1853 / 209 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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welche Bewerber daran Theil nehmen sollen. Die Skizzen der zu- gelassenen Bewerber werden in Durchzeichnungen oder Abformungen aufbewahrt.

8. 10, Zeitraum für die Ausführung der Haupt-Aufgabe. Wird die Ausführung durch Stimmenmehrheit beliebt, so erhalten die zugelassenen Konkurrenten einen Zeitraum von 13 Wochen zur Vollendung ihrer Arbeit, jeder in einem mur ihn zugänglichen Raum der Akademie, welchen außer dem Konkurrenten nur die

todêlle betreten dfirfen, Die Anwesenheit wie das Ausbleiben jedes Konkurrenten wird von dem Aufsichthabenden täglich ver zeichnet. Für die mögliche Bequemlichkeit zur Arbeit wird gesorgt und für Modellfosten eine bestimmte Summe für jeden Konkurrenten in Rechnung gebraht. Das jedesmal vorgeschriebene Maß der Größe sowohl für Gemälde als Bildhauer-Arbeiten darf niht will= kfürlich überschritten werden. L |

s. 11, Ausnahmsweise Verlängerung auf 8 Tage. Bei ärztlih nachgewiesenen Krankheitsfällen darf einem Konkurrenten eine Verlängerung der Ablieferung ausnahmsweise auf hö@{stens 8 Tage zugestanden werden.

g. 12, Ausstellung der Konkurrenz=-Arbeiten für die Mitglie= der der Akademie. Die fertigen Konkurrenz=-Arbeiten werden für sämmtliche Mitglieder der Akademie zur Prüfung ausgestellt.

g, 13, Zuerkennung des Preises in einer Mitte Bei sclin- lung der ordentlichen Mitglieder der Akademie. In einer für die Burèrféhnnk des Preises berufenen Plenar-Versammlung \ä@mmt= lier ordentlicher Mitglieder der Ma wird nach ‘vorgängiger Berathung zuerst von dem Vorsißenden die Frage gestellt, ob der Preis zuerkannt werden \oll? und durch die Mazorität aller An-= wesenden entschieden. Wird diese Frage verneint, so ist die Preis= Bewerbung für mißlungen erklärt und die Verhandlung geschlossen. Wird sie bejaht, fo bringt der Vorsißende sofort die definitive Zuer=

kennung durch freie Abstimmung des Pklenums sämmtlicher ordent=-

lichen Mitglieder für bildende Kunst zur Entscheidung.

g. 14. Der Preis. Der Preis besteht für Juländer in einer Pension von jährlich 500 Thlrn, für drei auf einander fol= gende Jahre zu einer Studienreise, besonders nach Jtalien, Aus- länder können zwar Theil nehmen, aber nur Ehrenpreise, nit die Pension erhalten.

§. 15, Publication und Behändigung des zuerkannten Preifes. Bis zu der Publication des Urtheils der Akademie in der öfent-= lichen Sihung derselben zur Feier des Geburtsfestes Sr. Majestät Des Königs, wobei dem Sieger die Schenkungs - Urkunde über die zu- erkannte Reisepension Überrei{ht wird, is jedes Mitglied der Aka- demie verpflichtet, das Resultat der Abstimmung geheim zu halten. Die gekrönte Arbeit wird nah geschehener Zuerkennung durch einen Lorbeerkranz bezeithnet.

¿ NAA und genehmigt in der Senatsfißung am 22, Januar 1853,

Königliche Akademie der Künste zu Verlin,

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Ministerium des JFnueru,.

Erlaß vom 417. Juli 1853 bezüglich auf die Zulassung von Juden zur VerwaltungFvon S{ulzen-Aemtern.

Der Königlichen Regierung wird auf die mittelst Berichts vom 15. Juni d. J. in Bezug auf die Beschwerde des jüdischen

Lehnschulzengutsbesißers A. zu B., wegen Nichtzulassung zur Ver-

waltung des Schulzen-Amts, gemachte Anfrage Folgendes eröffnet, Da ‘die älteren Landgemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen

Provinzen durch Einführung der Gemeinde-Ordnung vom 11, März 1850 (vergl, §. 156) nicht außer Kraft geseßt worden sind, fo kommt es, nah der durch das Gese vom 24. Mai d. J. erfolgten

Aufhebung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 darauf an: ob nah jener älteren ‘dörflichen Gemeinde - Verfassung Juden zur Ausübung des Schulzen-Amtes zuzulassen waren ?

Diese Frage wird durch den Jnhalt des Cirkular - Refkripts vom 4, Mai 1833 (Annal, S. 442) verneint , indem dasselbe die stete Festhaltung des Grundsaßes, daß ‘ein Jude zur ‘Aus- übung des Schulzen-Amts ni@{ht für fähig zu era@hten, bekundet.

Der Art, 12 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850

‘steht der ferneren Anwendung diefes in der Verfassung der Land-

gemeinden hergebra(hten Prinzips ni@ht entgegen.

Der allgemeine Grundsaß des Art. 12 Der Verfassungs- Urkunde hat nicht die Kraft, ein bestimmtes partikulares Recht, wit vie ältere ländlithe Gemeinde-Verfassung sol{hes enthielt, ohne Ge tres bd vielmehr bedarf es hierzu einer ausdrücklichen Ap evevvorshri t, welche ers nach den leitenden Grundsäßen des

r ‘i In t A D E LEA : eitens des BDber - Tribunals “unlän Judikat vom 417, Stblembe. v, J, dessen Abdruck im Stn

Blakte der innern Verwaltung nächstens erfolgen wird (Anl, a.) der fragliche Art, 12 ausgelegt worden,

Berlin, den 17. Juli 1853. Ministerium des Junern, An die Königliche Regierung zu N.

L)

In Sachen des N, Klägers, jeßt Nevidenten, wider die Synagogen- Gemeinde zu N., vertreten dur ihren Verwaltungs-Voritand, Verklagte, jeßt Revisen, hat der Erste Senat des Königlichen Ober-Tzibunals in sei- ner Sizung vom 17, September 1852, an welcher Theil genommen haben 2c, 2c., für Necht erkannt: S

daß das Urtheil des Civil-Senats des Appellationsgerichis zu N. vom 4, Dezember 1851 zu bestätigen, dem Revidenten auch tie Kosten dieser Instanz zur Last zu legen, Von Rechts Wegen.

Gründe.

Kläger hat sich für befugt gehalten, dem Vorstande ter Synagogen- Gemeinde zu -N, scinen Austritt aus derselben im Dezember 1848 anzu- zeigen“ und folgetweise auch die fernere Zahlung von Beiträgen zur Cor- porations-Kasse zu unterlassen, und der Vorstand ist auf sein Begehren in- sofern eingegangen, als er nur noch eine Abfindungs - oder Ablösungs- Summe verlangt, und durch Erlegung eines verglichenen Betrages von 15 Thalern sih für befriedigt erklärt hat. Von der Königlichen Regierung zu N, is aber diesem Abkommen die Genehmigung verweigert und die Ein- zichung fernerer Beiträge vom Kläger angeordnet worden, und leßterer hat darauf den Rechtsweg beschritten und Verurtheilung des Vorstandes zur Erstattung der von ihm seit dem 20. Dez. 1848 erlegten Beiträge, \o wie seine Befrciung von Abgaben und Beiträgen zu den Vedürsnissen der Cor- poratíon, namentlich zur Tilgung und Verzinsung ihrer Schulden, für die Zukunft, gefordert, Der verklagte Vorstand widerspricht jcht dieser For- derung, wenn auch nur in Befolgung der Anweisungen der gedachten Kö- niglichen Regierung als der Aufsichtsbehörde, uud dieser Widerspruch muß für gegründet erachtet werden.

Die vom Révidenten angerufene Vorschrist des §, 182 Tit, 6 Thl, 11. A, L, R,, daß in der Negel jedes Mitglied einer Corporation dieselbe nah Gutbefinden wieder verlassen könne, schließt hon nah diesem Wort- laute Ausnahmen nicht aus, Ueberhaupt sind nah §. 11 und 26 ebenda- selbst die Rechte und Pflichten der Mitglieder erlaubter Gesells&aften unter sib, so wie die Verhältnisse und Rechte der Corporationen und Gemeinden, hauptsächlich nach den bestehenden Verhandlungen oder Stiftungs-Urkunden, und sodann nach den für dieselben ergangenen besonderen Gesezen zu beurtheilen; den Jubegriff der solchergestalt bestimmten Rechte und Pfligj- ten der Gesellschaft und ihrer Mitglieder bildet, gemäß §. 27 ib,, die Ver- fassung der Corporation,

Nun is für die jüdischen Einwohner der Provinz Posen cine solche

besondere Geseßgebung vorhanden, hauptsälhlich in der Verordnung vom | 41, Juni 1833 (Geseß-Sammlung S. 66 und folg.) und in den betreffen-

den Stellen des späteren Geseßes vom 23, Juli 1847 über die Verhält- nisse der Juden, und es muß daher aus diesen Vorschriften die Entschei- dung geschöpft werden, Die Grundlage bildet die ältere Verordnung, welche im §, 1 der Judenschaft jedes Ortcs oder mehrerer, zu einer Synagoge vereinigten Orte die als eine geduldete Religions-Gesellschaft anerfannt wird, in Beziehung auf ihre Vermögens - Angelegenheiten die Rechte einer Corporation beilegt und im §, 3 den Grundsay aufstellt:

Jeder Jude, welcher in einem Synagogen-Bezirke oder Orte seinen

Wohnsiß hat, gehört zur Corporation.

Den nach §. 5 zu wählenden Repräsentanten und resp. dem Verwal- tungs-Vorstande, den die Repräsentanten wählen, sind mancherlei Pflichten auferlegt, namentlich in Beziehung auf die Sorge für den Unterricht der Ju- gend und deren Anleitung zu nüyglichen Beschäftigungen (§§, 9 u, folgende) und es ist auch die Verwaltung der Vermögens - Angelegenheiten der Cor-

porationen in die Hände resp, der Repräsentanten und des Vorstandes ge-

legt, bei welcher dieselben jedoch nach §, 8 unter der Aufsicht der Regierung stehen, und ohne deren Genehmigung keine Schulden aufnehmen, keine Grundstücke erwerben und keine neuen Abgaben einführen dürfen, wie denn auch der Regierung das Recht beigelegt is, die Verwaltung durch Konm- missarien revidiren zu lassen, Die Verordnung führte ferner eine Natu- ralisation derjenigen Juden ein, die gewisse vorgeschriebene Bedingungen zu erfüllen im Stande sind, und bestimmte im §. 20 den Umfang der Rechte, welche denselben durch die Naturalisaiion zu Thsil werden, und die Be- \hränkungen , denen sie demungeachtet unterworfen blieben, und zu den leßteren gehört die Vorschrift litt. d, lautend:

In eine andere Provinz Unseres Reiches ihren Wohnsiy zu verlegen, sind sie nur mit Genehmigung Unsers Ministers des Junern beretigt, und verpflichtet, sich vorher mit der Corporation, zu welcher sie gehören, wegen Ablösung ihres Antheils an den Corporations - Verpflichtungen durch Einigung mit dem Vorstande der Corporation oder, wenn eine solche nicht zu bewirken ist, nah der Festseßung der Negierung sich ab- ufinden,

y n Geseß vom 23, Juli 1847 über die Verhältnisse der Juden im ganzen Umfange des Staats hat an jenen speziellen Vorschriften für die posener Judenschaften wesentlih nichts geändert (§, 24 und folg.), im §, 34 sogar bestimmt, daß es in Betreff der Schulden der jüdischen Corporationen und deren Tilgung, so wie der Verbindlichkeit zur Ablösung der Corpora- tions - Verpflichtungen überall bei den bestehenden Vorschriften für die Provinz Posen verbleibe , endlich im §, 68 in Verbindung mit §, 48

noch verschiedene Rechtsgeschäfte und Handlungen ‘bezeichnet, zu welchen die Genehmigung der Königlichen Regierung von den jüdischen Vorständen einzuholen ist.

Eínt Fall, wie der jeyt vorliegende, daß ein Mitglied der Corporation

einfa seinon ‘Austritt aus ‘dersélben erklärte und dadurch seiner Be1bind- lichkeiten zugleich ledig sein wollte, is in beiden Geseyen nicht erwähnt,

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4, Juni 4844 cine Königliche Ordre au das Staats-

: is am 2 1 : Dagegen T bradindtn und durch die Geseßsammlung veröffentlicht, nach-

Ministeriun

Of + : stehenden I L will Jch in Erweiterung der Bestimmung des §. 20 d,

Auf den der Vero

Posen hierdurch sestsezen, daß die

genannte

ändern, sich f

Wohnsiß

1, Juni 1833 über das Judenwesen der Provinz R Mitgliedec N eren Wobn! der Provinz, welche innerhalb dieser Provinz 1hren Wohnsiß ver- i inte in A ersten Falle einer solchen Berlegung des ‘Ablösung ihres Antheils an den Corporations - Ver-

rdnung v2

es, wegen

yflichtungeu -— in dersclben Weise vorher abhzufinden haben, wie dies pfl

für den Monarch ben ist.

| 3 Bohnsiges in eine andere Provinz dex Tall einer Verlegung des Wohnst inz d 5 durch den §, 20 d, der angeführten Verordnung vorgeschrie- Hiervou bleiben jedoch diejenigen befreit, welche bei einem frü-

heren Umzuge innerhalb der Provinz, wie seither schon meistens geschehen,

/

der betrc

pslichtungen geleistet haben,

folgten

den Corporation cine Abfindung wegen der gedachten Vei- sfenden Corporali und soll es bei den jolhergestali bereits er-

Abfindungen sein Bewenden behalten, auch eine Nücsforderung 4 or

des an die Corporation Gezahlten nicht gestattet fein,

Man entstanden

der Verlegung des Wol schriebene Äbfiudung der_ atio solcher nur aus einer Svnagozel

verzogen w Erwagung,

freiheit bei sonst vielleicht ganz v t da wohl jede Synagogen - Gemeinde 1n ¡ragen hat, herbeigeführt werdez dennoch

erfolgen fo mehr als wollen, D weniger v c dann

aber biernach geseßlich bestimmt, day fein

Durch Berle

vinz sich seinen

Abfindung

stens in dem ersten F

ersichet aus diesem Allerhöchsten Erlaß, daß Amgisel dger waren, ob die in der Berordnung von 1833 nue süx en Ga mnsizes eines Zuden außerhalb der Provinz vorge- Corporation auch dann eintreten solle, ivenu ein - Gemeinde der Provinz in die andere Gegen die Abfindung in diesem Fall sprach wohl die ß dadurch cine erhebliche Erschwerung 1n der Nieverlassungë- oer doch ziemlich gleichen Berhäitnissen, Posen Schulden und Lasten zu ise verorduet worden, daß wenig- alle eines solchen Wohuungswechjeis die Abfindung lle. Man hat also doch diejenigen Corporationen , welche etwa andere in der Provinz verschuldet sind , vor Verlusten schüßen ¡je ihnen durch das Wegziehen ihrer Mitglieder iu andere, exschuldete jüdische Gemeinden emstehen lonnten , allerdiags aber bei dieser ciumaligen Absindung bewenden lasjeu, Jst nun Miiglicd einer solchen Korporation gung seines Wohnorts, sci es innerhalb oder außerhalb der Pro- Verbindlichkeiten gegen die Korporationsfa|je ohne vorherige dexselben solle entziehen können, so erscheint es zunächst unzwei-

ar. Da

px

relhaft, daß diese Abfindung auch dann gewährt werden muß, wenn ein

Mitglied a geseßt, daß

der Revisio!

Es fönnte summe

festgeseßt werden E Frage nicht deuttich ausgesprochen ; es tam

oeren Entschcidungsgrund für unzweis:1haf tritt eines Juden aus der Korp überhaupt nur in Verbindung einen andern Ort zulässig }

punkte der wägt, daß {cines Wo

derselben beitreten will oder ni

Mitgliede Zwange se

verlassen und in

ihm dieses gestaitet ijt

eines juüdif : Wohnortes gehören und wirkungslos sein muß,

nahme an

usscheiden wollte, ohue den Wohnort zu verändcrn, voraus» vics überhaupt zulässig 1, und da Revident jenes selbsi in nsschrift zugiebt, o braucht darüber nichts weiter gejagt zu werden, sich dann nix noch darum sragen ; L der ungs liiger Weise nur mit Genehmigung der Königlichen Us D i dürfte? Der vorige Richter hat sich über diese lehtere fam ihm darauf nicht an, weiler eincui an-

ter hielt, nämlich den: taß der Aus- oration seines Wohnortes, in der Provinz Posen, mit der Verlegung seines Wohnsihes an et, Und diejer Gun 1 A Stand- L führten Gesetze, unzweiselhasi ntg eun man ex- e A Brian von 1833 jeder Jude zur E hnortes gehört, daß also es gar nichi darauf anfommt, ob ex t cht, sondern das Gesep unmittelbar ihu zum dex Corporation seines Wohnortes ertlärt, und daß er sich Fm s} dann nicht cigenmächtig entzieyen darf, wenn ex t Provinz einen andern Theil des Landes übersiedeln ti l, indem 904. nur mit Genehmigung des Ministers des Znuern + fo leuchtet ein, daß im Sinne dieses Gesezes eine Ertigrung den Einwohners: er wolle uicht mehx zur Corporation seines ‘achôr feine Beiträge bei derselben mehx entrichten, eben so

nah §.

Z on Anfang an sich der Theil- als. wann E, S MAIANY NE S d, den dur das Besey begründeten Verbindlichkeiten und Rechten

Ls

na / d corünalide Weigeru ürde ichlicß- hätte enthalten wollen, Cine folche ursprüngliche Weigerung würde [chlicy

lich nur den Erfolg gehabt haben, da geschriebenen Bedingungen zu erfüllen, dei worden wäre, da nur naturalisirte 0

\chriebenen Aufenthalt

Gesetzes erfüllt, 1 Ï

guch von

worden und es stehi nichi in seincx Befugniß,

teit durch des Landr dem ein b

dem Willen der dadurch betroffenen Personen, ausrecht erhalten will, wo also ein rechtlicher dieser Gemeinschaft vorhanden is,

In der That erkennt auc) N olches Zwangsrecht der Synagoge jüdischen Einwohner des d und er leitet dort nur aus den Bo

wohl dex

nuar 1850 die in Anspruch genommene

ß, wenn er unterlassen hätte, die vor- crx überhaupt im Laxde uicht gedul- der doch mit dem §. 21 ib, vorge- Certificate verschene Juden nah §. 25 daselbst im Lande ihren sollen nchmen dürfen. Hal “aber Kläger die BVedingungeu des

im die dadurch zugesicherten Rechte zu erlangen, jo ist ex ¡ition seines Wohnorts ge- diese geseßliche Verbinudlich=

TTA , 48 4 2 of F+ 1

einfache Willenserklärung wieder aufzuheben. Die BVorschristen

Gesezes wegen Mitglied der Corpor

echis Thl. 11, Tit. 6, §, 182 s9- passen nicht auf einen Fall, in esonderes Gese fkorporative Verbindungen, ganz unabhängig von

ins Leben gerufen hat und Zwang zum Verbleiben in

evident in seiner Klage wenigstens ein n-Gemeinden auf die Mitgliedschaft allex Gemeindebezirtks, nach ber älteren Geseugebung an rschristen der Verfassungs - Urkunde, 10- als der revidirten Urkunde vom 31, Ja-

zom 5, Dezember 1848 i 1ul il F ; Befugniß ab. Die von ihm ange-

a E , Fe vi 4 Y C rufenen Artikel dex allein in Betracht zu ziehenden ilrfunde vom 31, „Fanuar

1850 find

d “N O C A freilih weit genug gefaßt, um Veranlassung Zu widersprechenden

(V y dd O , C 4 a (44

Meinungen zu geben, Es heißt namentli 1m lrt, 12 daselb dr 01 Die Freiheit des religiösen Bekenntuisses, der Vereinigung U Religions» gesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und offentlichen Religions-

übung

wird gewährleistet, Der Genuß der bürgerlichen und staatsbür-

gerlihen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse, Den bürgerlichen und staatsbürgerlihen Pflichten darf dur die Ausübung derx

Religio ilde telle Fre

nsfreiheit kein Abbruch geschehen, : ssen giebt schon dieser leute Say zu erkennen, daß dic vorange-

iheit des religiösen Befenntnisses u, #, w, feine dergesigli unbe- |

|

dingte ist, daß sie gleichzeitig die Besreiung von in! j

nacÿ sich zóge, Ueberhaupt aber haben solche D S RE GGRR nach bekaunten Grundsägen, die auch §, 61 und folg, der Einleitun um A, L, R, anerkennt, nicht die Kraft und Bestimmung, eín badinmtis Lr tifuläres Recht aufzuheben, es bedarf vielmehr hierzu einer ausdrücklichen Gesezes-Vorschrift, Jene allgemeinen Vorschriften der Verfassungs-Urkunde föônnen eben so wie andere ähnliche generalisirende Artikel derselben nur als die leitenden Grunudsäge angesehen werden, nah welchen die darin be- rührien Gegenstände fünstig geordnet und behandelt werden sollen. Sie mögen einer unmittelbaren Uuwendung selbst im Einzelnen da fähig sein, wo nicht schon dur frühere Geseße bestimmte rechtliche Verhältnisse be- gründet gewesen sind; wo aber Letzteres geschehen und in solher Weise In- ititutionen hervorgerufen worden sind, die, mit gewissen Rechten und Pflich- ten ausgestattet, eine juristische Persönlichkeit und Selbstständigkeit erlangt haben, da läßt sich am allerwenigsten annehmen, daß ein so allgemeiner Grund- satz, eine Maxime, wie z, B, der erste Saß des Urt, 12 hinreichen sollte, einer solchen woh! begründeten Existenz ohue Weiteres ein Ende zu machen, Corpora- tionen zu vernichten, Rechte und Ansprüche ihxer Mitglieder, wie dritter Personen, an dieselben dadurch evenfalis gufzußeben, und die gemein- aüßigen, zu beständig fortdauernden Zwecken gegründeten Einrichtungen, z+ B, Schulen, die mit dem Dasein der Corporation eng verbunden sind, gleichzeitig zu zerstören, Deun dieser Erfolg wäre ungusbleiblich, sobald es Jedem frei stände, seinen Austritt zu erklären und dadurch zugleich sei- ner Beitragspflicht ein Ende zu machen. Sollte wirklih mit den oben er- wähnten BVerfassungs-Bestimmungen die Existenz dex jüdischen Synagogen- Gemeinden nicht vereinbar sein, jo wird die Geseßgebung hierüber besondere Vorschriften zu erlassen und für die dabei betheiligten verschiedenen Juter- essen anderweit zu sorgen haben; so lange dies nicht gesehen, darf man nur aunehmen, daß die älteren Spezialgeseße nuoch in Kraft sind, und diese den Austritt eines Juden, der nicht aufgehört hat , dies zu sein und der auch seinen Wohnort nicht verändert hat, aus der Corpo- ration seiner Glaubensgenossen nichl zulassen, weun ihm gleih nicht ge-

| wehrt werden kann, von ihrer religiösen Gemeinschaft, sobald er dies will, sich auszuschließen, was ihm zu jeder srüheren Zeit auch freigestanden hat.

Daß Revident über diesen schon vom Appellations-Richter angenommenen

Enitscheidungsgrund vorher nicht gehört worden sei, ist eine grundlose Beschwerde,

weil jener auf bloßer Auslegung und Anwendung des Gesezes beruhet, übrigens, wie schon erwähnt worden, der Kläger \elb| diese Rechtsfrage hon in seiner Klageschrifi berührt hat, Die von den Parteien auch noch ecwähnten Ministerial-Versügungen würden gegen vas Gesey immer nichis releviren: sle weichen gber auch keineswegs von demselben ab, ja, man muß sagen, daß die Rescripte des Königlihen Ministeriums des Junnern vom 15, November 1841 (Ministerial-Blait S, 322) und vom 24, März 1842 Ministerial-Blait S. 109) der hier entwickelten Ansicht ganz entsprechen, indem in denselben ausgesührt worden is, daß ein Jude, der seine Ver-= binvlichkeit unter der Angade, daß ex in eine andere Provinz verziehen wolle, abgeldjet haite, aber denno am alien Wohnorte verblieb, wiederum Beiträge zur dortigen Corporations - Kasse leisten müsse, weil es nicht ge=- stattet werden könne, daß Jemand sich durch das bloße Vorgeben, wegziehen

| zu wollen, von seiner Verbindlichkeit sreimache.

Der rechtliche Zwang, welchem Revident hiernah sich fügen muß, ist übrigens gar nichts so Ungewöhnliches, da ja auch die zristlihen Ein- wohner des Landes einem Pfarrzwange mehrentheils unterliegen (A. L, N. Thl, 11, Tit, 11, §, 259 und folg.) und es ih1en ebensowenig erlaubt ift, sich den dadurch herbeigeführten Verpflichtungen! durch die bloße Wikllens- erflärung zu entziehen. Es steht ihnen frei, nicht in die Kirche zu gehen, aber sie müssen die Lasten des Parochial - Verbandes dennoch tragen, 9 lange sie in der Parochie wohnen und nicht zu ciner auderen Konfession übergetreten sind. Cin solcher Konfessions - Wechsel hat beim Revidenten nicht stattgefunden, Aehnlich verhält es sich mit der Veipflichtung zum Unterhalt der gemeinen Schulen, nah A. L, N. Thl, U, Tit. 12, §, 34 und folg, und es würden sih noch mehrere andere analoge Verhältnisse nachweijen lassen, E “e i [S

Aus diesen Gründen rechtfertigt sich daher die Bestätigung des vorigen Erkenntnisses und die Verurtheilung des Revidenten zur Lragung dex Kosten des Nechtsmittels,

Berlin, den 17, September 1852,

- c A i {L hot alió Ur Die Erlaß vom 6, Augujt 18099 bezüglich aus die

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Nithtverpflichtung der Gemeinden zur FUr]}orge - , G g x "” E D - N 4 G V R E » + 2 für ihre Angehörigen außerhath des 71%

Die Ausleguug, welche nah Der Anlage des Berichts der Königl. Regierung vom Zu Me, lo MET Landrat) N. den in der Beschwervesache der Dorfschaft N., wegen Verabreichung Der Armen- Unterstützung für die Lehrer - Wittwe P, nach N. ergat genen dies- seitigen Erlasse vom 8. Juni D. Z- giebt, kann als richtig nichi anerkannt werden: leßterer ift vielmehr dahin zu verstehen, _daßÿ Gemeinden zur Fürsorge für ihre Angehörigen außerhalb des Orts nicht verpflichtet sind, gleichviel, ob die Erhebung der Unter- stüßung bet ihnen erfolgt oder niht, Ss wäre auch in der That fein Grund vorhanden, die gedachte Verpflichtung lediglich daran zu knüpfen, ob der Verarmte: die thm zu gewährende Unterstüßung am Orte der Armenpflege in Empfang n1mmi, wohl aber,

| ob er fi in diesem Orte aufhält. Ueberdies ist nicht erfindlich,

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wie der Verarmte im Stande sein sollte, jährlich mehrere Reisen

na dem Orte der Verpflegung behufs Empfangnahme der Unter

stüßung zu unternehmen, während es demselben an allen Mitteln für den gewöhnlichsten Unterhalt fehlt,

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