1904 / 42 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

richtung lebensunfähiger Ansiedelungen und Kolonien entgegentreten zu können. : : ; Aus diesen Gründen ist wiederholt die Notwendigkeit einer Abo änderung der betreffenden geseßlihen Bestimmungen betont worden. Die Königliche Staatsregierung ist dieser Entwickelung aufmerksam gefolgt und hat sch auf Grund der gesammelten Erfahrungen der Üeberzeugung nit verschließen können, daß die Ansiedelungsgeseß- gebung in den älteren Provinzen in der Tat De ere I ill. Auch der Landtag hat sich mehrfach mit dieser Frage beschäftigt. In seinen Sihungen vom 22. August 1899 und 26. März 1900 bat das Haus der Abgeordneten die gleichlautenden Beschlüsse gefaßt: Die Königliche Staatsregierung zu ersuchen, für die Schaffung neuer Ansiedelungen geseßliche Bestimmungen zu treffen, welhe eine ein- heitlide und zweckmäßige Regelung des Verfahrens unter ent- sprechender Beteiligung der lokalen Verwaltungsbehörden herbei- führen, daher alsbald in eine Revision der Geseße vom 29. August 1876, 4 Juli 1887, 13. Funi 1888, 11. Juni 1890 und 7. Juli 1891 einzutreten. S / : Dieser Anregung ist die Königliche Staatsregierung nachgekommen und hat cine eingehende Prüfung der bestehenden Geseßgebung vor-

genommen. E : : f l Sie ist dabei in der Weise verfahren, daß sie, um zunächst eine Grundlage für ihre weiteren Arbeiten zu gewinnen, die Ober-

präsidenten der älteren Provinzen zur gutachtlihen Aeußerung über die der Abänderung bedürfenden Punkte der dort geltenden Vor- schriften und die Oberpräsidenten der neuen Provinzen über die Be- roâhrung der hier in Kraft befindlichen, teilweise abweichenden Bes stimmungen zugleich mit dem Anheimgeben aufgefordert hat, auch etwaige sonstige, bei der Handhabung der Ansiedelungsgeseße ber- vorgetretenen Bedenken geltend zu machen und Abhilfemaßregeln vor- us{Glagen. \ V Eteadiet man den jetzigen Rechtszustand, so kommen, abgesehen von der Rheinprovinz und den Hohenzollernschen Landen, in welchen außer ten Bestimmungen über die Erteilung der polizetlihen Bau- erlaubnis keine Vorschriften über die Gründung neuer Ansiedelungen erlassen sind, sowie von dem Kreise Herzogtum Lauenburg, wo das Gese vom 4. November 1874, betreffend die Gründung neuer An- siedelungen (Offizielles Wochenblatt S. 291) gilt, zwei große RNechts- gebiete in Frage: : a. die Provinzen Oft- (Cl Brandenburg, Schlesien, Sachsen und Westfalen, | b. die Provinzen Hannover, Sleswig-Holstein mit Ausnahme des Kreises Herzogtum Lauenburg und Hessen-Nassau. : : Zu a. In den hier bezeichneten Landesteilen gilt das Gesetz vom 25. Auaust 1876 Gesegsamml. S. 405 —, welches in seinem ¿weiten Abschnitt die Gründung neuer Ansiedelungen behandelt. Die darin enthaltenen Vorschriften unterschetden sih in ihren Grundgedanken wesentlißh von der früheren Gesetzgebung (Geseye vom 3. Januar 1845 [Geseßsamml. S. 25], vom 24. Februar 1850 i Mai 1853 [Geseßfamml. S. 241]).

und Westpreußen, Pommern, Posen,

[Gescßsamml. S. 68], vom 24. seß 4 Diese unterwarf in Abweichung von dem Edikt vom 14. Sep- tember 1811 zur Beförderung der Landeékultur (Geseßsamml. S. 300) L 1 —, nach welchem der Erwerb von Grundeigentum für „Die fleinen Leute“ möglihst erleihtert werden sollte, die Gründung neuer

1 y S L ges M, Nnsiedelungen mannigfachen Ershwerungen. Das Geseh von1876 fehrte, ÄAnhiedelungen m ( Z

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dung ausdrückli hervorgehoben ist, zu dem vorbezeich-

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s Edikts zurü, indem es ein Recht zur Ansiedelung an-

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r gesetlih begründete Anspruch tlihen Schuß dies erforderte.

anderer berechtigter J lichen E Von diesem Grundge , bat das Gefeß von 1876 die früberen, vielfach aus pe Gründen entnommenen Be- ihränfunagen der Ansiedelungsfreiheit, wie sie namentlich in den YS 295 ff. des Gesepes vom 3. Januar 1845 sowie den §8 11 ff. des Gesctzes vom 24. Mai 1853 enthalten waren, beseitigt; es hat folche dagegen in bezug auf die Wahl der Dertlichkeit, wenngleich nit in dem früheren fang, beibehalten, indem es davon ausging, daß das Ne ch6 in jeder Gemeinde niederzulassen, nicht gleidbeteutend mit dem Anspruch sei, die Niederlassung an jeder Stelle der Feldmark zu gründen. Demgemäß reibt es vor, daß wer außer ciner im Zusammenhange gebauten Ortschaft eine ÆW n will, dazu einer von der Ortspolizeibehörde aus- ] elungégenehmigung bedürfe. Als Vorausf\etzung fi fordert es nur die Zugänglichkeit des für di ¿blten Plaßes durch einen jederzeit offenen J rsagung gefahrdrobender Ansiedelungen wird

in das Ermessen der Verwaltungs- : as Geseg gibt vielmehr einem begrenzten liaten, welcher durch das Ergänzung8geseß vom (Geseßsamml. S. 497) auf die Besißer von t, ein Einspruchsrecht jedo nur auf Grund Beeinträchtigung des Widersprehenden im befürchten lassen —, worüber die Ge- nticheiden hat. Ihr Bescheid kann im Ver-

erden.

en Ansiedelung unterscheidet das Gese die Kolonie,

ndfreisen von der Genehmigung des Kreisaus-

(. Diese kann abgesehen von den für

acaebenen Versagung8gründen auch dann

solange die Gemeinde-, Kirchen- und dem öffentlichen Înteresse und den bestehenden

jiaiutari chen Bestimmungen gemäß geordnet sind.

die unter b bezeihneten Landesteile wurde die Materie

[ny N A 12

27

Geseßfsamml. S. 324 —, pom 13. Juni 1888 Geseßsamml. fi -ffen-Nassau vom 11. Juni 1890 Geseßsamml. S. 173 geordnet. Diese siad zwar dem Gesetz von 1876 nachgebildet und er- kennen mit ibm ein Necht zur Ansiedelung an, enthalten aber mit Nüdtsicht auf die eigentümlichen Verhältnisse und Bedürfniffe dieser Landesteile und die bislang dort geübte Praxis weitergehende Anforde- rungen sowohl für die Errichtung neuer Ansfiedelungen, als auch für die Gründung neuer Kolonien. : Sie bestimmen bei Ansiedelungen, daß die

versagen ist: e. 1) wenn und solange die Gemeinde-, Kirhen- und Schul- verbältnisse der Ansiedelung nicht in einer dem öffentlihen Interesse und den örtlichen Verhältnissen entspre&enden Weise geordnet find, 2) wenn und solange in den Moordistrikten der Provinzen Hannover und Schleswig-Holstein die Entwässerung des (Seländes,

auf welchem die Ansiedelung stattfinden soll, nicht geregelt ift.

Bei der Anlegung von Kolonien wird außer den für die Er- ri@tung einzelner Ansiedelungen vorgeschriebenen Erfordernissen ver- lenct, daß mit dem Antrage ein Plan vorzulegen ist, in welchem vnter Beifügung einer Situationszeihnung die im öffentlichen Interesse für die Kolonie erforderlichen Anlagen nah Umfang und Art

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Genebmigung zu

ibrer Ausführung darzulegen sind, die künftige Herat ungen nt für diese Anlagen festzustellen und endlih nahzuwet]en ist, daß die nötigen Mittel zur ordnungsmäßigen Ausführung und dauernden Unterhaltung derselben vorhanden find.

Bei ber vorgenommenen eingehenden Prüfung, welcher die von den Obecvpräsitenten erstatteten Berichte zu Grunde gelegt wurden, bat b bez¡üuzlih der unter b bezeihneten Geseye kein Bedürfnis zur Abänderung egeben

Die Oberpräfibdenten der hier in Frage kommenden neuen Pro- vinzen haben fic vielm-hr übereinstimmend dahin geäußert, daß die

dort in Kraft befindliwen Gesetze während ihcer mehr als zehnjährigen ¡hrt baben, und sind demgemäß -— abgesehen von 27 für ihre unveränderte Beibehaltung eîn-

Dagegen baben bie Oberpräsidenten der alten Provinzen in threr übßerwicaenzen Mehrheit eine Abänderung des Gesetzes vom 22. August 1476, es ti2 Gründung neuer Ansiedelung-n behandelt, als dringend notæœendig, ja zum Teil als unabweiébar bezeichnet. Die

Königliche Staatsregierung ist dieser Ansicht beigetreten, und es ist demgemäß der N lebende Gesetzentwurf, welcher eine Abänderung

des Abschnitts 11 des Geseßzes vom 25. August 1876 bezweckt, aus-

earbeitet worden. N Grundgedanken des genannten Gesetzes

Der Entwurf hat den | È n unverändert beibehalten. Nach wie vor wird das Recht zur An- nicht eingeengt

fledelung anerkannt, das aus persönlichen Gründen werden soll.

Wie das Gese von 1876, so geht auch der Entwurf davon aus, daß die Ansiedelungsfreiheit nur insoweit zu beschränken ift,

als es 1. die Wahl der Oertlichkeit und. i []. die Berüksichtigung beretigter privater Interessen dringend erfordert. aut Zu T.

Während nah dem oben angeführten Gefeß vom 3. Januar 1845 in städtischen Feldmarken nur zu den außerhalb der Stadt oder Vorstadt erriteten Ansiedelungen, auf dem platten Lande dagegen zu jeder Art von Ansiedelung die Genebmigung notwendig war, hat das Geseß von 1876 das Erfordernis der Ansiedelungsgenehmigung ohne Unterschied auf die Errichtung eines Wohnhauses (beziehungsweise den Umbau eines vor- handenen Gebäudes zu etnem Wohnhause) außerhalb einer im Zusammen- bang gelegenen Ortschaft beshränkt mit der Begründung, daß bei der Errichtung von Wohnhäusern in geschlossenen Dörfern ebensowenig wie in den Städten und Vorstädten diejenigen Rücksichten zu beobachten seien, welhe für die Erteilung oder Versagung der Ansiedelungs- genehmigung bestimmend find. Das öffentliche Interesse werde hier dur die baupolizeilihe Prüfung hinreihend gewahrt. i :

Dies trifft indessen nit auf alle Ansiedelungen, welche innerhalb einer ageschlossenen Ortschaft begründet werden, zu. : l

Wird ein Landgut, dessen Wohn- und Wirtschaftsgebäude inner- halb eines Dorfes liegen, in der Weise aufgeteilt, daß aud) die Wohnstätten der neuen Besißer innerhalb der Ortschaft errichtet werden, so können durch den dadur verursachten Zufluß von Menschen die öffentlich-rehtlihen Verhältnisse in derselben Weise beeinflußt werden, wie wenn die Ansiedelungen au zerhalb des Ortes errihtet würden. In solchen Fällen genügt daher die baupolizeiliche Prüfung keineswegs zur Wahrung des öffentlihen Interesses. :

Ferner wurde {hon bei der Beratung des Gesezes von 1876 erörtert, daß nicht nur Städte und Dörfer, sondern auch allein liegende Güter mit ihren Baulichïeiten als Ortschaften im Sinne des § 13 des Gesetzes von 1876 anzufehen seien, welcher Auffassung sich später auch die Rechtsprehung angeschlossen hat (vgl. Ent- scheidung des Oberverwaltung8gerihts Bd. V S. 400). Hieraus sind bedenklihe Folgen entstanden. Vielfah sind selbständige Güter in der Weise parzelliert worden, daß die vorhandenen Gutsgebäude zu Wohnstätten für die Käufer der Gutsparzellen um- gebaut, und daß weitere Wohngebäude im unmittelbaren Anschluß an das Gut8gehöft errihtet worden sind. Für solche Wohnstätten war weder eine Ansiedelungs- noch eine Koloniegenehmigung erforderlich, da sle niht als außerhalb einer im Zufammenhange erbauten Ort- chaft begründet zu erachten waren. | :

Eine in dieser Weise durhgeführte Besiedelung kann berehtigte Interessen ebenso berühren oder verlegen, wie Ansiedelungen, die außerhalb eines Dorfes angelegt werden, ohne daß es bei der jeßigen Nechtslage zulässig ist, dem Unternehmer irgend welcke Auflagen, sei es bezüglih der Zuwegung der einzelnen Ansiedelungen, fei es wegen der Ordnung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse vorzu- chreiben, und ohne daß den Nachbarn die Mszolichkeit gegeben ist, gegen die Ansiedelung Einspruch zu erheben. ; : E

So sind Fälle bekannt geworden, wo ganze Gutsbezirke aufgeteilt und besiedelt worden sind, ohne daß eine Regelung der Gemeinde-, Kirhen- und Schulverhältnifse erfolgt ist. Schon das öffentliche nteresse erfordert es daher dringend, auch derartige Wohnstätten- gründungen von einer Genehmigung abhängig zu machen.

Der Entwurf sieht demgenäß eine entsprechende Bestimmung vor.

Im Einklang mit dem Geseße von 1876 fordert er 1m übrigen

als erste Voraussetzung für die Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung die Zugänglichkeit des für die Ansiedelung gewählten Plaßes dur einen jederzeit offenen Weg. Diese Vorschrift bedurfte infofern einer Ergänzung, ' als dafür Sorge getragen werden mußte, daß auch die dauernde Zugänglichkeit der Ansiedelung gesichert ist. Aus diejem Grunde ist das nah dem Geseß von 1876 für die Beschaffung des Weges vorgesehene polizeiliche Zwangsverfahren au zur Erhaltung der ununterbrochenen Zugänglichkeit für zulässig erklärt worden.

Ferner ist in Moordistrikten neben der Zugänglichkeit die Ent- wässerung der Fläche, auf der die Wohnstätte gegründet werden soll, die unerläßli&e Vorbedingung der Zulässigkeit der neuen Niederlassung. Diesem Erfordernisse tragen die Geseße für Hannover und Schle8wig- Holstein Rechnung, während das Gesetz von 1876 diesen Gegenstand nicht geregelt hat. Bei der zunehmenden Bedeutung der Urbarmachung und Besiedelung der Moore auch in den alten Provinzen war es daber geboten, eine darauf bezüglide Bestimmung in den Geseßentrourf aufzunehmen.

odex staatlicher

Zu II.

Nach den gesammelten Erfahrungen kann anerkannt werden, daß der Schuß der beretigten Nachbarinteressen durch die Vor- \hriften des Gesetzes von 1876 in ausreichhender Weise gesichert ift.

Die Bestimmungen über das Einspruchsreht der benachbarten Grundbesitzer, sowie der Vorsteher der beteiligten Gemeinde- und Gutsbezirke fonnten daher der Hauptsache nah unverändert beibehalten werden.

ebt dagegen der Entwourf in bezug auf 1 e

Ca =

e n die Wahrung der öffent 1 Interessen, namentli derjenigen der o s Ó É 00 beteiligten Semeinde-, Kuchen- und Schulverdände, vor. Die gegen das Geseß von 1876 ina dieser Hinsicht erhobenen

Klagen ritten sih zunächst dagegen, daß es keine zuverlässige Hand- babe gewähre, um eine Beeinirächtigung dieser öffentlich. rechtlien Verhältnisse in allen Fällen verhüten zu können.

Das Gesetz unterscheidet die Einzelansiedelung von der Kolonie. Bei der letteren kann die Genehmigung versagt werden, wenn und so lange die Gemeinde-, Kirhen- und Sulverhbältnisse niht dem öffentlichen Interesse uad den bestehenden geseßlihen und statutarischen Bestimmungen gemäß geordnet sind. Bei einzelnen Ansiedeluugen darf dagegen eine Versagung aus diesem Grunde nicht erfolgen. Diese Unterscheidung zwischen Einzelansiedelung und Kolonie hat vielfa zur Umgehung des Geseßes geführt. E

Der Begriff der Kolonie ist im Gesetz selbst nicht erklärt. Bei der Beratung des Gesetzes ist die Unmöglichkeit anerkannt worden, ihn ershöpfend zu bestimmen. Die Begründung bezeihnet die Kolonie „als eine größere Zahl von Ansicdelungen im räumlihen Zusammen- hang* und führt aus, daß bei solchen die Verhältnisse des Kirchen-, Squl- und besonders dcs Gemeindeverbandes, innerhalb dessen die Kolonie angelegt werden foll, in einer Weise berührt werden, daß ihre vorgängige Regulierung im öffentlichen Interesse He

Die Rechtsprechung hat hiernah mehrfach dahin entshieden, daß bei dec Bestimmung des Begriffs der Kolonie in erster Linie auf die Bedeutung des Unternehmens für die örtlichen Gemeinde-, Kirhen- und Sghulverbältnisse Gewicht gelegt werden müsse (vgl. Entscheidung des Oberverwmaltungsgerihts Bd. 111 S. 318). Sie ist hierbei so weit gegangen, unter Umständen selbst ein einzelnes Wohnhaus als Kolcnie anzusehen (vgl. Entscheidung des Oberverwaltungsgerihts Bd. X11 S. 378), und hat andererseits selbst ba, wo der Umfang des Bauprojekts dieses äußerlich als Kolonie fennzeihnet, nicht schon deshalb die Bestimmungen über Gründung von Kolonien für anwendbar erklärt (vgl. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bd. P Ix S. 397). Vleraus erhellt, daß es im einzelnen Falle sehr schwierig ist, mit Sicherheit zu bestimmen, ob die Gründung einer einzelnen Ansiedclung oder einer Kolonie in Frage fommt. A A E i 5 Mangels objeftiver juristisher Merkmale ift tatfählih die Schei- dung zwischen Einzelansiedelung und Kolone in hohem Grade \{chwankend und ungewiß (Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Bd. XXXV S. 404) | / i:

Diese Schwierigkeit ist von Unternehmern, die Kolonien zu grün- den beabsichtigten, bald erkannt und ausgenußt worden. Statt eine

Koloniegenehmigung nachzusuchen, verfuhren sie vielfa in der Vei daß sie planmäßig nah und nah Einzelansiedelungen anlegten, 4 solhe wurden und zwar nicht von dem Unternehmer, sonder y, dén Erwerbern der einzelnen Parzellen -— nur Ansiedelungsgeneh Y gungen beantragt, zu deren Erlangung sie nicht des Nachweisez durften, daß die öffenilih-rehtlihen Verhältnisse geordnet find,

Auf diese Möglichkeit, das Gese zu umgehen, ist bereits be sd Beratung in dem von der Kommission des Hauses der Abgeordnetey d statteten Bericht hingewiesen worden (Drukfache von 1876 Nr, (g Man hat damals die hieraus hergeleiteten Bedenken dadur ul seitigen geglaubt, daß man annahm, die Genehmigungsbehörde wie immer in der Lage sein, solhen Umgehungsvexsuchen rechtzeitig erfol entgegenzutreten. Denn felbst wenn sie im Anfange einzelne Ansiedelyy] genehmigungen erteilt habe, fönne sie, wenn die Anträge si meh

und somit die Absicht, eine Kolonie entstehen zu lassen, klar hetty, trete, diesem Vorgehen Halt gebieten, indem sie dann die wel

Erteilung von Ansiedelungëgenehmigungen ablehne und das füy Gründung von Kolonien vorgeschriebene Verfahren einleite, q)

Praxis hat aber gezeigt, daß es in folhen Fällen aj ordentlich s{wierig i\t, den Nachweis zu führen, daß tatsählih Gründung einer Kolonie beabsichtigt wird; daraus is es zj

klären, daß die Bemühungen der Verwaltungsbehörden, in der y beschriebenen Weise die Umgehung des Gesetzes zu verhindern, vie ohne Erfolg geblieben sind (vgl. Entscheidungen des Dberverwaltuy gerihts Bd. XI S. 362. Ddo, QAIV «S. 389 und besond Bd. XXXV S. 404, wo ausgesprochen wird, daß der \y\temati( Umgehung des § 18 des Geseßes von 1876 ohne Abänderung Nen Bestimmungen nur unvollkommen entgegengetreten weig könne).

Snfolge des planmäßigen Vorgehens ges{chäft8gewandter i zellanten sind auf diese Weise Kolonien entstanden, bei denen i MNegelung der Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältntsse nicht v gesichert war. Ihre nachträgliche Vornahme führte zu vielen | zuträglichkeiten. : B

War die Kolonie einer bestehenden Gemeinde angegliedert, so | wuchs für diese die Notwendigkeit, die im Hfffentlich. rehtliden S, esse erforderlichen Einrichtungen zu schaffen und die notwendigen Mit

| durch Belastung ihrer Mitglieder aufzubringen. Wurde dagegen q | der Kolonie eine neue selbständige Gemeinde geschaffen, fo waren | Kolonisten allein die Träger der entstehenden neuen Y| | pflihtungen. Denn um den Unternehmer, der die Parzellietuß | in der Regel mit erheblichem Borteile vorgenommen hai | nachträglich heranzuziehen, fehlte es an jeder geseßlid | Handhabe, zumal in den Kaufvyerträgen vorsorglih die Y stimmung getroffen zu werden pflegt, daß der Käufer \ämtlihe öfe liche Lasten zu übernehmen hat. Die Folge war, daß den beteili; beziehungsweise neugegründeten Gemeinden nachträglich große Us aufgebürdet werden mußten, welche das wirtschaftliche Fortionnf der angeseßten Kolonisten in Frage stellten. Des weiteren kont auc die im fentlichen Interesse sonst noch erforderlihen Einrihtuni nur ia unvollkfommener Weise hergestellt werden. Wi Derartige Kolonien entbehren daher von vornherein der Ley fähigkeit ; die unterbliebene Regelung der öffentlih-rehtiichen Verhili nisse {ädigt somit vor allen Dingen die Ansiedler selbst. Man kôn | hier geltend machen, daß es Sache der Änsiedler sei, bei dem Er der Grundstücke sich dur Vereinbarungen mit dem Unternehmer ü fichern und dadurch zu verhüten, daß die für die öffentlichen Ei richtungen entstehenden Auëgaben ihnen allein zur Last fallen, J dessen fehlt erfahrung8mäßig den Ansiedlern auf dem platten L der Ueberblick und die notwendige Erfahrung in solchen Fragen; |

baben meist keine Vorsiellung davon, welche Kosten die Regelung) | Sfentli. rechtlihen Verhältnisse verursacht. : j Genügen biernach die Bestimmungen des Geseßes von 1876 nl um bei der Anlegung von Kolonien die Regelung der öffentli

| lichen Verbältnisie sicher zu gewährleisten, so hat ferner die Erf gelehrt, daß das Gese au insofern von einem unrichtigen C faße ausgeht, als es bei Einzelansiedelungen die Sicherung Regelung vor Erteilung dec Genehmigung in keinem Falle ve Dies wird in der Begründung des Geseßes damit gere

daß einzelne Ansiedelungen an den öffentlichen Nechten und P nach Maßgabe der Gesetze teil nähmen. Wenn spezielle Fest\et zu treffen seien, so könne dies unabhängig von der Ansiedelung genehmigung in dem geordneten Wege geshehn. Aber auß Einzelansiedelungen können die öffentlich-recktlià NRerbältnisse sehr erheblih beeinflussen. Dieser Fall tritt u. a. t wenn in einer Gemeinde eine Reihe folher Einzelansiedelunget | zeitlih mebr oder weniger langen Zwischenräumen begründet | Auf diese Weise ist es z. B., wie cin Oberpräsident beridtei | möglich gewesen, daß innerhalb eines Menscenalters aus weni Bauerngehßöften große Kätnerdörfer entstanden sind: Fn solchen Fällen können die Ansiedler nicht, wie die Begri

| des Gesetzes von 1876 annimmt, einfach an den bestehende lichen Netten und Pflichten teilnehmen. Durch derartige Anse mit ihrem Zufluß von Menschen entsteht vielmehr erst di

j j 1 j f j l j 1 | î f j | | |

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| wendigkeit, Einrichtungen, wie sie das öffentlihe Interesse für | | Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisje fordert, neu zu sas Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt si, daß in de! F j

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die Bestimmungen des Gesetzes von 1876 weder bei Ginzelan}1edelu! noh bei Kolonien genügen, um eine Schädigung der öffentli lien Interessen auszuschließen, und so if denn auch |chon in F reihen Fällen durch diesen Mangel die Lebensfähigkeit der Ansul [lungen sowie der Kolonien in hohem Maße gefährdet worden. Nach dem für die Provinz Hannover erlassenen Geseße !

4. Zuli 1887, dem diejenigen für Schleswig-Holstein und A

Nassau nachgebildet sind, werden die geshilderten UnzutragiG

| dadurch ausges{lossen, daß au bei Einzelansiedelungen die Srl | der Ansiedelungsgenehmigung davon abhängig gemacht ist, da! Y Gemeinde-, Kirhen- und Schulverhu Eine einfache Uebertragung dieser Vo Ma 1876 erschien jedod

| vorherige Regelung der | nachgewiesen sein muß. auf das Geltungsgebiet des Gesetzes von mannigfacher Weise bedenklich. i A Einmal liegen die Verhältnisse in den alten Provinzen wesen anders. In Hannover wurde die Einführung der erwahnle! = rift damit begründet, daß sie der bestehenden Verwaltung entspräche, daß ferner in Hannover die Grenzen der politischen meinden mit denen der Kirhen- und konfessionell getrennten 2 gemeinden nicht immer übereinstimmten, und daß felbst die D der politischen Gemeinden in denjenigen Teilen der Provinz, 1n die Generalteilung der Marken noch nicht durhgeführt lel, "Y immer festständen. J Aus diesen Gründen erscheine die Beslimmung als en wendige Vorausseßung für die gedethliche Entwickelung der Ans

r lungen. L 4 Diese Erwägungen treffen für die älteren Provinzen 10

glei&em Maße zu. E n | Ferner aber war zu beahten, daß nit alle Einzelansicdu? | einen Einfluß auf di: öffentlich-rehtlichen Verhältnisse autu@ 5 daß es daher weder ecforderlich noch ¿weckmäßig sein würde, 1 Fällen behufs Sicherung dieser Regelung weitläufige und of! {{chwit! Berhandlungen einzuleiten. __ N

Hat es sich als eia Mangel des Geseyes von 1876 T7 daß für die Gründung von Einzelansiedelungen in allen Fällen abgesehen ist, die Regelung der öffentlih-rehilihen Verhälint! u Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung zu sichern, so wäre e F dv verfehlt, wenn man jeyt die Genehmigung ausnahmslos von Nachweise dieser Regelung abhängig machen wollte,

‘Der Entwurf hat daher einen Mittelweg einges{lagen

(S{hluß in ver Dritten Beilage.)

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

1904.

Dritte Beilage

(Schluß aus der Zweiten Beilage.) v

Fn der Erwägung, daß die vorbeshriebenen, bei Anwendung des

Geseßes* von 1876 zu Lage getretenen Unzuträgliczkeiten ih aus der rershiedenen Behandlung der Einzelansiedelung und Kolonie sowie aus der Schwierigkeit der Abgrenzung dieser beiden Begriffe gegeneinander ergeben haben, ist der Begriff der Kolonie überhaupt beseitigt worden. Die Entscheidung dar- äber, ob vor Erteilung der Genehmigung besondere Maßnahmen

behufs Wahrung der öffenilich-rehtlihen

Interessen

erwarten ist oder nit.

bezeichneten Verhältnisse gesichert werden foll.

Die Beseitigung der bisherigen Unterscheidung zwishen Einzel- ansiedelung und Kolonie hat die weitere Folge, daß in Landkreisen nicht mehr verschiedene Behörden in Tätigkeit zu treten haben, je nochdem es sich um eine Einzelansiedelung oder Kolonie handelt. Während für Stadtkreise nah wie vor die Ortspolizeibebörde zuständig bleibt, ist jeßt auch für die in Landkreisen zu errihtenden neuen Wohnstätten die Vööglichkeit gegeben, eine einheitliche Genehmigungs-

E : isaut en. Diese Behörde ist in der Lage, die Verhältnisse des ganzen Kreises zu übershauen und den Einfluß, den die Ansiedelung auf die öffentlich-re{chtlihen

behörte zu bestellen. Als solche ist der Kreisaus\{chuß gewählt worden.

Verhältnisse üben wird, zutreffend zu beurteilen.

Der Entwurf weicht aber ferner in den Bestimmungen darüber, welhe Maßnahmen zur Negelung dieser Verhältnisse zu treffen sind, wesentlih von dem Geseße von 1876 ab.

: Dieses schreibt im § 18 vor, daß derjenige, der eine Kolonie gründen will, einen Plan vorzulegen und darin nachzuweisen hat, in welcher Art die Gemeinde-, Kirchen- und Schulverhältnisse ter Kolonie

geordnet werden sollen. § 19 bestimmt weiter, daß die Kolonie- genehmigung versagt werden fann, wenn und solange diese Verhält- nisse niht dem sffentlih-rechtlichen Interesse und den bestehenden ge- seßlihen und s\tatutarishen Bestimmungen gemäß geordnet sind.

In diesen Vorschriften wird vielfah eine erhebliche und nicht notwendige Ershwerung der Gründung von Kolonien erblickt; es wird behauptet, daß dur fie oft die Anlegung nüßlicher Kolonien verhindert worden, und daß gerade in ihnen die Ursache für die Ver- suche, das Geseß zu umgehen, zu finden sei. E

Diefe Klagen sind nach den eingegangenen Berichten niht durchweg unbegründet. Um die Anforderungen des § 18 zu erfüllen, insbesondere den vorgeschriebenen Plan cinreihen zu können, muß der Unternehmer zunächst durch Verhandlungen mit den beteiligten Gemeinde-, Kirchen- und Schulverbänden festzustellen suchen, was von diesen zur Regelung der be- zeihneten Verhältnisse gefordert wird. Wenn au die Genehmigungs- behörde vielfah bei diesen Verhandlungen mitwirkt, wie dies dur einen gemeinsamen Erlaß der beteiligten Minister vom 22. Juni 1898 für zulässig und wünschenswert erklärt ist, so beanspruchen fie immerhin infolge ihrer Schwierigkeit und bei der Verschiedenheit der zu wahrenden Interessen meist einen erheblichen Zeitaufwand, der h mitunter auf Jahre erstreckt.

Des weiteren kann nit verkannt werden, Verbänden oft unberehtigt hohe Ansprüche erhoben werden, deren Herab- seßung nur in einem langwierigen Verfahren erreicht werden fänn. Nach dem jeßigen Rechtszustand erfolgt die Festseßung der von dem Unter- nehmer aufzubringenden Leistungen durch die verschiedenen, für die be- treffenden Verwaltungs8zvoeige zuständigen Behörden, deren Entscheidung unter Aus\{hluß desStreitverfahrens nur im Wege der Beschwert( an die betreffenden Reffortminister angefochten werden kann. Die Erfahrung hat gelehrt, daß die Unternehmer zum Teil aus Unkenntnis S diesen Instanzenzug nicht erschöpfen, daß sie vielmehr, abges{reckt durch die Höhe der geltend gemack#ten Ansprüche und durch die Lang- wierigkeit der Verhandlungen, bäufig gar nicht versuht baben, auf dicsem Wege die Herabsézung zu hoher Anforderungen zu erwirken,

n, daß von den beteiligten

sondern die beabsihtigte Gründung von Kolonien lieber ganz aufgegeben haben. Dies ist besonders in den Industrie- gebieten beobahtet worden, wo des öfteren Versuhe zur

verstellung von Arbeciterwohnungen im Wege der Koloniegründung an der Schwierigkeit der Vorverhandlungen über den Ansiedelungsplan gescheitert sind. Es bedarf keiner Ausführung, daß ein roTDes Gr- gebnis dem auêsgesprohenen Zwecke des Gesetzes von 1876, das An- fsltedelungêwefen zu erleichtern, zuwiderläuft; und es mußte daher Be- daht darauf genommen werden, derartige unbeabsihtigte Er- \hwerungen der Gründung nüßliher Kolonien in Zukunft auszu- [hließen. -

Der Entwurf geht nun von dem Gedanken aus, daß es, um eine Beeinträchtigung der öffentlich-rehtlichen Interessen zu verhüten, an fich weder nötig ist, von dem Unternehmer wie bisher den Nachweis zu verlangen, wie die Gemeinde-, Kirhen- und Schulverhbältnisse geordnet werden sollen, noch die Erteilung der Ansiedelungsgenechmigung von deren erfolgter Regelung abhängig zu machen. Denn diese Negelung ist Auf- gabe der hierfür zuständigen Behöfden, welche von Amts wegen die er- forderliden Maßnahmen zu treffen haben und ihre Dur(hführung zu er- wirken stets in der Lage sein werden, wenn nur die bierzu not- wendigen Mittel gesichert sind. Bei der Erteilung der Ansiedelu 198. genehmigung kommt es daher lediglih darauf an, dafür zu sorgen daß der Unternehmer, der durch die von ihm geplante Wohn- stättengründung die Veranlassung zur Abänderung oder Neu- ordnung des bisberigen Zustandes gibt, rechtzeitig angebalten wird, diejenigen Leistungen aufzubringen oder wenigstens ficher- zustellen, deren die beteiligten Gemeinde-, Kirchen- oder Schulverbände bedürfen, um die Regelung, soweit sie dur fein Unternehmen bedingt wird, durhführen zu können. Dazu ist in erster Linie die Feststellung dieser Leistungen erforderlih Der Entwurf überträgt diese der Genehmigungsbehörde, indem er von der Erwägung ausgeht, daß diese bei ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse am besten und \chnellsten in der Lage ift, das vorhandene Bedürfnis unter Berücksichtigung der bei ibr anzumeldenden Forderungen der beteiligten Verbände zu würdigen und unpartetish dasjenige zu ermitteln, was der Unternehmer zu leisten hat damit die Regelung der Gemeinde-, Kirchen- und Squlverhbältnifse gesichert, zugleih aber eine ungerehtfertigte Belastung einerseits der Verbände, anderseits des Unternehm-rs ausgeschlossen wird. Um jedoch dem Unternehmer gegen die Festseßung der Genehmigungébehörde einen ausreichenden Rechts]huß zu gewähren, ist die Möglichkeit der Nah- prüfunz in einem geordneten Verfahren vorgesehen. Die Festsetzung der Genehmigungsbehörde kann im Wege der Beschwerde angefochten werden über welche im Beschluß verfahren von dem Bezirksausschuß und in legter Zustanz von dem Provinzialrat zu entscheiden ist. Das Beshlußverfahren it im Interesse der Beschleunigung sowie aus dem Grunde gewählt worden, weil es sich bei derdFestseßung der Leistung des Unternehmers um eine Schäßung handelt, für welche das Verwaltungsftreitverfahren nicht geeignet erscheint. Auch für die Entscheidung in leßter Instanz Ut eine wenigstens allgemeine Kenntnis der örtlichen Verhältnisse er- forderlich, weshalb sie dem Provinzialrat übertragen worden ist, der durch seine Zusammenseßung tie Gewähr dafür bietet, daß jene ge- nügend berückfihtigt werden. i

Durch diese Bestimmungen des Entwurfs foll erreißt werden,

. li zu treffen find, wird demgemäß von der in jedem einzelnen Falle vorzunehmenden Prüfung abhängig gemacht, ob durch die geplante Wohnstättengründung etn wesentlicher Einfluß auf die öffentlih-rehtlichen Verhältnisse zu j ni Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, hat die Genehmigungsbehörde zu erwägen, in welher Weise die Ordnung der

Berlin, Donnerstag, den 18, Februar

wendig erachteten anderweiten Regelung oder der öffentlich-rehtlißen Verhältnisse

von dem Unternehmer werden muß. j

genehmigung von dem Nachweise, daß die Leistung erfüllt ist, abhängig zu machen. : N Anderseits war zu beachten, daß die Festseßung der Leistung des Unternehmers niht immer vor: Gründung der Ansiedelung wird er- folgen fönnen, da häufig Verhältnisse zu berücksichtigen sein werden welche erst später inébesondere nach dem Zuzug der Ansiedler übersehen werden fönnen. wür Ershwerung oder Verhinterung der Ansiedelung gleichkommen, wenn man die Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung von der endgültigen Bestimmung der Leistung des Antragstellers abhängig machen wollte. Aus diesen Gründen sieht der Entwurf die Véöglichkeit vor, daß mit der Anlegung der Ansiedelung bereits früher begonnen werden kann, indem er einmal gestattet, die Festseßung der Leistung vorzu- behalten, anderseits aber der Genehmigungsbehörde die Befugnis erteilt, die Genehmigung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, die für die Erfüllung der Leistung baftet. | 2 _Indessen würden diese Bestimmungen für \sich allein nicht genügen, um die Gewähr zu bieten, daß der Unternehmer der An- fiedelung seinen Verpflichtungen auch tatsählih nachkommt. Denn wenn die Genehmigung einmal erteilt ift, fehlt es an einem gesetz- lichen Titel, auf Grund dessen der Unternehmer zur Erfüllung gezwungen werden könnte. : Um diesen Mangel des geltenden Rechts zu beseitigen, {reibt der Entwurf vor, daß, wenn der Unternehmer von der Ansiedelungs- genehmigung Gebrauh macht, ec auch verpflichtet ist, die ihm für die Neuordnung auferlegten Leistungen zu erfüllen. Damit wird ein öffentlih-rehtliher Titel ge|haffen, auf Grund defsen der Unternehmer im Verwaltungszwangsverfahren angehalten werden fann, allen ihm auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Das Gesey von 1876 berücsihtigt den Schuß des öffentlichen

Interesses nur insoweit, als es die Möglichkeit gibt, vor Er- teilung der Genehmigung sfolhe Leistungen zu verlangen, welche zur Negelung der Gemeinde -, Kirchen- und Schulverhältnise erforderlih sind. Die Anlegung größerer Ansiedelungen macht aber vielfah im öffentlihen Interesse noch andere Neu- einrihtungen notwendig, die außerhalb des Kreises jener Verhältnisse liegen, aber in gleiher Weise für das Gedeihen Ansiedelun unentbehrlih find. Hierunter fallen insbesondere die im Landeskultur- interesse gebotene Schaffung von Entwässerungsgräben, die Anlegung ge meinsamer, an die Nachbargemeinden ans{{ Bu n; 1

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Bewandtnis derUmftände auch gewisse gemein wie die Auslegung von Kies-, Lehm- und Wasserleitungen und dergleichen mehr. Solche A rihtung der einzelnen Ansiedelungen vielfah nur unier S schaffen. Jhre Herstellung ist dann meist ausgeschlossen, wenn gelingt, noch nahträglich eine Einigung unter den Ansiedlern zuführen. Aber auch selbft, wenn diese den guten Willen haben, fich zu den unentbehrlihsten Arbeiten zufammenzuschlteßen, fehlen in der

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Regel die zur Ausführung notwendigen Geldmittel, da auch bier die Jor trolin 7 Tutornol - Z j C s Fol Heranziehung des Unternehmers niht mehr möglich ift. So bestehen io G M gol Thon Font: F i e an dem Mangel solcher im öffentlichen Interesse unent- P y r

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Gesundheitswesen, Tierkrankheiten uud Absperrungs- maßregeln. Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den „Verdffentlihungen des Kaiserlichen Gesundbeitsamts*, Nr.

daß in einem den erforderlihen Rehtsshuß gewährenden Verfahren

vom 17. Februar 1904.) P eft.

Britisch - Ostindien. Während der am 23. Januar ab gelaufenen Woche sind in der Präsidentschaft Bombay 9017 Et frankungen (und 6929 Todesfälle) an der Pest zur Anzeige elangt davon 230 (195) in der Stadt Bombay, 9 (8) im Stadt- und Hafengebiet von Karachi, 9 (9) im Hafengebiet von Broach und 11 (11) im Hafengebiet von Jodia. :

Philippinen. Im Dezember v. V. sind 2 Erkrankungen (und 2. Todesfälle) an der Pest zur Anzeige gelangt, im Laufe des Jahres 1903 insgefamt 208 (176 : :

British-Südafrika. In der Kapkolonie sind während der un 16. Januar abgelaufenen Woche in Port Elizadeh 2 Pestfâlle festgestellt worden, beide mit tödlidem Verlaufe. Wie

diejenige Leistung festgestellt wird, welhe zum Zwecke der für not- Neuordnung der verlangt

Um. der Genehmigungsbehörde aber auh einen Einfluß darauf zu

sichern, daß der Unternehmer der ihm hiernach auferle N ichtu e TCS Kt / auserlegten Ber- pflihtung nachkommt, ist thr die Befugnis erteilt, die Ansiedelungs-

In solchen Fällen würde es daher einer

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in der Vorwoche wurden pestkranke oder wahrsc{einlich an der Pef verendete Nagetiere immer noch in Port Elizabeth, Knysna unt East London gefunden. s _ Vereinigte Staaten von Amerika. In San Francisec ist nah vorläufiger Feststellung am 11. und 13. Januar je 1 Persou an der Pest gestorben. i Brasilien. Mitte Januar wurden aus Pindamonhangaba einem Städtchen an der Hauptbahn, welhe Sao Paulo mit Ric de Janeiro verbindet,' einige Pestfälle sowie eine auffallende Ratten- sterblihkeit gemeldet. Die Stadtverwaltung hatte sich wegen der zu ergreifenden Maßregeln mit der Sanitätspolizei des Staates Sas Paulo in Verbindung geseßt. __ Aus Rio Grande ist am 8. Fe eingeschleppter Pestfall gemeldet worden. Pest Cholera. British-Ostindien. vom 20. Dezember v. F. bis 9. Januar d. F an der Cholera, 15, 18, 15 an der Pest. d

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Spanten Zufolge einer Viitteilung vom 3. Fe find i S - of 9; 5 unrnom aki ted eal E #2 D ar c [c L. ungewöhnlich viele Erfranfk an den Poken vorgekommen. Unter gestorbenen Po n be- Fxnton 4 art A L “4 A 4 L anden fich dort, wie HhervorgeHho vird, zwei junge zer aus Kantonen, in denen die Schußzim mcht vorgeschrie

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(a gtlippinen. Im Dezember v. J. find 3 nkungen 3 Qodesfalle) an den Poden gemeldet, im Laufe des Jahres 1903 inS8gelamt 109 (

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F - ck . Ausfubr von E erz aus © ander nach Deutschlaad m Fadre 1903.

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Im Yadre 1903 wurden infgesamt 234 (54 177 kg Ciienerz A 9190 (1 d T gegen 212 035 580 kg im Jahre 1902 aus dem Hafen vou Sautander n. Tos Sal va » T4 F Ds r s 2 bi nah Deutschland verschifft Die Ausfuhr richtete sich mit 61 5393 497 kg über Notterdam und mit 33 190680 kg direkt nah Pad PS D x C wt 7 M I b L dar Heulliand (Kragwit ck). Bon der über Notterdam verichifften Eifenmenge wurden 153 (15678 kg mit spanischen, 24 965 739 kg x mit dus D D D d Ken us L A5 1 Y 1 Ls 2 deut)chen, 26529675 kg mit britiswen, 21 301 179 kg mit nieder» I Hd D = y ( AQF V (p . 7 f » 3 » 2 d 4 ländischen, 5649595 kg mit norwegischen und 2341 365 kg mit

An der direkten Ausfuhr nah ag 17 203 120 kg, die panische g und die dâni]dhe mit 1 487560 kg beteiligt.

e fchwankten zwischen 9 und: 10 Schülling frei an der je nah Qualität und Gehalt des Erzes. (Bericht

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