1853 / 193 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. bahnpolizeilihe Aufsicht von ter

so gutem Zustande zurückgegeben werden, wie ein ordnungsmäßiger Bahn- haushalt solchen erfordert.

Artikel 48,

Sobald nah Sicherung einer Anschlußbahn im Königlich niederlän- dischen Gebiete zur westlihen Verlängerung der Nheine-Osnabrücker Bahn durch die Königlich hannoversche Grafschaft Bentheim geschritten tverden soll, wird die Königlich preußische Negierung die Bahnstrecke von Rheine bis zur Landesgränze und die Königlich hannoversche Regierung das in der Königlich hannoverschen Grafschaft Bentheim belegene Stück der Bahn auf ihre Kosten herstellen, Die Königlich hannoversche Negierung tvird der Königlich preußischen Regierung auf der in der Grafschaft Bentheim belegenen Strecke den ausschließlichen Betrieb auf diejenige Reihe v0 Jahren überlassen, während welcher Hannover den ausschließlichen Betrieb auf der Rheíne-Osnabrücker Bahn haben wird. R

Ueber díe Bedingungen der Betriebs - Ueberlassung bleibt eintretenden Falls weitere Verabredung vorbehalten, Sie sollen jedoch für die Königlich hannoversbe Negierung nicht ungünstiger sein, als die von dieser für die Strecke von Rheine bis zur Gränze in der Richtung auf Lingen ge-

vahrten.

Y E Königlich preußische Regierung verpflichtet si, die Fahr- und Frachtpreíse auf der Nheine-Niederländischen Eisenbahn denjenigen auf der Staatsbahn in Westfalen gleichzustellen.

L, Gemeinschaftliche Bestimmungen,

Artikel 19,

Dem Bahnkörper der nah Maßgabe dieses Vertrages zu baucnden Eisenbahuen soll sogleich die für cin doppeltes Schienengeleis erforderliche Breite gegeben werden, Ueber die Legung des zweiten Geleises bleibt bei cintreltendem Bedürfniß eine weitere Verständigung unter den kontrahiren- den Regierungen vorbehalten;

Urte 20,

Zn Anschung der Grunderwerbung zur planmäßigen Ausführung der von der cinen Regierung im Gebiete dcr anderen auszuführenden Eisen- bahnen nebst den dazu gehörigen Anlagen, so wie der erforderlichen Be- nußung und Belastung fremden Grundeigenthums sollen die in dem bezüg- lichen Staatsgebiete über di: Expropriation für Cisenbahnanlagen gelten- den geseßlichen Bestimmungen zur Auwendung kommen,

Neber die in Folge des Baues der Eisenbahn auszuführenden Wege-, Vorfluth- und Wassæbau - Anlagen steht die Entscheidung den in dem be- treffenden Staatsgebiet kompetenten Behörden zu, Jn Ermangelung ge- seblicher Bestimmungen sollen in dieser Bezichung die für die eigenen Cisenbahnbauten der betreffenden Regierung beobachtcten Grundsäße zur Anwendung kommen,

Nriiel 21,

Nach Vollendung des Baues der von der cinen Regierung im Ge- biete der anderen auszusührenden Eisenbahnen wird gegenseitig eine Nach- weisung über die im fremden Gebiete aufgewendeten Baukosten und ein vollständiger Plan der gauzen Bahnanlage mitgetheilt,

1370

und Telegrapheubeamten, sollen jedoch mit A ugehörigen des Stagts beseyt werden, ín dessen Gebiete die Bahn liegt.

Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Orts der Anstellung, rücksichtlich der Disziplin nur der Anstellungsbehörde, im Uebrigen aber den Geseßen und Behörden des Staats, in welchem sie ihren Wohnsiß haben, unterworfen,

Artikel 26.

Lie hohen kontrahirenden Regierungen sind darin einverstanden, daß die Betriebsverwaltungen für die in dem Gebiete der anderen Regierung gebauten, beziehungsweise in Betricb genommenen Bahnstrecken, wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder des Betriebs gegen sie erhoben werden, der Entscheidung der zuständigen Gerichtshöfe des Landes, in toelhem die Bahn belegen ist, sich zu unterwerfen haben,

Urtitel 27

Der Betrieb auf den bezüglichen Bahnen darf, so lauge diese im Ei- geunthume, beziehungsweise im Betriebe dex anderen Regierung sich befin- den, mit einer Gewerbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgabe nicht be- legt werden,

Rücksichtlich der Grundsteuer i} verabredet, daß die Schienenwege der von einer der kontrahirenden Regierungen in“ dem Gebiete der andern ge- bauten, beziehungsweise in Betiich genommenen Eisenbahnen vou der Grundsteuer befreit bleiben sollen,

Uriel 28.

Die Königlich hannovershe Negicrung is bei Ausübung des Eiscn- bahnbetriebes auf den preußischen Landesgebietsstrecken der Eijenbahu zwi- schen Minden und Emden

1) in Ansehung des Posktzwanges für Versendungen zwar denjenigen Beschränkungen unterworfen, welche aus den in den betreffenden

| preußischen Gebictstheilen geltenden Gesezen folgen jedoch berechtigt sein:

a) Päctereien und Gelder von cinem hannoverschen Landestheile nach dem andern hannoverschen Landestheile ohne Umladung durch das Preußische Gebiet durchzuführen, so weit solche nah den im Königreiche Hannover selbst geltenden Borschriften uicht dem ausschließlihen Transport durch die Post vorbehaltei sind, uud

b) die Cisenvahndicnst - Korrespondenz, so wie die Sendung von Uktien, Drucsachen und Geldern in Dienstaugelegenheiten der Königlichen Eiseubahnverwaltung durch ‘die eigenen Beamten derselben mit befördern zu lassen, zu welhem Behufe dergleichen Schreiben oder die Begleitbriefe zu dergleichen Sendungen mit dem Eisenbahn - Dienstsicgel bedruct odex verschlossen und mit

| dem Rubrum „Eisenvahn-Dienstsache““ versehen fein müssen :

| 2) der preußischen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen ver- pflichtet, welche das preußische Gescy über die Eisenbahn - Unterneh-

mungen vom 3, November 1838 im §, 36 sub 2, S U O Des

stimmt, nämlich zu dem unentgeltlichen Transport:

a) dexr Briefe, Gelder und der sonstigen vem Postzwange unter- worsenen Güter,

v) Terjenigen Postwagen (uud Postbediente), welche nöthig sind,

Dietelbe soll

é , ; r 4 E 1m Sie dor VBaft rir 0 Hittor ? , Der Eröffnung des Betriebes soll eine Revision der Bahn nebst Zu- | a i Po ta MTeN Geben Mee b S, s ik behör dur beidersecitige Kommissarien vorbergehen, | c) der mit Pos [reIpajen L ES a AORAUGeOT, : Artikel 22 | dieje nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen an- i 2 bn daa OULIO NEN G9 i y _,_ gDern Theil ader mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen. _ Die Landeshoheit bleibt hinsichilih der unter 1, bis L erwähnten | Tie Königlich preußische Regierung ist, bei Ausübung des Eisenbahn- Eisenbahnen einer jeden Regierung in ihrem Gebiete ausschließlich vorbe- |

halten, Die zu errichtenden Hoheitszeichen sollen daher diejenigen des Staats sein, in dessen Gebiet die betreffende Bahnstrecke belegen ist, Verx- brechen und Vergehen, welche zu der Bahn - Anlage odex dem Transport auf der Bahn Beziehung haben, sollen von den betreffenden Landesbehörden untersucht und nach den betreffenden Landesgeseßzen beurtheilt werden, Gesezliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dicses Vertrages an gerechnet, in Beziehung auf Eisenbahn-Unternehmungen von einer der hohen kontrahirenden Regierungen erlassen werdeu, sollen jedoch für die fraglichcn Eisenbahnen, so lange sie im Eigenthume oder im Be-

triebe der anderen Regierung sich befinden, ohne vorherige Verständigung feine Anwendung haben,

Arte :23,

Die Feststellung der Fahrzeiten und derx Transporipreise soll, insofern

der Vertrag keine besondere Bestimmungen in dieser Beziehung enthält, der- jenigen Regierung zustehen, welche den Betrieb auf der fraglichen Strece ausübt, unbeschadet jedo der durch die Art. 4, 5 und 7 des Vertrages vom 3. März 1846 übernommenen Verpflichtungen,

Ueber die Fahrten auf der Köln-Mindener Eisenbahn zwischen Minden und Löhne ivird sich die Königlih hannoversche Regierung mit der Direction der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft verständigen.

/ Artikel 24,

M Bahnpolizei-Ordnungen werden von jeder Negierung für ihr Ge- biet nach vorgängiger Verständigung mit dex den Betricb führenden Ne- gierung erlassen,

Die bahnpolizeilihe Aussicht wird dagegen die den Betrieb führende aab in dem Gebiete des anderen Staats durch ihre Eisenbahn- 2 in demselben Umfange, wie im eigenen Gebicie ausüben lassen.

uf der Bahnstrecke, worauf ein fonkurrenter Betrieb stattfindet, wird die jenigen Verwaltung gehandhabt, welche

Eigenthümerín der Bahn ist,

le von einer der fontrahirenden Neglerungen geprüsten Betricbs- wel, sollen ohne westere Revision im Gebicte bder gutexen zugelassen

U MLTLERI 2,9, Babnsire cten der einen Regierung, welche diese beim Betricbe einer ver

( ebiete der anderen Regierung anstellen wird , scheiden M qus dem Unterthanenverbande ihres Heimatlandes, Die Stellen amten, mit Ausnahme dex Dahnhofsvorftände, der Erhebungs-

bettiebes auf hannoverschen Gebietsstrecken, den Eisenbahnen zwischen Nheine und Osnabrück, so wie zwischen Nheine und den Niederlanden,

1) in Ansehung des Postzwangcs denjenigen Beschränkungen unterwor- sen, welche aus den allgemeinen Bestimmungen über dgs Verhältniß der Eiseabahnen zu den Posten im Königreiche Hannover folgen, je- doc) erleidet dieses in gleichen Maaße, wie oben festgeseßt ist, eine Ausnahme bezüglich der dienstlichen Sendungen der Eisenbahnver- waltung ;

2) der hannoverschen Postverwaltung gegenüber zu den Leistungen ver- pflichtet, welche die vorgedachten Bestimmungen mit si bringen, nämlich zu dem unentgelilicen Transporte der Brief- und Fahrpost- Sendungen, und der dieselben begleitenden Postbedienten, so wie zu unentgeutlicher Stellung der dazu erforderlichen Behältnisse oder Wa- gen; wogegen die hannoversche Posttaxe auf der betreffenden Eisen- bahnlinie nicht unter das Doppelte der Cisenbahn- Eilfrachitaxe her- abgeseßt werden darf,

Sollte die cine oder die andere Negierung die Bestimmungen über die den Eisenbahuverwaltungen den Postverwaltungen gegenüber, nah L bigem obliegenden Leistungen abändern odex ergänzen, so werden beide Negierun- gen sich darüber näher verständigen, inwieweit dergleichen Abänderungen oder Ergänzungen auf das vorliegende Verhältuiß in Anwendung zu brin- gen sein werden,

Mle, 29,

Die Königlich preußische Regierung sichert den hannoverschen Bries- post- und Fahrpost - Gegenständen auf den in Preußen belegenen Stiecken der Eisenbahnen, von deren Anlegung der gegenwärtige Vertrag handelt, und die Königlich hannoversche Negierung ebenso den preußischen Brief- post- und Fahrpost-Gegenständen auf den im Königlich hannoverschen GBe- biete belegenen Strecken dieser Bahuen ven angehinderten Transit auf 1o lange, als die betrefsenden Bahnen bi stehen werden, mit folgenden näheren Bestimmungen zuz i : L i j tr

1) das Lransiireht fann beiderseits ausgeübt iverden mittelst eigener

__ Cisenbahnpostwagen oder sür die Post bestimmter Wagens unter Begleitung der eigenen Beamten der Verwaltung oder durch Ucber- weisung der geschlossenen Beutel und der dazu gehörigen Poststücfe an die andere Vextwaltungz aue |

2) die Fesiseßung der Transitvergütung und der näheren Anordnungen für den Transit bleibt der Verständigung zwischen den beiderseitigen Postverlvaltungen vorbehalten, Was jedoch die Vergütung für die

‘etwciige Durchführung eines preußischen Eisenbahn-Postwagens über im Königlich hannoverschen Gebicte belegene Ba so wird hierdurch Königlich hannoversher Seits selbe in keinem Falle höber bemessen werden soll, als verhältn

mit Rücksicht auf den Umfang des Wagens und

rungéstrecke für Durchführung des preußischen Cisen über die hannoversche Strecke der Magdeburg - Mi von ver preußischen Postverwaltung

Artikel 30,

Einer jeden der beiden hohen kontrahirenden R Ablauf eines Zeitraums von ein und zwanzig Jah

nung des Betriebes an gerechnet , die in ihrem Gebiete b

anderen Neaierun

Diejenige Negierung, welche von dieser will, wird der anderen Regierung davon ein Jahr zuvor Anzeige machen,

um foll gegen Zurükvergütung der gesammten fosten, jedoch nah Abzug des N

Das Eigenth

worfenen Theile e

Wegen gegenseitiger Benußung der Bahnstrecke weitere Verabredung eintreten. übrigens darüber einverstanden , Eigenthums - Verhältnissen der hier fraglichen Eisenbahnen nie eine Unter- brehung des Betriebes guf denselben , bezie

g gebauten Bahnstrecken käuflich

rworben werden.

mit dem übrigen deuischen Eisenbahnneße eintreten

tebende Streitigkei Jede der hoh

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Die beiden S

lung einen Dritten öindet über d

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Jonen das Loos e sodann nah Stiz mittels.

S S S A i e A O Erm em i D L T

| Die Naiificationen dieses

ewechselt werden,

ichen Scbied8mann ernennen,

oll unter den von den ernannte

Nrtifel 231.

ten verstellt werden, u Tontrahirenden Regierungen

hicdômänner haben vorx

fich beizuordnen,

le Person dieses Dritten n

nischeiden. Die E

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ntscheitung

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Artikel 32

egierungen steht frei, nad; 4age der Eröff- elegenen, von dex

ren, vom

zu erwerben,

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Berirages sollen binnen fechs

“tvird sodann Beide hobe kontrahirende Negierungen sind

daß ungceachlet einer Aenderurg in den

| Zur \chicdêrichterlichen Entscheidung “sollen außer den in diesem rage bejonders erwähnten Punfien auch jonstige aus diesem V

A - ZVochen aus-

09 gelœeyen und vollzogen Hailnover, dén 27, Januar 1852.

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O p Cap E ; d f Ugust Cudwig L. v, Neck.

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Dem Fabrika1

für Sandel, Gewerbe Nrbeiten.

iten Julius Voges in Berlin ist unter dem

August 15993 ein Patent

auf ein Verfalæen bei Herstellung von [chunittenen Figuren, ohne Jemand in de1

tfannter Hülfsmittel zu beschränken,

auf fünf Jahre, v

\ang des preußischen Staats ertheilt worden.

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gen Ausbau d

Des Kd zogene Statut des Reichenbach über zum Anschlusse an d

Allerhöchsten Erlasses

was nach Vorschrift ¡ihasten vom 9, Nov

wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Zierung zu Breslau zur bffentlichen Kenutniß ge C Y s E ) M ( Berlin, den 12, August 1853, r Minister für Handel, Gewerbe und cent

on jenem Tage an gerechnet

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Aectienvereins zum

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und für den Um

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| Wüstewaltersdorf und Hausdorf chlussean die Schweidniß=-Tannl

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2G. F L T Di s ¿ N Wi) ) m ntgs Majestät haben das unterm 19. Ut TS92 Ansbau Peterswaldau, Wiistewaltersdorf un

Der

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Ministerium der geistlichen, Unterrichts - Mediziual - Angelegenheiten,

Der

Aöonigliche Bibliothek,

N (4! 2 A S) D i Bestimmung des Königlichen hohen Ministerii

J erfolgte Bestätigun g

des Statuts des Actienvereins zum chausseemäßi=

Straße von Reichenbach über

P ç- zum Kun st-

2402 D

Der geist:

hnstrecken anbetrifft, zugesichert, daß die- ißmäßig

auf die Beförde- 10, September G, gesch{chlofsen, .+ August bis bahn-Postwagens Berlin, den 15, August 1853,

) ndener Eisenbahn zu derselben Zeit entrichtet wird, |

Befugniß Gebrauh machen

; Unlage- inderwerths der einer Abnuyzung unter-

eine

hungêtweise ihrer Verbindun

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o tl- ANTOGe (ite |

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Karl Ferdinand Nieper, Dr. (1, S.

voll= Straße von d Hausdorf | lie Séhweidniß=Tannhausener Kunststraße mittelst j j. zu bestätigen geruht, es Gefeßes über die Actien-Gesell ember 1843 mit dem Bemerken bekannt gemacht Königlichen Ne:

, vird „14.9,

,

wird dazu einen unpar- | dem Eintrit în die Verhaud-

r einc Einigung nicht statt, so Schiedsrichtern vorgeschlagen

en Per- j des Stktreitpunkts erfolgt menmehrheit unter Ausschluß jedes weiteren Nechts-

Vvffentiiche

Plüsch mit ge Anwendung be-

3 | Kurfürsten von Hessen

1371

ichen, Unterrichts - und Medizinal = G r s Königliche Bibliothek eat ns - Angelegenheiten zufolge ift die

ie 7 j orzunehmenden Reini Sáâle und Bücher auf drei Wochen und zwar vom 29, gung h

Angekommen: Der General-Major und Nemon

j te=Inspecteurx Greiherr von Dob enedck, aus der Provinz Preußen.

3 Berlin, 17. August, Se, Majestät der König haben Aller- gnadigit geruht: Dem Wirklichen Geheimen Ratb v on Humboldt und dem Geheimen Kabinetsrath Jllaire zur Anlegung des von Sr. Majestät dem König von Bayern denselben verliehenen refp, Großkreuzes und Commandeur=Kreuzes des Civil-Verdienst-Ordens | der bayerschen Krone; fo wie dem Kammerherrn und Intendanten | Greiherrn von Zedliß = Neu tirch in Erdmannsdorf, zur Anle= gung des von dem Großherzog von Hessen und bei Nhein und dem | Ku Königliche Hoheiten demselben verliehenen | resp, Komthur=Kreuzes vom Philipps=Orden und Ritterkreuzes vom | Wilhelms=Orden Allerhöcchstißre Erlaubniß V i

D Ta L re E zu ertheilen.

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Verlin, den 17, August,

E - Am 14, August, Nachmittags, ist Se, Königliche Hoheit der Dn De N a n D s nl P l U A V1 Uj]el clgetrofen, Er wurde an rer Siallon vom preußischen Gesandten empfangen, und hat im E Gesandtschaftshotel {ein Ubsteigequartier genommen,

R I) 1A O S A : x Ac i Am 1% Algus Nachmittags 5 Ühr kam Jhre Kaiserliche Doheil die rau Herzogin von Brabant auf dem Magdeburg-= Corr “54. è ( e , e - . F , Fn E A _, e C xeipziger Bahnhof in Halle an, wy Hochstdieselbe von Sr. König= lichen Hoheit dem Prinzen Friedrich Karl emyfa 7

444 j Gen

V D § ILUTDE,

t D fo «d H J 1, trei Sat Fou bf G-M 4 c ate E O cinem Ztundigen Aufenthalt die Reise auf der | Wurlnger Dahn fort, | Od Y S Y b) d ift «E J í { em 16, August Nachmittags kurz nah 5 Uhr kam der

„Preußische Adler“ mit 58 Passagieren am Bord von Kronstadt in Steitin an, Unter leßteren befänden fich der Könialich griechische Gesandte und bevolimáchtigte Minister am vetersburger Hofe, Herr vou Sographo, die englischen Kabinets Couriere Webster und Carey, der russische Courier Geldjäger=Offizier Hochheim, der russische Staatsrath Baron Korff, Der „Preußische Adler“ bringt Nachrichten von Peters= burg vis zum 12, August, Am 9, August hatte die rusfische Flotte bei Kronstadt vor Sx ]

dem Ziele, “Di

Sr. Majestät dem Kaiser Schießübungen nach e, De folgenden Tage liefen die Schiffe der Division mit der weißen Flagge unter den ublichen Ehrenbezeugungen in den Hasen, um abgetafelt zu werdenz die beider andern Flotten - Divi= sionen manövriren noch im Finuischen Meerbusen, Die größeren Manöver des Garde= und Gre “An

renadier = Corps haben ihren Anfang genommen, S (Q | 3 Great G hre Königliche Hoheit d

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K die Großherzogin Stephanie Ñ

90n Dae it an 14, August fruh von Dresden nach Düfsel= q

Dorf wlIeder abgereist, | T)

Vas „Coburgsche Regierungsblatt“ verbffentlicht in feiner neuesten Nummer den vom Landtage genehmigten Voranschlag zum Staatshaushalte des Herzogthums auf die Finanzperivde vom l, Juli 1853 bis 30, Juni 1857, Hiernach beläuft jich die Ein-

nahme vom Slaatsvermögen auf 10,143 Fl, aus den Domainen (C) Ta T4 C p R 4 4404 r 4 4 «4 (T4 L N D F T4 c C Ú

04/04 Ole "Von Steuern / Zoll n Un WEeTaRen 309,01 4 Gl, 4 s Bo Ho «Tft f 62 F D + 0% C N *07t V C ) C) von Den Aegallen 1816 Fl., von vermis{chten Posten 8124 C 4 G, 3 a7 Q 4 I Tf Tie MUitS0 I 0 Q

O Ganzen also 369/443 “Fl ie Ausgabe beträgt

300,445 Fl, nämlich 66,909 Fl. auf die Staatsschuld, 5075

Fl. für die Landesvertretung, 10,922 Fl. für das Staatsministe= rium, 4227 Bl. für allgemeine deutsche owedez 48,621 Fl. für Justizpflege, 92,258 Fl. für Landesverwaltung und Finanzen, 46,520 Sli: Tr Militairverwaltung, 31,220-Fl, an allgemeinem Stagts verwaltungsaufwand, 20,080 Fl, für Straßenbau unD La: zen 5 34,905 Fl. für Gendarmerie, Gesundheits=

11,794 Fl, für Kirchen und Unterrichts-Anf Landwirthschaft,

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und Armenvflege O L T S d F C Anhalten, 5440 Fl. L C Q ( S (Gon 4060s N Ti 2 1073 i, aut Das GVewerbweten, V0 1. als

¡ pa , d S Ea A 2 [l D e «Vos ] ) CICVVETONDS vetragt S V0 Sel Zugleich

Extraordinarium; der ol ' ) veröffentlicht das Regierungsblatt das +lbgabengeseß auf dieselbe Periode und ein Geseh eranlagung der Einkommen - Klassensteuer für das Rechnungsjahr 1853 54, Demzufolge die Veranlagung für 1852—53 auc) auf das Rechnungsjahr 1853—54 gültig ift.

Ihre Majestäten der König und die Königin von Hannover nebst den Königlichen Kindern haben am 16, August ihre Residenz nah Rotenkiîrchen verlegt.

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