1853 / 180 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

R

E t

R

1280

Chausscen bestehenden Vorschriften auf diese Straße zur Anwendung kommen follen. Zugleich will Jch den Gemeinden Mackenrode und Tettenborn gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter= haltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gel tenden Chausseegeld=-Tarifs, eins{ließlich der in demjelben enthaltenen Be-= stimmungen über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhe= bung betreffenden zusäßlichen Vorschriften in der Art bewilligen, daß für diese Straße und für die Chaussee von Nixey über Tetten- born nach Neuhof ein gemeinschaftliches Chausseegeld nach Ihrer näheren Bestimmung erhoben werde. Auch sollen Die dem Chaussee- geld = Tarife vom 29, Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseb= Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, Sanssouci, den 6. Juli 1853,

Friedrich Wilhel, von der Htydk. von Bodelschwing h,

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz=Minister,

Justiz: Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 22. Juli 1853 be- treffend dew Rbstenansas für die Verhandlung und-Eutscchsidung üher Prgiudizial=Einnxeden.

Geseß vom 10, Mai 1851 (Ges.-Samml. S. 622 f. und Staats- Anzeiger Nx. 98 S. 531.)

Allgemeine Verfügung vom 24. Jauuar 1852 Nr. 2, (Staats- Anzeiger Nr. 27S. 137)

Bei den neuerlich stattgefundenen Berathungen über die Re= vision des Gefeßes vom 10, Mai 1851, betreffend den Ansay und die Erhebung der Gerichts= fosten, ist unter andern auch die Frage zur Erörterung gezogen worden, in welcher Art, mit Rücksicht auf die neue Sportelgeseßgebung, der Kostenpunkt in den Fällen zu behandeln sei, wenn im Prozesse über eine der im §. 5 der Verordnung vom

21. Juli 1846 speziell benannten Einreden abgesondert von der |

Hauptsache verhandelt und erkannt, die Einrede in erster Instanz für begründet erachtet, in höherer Jnstanz dagegen verworfen worden ist, und demzufolge in der früheren Jnstanz anderweitig verhandelt und erkannt werden muß. Dabei ift die Ansicht geltend gemacht worden, daß dieser Fall im Betreff des Kostenpunktes einer gleichen Auffassung unterliegen müsse, wie derjenige, wenn in Folge der Vernichtung cines Er= fenntnisses die Sache zur anderweitigen Verhandlung "nd Ent- {eidung in die frühere Instanz zurückgewiesen wird.

__ Qu die Falle dex levteren Art bestimmt der sg. 1/7: vér Vex- ordnung vom 14. Dezember 1833 (Geseß - Sammlung S. 302),

daß das Gericht die Kosten des vernichteten Erkenntnisses nieder= zushlagen und die des Nichtigkeitsverfahrens zu kompensiren habe, daß dagegen über die Kosten des früheren Verfahrens, eben jo wie über die Hauptsache, nochmals in derjenigen Jnstanz zu ent- {heiden fei, in welcher die noch zu ermittelnden Umstände zuerst vorgebracht worden. Jn leßterer Beziehung konnte es nah dem Stande der Sportelgeseßgebung zur Zeit des Erlasses der Ver= ordnung vom 414. Dezember 1833 keinem Bedenken unterworfen sein, daß die nohmalige Entscheidung über den Kostenpunkt nur die Frage, welche der Parteien zur Tragung der Kosten für vLer- bunden zu erachten, zum Gegenstande haben durfte, daß dagegen der Kostenansaß, weil dieser nach den damals geltenden Sportel= taxen für jeden einzelnen Bestandtheil des Prozeßverfahrens beson- ders stattfand, dadurch nicht berührt wurde. Anders gestaltet sich in leßterer Hinficht die Sache nah den Vorschriften des Gesetzes vom 10, Mai 1851, welches nicht besondere Kostenansäge für Ter- mine, Verfügungen und andere speziell bezeihnete Afte des Ge= richts, sondern die Erhebung von Pauschquanten für das ganze prozessualische Verfahren in einer Justanz anordnet, An und für sich fönnte es danach gerechtfertigt erscheinen, in dem Falle des S. 17 der Verordnung vom 14, Dezember 1833, wenn die Sache Hu S E L Tutischeidung in die frühere Justanz zurüdckgewie- A 1 11t, das Kostenpaushquantum sür diese frühere Instanz Mrelen nochmals in Rechnung zu stellen.

veri GiR E he eNensalls die Niederschlagung der Kosten des enntnisses jebt deshalb unausführbar, weil der neue

Gerichtskosten - Tarif eine: \ nicht enthält Tarif einen besonderen Ansaß für das Erkenntniß

E —————————————————

E A A A A A E

Hieraus ergiebt sich, daß von der im §. 17 der Verordnung oom 14, Dezember 1833 vorgeschriebenen Nieders{lagung der Urtels= fosten abgeschen werden muß. Jm Uebrigen aber ist der Justiz= Minister der bei den vorgedachten Berathungen geltend gemachten Ansicht beigetreten, wona in allen zur Sprache gebrachten Fällen also au in denen des §. 5 der Verordnung vom 21. Juli 1846,

die Kostenansäge der früheren Jnstanz auf den Kosten- betrag der nochmaligen Verhandlung und Entscheidung derselben Instanz in Anrechnung zu bringen sind,

Es unterliegt keinem Bedenken, daß danach auch in den Fällen der §§, 60, 68, 79 ff, Tit. 10 Thl, L der Allgemeinen Gericlkts-= Ordnung versahren werden kaun. j

Dabei ist vorausgeseßt, daß in diesen, \o wie in den Fällen des §. d der Verordnung vom 21, Juli 1846, in Folge des in erster Instanz für. begründet erachteten Einwandes bereits eine Ent- scheidung über die Hauptsache und über den Kostenpunkt gefällt und dieselbe in der höheren Junstanz geändert worden is, Als Grundsaß aber ist es anerkannt, daß die abgesonderte Erörterung und Entscheidung über dergleihen Einreden nit einen zweifachen Kostenansaß sür diejenige Jnustanz, in welcher die Einreden erhoben und zur Separat=-Verhandlung gestellt worden sind, zur Folge haben darf, indem davon ausgegangen wird, daß die \pätere anderweitige Verhandlung der Sache nur als eine Ergänzung der früher statt- gefundenen zu betrachten ist. \ i

Nach gleichen Grundsäßen muß aber au dann verfahren wer= den, wenn die erhobenen Einreden son in erster Jnstanz für un- begründet erachtet worden, und das darüber gefällte Urtel die Rechtskraft beschritten hat, oder in höherer Justanz bestätigt worden ist, nur daß in diesen Fällen der Ansaß der Kosten überhaupt erst dann erfolgen kann, wenn ein Erkenntniß über die Hauptsache und den Kostenpunkt vorhanden ist, 6

Dagegen erscheint es, wenn gegen ein über Präjudizial - Ein- wendungen ergangenes Erkenntniß ein Rechtsmittel eingewendet wird, uicht gerehtfertigt, die Kosten für das Verfahren in höherer Instanz außer Ansaß zu lassen, weil ter Grund, daß das beson- dere Verfahren über die Einwendungen bei erfolgender Verwerfung derselben in dem anderweitig anzuordnenden Verfahren über die Hauptsache lediglich seine Ergänzung findet, für die Verhandlungen in den höheren Instanzen nicht geltend gemacht werden faun.

Die Gerichtsbehörden haben hiernach in vorkommenden Fällen zu verfahren.

Beyvlin, den 22, Juli: 4853,

Der Justiz = Minister Simons.

f An E Molo A on dle S R A 4 OY Cf, G jammtlice Geriht8behörden, mit Ausschluß v pr 144+ I 449 52 M0 : 4 ils d Derer Im O ezirt Le Appellationsgerichts=

linto 4 A A VoTes 21 Koln,

C)

ing vom 21, Zuni 1853 betreffend die

Ser I g C Sa V

1 e Den Dep tal nassen D P27 Transfortritngo C j | O h V.L b S N UNAEN Gon 1 f

-

1 V rin : 5 S M Kata Q : t Vrivaql= Und Vander 8= Mitt ois anzurechnenden

Di R O C U A5 Did a (a ey Allgemein 2, Ci ntal-L O U. I Ql a, d pn 1, « É 62 C AOA G (0 - - L Berordnung Do UO S 1549 19 (Gef Sani, } a I D M Dem Kömglichen Appellationsgericht wird auf den Bericht 2 Q 16214 A 1 : “p 7+ 4 ck94 Li(DL il, iVrD (211) VDEN ertIhÌi C4 7

4 T lv . - C L A b bb E c 1 A vom 26, Februar d. J., in Betreff der den Depositalmassen bei e Col É: A N M l Us A Q C L) - g fal pt + V - L Transfèrirungen von Prival- UNnD psandbriefs Aftigis anzurelneu= den Zinsen, hierdurch eröffnet, daß die Frage : «(4 aa tp Ai Dirsclipotli Ina Dor 0 ON H Cn Eg Oel! 2 OUL()): die Berorduulilg vom 15. ult 1549 eingeführte Top Fa lan : Coin o y s 0 1T 446 d E N , Verfahren in zetnem ganzen Umfange auc) auf die Zint

sen von Privatk= uud Pfandbriefs-Aëïtivis anzuwenden sei? bereits früher angeregt und verneineud beantwortet worden ift, “eil die gedachte Verordnung in dem dur die früheren Vorschrif ten, namentlich durch die Deposital - Ordnung und die Allerhöchste ore on 22 März S3 bestimmten Berfahren bei Ab und Zuschreibung der Privat- und Pfandbriefs =- Kapitalien und der DNLoN auf fo nutendet Zinsen nichts geandert hat, i Aus dem §, 197 Tit. 1, derx Deposital = Ordnung und dem darin angeführten Beispiele aber ergiebt sich, daß die Zuschreibung allemal mit dem 1. des folgenden Monats, die Abschreibung aber, je nachdem die Ausschüttung in der ersten oder in der zweiten Hälfte des Monats erfolgt, mii dem 1, oder dem 19, des laufen den Monats erfolgen muß. | Berlin, den 24. Juni. 1853, ü, Der Justiz - Ministec (gez) Simons, An das Königliche Appellationsgericht zu K,

6 4

Vorstehende Verfügung wird den Gerichten hierdurch zur Nah-

tung mitgetheilt. S rern M 25. Zuli 1853. Der Justiz - Minister Simons, An sämmtliche Gerichtsbehörden.

Kriegs - Ministerium. Verfügung vom 40. Juli 1853 wegen Voll=- treckung der Execution gegen Offiziere: 40s Beamte auf Gehalts- und Pensions - Abzüge vom 4. Butt C60,

Wie der §. 141 des Ew. Excellenz unterm 25. Mai d. I. übersandten, vom 1. Juli d. J. ab zur Anwendung gekommenen neuen Reglements über die Geldverpflegung der Truppen im Grie- den ergiebt, haben sich die Gerichtsbehörden mit thren Anträgen iegen Vollstreckung der Execution auf Gehalts = und Pensions-Ab= züge in Betreff mehrerer Offiziere und Beamten der Militair-Ber= waltung, wegen welcher die diesfälligen Anträge seither nah Maß- gabe der dem Herrn Minister Mühler unterm 31, Dezember 1840 vom Kriegs - Ministerium übersandten Nachweisung an Dies Ministerium zu richten waren, fortan an die betreffenden Militair- Jutendanturen zu wenden, Da nun überdies auch im Innern des Kriegs-Ministeriums selbst ein Ressortwechjsel stattgefunden hat, der von Einfluß auf die fernere Bearbeitung der Gehalts= 2c. Abzugs= Angelegenheiten der Offiziere und Beamten der Militair - Verwal- tung durch die einzelnen Departements und Abtheilungen ist, und die vorgedachte Nachweisung also den Gerichtsbehörden einen vollständig sicheren Anhalt bei Stellung ihrer Anträge auf Vollstreckdung der

Na chw e hörden und Personen, an welche de Requisitionen wegen Vollstreckung der Execution gegen Offiziere

derjenigen Be

1281

Execution in die Gehälter und Pensionen der verschied

von Offizieren und Beamten der Militair - Berw ée Ut clbE gewähren fann, fo habe ich eine anderweite Aufstellung dieser Nachweisung angeordnet, und in der leßteren wiederum überall speziell bemerken lassen, an welche Behörden oder Personen die diesfälligen Anträge fortan zu richten sind.

Ew. Excellenz beehre ih mi, diese neue Nachweisung in der Anlage mit dem Ersuchen ganz ergebenst zu übersenden, dieselbe gefälligst zur Kenntniß der Civil-=Gerichtsbehörden bringen unv diese, unter Hinweis auf den Cirkular-Erlaß vom 22. Januar 1841 und den Eingangs gedachten Paragraphen des neuen Reglements über die Gelb-Verpfleguils der Truppen im Frieden, anweisen zu wollen, sich die leßtere Nachweisung bei Stellung ihrer Anträge auf Vollstreckung der Execution in die Gehälter und Pensionen der Offiziere und Beamten der Militair =Verwaltung von jeßt an zur Richtschnur dienen zu lassen.

Berlin, den 20, Juli 1853;

(gez.) von Bonin,

An den Königlichen Staats=- und Justiz-Minister Herrn Simons, Excellenz, hier.

Vorstehendes Schreiben und. dessen Anlage wird hiermit, unter Bezugnahme auf den §. 3 des monatlichen Cirkularschreibens Nr. 124, zur allgemeinen Kenntniß gebracht,

Die diesem Paragraphen beiliegende Nachweisung tritt mit Ende Juni d. J. außer Kraft.

Berri, Den 20. Tut. 18991

Kriegs - Ministerium, ziBVontiti.

imm n g

und Beamte der Militair-Verwaltung auf Gehalts- und Pensions-Abzüge vom 1, Juli 1853 an, zu richten sind.

Die Reguisitionen sind zu richten: Io, | an A. Wegen der Abzüge von den Gehältern Bemerkungen. l INAAN SAPO S AID M R 1. ] das Allgemcine Kriegs- 4, | des General - Jnspecteurs des Militair - Erziehungs- und Bildungswesens, ei, Des Kricegs-WMi- und des Secretairs desselben, | G e nisteriums. 2, } des Direktors und der Beamten der Ober - Militair - Examinations - Kom- mission, 3 O0 Bea it der Militair-Studien-Kommission, 4, | des General-Stabs-Arztes der Armee, 5, | des katholische und evangelishen Feldprobstes, 6, | der Beamten des General- Auditoriats, : 7, | der Zeuz-Offiziere, D und Zeughaus-Büchsenmacher, _ 8. | der nicht regimeutirten Mitglieder der Artillerie-Prüfungs-Kommi)jion, | 9, | des Jnspecteurs der Attillerie-Werkstätten, 7 L | 10, | der Dircktoren, Assistenten, Nendanten, Betriebs-Jnspcktoren und Materialicn- | i reiber der Pulverfabriken, i T | 11, Uo Directions-Assistenten und Gieß-Direktors der Geschüßhz- | gießerei, E : 12, | der Direktoren, resp. Präsides der Gewehr-Fabritken und Gewehr-Revisions- | Kommissionen, der bei diesen Behörden als Mitglieder angestellten Offiziere, | | Fabriken - Kommissarien, Betriebsführer, Ober - Büchsenmacher, Munitions- | Revisoren und Materialien-Verwalter, | 413, |. des Aufschers der Festungs-Modelle in Berlin, ] das Militair - Oekonomie- | 14, | der sämmtlichen Generale A : Zu A. IL 1, Wegen pex e | M alteiniger Ausnahme des General-Juspecteurs des Militair-Erzic- } Ausnahmen siehe A. 1. 1,

Departement des Kriegs- Ministeriums.

Kommission,

der Artillerie,

9, | der Jngenieur-Geographen, | 10, | der Metallographen,

derjenigen Obersten, welhe Brigade -Commandeure oder Artillerie- und Tnge-

D) C) nieur-Juspecteure sind, L |- 2 | des Commandeurs des reitenden Feldjäger-Corps, 4, | der Flügel-Adjutantur Sr. Majestät des Königs, e e

der Offiziere des Großen Generalstabes mit Einschluß des Plankanmaer - Ju- speltors, so wie des Chefs des Generalstabes bei der General - Fnjpection |

6. | der Adjutanten Jhrer Königlichen Hoheiten der Prinzen des Königlichen Hauses, des Kriegs-Ministers, der General-Jnspecteure der Brtillerie, des Fngenmeur- | Corvs und des Militair - Erzichungs- und Bildungsweseus , des Chefs des | Generalstabes der Arwee und der Jngenicur - Juspecteure, insoweit sie nit zu den regimentirten Offizieren “tors s

| 7, | der Offiziere und Beamten des Kriegs-Ministeriums, | | 8, | der Beamten der General-Militair-Kasse,

41. | des Militair-Polizei-Jnspektors in Luxemburg,

hungs- und Bildungs-Wesens, der ZJuspecteurxe der Remonten und der Ar- | Sti, V d A T 9 Und A. tilleric - Werkstätten und des Direktors der Ober-Militair-Eraminations- |

E

Ô 4/4

E E E ren 7 Rer I

1 H A