1904 / 49 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 26 Feb 1904 18:00:01 GMT) scan diff

E gien T

fahren noch nicht vollständig abges{hlofsen is und ih durh Meinungs- äußerungen nah der einen oder anderen Seite hin der ytelleiht noch anzurufenden Entscheidung der Gerichte nicht vorgreifen will. Tat- fählid liegt nun die Sache so, daß auf den Straf»ntrag des Abg. Dr. Barth der Erste Staatsanwalt oder vielmehr sein Ver- treter in Köslin die Erhebung der öffentlichen Klage abgelehnt hat, weil nach seiner Auffassung ein öffentlihes Interesse nicht gegeben war. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Oberstaats- anwalt in Stettin zurück, aber aus anderen Gründen. Er erkannte an, daß, wenn dur das Flugblatt der Abg. Dr. Barth beleidigt worden sei, wenn namentlih die {were Anklage, er habe sih an dem Stimmenkauf gegenüber der fozialdemokratishen Partei beteiligt, be- gründet sein möchte, dann allerdings. mit Rücksiht auf die Stellung des Abg. Dr. Barth im öffentlichen Leben und mit Rücksicht auf das Ansehen, das überhaupt den Mitgliedern der Volksvertretung gebührt, die Erhcbung der öffentlihen Klage an und für sich gerechtfertigt sein würde und daß die Sühne einer derartigen Beschuldigung nicht bloß auf dem Wege der Privaiklage gesucht werden könne.

Der Oberstaatsanwalt wies die Beshwerde nur aus dem anderen Grunde zurück, daß die etwa als Beschuldigte in Frage l'ommenden Personen dur den § 193 des Strafgeseßbuhs geschüßt seien, indem se si in der Wahrnehmung berehtigter Jnteressen befunden hätten.

Gegen diese Entscheidung erhob der Abg. Dr. Barth bei mir Besckwerde. Ich habe die Entscheidung aufgehoben und die Staats- anwali\chaft angewiesen, Ermittelungen anzustellen, indem ih sagte: wenn der Oberstaatsanwalt anerkennt, daß ein öffentliches Interesse zur Verfolgung an und für si gegeben it, dann ergibt sch konsequenter- weise, daß die Staat8anwaltschaft in die weitere Erforshung des Sachverhalts eintreten muß und nit in der Lage ist, nach dem bis jeßt gegebenen Material ohne weiteres auch über die Frage zu ent- scheiden, ob der Schutz des § 193 dem etwaigen Täter zur Seite steht. Auf Grund dieser Entscheidung ist das Ermittelung8verfahren einge- leitet worden. Nach Abs(hluß desselben hat der Erste Staatêanwalt in Köelin oder vielmehr wiederum fein Vertreter (Zuruf rechts), der mit der Bearbeitung der Sache betraut war, abermals die Erhebung der öffentlihen Klage abgelehnt, aber niht, wie irrtümliherweise der Abg. Malkewiy "erklärt hat, weil ein öffentlihes Interesse niht vor- handen sei, sondern jeßt weil nah dem Ergebnis der Ermiitelungen der Tatbestand einer Beleidigung aegen Herrn Barth nit gegeben sei, und über diese Entscheidung hat #sich demnähst der Herr Abg. Barth beschwert. Zunächst beim Oberstaatsanwalt. Die Beschwerde ist zurückgewiesen worden. Dann hat er fich bei mir beschwert. Jch habe es abgelehnt, die Verfügung des Oberftaatsanwalts im Auf- sihtswege abzuändern, und den Beshwerdeführer auf den Weg des 8 170 Strafprozeßordnung verwiesen. Das ift anscheinend dem Herrn Malkewiß noch nicht bekannt gewesen, obgleih meine Entscheidung Gegenstand lebbafter Erörterung in der Preffe gewesen ist. Jch bin von vielen Seiten angegriffen worden, weil ih Herrn Barth auf einen nit gangbaren Weg verwiesen habe. Ih halte diese Auf- faffung für unrihtig. Ich halte Herrn Barth für einen fehr klugen Mann: er ift, glaube ih, in diesem Falle zu klug gewesen. Jch habe ibn auf den Tkorrekten Weg der Beschwerde beim Oberlandesgericht verwiesen: er war als Verletzter berechtigt, diese Beschwerde dort zu erheben.

Ich will mi in diesem Augenblick niht in weitere Erörterungen diefer Nechtsfrage cinlafsen ; würde aber, wenn eine Provokation kommt,

t - a berett lein

meine Auffassung zu vertreten, und ih g e: (Ilb a » Vis A nike Se E Sie überzeugen können, daß der Herr Abg. Bar!

hat. Ich glaube niht, daß er eine Veranlaffung dazu hatte, die

Flinte ins Korn zu werfen und zu sagen: ih bin auf ci nit gangbaren Weg verwiesen, und jegt bin ih rechtlos. Das mag nah gewissen Nichtungen hin ja schr wirksam sein, aber entspricht niht der eigentlichen Rechtslage in dieser Sache.

So liegt die Angelegenbeit. Es ift jeßt dem Abg. Barth noch

¡er die Möglichkeit gegeben, Privatklage zu erbehen. Die Be- erdefrist an das Oberlandesgeriht, die noch zwölf Tage lief, als 1 darauf verwiescn babe, hat er es versäumt. Für mich ist die igt. An mih wird selbstverständlih der Herr Abg. Barth mebr berantreten, und wenn er es täte, würde ih ibm sagen, dak er es f selbst zuzuschreiben habe, wenn es zu einer gerichtlichen Entscheidung der Sache nicht gekommen sei, daß ih mih nit weiter mit der Sache befassen könne.

Nun möchte ich nur noch eine Bemerkung dem Herrn Abg. Malkewiß gegenüber machen. Er hat gesagt: wenn dieStaatsanwaltschaft alle derartigen Dinge als im öffentlihen Interesse liegend verfolgen würde, dann würde sle sehr viel zu tun haben mit dem Schuße seiner eigenen Person. Nun hat aber Herr Malkewiß, soviel ih weiß, keinerlei Strafanträge gestellt, und so ist die Staatsanwaltschaft nicht vor die Frage gestellt worden, ob zu Gunsten des Herrn Malkewitz nun gleihfalls die Erhebung einer öffentlihen Klage geboten war. (Abg. Malkewiz: Ich habe ein ziemli dides Fell! Heiterkeit.)

Abg. Mathis (nl.) bespricht den Richtermangel, die große Zabl der Hilfsrichter und die Ueberbürdung der richterlihen Beamten. Die Ausführungen des Redners sind im einzelnen auf der Tribüne nur sehr {wer zu verstehen. Anscheinend fordert er, daß den hervorgetretenen Miß- ständen nicht nur durch Vermehrung der etatsmäßigen Richterzahl, fon- dern auch dur Entlastung des Nichterstandes überhaupt abgeholfen werde. Der Redner erörtert dann u. a. die Nang: und Besoldungéverhältnisse der richterlihen Beamten, befürwortet die völlige Gleichstellung der mittleren Justizbeamten mit den entsprechenden Kategorien der Ver- waltungsbeamten und regt Verbesserungen für das gesamte Personal der Justizverwaltung an; aber auch diese Ausführungen bleiben auf der Tribüne unverständlich.

Abg. Peltasohn (fr. Vgg.): Nachdem Pir Malkewiy die Flugblattangelegenheit des Abg. Barth etwas einseitig dargestellt hat, muß au ich darauf näher eingehen. Herr Malkewitz hat gemeint, von einer Beleidigung des Abg. Barth könne gar keine Rede sein. Das steht doch nicht so ohne wecitercs fest. Hier ist das Flugblatt. Der Redner entfaltet einen großen, {warz - weiß - rot gestreiften Bogen.) Die Ueberschrift lautet: Cine gemeine Tat (Rufe rets: Weiter lesen!) ist von den Vertretern der freifinnigen Partei begangen worden. Nun folgt die Behauptung, daß die Partei sih die Unterstüßung der Sozialdemokraten erkautt habe, und die von Herrn Malkewiy vorgelesene Frage an Herrn Dr. Barth. Die gedruckte Ueberschrift mit dieser Frage konnte dem oberflählichen Leser den Eindruck machen, daß Herr Dr. Barth eine gemeine Tat begangen habe. Der Tatbestand der Beleidigunz ist au von dem Ersten Staats- anwalt als vorliegend angenommen worden; der Erste Staatsanwalt hat aber den § 193 herangezogen. Die Vorausseßung für die Einleitung eines Strafverfahrens läge also wohl vor, au das Vorhandensein eines öffentlihen Interesses ist anerkannt worden, und immer nur ist davon

eredet worden, daß § 193 zur Anwendung kommen könnte. Herr alkewiy hat also gar keinen Grund, es fo darzustellen, wie er es getan hat, und die ganze Sache gewinnt noch einen eigentümlichen

.. _

E, N B ey 5 2s

z_@ 2

t a © _. He _

y

by

Beigeshmack, wenn man bedenkt, daß Herr Malkewiy der Gegen- kandidat des Herrn Barth war. Den Ersten Staatsanwalt haben allerdings die Blätter zu Unreht angegriffen; es ist heute festgestellt, daß er der Sache fern gestanden hat, auch die Verfügung nicht von ihm unterschrieben worden ist. Obwohl der betreffende Erfte Staatsanwalt eigentümlicherweise in diesem iets auch zuglei der Vorsitzende des konservativen Wahlvereins war, stimme ih doch mit dem Herra Rewoldt darin überein, daß die Beamten nicht deshalb, weil fle einer bestimmten Partei angehören, wegen threr Tätigkeit im Wahlkampf angegrisfen werden dürfen. Nicht unbedenklih ist, daß {on im Vorverfahren angenommen werden konnte, daß § 193 zur Anwendung komme; dazu war die Sache damals wohl noch zu wenig

geklärt. Ich möchte ferner auf die Schwterigkeiten aufmerksam machen, die sich bei Nottestamenten auf Grund des § 2249 des

B. G.-B. in der Praxis herausgestellt haben. ,

Aba. Cassel (fr. Volksy.): Die Sache des Herrn Bart trägt feinesfalls den harmlosen Charakter, den Herr Malkewiß ihr zu geben bemüht ist. Allerdings mag Herr Malkewiß, der in diesem Wahl- kreise gewählt ist, die Sache mit anderen Augen ansehen als ein Un- beteiligter. Der Vorwurf des Stimmenkaufs ist ‘ein s{chwerer. Es sollte der Eindruck hervorgerufen werden, als ob Herr Dr. Barth eine gemeine Tat begangen habe. Wäre es den Herren nur auf eine Gleichstellung angekommen, so bätten sie das Flugblatt nicht fo spät verbreitet, daß vor der Wahl eine Widerlegung niht mehr möalih war. Ich befinde mi jeßt in einem Gegensaßz zu vielen politischen Auffassungen des Herrn Dr. Barth; aber man muß \ich in die Empfindungen eines Mannes verseßen, der, wie Herr Barth, ein Ehrenmann is und dem so \{chwere Vorwürfe im Wahlkampfe ge- macht werden. Daß es ih dabei um ein unwürdiges Manöver ge- handelt hat, diese Auffassung haben auch noh viele andere. Die Wünsche der Justizkanzlisten können wir nur als gerechtferligt an- erkennen, und i {ließe mih in dieser Beziehung den Ausführungen des Abg Mathis an. Wenn auch nit im Namen aller meiner Freunde, fo doch im Namen vieler habe tch ferner zu bedauern, daß einzelne Zweige der Rechtsprehung von der übrigen VIustiz abgesplittert sind. Die Sondergerihte {hädigen die Recbtseinheit. Die Mitwirkung der Laien wäre bei Staatsgerichten viel besser ge- wahrt als bei Sondergerihten. Vielleicht ift der fiskalishe Gesichts- punkt bei der Bildung der kaufmännishen Gerichte niht ganz ohne Einfluß gewesen; denn ihre Kosten fallen den Gemeinden zur Last, während die Kosten besonderer Kammern bei den Amtsgerichten für die Streitigkeiten der Handlungsgebilfen dem State zufallen würden. Das gestern gefällte Urteil, daß das Vertrauen des Volkes in unfere Rechtspflege c aemindert habe, kann i in dieser Allgemeinheit nicht untershreiben. Das Vorunterfu@ungsverfahren leidet allerdinas an Mängeln : es ist sehr erklärlich, wenn der Untersuhungsricter sich ein Urteil über die Sachen nah einer Richtung hin bildet. Die verschiedenen Aufgaben des Untersuhungsverfahrens lossen fh niht aut in einer Person vereinigen. Ein Vorurteil des Richters ist leiht bestimmend für die Art der Vernehmuna. Die Akten der polizeilichen Er- mittelungen spielen eine große Rolle; sehr häufig weiben die Aus- sagen der Zevgen im Hauptverfahren vor dem Gericht von ihren Ausfagen bei der Voruntersuhung ab. Ich bin nicht der Meinung, daß die Voruntersuhung vollkommen döffentlih sein soll; aber es kommt die sogenannte Parteidffentlihkeit in Frage, d. b. daß die Parteien bei der VoruntersuchGunag zugegen sind. Der Prozeß Sanden dauerte viele Monate, weil noch neue Dinge aufzuklären waren, die \{hon während der Voruntersuhung bätten erledigt werden müssen. Den Pommernbankprozeß mußte man vertagen, um neues Material zu bes{chafffen In der Kwileckisahe hat der Unterfuhungs- rihter nit, wie beantragt, 15, sondern nur 2 Zeugen über die Frage, ob die Wirtschafterin Andruczewska zu einer bestimmten Zeit verreist

aewesen sei, vernehmen lassen. Es find Zeugen in diesem Falle niht vereidigt worden aus Besorgnis, daß _ sie in der Hauptverhandluna umfallen könnten. Die Sache wäre ganz anders gewesen wenn die Verteidigung {on in der VoruntersuGung das Ret des Eingriffs gehabt hätte.

Während der Verhandlungen selbst wurden Zeugen unter dem Verdacht des Meincides verhaftet. Die Mängel des Untersuchunasverfahrens fönnen allcrdings das Vertrauen in die Nechtspflege erschüttern und die Strafre{tspflege von dem richtigen Wege abführen. Das Vers- halten des Zweiten Staatéanwalts Müller in dem Kwileckiprozeß ist in keiner Weise gerechtfertigt. Er hat die {werten Vorwürfe gegen die Verteidiger erhoben, weil fie den Belastungézeugen nit Glauben \hecnkten: er spra von Kinkerlitzhen, von mittclalterlihen Daum- rauben vnd KFoltern mit Bezug auf die Verteidiger: ein Zeuge wurde als Windbund bezeichnet. Wenn die Verteidiger bemüht sind, ie Wahrheit aufzuklären, dürfen sie nicht solhen Angriffen ausgeseßt Es ist keine Gleichheit der Parteien, wenn die Autorität des des Gerichts nicht auch gegenüber dem Staatsanwalt wird. Es war eine Vermesscnheit des Staatsanwalts

r “Â,- A s

A J

tenden

1B

2 D Lac] 4 -__-

Müller, die Ges{worenen dadurch beeinflussen zu wollen, daß er sagte, fein preußiîbes Zivilgerikt würde daran zweifeln, daß eine Kindesuntersbiebung geschehen sei. Der Staatsanwalt Müller sagte ferner zu den GesWworenen: „Wenn od mehr

würden Sie dem viel angefeindeten Shwur- geridt direkt das Todesurteil sprehen." Das war höchst ungebühr- li und nit anct, eine objektive Strafrcchtspflege zu fördern. Sol%e Auffossunaen find aber eine Folge unseres Verfahrens selbst. Die Staatsanwälte find fch nicht bewußt, daß fie niht nur Ankläger sein, sondern auch zur Findung der Wahrheit beitragen sollen. Sie streben nach oratorishen Glanzleistungen und appellieren an Affekte der Ges{worenen. In der leßterwähnten Aeußerung liegt eine Herabwürdigung nit nur der Shwurgerihte, sondern der Straf- rechtêpflege und der ftaatlihen Autorität überhaupt. Wenn Aus- \{reitunaen der Verteidigung gerügt werden, so muß auc die andere Seite rubit und \acblich bleiben, um nit den Verdacht zu erwecken, als ob sie nit objektiv vorgehe. Der Minister würde sich ein großes darauf hinwirkte, daß die Strafrechts- reform endlich zur Wahrheit werde.

Rewveiso “. L L

Verdienst erwerben, wenn et

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Wenn ih es mir versagt habe, auf die zahlreichen

Anregungen, die von den verschiedenen Herren Vorrednern gegeben worden sind, im einzelnen zu erwidern, so ift dies deshalb geschehen, weil es G dabei fast überall um Punkte handelte, die entweder {on sehr häufig bicr erörtert worden find, und n meine Stellung nabme befannt ift, oder um solche, die im weiteren Verlaufe unserer

ehenderen Grörte- batte möglih wäre.

Etatsberatungen uns noch Gelegenheit zu einer

rung geben werden,

J -)

als sie in der gegenwärtigen Das gilt insbesondere auch von der Anregung, die von zweien der Herren Vorredner bezüglih der Schaffung von Sondergerichten gegeben ift. Ich habe meine Stellung dazu {on mehrfach ¡um Aus- druck gebracht und will Sie nicht mit Wiederholungen ermüden. Was die von dem Hen Abg Cassel hervorgehobenen Mängel unseres Strafverfahrens angeht, so is Ihnen allen bekannt, daß schon seit Jahresfrist eine aus hervorragenden Theorectikern und Praktikern, Nichtern, Staatsanwälten, Rechtsanwälten, aus Vertretern der ver- \hiedensten politishen Parteien des Reichstags zusammengeseßte Kommission im MReichsjuslizamt verhandell über cine umfassende Reform der Strafprozeßordnung. Alle diese Punkte, die hier an- geregt worden sind, finden tort ihre cingehende Prüfung und Würdi- gung. Ih habe keinen Zweifel, daß insbesondere die Stellung des Beschuldigten im Vorverfahren eine Verstärkung finden wird, und daß dem Beschuldigten etwas weiter gehende Befugnisse in dem Vorverfahren werden eingeräumt werden, als fie nach der geltenden Strafprozeßordnung ihm zustehen. Aber auf die Einzelheiten heute einzugehen, würde ich für deplaziert halten.

T E s lied

Herr Cassel hat nun einige Sonderfälle vorgebracht, die ihm zu kritishen Bemerkungen Anlaß gegeben haben; insbesondere hat er den Prozeß Kwilccki zur Sprache gebraht. Das Verfahren des Staats. anwalts Müller in diesem Prozeß is Gegenstand vieler Angriffe ge. wesen, und einen Teil dieser Angriffe hat heute Herr Cassel hier si angeeignet.

Nun i} es immerhin zweifelhaft, ob es sich empfiehlt, in den Verhandlungen unserer gescßgebenden Körper auf solhe Einzelheiten einzugehen und das Verfahren eines Beamten in einem Einzelfall zum Gegenstand eiagehender Kritik zu mahen. Jh will das Recht des Herrn Abgeordneten dazu in keiner Weise in Zweifel ziehen. Aber ob es gerade immer erwünscht ist, weiß ih nicht. Der Staatsanwalt wird von seinen nächsten Vorgeseßten als ein tüchtiger jüngerer Beamter der Staats anwaltschaft bezeihnet; erx hat au in dem Kwileckiprozeß eine um- fassende Tätigkeit entwickelt, und mir ist von objektiven und urteils- fähigen Zuhörern versihert worden ich selbst habe der Schluß- verhandlung nicht beigewohnt, wie irrtümlih in den Zeitungen mit- geteilt war daß sein Plaidoyer im ganzen recht gut gewesen sei. Das \chlicßt niht aus, daß er in einzelnen Punkten entgleist is. Diese GEntgleisungen liegen sämtlich in dem letzten Teil seiner Anklagerede, nachdem er {hon zwei bis drei Stunden gesprohen hatte und eine gewisse Ermüdung oder Nervosität sih seiner kemächtigt haben mochte. Die Stellung der Staatsanwaltschaft in diesem Prozeß war überhaupt keine leihte. Zwei Staatsanwälte, von denen dem jüngeren die Hauptlast zugewiesen war, sahen sih gegenüber einer Reihe von sechs oder sieben unserer angesehensten WVerteidiger, und es i wohl begreifliß, daß nach dem wochenlangen Kampf, der sich zwishen Staatsanwaltshaft und Verteidigung abgespielt hatte, eine gewisse Unruhe in die Herren hinein- gefahren war, die bei dem Staatsanwalt Müller zu einzelnen nitt ganz glücklihen Aeußerungen geführt hat. Die Genauigkeit der Zeitungsberichte über den Wortlaut dieser Aeußerungen ist von dem Staatsanwalt Müller bestritten worden. Er hat selbst seine Aeuße- rungen in abgemildeter Form wiedergegeben; auch in dieser Form haben die Aeußerungen einen Charakter behalten, der nicht zu billigen war. Das ift dem Staatsanwalt Müller von seinem nächsten Vorgesetzten, dem Ersten Staatsanwalt bei dem Landgericht 1, sofort nach der Verhandlung eröffnet worden. Der Staatsanwalt Müller hat au zugegeben, daß er in einzelnen Aeußerungen zu weit gegangen sei; es ist ihm Vorsicht und größere Zurückhaltung für die Zukunft anempfohlen worden, und ih glaube, daß diese Nektifikation von günstigem Einfluß auf fein ferneres Wirken sein wird. (Bravo! rets.) Ob es aber angezeigt war, diesem jungen Herrn {on fo vorzeitig zu einer gewissen europäischen Berühmtheit zu verhelfen (Heiterkeit), daß seine Aeußerungen sowobl im Reichstage wie hier im Abgeordnetenhause so eingehend erörtert find, das, meine Herren, will ih Ihrem Urteil überlassen. Jch hoffe, solche Aeußerungen werden sich nicht wiederholen, und ih hoffe, daß aud für andere Beamte sich die Lebre daraus ergibt, sich objektiv an die Sache zu halten und nicht dur vielleiht im Augenblick wirksame Nedewendungen einen EGindruck zu erzielen, der für die sahlihe Ent- {eidung niht von Bedeutung sein kann. (Bravo!)

Abg. Dr. Mizerski (Pole): Es ist eine Verleßung des Grund- saßzes, daß Gerechtigkeit das Fundament eines Reiches bildet, wenn die Regierung vor Jahresfrist an die Richter, Assessoren und unteren Gerichts8beamten die Aufforderung ergehen ließ, aus den polrischen Nolksbanken und Darlehnékassen aus8zuscheiden. Die Volksbanken geben 5, 6 und mehr Prozent Zinsen, sodaß die Beamten in ihrem Nermögen ges{hädigt werden. Ein solher Eingriff der Regierung in die Vermögensangelegenheiten der Richter ist bisher noch nicht dagewesen. Man begründet nun dieses Vorgehen mit der Behauptung, daß jene Banken der großpolnishen Propaganda dienten. Aber das ist noch

einer Bank nachgewiesen; jeder Deutsche kann eintreten. Auch ift es unbestreitbar, daß die Banken ein großes Verdienst um die Hebung der öfilihen Provinzen fih erworben haben. Weiter muß ich dar- über Beschwerde führen, daß man Beamte zu Protokoll vernommen hat, warum sie sh niht an der Wahl beteiligten. Ein solches Ver- fahren \tcht in Widerspruch mit dem preußishen Staatétreht und mit dem Erlaß vom Januar 1889, der die Beamten auffordert, sich von der Agitation fernzuhalten. Es ist auch unmoralisch, einen Gewissens- ¿wang auf die Beamten auszuüben. Was würde z. B. der Abg. von Evnern sagen, wenn man ihm zumuten wollte, jeine Stimme für den Abga. Dasbach abzugeben? Deraitig vorzugehen, bedeutet doch politische Eunuchen züchten.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren! Ob Justizbeamte in der Provinz Posen ver- nommen sind, ob fie sih an ter Wahl beteiligt hätten, weiß ih nicht. Aber aus den Auéführungen des Herrn Dr. Mizerski, welche in ihrem ganzen Ton erkennen ließen, daß er selbst diese Sache nicht tragish nimmt, glaube ih das eine entnehmen zu können, daß folhe Anfragen, wenn sie überhaupt gestellt sind, absolut niht den Sinn und die Bedeutung gehabt haben, die Beamten zu einer bestimmten Parteinahme bei den Wahlen anzuhalten, fondern daß es \sich nur um die Feststellung handelte, ob fie gewählt haben oder nicht.

Meine Herren, das ist kein Eingriff in die Wahlfreiheit. Allerdings besteht keine Wahlpfliht im allgemeinen, aber ih glaube, daß, wie einmal die Verhältnisse in den gemishtspracigen Landeëteilen liegen, für die dort angestellten Beamten die Verpflichtung besteht, nit passiv abseits zu stehen und sich von der Teilnahme an der Erfüllung der nationalen Pflichten fernzuhalten. (Sehr richtig!) Un diesem Kampf sih zu beteiligen, der das Aufgebot aller Kräfte auf deutscher Seite verlangt, halte ich für cine Pflicht jedes preußi- chen Beamten. (Sehr richtig! rechts und bei den Nationalliberalen. Sehr unrichtig! bei den Polen. Heiterkeit.)

Was sodann die von dem Herrn Abg. Dr. Mizerski angegriffene Versügung betrifft, durch wel&e die Beamten, welche sich bei polnis hen Volksbanken beteiligt haben, aufgefordert sind, ihre Beteiligung an diesen Banken zurückzuziehen, so hat mein Hcrr Kommissar in der Kommission erklärt, daß diese Versügung auf einem Beschlusse des Staatsministeriums beruhe. Diese Erklärung hat aber feine2wegs den Sinn gehabt, daß tamit die Verantwortlichkeit des Justizministers für diesen Beshluß abgelehnt werden solle, sondern sie hat nur die Bedeutung gehabt, darauf hinzuweisen, daß es si hier nicht um einÔt einseitige Maßregel in cinem einzelnen Ressort handelt, fondern um eine für das Gebiet sämtliher Staatsrerwaltungen gegebene An- ordnung. IJch für meine Person bin weit entfernt, mich etwa als nihts{chuldig an diesem Beschlusse zu bezeihnen. Ich erkenne eben eine Schuld darin nicht, daß ih an diesem Beschlusse teilgenommen babe, und es fällt mir nit ein, die Verantwortlichkeit für den Beschluß abzulehnen.

(Schluß in der Zweiten Beilage.)

E C n A

e

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußischen Staatsanzeiger.

o

M 49.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

E E E E E arne

Meine Herren, ich glaube: für alle diejenigen Herren, die den Nerhältnissen in den gemischtsprachigen Provinzen näher stehen, bedarf es keines Beroeises, daß die polnischen Volksbanken einen wesentlichen Faktor auf polnischer Seite in dem nationalen Kampfe bilden, (sehr wahr! rechis und bei den Nationalliberalen,) daß sie ihre Mittel an erster Stelle in den Dienst der polnisch nationalen Bewegung stellen. Und das, meine Herren, führt notwendig dazu, es als eine Verletzung der einem Beamten obliegenden Pflichten anzusehen, wenn ein Beamter seine Mittel diesen Volksbanken zur Verfügung stellt und dadurch die Machtmittel dieser Banken erweitert. Ich würde niht in der Lage sein, halte micht auch nicht für verpflichtet, hier im einzelnen darüber Auskunft zu geben, in welcher Weise diese Banken ihre Mittel in den Dienst der polnish-nationalen Beroegung stellen. Das liegt außerhalb meines Ressorts. Wenn diese Frage an die zuständige Stelle gerichtet wird, wird man wahrscheinli die Antwort nicht {uldig bleiben. Jeden- falls hat das Königliche Staatêministerium die auf tatsählihe Erfahrungen gegründete Ueberzeugung, daß diese Boiksbanken einen wesentlihen Faktor in der polnish-nationalen Bewegung bilden. “Deshalb hat das Staats, ministerium es für seine Pflicht gehalten, die sämtlihen Beamten darauf aufmerksam zu machen, daß es niht mit ihren amtlichen Pflichten vereinbar sei, an diesen wirtschaftlihen Unternehmungen ihrerseits sh weiter zu beteiligen. Eine Beschwerde irgend eines Beamten über eine solhe Verfügung ist nicht zu meiner Kenntnis ge- kommen. Ich weiß au nit, ob irgend ein Beamter sich durch eine solhe Verfügung vermögensrechtlich geschädigt glaubt. (Zuruf bei den Polen.) Aber wenn auch das letztere der Fall wäre, so hat doch die Beamtendisziplin niht unter allen Umständen da Halt zu machen, wo eine Maßregel geeignet ift, ein vermögensrechtliches Interesse des Beamten zu berühren. Wenn ein Beamter seine Mittel in den Dienst einer Bewegung stellt, die als eine staatsfeindlihe angesehen werden muß, dann, meine Herren, vergeht er sich gegen die ihm obliegenden Pflichten, und ih glaube, daß es eine niht zutreffende Bemerkung war, wenn der Herr Abg. Dr. Mizerski seine Nede mit den Worten begonnen hat, daß diese von ihm angefochtene Verfügung sich darstelle als eine Versündigung gegen den Grundsaß: justitia fundamentum regnorum. (Bravo! bei den Nationalliberalen und rechts.) N

Abg. Witzmann (nl.) spriht den Wunsch aus, daß die Land- gerihtspräsidenten früher in den Genuß des Höchstgehalts von 11000 M gelangen; diese Beamten träten in ihre Stellung erst etwa mit dem 50. Lebensjahre ein. Die preußishen Nichter ließen sich im Durchschnitt mit dem 62. Lebensjahre pensionieren, erreichten also in den meisten Fällen überhaupt niht das Höchstgehalt. Von dem Gehalte der ersten Gehaltsstufen könnten fie niht ihre Familie ausreihend versorgen und ihre Söhne auf die Universitäten {icken.

Abg. Dr. von Jazdzewski (Pele) protestiert dagegen, wie der Staatsanwalt Müller sih über eine Institution der katholishen Kirche ausgesprochen habe, und wendet sich gegen den politischen Gewissens- zwang, der den Beamten bei den Wahlen auferlegt werde. Die Ver- fügung des Staatsministeriums gegen die polnishen Volfsbanken sei überaus zu bedauern.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Meine Herren, in tatsähliher Beziehung möchte ich nur bemerken, daß eine Verfügung bezüglih der Beteiligung an den Volksbanken meines Wissens an die Notare nicht ergangen ist. Insoweit sind die Ausführungen des Herrn Abg. Dr. von JaZdzewski also gegenstandslos.

Im übrigen will“ ich meinen früheren Bemerkungen noch hinzu- seßen, daß dem Staatsanwalt Müller gegenüber auch die von dem Herrn Vorredner erwähnte Aeußerung zum Gegenstand Rektifikation gemacht worden ist, obwohl sie nach seiner Erklärung niht so gelautet hat, wie sie in den Zeitungen wiedergegeben ist. Jedenfalls sollte sie sich nicht gegen die katholishe Kirhe und das Sakrament der Beichte richten, sondern nur gegen gewisse Zeugen, die si nah dem Eindruck der Verhandlungen als durhaus unzulässig erwiesen hatten. Uebrigens ist es nah der Persönlichkeit und den Verhältnissen des Staatsanwalts Müller gänzlich. ausges{lossen, daß er Einrichtungen der katholishen Kirche hätte angreifen wollen.

_ Abg. Dr. von Campe (nl.): Es kommt lediglich in Frage, ob die Banken im Dienste der gcoßpolnishen Propaganda stehen oder niht. Im ersteren Fall if eine solhe Verfügung nicht nur un- bedenklih, sondern sogar eine Pflicht der Regierung, Dem Appell des Herrn Newoldt gegenüber bemerke ih, daß im Wahlkampf hüben und drüben gesündigt wird. Wenn im Köëliner Fall die Staats-

anwaltshaft ein Verfahren abgelehnt hat, weil fein öffent- liches Interesse vorliege, so ist das niht berechtigt gewesen, und es ist ja auch von höherer Stelle desavouiert worden.

Die Vermehrung der Nichterstellen sollte sih niht nah der Zunahme der Bevölkerung rihten, sondern nah der Zunahme der Geschäfte. Die Gi schäfte haben niht nur ziffermäßig zugenommen, sondern sind auch {chwieriger und umfassender geworden. Unsere Bevölkerung I eben wohlbabender geworden, und daraus erklärt si, daß viel mehr aen in der zweiten Instanz verfolgt werden. Die Besoldung der Hilférichter entspriht niht den Gesetzen; ih glaube nicht, daß einer bon ihnen den täglichen Diätensaß von 15 X erhält. Es wird ihnen fine monatliche Remuneration von 200 4 gegeben. Die Dotationen er kleinen Beamten müssen mit besonderem Wohlwollen geprüft werden; die Beamten find königêtreu und halten sih fern von fozia-

listishen Bestrebungen, aber sie sind doch vielfah mit ihrer Lage un- zusrieden. Wir müssen dafür sorgen, daß sie nicht der Sozial-

demokratie verfallen.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Die yon dem Abg. von Campe gewünschte Statistik über die Dauer der Beschäftigung der den einzelnen Gerichten gewährten FGilfs- ridhter, bin ich herzustellen bereit. Dagegen wird es nicht möglich sein, au statistisch festzustellen, in welhem Umfange sich während dieser Zeit die Geschäfte bei den einzelnen Gerichten vermehrt haben. Es ift rihtig, daß nach dem Gese von 1872 etatsmäßigen Beamten, welhe außerhalb ihres Wohnortes vorübergehend beschäftigt werden, Tagegelder in beslimmter, im Gese vorgeshriebener Höhe gebühren ; aber es ist von vornherein kein Zweifel darüber gewesen, daß bei ; freinbarungen ¡wischen der Staatsregierung und den einzelnen Beamten ine Abweichung von diesen Sägen zulässig ist, wenn es sih um längere Kommissorien handelt. Das it {hon in einem gemeinsamen Reskript

einer |

Berlin, Freitag, den 26. Februar

des - Herrn Finanzministers und des Herrn Ministers des Innern vom Jahre 1873 zur Kenntnis sämtlißer Behörden gebracht worden und- wird in allen Verwaltungêzweigen beobahtet. Wollte man bei lang andauernden auswärtigen Kommissorien den Beamten die vollen Tagegelder von 15 # täglih neben dem Gehalte gewähren, so würden die Beamten, die auf Jahre hinaus einer anderen Behörde zugewiesen werden, ercbeblich besser gestellt werden wie die etats- mäßigen Mitglieder dieser Behörden. Daraus würden \sich Unzu- träglihkeiten und Beschwerden ergeben. Welche Säße in jedem einzelnen Falle in den anderen Verwaltungen gezahlt werden, kann ih nicht angeben; ih weiß nur, daß in einzelnen Fällen die Sätze niedriger find als in der Justizverwaltung.

Daß eine derartige Vereinbarung im Widerspru stehen sollte mit den Bestimmungen des Gerichtsverfassung8gesetes, wird nicht angenommen werden fönnen. Das Gerichtsver- fassung8geseßp sagt über die Höhe der an die Beamten, die auswärts beshäftiat werden follen, zu geroährenden Entschädigung nichts; deshalb wird auch in Zukunft diese Bestimmung nicht be- anstandet werden kénnen.

Die Anregung der Fortbildungékurse, die der Abg. von Campe gegeben hat, ist siherlih nicht ohne Interesse. Jh möchte mich aber auf die Frage solange nicht einlassen, als nicht nähere Vorschläge bes züglich der Ausgestaltung dieser Kurse gemacht worden sind.

Ih möchte besonders davor warnen, daß etwa das Beispiel aus dem Gebiete der Medizin als vorbildlich für die Fortbildung der höheren Justizbeamten erscheinen könnte; da handelt es sich um einen Anschauungsunterricht in Kliniken usw., um Mitteilung der neuesten Verbesserungen und Entdeck{ungen auf dem Gebiete der Medizin und Chirurgie. Aber das, was der Herr Abg. v. Campe auf dem Gebiete der Justiz im Auge hat, unterscheidet fh davon ganz wesentli, und es wird an erster Stelle die Frage zu erheben sein, welhe Gegenstände in diefen Fortbildungskursen und von welchen Personen sie vorgetragen werden solle, wenn sie wirkli praktischen Wert für die Teilnehmer haben sollen.

Abg. Dr. Friedberg (nl.): Der Abg. Malkewitsh hat mir aller- dings vorher mitgeteilt, daß er die Kösliner Sache zur Sprachen bringen werde; aber bei dem langsamen Tempo unserer Verhandlungen glaubte id nicht, daß Herr Malkewitsh hon fo früh zum Worte kommen würde. , (Rufe rechts: Malkewiß!) Wenn das der ganze Wit ist! Wenn ich Unrecht in diesem Falle hätte, wäre es eine Ehrenpflicht, | meine Worte aus der ersten Lesung zurückzunehmen. Aber nah dem

weiteren Studium der Alten kann ich kein Jota zurücknehmen. Jch sagte damals nur ganz beiläufig, daß die Entlastung der Staats- anwälte auch auf den Ersten Staatzanwalt in Köslin ausgedehnt werden möchte, damit er reiflich überlegen könne, ob nicht ein öfent- lihes Interesse vorliegt, wenn im Wahlkampf der Vorrourf des Stimmenkaufs erhoben wird. Ich gebe zu, daß der direkte Vorwurf des Stimmenkaufs in dem Flugblatt nicht gemacht ist. In der „Nation“ {rieb aber damals fogleich Dr. Barth: Das ungünstige | Nesultat wurde durch ein Flugblatt herbeigeführt, in dem ich des Kaufs der sozialdemokratischen Stimmen bezihtigt wurde. Einen direkten Vorwurf erhebt das Blatt allerdings nicht, und das ist das einzige, was ich zurückzunehmen habe. Aber ein indirekter Vorwurf liegt doch in seinen Behauptungen; es fragt si nur, ob in dem Flugblatt gemeint war, daß der Apparat der sozialdemokratisGen Partei für die Stich- wahl zu Gunsten des freisinnigen Kandidaten zur Verfügung gestellt sei, oder daß eine allgemeine Beihilfe für die sozialdemokratische Partei- kasse gegeben sei. Die letztere Auslegung würde dem Stimmenkauf ziemlich glei, die erstere thm außerordentlich nahe kommen. Wenn ¿. B. die fozialdemokratishen Zettelverteiler von den Freisinnigen angenommen und bezahlt würden, so könnte kein {werer Vor- wurf erhoben werden. Wenn aber ein Paushquantum an die sozialdemokratishe Parteikasse gezahlt würde, so wäre das eine Finanzaktion zu Gunsten der Parteikasse. Jedenfalls hatte das Flugblatt den Zweck, den freisinnigen Kandidaten zu dis- frediiieren. Dem Ersten Staatsanwalt in Köslin habe ih mit Recht vorgeworfen, daß er ein öffentlihes Interesse nit anerkannt habe. Die Anerkennung des öffentlichen Interesses ist erst dur den Ober- sflaat8anwalt und den Minister erfolgt. Der Vorwurf des Stimmenkaufs berührt ents{ieden die öffentlide ufd niht allein die private Moral. Der Justizminister hält es für korrekt, wenn die Staatsanwaltschaft sih auf den § 193 des St..G -B. berufen hat. Diese Frans der Gerichte ist aber außerordentlich angreifbar und im Hinblick auf die Aufrecht- erbaltung der öôffentliden Moral nicht zu billigen. Offenbar ist dem Minister die Sacke lästig gewesen, und darum hat er den Herrn Barth auf § 170 der Str.-Pr.-O. verwiesen. Dieser Weg war nur ein Ver- legenheit8sweg. Ein wunder Punkt hat sich bei dem Ermittelungs- verfahren, wenn ih mich auf Herrn Barths Angaben slügen darf, er- geben, infofern bezüglich der Verbreitung des Flugblattes ein besonderes Licht auf das Landratsamt gefallen ist. Wir werden hierauf bei der Beratung über den Etat des Ministeriums des Innern zurückkommen. Für Herrn Malkewitz war es sicher nicht gut, die Sache hier zu besprechen, denn die Beteiligung des Landratsamts für seine Kandidatur kann do zu unliebsamen Konsequenzen für thn führen. Das Flugblatt hätte lieber in der Versenkung vershwinden follen, denn es wirft auch ein lebhaftes Licht auf die Agitation derjenigen Partei, die am meisten über die Agitation der anderen Parteien klagt. Ich habe bei diesem Kampfe der Kandidat gehört un)erer Partei niht an nur ein Interesse daran, daß die Behörden strikte Unparteilichkeit wahren. Diese Unparteilichkeit ist hier niht voll und gânz gewahrt, und das hat mich bewogen, mi dieser Sache anzunehmen.

Justizminister Dr. Schönstedt:

Der Herr Abg. Dr. Friedberg hat die Behauptung aufgestellt, der Justizminister habe es für ganz korrekt erklärt, wenn die Beamten der Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Anwendung des § 193 die Erhebung der öffentlichen Klage abgelehnt hätten. Das ist ein Irrtum des Herrn Dr. Friedberg; ih habe derartige Aeußerungen weder hier, noch in einer späteren Verhandlung getan, und ih habe zu dieser Frage überhaupt keine Stellung geuommen.

Herr Dr. Friedberg hat dann weiter sich dahin geäußert, ih hâtte den Herrn Dr. Barth auf cinen Verlegenheitsweg verwiesen. Meine Herren, auch das if niht richtig; ih habe Herrn Dr. Barth nur auf den geseßlihen Weg verwiesen, und zwar auf den, der als der korrekte im Gefeß ganz ausdrücklih vorgeschrieben ist. Der § 170 der Strafprozeßordnung ih bin jeßt genötigt darauf einzugehen —, nachdem der § 169 der Staatsanwaltschaft die Er- mächtigung gegeben hat, Strafanträge zurückzuweisen, sagt:

Ist der Antragsteller zugleih der Verletzte, so steht ihm gegen

diesen Bescheid binnen zwei Wochen nah der Bekanntmachung die

1904,

Beschwerde an den vorgeseßten Beamten der Staatsanwaltschaft

und gegen dessen ablehnenden Bescheid binnen einem Monat nah

der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtlihe Entscheidung zu. Das ist also der geseßlih vorgeschriebene Weg, den der Herr Dr. Barth verließ, indem er gegen die Entscheidung der Oberstaats- anwaltshaft nicht das Oberlandesgericht, die gegebene Behörde, sondern den Justizminister als Aufsichtsbehörde anging, der ja auf Grund der allgemeinen Aufsicht auch an und für sih befugt gewesen

wäre, in die Sache einzugreifen, für den aber gar kein Anlaß war, hier von dem geseßlihen Wege sich abdrängen zu lafssenz

das ist aber der geseßlihe Weg, an dem ih glaube auch heute fest- halten zu müssen.

Der Herr Abg. Peltasohn ist in dieser Beziehung vorsichtiger gewesen als Herr Dr. Friedberg; er hat wenigstens die Frage nur als zweifelhaft bezeihnet. Wenn die Frage nur zweifelhaft war, dann war nah meiner Auffassung für Herrn Dr. Barth eine Ver- pflihtung vochanden, diesen zweifelhaften Weg zu beschreiten, um zu sehen, welchen Erfolg er damit haben würde. Versagte der Weg für ihn tatsächlich, dann stand ihm immer noch die Möglichkeit offen, sich nochmals an den Justizminister als böchste Aussihtsbehörde zu wenden. Die Sache liegt nun rechtlich fo:

Der § 152 der Strafprozeßordnung stellt das Legalitätsprinzip auf, das die Staatsanwaltschaft verpflichtet wegen aller zu ihrer Kenntnis kommenden s\trafbaren Handlungen von Amts wegen die Vers folgung einzuleiten. Der § 416 sagt:

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 414 bezeihneten strafbaren Handlungen von der Staatsanwaltschaft nur dann er- hoben, wenn dies im öffentlihen Interesse liegt.

8 414 beschäftigt sich mit Beleidigungen und mit folchen Körper- verleßungen, die nur auf Antrag verfolgt werden können. Also § 416 sagt: die öffentlihe Klage wird wegen dieser Straftaten nur dann erhoben, wenn ein öffentlihes Interesse vorliegt. Aus der Ent- stehungs8geschichte des Geseßes ergibt sich, daß diese Fassung, die {on im Entwurf der Strafprozeßordnung sh gleihlautend vorfand, be- anstandet wourde von dem Abg. von Puttkamer. Er führte aus: aus diesem Wortlaut ergebe sich für die Staatsanwaltschaft, falls fie ein öffentlihes Interesse anerkennen müsse, die absolute Verpflichtung, nunmehr auch die Anklage zu erheben; das gehe aber zu weit; man müsse der Staatsanwaltschaft in diesen Fällen eine gewisse Latitüde lassen; sie könne doch auch aus anderen Gründen, wenn dem Antrag- steller der Weg der Piivatklage offen stehe, es für zweckdienlih halten, die öffentlihe Anklage nicht zu erheben und dem Beteiligten die Ans stellung der Privatklage zu überlassen. Diese Auslegung des Wortlauts des Paragraphen im Entwurf wrourde damals in der Kommission des Reichstags nicht beanstandet ; aber von anderer Seite trat man für die Auf- rechterhaltung des Wortlauts ein in dieser Bedeutung, und es ift dabei ge- blieben. Der Antrag Puttkamer, der dahin ging, anstelle der Worte „wird erhoben“ soll gesagt werden „kann erhoben werden“, ift ver- worfen worden.

Nun ift lange Zeit hindur gar kein Zweifel darüber gewesen in Theorie und Praxis, daß, wenn die Staatsanwaltshaft in einem folhen Falle die Erhebung der Anklage ablehnt, nicht weil es an dem öffentlichen Interesse fehle, sondern aus anderen in der Sache liegenden materiellen Gründen, dann gegen diese Entscheidung die Anrufung der rihterlihen Behörden zulässig sei. JIch darf in dieser Beziehung zunächst mitteilen eine Aeußerung des Generalstaatsanwalts von Schwarze, der bei der Entstehung der Strafprozeßordnung ja eine ganz hervorragende Nolle gespielt hat, der Referent gewesen ist und den Kommissiontberiht verfaßt hat. Der sagt in seinen Erörterungen über praktishe . . .. Materien aus dem deutschen Strafprozeß:

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Antrages nicht auf den Mangel des öffentlichen Interesses stützt, vielmehr das Vorhandensein des letzteren aus- drüdlih anerkennt, dagegen die Ablehnung mit dem Bemerken motiviert, daß die Anzeige nit mit genügenden Beweisen unter- stüßt, oder daß die Strafbarkeit erloschen, oder daß der Antrag- steller nit berechtigt zur Antragstellung sei. Alle die besonderen Gründe, aus denen die Staatsanwaltschaft hier wie sonst die \traf- gerichtliche Verfolgung ablehnen kann, fallen unter die allgemeine Negel. Die Bestimmung des § 170 lautet allgemein und findet daher hier, dafern die Ablehnung nicht auf den Mangel des öffent- lichen Interesses gestützt wird, gleihfalls Anwendung.

Derselben Auffassung war Loewe in seinem bekannten und viel ver-

breiteten Kommentar in den ersten vier Auflagen; er hat die Auffassung aufgegeben ohne nähere Begründung von der

fünften Auflage an und hat #ch berufen in den Noten zum § 416 auf Kommentatoren und Entscheidungen verschiedener Ober- lande8gerichte. Alle diese Kommentare und Entscheidungen der Oberlandes8gerichte sind bei uns nachgeprüft worden, und es hat sih ergeben, daß diese Zitierung für die neuere, spätere Auffassung des Loeweschen Kommentars do auf Irrtümern beruht, daß sie in der Tat die Loeweschen Auffassungen gar niht decken. Jedenfalls ift die neuere Auffassung, soweit sie besteht, eine vereinzelte bisher geblieben; es werden nur vier Oberlandesgerihte angeführt, die in dem Sínne entschieden haben sollen; darunter befindet sich weder das Kammergericht, die höchste Instanz für Strafsachen in Preußen, noch das im vorliegenden Fall berufen gewesene Oberlandesgericht Stettin. Dagegen stehen nah wie vor eine Reihe von Schrift- stellern, Puchelt, Mewes, Delius usw., auf dem alten Standpunkt und halten daran fest, und dieser Standpunkt, den au) das Ober- landesgeriht in Kiel eingenommen hat, wird auch im Justizministerium für allein rihtig gehalten.

Ich habe also niht aus Verlegenheit den Abg. Dr. Barth auf den Weg der Erhebung der rehtlichen Beshwerde verwiesen, sondern deshalb, weil ih ihn für den geseßlich vorgeshriebenen und rihtigen halte. Ich kann nur bedauern, daß der Abg. Dr. Barth diesen Weg nicht beschritten hat; dann würde \sich auh herausgestellt haben, welcher Auffassung das Oberlandesgerihi Stettin in dieser Frage ist. (Bravo? rechts.)