1853 / 196 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Bericht vom 30. v, M. erwiedere, den Zweck, die Arbeit der Ge- meinde - Vorstände zu erleihtern. Es folgt daraus niht und ist nicht bestimmt worden, daß der Dienstherr und seine Dienstboten über die gezahlte Klassensteuer eine gemeinschaftliche Quittung Me halten follen, vielmehr ist den Dienstboten über die von ihnen ent richtete Klassensteuer eine besondere Quittung zu ertheilen, E sie derselben bei dem Verzuge nach einem anderen Ort zum lus- weise über die am früheren Wohnorte gezahlte E bedür= fen oder die besondere Quittung zu einem anderen Zwecke ver=

langt wird. : i dz / Bisher sind hier keine Zweifel darüber angeregt worden, daß in vorgedahter Weise zu verfahren jet. Sollten andere Steuer-= Behörden diesem niht nahkommen, }o werden sie nah Obigem zu belehren fein. Berlin, den 23, Juli 1853. Der Finanz=- Minister.

An die Königliche Regierung in Münster.

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Cixkular -Verfügung vom 4. August 1853 be-

treffend vie Neviskon: ver Gefwhäftsführung der

Gemeinden undOrtserheber bezüglich der Kla ssen- und Gewerbesteuer.

Mehrere im verflossenen und laufenden Jahre bewirkte örtliche Revisionen der Steuerverwaltung haben ergeben, daß die Geschäfts-

A:‘schrift zur Nachricht und Beachtung. Berlin, den 3. August 1853.

Der General=Direktor der Steuern. #

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sämmtliche Herren Provinzial - Steuer-

Direktoren 2c.

Angekommen: Se, Durhlauht der Fürst Sulkowsfki,

von Dresden.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg-strelißsche Staats-

Minister von Bernstorff, von Hannover.

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führung der Gemeinden und Ortserheber bezüglih der Verwaltung der direkten Steuern, insbesondere ter Klassen- und Gewerbesteuer,

in vielen Fällen sehr mangelhast gewesen, daß sehr oft fállige | Steuerbeträge nicht rechtzeitig eingezogen worden, die den Gemein=- |

den zu Gebote stehenden Mittel, um die Einzahlung zu bewirken, nicht zur Anwendung gebracht, daß einziehbare Beträge als unein- ziehbar und Abgänge liquidirt worden sind, wo ein Ubgang nicht

stattgefunden hat. E S Mit Bezug auf die Versügung vom 7. März 1841 111, 27,685

ersuche ih das 2c. 2c., die extraordinaire Revision der Kreiskassen |

in jedem Kreise auf die Revision der Geschäftsführung einiger Ge- meinden und Ortsrezepturen bezüglich der Steuerverwallung aus=

dehnen zu lassen, und wie dies geschehen, in der alljährlich einzu= |

reichenden Nachweisung der im Laufe tes Jahres bewirkten extra= ordinairen Kassenrevisionen zu bemerken,

Berlin, den 4. August 1853.

Der Finanz =Minist er.

An sämmtliche Königliche Regierungs=-Prästdien. (excl, Rheinland und Westfalen.)

Tittular =DBersügung vom 3. Angus 1853 Vbeé-

treffend die Festseßung der Steuervergütung für

auszusührenden Branntwein, drssen. augemeldete

Monae geringer. als die durckch die Revision er- mMTIKeTTE- 1

Der Königlichen Regierung erwiedre ich auf die Anfrage m 19, vck M, dis Mbendmg ves 8. 8: dèr Anlêi= tung zur Feststellung des Alkoholgehalts und der Menge von Branntwein, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, vom 2. April 1852 betreffend, daß, der Verfügung vom 5. April 1848 enisprehend, in allen Fällen, in welchen die zur Ausfuhr angemeldete Branntweinmenge geringer ist, als die dur die Revision ermittelte, die leßtere mag durch Vermessung oder durch Berechnung nach den Brixschen Tabellen sesigestellé sein, der Ermittelung des absoluten Alkoholgehalts die

nmeldung zum Grunde gelegt, der absolute Alkoholgehalt daher H A S angemeldeten Quartzahl des Branntweins

ayl der Stärkegrade 2c,, und hier i i tung festgeseßt werden inl: | E S

Berlin, den 3, August 1853,

An die Königliche Regierung zu Potsdam,

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| Schlachtfelde

WVerlín, 20, August, Se, Majestät der König haben Aller-

gnädigst geruht: Dem Obersten Prinzen Wilhelm zu Solms -= Braunfels, à la suite des 2ten Garde = Landwehr = Kavallerie- Regiments, die Anlegung des von Sr, Majestät dem König der Niederlande ihm verliehenen Großkreuzes vom Großherzoglich luxemburgishen Orden der Eichenkrone; so wie dem Rittmeister Grafen von der Golß, persönlichen Adjutanten des Prinzen von Preußen Königliche Hoheit und à la suite des Garde-Küras= sier-Regiments, die Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Kurfürsten von Hessen ihm verliehenen Ritterkreuzes vom Wil helms=Orden zu gestatten,

Nichtamtliches. Berlin, den 20. August.

Die Anordnungen zu der diesjährigen Feier des Jahres= tages der Schlacht von Großbeeren, welche bekanntlich auf Höchste Anregung Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen von Prelben aur Slaciie E, Tem 23. August auf dem V QUdE Me D etten enen tmmer großartigeren Charakter an. Wir dürfen eiu ächtes National: fest erwarten, wie es dem kriegerischen Geiste des preußischen Volkes und der vierzigjährigen Wiederkehr jenes für die Stadt Berlin einst jo verhängnißvollen Tages entspricht. Nachdem durch die allgemeine Landesstiftung als Volksdank die erste Anre

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gung gegeben war, haben jeßt auch die städtischen Behörden die Idee jener Feter mit großer Lebendigkeit ergriffen und ein eigenes

Fest-Comité bebildet, welches seitens der Stadt die erforderlichen Anordnungen zu tressen hat, Diefes Fést - Comité hat \ich bereits mit dem früher Namens der Landesstiftung unter dem Vorsitz des Landraths von dem Knesebeck gebildeten in Communication geseßt, um ein möglichst konformes Arrangement herzustellen,

In Folge dessen haben Magistrat und Stadtverordneten-Versamm- lung übereinstimmend beschlossen: 1) Für die Feier des Tages tausend Thaler herzugeben, von welchen 600 Thlr, zur Unterstüßung der hiülfs= betürstigen Veteranen, 400 Thlr, aber zur Bestreitung der etwaigen Bestkosten verwandt werden jollen; 2) sich selbst in corpore am Geste zu betheiligen; 3) die sämmtlichen hiesigen Gewerke zu einer Betheiligung wittelst Deputationen mit Emblemen und Fahnen aufzufordern; 4) eine angemessene Theilnahme der Schulen zu veranlassen. Die Gewerke sind bereits in Kenntniß geseßt und entwi#teln einen wahrhaft begeisterten Patriotismus. Die Depus- tationen sind sämmtlich fowohl von den Meister= als von den Ge- sellenshaften in großer Vollzähligkeit gewählt und viele Gewerke b-oantragten wiederholt, sie in corpore am Feste Theil nehmen zu lassen, was aber aus Rücksicht auf. den Raum abgelehnt werden mußte, Andere Gewerke haben bedeutende Geldsummen zur Disposition gestellt, um auch dadurch ihre Theilnahme zu be= kfunven. Die Bethelllgung. der Schulen soll in. -der Weise erfolgen, daß von den Gymnasien, den Realschulen und den Communalschulen je 50 Schüler abgeordnet werden, welche un- ter “der Führung von 12 Lehrern und der Oberleitung des Di- rectors Dielig in Großbeeren erscheinen werden, Außerdem wird eine entsprechende Tagesfeier in den sämmtlichen hiesigen Schul= anstalten veranstaltet werden, Die Feier beginnt am 23, d. M, als dem Schlachttage selbst, Morgens 9 Uhr, Zu dieser Stunde treffen sämmtliche Festtheilnehmer auf dem Felde zwischen der An- haltischen Eisenbahn und der Großbeerener Mühle zusammen. Hier werden sie von einem Festcomité auf Al ole Weise zu einem großen Zuge geordnet: 1) Voran das Lehrbataillon, welches als äus sämmt=

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lichen Regimentern der Armee zusammengeseßt, auf Allerhöchsten Befehl mit einem eigenen Musifcorps gleichsam zul Repr äsentation der gesamm- ten Armee am Feste Theil nimmt; 2) ein Garde-Musikcorps und das fatholische Sänger-Corpsz 3) das Fest-Comitéz; 4) die sämmt- [ih anwesenden Königlichen Prinzen, die höhern Militair- und Civilbeamten, sämmtliche anwesende Generale aus Berlin und Pots- dam und die Kommunalbehörden von Berlin; 5) die Kreis=Kom- mission; 6) eine Deputation des Kadetten-Corps und des Militair= Waisenhauses zu Potsdamz 7) die Krieger aus der Schlacht von Groß=-Beerenz 8) die Beteranen= und Kriegervereine der Kombat= tanten aus den Jahren 1813— 18153 9) die Schulen Berlins und des Kreises, im Ganzen gegen 700 Köpfe startz 10) die berliner Schübengildez 11) die Deputationen der verschiedenen Ge-= werke; 12) die patriotischen Vereine, der Treubund 2c,z 13) die Bauern=-Vereine. Der so geordnete Zug verfügt sih von der Mühle bei Groß=-Beeren über das eigentliche Schlachtfeld bis zum Sieges= monument , vor welchem ein Altar errichtet ist, an welchem der Feldprobst Bollert eine auf den Tag bezügliche Predigt halten wird. Nach der gottesdienstlichen Feier geht der Zug durh Groß=Beeren bis nach Klein-Beeren zu der Stelle, wo an dem verhängnißvollen Schlachttage die Division Borstell den Ausschlag gab. Hier sind mehrere große Zelte aufgeschlagen, in welchen die Veteranen und die Schulen auf öffentliche Kosten gespeist werden. Daneben in einem Gehölz befinden sich andere Zelte für die höher gestellten Mitglieder des Festzuges, für die Schüßengilde, die Gewerke und

die Vereine, Während der Mittagstafel werden Toaste ausgebracht, |

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Musik-Aufführungen veranstaltet und patriotische Lieder gesungen. Die Reihe der Toaste, so wie die Namen der Toastbringer sind genau vorgeschrieben. Nach der Tafel gegen Abend sindet ein großer allgemeiner Zapfenstreich statt, womit das Fest des Tages sein Ende erreicht.

- Am 18. August nach 45 Uhr traf Ihre Kaiserliche Hoheit die Herzogin von Brabant mit dem Dampfschiff zu Köln ein, Jhre K. K. Hoheit wurde an der Landungsbrücke von dem Herrn Stadt= Kommandanten und dem Stabe der hiesigen Garnison, so wie dem Herrn Regierungs=-Präsidenten, dem städtishen Vorstande 2c. 2c. em= pfangen und begab sich alsbald nah dem zu ihrer Aufnahme be- stimmten Gasthofe. Ju ihrem zahlreichen Gefolge befand sich auch eine Abtheilung der Kaiserlichen Hatschiere und Trabanten als Ehren= wache, Kaum abgestiegen, begab sich Ihre K. K. Hoheit sogleich in Begleitung der Fürsten Schwarzenberg und Metternich, \o wie einiger Hofdamen zu Wagen uach dem Dome, dessen Aeußeres sie für heute nur besichtigte, und machte dann eine längere Spazier= fahrt innerhalb und außerhalb der Stadt.

Nach dem Entwurfe einer Strafprozeßordnung für das Königreich Sachsen, welcher vor kurzem den zu Dresden versam= melten Zwischen-Deputationen der Ständeversammlung zugegangen ist, und bekannutlih auf Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ver= fahrens in der Hauptverhandlung, so wie auf Staatsanwaltschaft gegründet ist, foll inskünftige die Vollstreckung der Todesstrafe nicht mehr bei unbeschränkter Oeffentlichkeit erfolgen, Der darauf be- zügliche Artikel 401 des Entwurfs hestimmt nämlich hierüber Fol= gendes :

„Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem ums{lossenen Naume in Gegenwart einer Gerichts - Commission, welche wenigstens aus drei Mitgliedern des Gerichts und einem Protocollführer bestehen muß, und eines Mitgliedes der Staatsanwaltschaft. Der Vorstand und die Mitglieder der Gemeinde-Behörde, so wie die Gemeindevertreter des Ortes, wo die Bollstreckung stattfindet, sind von dem Orte und der Stunde der Vollstreckung, un1 derselben beiwohnen zu fönnen, durch den Untersuchungs- richter in Kenntniß zu seßen, Außerdem is den übrigen richterlichen Beamten und Mitgliedern der Staatsanwaltschaft, ferner einem Seelsorger von dem religiösen Befenutnisse des Verurtheilten, dem Vertheidiger desjel- ven und, fo weit es der Naum zuläßt, anderen erwachsenen Persouen die Gegenwart bei der Hinrichtung zu gestatten. Die Bollstreckung des Todes- urtheils wird dur das Lauten einer Glocke angekündigt, welches mit vem “lustritte des Vernrtheilten aus dem Gefängnisse beginut und bis zum Schlusse der Hinrichtung fortdauert. An Sonn- und Feiertagen, \o wie während der Charwoche soll ein Todesurtheil nicht vollstreckt werden.“

= Pom 17, August an ist auf Befehl Sr. Königl. Hobeit des Großherzogs von Weimar die in Folge des Ablebens des Großherzogs Karl Friedrich angeordnete Landestrauer wieder auf- gehoben und das öffentliche Tanzen und Musikhalten so wie alle fonsti- gen Vergnügungen der Art wieder erlaubt. Am 14. August war feier- icher Trauer = Gottesdienst, welchem Ihre Königl. Hoheiten der ÖOroßherzog in Weimar und die Frau Großherzogin in Eise- nach beiwohnte. Nach der „Weimarischen Ztg.“ wird nicht der öster= reichische Feldzeugmeister von Heß die Herzoglich sächsischen Truppen inspiziren, sondern der Feldmarschall-Lieutenant von Martens z die Bundes=Reserve=Division , zu welcher das weimarische Kontingent gehört, wird nicht vom General von Reyher, soudern vom General- Lieutenant von Voß inspizirt werden,

E Majestät der König der Niederlande begiebt sich 18 n A aa 14 Tage ins Lager von Zeyst, wohin am h: ugust zwei Regimenter Kavallerie und einige andere Truppen abmarschirt sind, Die Gesellschaft des zwischen Scheveningen

und der englischen Küste erri i befittit, ¿9 eka Be L vas pseeischen Telegraphen macht Tarif ist ziemlich billig angeseßt, Für L ertísnet sei, Der Worten sind 45 Fl,, für jedes weitere Me epeshe von zwanzig len, Der Mittelpunkt des Geschäftskreises vi Bun dezah- land ist R Haag, er Gesellschaft in Hol- Fn der zweiten niederländischen K 16, August die Berathung des firhlihen Geset mer arif s Herr van Liinden ertlärt, daß er die sih an bei E tnüpsenden politischen und juridischen Gragen unerörtert faffen tun blos versuchen werde , die Anlässe und Umstände, welche zu dessen Borlegung gesührt hätten, richtiger darzustellen, als mehrere frü here Redner, Mit Recht habe man das Geseß ein Gelegenheits- gejeß genannt; auch hoffe er, daß man die Veranlassungen zu dem- jelben ute vergessen werde. Dasselbe fasse alle Kirchengesell schaften ins Auge, freilih aber für jegt insbesondere die Katholiken. Die Grage sei: NRechtfertigen die Umstände ein Geseß wie dieses ? Nach einem das Verhalten des vorigen Kabinets mehrfach) tadeluden und die Behauptungen früherer Redner befämpfenden Nüdkblike auf Vie bisherigen Verhandlungen mit Rom glaubt der Nebner jene Vrage verneinen zu müssen, Die Regierung atte, nach seiner Ueberzeugung , auch ohne dieses Gesetz ihr gziel erreichen können; denn das Grun dgeset ermächtige sie zur Aufficht über die Kirhen=Gesellschften, und sie sei demnach bereh- tigt, die zur Ausübung jener Aufsicht nöthigen Maßregeln zu er= greifen, ohne dazu eines besonderen Gesetzes zu bedürfen, Da sie jedo geglaubt habe, das Geseß vorlegen zu müssen so werde er sie unterstüßen , jedoch nicht unbedingt, Er vermißt in dem Ent-= wurfe Bejtimmungen hinsichtlich der Klö ste r und Semin arien: anDdererjeits sindet er darin Mehreres, dem er nit zustimmen fann, #

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das ader noch durch Amendements sich beseitigen läßt, von deren

Schichal es abhangen wird, ob er für oder gegen den Entwurf

stimmt, D, Dommer van Poldersveldt is aus schon y

srüheren Rednern entwickelten Gründen gegen den Entwurf, von ven er behauptet, daß er eben so sehr dem Grundgesete widerstreite als er den Zukeressen Des Landes, des Königs und der Redletine zuwider jei, Das Gese werde, statt Ruhe zu fördern, die Confessi en einander feindlich gegenüberstellen eine Scheidewand zwischen e

Könige und seinen fatholischen Unterthanen aufwerfen und für Ls Regierung stets eine sie selbst verwundende Waffe sein. L Slees wit Vening findet den Entwurf durchaus verträglich mit den Bestimmungen des Grundgeseßes und ist mit dem Inhalte ei

verstanden ; namentlich hebt er hervor, daß der Staat, y A at Grundgeseße gemäß die Kirchengesellschaften beschirnmen I nas f sichtigen zu ionnen, ihre Einrichtung, ihre Satzungen Und Sitten genau _tennen müsse, „Bis Berathung wird dur(h bert bei der Abstimmung verworfenen Antrag eines Mitgliedes Abend= Sißbungen zu halten, so wie durch den genehmigten An- rag eines anderen Mitgliedes, für die Dauer der Bis rathung dieses Geseß = Entwurfs die Sibßungen um 410 statt 14 Uy ansangen zu lassen, auf kurze Zeit unterbrochen

Hr. Sander, der die Diskussion wieder eufnimmt, bestreitet die

| Ansicht, als ob das Gesebß ausschließlich gegen die Katholiken ge-=

rihtet sei. Er sucht ausführlich das Gegentheil darzuthun und

| Ao N ioAR R . 3 tz I 35 c ; ; | behauptet, gerade durch dieses Geseß werde in Bezug auf die Art

und die Gränzen der dem Staate zustehenden Aufsicht jeder Willkür

| von vornherein vorgebeugt; es sei daher, um dem Grundgeseße eine gleichförmige Ausführung zu sichern, eben so wünschenswerth | als nothwendig. '

| daß das Grundgeseß einen Gesebentwurf wie den gegenwärtigen | nicht verbiete. . Ev. nimmt spgax an, ês liege int Geiste des | Grundgesebes, daß ein solches Geseß gegeben werde, damit die | Krone die vom Grundgeseße vorgeschriebene Aufsicht ausüben | JIonne, Er hebauyrtel - aber, :

| der fatholischen Hierarchie gegeben werden müssen. nat daß

Hr, Storm van°'s Gravensande erkennt an,

dieses Geseß hätte vor Einsetzung

diese - ohne. Widerspru, (s. der. Jollen. ire s

ständig, zugelassen worden sei, Die Katholiken seien zu ihrer

kfirhliden Organisation geschritten, ohne daß Jemand ihnen das Recht dazu bestritten habe, und nun wolle man ein Gesebß geben, welches Bestimmungen, die auf jene Organisation von Einfluß sein könuten, rücckwirkende Kraft verleihe. Er sei überzeugt, daß daß das Ziel, welches die Regierung erstrebe, um die ers{ütterten Gemüther zu beruhigen, durch dieses Geseß weder erreiht noch gesördert werden könne; auch finde er, daß die jetzige, offenbar eine protestantische Farbe tragende Kammer sch{chle{cht dazu passe, ein solches Geseß zu geben. Jm wohlverstandenen Interesse der Ka tholiken und der Protestanten, wie des Regentenhauses, rathe er daher zur Nichtannahme eines Geseßes, von dem er kein Heil erwarte, da cs, statt die Eintracht zu fördern, vielmehr zu Erbitte- rung und Spaltungen zu führen geeignet sei. Herr Luyben nennt das Geseß ein Unterdrückungsgeseßbz es sei aus\chließlich gegen die Katholiken gerihtet und habe die Gemüther in neue Aufregung gebracht. Durch Art, 1 werde ‘mit der einen Hand ge- nommen, was mit der andern gegeben worden, Dieser Artikel, in dem das ganze Gift des Gesehes liege, gebe die grundge-