1853 / 213 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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5) Güter, die beim Eingange in einen diesseitigen Ort der Mahl- und

Schlachtsteuer oder einer Kommunal-Abgabe unterliegen.

Zu 4, Da die zöllgesehlichen Bestimmungen in Bcziéhung auf die Legitimation des Transports im Gränzbezirke und im Binnenlande auch bei den Versendungen mittelst der Cisenbahn mit der alleinigen Ausnahme zur Anwendung kommen, daß zum Transport von Gegenständen auf der Eisenbahn aus dem Binnenlande in ven Gränzbezirk der in der Zollord- nung vorgeschriebene Ausweis durch Legitimationsschein nicht gefordert wird, die Eisenbahn-Verwaltung sich aber nicht damit befassen kann, die hiernach erforderliche Transport-Legitimation für die ihr zur Beförderung übergebe- nen Güter zu beschaffen, so hat der Versender dieselbe dem Frachtbriefe beizufügen unb, daß dies geschehen, in demselben zu bemexrfen.

Zu 2, Werden Güter, die unter Begleitschein oder Uebergangs schein- Konirole stehen, zur Beförderung nah einem Orte innerhalb des Zoll- vereinsgebietes übergeben, so müssen die vollständigen Abfertigungs- Papiere dem Frachtbricfe beigefügt, und daß dies geshehen, muß in legterem be- merkt werden. Jm U-ebrigen wird damit nach den Bestimmungen unter I. 3. a. und b. verfahren. |

Zu 3, a. Güter, deren Uebergang in cinen anderen Vereinsstaat amt- lih zu bescheinigen is, müssen mit den erforderlichen Declarationen, be- ziehungsweise amtlichen Vorabfertigungs - Papieren versehen scin, und es muß aus diesen, oder dem die Beisügung derselben nachweisenden Fracht- briefe hervorgeben, welche Art der Abfertigung und bci welcher Uebergang®s- stelle dieselbe stattfinden soll,

Zu §. 3, b. Güter, welche beim Einzang in cinen andern Vereins- staat einer Uebergangs-Abgabe unterliegen , dürfen nach §, 25 des obener- wähnten allgemeinen Regulativs vom 21, September 4852 auf dex Eisen- bahn nur befördert werden, wenn sie für den Transport mit den exrforder- lichen zoll - oder steueramilihen Abfertigungen zur Sicherung dex Ueber- gangs - Abgabe verschen sind. Der Versender hat deshalb dieselben zu veranlassen, die darüber sprehenden amtlichen Dokumente (Uebergangs- E n dem Frachtbriefe beizufügen und darin anzugeben, daß dies ge- chehen sei,

Zu 4, Hinsichtlich der Versendung übergangssteuerpflihtiger Gegenstände qus. eínem andern Vereinsstaate nah Preußen und den mit diesem in U stehenden Vereinsstaaten gilt das vorstehend unter 3, b. Bemerklte.

Zu 5, Werden Gegenstände, welhe am Ort ihrer Bestimmung der Mah]- und Schlachtsteuer oder einer Kommunalbesteuerung unterliegen, zur Beförderung übergeben, so muß dem Frachtbriefe eine die Gattung und Menge dieser Gegenstände genau enthaltende Deolaration beigefügt und, daß dies geschehen, im Frachibriefe bemerkt werden,

Soll bei der Einbringung von dergleichen Gegenständen deren Steuer-= freiheit in Anspruch genommen werden, so muß der Versender die dazu 1m

Versendungsorte erforderliche steueramtliche Absertigung veranlassen, die darauf bezüglichen Abfertigungs-Papiere beisügeu und, dap dies geschehen, |

im Frachtbriese bemerkïen. : i 25! Hat der Versender ín eincm der unter 1. bis (T1, bezeichneten Fälle

die erforderlichen Angaben im Frachtbricse nicht oder nicht vollständig ge- | macht, oder die erforderlichen amtlichen Abfertigungs-Papiere gar nicht odex |

unvollständig beigefügt, und wird dies vor der Absendung der bereits zur Beförderung angenommenen Güter bemerkt, so bleibt die Ubseudung aus-

Folgen, welhe aus unrichtiger Declaration entspringen, und hat zu diesem B guch den in der Expedition etwa ausgefüllten Frachtbricf zu unter-

reiben.

__ Die Expedienten sind befugt, bei entstehendem Verdacht die Ucberein- einstimmung des Frachtbriefes mit dem Jnhalt der Sendungen in Gegen- wart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten zu prü- fen und nöthigenfalls den Frachtbrief vom Absender berichtigen zu lassen,

Für unrichtige Declarationen, insbesondere bei zu niedrig deklarirtem Gewichte, und in den Fällen, wo das Gewicht nah Normalmaaßen bestimmt wird, bei zu gering angegebenen Maaßen, unterwirft sich der Versender, außer der Verpflichtung zur Nachzahlung der Fracht, einer Conventionalstrafe bis zum doppelten Betrage der Fracht und kann die Eisenbahn-Verwaltung diese Strafe je nah dem Befinden der Umstände von dem Versender oder Empfänger cinziehen,

Wie die Frachtbriefe auszustellen sind, blcibt der Eisenbahn-Verwaltung durch Formulare, welhe in den Expctitionen auf allen Stationen, das einzelne Stü zu 2 Pfennigen, 10 Stück zu 15 Sgr., 100 Stück zu 10 Sgr. käuflich zu erhalten sind, zu bestimmen vorbehalten,

Frachtbricfe, welche nicht nah den Vorschriften dieses Betriebs-Negle- ments aufgestellt, oder welche unvollständig ausgesüllt, oder im Datum oder sonstigen Jnhalte abgeändert sind, können dem Aufgeber zurückgegeben oder unfrankirt zurückgeschickt werden, Das Gut bicibi sodann bis zum Eingange des vervollständigten oder berichiigten neuen Frachtbriefes auf Gefghr des Aufgebers liegen, E dis

Letterer hat nah Ablauf der ersten 24 Stunden von Zeit der Auf

gabe ab das in dem Tarife festgestellte Lagergeld zu bezahlen.

Für die dentliche Bezeichnung der Empfaugs-Station auf dem Fracht-

briefe is dex Vexrsender allein verantwortlich, Existiren mehrere Orte gleichen

geseßt, bis der BVersender auf Erfordern das Fehlende nachgeholt hat.

Sollte indessen die Absendung bewirkt sein, ohne daß der Mangel seitens der Eisenbahn-Verwaltung bemerkt wäre, und sollte deshalb gegen die leßtere oder deren Angestellte ein Steuer - oder Straf-Anspruch erhoben werden, so hat der Versender dafür vollständig aufzukommen, Will in solhen Fällen der Versender , daß gegen eine in erster Justauz ergangene Straffestsczung cin Rechtsmittel eingelegt werde, so muß er dasselbe be- zeichnen und die zu dessen Begründung erforderlichen Angaben machn, Jede Sendung muß vou dem vorgeschriebenen gedruckten Frachtbriefe, dem die etwa nöthigen steuer- und zollamtlichen Papiere angeschlossen sind, begleitet sein, in welhem die Sendungen durch Angabe des Orts und Datums der Aufgabe, der Colli- Zahl, des Brutto-Gewichts, des Inhalis, des Bestimmungsorts, des Namens des Absenders und des Empfängers, so wie der Zeichen und Nummer der Colli, deutlih und genau zu be- zeichnen sind. Der Frachtbrief muß die Anerkennung enthalten, daß die Beförderung nah den Bestimmungen dieses Betricbs - Reglements erfolgt. Vorschriften iu den Frachtbriefen von Seiten der Absender, wenn solche den Bestimmungen dieses Betriebs-Neglements und der Tarif-Bestimmungen entgegen sind, begründen keine Verpflichtung der Verwaltung. Namoentiich sollen Frachtbriefe, in welchen der Absender die Ablieferung an den Adressaten von Vorausseßungen, Bedingungen und ungewissen Verhältnissen abhängig macht, überall nicht angenommen werden, Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisenbahn durch andere Frachtführer befördert worden, können nur als Beilagen zu den Cisenbahn - Frachtbriefen dienen z es kann aus denselben niemals eine Verpflichtung der Eisenbahn- Verwal- tung hergeleitei werden, e Cine Bezugnahme in den Eisenbahn - Frachtbriefen auf den Original- Srachtbrief is unzulässig. Für das Datum der Aufgabe des Guts ist der Expeditionsstempel der Ausgabe-Station allcin maßgebend, Auf Verlangen des Versenders ist dieser Stempel in seiner Gegenwart dem Frachthriese aufzudrücken,

_ Sofern der Absender eine Bescheinigung. der erfolgten Uebergabe von Gütern an die Eisenbahn - Verwaltung wünscht, hat derselbe zwei gleich- U! Exemplare des Frachtbriefes einzureichen, deren eins ihm von dem SN ean vollzogen und abgestempelt zurückgegeben wird, Wird die Ing des Frachtbriefes oder die Vornahme des Signirens und Ver- yiegens in der Expedition verlangt, so is für das Siguiren jedes Kollos Cane e G O Sgr. pro Centner und überschießenden Zahl ver Kolli, und für ean P E A bas Rüffsicht auf vie Zahl ver dari zelnen Frachtbrief incl, Formular ohne

Der BVirsenvtE bil arin aufgeführten Kolli 4 Sgr. zu entrichten, ragt für die Richtigkeit seiner Angaben, trägt alle

Namens #0 muß Versender, wenn das Frachtgut wegen nicht gehöriger Bezeichnung des Orts einen unrichtigen Weg geführt wird, alle dadurch auflaufenden Frachtunkosten und Schäden tragen, Führen vom Absendungs- nah dem Bestimmungsorte verschiedene Wege, so muß der Frachtbrief auf dex Adresse die bestimmte Hinweisung auf den einen oder andern Weg ent- halten, A dieses N Der Gall, 0 wahlt die Deriand - Expedition auf Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten er- scheint, i Q a2,

Die Berechnung der Frachibeträge soll nah den öffentlich bekannt ge machten und auf allen Stationen ausgehängten Tarifen geschehen. T __ Alle in einem Frachtbriefe enthaïtenen Gegenstände desselben Fracht- sazes bilden eine Abfertigungs-Position zur Berechnung des Frachtgeldes,

Die Fracht wird nah dem Gewichte berechnet, Die Ermittelung des Gewichts geschieht nach dem Zoll-Ceniner 40 100 Dn Ie 0 Kilo- grammeu), unter Nbrundung dex überschicßenden Pfunde auf Zehutel- Centner. i

Bei den Gegenständen, sür welche die Tarife ein Normalgewicht fsest= stellen, kann die Verwaltung ohne Verwiegung das betreffende Normalge- wicht dex Frachtberechnung zu Grunde legen. :

1 27MUPer Den in dem Tarif festgestellten Säßen, den in diesem Betriebs- Neglement vorgesehenen Erhebungen und etwanigen baaren Auslagen dür- fen keinerlei Kosten berechnet werden, |

Q A8,

Die Fracht - und Fahrgelder müssen bei der Aufgabe berichtigt oder an den Empfänger der Frachtgegenstände zur Ausbezahlung angewiesen werden, :

Für Gegenstände, welche nah dem Ermessen dex Bahn - Verwaltung dem schnellen Verderben unterliegen oder sonst die Fracht nicht sicher decken, oder deren Versender nicht genügeud bekannt ist, insbesondere für Felleisen und Effekten, welhe „Bahnhof restante“, oder „zur eigenen Abholung“ bezeichnet, und bei denen Berseuder und Empfänger eine und dieselbe Per- son sind, muß die Fracht jedenfalls bei der Aufgabe berichtigt werden.

S 94

Nach dem Ermessen der Eisenbahn - Verwaltung köunen die auf weiter herkommenden Gütern bei ihrer Aufgabe auf die Bahn haftenden oder während des Transports auf der Bahn sie treffenden -Aus[agen und Ab- gaben (Spesen, Frachtbeträge, Durhgangsgebühren), nachgenommen weiden,

Die Nachnahmen werden unter Eintragung derselben in den Fracht- brief dem Aufgeber baar verabfolgt , nachdem die Zahlung derselben von Seiten des Adressaten geschehen is, Es wird dafür die tarismäßige Pro- vision berechnet,

Ja gleicher Weise ist die Berechnung einer Provision für Nachuahmen zulässig, zu welchen die Verwaltung selbst veranlaßt wird, unter anderem durch entstehende baare Auslagen sür Ausbesserung an den Colli, Es soll jedoch cine Vergütung für die von der Verwaltung an eine andere Cisen- bahn-Verwaltung zu berichtigende, auf dem Gute hastende Eisenbahnfracht, welche von dem Empfänger (bezichungstwerise Bersender) wieder eingezogen wird, nicht berechnet werden, Vorschüsse auf den Werth des Guts werden nicht geleistet,

G. 0D

Die Cilgüter müssen mindestens zwei Stunden vor Abgang des Zuges, mit welchem sie abgehen sollen, in die Güter-Expedition eingeliesert werden, Die Ablieferung des Eilgutes, welches mit einem Nachtzuge oder mit dem ersten am nächsten Morgen abgehenden Zuge befördert werden soll, muß vor 6, beziehungsweise 7 Uhr Abends geschehen, .

Sonstige Güter können von 7 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends miï Ausschluß einer etwanigen, von der bezüglichen Station zu bezeichnenden Mittagsstunde, in die betreffenden Expeditionslokale der Bahuhöse eingelie- fert werden, Diese Güter werden dann spätestens am nächsten Tage be- fördert, Besonders große, viel Raum einnehmende, so wie in großer Menge zu versendende Güter sind jedenfalls 24 Stunden vor Abgang des Zuges anzumelden und es is wegen deren Auflieferung und Abfertigung eine Ber- abredung mit dem Güter-Expedienten zu treffen. U

An Sonn- und Festtagen wird gewöhnliches Frachigut zur Beför- derung nicht angenommen, auch am Bestimmungsorte den Adressaten nicht verabfolgt,

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i | i qui d Vieh

Annáhme und Ablieferung von Eilgut, Equipagen un

u A r an Sonn- und Festtagen statt, jedoh nur zu den Tages-

zeiten, welche an den betreffenden Expeditionslokalen durch Anschlag bekanni E

gemacht werden L

Die Tarife schreiben bestimmte Lieferungsfristen vor. s

Wenn durch Verschulden der Bahnverwaliung bei Eilgut die Lieferung über 24 Stunden verzögert wird, |0o soll die ganze Fracht, und bei ordi- nairem Frach!gut im Fall einer Verspätung von ztvei Tagen die halbe, und im Fall einer Verspätung von drei Lagen und darüber die ganze Fracht unerhoben bleiben, beziehungsbeije erstattet werden.

Eine weitere Entschädigung für verzögerte Beförderung oder Bestellung wird von der Verwaltung nur dann gewährt, wenn die Sache durch die verzögerte Beförderung oder Bestellung verdorben ist , oder ihren Werth bleibend ganz oder theilweise verloren hat, Auf eine Veränderung des marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine Nücksicht genommen, auch giemals mehr vergütet, als im Falle des Verlustes oder Abhandenfommens der Sache nach §§. 60 und 61 zu gewähren fein wurde. t

Beim Zurückbleiben eines Theils der in demselben Frachtbrief ver- zeichneten Sendung findet sowohl der Erlaß beziehungsweile die Erstattung der Fracht, als auch die Vergütung für bleibende Werths-Berminderung und Verderben der Sache lediglih nach VerhältniÞ des zurückgebliebenen

Theils der Sendung stait. G. D/

Nach Ankunft der Güter an dem Bestimmungso1te werden den Adres- |

saten die Avis-Briefe zugest.Ut, bezichungsweise durch die Post oder sonsi übliche Gelegenheit zugesandt. i Y Einem jeden Avis-Briefe wird ein Empfangs-Bescheinigungs-Formular beigefügt, Gegen Einlieferung der vollzogenen Empfangs-Bescheinigung, Vorzcet- gung des Avisbriefes und erst nach geschehener Zahlung der eiwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern etwa haftenden Auslagen u. \, w, bei der Eiscnbahn- Güter- Expedition der Bestimmungs- Station, wird die Auslieserung des Gutes iu den Expeditions-Lokalin an den Ueber- bringer erfolgen, jedoch nach folgenden Zeitbestimmungent | {) Die Auslieferung und Abnahme des Cilguts joll, sofern außerge- wöhnliche Vei hältnisse nicht eine längere Frist unvermeidlich machen, ¿wei Stunden nach der Ankunft erfolgen. Die Auslicferung der später als 6 Uhr Abends angetommenen Eilgüter kann erst am folgenden Morgen Mana A 2) Die übrigen Frachtgüter sind binnen 24 Stunden nah Zustellung der Avis- oder Frachtbriefe während der vorgeschriebenen Geschasts- stunden auszuliefern und abzunehmen, Sonn- und Festtage nit ge- rechnet, / Bei den für einen Adrcssaten „Bahnhof restante‘' gestellten Gütern haben die Adressaten nach der Ankunft des Guts sich zu erkundigen. S0-

fern jedoch der Aufenthaltsort dis Advrcssaten bekannt ist, so wird die Ver- |

waltung auch über die Ankunft dieser Güter nach ihrer Wahl an den Adressaten einen Avis - Brief entwrder zur Post geben oder in sonstiger Weise übermitteln.

Q: 99;

1) Wer die zur Versendung auf oder den Wagen der Eisenbahn-Verwaltung vor deren Abfahrt zurücknimmt, hat 1 Sgr. pro Centner und, falls dieser Sah die halbe Fracht übersteigt, den Beirag der halben Fracht an Neugeld zu zahlen, :

2) Bei ciner nah und nach erfolgenden Auflieferung der in dems

vollbracht und eine Verzögerung des Auslieferungs - Geschäfts ersichtlich

ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden bis zur F s , ( se CE y LEN t j è

vollständig vollbrachten Ablieferung der ganzen Frachtbriessendung ein La-

gergeld von 6 Pfennigen pro Centner und jeden angefangenen Tag zu |

erheben. G 3) Ein gleicbes Lagergeld wird erhoben, wenn Güter länger als 24

Stunden nah Zustellung der Avis-Biicfe am Ablagerungsorte liegen, selbst |

wenn die Güter haben im Freien lagern müssen,

4) Wenn aus den zu ganzen Wagenladungen vermietheten Wagen, eren Abladung den Empfängern obliegt, innerhalb der nach den Lotkal- Verhältnissen festzusezenden und durch Anschlag in den Güter- Expeditionen

zur allgemeinen Kenntniß zu bringenden" Fristen die Ausladung nicht er-

folgt, so ist die Cisenbahn-Verwaltung nicht nur zu dieser Aueladung auf |

Kosten des Empfangs - Berechtigten und beziehungsweise des Absenders, jedoch ohne Uebernahme irgend einer Garantie für dieselb , ermächtigt, son- dern es is, die Ausladung mag erfolgt sein oder nit, außerdem auch noch nach -Ablauf jener Zeit ein Lagergeld vou 6 Psenuigen fur jeden angesan- genen Tag und Centner zu entrichten,

5) Bei Gütern aus Frachtbiicfen , welche an die Adresse nicht haben gebracht werden können, wohin auch die „Bahnhof restante““ gestellten Güter zu zählen siud, beginnt die Verpflichtung zur Zahlung eines Lager- geldes 48 Stunden nah Aukunst der Güter und zwar gleichfalls mit 6 Pfennigen pco Tag und Centner. i

6) Bei Berechnung der vorstehenden Fristen für Auflieferung, Abladen und Abholena des Frachtguts , so wie bei Berechnung des Lagergeldes wer den die christlihen Fest- unv Sonntage nicht gerechnet.

8. 59,

j Güter, deren Annahme verweigert wi: d, oder deren Abgabe uicht thun- | lich gewesen, oder welche unter der Adiechse „Bahnhof restante“ länger |

als 48 Stunden nach der Ankunft ohne geschehene Meldung des Empfän- gers daselbst gelagert haben, oder welche über die Stationen, wohin nach §. 47 eine Beförderung der Güter übernommen wird, hinaus adressirt sind, liegen lediglih auf Kosten und Gefahr der Versender, Die Eisenbahn- Verwaltung kann dieselben unter Erhebung der Fracht und Nüeffracht dem Versender wieder zusühren odr unter Nachnahme ihrer daxauf haftenden Kosten und Auslagen in ein öffentliches Lagerhaus und, wo ein solches nicht vorhanden is, cinen ihr als bewährt bekannien Spediteur für Rech-

gelieferten Güter aus den Lagerraumen |

elben | Frachtbriefe deklarirten Sendungen hat die Eisenbahn-Verwaltung, wenn nah vorgängiger Auffo! derung die Ausflieferung nicht innerhalb 24 Stunden |

nung und auf Gefahr dessen, den es angeht, auf Lager übergeben und sie da zur Verfugung des Versenders t, ots auf Gefahr E Kosten des Versenders oder Adressatcn einem Spediteur zur Weiterbeför- der d T Bestimmungsorte überweisen.

er Bersender erklärt sich dur die Aufgabe des Gu j einverstanden, daß die Eisenbahn-Verwaltung Güter, deren “ate fel weigert, oder deren Abgabe nicht thunlich ist, wenn sie dem nellen Ver- derben ausgescgzt sind, oder nur die Fracht, nichi aber auch die Rückfracht sicher decken, ohne weitere Förmlichkeiten, jedoch, so twoeit die Umstände es gestatten, öffentli bestmöglichst verfauft, um sih für die Fracht und Auslagen be-

zahlt zu machen, und den Ueberschuß dem Absender zu überweisen. Auch

stcht der Eijenbahn-Verwaltung das Recht zu, Tranésport-Gegenstände, die in Verderb:n übergehen, und dadurch zu Beschädigungen und anderen Nach-

theilen Veranlassung geben, so wie auch solhe Sachen, dexen Selbstent- | zündung zu bejorgen ist, sosort vernichten zu lassen,

Die Eisenbahnverwaltung haftet für Beschädigungen und Verluste an den ihr zur Beförderung übergebenen Gütern, soweit nicht an einzelnen

| Orten diejes Betriebsoreglements schon eine besondere Bestimmung getroffen

ist, nach folgenden Grundsäyen:

1) Die Berantworilichkeit der Verwaltung beginnt mit Annahme des Guts durch die betreffenden Beamten und dauert bis zu dem Zeit- punkte, wo das Gut nach den Vorschriften des Betriebsreglements an der innerhalb des Betriebes der Verwaltung belegenen Bestimmungs=- station in Empfang genommen werden mußz bei denjenigen Gütern, welche durch die Verwaltung in Folge angenommenen Auftrages des Virsenders an eine benachbarte Eisenbahnverwaltung abzuliefern sind, bis zur Äblieserung an diese,

Bei denjenigen Gütern, welche durch die Verwaltung an die

Wohnung des Adressaten, oder æn andere Orte, z, B. Pacthöfe, La- gerhaujer, Nevisionsschuppen u, |, w, zu führen sind, bis zur Ablie- ferung dorthin, Die Veaeibiadlichkeit zur Ei sayleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust oder die Beschädigung herbeigeführt worden ist durch eigene Fahrläisigk.it des Absenders, oder durch die unabwendbaren Folgen eines Natur - Ercigmisscs, oder our Zufall, wohin jedoch niemals gerechnet werden sollen Naub und Dibstahl, ohne Selbstentzünduv4s des betreffenden Guts entstandenes Feuer und alle diejenigen ¿Feder- und Achobrüche oder sonstige den Zug betreffende Unfälle, von denen nicht nachgewiesen werden tann, daß sie ohne Verschulden der Ver= waltung oder ihrer Beamten entstanden sind,

Gewicytsverluste werden nicht vergütct, wenn sie als durch natürlichen

Abgang entstanden anzuschen sindz in anderen Fällen werden sie ver-

gütet, jedocy nur bei gehörig verpackien oder auf sonstige Weise ver-

\chlossenen Gütern, uud nux injosern, als sich ein Verlust von mehr

als 1 Prozent bei trockenen und von mehr als 2 Prozent béi nassen

Gütern herausstellt und wenn auf besonders gestelltes Verlangen das

Gewicht auf der Bestimmungsstation in Gegenwart des Adressaten

odex desscn Bevollmächtigien sofort bei der Uebernahme des Guts

und binnen längstens 24 Stunden nah Empfang des Fracht - oder

Avisbriefes durch die betrcffende Expedition ermittelt ist. Für diese

bejonders verlangte Gewichts-(rmittelung kann cine besondere Gebühr

bis zu 6 Pf. für den Ceutner erhoben werden,

In gleicher Weise, wie „nasse Waaren, werden rüdsichtlich dex Berechnung des Verlustes behandel*:

geraspelte und gemahlene Farbet,ölzer, Ninden, Wurzeln, Süß-

holz, geschnitiene Tabacke, Fettn aaren, Seifen und harte Oele,

Leder, fische Erdsrüchte, frische Tabacköblätter, Schaafwolle und

überhaupt alle, dem schn;llen Eintronen unterworfenen Gegen-

stände,

Beträgt also z, B, der nicht dur natürlichen Abgang cnistandene Gewich1s-Verlust 25 Prozent, so wird bei nassen und ren ihnen gleich zu behandelnden Waaren 5 Prozent und bei trockdenen 15 Prozent vergütet, Frische und gesalzene Fische, Austern und frische Süd- früchte sind voz jeder Vergütung für fehleudes ewicht ausgeschlos- sen, sofern nicht oor der Cmpsangnahme eine augenfäliige Beraubung nachgewiesen wird. E A :

Für Beschädigung am Jahalte eines Collo hastet die Verwaltung,

wenn eine äußerlih erkennbare Beschädigung 110 unzweifelhafter un-

mittelbarer Beziehu:g zu der vorhandenen innein Beschädigung steht,

Außer diesem Falle haftet die Verwaltung wegen des Dal nur

dann, wenn ein btso:dercs Verschulden der Eisenbahn - Verwaltung

und die geschehene Auflieferung eines unbeschadigten Inhalts , 10 ivie

dessen g:hörige Verpackyng vollständig nachgewle]en wird. E

Für Leckage, Verderben von Flüssigkeiten und anderen Gegenständen,

welche leicht in Gährung oder Fäulniß übergehen, fur Cinrosten von

Metallwaaren, sür Beschädigung von leicht zerbrechlichen (Gegenjtan- den, als: Meubeln und Hausgerä!he, Glas u. st. w., 0 wie Jur Be- schädigung an solchen Gütern, welche dite Versender in ganzen Wa- genladungen felbst verladen haben, wird nur dann Cra geleistet, wenn die Beschädigung erweislich durch Brand oder durch einen nach Nr, 2 nicht als Zufall anzuschenden Achô- oder Federbruch oder sonstigen Unfall des Bahnzugs entstanden ist, Für das Abhanden- fommen derartiger Güter wird dagegen in gleicher Weise, wie für sonstiges gewöhnliches Frachtgut gehastek. :

Für Schwefelsäure , Scheidewassr und andere äaßende oder ge- fährliche Substanzen ¡bernimmt die Eisenbahn-Verwaitung, außer in dem Falle, wo Verlust und Beschädigung durch Naub, Diebstahl, Brand, oder durch etnen bestimmungsmäßig nicht als Zufall anzu- sehenden Achsbruch oder sonstigen, din Zug betreffeuden Unsall her- beigesührt wird , keine Ersay-Verbindlichkeit, behält sich vielmehr vor, vom Absender oder Empfänger Ersay für alle Beschädigungen zu ve:langen, welche durch dergleichen Substanzen gn den Transport- fahrzeugen entstehen. :

6) Die Entschädigungspflicht der Verwaltung erstreckt sich nie aus etne