1853 / 195 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den in dem folgeudeu Paragraphen genannten Modificationen ihre volle

Anwendung. 5

Die auf die neuen Actien geleisteten Einzahlungen werden bis zum Ablaufe des Jahres, in welchem die Zweigbahnen vollständig in Betrieb gesetzt werden, mit jährlich vier Prozent verzinst und die Zinsen aus dem Bau - Fonds entuommen, so weit sie niht dur den bis zu jenem Zeit-

punkt aus dem Betriebe aufkfommenden Ertrag gedeckt werden.

Von dem auf diese vollständige Betriebs -Eröffnung folgenden 4. Januar ab, werden die Erträge der Hauptbahn mit denen der Zweig- bahnen vereinigt. und aus dem Gesammt - Ertrage die entfallenden

ividenden auf die Stamm-Actien beider Kategorieen gleihmäßig vertheilt. U Erft von tels Zeitpunkte an erlangen die Inhaber der neuen Actien

Stimmrecht in den General - Versammlungen (§. 28 der Statuten) A a Fähigkeit, zu Vertretern der Gefellshaft im Direktorium und im

Ausschusse gewählt zu werden. 7

Die Ausgabe der 12,000 Stück Stamm-Actien erfolgt in der Art, daß den Zuhabern der älteren Stamm-Actien das Recht der Zeichnung resp. Ueber- nahme eines gleichen Betrages zum Nennwerthe offen gelassen wird, \o zwor, daß auf je eine alte Actie dem Besißer eine neue zufällt. Die in einem noch zu bestimmenden und zu veröffentlihenden Termine zur Gel- tendmachung dieses Rechts nicht präsentirten älteren Actien werden in dieser Beziehung als präkludirt erachtet und die so uicht gezeihneten neuen Actien an der Börse verkauft. b

Bis zur Ausfertigung der Actien werden Quittungsbogen, welche aber auf bestimmte Personen lauten müssen, über jeden Actien - Betrag von 100 Rihlr, ausgegeben, auf denen über die Einzahlung quittirt wird.

Von diesen Quittungsbogen und* den darauf zu leistenden Einzahlun- gen gelten die Bestimmungen des §. 11 Nr. 3 des Geseßes vom 9. No- vember 1843 und die §§. 13 bis 20, 23 und 40 des Statuts vom 26, Februar 1844

10, Mai S

§. 8,

Nach vollständiger Einzahlung und nach Eintritt des Termines zum Bezug der Dividenden, werden gegen die Quittungsbogen Actien nach dem anliegenden Schema ausgegeben, zugleich die älteren Actien eingezogen und neue nah gleihem Schema dafür ausgetauscht; wonächst die alten kassirt

werden. | Die Actien werden in fortlaufenden Nummern von 1 bis 24,000 aus-

gefertigt, und damit Dividenden - Scheine nah beigefügtem Schema auf 10 Jahre, auch Talons für den Bezug weiterer Dividenden-Scheine aus-

erxeicht. gereich Ô

Die Bedingungen, unter denen denen die Kreirung, Emission, Ver- zinsuug und Amortisation der 2,400,000 Rthlx. Prioritäts - Obligationen erfolgt, wird durch ein besonderes Allerhöchstes Privilegium festgeseßt.

8g. 10

Die Gesellschaft hat gleich beim Beginne des neuen Eisenbahnbaues einen oberen Administrativ-Beamten oder Spezial-Direktor anzustellen, dessen Wahl, Geschäfts - Instruction und Besoldung, eben so wie- die Wahl, Ge- schäfts - Instruction und Besoldung des mit Leitung des Fahrdienstes be- auftragten Ober - Jngenieurs dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zur Bestätigung vorzulegen ist.

Der die Rechte und Pflichten des Gesellshasts- Direktoriums bezeich-

. e 26. Februar „2, L T

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nende §. 40 des Gesellschafts-Statuts vom 10. Mai 4 wird hier durch resp. ergänzt und abgeändert. A g. 41.

Endlich verpflichtet sich die Wilhelms-Eisenbahn-Gesellschaft auch, das durch die Emission der neu zu kreirenden Stamm - Actien und Prioritäts- Obligationen auffommende Kapital nur nach einem von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentlihe Arbeiten festzustellenden Plane zu verwenden.

Mallbor, den 2. Juli 1858.

(0/4) Nlapoer, Speil. Cecvla. Bolts PYxrtofss. Lau-g0r. Keoun,

Schema A. Qr, bit Einhundert Thaler in Preußish Courant. S ot 0

der Wilhelms Eisenbahn-Gesellschaft.

Inhaber dieser Actie hat zur K : Wi Fise - -

N ' hat z asse der Wilhelms Eisenbahn - Gesell:

schaft Einhundert Thaler Preußisch Courant baar eingezahlt und nimmt

A o0RVE dieses Marages in None der am 10. Mai 1844 und am f A H von Sr. Majestät dem Könige von Preußen

Allerhöchst bestätigten Statuten verhältnißmäßigen Antheil an dem r

sammten Eigenthum, bei Gewinn und Verlust der Gesellschaft. 5 Ratibor, den ten |

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Das Direktorium derx Wilhelms - Bahn. Eingetragen Fol. C

L Der Haupt - Rendaut,

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Schema B. E Dividenden -: Coupou F? zu der y Actie der Wilhelms-Bahn

E 22 Inhaber dieses empfängt diejenige Dividende, welche D : i ZE Z für das Kalenderjahr 18. . öffentli bekannt gemacht wer 2 den wird. D Mativor, den „len ¿s S S Das Direktorium der Wilhelms -Bahn.

Eingetragen F...

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S a. 1. 0 A | _zu der Actie der Wilhelms - Eisenbahn

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Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Le- gitimation die für die vorstehend bezeichnete Actie neu auszufertigenden Dividenden-Coupons für die nächsten 10 Jahre. L

Natibor, den en :

Das Direktorium der Wilhelms - Bahn, Der Haupt - Rendant.

gy Klaypèer: Speil- Cetola. Polko, Por koch. Lauge, Kern

Pr llegium vom 9. Auguit 1853 wegen Aus-

abe 90n-2, 100,000 Abaler auf den Inbaber lau

tender Prioritäts = Obligattonen. der. Wilhelms - Bahn = Gesellschaft.

Wir Friedrich TBilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.

Nachdem von Seiten der unterm 10, Mai 1844 von Uns be stätigten Wilhelms-=Bahn-Gesellschaft auf Grund der in der Gene ral - Versammlung vom 10, Juni 1853 gefaßten Beschlüsse darauf angetragen worden, zur Erbauung einer Zweigbahn in der Richtung von Ratibor über Rybnik nach Kotulla bei Nicolai in die dasigen Steinkohlen-Reviere, und einer zweiten von Ratibor nah Leobschüt, fo wie zur Ausrüstung derselben mit den erforderlichen Betriebs- mitteln, die Aufnahme eines Darlehns von

„Zwei Millionen Einhundert Tausend Thalern““ gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligationen zu gestatten; \o wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnübigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Geseßes vom 17. Juni 1833 durch gegenwärtiges Privilegium die Emission gedachter Obligationen unter nachstehen- den Bedingungen genehmigen : G4,

Die zu emittirenden Obligationen werden in Apoints zu 100 Thlr. nah dem sub A, beigefügten Schema guf weißem Pa pier mit blauem Druck in fortlaufenden Nummern von 1 bis 21,000 stempelfrei ausgefertigt.

Jeder Obligation werden Zins = Coupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach den an li-genden Schemas B und C auf weißen Papier mit blauem Druck beigegeben. Diese Coupons, so wie der Talon, werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Priori= täts-Obligationen sowohl, als die Coupons und Talons werden durch je ein Mitglied des Directoriums und des Ausschusses, o wie durch den Hauptrendauten der Gesellschaft unterzeichnet.

Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegiunt abgedruckt.

S. 4

Die Prioritäts-Obligationen werden jährlich mit vier Prozent verzinst, Die Zinsen werden in halbjährigen Raten Posfnume- rando, in der Zeit vom 2. bis 31, Januar und vom 1, bis 31, Juli jeden Jahres aus der Gesellschafts-Kasse zu Ratibor gezahlt,

Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bestimmten Zah=

lungstage ab, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheile der Ge-

sellschaft. s. 3,

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlich mindestens ein halbes Prozent des Kapitalbetrages unter Zuschlag der durh die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eijenbahn =- Unternehmens verwen- det wird, Die Zurückzahlung der zu amortisirenden Obligationen

erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1857, *

Es bleibt jedoch der Gesellschast vorbehalten, den Amortisations= Fonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligatig= nen zu beschleunigen. Auch steht ihr das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Verfahrens sämmtliche alsdann uoch vorhandene Prio= ritäts-Obligationen, behufs Reduction des Zinsfußes und zu sonsti- gen Zwecken durch die öffeutliwen Blätter mit dreimonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerths einzulösen. Jn beiden Fällen ist die Genehmigung des Handels - Ministeriums er= forderlich, Ueber die ges{hehene Amortisation wird dem betreffen= den Eisenbahn-Kommissariat alljährlich ein Nachweis vorgelegt.

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Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §, 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Wilhelms - Bahn = Gesellschaft, und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts = Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm=Actien nebst deren Di- videnden, an welchen leßteren sie übrigens nicht Theil nehmen.

Dagegen bleibt den auf Grund des ersten Nachtrags zum Ge- sellschafts = Statut vom 9, März 1847 mit Unserer Genehmi- gung vom 12 April 1847 (Gésey - Sammlmng pt 1847 Seite 203 sequ.) ausgegebenen 5prozentigen, in Folge des zweiten Nachtrags = Statuts vom 30, August 1852 mit Unserer Ge= nehmigung vom 17, November 1852 (Geseh - Sammlung pro 1852 Seite 719 sequ.) auf. 4- Prozent konvertirten, und den nah leßteren gleichzeitig weiter ausgegebenen Prioritäts -Obliga- tionen das Vorzugsrecht vorbehalten.

An den General-Versammlungen der Gesellschaft können auc die Inhaber der neuen Prioritäts-Obligationen Theil nehmen, sind hierbei jedoh weder wahl- noch stimmfähig.

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Die Inhaber der Prioritäts - Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortisations =- Plans zu fordern, außer:

a) wenn ein Zinszahlungs-Termin durch Verschulden der Gesell= chaft länger als 3 Monate unberichtigt bleibt,

b) wenn durch gleihes Verschulden der Transportbetrieb auf der Bahn länger als 6 Monate ganz aufhört,

c) wenn gegen die Gesellschaft Schulden halber Execution voll= ]streckt wird,

d) wenn Umstände eintreten, welche einen Gläubiger nah allge- mein geseßlichen Grundsäßen berechtigen würden, einen Arrest {chlag gegen die Gesellschaft zu begründen,

e) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht eingehalten wird,

In den Fällen a— d bedarf es einer Kündigung nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar:

ad a. bis zur Zahlung des betreffenden Zins=Coupons,

ad b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Iransvort-

betriebes, :

ad C bis zum Ablaufe eines Jahres nah Aufhebung der

(Xxecution,

ad d. bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem jene Umstände

aufgehört haben. |

In dem sub e. gedachten Falle ist jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten, auch kann der Juhaber einer

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G. 6, So lange nicht die gegenwärti ; L A

tionen eingelöst sind, oden Bb Einlöfuncs en Mrio le Dla nirt is, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundst G (A depo= Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern elches zum weitere Actien-Emission oder ein Anleihe-Geschäft nur Li eine nehmen, wenn sämmtlichen Prioritäts - Obligationen für e und Zinsen das Borzugsreht vor den ferner auszugebenven Actien und Obligationen vorbehalten und gesichert ist. S

__ Veber diejenigen Grundstücke, welche nach Bescheinigung des Eisenbahn-Kommissariats zum Transport-Betriebe nicht erforderlich

vorbehalten. SA

Die Nummern der nah §, 3 zu amortisirenden Obligationen werden jährlih im April , in einem 14 Tage vorher zur öffent= lichen Kenntniß zu bringenden Termin , durch das Loos bestimmt und jofort öffentlich bekannt gemacht, |

Die Verloosunc vesébiebt i. h das Direfteri m E : g ge|Mte)t durch das Direktorium und den Aus= \huß der Wilhelmsbahn, in Gegenwart des Syndikus der Gesjell= schast oder eines anderen vereideten Notars, welcher zuglei das Protokoll über die stattgefundene Verloosung führt.

Den Jnhabern der Prioritäts - Obligationen wird der Zutritt zum Verloosungstermine gestattet. i L

A A Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt in dem im §, 3 bestimmten Zeitraume dur die Gesellschaftskasse zu Ra= tibor nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen deren Auslieferung, 0 - Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Prio= ritats - Obligationen auf. Mit Leßteren sind zugleich die ausge= reiten, noch nit fälligen Zins-Coupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins - Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet. Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen werden in Gegenwart des Direktoriums, Des Ausschusses und des Syndikus resp, Notars, verbrannt und es wird, daß Dieses geschehen duréh die offentlichen Blätter bekannt gemacht. S i Die Obligationen dagegen, welche in Folge der Rückforderung (J, 9) vder Kündigung außerhalb der Amortisation (8, 3) einge= (ó}t werden, kann die Gesellschaft wieder ausgeben. E Hat S A S: A

y Diejenigen Prioritäts=Obligationen, welche ausgeloost oder ge= tundigt sind, und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Realisation ‘eingehen, n erden wáh- rend der nächsten zehn Jahre von dem Direktorium der Wilbelms- Bahn = Gesellschaft alljährlich einmal öffentlich aufgerufen, Gehen lle aber dejsenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Realisation ein, so erlischt ein

jeder Anspruch aus denselben an Das Gesellschafts-Vermögen, was

unter Angabe der werthlos gewordenen Obligationen, von dem Di- reftorium öffentlich bekannt zu machen ist, ; n C dd a

Wien den §8.3, /, 8, Hund 10 vorgeschriebenen éffentlichen Be- tanntmachungen erfolgen dur den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner Vossische, die Schlesische und die Breslauer Zeitung, Beim Eingehen einer oder der andern dieser Zeitungen wird von dem Di= reftorium und dem Ausschusse der Wilhelms-Bahn-Gesellschaft unter Genehmigung des Handels = Ministeriums eine andere Zeitung an deren Stelle gesebt, f Zu Urkund dessen haben Wir Has gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchs eigenhändig vollzogen und mit Unserem Königlichen ZJusiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Znhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben, oder den Rech=

Prioritäts = Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb

dreier Monate, von dem Tage ab, Gebranh machen, wo die Zah=

lung des Amortisations-Quantums hâtte stattsinden sollen, A Bei Geltendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind

ten Dritter zu prâjudiziren. Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Geseßz-Sammlung

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bekannt zu machen. Gegeben Putbus, den 9. August 1853

die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sich an das gesammte beweg- (L. S.) Friedrich Wilhelm. liche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft zu halten befugt. | von der Heydt, Lon Bodelschwinagb. gt A Prioritäts- Obligation DeL N Lama - Gefell Par Jeder Obligation sind zwanzig Coupons 1E Wegen Erneuerung der Couvous nach Ablauf von auf zehn Jahre beigefügt. L zehn Jahren ergehen befondere Bekanntmachungen, über N

100 Nthlr.

pr, Cour.

Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern preußis{ch Courant Antheil an dem nach den Bestim-

nungen des von Sr. Majestät dem Könige von Preußen ertheilten Allerhöchsten Privilegiums vom ten

. emittirten Kapitale von Zwei

C e 7 Q, Y Si Q f , C N Î _ , , "s “Ly y e 1 Millionen Einhundert Tausend Thalern Prioritäts-Obligationen der Wilhelms-Bahn-Gesellschaft. M, Qn C,

Das Direktorium und

der Aus\ch

der Wil: Pa nr Geell Gat.

Der Haupt - Rendant.

sind, bleibt jedoch der Eisenbahn =- Gesellschaft die freie Disposition