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später ein, so läuft die Frist erst von Morgens 6 Uhr an, Für jede Stunde längeren Verweilens ist ein Standgeld von 5 Sgr. zu entrichten, Q. H ,
Die Eiseubahn-Verwaltung haftet für die beförderten Equipagen, es sei denn, daß der Verlust oder dic Beschädigung dersclben durch eigene Fahrlässigkeit des Entschädigungs-Berechtigten oder durch die unabweud- haren Folgen eines Natur-Ereignisses, oder dur Zufall herbeigeführt is, wohin jedoch nicht gerechnet werden sollen Raub und Diebstahl, Brand- unglück, und alle diejenigen Feder- und Achsbrüche und sonstige den Bahn- zug treffenden Unfälle, von denen nicht nachzuweisen is, daß sie ohne Ver- \hulden der Verwaltung oder ihrer Beamten entstanden sind. Den Werth der Equipage oder den dur deren Beschädigung herbeigeführten Schaden, so wie daß die Beschädigung nah Uebergabe der Equipage an die Bahn- Verwaltung stattgefunden, muß der Entschädigungs-Berechtigte nachweisen, Ein Ersay von mehr als 300 Thalern wird indeß nicht geleistet, cs sei denn, daß durch Lösung cinrs Versicherungsscheins cin höherer Werth ver- sichert worden. i /
Die Verantwortlichkeit der Verwaltung hört, wenn die Equipage mit einem Frachtbrief versendet worden, fünf Stunden nah Benachrichtigung des Adressaten, und in allen andern Fällen mit Ablauf von fünf Stunden nah Ankunft des Zuges an dem innerhalb des Beiriebes der Verwaltung belegenen Bestimmungsorte auf. Von dieser Zeit ab bleibt die Equipage nur auf Gefahr des Eigenthümers auf dem Bahnhofe stehen.
Jn den Fällen, wo eine Equipage durch Lösung eines Garantic scheins versichert wird, haftet die Bahn-Verwaltung bis zum Betrage der versicher- ten Summe auch für die Verluste und Beschädigungen, welche durch die unabwendbaren Folgen eines Natur-Erecignisses oder sonst durch Zufall herbeigeführt werden.
Den Jnhabern der Equipagen steht es frei, Bagage und Reisegeväck in den Equipagen zu belassen, Die Verwaltung wird ihre Beamten an- weisen, auf diese Sachen mit Acht zu haben, übernimmt jedoch für Verlusi und Beschädigung derselben krine Mng
8. 40,
Es ist nux mit ausdrücklicher Genehmigung der betreffenden Stations- Vorsteher und nach Lösung eines Fahrbillets erster Wagenklasse den Rei- senden gestattet, während der Fahrt in ciner Equipage sißen zu bleiben.
E. Beförderung von Thieren.
8. 41. Der Absender oder Empfänger muß das Ein- und Ausladen der Hunde, Pferde und des sonstigen Viehes in die Wagen und aus denselben, so wie die zur Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das An-
binden selbst besorgen oder besorgen lassen, sich auch von der sihern Au- |
legung der Thiere selbst überzeugen, Kranke Thiere und solche, welche aus
Orten kommen, wo eine Viehseuche herrscht, werden zur Beförderung nicht |
angenommen, Zum Traysport wilder Thiere ist die Verwaltung nicht verpflichtet, 6. 42,
Für die zur Beförderung übernommenen Thiere wird von der Ver- waltuug nur dann Ersaß geleistet, wenn der Veilust oder die Beschädigung derselben Folge eiues den Bahnzug treffenden, nach den Grundsätzen für die Gepäck-Vergütung (§, 32) nicht als Zufall anzusehenden Unfalls, oder ohne eigenes Verschulden des Absenders und seines den Thieren beigegebe- nen Begleiters durch Naub, Diebstahl und Feuer herbeigeführt ist, Jn allen sonstigen Fällen leistet die Verwaltung für die Thiere keinen Ersatz, es mag deren Verlust oder Beschädigung durch Cutspringen, Fallen, Sioßen oder aus sonstigen Ursachen entstanden sein,
Das Maximum des Schadensersazes besteht in :
150 Nthlr, für ein Pferd,
70 - einen Mastochsen,
50 ein Haupt-Nindviceh, O - Kalb, 8 - mageres Schwein, 2 e Ferftel, : 4 - Schaf oder einen Schafbock 2 einen Hund,
40 den Centner sonstiger Thiere.
Uebersteigen diese Maximalsäße den wirklichen Werth, so wird nur dieser vergütet.
Mehr als diese Maximalsäge braucht die Verwaltung niemals an Schadens-Ersaß zu gewähren, es sei denn, daß bei derselben ein höherer Werth versichert worden. Die Versicherung kaan nur bis 5 Stunde vor Abfahrt des Zuges verlangt werden. Dieselbe giebt nur Anspruch darauf, daß in den Fällen, in denen die Verwaltung nah Obigem überhaupt Ersaß leistet, oder der Verlust und die Beschädigung Folge eines als Zufall an- zusehenden, den Bahnzug treffenden Unfalls ist, der wirklich erlittene Scha- den his zur Höhe der Versicherungssumme erseßt wird,
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen,
__ Der Transporipreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines Fahuzettels im Billetverkaufs-Büreau bezahlt werden, gegen dessen Zurüdlieferung an den Zugführer nach beendigier Fahrt der Hund verab- folgt wird, Die Stations-Vorsteher sind befugt, die Hunde, welche auf der Endstation nicht innerhalb dreier Stunden nah Ankunft des Zuges, auf den Zwischen-Stationen aber bis zur Abfahrt des Zuges nicht abge- holt werden, entlaufen zu lassen. 44
Pferde werden nie ohne Brgleiter befördert und für jede Wagen- us ist wenigstens ein Begleiter erforderlich, E M stait C au der Pieuds findet mit Personen- und mit Güterzügen Lis Wevä. Expedition, ósung und Vorausbezahlung von Fahrzetteln in
er Begleiter muß ein Personen - Billet lósen, Die Pfe i . rd wenigstens eine Stunde %0r Abgang der Züge u! Enbrineia Mi
Wagen bereit stehen, nachdem zuvor die Fahrzettel gelöset sind, Wenn der Zug in der Nacht oder des Morgens früh vor 7 Uhr abgeht, so müssen die Pferde bis 8 Uhr Abends angemeldet werden,
___ Ob die Beförderung vou mehr als im Ganzen 4 Pferden mit einem Zuge AOLEORAN fann, hängt von dem Ermessen des Stations - Vorstan- co av.
Für Versendung auf den Zwischen - Staticnen wird emvfo 4 Stunden vorher Nachfrage zu e O s A
_Das Abführen der Pferde muß spätestens eine Stunde nah der An- kunst auf dem Bahnhofe geschehen. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jede Verantwortlichkeit und Verhaftung der Verwaltung, und muß außerdem, selbst weun die Pferde im Freien auf dem Bahnhofe stehen bleiben, cin Standgeld von 5 Sgr. für die Stunde und das Stück entrichtet werden,
S: 45. Mt Anderes Vieh:, als Pferde und Hunde, wird sowohl in einzelnen Stücen, als in ganzen Wagenladungen zur Beförderung übernommen. __ Der Fahrpreis ist gegen Lösung von Viehzetteln bei der Güter - Expe- dition am Absendungsorte zu erlegen.
Dié Att der zu stellenden Wagen , ob offene oder bedeckte, bestimmt der Stations-Vo1 stand,
__Das Vieh muß zwei Stunden vor Abgang des Zuges auf den Bahu- hof gebracht und, wenn der Zug in der Nachtzeit oder des Morgens vor 7 Uhr abgeht, bis 8 Uhr Abends vorher angemeldet werden.
Ene Beförderung von Vieh ohne Führer findet nícht statt.
Dic Führer müssen Personen-Fahrbillets lösen und, so weit der Stga- tions -Borstand es für nöthig erachtet, nah dessen Anweisung ihren Plat auf den betreffenden Viehwagen nehmen. :
Bei der Ankunft an dem Bestimmungsorte wird das Vieh gegen Rük- gabe der Viehzettel ausgeliefertz das Ausladen und Abtreiben muß s\pâte- stens zwei Stunden nach Ankunft auf dem Bahnhofe geschehen. Mit Ab- lauf dieser Frist erlisdt jede Verantwortlichkeit und Verhaftung der Bahu- Verwaltung, unv muß außerdem, so lange dem Vieh ein fernerer Aufent- halt auf dem Bahnhofe gestattet wird, cin Standgeld von 1 Sgr. für das Stüd größeren, 7 Sgr, für das Stück kleineren Viches für je drei Stun- den entrichtet werden,
Güter - Beförderung.
H, 46. __ Das zum Transport aufgegebene Frachtgut wird hinsichtlich ter Be= sorderungsweise unterschieden in a Gradl welche als solche mit rother Dinte auf dem Frachtbriefe zu bezeichnen if und vermittelsi der gewöhnlichen Personenzüge vorzugsweise schleunigst be- fördert werden soll z i D gewon Mes SraUtaut, welches nach der Reihenfolge der Einlieferung mit den Güterzügen erpe dirt wird. E |
Die Eisenbahn - Verwaltung is nicht verpflichtet, für einen Zug meh1 als 5 Centner Eilgut von einem Versender anzunehmen, L
C47 _ Auf allen Güter-Stationen werden Güter zur Beförderung nach den Stationen der eigenen Ban und denjenigen Stationen anderer Eisenbah- nen übernommen, welche in dem hierüber geführten, in den betreffenden Güter-Cxpeditionen einzusehenden Verzeichnisse benannt werden,
So weit keine gemeinschaftlichen Tarife veröffentlicht sid, wird die Fracht nach den Tarifen der einzelnen Bahnen, beziehungsweise der Ver- bänte, für welche gemeinschaftlihe Tarife bestehen, berechnet,
Die Vahn -Verwaltung verkehrt unmittelbar mit den Versendvern und Empfängern ohne Einmischung Lon Spediteuren rücksihtlich der Be- förderung von einer Bahn - Station zur anderen; auch bedarf es wegen Uebergangs der Güter von und nach einer anderen, Sciene an Schiene liegenden Bahn, keiner Vermittelung von Spediteuren.
Auf größeren Bahnhöfen wird auch möglichst für das An- und Ab- fahren der Güter innerhalb des Ortes gegen ein mäßiges Entgeld Sorge getragen werden.
Eine Spedition aulommender Güter nah Orten, die nicht an der Bahn liegen, findet seitens der Bahn-Verwaltnung nicht statt,
S 49.
Ausgeschlossen von der Beförderung sind:
1) Alle solche Gegenstände, deren Beschaffenheit in Form, Umfang oder Gewicht eine Verladung mit den Wagenzügen nicht zuläßt. Hierüber zu entscheiden, steht lediglich der Eisenbahn-Verwaltung zu,
Alle postzwangspflichtigen Gegenstände,
Alle feuergefährlihen Gegenstände, als: geladene Gewehre, Schieß-
pulver, Knalsilber, Knallqueclsiiber, Knallgold, Feuerwerkskörper, so
vie überhaupt alle der Selbstentzündung und Explosion leiht unter- worfene Gegenstände. Zündspiegel zur Anfertigung der Patronen für lcichte Perkussions - Gewehre unterliegen jedoch bei Trausporten für Rechnuug der Militair - Verwaltung dieser Ausschließung nicht.
Ferner follen andere chemishe Präparate oder Chemikalien, namenilich
kfonzentrirte Mineralsäure, chlorsaures Kali, Naphta, Aether, Streich-
zünder und Phosphor von allen Abseaidern ohne Unterschied zur Be-
förderung aügenommen werden dürfen, jedoch müssen: .
a) die Ballons, in denen konzentrirte Mineralsäure sich befindet, noch in einem besouderen Gefäße, wozu -auch geflohtene Körbe dienen können, wohl verpackt und die Körbe resp. Kisten mit Handgriffen zum bequemen Verladen versehen sein. Díe mehr als 12 Centner {weren Kolli können zurückgewiesen werden,
Ferner muß: i i
b) das chlorsaure Kali sorgfältig in Papier verpackt, und die Pakete müssen in hölzerne Fässer oder Kisten eingeschlossen seit,
c) Naphta und Acther darf vur in doppelten Berschlüssen und
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estalt zur Versendung kommen, daß die gläsernen Basen in denen sich die Stoffe befinden, in Blehbüchsen mit Kleic oder Sägemehl eingelegt sind. _ Die Strecichzündwaaren müssen ín Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen mit Papier verklebten hölzernen Kisten von höchstens 12 Kubikfuß sorgfältig und fest dergestalt verpackt sein, daß der Raum der Kisten vollig aus- gefüllt is. H ; j: 4 N z Die Kisten sind äußerlich deutlih mit: „„Streichzünder ent- nd‘ zu bezeichnen, La Phosphor muß, mit Wasser umgeben, in verlöthete Blech- | büchsen gefüllt sein, welche nicht über 12 Pfund fassen. Die | Blechbüchsen müssen n starken Kisten mit Sägemchl fest ver- pat, die Kisten gehörig in graue Leinwand emballirt scin, an zwei ihrer obern Kanten starke Handhaben besigen und nichi mehr als 100 Pfund Zollgewicht haben, auch mit dem Zeichen ben‘ bezeichnet scin, N Größere O von vet nach vorstehenden Bestimmungen zur Beförde - rung zugelassenen feuergefährlichen und äßenden Gegenständen werden täg- lich zur Beförderung angenommet, ivenn der ganze Besrachtungs-Fahrpreis einer vollen Wagenladung für jedes Y2untum der mit Sicherheit für den Transport auf cinen Wagen zu bringenden Ladung bezahlt wird.
lleberschießende Kolli werden daher als ganze Wageuladung in &Än]aß
Gal 4
E fleincre Mengen soll nur an bestimmten, öffentlich bekannt zu machenden Tagen des Monats eine Beförderung stattsinden, A Diese unter den angezeigten Beschränkungen zur Beförderung zugelassenen Gegenstände müssen stets A A, andere Gegenstände uicht enthal- nden Frachtibriefen ausgegeben werden. E : ai Ee U Otbattge, dert Versendung auf Eisenbahnen nach Absaß S verboten is, dennoch zur Beförderung unker falscher Declaration aufgiebt, verfällt in die durch die Kriminalgeseze und Polizei - Verordnungen ange- drohten Strafen. S §, 49, ; S É | Güter, die sclecht beschaffen und nah dem Ermessen der Eisenbaha- | beamten nit zweckmäßig verpackt sind, türfen von dex Beförderung zurüd- geiviesen werden. Güter int mangelhastem Zustande können ausnahms- iveise auf Gefahr des Aufgebers befördert werden, wenn a L A dingung unter Selbsttragung cines jeden Gewichtverlustes, so wie der art antwortlichkeit für jeden durch den mangelhasfteu Zustand entstehenden | Schaden durch eine mit seiner Unterschrift verschene Erklärung auf dem Frachtbriefe ausdrücklich ara A | E | Die Versender und Empfäuger der Waaren haben sowohl die ihnen | nah den Bestimmungen der Zoll- und Steuergeseßze und nach den zu deren
Ausführung erlassenen MRegulativen 2€- obliegenden Pslichten gs pünktlich zu erfüllen, als auch die Eisenbahn-Verwaltung und deren Unge- |
C ; ck A nsichtli Beförderung übergebenen | tellte in den Stand zu setzen, hinsichtlich der zur Deso g | V L s : | ' diese : i | A | briese' erwähnt scin. Bei Verscndungen von Gütern des freien Verkehrs
aaren die dem Transportführer nach den bestehenden Vorschriften oblie- genden Verbindlichkeiten vollständig zu genügen. _ S l “ Geschieht dics nicht, und werden in Folge dessen die Eisenbahn - Ver- waltung oder deren Angestellte wegen Steuer, Strafe oder Kosten in An- spruh genommen, so haften die Versender bezichungsweije die Empfänger unbedingt für den Ersaß, Jnsbesondere is Folgendes zu beacten: ]. Beim Waaren-Eingange vom Auslande. 1) Jn dem Frachtbriefe über die vom Auslande eingehenden Waaren “ müssen diese der Gattung nah so bezeichnet sein, daß auf Grund des Frachtbriefes eine richtige und vollständige Zoll-Declaration ab- gegeben werden fann. Sind in demselben Collo Waaren zusammenu- gepadckt, welche verschiedenen Zollsäßen unterliegen, j0 muß dex Fracht-
, M , - 1 ; R a f A És E an A B \ brief au) die Menge ciner jeden Waarengattung nach threm elios | 4 von dem Zoll- C ichte Y / | des Versendungsortes ausgefertigten Legitimationsschein dem Frachtbriefe
gewichte enthalten. | S NRohnt der Empfänger an einem Orte, bis wohin die Waare — nah §. 5 des allgemeinen Regulativs über die Behandlung des Güter- und Cffekten- Transports auf den Eisenbahnen in Bezug auf das Zollwesen vom 21. September 1852, — auf Grund des Ladungs- Verzeichnisses unter Wagenverschluß ohne zollordnungömäßige Abfer- tigung abgelassen wird, so wird dem Empfänger bei der Ankunst der Waare an jenem Orte der Frachtbrief ausgehändigt, damit er jeiner- seits über die weitere Bestimmung der von der Eisenbahn - Verwal- tung, bezichungsweise vou deren Bevollmächtigten auf Grund des Frachtbriefes deklarirten Waare bei der Steuer-Abfertigungs stelle sich erflâre, y K j E
Versäumt der Empfäuger die zur Abgabe dieser Erklärung durch allgemeine oder örtliche Anoidnung festgeseßte Frist, so wird, tvie in den Fällen, wenn der Empfänger nicht zu ermitteln ist, oder die Annahme verweigert, die Eisenbahn-Berwaltung die Waare nach den Bestimmungen des am Orte geltenden Niederíage- Regulatios, zur öffentlichen Niederlage gelangen lassen. L i Muß die Waare vor dem Cintressen an dem Wohnorte des Em-
pfängers einer zollordnungsmäßizen Abfertigung unterworfen weiden, |
und hat nicht dexr Verseunder ausdrüccklich im Grachtbriefe die Art ihrer Abfertigung unter Ausdruck des Wunsches bezeichnet, daß die Eisenbahn-Verwaltung ihrerseits dieselbe veranlassen möge, so wird die Waare einem Spediteur 2c. zur Besorgung des Weiteren über- wiesen, Uebernimmt die Eisenbahn - Verwaltung nach dem Wunsch des Versenders diese Besorgung, so zieht sie thre desfallsigen Vorla- gen von dem Empfänger bei Uebergabe des Frachtbriefes beziehunge- weise der Waare wieder ein, Wenn nicht die Eingangs-Verzollung sondern eine Abfertigung auf Begleitschein stattgefunden hat, so wird in nachstehender Weise verfahren:
a) Js ein Begleitschein l, über die Waare extrahirt und
aa) liegt der Siß des Begieitschein -Erledigungs - Amtes an der
Eisenbahn, so wird, wenn
«) der Empfänger dort wohnt, die Waare uach der Ankunft
daselbst dem Begleitschein-Erledigungs - Amte unter Prä- sentation des Begleitscheins vorgeführt, der Empfänger aber davon, unter Mittheilung des Frachtbzuiefes, in Kennt- niß gesezt, damit er über die Bestimmung der Waare bei der Steuer-Abfertigungsstelle die erforderliche Erklä- rung abgebe, Jm Falle der Versäumniß oder einer An- nahme-Verweigerung findet das unter 2 bezeichnete Ver- fahren statt. Wohnt der Empfänger nicht an dem Siye des Begleit- schein-Erledigungs-Amtes und hat sich der Versender nicht bestimmi im Frachtbriefe über die weitere zollamtliche Behandlung der Waare, der Eisenbahn-Verwaltung gegen- über ausgesprochen, so übergiebt diese den Frachtbrief an cinen Spediteur des Orts, um, nach einzuholender näherer Bestimmung des Empfängers, und, sofern diese nicht rechtzeitig eintrifft, nah den Anordnungen des örtlichen Niederlage-Regulativs die weitere Abfertigung der Waare zu veranlassen,
bb) Wenn der Transport der Waare bis zum Sihe des Be-
gleitschzein-Erledigungs-Amtes nicht ganz mittelst der Eisen-
bahn bewirkt werden kann, so wird die Waare, falls nicht der Verscnder dieserhalb im Frachtbhriefe besondere Anordnun=- gen getroffen hat, dort, wo sie die Eisenbahn verläßt, nebst
Beglecittschein und Frachtbrief cinem Spediteur oder Fuhrmann
zur Weitcrbesörderung übergeben.
Hat die Eisenbahn - Verwaltung einen Begleitschein 11. über die Waare extrahirt, so wird in dem vorstehend zu aa, gedachten Falle, wenn der Empfänger am Sitze des Begleitschein - Erledigungs=- Amtes wohnt, demselben der Begleitschein zugestellt, die Waare ihm jedoch erst überlicfert, nachdem er sich zuvor darüber ausge- wiesen hat, daß der Begleitschein durch Einzahlung der Zollge=- fälle erledigt ist.
Ist ia cinzelnen Fällen in dem Begleitscheine il. die Vorführung der
Waare bei dem Ecledigungs-Amte angeordnet, oder wohnt der Empfänger
nicht am Sitze des Begleitschein-Erledigungs-Amtes, oder kann die Waare
| bis zum Bestimmungsorte nicht ganz mittelst der Eisenbahn befördert wer- | den, so tritt das vorstehend für die auf Begleitschein 1. abgefertigten Güter
angegebene Verfahren ein. [I Beim Waarenausgange in das Ausland,
sind zu unterscheiden : 1) Güter des freien Verkehrs, 2) Güter, die einem Ausgangszolle unterliegen, und i 3) Güte1, Deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß, Zu 4, Dem Frachtbriefe über die im freien Berkehr in das Ausland gehenden Güter muß, wenn die Versendung von einem Orte im Gränz- bezirke aus geschieht, ein Legitimationsschein beigefügt und dieser im Fracht-
aus dem Binnenlande bedarf es für den Transport im Gränzbezirke eines
| Legitimations scheins uicht, Frachtbriefe über Waaren, welche der Controle | im Binnenlande noch unterliegen, müssen nah Vorschrift des §. 93 der | Zollordnung abgestempelt oder beglaubigt scin, wenn die Versendung aus | dem Binnenlande in controlpflichtiger Menze erfolgt,
Zu 2, Unterliegen die Güter einem Aunsgangszolle, so muß der Ver- sender, vor Uebergabe derselben an die Eisenbahn - Verwaltung, den Aus- gangszoll bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll - oder Steuerstelle entrichten, die darüber empfangene Quittung dem Frachtbricfe beifügen und in lezterem die erfolgie Beifügung ausdrücklich bemerke.
Wünscht der Versender , daß der Ausgangs3zoll durch die Eisenbahn-
| Verwaltung erst bei dem Gränz-Zollamte entrichtet werde, so muß er dett
über die Sicherstellung des Ausgangszolls von dem Zoll- oder Steueramte
beifügen und in diesem, unter Bezugnahme auf den beigefügten Legiti-
| mationsschein, jenen Wunsch aussprechen.
Zu 3, Güter, deren Ausgang amtlich bescheinigt werden muß , sind solche : : ; a) auf welchen ein Zoll - oder Steuer - Anspruch haftet, der durch dic
Ausfuhr erlischt, H E :
b) für welche eine Ausfuhr - Vergütung in Anspruch genommen wird,
und / Hs Mea A S
J bei deren Wiedrreingang dic Zollfreiheit oder cine sonstige Begünsti- gung cintreten soll. i
Sn lé Sir Fällen hat der Versender die bei dem Zol - oder
Steueramte im Versendungsorte erforderliche Ubfertigung selbst zu veran-
lassen, die darüber ausgefertigten amtlichen Bezettelungen dem gratbriese
beizufügen und, daß dies geschehen, in dem leßtern zu bemerken, Außer-
| dem iff auch in dem Frachtbriefe, wenn dies uicht vollständig aus den bei- | “gefügten amtlichen Bezettelungen hervorgeht, ausdrüdcklih anzugeben, welche
At der Abfertigung die Eisenbahn - Verwaltung bei dem Gränz - Zollamte beantragen, und wie mit den ihr darüber etwa auszuhändigenden Beschei-
nigungen verfahren werden soll, j A 7 C i 4 49 av (f E G ITT. Beim Transporte tunerhaiÿ dés
sind zu unterscheiden : 41) Güter des freien Verkehrs, nl i d 2) Güter, welhe wegen eines darauf haftenden Zoll - pder Sieuer- Anspruchs unter Begleitschein- oder Uebergangsschein-Kontrole stehen, 3) Güter, welche bei der Ueberführung in einen anderen Zollvereinsstaat 3) entweder hinsichtlich des Ueberganges dorthin durch eine diesseitige Uebergangsstelle zur Erlangung einer Steuervergütung amtilich zu bescheinigen, oder : b) bei dem Eingange dort einer Uebergangs-Abgabe unierliegenz 4) Güter, von welchen bei der Ueberführung aus einem anderen Ber- einsstaate eine Uebergangs-Abgabe zu entrichten is z