1853 / 180 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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u ertheilen, welche die Zweifel zu verscheuchen vermögen, die dur die

Diskussionen bezüglich “der Rechte, geistlicheu Privilegien und auderer

daran gefknüpften Immunitäten, in deren Besige sich die griehischen Kirchen und Priester von Seiten Sk. Majestät des Sultans besimdeu, hervorge- rufen worden sind. Weit eniferut, irgend etnen Theil dieser Priditégien zurückzunehmen , oder auch uur den durch ihren Nugen gehriligten Genuß derselben zu beschränken, erachtete es Se. Kais. rliche gr E vielmehr als einen Ruhm, le öffentlich zu bestätigen, ad. i Sj den Grundsäßen der Gerechtigkeit und Gnade, e ge T t urtheil mittelst eines vou seinem Hattischeris E orbei Ñ es der zur Kenutniß sämmtlicher Regierungen g Eizitelleiten über diesen Verhältnissen erschiene es als müßig, 1 h E daf atte d: die Frage einzugehen. Man braucht PLoD -DAUINE lig M ik, G le Forderung des russischen Gesaudten , U gel Ter odistta ionen sowohl in dem Ausdrucke als in der Form wegen der eben abgegebeuen Erflärung unzulässig befundel ivordel E, während e s dea Mes Folge der freiwillig von Souveralul selbst im Angesichte dex gauzen Weli er lich verheißeuen Bürgschaften ohne weseutlichen Dal, geworden ist, Diese unbestreitbareu Thatsachen genugen , um die h oge Ploxie jeder E Entschuldigung in Betres der religiösen Borrechte zu entheben.

É “i bestreitbar erwiesen, daß die Unabhängigkeit etnes 08 arti States nichtig wird, wenn ihm nicht auch zustehen follte, eine von Verträgen nicht ermächtigte Forderung zurüctzu- weisen, deren Annahme gleichzeitig in Betreff des augeregten Gegenstandes überflüssig sein,“ und den hohen Theil, der fich deshalb a ernie- drigen würde. Dessenungeachtet weicht die hohe Pforte nichi im Geringsten von ihrem freundlihen und höchst aufrichtigen Wunsche, nicht uur alle Verpflichtungen Rußland gegenüber mit der gewissenhastesten Genauigkeit zu erfüllen, sondern ihm überdies etineu neuen Beweis ihrer herzlichen Gesinnungen zu geben, insoweit er mit deu geheiligten Hoheitsrechteu der Ehre und deu Hauptiuteressen des Reiches sich verträgt. Ste ist bereit, die in der Antwort vom 4./10. Juni an Se. Excellenz den Grafen von Nefselrode auf dessen Zuschrift vom 19. Mai a. S. verheißenen Zuge- ständnisse zu wiederholen, und zeigt sich auch geneigt, wenn mau eim Arrangeinent treffen wollte, das den russischeu Hof ohne Nachtheil für die geheiligten Rechte des Sultans zu befriedigen geeignet schiene, eineu außer- ordentlichen Gesandten nah St. Petersburg zu schicken, um 111i Einklaug mit dem russischen Kabinet die zu diesem Zwecke führenden Mittel zu erfor]chen. Was die Stelle in dem Briefe Sx. Excellenz des Grafen vou Nesselrode bezüg- li der eventuellen Besiknahme des turfischen Gebietes vetrijst, so hat die Pforte bereits erklärt, daß sie derselben nicht beipflichten fónue, und da dieser Brief eben so wie die Antwort des türtischen Vitnijsters sogleich den Mächten mitgetheilt wurde, welche den Traftat von 1841 unterzeichuet hatten, so ist es unnüß, sich in Einzelheiten über einê so peiuliche Frage zu ergehen. Jn Folge dieser Umstände und vermoge dieser Betrach- tungen hatte die Regierung Sr. Majestät Ursache zu hosen, daß die Beweggünde, die sie stets vorbrachte, um ihre Nichteinwilligung zu vechtfertigen , die Unmöglichkeit, in der sie ‘ih besindet zu willfahren, und der aufrichtige Wunsch, deu es wiederholten Malen ausgedrückt hatte, die herzlichen Verbindungen der beiden hohen Theile wieder angeknüpft zu sehen, endlich gewürdigt jein würden, und daß der russische Hof billigere Gesinnungen ihr gegenüber annehmen würde. Die hohe Bforte empfindet um so größeren Schmerz, sich in die- ser Hoffnung getäuscht zu schen, als die erhabenen Eigenschaften des Kai- fers von Rußland , seine befanute Mäßigung und Gerechtigkeit ihr nicht gestatten, vorauszuseßen, daß Se. Majestät ihre Forderungen auf andere (Srundlagen , als jene der Vernunft und des guten Nectes zu gründen vermöchte und ste erst neulich fowohl dem Sultan selbst, als den euro- päischen Mächten feste Versicherungen von ihrem Wunsche, die Würde des ottomanischen Reiches zu achten und desseu Unabhängigkeit aufrecht zu erhalten, ertheilt hat. Bei diesem Zustaude der Diuge hat dic h. Psorte die amiliche Auzeige erhalten, daß die russischen Truppen die Gränze über- ritten. Wenn der russische Hof auf der Forderung beharrt, durch ein ihr gegenüber bindendes Dokument die fraglichen religiösen Privilegien, auf Grund des Traktates von Kainardschi, zu bekräftigen, jo 1k zu bemex- fen, daß das im ersten Theile des Artikel 7 jenes Traktates enthaltene Versprechen bezüglich des Schußes der christlichen Religion und ihrer Kirchen, eine Allgemeinheit is und man keineswegs darin jene Gewalt erblicen fann, welche Rußland ihm beimißt, und noch weniger eine Spezialität zu Gunsten der griechischen Religion. Jn jedem Falle müßte man nur, wenn die Pforte unterließe, die christlihe Religion und ihre Kirchen zu s{üben, ihr ihr Versprechen durch Berufuüg auf den erwähnten Trafk- tat ins Gedächtniß “rufen, und es ist nicht minder flar, daß dieser neue Vorschlag nit auf jenen Traktat gegründet werden könnte, da die Privilegien uud Jmmunitäten der griechischen Religion vou der Pforte ohne irgend eine Forderung oder Einmishung gewährt worden find, Thatsächlich ist es für sie ein Chrenpuukt, dieselben jezt wie in der Zu- kunst aufrecht zu erhalten, so wie eine Pflicht, die ihr das System der Sorgfalt für ihre Unterthanen auferlegt, Die so eben erlassenen Firmane, E die Privilegien und Immunitäten sämmtlicher Religionen bestätigen,

eurtunden öffentlich die feste Gesinnuug der hohen Pforte in dieser Bezie-

Mut 19 N daß ohue Zweifel eine fremde Einmischung hierbei gar uicht den 5 aud e erscheint. Blos weil der russische Hof, aus welchen Grün-

chegt hat sein möòge, einen Argwohn bezüglich jener religiösen Privilegien

N Po Hal griechische Religion jene des erlauchten Kaisers und durch diese Erwägun e Oa, A I Aen

Uebungen, die ant q , fo wie auch aus Rücksicht für die freundlichen Be-

{hlusse nicht ent r zwischen den beiden Mächten bestehen, dem (Gut-

zu A rer über diesen Gegenstand genügende Zusicherungen

eaen vie fe N aber eine Regierung neben den Rechten und Privi-

Autorität PliseLatbcaea M ee den Kirchen und Priestern einer ihrer

Hat, aus\chließliche Verpflichtun von so vielen Milliouen Seelen gewährt

wollte, so würde fie ihre Angen mit einer anderen Regierung eingehen

ihre eigene Unabhängigkeit e ät nur mit dieser Negierung theilen und nichten, Die zwischen der hohen Pforte

und dem russischen Hofe abgeschlossenen Verträge, betreffend die beiden Fürsten- thümer, ermächtigen in feiner Weise Rußland zur Entsendung der Truppen nach diesen beiden Ländern, und der hierauf bezügliche Artifel im Sened von Balta Liman is dem Falle untergeordnet, daß innere Unruhen daselbst ausbrechen; was aber in dem gegenwärtigen Zustande nicht der Fall ist, Thatsächlich kanu dieser angreisende Vorgang (ce procédé agressìf ) von Seite Rußlands im Prinzipe nur als eiue Kriegserflärung betrachtet werden, welche der hohen Pforte das unbestreitbare Necht einräumt, die- selbe durh Anwendung militairischer Gewalt zu erwidern. Aber die Pforte ist weit entfernt, ihre Rechte auf das Aeußerste treiben zu wollen. Ge- fräftigt durch die Gerechtigfeit, wel@e ihre Politik gegenüber den Mächten leitet, zieht sie cs vor, sie zu wahren, in der Erwartung einer freiwilligen Rückfehr Rußlands zu einer ihreu Erklärungen angemessenen Verfahrungs- weise. Um jedes Hinderniß zu diefer Rückkehr zu beseitigen, beschränkt sie sich für jeßt gegen den Angriff (agression), über den fie sich mit Necht be- flagen fann, zu protestiren. Sie glaubt durch diescs Mittel der gesamm- ten Welt einen neuen Beweis von dem Grundsaße der Mäßigung zu bieten, den sie seit dem Begiuu dieser Angelegenheit beobachtet hat, Sie euthält si jeder feindlichen Handlung, aber sie exklärt, in feiner Weise zugeben zu wollen, daß man von Zeit zu Zeit Truppen in die Provinzen Moldau und Wallachei einziehen lasse, welche integrirende Theile des ottomanischeu Reiches bilden, und man dieselben wie ein herrenloses Haus betrachte. Sie protestirt demuach förmlich und ofen gegen diesen Aft; und in der Ueberzeugung, daß die Mächte, welche den Traktat von 1841 mit unterzeichuet, uicht ihre Einwilligung zu einem ähnlichen Angriffe geben werden, hat sie ihnen eine Darstellung der Umstände übermacht und nimmt einstweilen zu ihrer Vertheidigung eine bewaffnete Stellung ein. Um zum Schlusse zu gelangen, wiederholt sie, daß Se. Majestät der Sul- tan stets wünsche, wie bereits durch Proben erwiesen, jedem gegründeten Ansprucze des russishen Hofes zu begegnen und bereit sei, jede Beschwerde, betreffeud die religiósen Angelegenheiten, welche die griechischen Unter- thanen uo erheben könnten, abzuwenden; bezügli der heiligen Stätten, welche Frage zur Zufriedenheit Rußlands gelöst wurde, ist Abhülfe geleistet worden, und die h. Pforte stcht nicht an, noch bestimmtere Versicherungen zu ertheilen, um die im Sinne aller Parteien getroffene Anorduung zu befrästigen.“ z Mie odr tiiGe Cotta, walde De Streitkräfte der Pforte zu verstärkten hat, ist am 48, Juli mit dem Truppencontin- gent und in Begleitung von 11 zum Truppentransporte gemietheten Kauffahrteischiffen von Alexandrien nah Konstantinopel unter Segel gegangen. Dieses Geschwader zählt 11 Kriegsschiffe , nämlich: 2 Linienschiffe, jedes mit 96 Kauonen und 1200 M. Besaßung, 4 Fregatten, jede mit 64 Kanonen und 000 M, Besaßung, 2 Cor= vetten, jede mit 22 Kanonen und 220 M. Besaßung, 1 Brigg mit 99 Kanonen und 120 M. Besaßung, 2 Kriegsvampser, der eine von 360, der andere von 260 Pferdekraft. Diese 11 Kriegs\chiffe, welche direct nach Constantinopel bestimmt find und die von 411 gemietheten Kauffahrern begleitet werden, haben 9500 Mann Land= truppen an Bord, welche die erste Hälfte Des egyptischen Contingents bilden. Zwei andere egyptische Dampser werden vie zweite, aus 10,500 Mann bestehende Truppenabtheilung in wiederholten Fahrten nach Constantinopel transportiren, Ueberdies wird an zwei Linien- schiffen in den hiesigen Dos auf das Cisrig|te ausgebessert, Lte, sobald sie segelferüig sind, zu dem obigen Geschwader stoßen sollen. Das der Pforte zur Versügung gestellte egyptische Geschwader wird demnach aus 13 Kriegsschiffen und das Land-Contingent aus 20,000 Mann bestehen. : : iu Dieses Truppencontingent steht unter dem Commando Selim Pascha?s. Das Geschwader ‘steht unter dem Besehle des Bice- Admirals Hassan Pascha. Vie Einschiffung der Truppen fand nicht in Alexandrien , sondern am Ausflusse des Nils bei Rosette statt, wo Abbas Pascha die Truppen vor ihrer Abfahrt inspicirte.

Bern, Sonnabend, 30. Juli. (Tel. Dey, v. C; B) «Zum Bundespräsidenten wurde heute für das Jahr 1854 Freihervosez

| zum Vicepräsidenten D hfen bein gewählt,

Paris, Sonntag, 31. Juli, Morgens. (Tel, Dep. d. C, B.) Der heutige „Constitutionnel“ versichert, daß weder von örankreich, noch von England, ja selbst nit von Oesterreich die durch den „Ca radoc“ überbrachten Propositionen angenommen werden würden,

Mais, Mittwoti MueIull, el, Dep, d. E B.) Las Ministerium hat mit Ausnahme von Moyanos wegen s E bahnfrage seine Entlassung gegeben. Zproz. Spanier 444. 41ÞPr0o3» Spanier 23%

Malta, Donnerstag, 21. Juli. französishe Dampser „Ajaccio‘‘ führt fische Dienste nehmen. Der Dampfer mit Flinten nach Konstantinopel.

(Tel, Dep. d. C. B.) Der 52 bbhere Offiziere, die tür- Leonidas‘’ bringt 120 Kisten

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zeiger.

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Berlin, Mittwoch den 3. August 1855.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Die Wahl des bisherigen Landschasts - Deputirten von D onimiersfi auf Buchwald zum Direktor der Marienwerder= [hen Provinzial-Landschafts-Direction für Den sechsjährigen Zeit= raum von Weihnachten 1852 bis dahin 1858 zu bestätigen.

6 vom 24, Mai 1853 die Stempelung und

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Beaufsichtigung der Waagen im öffentlichen [4 S U E )

Berker betr ets?ènp.,

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Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung der Kammern was folgt : Se 4 In allen Fällen, wo nach den Bestimmungen der Maaß= und Gewichts-Orduung vom 16. Mai 1816 (Geseß=Sammlung S. 142) und der Verordnung vom 13, Mai 1840 (Gejeß-Sammlung S. 127) gestempelte Gewichte angewendet werden müssen, soll die Berwie= gung auch nur mittelst gestempelter Waagen geschehen, ; d: N Zur Stempelung sollen nur zugelassen werden :

1) gleicharmige Balkenwaagen ;

9) die unter dem Namen: „römische Waagen“ bekannten Schnell = waagen ;

3) solche Brückenwaagen, bei denen das Gegengewicht zum Ge-= wichte der Last, im Zustande des Gleichgewichts, sich wie Eins zu Zehn, oder wie Eins zu Hundert verhält.

G 0. In den Fällen, wo es nach Znhalt des gegenwärtigen Gesebes (8. 1) der Anwendung einer ge|stempelten Waage bedarf, ijt die

Anwendung von Brückenwaagen nur beim Verwiegen solcher Lasten zulássia, deren Gewicht zwanzig Pfund oder mehr beträgt.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, die Anwendung von Brückenwaagen auch für Lasten von geringerem Gewichte zu gestatien, wenn dies nah den Umstän- den ohne Gefährdung der Betheiligten sih als zulässig ergiebt,

G. 4.

An jeder Brückenwaage muß auf einem Schilde das zum Grunde liegende Verhältniß dur die Bezeichnung: Dezimal = Waage oder Centesimal - Waage, fo wie die Tragfähigkeit derselben, imgleichen der Name und Wohnort des Ver fertigers angegeben sein,

0

Die zu Verwiegungen auf Brücktenwaagen bestimmten Ge= wichtsstücke könuen nah der, dem Dezimal-Systeme der Berwiegung entsprechenden Theilung, bis auf das geringste Gewicht von 0,1 Loth, und zwar sowohl im preußischen Handelsgewichte, als sür den ge- seßlic nah Zollgewicht zulässigen Verkehr, 1m Zollgewichte getheilt werden.

g. 0.

Die erste amtliche Prüfung und Stempelung der Brüden- waagen muß hei einer Provinzial - Aichungs - Kommission oder bet dem Aichungs - Amte zu Berlin over einem von diejen Behörden ermächtigten Sachverständigen erfolgen. Ueber die geschehene Prü- fung und Stempelung is dem Besißer eine Bescheinigung zu er= theilen.

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Die Bestimmungen der Maaß- und Gewichts - Ordnung vom

46. Mai 41816 und der Verordnung vom 13, Mai 1840: iber das Verbot des Besizes ungestempelter Maaße und Ge=

wichte, über die Erhaltung der fortdauernden Richtigkeit der ge-

stempelten Maaße und Gewichte, : finden auch auf die Waagen Anwendung. _ Dem Minister für Handel, Gewerbe und óffentliche Arbeiten steht die Befugniß zu, die in Gemäßheit des §. 18 der Maaß- un® Gewichts -Ordnung vom 16. Mai 1816 auch auf die gestempelten Waagen Anwendung findende jährliche Frist zur erneuerten Prüfung der Richtigkeit bis auf drei Jahre zu verlängern, y

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist ermächtigt, den Gebrauch anderer, als der nah §. 2 stempelfähigen Wiege - Vorrichtungen im öffentlichen Verkehre ausnahmsweise in folhen Fällen zu gestatten, wo es nach der Beschaffenheit der Wiege- Vorrichtung und nach dem Zwecke der Verwiegung ohne Gefähr= dung der Betheiligten sich als zulässig ergiebt.

Die Genehmigung einer solhen Ausnahme ist, unter Darle= gung der Constructions-Verhältnisse durch Zeichnung und Beschrei= bung oder durch cin Modell der anzuwendenden Vorrichtung, be- sonders nachzusuchen und nöthigenfalls nur mit den geeigneten Ein= {hränkungen uud Bedingungen zu ertheilen. |

Die wegen Revision der Maaße und Gewichte bestehenden Bor-=

| {chriften finden auch auf die Waagen und auf die sonstigen nach

§. 8 zugelassenen Wiege-Vorrictungen Anwendung. S 4K Die Uebertretung der inden. §8. 1, 3,:4- und 7 enthaltenen Bestimmungen, so wie der nah §. 8 von dem Minister für Han= del, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten etwa für befondere Wiege= Vorrichtungen angeordneten Einschränkungen und Bevingungen zieht, wenn sie Gewerbetreibenden zur Last fällt, die im §. 348 des Strafgeseßbuchs bestimmte Strafe, wenn sie dagegen den in den §8. 13 und 14 der Maaß- und Gewichts - Ordnung vom 16. Mai 1816 bezeihneten Behörden und- Personen zur Last fällt, die in den §8. 13 und 18 derselben bestimmte Ordnungsstrafe nach sich.

Die in dem genannten §. 348 des Strafgeseßbuchs für den Besi einer unrichtigen Waage angedrohte Strafe findet auf ge= stempelte Waagen nicht Anwendung.

G. 11.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist beauftragt , die zur Ausführung dieses Geseßes erforderliche náhere Justruction zu erlassen, auch die Gebühren-Taxe der Aichungs= Behörden für die ihnen danach obliegenden Verrichtungen festzu= stellen.

A

Das gegenwärtige Geseb tritt am 1. Januar 1855 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Injiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 24, Mai 1853,

(Li 2) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer,

von Westphalen. von Bodelshwingh. von Bonin.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Gemeinde - Chaussee von Makenrode nah Tettenborn , im Kreise Nordhausen , genehmigt habe, bestimme Jh hierdurch, vaß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats=