1853 / 179 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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aber dann auf dex besonderen Urkunde der Beirag des zu dem Hauptver- trage gebrauhten Stempels vermerkt werden, Auch in Bezug auf den Kostenansay i eine solche besondere Urkunde, wenn sie gleichzeitig mit dem Vertrage aufgenemmen tvird, als ein Nebenexemplar des lehteren

anzuleßen. zusehe A

ichti i ir cine isd;en Erben, ur Berichtigung des Besigtitels für einen testamentaris@en Z1 tei e Of eines auf leziwilliger Verordnung E Vermerks, genügt, stait der lehtwilligen Verordnung, ein Auszug u e selben, \o tveit sie die Erbin pn B e Ge ing des Nach ls- Geaenstande hat, wenn in den nah der sre! eilung des. 6 n e Dien Fällen ein Attest desselben darüber E M daß in der leytwilligen Verordnung emê weitere sich hierauf beziehende sti lten ist, j j S af L ein Vermerk auf Grund eines Erb- re csès fige tragen werdén soll, nur eines beglaubigten Auszugs des Erb- ees i so eit derselbe die fragliche Dmg betrifft, mit Veifügung z i + ines 3 des Nachlzßgerichts darüber: : n Erbrezesse cine weitere si hierauf beziehende Bestimmung nit enthalten if. A

Ob die Eintragungs- und Ldschungs - Verfügungen bei tollegialischen Hypotheken-Behörden außer von dem Dezernenten und Dirigenten noch von einem zweiten Dezernenten zu unterzeichnen sind, bleibt dem Geschäftsregu-

latiy zu bestimmen überlassen,

§. 13,

Uebergänge des Eigenthums an Grundstücken oder eingetragenen Po-

sten, welche vor dem lezten im Hypothekenbuche zu vermerkenten Ueber- |

gange stattgefunden haben, werden im Éintragungsvermerke nux historisch erwähnt. / 6. 14,

Nach erfolgter Eintragung wird das Hypotheken - Justrument gebildet |

durch

durch welche dasselbe etwa später eine Aenderung erlitten hat,

2) den über die erfolgte Eintragung ertheilten Hypothekenbuchs-Auszug |

. 22 ff), 4 R Salritüde, namentlich Cessionen, Verpsaudungen, Bollmach-

ten, Testamente, Legitimations-Atteste und Erb-Rezesse sind dem Hypotheken- | Instrumente nicht anzuheften , sondern mit demselben nach Zurücthaltung | einer beglaubigten Abschrift den Betheiligten zurückzugebenz jedoch fónnen |

auf deren Antrag auch die Urschriften statt ter beglaubigten Abschristen zu den Akten genommen werden. é. {s ¿Ls

Einem Dritten, welcher redlicher Weise über eine im Hypothekenbuche

ments befindlichen Jnhaber sich eingelassen hat , können feine, die Berechti-

gung seines Auktors betr: ffende Einwendungen, soweit sie nicht aus der Ürkunde oder dem Hypothekenbuche Aen: entgegengestellt werden, §. 16, ;

Bei Theilcessionen wird das Zweig - Jnstrument nur durch cine nach

Maßgabe der bestehenden Vorschriften ahzufertigende beglaubigte Abschzzift |

der Haupt - Urkunde und des über die ursprüngliche Eintragung ertheilten Hypothekenbuchs - Auszugs (oder des nach den bjsherigen Bestimmungen ausgefertigten Hypotheken - Recognitions scheins), durch die Theilcession und durch den VApo feln Bu Mgr Aug ITLA Cessionar (§. 23) gebildet.

Ueber die Berichtigung des Brsiptitels, über die Eintrag.:ng vou Dis-o | positions-Beschränkungeu des Besißers und von Arresten werden Hypotheken- |

Instrumente (§. 14) nicht gebildet, wenn nicht auédrüdlich deren Bildung beantragt is, Bei anderen Eintragungen in der zweiten oder dritten Haupt- rubrik steht den Betheiligten frei , auf die Bildung und Ertheilung von Hypotheken-Jnstrumenten zu verzichten, Es wird in diesen Fällen die ein» gereihte Urkunde, nah Zurückhaltung einer beglaubigten Abschrift , den Fnteressenten zurückgegeben,

Soll bci einer in der zweiten oder dritten Hauptrubrik eingetragenen | Post, über welche bisher ein Hypotheken - Instrument nicht bestand, eine | Cession , Verpfändung oder Prioritäts - Abtretung eingeiragen werden , #0 |

muß die nachträgliche Bildung cines Hypotheken-Justruments über die Post erfolgen, 8, 18.

Wer durch Zwischenfälle Eigenthümer eines Realrechts geworden ist, fann verlangen, daß bei Eintragung seines Nech!s Hypothekenscheine, Ces- Fonds, Verpfändungs- und Legitimations -Urkunden, welhe die Zwischen-

esiger betreffen, sofern sie nicht etwa zum Theil auf die Haupturkunde selb| geschrieben sind, von der leßteren wieder getrennt und zu den Grund- aîten genommen werden. E

)

Die Ertheilung eines Hypothekenscheins als Necognition über die Ein- tragung (§§. 37, 38, 46 Titel 1L. der Hypotheken-Ordnung) nnd die Be- zugnahme darauf in der auf das Hypotheken-Justrument zu \seßzenden Jun- grossations - Registratur ( §§. 33, 45 a. a, O,) findet nicht weiter statt, vielmehr wird nach den folgenden Bestimmungen verfahren,

§. 20,

Wenn bei neuen Eiutragungen die Bildung eines Hypotheken-Justru- ments nicht erfolgt (§, 17), wird an den Antragsteller nur eine, den voll-

ständigen Eintragungs vermerk enthaltende Benachrichtt

c D gung erlassen. Es muß edoch die geschehene Eintragung mit Angabe des Bandes und Fo- tim va An A R E ngrossator unter Beifügung des Da- gung furz vermerkt werden. einer Unterschrift auf der Eintragungsverfü-

Dieselben Vorschriften gelten bei der vollständigen Löschung ciner Post,

4) die Schuld- und Verpfändun;s - Urkunde oder diejenige sonstige Ur- | funde, welche das eingetragene Recht begründet , nebst der Urkunde, |

E Js über die Berichtigung des Besigtitels die Bildung eines Hypotheken-

Fnstruments beantragt, so wird der Urfunde, auf Grund deren der Besitz- titel berichtigt worden is, ein vollständiger Hypothekenschein pro inlormatione nach den Vorschriften der Hypotheken - Ordnung Titel 11. §§, 305 ff. bei- gesügk.

Der Besißer hat auch das Necht ,- statt des vollständigen Hypotheken-

\heins nur die Ausfertigung cines Auszuges in Betresf des Titelblaites und der Rubrik 1. des Hypotheken-Foliums zu verlangen, §, O

E)

Bei der Eintragung einer neuen Post in der zweiten oder dritten

Hauptrubrik wird, behufs Bildung des Hypotheken - Jnstruments, der im §6. 14 unter Nr. 2 erwähnte Hypothekenbuchs - Auszug in folgender Art und Form gefertigt:

Ex führt die Ueberschrift : Auszug aus dem Hypothekenbuche von Er enthält in wortgetreuer Abschrift : A. aus dem Titelblatt und der ersten Hauptrubrik

1) die Bezeichnung des Grundstücks ;

2) den Namen des eingetragenen Besizersz

3) den leßten Erwerbspreis, oder die Worte:

„ohe Bestimmung eines Werthes“', wenn bei der lehten Besihtitel - Berichtigung kein Erwerbspreis im Hypothekenbuche angegeben is;

4) alle nach der leyten Besigtitel-Berichtigung eingetragenen Ver- merke, mit der Ausnahme , daß von den auf Grund der durch die Auseinandersezungs - Behörden bestätigten Rezesse eingetra- genen Vermerken nur die im §, 1 Nr. 2 erwähnten gusge- nommen werden;

B. den vollständigen Juhalt der zweiten Hauptrubrik, mit allciniger Ausnahme der vollständig gelösten Posten z C. aus der dritten Hauptrubrik:

1) die einzelnen Nummern und Beträge der schon vorher, oder der gleichzeitig mit demselben Vorzugsrech:e eingeiragenen Posten, einschließlich der protestativisch eingetragenen und unter Angabe des Zinsfußes, jedoch mit Ausnahme der vollständig gelöschten Posten z

2) in wöitlicher Fassung den neu eingetragenen Vermerk.

Wenn unter den in den Hypothekenbuchs-Auszug gehöri- gen Posten sich Hypotheken von unbestimmter Höhe befinden, so müssen die dieselben beiressenden Eintragungsvirmerke vollstän- dig aufgenommen werden.

6, 23. Wenn bei einer bereits eingetragenen Post ein in die zweite Kolonne gehöriger Vermerk oder die theilweise Löschung einer Post cingetragen téird, und nicht ausdrücklich die Ertheilung cines vollständigen Hypothekenbuchs-

: j T eri É er Erwerber ein- | Auszugs (§, 22.) beaniragi ist, so ertheilt die Hypothekenbehörde einen eingetragene Post mit dem als Cessionar, Erbe oder sonstiger E E Ba i G4 M e A Ur Wörtlicer

m Besiy des darüber ausgefertigten Hy othefen - Jnstru- | Auszug, der nur die 1m F, 22, erwähnte Ueber] jrift und in wörtlich getragenen und im eld / ge erag i | Fassung den neu eingetragenen Vermerk enthält,

Diese Vorschrift tritt an die Stelle der Bestimmung unker N. D der Order vom 10. Mai 1829 (Geseßz-Sammlung Seite 49), Die Borschrifl unter Nr. 1 derselben Order bleibt in A

S 24

Der Hpypothekenbuhs-A uszug wird bei der ersten Eintragung (§, 22), so wie bei Cessionen und Verpsändungen ciner Post (§. 23), der zum Grunde liegenden Schuld- und Verpfändungs - Urkunde , bei Theilcessionen dem Zweig-Jnstrumente, und bei Prioritätseinräumungen sowohl dem Jn- \trumenie über die mit dem Vorzugsrecht zurücktretende Post, als auch, wenn es eingereicht ist, dem Instrumente über die voriretende Post beigefügt.

Der Auszug i in der Neinschrist von dem Jngrossaior zu fcuiräsig- niren und von dem Dirigenten zu vollziehen,

Die Ausfertigung desselben erso!gt unter Beifügung des Si?egels der Hypotheken-Behörde, und wird durch dieses mit dem Dokumente ver- bunden, e

G. 207

Auf die Hypothekenbuhs-Auszüge (£§, 22, 23) sinden die Bestim-

mungen der §§, 40, 41 Titel 11. der Hypotheken-Ordnuug Anwendung, 8. 26.

So oft einem Hypotheken-Instrumente ein neuer Hypothekenbuchs- Auszug in der Form des §. 22 beigefügt wird, sind vie âlteren Hypo- thekenbuchs-Aus,üge abzutrcnnen und zu den Grundaklten zu nehmen,

O. Ale

Jn allen Fällen, in welchen ein förmliches Hypotheken - Justrument gebildet wird, (§§. 414, 16447, 21—24), aber auch nur in diesen Fällen, hat der Hypothekenbuchführer auf dem ausgefertigten Justrumente die er- folgte Eintragung des betreffenden Vermerks in das Hypothekenbuch mit Bezeichnung des Bolumen und der Pagina desselben zu vermerken unv diese Jngrossations-Negistraturen mit Datum und Unterschrift zu versehen.

JUDL, Zu Titel 17. Abschnitt S, der Hypotheken-ODrduung.

Von dem Verfahren bei Berichtigung des Br sittitels,

§, 28.

Nebenhestimmungen in Verträgen oder E Verordnungen, welche das Eigenthum des Besiyers und dessen Besugniß, über das Grund- stück zu verfügen, einschränken und demnach zur Eintragung in der zweiten Hauptrubrik des Hypothekenbuchs geeignet sind (§, 80 Tít, 11, der Hppotheken- Ordnung), werden nur dann von Amts wegen eingetragen, wenn sie die be- sondere retlihe Beschaffenheit des Besiyverhältnisses - namentlich die Fi- deikommiß-Eigenschast des Grundstücks oder eine auf der in Rede stehenden Erwerbung des Besizrechis selbst beruhende Einschränkung desselben, nament- lih die Beschränkung dur Resolutiv - Bedingungen oder Substitutionen, betreffen, i :

Pi: Eintragung aller sonstigen, aus Rechten diitter Perfonen ent- \pringenden Bes ränfkungen, insbesondere der Wohnungsrechte, Altentheile

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i rbebaltenen Nicßbrauchs, erfolgt blos auf Autrag. Insofern R E auf einer leytwilligen Verordnung berihei, sollen den Betheiligten, wenn sie innerhalb zwei Monaten nah Publication der lebt- willigen Verordnung die Eintragung nachsuchen, andere Eintragungen, welche auf Grund von Dispositionen desjenigen, welcher durch die leßt- willige Verordnung das Grundstück erworben hat, etwa schon früher stait- gefunden habcn, unnatheilig sein. -

Die §8. 84, 85 Titel 11. der Hypothcken-Orduung werden aufgehoben.

Jun Bezug auf die Eintragung des rückständigen Kaufgeldes für cin in nothwendiger Subhastation verkauftes Grundstück behält es bei der Vorschrift des §. 19 der Verordnung vom 4, März 1834 (Geseß-Samm- lung Seite 44) sein Bewenden.

V, Zu Titel ix. Abschuitt 8 der Hypotheken-Drdnung.

Von den übrigen zur Eintragung qualifizirten Hanud- lungen, C

Die Hypothek haftet, wenn von den Betheiligten uicht cin Anderes verabredet wird, auch für die Kosten der Kündigung, Ausklagung und Bei- treibung.

Der §. 484, Thl, I, Titel 20 des Allgemeinen Landrechis wird hier- nah abgeändert. Jener Kosten, so wie der Nebenbestimmungen über die Zahlung des Kapitals, geschieht in dem Einiragungs-Vermerke keine Er- wähnung,

6. 30,

Wenn Kapitalien mit vorbeduugenen Zinsen unter dem Zinsfuße von fünf vom Hundert eingetragen werden, so steht dem Schuldner frei, einen erhöhten Zinsfuß bis zu fünf Prozent, mit dem Vorzugsrechte der bereits eingetragenen Zinsen, eintragen zu lassen, ohne daß es der Zustimmung der gleih- und nachstehenden Gläubiger bedarf.

t, Zu Titel x. Abschuitt 4 der SHypotheken-Drdunung. Von Veränderungen bei eingetragenen Posten. S 841

Die Eintragung einer Cession, Verpfändung, Prioritätsabtretung und Cautionsbestellung kann auch auf deu Antrag des Cedenten, Pfandschuld- ners 2c, erfolgea, ohne daß eine Annahme von Seiten des Cessionars, Pfandgläubigers 2c, dargethan wird,

YVE, Zu Titel E, Abschnitt & der Hypotheken - Drdnung. Von Löschungen. G47

Wenn ein Realgläubiger durch rechtskräftiges Erkenntniß verurtheilt wor- den if, eine für ihn im Hypothekenbuche eingetragene Post ganz oder theil weise zur Löschung zu bringen, oder über dieselbe eine löschungsfähige Quittung auszustellen oder in die Löschang ecinzuwilligen, so kann die schung im Hypothekenbuche auf Grund dieses Erkenntnisses und auf Re-

quisition des Pcrozeßrichters eben so erfolgen, als wenn eine solche Löschung |

durch das Erkenutniß selbst ausdrücklich angeoudnet oder die angefochtene Eintragung der Post darch das Erkenutniß für ungültig erklärt is, Es bedarf dazu weiter keiner besonderen Quittung oder Löschungsbewilligung des Gläubigers.

Q 2 Ves Ds

{) Einschränkungen des Eigenthums oder der Disposition, welche nicht |

in der rechtlihen Beschaffenheit des Besißzverhältnisses beruhen, fon- dern sich nur auf eine bestimmte Person beziehen,

2) das Vorkaufs- oder Wiederkaufsrecht für eine bestimmte Person,

3) Wohnungsrechte füc cine bestimmte Person

D:

lónnen ohne Quittung der Erben und ohne Beibringung des Instruments |

gelöst werden, wenn der Tod des Berechtigten nacvgewiesen wird, 8, 34, Die Löschung {) von Altentheilen oder Auszügen, Herbergs- oder Pslege-Berechtigun- gen, Nießbrauchsrechten und anderen persönlichen Scrvituten, s 2) von Leibrenten“ und anderen auf Lebenszeit bedungenen Leistungen fann ohne Quittung der Erben und ohne Beibringung des Instruments erfolgen, wenn der Tod des Berechtigten nachgewiesen wird und seit dem Todestage fünf Jahre abgelaufen sind, G, 30,

Wenn tiber eine inm der zweiten oder dritten Nubrif des Hypotheken- buchs eingetragene Post ein förmliches Hypotheken - Justrument nicht gebil- det worden (§8. 417, 20), so bedarf es zum Zwecke ihrer Löschung im Hy- pothekenbuche der Vorlegung ciner sonst etwa über die Forderung ausge- | fertigten Urkunde nicht.

Zur Löschung einer Post, über die nach der Natur des zum Grunde | liegenden Geschäfts zu Gunsten eines Dritten nicht hat versügzt werden fönnen, bedarf cs weder der Beibringung des Justrum nts, noch der Mor- | tification desselben,

Die Beibringung des eincmn Hypotheken-Justrumente beigefügt gewese- | nen Hypothekenbuchs - Auszugs oder Hypothekenscheins is zux Löschung in | feinem Falle erforderlich.

N L g, 36,

Auf die Versicherung des Besiyers des Grundstücks, daß der Jnhaber |

einer noch* nicht getitgten aber bereits fälligen oder doch der Kündigung

unterworfenen Post, welche er zur Löschung bringen will, der Person oder

dem Aufenthalt nach unbekannt oder nicht legitimirt ist, kann die Löschung unter folgenden Bedingungen erfolgen : C 37.

An den Juhaber der Post is von dem Gericht der belegenen Sache

eine öffentlihe Aufforderung zu erlassen und diesc einmal im Regierungs- Amtsblatt und durch Aushang an der Gerichtöstelle bekannt zu machen,

Der bekannte, aber nicht legitimirte I ; fügung aufzufordern. 9t legitimirte Inhaber is dur besondere Ver- 2 “Se 38;

Die in der öffentlihen Aufforderung zu bestimm i Ï

( / ende i der Regel drei Monate, wird aber, wenn mit der S E E digung verbunden wird, um die Kündigungsfrist verlängert,

6. 39,

Wenn der Jnhaber innerhalb der gestellten Frist sich uicht geme und legitimirt hat, so ist von dem Gericht der Antragsteller A genldat zu verstatten und ihm die Zahlung des Kapitals nebst den vorbedungenen Zinsen für fünf Jahre, oder so fern das Grundstück für Verzugszinsen verpfändet ist, mit zehnjährigen Verzugszinsen, zum Depositorium des Ge- richts aufzugeben.

§. 40,

Nach erfolgter Zahlung geschieht die Löschung auf Nequisition des Gerichts, ohne daß es eines Präklusions - Urtheils und der Beibringung des Instruments bedarf. i

S. di.

___ Mit der eingezahlten Geldsumme wird von dem Gericht, wenn sich

innerhalb Jahresfrist eín Jnteressent zu deren Empfangnahme nicht legiti-

t es nah §, 391 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichts - Ordnung ren

__Ob und welcher Betrag an Zinsen dem Besizer des Grundstücks zu-

rückzuzahlen is , weil der Gläubiger darauf keinen Anspruch hat, odér dem

Gläubiger nachgezahlt werden muß, weil sein Anspruch den deponirten Be-

| trag übersteigt, bleibt im Mangel ciner Vereinigung der Entscheidung des

Prozeßrichters vorbehalten, g, 42, Das Aufgebot einer Post, von welcher ver Besißer des Grundstücks behauptet, daß sie getilgt sci, und darüber eine Bescheinigung beibringt

(§. 269 Titel 11, der Hypotheken-Ordnung), kann auf seinen Antrag auch

| dann erfolgen, wenn der Jnhaber der Post zwar bekannt, jedoch als solcher | micht legitimirt ist.

Es wird in diesem Falle nach Vorschrift der §§, 101, 102, 103b bis

| 106 Titel 51 Theil I. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung unter folgeuden | näheren Bestimmungen verfahren :

1) Der Besiger des Grundstücks hat ein Verzeichniß der ihm bekannten angeblihen Rechtsnachfolger des leyten legitimirten Inhabers der Post zu übergeben, und zugleich die Versicherung abzugeben, daf außer diesen feine andere ihm bekannte Nechtsnachfolger vorhanden sind (8, 101 a, a, D):

Zu dem Termine werden die angezeigten angeblichen Rechtsnachfolger

besonders und die der Person oder dem Ausenthalte nach unbekannten

durch Ediftal-Citation vorgeladen.

Die Ediktal - Vorladung der unbekannien Jateressenten findet nacch

Vorschrift der §8. 112, 1413 a, a. O, und mit der Warnung statt: daß die Ausbleibenden mit ihren Ansprüchen auf die Post würde präkludirt, und dieselbe im Hypothekenbuche wüide gelöscht werden,

G2 D,)

Die Löschung kann nach eingetretener Rechtskraft des Präklusions-

Urtheils und nah Beseitigung eines etwaigen Widerspruchs der im

Termine erschienenen Juteressenten erfolgen, ohne daß es der Beí-

bringung des Jnstruments bedarf.

Zu Titel Ex. Abschnitt G und 7 der Hypothekeu- Ordnung, Von Protestationen und Hopothekenscheinen, 6, 43 Eine Protestation , welche nah dem §, 18 Titel 11, der Hypotheken-

/ 22

| Ordnung auf unmittelbare Meldung bei der Hypothekenbehörde eingetragen | worden, is auf den Antrag des Besizers des Grundstücks over eines ait- | dern Betheiligten, dessen aus dem Hypothekenbuche ersichtlices Realrecht | durch die Protest tion beiroffen wird, und ohne daß es der Beibringung | des Justruments bedarf, wieder zu löschen, wenn innerhalb sechs Monaten | nach der von der Hypothekenbehö:de in Folge eines solchen Antrags dazu | erlassenen besonderen Aufforderung, welche bei Unbekanutschaft des Aufent- | halis d:s Aufzufordernden cinmal im Regierungs - Amtsblatt und durch | Aushang an der Gerichtêstelle bekannt zu machen if, die definitive Ein- | tragung nicht bewirkt worden, oder nicht inzwischen eine Requisition des Prozeßrichters um Ausrechterhaltung der Protestation eingegangen ist.

§, 44, Eine solchze Requisition (§. 43) is von dem Prozesuichter zu erlassen,

ivenn derjenige, sür welchen die Protestation eingetragen worden, den An- | spruch auf definitive Eintragung im Wege der Klage geltend gemacht hat | und die Klage eingeleitet ist,

Wenn demnächst der Kläger rectskrästig abgewiesen, oder wenn die

| Neposition der Akten erfolgt und die Sache nicht innerhalò derx im §, 20 | Th, 1. Titel 20 der Allgemeinen Gerichts-Orduung bestimmten Frist wieder

| aufgenommen ist, so hat der Prozeßrichter die Löschung, wozu es der Bei-

bringung des Juastruments nicht bedarf, wenn aber der Kläger obsiegt, die | definitive Eintragung hei der Hypolhekenbehörde auf Antrag des Betheilig- | jen zu beantragen.

6, 45. Die §8. 43, 44 finden keine Anwendung auf den Fall, wenn nach der

Bestimmung im dritten Absaze des §. 22 der Verordnung vom 4, März 4834 | (Gese - Sammlung Seite 37) der Gläubiger in der Executions - Justanz | unmittelbar bei der Hypothekenbehörde die Eintragung ciner Protestation

nachgesucht hatz vielmehr verbleibt cs bei den in dem §, 22 a, a, O, ge-

troffenen Vorschriften,

G 40 Außer den in den §§, 43 und 45 bezeichneten Fällen können Protesta-