1853 / 193 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

3603

gleihmäßig à Fuß 84 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. Die speziellen Gränz=-, Uebergangs- und Anschlußpunkte der beabsih- tigien Eisenbahnen werden näher verabredet und festgestellt werden. Auch werden die hohen Regierungen darauf Bedacht nehmen, zwischen den etwa nach den Staatsgebieten gesonderten Transport Unternehmungen zwecimäßige Vereinbarungen O erbe t wo und auf welche Weise der Betrieb ineinandergreifen joll. j i Die hohen Regierungen behalten sich vorx, übex dic Ausführung der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen die nähere Verabredung durch eine Kommission treffen zu lassen, deren Zusammentritt erfolgen soll, sobald der Stand der Vorarbeiten auf beiden Seiten dies gestattet, Artikel 4, | ide Negierungen werden dahin sehen, daß die Negelung der Fahr- A Ane mda zweckmäßige Weise geschehe, Dieselben werden daher, sofern die Bahn durch Privatunternehmer ausgeführt wird, die ent- spreende Einwirkung auf Anorduung und Aenderung des Fahrplans sich ehalten. 4 E E wollen beide Regierungen durch nähere Verständigung zu errei- hen suchen, daß wenigstens ein Mal täglich die Fahrten auf den von verschiedenen Unternehmern angelegten oder in Betrieb genommenen Eisen- bahnen zwischen Emden und Elberfeld und Köln, so wie zwischen der Em- den-Münstershen Bahn und Hannovex ineinandergreifen, Artikel 5, Die hohen Regierungen wollen zu vermitteln suchen, daß die Fahr- und Frachtpreise auf den verschiedenen Strecken einer jeden der nach Ar- tifel 1 zu bauenden Eisenbahuen thunlichst in Uebereinstimmung gebracht

werden, so weit nicht durch die Verschiedenheit der Betriebs- und Verkehrs-

Verhältnisse ein Anderes nothwendig gemacht wird, i Axtikel 6,

Es wird beiderseits Bedacht darauf genommen werden, bei den zu er- lassenden Bahupolizei-Orduungen von möglichst übereinstimmenden Grund- säßen auszugehen,

Artikel 7.

Zwischen den gegenseitigen Unterthanen soll sowohl bei Feststellung der Fahr- und Frachtpreise als der Zeit der Abfertigung fein Unterschied ge- macht werden, namenilich follen die .aus dem Gebiete des cinen Staats in das Gebiet des anderen Staats übergehenden Personen und Güter weder in Beziehung auf die Beförderungspreise noch rüdsichilich der Abfertigung ungünstiger behandelt werden, als die aus den betreffenden Staaten abge- henden oder darin verbleibenden,

Artikel 8,

Um den Verkehr auf den nah Artikel 4 anzulegenden Eisenbahnen zu fördern, werden die beiden hohen Regicrungen darguf Bedacht nehmen, die gegenseitigen Durchgangs -Abgaben 1hunlichs| zu ermäßigen und hinsichtlich ‘der Zoll - und Steuerabfertizung die größtmöglichen Erleichterungen eintre- ten zu lassen.

Artikel 9,

Die hohen Regierungen verpflichten sich, bei Mobilmachung und außer- ordentlihen Truppenbewegungen Anstalten zu tresfen und resp, die Eisen- bahntranéport-Unternehmer dazu anzuhalten, daß für die auf den verein- barten Cisenbahnen zu befördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kriegs - und Verpflegungsbedürfnissen und Militair-Effektcn aller Art auch außerordentliche Fahrten eingerichtet und für dergleichen Transporte nicht blos die untex gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung fommenden, sondern auch die sonst noch vorhandenen Transportm?itel be- nußt werden. :

Den Militairverwaltungen der kontrahirenden Staaten wird gegenseitig die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Trans- port - oder eigener Dampfwagen zu bedienen. Ju solchen Fällen wird an die Eisenbahntiransport - Unternehmer außer der Erstattung der Feuerungs- fosten nur ein máßiges Bahngeld gewährt.

Findet die Benuzung der Transportwagen der Eisenbahntransport- Unternehmer statt, so wird dafür eine billige Vergütung geleistet,

Auch wollen die hohen kontrahirenden Regierungen darauf hinwirken, daß von den Eisenbahntransport-Unternehmern eine Anzahl von Transport- fahrzeugen so eingerichtet werde, um nöthigenfalls auch zum Transporte von Pferden benußt werden zu können. /

Nücksihtlihh der Beförderungspreise für Truppen, Waffen, Kriegs- und Verpflegungsbedürsnisse, so wie Militiair-Cffeften jeglicher Art, soll kein Un- terschied zwischen den resp. Regierungen gemacht werden,

Die den resp. Regierungen eigenthümlich gehörigen Militair - Effekten, welche auf der Eisenbahn befördert werden sollen, bleiben von der Entrich- tung der Durchgangs-Abgaben befreit, Dergleichen Transporte müssen je- doch zu dem Behufe entweder unter militairischer Begleitung gehen , oder mit einem Passe dex absendenden Militairbehörden verschen sein.

Artikel 10,

Ueber das Verhäliniß der beabsichtigten Eisenbahn-Anlagen im Gebiete des einen Staats zu der Postverwaltung ves anderen Staats wird eine be- sondere Vereinbarung getroffen werden,

Jede der beiden Regierungen verspricht bei dieser Vereinbarung von gleichen billigen Grundsätzen sich leiten zu lassen, wie sie in Beziehung auf andere auswärtige Eisenbahnen von ihr im Jutercsse ihrer Postverwaltung zur Anwendung gebracht werden.

Artikel 141,

Die hohen Regierungen wollen ein besonderes wach\ 1 ames Auge dar- Ql Yoben; daß aus den Bahnhöfen oder in den zur Eisenbahn R igen uden, \o wie überhguyt in den in der Nähe der Eisenbahn belegenen

Orten, weder Spielbanken i irgend einer Art geduldet wr noch überhaupt daselbst Hazarvspiele

Urteil 12, Es wird der gegenwärtige Verirag den hohen Regierungen alsbald zur lanudesherrliden Genehmigung vorgelegt und die Auswechfelung der Natifications - Urkunden spätestens binnen sechs Wochen vorgenommen

werden. Dessen zur Urkunde is der gegenwärtige Vertrag von den gegenseitigen

Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden. So geschehen Hannover, den 3, März 1846,

Eduard von Möller, Karl Ludwig Rudolph Hoppenstedt, A, 8) (L S)

Bertrag zwishen Preußen- und Haunpover, betref- fend die Ausführung der Eisenbahnen von Emden nach Münster und von der Köln = Mindener Eisen -= bahn über Osnabrück und Rheine bis zur Königlich niederländischen Gränze. Vom 27, Januar 18952.

Zur Verhandlung über die Ausführung der im Vertrage vom 3, März 1846 verabredeten Eisenbahnen von Emden nah Münster und von der Köln-Mindener Eisenbahn in der Gegend von Löhne über Osnabrück bis zur Königlich niederländischen Gränze sind

von Sr. Majestät dem Könige von Preußen: Allerhöchst Jhr Geheimer Ober -Regierungs- Nath August Lud- wig Freiherr von der Ned; von Sr, Majestät dem Könige von Hannover: : Allerhöchst Jhr Geheimer Regierungs - Rath Dr. Karl Fer di- nand Nieper, , zu Bevollmächtigten ernannt, welche unter dem Vorbehalte der Natification

den folgenden Vertrag abgeschlossen haben: x, Eisenbahn von Emden nach Münster.

Artikel: 4,

Die Königlich preußische und die Königlih hannovershe Reglerung verpflichten sich, cine jede innerhalb ihres Gebiets, die Eisenbahn von Emden über Rheine nah Münster zum Anschluß an die Münster-Hammer Eisenbahn herzustellen und für deren Vollendung innerhalb einer ange- messenen Frist Sorge zu tragen. i L 2 E

Der Gränz-Uebergangspunkt soll durch beiderscitige Kommissarien näher

| ermittelt und in thunlichst kurzer Frist festgestellt werden,

Artikel 2. Der von der Königlich preußischen Regierung zu erbauende Bahnhof

| bei Rheine wüd für die Dauer von cinundzwanzig Jahren, vom Tage der

Eröffnung des Bctriebes auf den Eisenbahnen von Emden nah Münster, so wie von Nheine über Osnabrück nach Löhne und Minden an gerechnet, die gemeinsame Wechselstation für den Betrieb der beiderseitigen Eisenbahn- Verwaltungen auf der Emden-Münsterschen Bahn bilden. ¡

Für den gedachten Zeitraum wird der Königlich hannoverschen Regie- rung die ausschließlihe Benuzung der Bahnstrecke von der Landesgränze bis Rheine und der für den hannoverschen Betrieb bestimmten Theile des Bahuhofs bei Rheine, ingleihen die Mitbenupung der für beide Verwal- tungen erforderlichen Theile dieses Bahnhofs eingeräumt,

Ein Jahr vor Ablauf der einundzwanzigjährigeu Frist soll einer jeden der kontrahirenden Regierungen die einjährige Kündigung des ebengedachteu Betriebsverhältnisses zustehen.

ArtiVel: 3.

Das Projekt für die Lon der Königlich preußischen Negierung zu bauende Bahnstrecke von Rheiue bis zur Landesgränze und für den Bahn- hof bei Rheine wird nah vorgängiger Verhandlung zwischen den beider- seitigen Bauverwaltungen von der Königlich preußischen Regierung festge- stellt, Es wird dabei dem Bahnhofe bei Rheine dr für einen zusammen- hängenden Betrieb der Eisenbabnen zwischen Emden, Rheine, Münster, Osnabrück und Minden erforderliche Umfang, so wie die für einen solchen Betrieb erforderliche Einrichtung gegeben werden.

Nach Vollentung der gedachten Bahnstrecke und des Bahnhofs wird die Uebergabe der ersteren, so wie der für die Königlich hannoversche Ver- waltung bestimmten Theile des Bahnhofs durch Kommissarien der König- lich preußischen Regierung an die Königlich hannoversche Eisenbahn-Ver- waltung stattfinden,

Artikel 4,

Von dem bei der Uebergabe näher zu bestimmenden Zeitpunkte an übernimmt die Königlich hannoversche Regierung die gesammte Unterhaltung der mehrgedachten im Königlich preußischen Gebiete belegenen Gránzstrecke mit allem Zubehör cinshließlich der Erneuerung des Oberbaues, ingleichen die Unterhaltung der der Königlich hannoverschen Eisenbahn- Verwaltung zur ausschließlichen Benußung überwiesenen Theile des Bahnhofs hei Rheine. : ;

y Die Unterhaltung der gemeinschaftlih zu benußenden Theile dieses Bahnhofs besorgt dagegen die Königlich preußische Regierung für gemeln- haftlihe Rechnung. ; i , M r 9 ani, welche erforderlih werden möchten, wird die König- lich preußische Regierung ausführen, Die dadurch entstehenden Kosten tre-

ten dem Anlagekapital hinzu,

Artikel 5. | t Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich, für die Dauer dieses Ger dara V auf i N Bahnstrecke sammt Zubehör, so wie

j ‘i nverwaltung zur aus schlie ßlechen Benugzung einge- | a Vtite des. Dabnboss aufzuwendende Anlagekapital dem ganzeu

1369

Betrage nach, das Anlagekapital für die gemeinschafilich benugten Bahn- hofs-Anlagen zur Hälfte zu verzinsen, Artikel 6,

Die Verzinsung beginnt mit dem Tage der Eröffnung des Betriebes hinsichilich ‘der bis zu ‘diesem Zeitpunkte verwendeten Kosten, in Betreff der später hinzukommenden vom Tage der Verwendung. Die Zahlung erfolgt halbjährlich posmumerando an die von der Königlich preußischen Regie- rung seiner Zeit näher zu bezeichnende Königlich preußische Kasse,

Artikel 7.

Der Zinssay is in Ansehung der Kosten des Bahnhofs bei Rheine auf die ganze Dauer der Benußung (vergl. Art. 2), in Ansehung der Kosten der Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze vorläufig auf die nächsten sechs Jahre, vom Tage der Betriebs - Eröffnung an gerechnet, zu vier vom Hundert jährlich festgestellt.

Beiden hohen kontrahirenden Regierungen bleibt vorbehalten, nah Ablauf der sechsjährigen Frist nah Maßgabe dex in der Zwischenzeit über den Umfang des Verkehrs gemachten Erfahrungen eine anderweite Ueber- einkunft über die Höhe der Vergütung für die Benußung der oben gedach- ten Bahnstrecke zu beaniragen. Diejenige Regierung, welche von dieser Befugniß Gebrauch machen will, wird darüber der andern spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist Mittheilung machen, widrigenfalls die zeit- weilige Verabredung als auf fernere drei Jahre fortbestehend angesehen werden soll.

Jn Ermangelung einer Einigung über den ferneren Betrag der Ver- gütung wird derselbe durch schiedsrichterliche Entscheidung (vergl, Art, 31) festgestellt werden.

Die Königlich hannoversche Negierung wird die Königlich preußische Negierung dur Mittheilung der erforderlichen rechnungêmäßigen Nach- weisungen über die Einnahmen und Ausgaben des Betriebs in den Stand seßen, den Reinertrag dex fraglichen Bahnstrecke zu beurtheilen. Beide Regierungen sind in dieser Beziehung darin einverstanden, daß der König- lich preußischen Regierung als Eigenihümerin der Bahnstrecke der gesammte Reinertrag derselben zufließen soll,

Artie L S8, _ Sobald das Benuzungsreht der Königlich hannoverschen Regierung aufhört, soll die im Artikel 2 bezeichnete Bahnstrecke nebst allem Zubehör

an die Königlich preußische Negierang in so gutem Zustande zurückgegeben |

iverden, wie ein ordnungsmäßiger Bahnhaus halt solchen bedingt. a0, Eifenbahßn von Osnabrück nach Löhne.

T T Die Könlglich preußische Regierung gestattet der Königlich hannoger- schen Regierung die von Osnabrück zum Anschluß an die Köln - Mindener Eisenbahn für alleinige Nechuung der leßtgedachten Negierung zu bauende Eisenbahn von der Königlich hannoverschen Gränze über Bünde nach Löhne fortzuführen. Die Osnabrück-Löhner Bahn soll gleichzeitig mit der Emden-Münster- schen vollendet werden. Ueber die Spezial - Linie der Bahn im Königlich preußischen Gebiete wird unter den beiden Negierungen eine Verständigung stattfinden. Die Feststellung des Bau - Projekts bleibt der Königlich hanaoverschen Regierung überlassen. : Aritel 40. Die Königlich preußische Regierung überläßt der Königlich hannover- schen Regierung für di# Dauer ihres Eigenthums (Art, 30) den gausschlixß-

lichen Betrieb auf dem im Königlich preußischen Gebiete belegenen Theile |

der Bahn, Axtifel 11,

Die Königlich preußische Negierung gewährt der Königlich hannover-

shen Regierung behufs Herstellung éiner unmittelbaren Verbindung der | Osnabrück -Löhner mit der Hannover - Mindener Bahn auf die Dauer von |

einundzwanzig Jahren (vergl, Art. 2) eine Mitbenußung der Köln - Min- dener Eisenbahn vom Anschlußpunkte bei Löhne bis Minden, so wie die Herstellung der zu dem Ende erforderlichen, auf Kosten der Königlich han- noverschen Regierung auszuführenden baulichen Anlagen auf und bei dem Bahnhofe zu Minden.

Ueber die Bedingungen der Mitbenußzung der gedachten Köln-Mindener Bahnstrecke wird ein besonderer Vertrag zwischen der Königlich hannover-

schen Tisenbahn - Direction und dex Köln-Mindener Eisenbahu - Gesellschaft | abgeschlossen werden, dessen Genehmigung beiden kontrabirenden Regierungen |

vorbehalten bleibt. Artitel 12, Die Königlich preußische Regierung wird ferner füx denselben Zeitraum (Art. t1) das durch den Staatsvertrag vont 4, Dezember 1845 über die

Herstellung einer Eisenbahn von Hannover nah Minden festgestellte Ver- |

hältniß der Königlich hannoverschen Eisenbahnverwaltung zur Hannoyver- Mindener Eiseubahn, Jhrerseits nicht kündigen. Artikel 43,

Jn Anerkennung der von Seiten der Königlich preußischen Regiernng |

Zewährten Herstellung einer zusammenhängenden Eisenbahnverbindung zwi- chen den östlichen und westlihen Landestheilen Hannovers erklärt sich die Königlich hannoversche Regierung bereit, alsbald in eine Verhandlung über die Sicherstellung von tägli zwei bis drei durchgehenden Zügen zwischen Berlin und Köln, in jeder Richtung, einzutreten, __Die Königlich hannoversche Negierung macht sich für die Dauer der in den Artikeln 41 und 12 gemachten Zugeständnisse verbindlich , einen der durchgehenden Züge, in jeber Richtung, wie derselbe von der Königlich Sgt “aal Regierung für die preußischen Bahnen festgestellt und demgemäß Au oniglich hannoverschen Bahnverwaltung zugeführt -werden wird, ohne ufenthalt und ‘in entsprechender Fährgeshwindigkeit weiter zu befördern,

Bei Feslsebung des Fahrplans für diésen Zug wird die Königlich preußische

Regierung, soweit es derselben ohue Rücksicht auf den durchgehenden Verkehr für die Verbindung nach und von auße erscheint, die besonderen Verkehrs interé GTON a mitberücksichtigen,

ei der einer gemeinschaftliden Verständigung 1 i seßung des zweiten und beziehungsweise dritten Vittlhgthetet e Ben den die hohen kontrahirenden Regierungen dahin sehen, daß tie Reclun der Fahrten auf cine dem Zweck möglichst entsprecheude Weise ge\cziett und dabei die allgemeinen und besonderen Vetkéhrsinteressen auf jede zu- lässige Weise gegenseitig berücksichtigen,

TWEE, Eisenbahn vor Osnabrück nach Rheine und von dort bis zur Königlich niederländischen Gränze.

Artife!l 14,

Die Königlich hannoversche Regierung gestattet der Königlich preußischen Regierung die von Rheine ab über Jbbenbühren bis zur Landesgränze zu bauende Eisenbahn von dieser Gränze bis nah Osnabrück und zwar bis zu dem bei dieser Stadi von der Königlich hannoverschen Regierung für deren Rechnung zu errichtenden Bahnhofe fortzusühren. Die Königlich preußishe Regicrung wird die Rheine - Osnabrücker Eisenbahn gleichzeitig mit den unter 1. und 11. genannten Eisenbahnen zur Ausführung bringen.

Die Feststellung der Speziallinie für diese Eisenbahn im Königlich hannoverschen Gebiete bleibi unbeschadet des im Vertrage vom 3, März 1846 über die Richtung ausgesprochenen Grundsaßes der weiteren Verstän- digung unter den kontrahirenden Negierungen vorbehalten. Es wird jedoch auf Annäherung der Bahnlinie an den bei Osnabrück belegenen Piesberg Bedacht genommen twerden.

__ Das Bauprojekt für die Nheine-Osnabrücker Bahn wird nah vorgän- giger Vethandlung zwischen den beiderseitigen Bauverwaltungen- von der Königlich preußischen Regierung festgeseßt,

Uer 19,

Die Königlich preußische Regierung räumt der Königlich hannoverschen Regierung für die Dauer von einundzwanzig Jahren (vergl, Artikel 2) die ausschließlihe Benußung der Rheine-Osnabrücker Eisenbahn ein.

Ar el 46.

Diíe Königlich hanuovershe Regierung wird dagegen innerhalb der vertragsmäßigen Frist für die Dauer der ihr eingeräumten ausschließlichen Benutzung der Rheine - Osnabrücker Bahn (vergl, Artikel 15) eine direkte Cisenbahnverbindung zwischen Lingen und Osnabrück nicht herstellen,

Artibel 47, __ Für die Zeit der ausschließlihen Benußung der Rheine - Osnabrücker Cisenbahn seitens der Königlich hannoverschen Regierung sollen folgende Bestimmungen gelten:

1) Von dem bei Uebergabe der Bahn an die Königlich hannoversche Eisenbahnverwaltung näher zu bestimmenden Zeitpunfte ab übernimmt die Königlich hannoversche Regierung in dem Artikel 4 wegen der Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze näher bezeichneten Um- fange die gesammte Unterhaltung der Bahn nebst allem Zubehör auf ihre alleinige Kosten. :

Jn ÄAnschung der etwa erforderlichen Neubauten kommt die be- treffende Bestimmung im Artikel 4 zur Anwendung.

2) Die Königlich hannovershe Regierung verpflichtet sich, das auf die Bahn sammt Zubehör verwendete Anlagekapital seiner ganzen Höhe nach mindestens zu vier Prozent jährlich zu verzinsen und damit vom Tage der Betriebs - Eröffnung hinsichtlih der bis dahin verwendeten Kosten, hinsichtlih der später hinzukomäenden vom Tage der Ver- wendung, zu beginnen.

Die Zahlung erfolgt halbjährig postnumerando an die zu seiner Zeit von der Königlich preußischen Regierung zu bezeichnende preußische Kasse. / i

Der Zinssaß is für die nächsten sehs Jahre, von der Be- triebs - Eröffnung an gerechnet, zu vier Prozent jährlich festgesezt,

Da der gesammte Neinertrag auch dieser Bahn der Königlich preußischen Regierung zuflicßen soll, so wird derselben die Befugniß eingeräumt, sechs Monate vor dem Ablaufe des sechsjährigen Zeit- raums eine Erhöhung des Zinssaßes nach Maßgabe des durch- \chnittlihen Reinertrages der Bahn während der lehten zwei Jahre zu beantragen.

Zur Beurtheilung des Reinertrages wird die Königlich hanno- versche Regierung der Königlich preußischen Negierung die erforder- lichen rechnungsmäßigen Nachweisungen über die Einnahme und Ausgabe des Betriebes mittheilen.

Die fernere Höhe des Zinssaßes wird auf Zeiträume von je drei Jahren in Ermangelung einer Einigung schiedsrichterlih festge- stellt werden (vergl. Artikel 31),

Andererseits steht auch der Königlich hannoverschen Regierung das Recht zu, nach eiwa eingetretener Erhöhung des - Zinssahes über vier Prozent von je drei zu drei Jahren auf Herabseßung an- zutragen , beziehungsweise diese Herabseßung in der oben festgestellten Weise zu erwirken.

Die Königlich hannoversche Regierung verpflichtet sich, die Fahr- und Frachtpreise auf der Rheine - Osnabrücker Bahn denjenigen auch der übrigen Strecken der Westbahn gleihzustèllen.

Hinsichtlich der Frachtpreise für Kohlen und Koaks ist jedoch bésonders verabredet, daß diese für die Kohlen auf der Rheine- Osnabrücker Bahn nicht höher als zu einem und drei Biertel, für die Koaks aber nicht höher als zu zwei preußischen Pfennigen für den Zollzentner auf die Meile festgestellt werden sollen.

Wenn die aus\{ließliche Benußung der Rheine-Osnabrütker Eisen- hahn -von Seiten der Königlich hannoverschen „Regierung aufhört, so muß die Bähn nebst allem Zubehör an die Königlich preußische Regierung fn