1853 / 213 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Zug Gültigkeit haben, werden ausscließlich für diejenigen Reiserouten ausgegeben, wofür dieses besonders festgestellt wird. Als Regel gilt, daß jedes Fahrbillet uur für einen im Voraus festbestimmten Zug gültig ist, jedoch“ wird den Juhabern diesex Billets es gestattet, während der Fahrt guf einer Zwischenstation auszusieigen, um mit einem oder dem andern am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nah der Bestimmungs- Station abgehenden Zuge dahin weiter zu fahren, Solche Reisende haben auf der betressenden Zwischenstation dem Stations - Vorsteher ihr Billet vorzulegen , welcher dasselbe mit dem Vermerke der Gültigkeit für einen der zu keinem höheren Tarifsaße fahrenden Züge des nämlichen oder nächst- folgenden Tages versehen wird- Das Gepäck des Reisenden geht indeß mit dem Zuge, für welchen s angenommen r, R,

i Die Zeit oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig , ist durch Ab- stempelung darauf ausgedrückt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Billet auf die n E beabsichtigte Fahrt lautet.

Ein Umtausch gelöster Fahrbillcts gegen Billets höherer Klassen is den Passagieren vor Antritt der Fahrt, also auf der ersten Zu- gangsstation bis zum zweiten Glockenzeichen, gegen Nachzahlung der Preis-Diffe renz unverwchrt, so -weit noch Pläye in den höheren Klassen vorhanden sind. Unterwegs auf Zwischenstationen kann cin solches Uebergehen auf Plähe der nächst höheren Klasse nur durch den Zukauf eines Billets der nächst uiedrigeren Klasse für die betressende IPeiterfahrt stattfinden, Passagiere der lebten Wagenklasse kaufen in diesem Falle ein zweites Billet der leßten Klasse sür die betressende Weiterfahrt hinzu. Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches niedrigerer Klasse ist niemals zulässig.

Einzelne bestimmte Plähe werden nicht verkauft und können im Vor- aus nicht belegt werden.

Die Schaffner sind berechtigt und auf Verlangen der Passagiere ver- pflichtet, denselben ihre Pläße anzuweisen, Allein reisende Damen sollen auf Verlangen möglichst nux mit Damen in ein Coupee zusammengeseßt werden.

Auf den Anfangèsstationen ist die Bestellung ganzer Coupees erster und zweiter Klasse gegen Lösung eines Scheins und jo vieler Fahrbillets , als das LCoupee Pläge enthält , zulässig, Den Jnhabern ganzer Coupees ist gestattet, ein oder zwei Kinder unter zehn Jahren in denselben uncntgelt- lich mitsahren zu lassen,

Auf Zwischenstationen können ganze Coupees nur dann gewährt werden, wenu der Raum in den mit dem Zuge ankommenden Wagen es

estattet.

y Die BVerabfolgung von Scheinen für ganze Coupees kann innerhalb

der legten £ Stunde vor Abgang des Zuges nicht mehr verlangt werden, #2

De Kravke, welche mit epileptischen oder Gemüths-Leiden, mit ansleckenden

oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, und Personen, welche durch die | Beschaffenheit ihres Anzugs îu der Wagenklasse, womit sie fahren wollen, | Anstoß erregen, dúrfen nux dann zur Mitfahrt zugelassen werden, wenn |

ein besonderes Coupee für sie gelöst wird. Eiwa bezahltes Fahrgeld wird n : 19 | fommendenfalls dur die Fahrbeamten von den Schuldigen sofort cinzichen

ihnen zurückgegeben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird, Wird erst unterwegs wahrgenommen, daß ein Reisender zu den vorstehend be- zeichneten Personen gehört, so muß er an der nächsten Station, sofern fein

besonderes Coupee gelöst und für ihn bereit gestellt werden kann, von der | MWeiterbesörderung ausgeschlossen werden, Das Fahrgeld wird ihm für die |

nicht durchfahrene Strecke erscyt, Die Auslagen für Gepäck - Ueberfracht werden dagegen nicht erstattet, die betreffenden Personen haben vielmehr feinen Anspruch darauf, daß ihnen das Gepäck anderswo , als auf der Station, wohin es expedirt worden, wieder zurückgewährt wird.

Für den Fall, daß ein solcher Reisender ein besonderes Coupee löst, fann er darin so viele Begleiter mitnehmen , daß das Coupee voll beseht

wird (cf. §. 14). §. 16,

Die Wartesäle, die Billet- und Gepäck-Expeditionen werden spätestens eine Stunde vor Abgang eines jeden Zuges geöffnet,

Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlaugen bei dem Eintritt in den Wartesaal dem Thürsteher , beim Einsteigen in den Wagen dem Schaffner zur Prüfung der Richtigkeit vorzuzeigen. - o

Während der Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben durch die Schaffner bei sich behalten. Derjenige Neisende, welcher in einen Personenwagen einsteigt, und gleich beim Einsteigen unaufgefor- dert dem Schaffner oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er keinen Anspruch hat, einen um 40 Sgr. erhöh- ten Fahrpreis zu zahlen. Jn allen anderen Fällen, wo ein Reisender ohne gültiges Fahrbillet getroffen wird- hat er für die ganze von ihm zurückge- legte Strecke einschließlih der Station, in der er betroffen worden , das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises zu entrichten. Beträgt der doppelie Fahrpreis für die zurügelegte Streckde weniger als 2 Rihlr, so ist dieser Betrag einzufordern, Wird die sofortige Zahlung dieser Taxe geweigert, so fann der Defraudant ausgeseßt werden. Jsst nach den Umständen an- zunehmen, daß eine betrügerische Absicht nicht vorgewaltet hat, so kann auf den Antrag des Betheiligten der jedenfalls sofort baar zu erlegende dop- pelte Fahrpreis bis zur Hälfte erstattet werden, Die Bestimmung hierüber steht jedoch nur der Direction zu. :

e A Gi 4/4 Auf den Anfangsstationen wird eine Viertelstunde vor Abgang des Zuges zum erstenmale geläutet, Frühestens 5 Minuten vor Abgang des Zuges wird sodann zum zweitenmale geläutet und durch zwei unterschiedene Schläge auf die Glocke ein Zeichen gegeben, auf welches das Cinsteigen in die Wagen erfolgen muß. eint Abfahrtszeit werden nach vorgängigem kurzen Läuten drei ein- u EUAt e auf die Glocke gegeben , worauf die Fahrbeamten sofort motiviüh n B Wagen zu \chließen haben, Der Zugführer hat dem Loko- rer ein Zeichen zu geben, worauf der Zug sih in Bewegung seht,

g. 18,

Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampspfeife der Lokomotive

gegeben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden. : Jeder Versuh zum Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die Wagen in Bewegung geseht sind, is verboten. __ Dem Neisenden , welcher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht weder ein Anspruch auf Nückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine an- dere Entschädigung zu. S. 49.

Bei Ankunft auf einer Station öffnen die Wagen - Beamten , sobald der Wagenzug still steht, nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die Thüren derjenigen Wagen, welche für die bis zu dieser Station Reisenden bestimmt sind.

Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen geöffnet.

Auf allen Zwischenstationen wird zum erstenmale 2 Stunde vor der Ankunftzeit des Zuges geläutet.

Das zweite Läuten findet statt, wenn eingestiegen werden soll, und endet mit zwei unterschiedenen Schlägen auf die Glode.

Das Zeichen zum Schließen der Wagenthüren wird nah vorherigem furzen Läuten mit drei Glockenschlägen gegeben, k E

Wegen Schließung der Wagenthüren u. \. w. wird sodann , wie im 8, 17 bestimmt ift, verfahren, und es gelten auch für die Zwischenstationen die Bestimmungen des §. 18,

Wer auf den Zwischenstationen seinen Play verläßt, ohne denselben zu belegen, muß si, wenn derselbe inzwischen anderweitig besct is, mit einem andern Playe begnügen, ¿68

20;

An den Anhaltestellen steigen nur diejenigen Reisenden aus, welche nit weiter mitfahren, Die llebrigen dürfen in der Regel den Wagen nit verlassen, und verlieren jedenfalls das Recht, weiter zu fahren, wenn sie vor dem Zeichen des Zugführers zur Abfahrt ihre Pläße noch nicht eingenommen haben.

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Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere Zeit angehalten werden müssen, so wird den Reisenden dadurch, daß die Schaffner die Thüren öffnen, das Aussteigen gestattet, Das Zeichen zur Weiterfahrt wird alsdann durch ein dreimaliges Ertónen der Dampfpfeife gegeben, Wer beim dritten E:tönen der Dampfpfeife noch nicht wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig,

e 2 Während der Fahrt darf sih Niemand seitwärts aus dem Wagen

| biegen, gegen die Thüren anlehnen oder auf die Sitze treten,

Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren

| nicht selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen den Wagenbeamten

überlassen, und dürfen nicht ein- und aussteigen, wenn nicht der Zug völlig fill steht. i

Die Eisenbahn - Directionen sind befugt, für Beschmußzen des Jnnern dex Wagen, Zertrümmern von Fenstern, Zerreißen von Gardinen u. st. w. eine Eatschädigungstaxe festzustellen und die darin festgeseßten Beträge vor-

zu lassen.

S, 12D,

Wenn ein Reisender während der Eisenbahnfahrt durch diese eine förperlihe Beschädigung erleidet, welche weder eigner Schuld, noch der Schuld eines Mitreisenden zur Last fällt, so leistet die Verwaltung ihm Ersay für die entstandenen Kurkosten, Eine weitere Entschädigungs -Ver- bindlichkeit liegt der Verwaltung nicht ob, Auch wird kein Ersay gewährt für verspätete Ankunft und Abfahrt der Züge. Eine ausgefallene oder unterbrochene Fah1t berechtigt nur zur Nückforderung des für die nic! durchfahrene Strecke bezahlten Fahrgeldes.

g, 24.

Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitge- führt werden,

Das Tabackrauchen darf nur in denjenigen Coupees stattfinden, welche von außen als Rauch - Coupees bezeichnet sind, Jn jedem Zuge müssen Coupees erster und zweiter Kasse sür Nichtraucher vorhanden sein; auch sollen auf Verlangen ven Reisenden dieser Wagenklassen stets derartige R angewiesen werden, Die Tabakspfeifen müssen mit Deckeln ver- ehen sein,

Feuergefährliche Gegenstände, so wie alles Gepäck, welches Flüssigkei- ten und andere Gegenstände enthält, die guf irgend eine Weise Schaden verursawen können, insbesondere geladeve Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare chemische Präparate und andere Sachen gleicher Eigenschaft dürfen weder als Reisegepäck aufgrliefert, noch in den Personenwagen mit- genommen werden, Die Eisenbahnbeamten sind berechtigt, sich in dieser Beziehung tie nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.

Der Zuwiderhandelnde hastet für allen aus der Uebertretung des L vigen Verbots an dem fremten Gepäck oder sonst entstehenden Schaden z jedenfalls verfällt derselbe in die durch die Bahn-Polizei-Ordnung be-

stimmte Strafe. : Der Lauf eines mitgeführten Gewehrs muß nach oben gehalten

werden. L C: 29e Wer die . vorgeschriebene Ordnung nicht beobachtet, sih den Anord- nungen der Bahn-Polizei-Beamten nicht fügt, oder sich unanständig be- nimmt, wird ohne Anspruch auf den Ersay des bezahlten Fahrgeldes von der Mit- oder Weiterreise ausgeschlossen. Namentlich dürfen trunkene Per- sonen zum Mitfahren und Aufenthalte in den Wartesälen nichk zugelassen, und müssen ausgewiesen werden, wen sie unbemerkt dazu gelangten. Erfolgt die Ausweisung unterwegs, oder werden die betreffenden Personen zurücfgewiesen, ‘nachdem fie ihr Gepäck der Expedition bereits übergeben, so haben sie keinen Anspruch darauf, daß ihnen dasselbe anderswo, als auf dex Station, wohin es expedirt worden, wieder verabfolgt wird.

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B. Beförderung des Reisegepäcks. 8. 26.

Unter Reisegepäck wird verstanden, was der Reisende zu seinem und Angehörigen y j : Eu Kette, Hutschachteln, kleine Kisten und dergleichen, Kaufmänunisch verpackte Kisten, Tonnen und sonstige Gegenstände, von denen das einzelne Collo mehr als 100 Pfund wiegt, unverpackte Sachen, S n. Us.) Bete als Frachtgut anzumelden und zu behandeln. rue Traglasten in Körben, Säten, Kiepen u, \. w. werden nur rücksichtlich des Freigewi 1 i aa y als Reisegepäck behandelt, Gewähr wird dafür nicht geleistet, ausgenom- men wenn diese Gegenstände erweislih durch Schuld der Bahn-Verwal- iung, beziehungsweise der Beamten derselben vernichtet oder beschädigt wer- den, in welchem Falle dieselben auch hinsichtlich des Schadens-Ersaßzes dem

Reisegepäk gleich geachtet werden.

Jeder Neisende hat an Reisegepäck für sich 50 Pfund frei, Das Zu- | sammenpacken des Neisegepäcks für mehrere Reisende in cin Collo begrün- | det keinen Anspruh auf mehr als 50 Pfund Freigewicht sür das Collo,. | Jedoch soll das Zusammenrechnen des Freigewichts für das Gepäck mehre- | rex Personen, welche nach der persönlichen Ueberzeugung des Gepäck-Expe- |

Reisebedürfnisse mit sich führt, namentlih Koffer, Man-

w. werden in der Regel als Neisegepäck nicht angenommen,

chts und der Erhebung der Gepäckfracht für das Uebergewichkt

Bd uL2' 7

Kinder unter 10 Jahren auf Ein Fahr-Villet zugelassen werden, haben die- | selben nux zusammen auf 50 Pfund Freigepact Anspruch,

n dem direkten Personen- und Gepäck - Verkehr mit ausländischen

§, 28,

Jedes Stück des Nceisegepäcks muß sicher und wohlverpackt sein. Jf dieses nicht der Fall, |

so kann das Gepäck zurückgewiesen werden, S. 29

Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 10 Minuten vor Abgang des Zuges unler Vorzeigung des Fahr-Billets zur Bezeich- |

nung mit dem Gepäckfstempel in bie (GHepäck-Expedition eingeliefert ist, kann | nicht zugesichert werden, Etwaige Ucberfracht muß sofort bei Vermeidung |

des Nachtheils, daß die Besörderung unterbleibt, berichtigt werden,

Ausnahmsweise kann in dringenden Fällen Gepäck auch unexpedirt, jedoch nur stets auf Gefahr des Reisenden mitgenommen werden, um als- | dann auf der Bestimmungs - Station nachgewogen und durch nachträgliche Expedirung tarisirt zu werden,

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Kleine, leiht tragbare Gegenstände fónncn, wenn die Mitreisenden | dadurch nicht belästigt werden, von Reisenden unter den Wagensißen mit- |

geführt werden. : : Für die in die Personenwagen mitgenommenuen Gegenstände werden

feinc Gepäckscl

jeine ausgegeben z sie sind von den Reisenden selbst zu beauf-

sichtigen, und es wird dafür feine Gewähr geleistet,

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Gegen Einlieferung des Gepäcks erbält der Neisende cinen Gepäckschein, |

geholt, so is vom Ablauf der 24sten Stunde an für jedes Stück täglich | 22 Sgr. Lagergeld zu entrichten, wobei jeder Bruchtheil des Tages für | cinen vollen Tag gilt, |

Fn Ermangelung des Gepäfscheins is die Verwaltung zur Aushändi- gung des Gepäds nur nach vollständigem Nachweis der Empfangsberechti- | gung gegen Ausstellung cincs Neverses und nach Umständen gegen Caution |

verpflichtet.

S, 32.

Gewichts geleistet.

Eine höhere Entschädigung als Einen Thaler pro Pfund wird | nur dann gewährt, wenn ein höherer Werth vorher versichert ist, | Die Versicherung kann nux in der Weise geschehen, daß bei der Ge- |

päck-Expedition gegen Zahlung ciner in deu Tarifen bestimmten Pr- mie ein besonderer Gepäck-Garanticschein gelöst wird, Die Anmel-

vung und Einlieferung des Gepäcks behufs der Versicherung muß in- | nerhalb der ersten 30 Minuten der lezten Stunde vor Abgang des | Zur geshehen, Nach Ablauf dieser Frist findet ein Anspruch auf |

Zulassung zu der Versicherung nicht statt.

) Für Beschädigungen wird nur dann Entschädigung gewährt, wenn |

solche an dem Gepästücke bei der Nückgabe äußerlich erkennbar sind, | g i cch pástücke bei der 3 Ber N eit | Beförderung, Der Fahrpreis 1]

Die zu vergütigende Beschädigung des Fnhalis muß mit der äußeren Verleßung in ersihtlihem Zusammenhang stehen. Jn diesem Falle wird der wirkli) erlittene Schaden vergütet, jedoch niemals mehr, als der versicherte Werth, und, wenn keine Versicherung stattgefunden, ein Thaler für das Pfund, nah Abzug des Gewichts des unversehrten JFnhalts des Gepäckstückes, vergütet,

Die Beförderung einer Leiche wird nux ver n cit t dazu gemietheten Güterwagen zugelassen. Wel Fahrpreis für ven Wagen ist dex für Equipagen erster Klasse, chlossenen Kasten sich befinden, S d pt, de förderung erforderliche polizeiliche Erlaubniß nachgewiesen 1k,

Sn dieser Bezieh : : das Jnland zu führenden Leiche? die ausw im Julande genügen, sofern Landes auch die diesseits aus

Die Verwaltung haftet von dem Zeitpunkte der Ausstellung und Aus- | den Transporte als genügend annimmt.

händigung des Gepäckscheins ab für die richtige und unbeschädigte Ablie- | ferung der Gepäcstücke nach folgenden Grundsäßeur 2) für ein Gepäcfstück, welches verloren, ganz vernichtet oder beschädigt |

i, wird cine Entschädigung von einem Thaler für jedes Pfund des | B E p Equipagen werden nux auf den d

| dafür aufgestellten Tarif befördert, Die sind in dent Tarifsaze mit enthalten.

c) Die Verwaltung is von jeder Verantwortlichkeit für das Reisegepäck

frei, wenn es nicht innerhalb der ersten 24 ¿ kunft auf der Bestimmungsstation Af Dire Mgi Mie Verantwoitlichkeit der Verwaltung lediglich auf solche Verluste und Beschädigungen beschränkt, welche bei der Rückgewähr des Gepäcks sofort angemeldet werden, auch nicht herbeigeführt sind entweder durch die eigene Fahrlässigkeit des Reisenden oder durch die unabwendbareu Folgen cines Naturereignisses, oder durh einen Zufall, wohin jedoch nicht gerehnet werden sollen Naub und Diebstahl, ohne Selbstent- zündung des betreffenden Gepäckstücks entstandener Brand, so wie alle diejenigen Feder- und Achsbrüche unnd sonstige den ganzen Zug be- treffende Unfälle, deren Entstehung ohne jegliches Versehen der Ver- Man beziehungsweise ihrer Beamten nicht nachgewiesen werden ann.

Für die Gepäckstücke, welche durch Lösung eines Garantiescheines versihert worden sind, haftet die Verwaltung auch für den Verluft und die Beschädigung, welche dur Zufall oder durch die unabwend- baren Folgen eines Natur-Ercignisses stattfinden.

Fs nach der Bestimmung des Reisenden das Gepäck an eine benachbarte Eiscnbahn-Verwaltung abzulicfern, so erlischt die Haftung mit dem Zeiipunkte der Ablieferung a1 j-ne Verwaltung.

Os

Jeder Reisende kann verlangen, daß für die bei Ankunft am Beftint-

dienicn in dem Verhältniß von Mann, Frau, Kinder und Geschwister zu | mungsorte sich nicht vorfindenden Gepäckstüke , auch wenn sie blos durch

einander stehen, zugelassen werden. : L Wer ein besonderes Coupce nimmt, hat so viel mal 50 Pfund Ge- | väd frei, als das Coupee Personenpläyge hat, Jn den Fâllen, worin zwel |

| ein Versehen der Verwaltung in der Beförderung zurückgeblieben sind, ihm die im §. 32 bestimmte Vergütung sofort gezahlt wird. Außcrdem steht dem Reisenden frei, sich das Gepäckstück, falls es sich später wieder finden möchte, gegen Rückerstattung des erhaltenen Schadenersaßes fostenfrei nach- | liefern zu lassen. Jm Falle eines solchen Vorbehalts i ihm eine Besche- 181ändi] | nigung über die Anmeldung von der betreffenden Gepäck - Expedition aus- Eisenbahnen finden vorstehende Bestimmungen hinsichtlich des Freigewichts | zustellen, :

nur insoweit Anwendung, als in den desfallsigen Vereinbarungen mit den | betreffenden ausländischen Verwaltungen feine abweichenden Bestimmungen |

getroffen sind,

O ZE

Wo zur Bequemlichkeit der Reisenden auf einzelnen Stationen ver- | eidete Gepäfträger angestellt worden , sind dieselben durch ein Brustschild | und eine mit ciner Nummer und dem -Namen der betreffenden Eisenbahn | versehene Dienstmüye kenntlich, | Die Gepäkträger haben alle diejenigen Aufiräge auszurichten, welche | die Neisenden ihnen hinsichtlich der Fortschaffung des Neisegepäcks von oder zur Eisenbahn ertheilen, Die Gepäkträger sind zur gröf li der ihnen von den lezteren zu übertragenden Dienstleistungen unter “dienstliche Aufsicht gestellt und mit einer gedruckten Dienst-Anweisung ver- | sehen, welche sie, so wic die gedruckte Gebührentaxe in ihrem Dienst bei

F

¡eren Sicherheit der Reisenden hinsicht-

- f

| si führen und auf Verlangen vorzeigen müssen.

Für den Transport dcs Gepäcks aus dem Packwagen in das Steuer- ¡ions - Lokal und zurü hat der Reisende an die Gepäckträger oder | sonstigen Dienstleistenden keine Vergütung zu leisten, indem dieser Trans- | port für Rechnung ver Verwaltung stattfindet,

G 35,

Ju den Wagen oder im örtlichen Bezirke der Bahn-Verwalilung zu- | rüdckgelassene Gegeustände können nah beendigter Fahrt innerhalb 8 Tagen | bei dem betreffenden Stationsvorsteher, dem sie von den Beamten abgelie- fert werden müssen , crfragt und, wenn sie sich gesunden haben, von den Eigenthümern gegen genügenden Ausweis n Empfang genommen werden. Später is bei der betreffenden Eiscnbahn-T irektion Nachfrage zu halten. Wegen aller nah Ablanf von 3 Monaten, nicht nahgefragten und nit

Das Geväck wird nur gegen Zurückgabe des Scheins, welche die Bahn- | zur Wiederablieferung gelangten, zurückgelassenen Gegenstände wird das

Berwaltung von jedem weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert,

Der Inhaber des Gepäkscheins , dessen Legitimation die Verwaltung | zu prüfen nicht verpflichtet is ¿Tay fals er nach Ankunft am Bestim- | mungsorte die sofortige Auslicserung des Gepäcks nicht exwarten will, | dasselbe innerhalb 24 Stunden nach der Ankunft in bestimmten Expeditions- | stunden gegen Nückgabe des Seins in der Gepäd - Expedition abfordern | oder abfordern lassen. Wird das Gepäc innerhalb 24 Stunden nicht ab- |

| yorschriftsmäßige, wegen gefundener Sachen einzushlagende Verfahren cin- geleitet werden,

Beförderung von Leichen.

S, 36. verbeckt in cinem besonders

Die Leiche muß in cinem luftdiht ver- Es wird vorausgeseßt, daß die zur Be- ung sollen für díe aus dem Auslande in und durch ärts ausgestellten Leichenpässe

f die Regierung des diese Pásse ausstellenden gestellten Leichenpässe für die in Rede stehen-

D. Equipagen - Beförderung.

M A azu bestimmten Stationen nah dem Kosten des Auf- und Abladens

d

Auf den Haupt-Staiionen geuügk es, wenn die Equipage spätestens | elne Stande vor dem Abgange desjenigen Zuges, mit welchem die Beför- | derung gewünscht ird, unter Vorzeigung des in der Expedition zu lósen- | den Equipagen-Billets abgeliefert wird, Auf den Zwischen-Stationen fann dagegen auf eine sihere Beförderung derseiben mit dem vom Versender ge- | wünschten Zuge nux daun gerechnet werden, wenn hie 24 Stunden vorher emeldet wird. h «t Ï

Wenn eine Equipage ohne Begleiter versendet weiden soll, gelangt sie gegen Abgabe des gewöhnlichen Frachibriefs bei der Güter - Expedition zur

| in beiden Fällen derselbe. Q

S109.

S

Nach Ankunft auf der Bestimmungs-Siation wird gegen Rückgabe des Billets an den Expedienten die Equipage ausgeliefert, und muß spätestens innerhalb fünf Stunden abgeholt werden, wenn die Ankunst bis Abends 6 Uhr erfolgt, Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungs-Station erst