1853 / 199 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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empfehlen sein,

4) Die Auszahlung des Lohns an die jugendlichen Arbeiter, statt an ihre Eltern oder Vormünder, hat sich als ganz be- sonders siktenverderblih erwiesen, indem die ersteren dadurth, ihren Angehörigen gegenüber, frühzeitig eine Selbstständig- feit und mannigfache Gelegenheit zu Ausschreitungen gewin- nen, die von den traurigsten Folgen sind, Wenn es nun auch nicht zulässig erscheint, jene unmittelbaren Zahlungen {chleck{cht=

hin zu verbieten, weil ein solches Verbot leiht umgangen

werden könnte, so haben die Behörden doch, \o viel es sich thun läßt, dur die örtlichen Aufsihtsorgane dahin zu wir= fen, daß die Fabrikbesißer es sich selbst zum Geseß machen, den Lohn nur den Eltern oder Vormündern oder den von diesen beauftragten erwachsenen Stellvertretern zu zahlen,

5) Die jugendlichen Arbeiter haben ihre Mahlzeiten, wo es die Râäumlichkeit gestattet, nicht in den Arbeitslokalien, sondern in andern Räumen einzunehmen. Es is darauf zu achten, daß dies unter gehöriger Aufficht über Zucht und Sitte geschehe.

Ueberhaupt werden die Behörden es si dringend angelegen sein lassen, die Entwickelung der sittlihen Zustände der ihrer Aufsicht befohlenen gewerblichen Anstalten möglichst zu fördern,

Zu C. muß s\orgfältig erwogen werden, welche Beschäftigungen für jugendliche Arbeiter überhaupt nicht geeignet sind, und daher

für leßtere gänzlich verboten werden müssen, und welche Vorsichts- maßregeln nöthig erscheinen, um den schädlichen Folgen zulässiger Beschäftigungen vorzubeugen, Die Königliche Regierung is auf Grund des Gefeßes vom 11, März 1850 befugt, sowohl allgemeine

als spezielle Anordnungen in dieser Beziehung zu erlassen.

Bei der Verschiedenartigkeit der Beschäftigungsweife, felbst für eine und dieselbe Art der Arbeit, lassen sich hierüber für alle Fälle gültige Vorschriften nicht ertheilen, Jm Allgemeinen bemerken wir

olgendes:

1) Die Besißer solcher gewerblicher Anstalten, in denen jugend= liche Arbeiter beschäftigt werden, und in welchen der Betrieb Staub aufregt, oder die Arbeitsräume mit der Gesundheit nachtheiligen Stoffen erfüllt, sind anzuhalten, solche Vorkeh= rungen zu treffen, welche geeignet sind, die Circulation der frishen Luft zu sichern, Wo dies ausnahmsweise nicht aus= führbar ist, oder wo die Verbesserung der Luft auf diesem Wege nicht zu erreichen ist, ist für die Ablösung der jugend= lichen Arbeiter in angemessenen Zwischenräumen zu forgen,

C50 2) Die Beschäftigung solcher Arbeiter mit giftigen Stoffen ist nur insoweit zu gestatten, als, selbst bei Verschen àus Un- geschick oder Unvorsichtigkeit eine Gefahr für Gesundheit oder Leben nicht zu besorgen is. Jn dieser Beziehung kann die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter mit Handhabung gewisser Stoffe, namentlich gistiger Farben, ganz untersagt oder an bestimmte, genau zu kontrolirende Bedingungen und Vorschrif= ten geknüpft werden,

3) Eine Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in dauernd gebückter Stellung is nicht ohne solche Vorkehrungen zu fgestatten, welche einer Verkrümmung des Rüdckgrates oder ‘sonstigen Nachtheilen für die Gesundheit möglichst vorbeugen,

Die Aufsichtsorgane haben sich von Zeit zu Zeit von der Beachtung der gegebenen Vorschristen zu überzeugen und der Kö- ges Regierung über das Ergebniß der Revisionen Bericht zu erstatten,

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_ Der Schulbesuch der jugendlichen Arbéiter ist in Gemäßheit Mas L enes vom 167 Mai d. J, nunmehr folgendergestalt zu nen:

A, Die schulpflihtigen Kinder dürfen fortan täglich nur sechs Stunden beschäftigt werden und müssen täglich wenigstens drei Stunden S@hulunterricht erhalten. Dieser Unterricht fann in besonderen, auf Kosten der Fabrikanten zu errichten- den Jabrik\chulen oder in den öffentlichen Elementarschulen ertheilt werden, is aber in beiden Fällen \o zu regeln, daß für die „am Vormittag arbeitenden Kinder der Unter- richt Nathmittags, und für die Nachmittags arhbeiten-

den der Unterricht Vormittags ertheilt wird, Die Anord-

1412 Schlafstellen darf nah §. 49 der Allgemeinen Gerichts-Ord- nung nur unbescholtenen und völlig zuverlässigen Personen

ertheilt werden, Die Aufnahme jugendlicher Arbeiter darf nur unter Genehmigung ihrer Eltern oder Vormünder stattfinden.

3) Der Verkehr der jugendlichen Arbeiter auf dem Wege nah und von der Fabrik wird der besonderen Fürsorge und Ueber- wachung der für jeden Ort zu bildenden Aufsichtsorgane zu

nung der Zeit und Stunde bleibt im Uebrigen, je nach den speziellen örtlichen Verhältnissen, der Königlichen Regierung überlassen; jedenfalls muß aber dafür gesorgt werden, - daß an die Fabrikshulen, dem Erlaß vom 9, Oktober 1851 ge- mäß (Staats-Anzeiger Nr. 114 S. 623), in jeder Beziehung dieselben Anforderungen gestellt werden, wie an die bffent- lihen Schulen,

Ausnahmen von der Vorschrift des §. 4 können- nach dem zweiten Alinea desselben zwar vön uns bewilligt werden, jobald bereits bestehenden Anstalten durch die Ausführung dieser Bestimmung die nöthige Arbeitskraft entzogen werden würde, Diese Anträge werden aber stets wohl zu prüfen, und auc nur dann zu berüsihtigen sein, wenn die Fabrik= besiber sich zur Einrichtung von Fabriks{Wulen auf ihre Kosten bereit erklären und die Unterrichtsstunden in diesen Schulen täglich der Fabrifkarbeit vorangehen,

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Für die aus der Schule entlassenen Kinder ist die Einrichtung von Nachhülfeshulen zu befördern. Es hat zwar nicht an= gemessen erscheinen können, einen geseßlichen Zwang zur Ein- rihtung oder zum Besuch solcher Schulen einzuführen, da uur. bei _williger „und. elsuiger „Theilnalkme. und: Mit- wartung Dex ZUMUETGEDEr, Der, Heer. Der, arbeitenden Kinder und der Behörden ein gutes Gedeihen dieser Na(h= hülfeshulen zu erwarten stehtz allein um so mehr muß seitens der Behörden der gute Wille der Betheiligten angeregt und der Segen ihnen vorgehalten werden, der für Alle aus der Cörderung solcher Schulen erwachsen muß.

Was die Zeit. betrifft , so is auch für diese Schulen die Benußung früher Morgenstunden sehr zu empfehlen, keinenfalls aber zu gestatten, daß sie an Sonn- und Festtagen während der Stunden des öffentlichen Gottesdienstes, es sei Vor- oder Nachmittags, gehalten werden. Die Königliche Regierung hat hierauf Jhr besonderes Augenmerk zu richten.

IV,

Die U S 2 1 O N 10, Mar V. S, O Den Ortspolizeibehörden zu ertheilenden Arbeitsbücher hat die Königliche

Regierung für ihren Bezirk anfertigen zu lassen und gegen Erstattung der Kosten an die betreffenden Unterbehörden zu vertheilen.

Hierbei ist Folgendes zu beachten :

1) Diesen Büchern if eine Zusammenstellung der, die Beschästi=

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6)

qung jugendlicher Arbeiter Jhres Bezirks betreffenden allge- meinen und besonderen Bestimmungen vorzudrucken. Diese Zusammenstellung muß nicht nux die Vorschriften der §8. 1, 2, 21 G A Se Nahe D Der 04 0,0; 7, 8 und 9 des Geseves materiell, unter Bezugnahme auf die GefeBbesstellen, wiedergeben, sondern auch diejenigen Polizei Verordnungen enthalten, welche die Königliche Regierung nah vorstehender Anweiung zu erlassen Sich veranlaßt finden wird.

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Die Zusammenstellung is außerdem in großem Dru in jeder Fabrik öffentlich an folchen Orten auszuhängen, wo sie Jedem, der die Arbeitslokalien betritt, in. die Augen fällt.

Die Arbeitsbücher können, sobald die Ausfertigung derselben begehrt wird, dem Antragsteller zur Beschaffung der Ausfüllung der ersten, zweiten und dritten Rubrik durch die betreffenden Geistlichen und Schulvorstände (unter Beidrükung des Amts-= siegels der leßteren), gegen Entrichtung der oben erwähnten Auslagen, jedoch ohne die Ausfertigung und Unterschrift der Ortspolizeibehörde, behändigt werden. Sind die bezüglichen Geistlichen und Schulvorstände niht am Ort, so müssen die Antragsteller zuvörders| die Materialien beschaffen, die die Ortspolizeibehörde in die Arbeitsbücher einträgt.

Die Rubriken 4 und 5 werden von der Ortspolizeibehörde ausge= füllt und das Arbeitsbuch wird sodann, von derselben unterzeichnet und untersiegelt, dem Antragsteller (dem Vater oder Vormund des Arbeiters) übergeben,

Alle Revisionen werden von den revidirenden Perfonen in die siebente Rubrik, welhe mehrere leere Blätter enthalten muß, eingetragen, sobald diese Revisionen in Bezug auf die Beschäftigung oder den Schulbesucch des 1n Rede stehenden Kindes zu irgend einer Erinnerung Anlaß gegeben haben. Diese Erinnerungen selbst sind gleichfalls in die Bücher ein- zutragen,

Ueber die ertheilten Arbeitsbücher is bei jeder Ortspolizei- behörde eine fortgehende Liste zu führen, welche das Datum der Ausstellung, den Namen des Arbeiters, seines Baters vder Vormundes und die Bezeichnung des Arbeitgebers enthält,

2a If Me TT A C T A 2 Ten ? e, 1) N: j Dee Aen Armee-Corps, die Anlegung des von Sr. Majestít dem König 20 Bayern ihm verliehenen Großkreuzes des Civil = Verdienst- ck-1dens der bayershen Kronez dem General-Major von S chlich-

1413

7) Bei einem Wechsel des Arbeitsgebers is die fünfte und fechste Rubrik nach den bescheinigten Angaben des Antragstellers von der Ortspolizeibehörde auszufüllen oder fortzuführen und das

Betreffende in der Liste (Nr. 6) nachzutragen. N,

Daß allen Ueberschreitungen der gegebenen Anordnungen mit Nachdruck entgegenzutreten, namentlich aber jede Ausdehnung der Arbeitszeit über das zulässige Maaß, jede unter das Geseß fallende

Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in der Nacht, (von 85 Uhr Abends bis 54 Uhr Morgens) oder an Sonn- und Festtagen auf das Strengste zu rügen ist, versteht sich von selbst. Wo das Bedürfniß für die Anstellung besonderer Fabrif=Jnspektoren nach §. 14 -des Geießes vom 16, Mai d, J. sich ergiebt, hat die Königliche Regierung motivirte An= tráge, unter Beifügung eines Verzeichnisses über die in Betracht fommenden gewerblichen Anstalten, ihre Lage und die Zahl der be= shäftigten Arbeiter zu stellen, Wo dies nicht erforderlich erscheint, müssen durch die Königliche Regierung die betreffenden Departe= mentsräthe beauftragt werden, so oft als thunlih felbst die Fa= briken zu besuchen und sich von der Ausführung des Gesetzes Ueberzeugung zu verschaffen. Die Lokalbehörden sind zur regel= mäßigen und sorgfältigen Beaufsichtigung anzuhalten und mit ein-

gehender und gründlicher Anweisung zu versehen. Es empfiehlt sich die Bildung besonderer, zur Wahrnehmung dieser Bestimmun- gen zu beaustragender Deputationen, auf deren dem Zweke ent- sprehende Zusammenseßung die Königliche Regierung möglichst hinzuwirken hat. : M

Die Fürsorge für diesen wichtigen Gegenstand legen wir unter |

vorstehenden Anweisungen und Andeutungen vertrauensvoll in die

Hand der Königlichen Regierung und erwarten Ihre berichtliche |

Anzeige Über die in Folge dieser Anweisung getroffenen allgemeinen Unordnungen binnen fechs Monaten.

Berlin, den 18. August 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten.

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Gi 1 err Ct Q e und offentliche Arbeiten.

oon Der De

Der: Minister des Innern. Ny Il Fp Su 5m AuUstrage: 4 +2 J + +5 G d von Manteuffel. An jammtliche Königliche Regterungen (mit Ausnahme der zu Sigmaringen) und- an. das Könialiche

Polizei-Präsidium hierselbft,

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Bean tun g.

Die Kandidaten der Baukunst, welche in dem zweiten dies-= ¡ahrtgen Prüfungs = Termine die Bauführer = Prüfung abzulegen beabsichtigen, E hiermit aufgefordert, vor dem 26sten k. M. sich schriftlich bei der unterzeichneten Bebörde zu melden und die

- ' N Y Ls _ P Ï Wi L / L- vorgeschriebenen Nachweise und Zeichnungen, so wie ein curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf thnen wegen der Zulassung das Weitere erúfff-

, ( K 2 ° n a V r net werden wird, Meldungen nah dem 26sten k. M. können nit berücksichtigt werden. J)

Berlin, den 24. August 15853.

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Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und - A L ) (TRAT C h A D 2 R i: L M E E Chef des Generalstabes der Armee, von Reyher, von Müncheberg.

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_ Verlin, 24. August, Se, Majestät der Köuig haben Aller- gnädigst geruht: Dem General der Kavallerie von Wrangel, Befehlshaber der Truppen in den Marken und kommandirendem General

| | | Koniglich tenische Bau=-Deputation, | | f | | | |

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ting, Commandeur Î a ;

légnia des von Sr, Königlichen e Fnfanterie-Brigade, bie Ms Oldenburg ihm verliehenen Ehren-Großtomtbe erePhersdg -von ns Verdienst Orbei bes eti P pes. vom Haus-= dem Oberst =- Lieutenant Grafen von Slim E Ludwig ; Franz Grenadier-Regiment und Commandeur des L Bataillons, die Anlegung des von Sr. Hoheit dem Her L Ee Anhalt-Bernburg ihm verliehenen Commandeur-Kreuzes Aer Klasse vom Orden Albrechts des Bären ; dem Major Grafen v on der Gele vom 1sten Garde-Regiment zu Fuß die Anlegung des von Sr. Sobeit dem Herzog von Sachsen-Meiningen ihm verliehenen Commandeur= Kreuzes 2ter Klasse des sahsen=-ernestinischen Hausordens ; dem Major von Pfuel vom 1sten Garde -Ulanen = Regiment und dem beim Lehr = Infanterie = Bataillon kommandirten Premier = Lieutenant von Knobelsdorff vom 15ten Infanterie = Regiment die An-= legung des von Sr, Majestät dem König von Bayern ihnen verliehenen Nitterkreuzes resp. vom Civil - Verdienst - Orden Der bayerischen Krone und vom Sk, Michael-Verdienst-Orden: so wie dem Ober=Stabsarzt und Regiments - Arzt Dr. Weiß vom 1sten Garde-Ulanen-Regiment die Anlegung des von Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sachsen - Weimar ibm verliehenen

Ritterkreuzes 1ster Klasse vom Falken=-Orden, zu gestatten,

Ic ichtamtliches. Berlin, den 24. August.

O _ Am 23. August fand die auf Höchste Anregung Sr. König- lichen Hoheit des Prinzen Lon Preußen angeordnete Feier der Schlacht bei Großbeeren statt. Um 122 Uhr ordnete sich der Fest-= zug 1n der Weise, wie es das (in Nr. 196 des Staats = Anzeigers mitgetheilte) Programm bestimmte. Eröffnet wurde der Zug durch das Lehrbataillon und das Musik= und Sängerthor. Diesem folgte a Gest -Comité und die anwesenden Generale und föniglichen Beamten, so wie die städtischen Behörden, die Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten = Versammlung geshmückt mit ihren Amtszeichen., Den letztern \{lv}en sich Die zu diesem Feste herbeigefommenen Vertreter der allgemeinen Landesstiftung an, worauf die Döglinge des Kadetten - und großen Militair-= Waisenhauses folgten, Darauf kamen diejenigen Krieger, welche an dem Kampf bei Großbeeren selbst Theil genommen, an welche sich die Veteranen aus den Jahren 1813 bis 18415 anschlossen. Als-= dann folgten die Schulen, die Schügengilien , die Gewerke, die verschiedenen Treubundsvereine und endli: die Bauernvereine. Nicht allein aus Berlin, sondern aus allen Dörfern der Umgegend war die Schuljugend mit {warz und weißen Fahnen herbeigeeilt, um sich an dem geste zu betheiligen, auch waren Deputationen der Schüßengilden aus sämmtlichen Städten der Umgegend angelangt und auch die Bauern - Vereine sehr zahlreich vertreten. Nachdem der Festzug, welcher fast eine Stunde dauerte, sich in der Nähe der Kirche und um das Denkmal herum aufgestellt und die in dein Pro- gramm vorgeschriebenen Lieder gesungen hatte, hielt der Feldprobst Herr Bollert die Festpredigt, wobei er den Text des 118. Psalms zum Grunde legte, Der Predigt folgte eine Ansprache des Herrn General-Majors von Maliszewski, als Führer der anwesenden Veteranen, und des Lehrers Herrn Riehl aus Potsdam, als Chrenmitglied des Kurato= riums der allgemeinen Landes-Stiftung. Mit der Absingung einer Strophe des Liedes: „Lobe den Herrn U. \. w.“ wurde die firliche Geier ge|chlossen, der Zug ordnete sich um 2 Uhr wieder in derselben Weise und begab sih nach dem Erfrischungsorte ant Aus-= gauge des Dorfes Klein-Beeren, wo die Speisung der Veteranen des Musik- und Sâängerchors, der Schulen 2c. stattfand. An der Tafel für die Generalität, die Civil- und Kommunal =- Beamten geruhten auch Jhre Königlichen Hoheiten die Prinzen Friedri ch Wil= helm und Albrecht Theil zu nehmen, welche etwa gegen fünf (Uhr den Festplaß verließen, während die Frößlicfeit der Festge- nossen noch bis in die späte Nacht fortdauerte.

An 22. August Nachmittags is Se. Durchlaucht der regie- rende Bür st Georg Victor zu Waldeck, nah einem mehr= tägigen Aufenthalt, von Wiesbaden wieder abgereist. Dem Ver- nehmen nach wird die Vermählung des Fürsten mit feiner hohen Verlobten, der Prinzessin Helene, am 14, September in Bie= brich \tattsinden. Am 19, d, M. begiebt si{ch Jhre Königliche Ho- heit die verwittwete Frau Herzogin von Nassau in Beglei tung der Prinzessin Sophie nah Petersburg, um einen Theil des Winters dort zuzubringen. : | Se. Majestät der König von Württemberg ist auf der Rüdreise von Schlangenbad über München in erwüns{htestem Wohlsein am 20, August im Schlosse zu Friedrichshafen ein- getroffen, ; |