vrittel durch Versicherung gedeckt werden. 28) In § 81 ist der zweite Satz zu ftreichen. L) P . : D 7 7 5 / H diefen Ubänderungsanträgen zu dem Geseßentwourf über den Bersicerungspertrag beschließt der Deutsche Landwirtschaftsrat zu bitten, dem Kaiserlihen Aufsihtsamt für Privatver- ih erung folgende Anträge zu unterbreiten : “g A o M n Nor L De L erwünscht, die Aushändigung von Versicherungsver- trägen bei der Lebens-, Feuer-, Vich-, Hagel- und Haftpflichtversiche- rung den Bersicherungsgesellschaften vorzuschreiben, : : Jo V, o S opyYrt y G j L E a S muß enthalten: a. (amen des Bersiherers und des Versicherungsnehmers, ev 7 e CAIeI Ce { VES ETNGerunggnei T9, CD. auch des Versicherten: S e b. Gegenstand der Versicherung nah denfenigen Kennzeichen, welche thn von anderen hinlänglih unterscheiden. c. Versicherungssumme oder Nente. d. Bedungene Prämie. Lb S E ots 4 ! r : S Abdruck der allgemeinen und etwaigen besonders vereinbarten Versicherungsbedingungen. P H Ÿ if+T} p R F177; tr H 3 ai f. doscriftliche Beifügung des von dem Versicherung8nehmer ge- ite ten Berstcherungsantrags, namentlih die Wiedergabe der von ihm gegebenen Antworten auf die ihm gestellten Fragen, welche für den Versicherungsabs{luß und die Bemessung der Prämie von Bedeutung waren. : g. Datum der Ausfertigung. N n. Unterschrift des Versicherer3. 2) Die Fassung vieler Polizeibedingungen ist derartig, den Versicherten belastenden Bestimmungen geshickt über das ganze, vielfach lehr lange „und {wer verständlihe Druckwerk verstreut find. Cs wäre deshalb eine Vorschrift zu empfehlen, nah welcher ein Auszug der wichtigen und bâufig Anwendung findenden Bestimmungen an markanten Stellen fettgedruckt stehen müsse.“ Damit war die Tage3ordnung für die gestrige Sitzung erledigt.

daß die

Notterdamer Getreidemarkt im Januar 1904.

Das Kaiserlihe Konsulat in Notterdam berichtet 4. d. M.: Während des Monats Januar d. J. blieb der Berkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika unbefriedigend wogegen die Umsäße von Südrußlaad und Numänien sowie Argentinien nit unbedeutend waren. E Bezahlt wurde cif Notterdam : Weizen für 2400 kg: Hard Winter Nr. ©

unterm

y o o Südrussischer, 75/76 Januar Rumänischer, 74/75 kg, Januar L Nosario/Santa Fs, 76 kg, Februar März Roggen für 2109 kg: c Schwarzes Meer, 73; Bessarabischer, 73/74 kg, Februar Taganrog, 71/72 kg, April ¿ Petersburger, 70/71 kg, Juni/Jult Gerste für 2000 kg: Südrussische, 60/61 kg, s 60/61 kg, E 60/61 kg, Pafer für 1000 kg: Südrussischer, 45 L 46 : 46 Mais für 2009 kz: Odessa, Januar i D I Oranien, Februar La Plata, Februar ü April/Mai A Nordamerikanisher Mired, Januar . Februar

kg, Februar

Januar Februar . Mai .

101/100 101/100 102/101 46 kg, 47 kg, 47 kg,

Sanuar Februar März

55/54

56/57

56/57

[01/102 102/103 106/107 105/104 110/112 e e : 103/110 Der Mehlmarkt war auß im Monat Januar d. F wieder Gleich in der ersten Januarwohe zogen die Preise etwas an Mehl } Fl., für ausländisches { Fl. Er- : 1 Die Menge des Monatsumsages und die Preise des ehls zeigen dié nachstebenden Zusammenstellungen : Verkauft | Preis für den | wurden Sack Doppelzentner zu 90 kg | cif Rotterdam rund Fl.

Sorte

Suvperior

1. Qualität . | Superior . || 1. Qualität . | Superior

l. Qualität .

12,00—12,50 10,75— 11,50 11,00—11,50 10,00—10,50 11,25—12,00 l. Qua 10,50—11,00 Superior . | G1 i:

k, Qualität i 20900 | 950 Superior . | aag PSAROE

1. Qualität . | 2000 | 19/95

Patent L | 123,75 Straight . 73 000

Balkers zusammen .

gegen Januar 19083 . d, L 1902 .

4500 95 000

15 000

10,50 217 000 103 500 195 500 j

ur ntc l werden, während er für ein älteres Stück, das nur 200 M twoert ist, 300 beanspruchen Fönnte.

Es dürfte daher Beiziehung eines Sachkundigen als

Hierdurch werden au die Jnteresse è ; r of 7 ib L C 2m éa B ONrercien der Versicherten besser gewahrt. Die Zulässigkeit einer solchen Vor- | *

N i auf Gegenseitigkeit gegründete Bersicherungsanflalten, die keinen Gewinn bezwecken und deren Ner- ea cherungsbeiträge durch Umlage erhoben werden, finden die Vor- erslen Abschnitts keine An-

i U Soweit es \sich um Haft- pflihtansprüche aus der reihsgesetzlihen Unfallversicherung handelt,

und in § 111 Ziffer 3 und 4

11,25 2/9 ¡ (22 069) Betitfedern (56 629)

rd An Mehl wurden in Rotterdam verkauft :

Sack zu 50 kg rund:

1904 1903 1902 1901 1g |

103 500 274 000! 9263 600| 156 000| 166 500 904 000! 146 500| 223 000 241 000 251 000!

Januar e- j Februar März . April . Mai t Zuni Jult August n September n | Oktober n | November Dezember

77 000 171 500 284 500 219 000 184 500 245 000 215 500 274 000 261 000 [45 600

217 000/ 195 500)

| 194 800) 239 000| 217 500 180 000| 121 000) 148 000) 185 000| 248 250) 2 | 228 000| 267 500 182 000| 207 000 120 500| 149 000| 185 500

Zufammen | 2417 100} 2288 050| 2 470 100

n

: Handel und Gewerbe.

(Aus den im Neichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie")

o Außenhandel Oesterreih-Ungarns im Jahre 1903. Den vom österreichischen andelsministeri öffentli 1 Wen terre Handelsministe ê 1 e statistischen Uebersicht he: d E Uet Händel det A S | [d ebersichten ü er den auswärtigen Handel des österreichish- ungarischen Zollgebiets im Jahre 1903 sind die folgenden Angaben entnommen. Einfuhr 1902 1903 ( N Handelswert in Kronen Nob toe 1098955991 859318917 Halbfabri- tate Ganzfabri- tate

1 003494408 920919214

249122021 253920670 268240160 301071170 467718310

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Sdle Metalle u. Münzen .

Gesamt- summe .

166034338 1132258588 82006650

1886369077 1985074208 2176997 585 b or A E y fe 0 V Lee or ? , q A

5n den wichtigsten Zolltarifklassen erreichte die Ein- und Aus-

s Jahres 1903 (die Zahlen für 1902 sind in Klammern bei

1995604597

lgenden Wertsummen in Millionen Kronen. infuhr: Kolonialwaren 48,8 (48,8) Tabak 57,9 (51,7 e, Hülsenfrüchte, Mehl 58,4 (51,1) Gemüse, Obst VF und Pflanzenteile 89,0 ( ( Holz, Kohlen und

It , x1 XBaren daraus

(200,6) Fla ( T "” ana E E 1 Waren daraus 60,0 (51 d N 180,1 (186,2 (P00 A (9,6) Le t en) und Waren 7 A i O 97 C2; en 99,1 (52,7) Li Loe Ql N 7 : Zuder 160,7 D 109,9) Gemule, D (A a. Schlaht- und Zugvieh 180,4 (185,3) Holz, Kohlen und Tor AArn p Sud D „TT» G 7 Jengarne und Wollenwaren 84,1 Pußwaren 66,0 (49,1)

und Bi

R Q Bw AR1IC und Lederwaren 51

: ] Leder und L und DVeinwaren 51,3 (46 0) Glas ur Cifen und Eisenwaren 56,9 (41,1) F

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Sibirien 1530496 dz 1 auf andere Staaten und Im nachstehenden Jahres 1903 in de tic nah gegeben; ie die Beteiligung DeutsGlan zablen sind in Klammern b& 471184 dz (320 iz (107) Rober Tabak 24d 21 Iz (20371) Reis 738 234 iz (39 042) Andere Sämexeien 220 30 Ü Schweine 145 265 Gefalkte und 2 dz (99 Lammfelle 43 661 Kokosnußòl, festes 196 268 dz (109 796) 214 Wein 1 239 025 âz ‘teinkohlen ) 222 330) Koks 5 192 813 923 003) ndigo 161 (14 140) Rohe Baumw L 491 (92 dz (157 840) Baumwollgarne 74 840 dz (10 099 ch4 &lachs bearbe Robe S ttete, gereinigte) ( (40519) Wollengarne 65 2 26 127) i lz (10113) Nob gehaspelt oder fili ezwirnt) 5710 dz (1003) 4692 dz (1617) Leder 53 751 dz (24 090) F manten, Smaragde, Rubine, Saphire, Edelovàle), gefaßt 6,74 dz (5,03) tobes Zinn und Abfälle von Z (22 360) f 7 dz (46 050) Mas(inen für dic Ute L kp ( O Q ) Rohes Gold 161 64 12 (1 » Jrobes_ Silber i ) (998,7 Chilesalpeter, roh 518951 az (30 157) Teerf ck 90852 da (48 349) Eingebund U Bücher 17 739 dz (16 615 4 cher, Druckschriften Kalen Veilungen und Ankündigunger 57 838). Wh i Ausfubr: Zulker 6 046 035 d Gerste 5 288 168 3 839 524) Malz 2041 959 g S5 3: Bohnen 983 689 Iz, de 9734 z2 (182 559) leefamen 129 683 dz (116165) t 15 072) 114 747 ? Stud (81 641) Jungvieh 44 541 ck Ztüt (2979) Wallache 38 873 Stück ervieh d 877 641 Stück (5 815 558) Ge (928 007) Trockene robe Kalbfelle 30306 dàz 32 (44 968) Butter |

4 4 4 _—

Oelsämereien (110 424)

(6095) ? rohe Rindsbäut

Palmkern- und

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S S S lügeleier 1 126 115 da 46 252

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62 262 da ! 6L, N | ; (7) Wein 233 121 da (100 925) L (tneralwa}}er natürltches oder kfünfstlihes 290 281 dz : | 281 dz Rodes Werkbolz, europäishes (Rundbolz) 18 935 874 14 570 860) Desgl 2 780 500 da (1 627 878)

auben 645 881 dz Sägewaren aus dbartem

Bier 1 013 797

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(182 443)

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MWeinstetin e | Düngemittel bereitete Gemüse Wein 212 933 (232 467)

» 700 (46 022)

18 353 (16 309) (30 40)

Kupfer und 502 (28 101) Kokosnußöl 19 104 (19 954) (98 934) | bolz 207186 (17 förner Wolle

Rode Schmuckfedern 33 §53 (33020)

2 099 978 dz (600 454) Desgl. aus weichem Holz 14516 176 az (4 403815) Braunkohlen 80 348 208 dz (79 624 521) Stei tohlen 7 549 338 dz (6315 189) Baumwollwaren 49 675 dz (6060) Leinengarn 98 128 dz (70911) Leinenwaren 30 452 dz (4701 Rohe Schafwolle 54 140 dz (39 724) Gewaschene (entfettete gereinigte) Wolle 23 478 dz (5473) Ganzwollene Webwaren aus Kammgarn 12193 dz (841) Desgl. aus Streichgarn 14118 äz (1963) - - Rohe Seide (abgehaspelt, filiert, au gezwirnt) 1990 az (728) Setdenwaren 5446 dz (1194) Herren- (Knaben-) Kleider aus Bolle 9205 dz (281) Holzzellstof (Zellulose) auf chemischem Wege erzeugt 396 613 dz (98 360) Leder 22 473 dz (4497) Schuhwaren aus oder mit Leder 19 879 dz (6732) Handshube aus Leder 6402 dz (2988) Möbel und Möbelbestandteile aus ge- bogenem Volz 172727 dz (19918) Feine Holzwaren 35 534 dz (10 002) Porzellan 120 753 dz (11 079) Eisen und Stahl in Stäben i geschmiedet oder gewalzt, nicht fafsonniert 409657 dz (127 376) Perlmutterknöpfe 7486 dz (1869) Bücher, Druck- ai ti ritt Ee, und Ankündigungen 26 780 dz (20 181) Rlete 1 406298 dz (1 373 506). (Nach der Statistik des öf Handelsministeriums.) R E PEEOS E E

Außenhandel Frankreichs im Jahre 1903.

Am auswärtigen Handel Frankreichs in | i Swariigen Handel Frankreihs waren in den beiden leßten Jabren hauptsählih folgende Länder beteiligt : :

Einfuhr 1903 1902 Wert in tausend F 202 474 966 842 119 418 204

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13 520)

Farben 9 192 (15J 18 491 24 046 (22 A D ea Spiritus und Likör 41 032 i Raffinterter Zucker und Farin 33 686 (38 745) Kon» 10 636 (9625) Seefisde und marinierte Fische 35 188 _ Sc(lachtvieb 13 656 (12 309) Frisches, gefalzenes oder t zuderetitetes Fleisch 24 375 (26 424) Fette aller Art 24 035 112) Eier von Federvieh und -Wild 12885 (12862) Käse I) Butter 77 840 (71 463) Erze aller Art 23 979 Gußeifen, Schmiedeeisen und Stahl 51 639 (45 468) Kupferlegierungen 25 578 (25 259) -— Baumaterialien einkohlen und Koks 22 162 (20 28) Palms ß8l u. dgl. 27644 (26 778) Del

Branntwein,

S 22

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umpen und Holz\tof 42 123 (36671) Baus» Anderes Holz 31 147 (28338) Samez-

9 (23 2 Rohe Felle und Pelze 127 526 (139 839)

210 709 (2465 128) Tterhaare aller Art 12819 (12 582)

Seide und Florettseide

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