1853 / 214 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Start kR für die Cöln-Creselder Eisenbahn-Gesellschaft, Erster Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen, Titel 1, Zweck und Befugnisse der Gesellscha ft,

G, eins,

Unter vem Namen Cöln-Crefelder Eisenbahn-Gesellschaft wird eine anonome Actien-Gesellschast nah den Bestimmungen des rhinischen Han- delsgesehbuches, Artikel neunundzwanzig bis siebenunddreißig, so wie des Geseßzes vom neunten November achtzehnhundert dreiundvftrzig (Geseh- Sammlung von achtzehnhundert drei und vierzig, Seite dreihundert ein- undvierzig bis dreihundert sechsundvierzig) gebildet, Der Zweck derselben ist eine in thunlichst gerader Richtung von Côln über Neuß nach Crefeld führende Eisenbahn nebs einer von dieser Haup!bahn nöidlich von Neuß zur Nerbindung der Städte Crefeld und Düsseldorf abzuzweigenden Seiten- bahn zu erbauen und zu benußyen. Mit landesherrlicher Genehmigung fann die Bahn auch zur niederländisen Gränze fortgeführt werden; der

Beschluß darüber bleibt der General - Versammlung der Actionaire vorbe-

halten. Jhr Domizil, so wie ten Siy ihrer Veiwaltung hat die Gesell- schast in Cöln. G Wen Dem Staate und dem Publikum geg-nüber wird die Gesellschaft durch den Verwaltungs - Ausschuß nah Maßgabe der später folgenden Bestim- mungen vertreten,

S. drei

Die Gesellschast kann die Güter- und Pirsonen - Beförderung auf der Bahn für eigene Rechnung betreiben, sie fann dieselbe unter Genehmigung der Staats - Regierung ganz oder theilweise anderen Unternehmern gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen, sie kann ferner mit den Unter-

nehmern von Eisenbahnen, die in direkter Verbindung mit threr Bahn stehen, |

oder errihtet werden, Verträge wegen gemeinscbaftlicher Benußung der be- treffenden Bahnen oder Bahnstrecken, oder einzelner zur Bahn gehörigen Einrichtungen schließen, sie kann endlich die erforderlichen Einrichtungen zur Beförderung der Personen und Güter von und nach den Stations-

pläßen herstellen. Titel 11. Actien-Ka pital. V He

Das Actien-Kapital wird auf Eine Million einmalhundertitausend Tha-

esebt, unv exst Un oilfiausoun a. f don Anhaber lautende Actien, | estgesevt, Sollte dieser Betrag zur Ausfuhrung der |

Bahn und zur Beschaffung eines angemessenen Betriebs-Materials nicht |

Fer 1 ( jede zu Ciinyunvceei Thalern,

ausreichen, so is der Verwaltungs-Ausschuß ermächtigt, mit Genehmigung der Staats-Regierung fernere zweitausend Actien, jede zu Einhundert Tha- lern, auszugeben,

§. fün f.

Die Einzahlungen auf die Actien erfolgen nah der Wahl der Actio-

naire in Cöln, Crefeld und Berlin, so wie in denjenigen Städten, die sonst | zu diesem Zwecke von dem Verwaltungs - Ausschusse bezeichnet werden, in |

Raten bis zu zwanzig Pi1ozent, jedeemal nach einer wenigstens zwei Mo- nate vor dem Zahlungstermine von dem Verwaltungs- Ausschusse öffentlich zu erlassenden Aufforderung. 1 ahlun;

Beitrag, den etwa die Actien-Junhaber in Folge der Aufforderung des pro- visorischen Comité vom fünfzehnten April achtzehnhundert vierundvierzig (Kölnische sieben) geleistet hat, in Abrechnung.

ist die Uebertragung ter aus dcn geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlichkeiten an einen Dritt. n zulässig.

ausgesertigt. G, se ch8,

Wer innerhalb der im Paragraphen fünf bezeichneten Frist die dort gedachten Einzahlungen nicht leistet, hat eine Conventionalstrafe von zehn Prozent der im Rúckstand gebliebenen Raten zum Vortheil der Gesellschaf verwirkt, Wenn innerhalb zweier ferneren Yionate nach einer erneuerten öffentlichen Aufforderung des Verwaltungs - Ausschusses die Zahlung noch immer nit erfolgt, so i die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin einge-

zahlten Raten als verfallen und die durh die Ratenzahlungen, so wie | durch die ursprüngliche Zeichnung vom Actionair erworben:n Ansprüche auf |

den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklä-

rung erfolgt nah Beschluß des Verwaltungs - Aussch: sses durch öffentliche

Bekanntmachung unter Angabe der Nummern der Actien. An die Sielle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können vou dem Verwaltungs- Ausschusse neue Acitienzeihner zug: lassen werden, Ders.lbe ist aber auch berechtigt, so lange die ersten Actienzeichner nicht ihrer Verhaftung entlassen

sind, die fälligen Einzahlungen nebst der Conventionalstiafe gegen die ersten |

Uctienzeichner gerichtlich einzuklagen, S leben,

Neber den Betrag der Actien hinaus is der Actionair, untex welcher nen es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall er im Paragraph chs vorgesehenen Conventionalstrafe ausgenommen.

Bei der ersten Ratenzahlung kommt der |

Zeitung achtzeh1 hut dert vierundvierzig Nummer einhundert | Erst nacbdcem vierzig Prozent des | Nominal-Betrages der Aciien in die Geiellschasts-Kasse eingezahlt woiden,

| Nach Einzahlung | der lehten Raie werden Actien - Dokumente unter fortlaufenden Nummern |

G aw.

Die Actien - Dokumente werden von dem Vorsißenden und zwei Mit- gliedern des Veiwaltungs - Ausschusses unterzeichnet; die dazu gehörigen Dividendenscheine werden gleichfalls mit den Unterschriften des Vorsitzen- den und zweier Mitglieder des Verwaltungs - Ausschusses in facsimile ver-

sehen, G mMeun.

Sämmtliche auf die Actien geleisteten Einzahlungen werden während der Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die Bahn in Be- trieb geseut wird, mit vier Prozent jährlich verzinst, Diese Zinsen werden aus dem Kapitale (Paragraph vier) entnommen, so weit sie nicht durch den bis zu jenem Zeiipunkte aus dem Betriebe auffommenden Ertrag ge- det werden,

G. Zee N

Nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem die Bahn vollendet und in Betrieb gesetzt sein wird, soll das Kapital, welches sich für den Bau der Bahn, für die Anschaffung des Betriebs-Materials, für die Bestreitung der General-Kosten, so wie für die Zinsen der geleisteten Einzahlungen ( Paragraph neun) als nothwendig ergiebt , definitiv festgestellt werden, Von denr bezeichneten Zeitpunkte an hört die Verzinsung aus dem Bau- fapitale (§. neun) auf, und tritt an deren Stelle die Vertheilung des aus dem Unternehmen aufkfommenden Reinertrags (Paragraph eilf.)

G I

Vom ersten Januar des auf die Betriebs-Eröffnung (Paragraph neun folgenden Jahres an wird der Reinertrag alljährlich nah Maßgabe der folgenden Bestimmungen unter die Actionaire vertheilt :

Aus dem Ertrage des Unternehmens werden :

1) die Verwaltungs -, Unterhaltungs - und Betriebskosten, so wie alle sonstigen, das Unternehmen belastende Ausgaben bestritten ;

2) sodann wird behufs der Bildung eines Reserve - Fonds zur BVestrei- tung der Kosten der Erneuerung des Oberbaues und des ZJunvènta- riums, der Vermehrung der Betriebsmittel, so wie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen Ausgaben aus dem Ertrage ein Prozent des Anlage - Kapitals vorweg genommen. Bei sih ergeben- dem Bedürfnisse kann dieser Betrag angemessen erhöht werden. Beträgt der hiernach verbleibende Uebershuß mebr als vier Prozent des Anlage - Kapitals, so i der Verwaltungs - Ausschuß ermächtigt, von dem Mehrbetrag eine angemessene Tantième zu Gunsten der bei der Bahn-Verwaltung betheiligten Beamten zu verwenden z der nach Abzug der unter Nummern eins und zwei und eventuel unter Numero drei gedachten Beträge verbleibende Rest bildet den alljährlich an die Actionaire als Dividende zu vertheilenden Reinertrag,

8. zwHlf

Mit jeder Actie werden für eine angemessene Zahl von Jahren dendenscheine ausgereicht.

Q dreien.

Die Zinsen und Dividenden, welhe nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der exsten öffentlichen Aufforderung an gerechnet, und nach zweimal in Zwischerräumen von tvenigstens cinem Jahre wiederholt er- lassenen desfallsigen öffentlihen Aufforderungen, in Empfang genommen worden stnd, verfallen der Gesellschaft,

G Mere.

Sollen angeblih verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden- scheine wmortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungs - Ausschuß dreimal, in Zwischenräumen von vier Monaten , eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Nechte an dieselben geltend zu machen, Sind, nachdem zwei Monate nach der leßten Aufforderung ver gangen, die Dokumente nicht eingeliefert, oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so beantragt der Verwaltungs - Ausshuß bei dem König- lichen Landgerichte zu Cöln, die betreffenden Documente sür nichtig zut erflären und fertigt, nachdem letzteres geschehen, an deren Stelle andere aus, Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten zur Last, : i

§. fünfzehn.

Der Staats - Negierung bleibt es vorbehalten, die emittirten Actien durch allmälige Einlösung nah dem Nennwerthe zu erwerben und zu amortisiren, und zu diesem Zwecke aus Staatsfonds alljährlich eine Summe,

| die ohne Zustimmung des Verwaltungs - Ausschusses nicht mehr als ein

Prozent des Actien - Kapitals betragen darf, zu verwenden, Von den

amortsirten Actien bezieht der Staat die darauf entfallende Dividende,

S. sechszehn,

Die einzulösenden Actien werden durch das Loos bestinimt,

Die Ausloosung findet zum erstenmale statt, nachdem funfzehn Jahre seit der definitiven Feststellung des Gesellschafts-Kapitals (Paragraph zehn) verflossen sind, Von da an wird die Ausloosung am ersten Juli jeden Jahres vorgenommen, Sie gesdieht in Gegenwart eines Königlichen Kommissarius, zweier Mitglieder des Verwaltungs - Ausschusses und eines protofollirenden Nota:s.

§ siebenzehn.

Die Nummern ber ausgelocsten Actien werden dreimal öffentlich be- fannt gemacht, und es wind zugleich best mmt, an welchem Lage des

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D desselben Jahres die Kapitalbeträge gegen Ablieferung dex Actien Deze mer di dem zweiten Januar des folgenden Jahres fällig werdenden

Coupons erhoben werden können, 6, achtzehn,

r einer ausgeloosten Actie scheidet mit dem Ablauf des-

Der Inhabe l i E / in welhem die Ausloosung stattgefunden hat, aus der

jenigen bed

Gesellschaft au n ;

purch die Ausloosung auf den Staat über, 6, neunzehn.

Die Nummern der ausgeloosten Actien, welche in Folge der Be- fgnntmahung (Paragraph siebenzehn) nicht zur bestimmten Zeit vorgezeigt werden möchten, werden jährlih während zehn Jahren von dem Verwal- tungs-Ausschusse behufs Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgernfen. Diejenigen Actien, welche nicht innerhalb eines Jahres nah dem leßten óffentlihen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, welches alsdann von dem Verwaltungs-Ausschusse unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Actien öffenilih zu extlâren ist. : -

‘Die Kosten des Verfahrens werden aus dem Kapitalbetrage sür dieje Actien entnommen und dexr Ueberschuß wird zu Unterstüßungen für das bei er Bahn angestellie Personal verwendet,

G, zwanzig. Sobald sämmiliche Actien vom Staate erworben sind, wird die Bahn das Betriebs-Material nebst dem gesammten Zubehör, dem Reserve- und sämmtlichen Aktivie und Passivis Eigenthum des Staates, ]o- erselbe solches nicht früher auf anderem Wege erwerben sollte,

[11, Bestimmungen über öffentlihe Bekanntmachungen,

Q 14 Ç Abänderungen der Statuten und über Auflösung dex G e-

E L Oa G 4 jellschafi,

G, ein und zwanzig

In der jährlih abzuhaltenden General - Versammlung sollen die Ne- der Rechnungs - Ablage und ein Bericht über den Zusland der Ge- der Gesellschaft mitgetheilt werden, Diese Nesultaie und der Bericht

A 0Y {F ils r § F Fenitlichi

zwei und zwanzig.

Die in diesem Statut vorgeschriebenen und vorgesehenen, so wie die sons von der Gesellschast ausgehenden Bekanntmachungen sind genügend in Beziehung auf víe vabei betheiligten Personen erlassen, wenn sie in der zu Sóln erscheinenden „Kölnischen Zeitung““, in der zu Crefeld erscheinenden Trefelder Zeitung“ und in der zu Berlin erscheinenden „Bossischen Zeitung“ er- aangen sind, Sollte in Zukunft cines der genannten Blätter eingehen, so ist statt di n ein anderes an demselben Orte erscheinendes Blatt zu wahlen, Auch bleibt es der Königlichen Regierung in Cöln vorbehalten, jederzeit vermittelt ciner in ihrem Amtsblatte zu veröffentlichenden Versügung die-

Blätter zu bezeichnen, welche an Stelle der genannten zu den frag- chungen benußt werden sollen,

À A on tnhta L S L GA

ind zwanzig.

nderung des

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der Stimmen der R E A ov A 1445 voN1tvrfps actaßi VeIDCN, Uno Veduren Bestätigung. Außerdem muß in

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UtitDd Zwanzig

Gesellschaft kann nur 1n einer (Gonoral- Mori amalina {t velcher alle Yeneral-DersammiuUng, 10 Pezcyer auc 104 o lo J s S «Str A 24190 N L v lh A bn e De zuüben befugt sind, durch eine Mehrheit von drei

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und es gehen von diesem Zeitpunkte ab seine Rechte |

01 §. sechs und zwanzig,

Spätesteas einen Tag vor der General - Versammlung müssen die Be- sißer der Actien oder deren Bevollmächtigte sich ausweisen, daß ver Besitz noch immer so besteht, wie er in den Büchern der Gesellschaft eingeschrie- ben is, Dieser Ausweis geschieht bei dem Verwaltungs - Ausschusse, ent- {eder durch Vorzeigung der Actien, oder durch eine genügeude Bescheini- gung, im Falle der Bevollmächtigung außerdem durch Einreichung oder Vorzeigung der Vollmacht,

g, sieben und zwanzig.

Die General-Versammlung wird jährlich einmal, regelmäßig im dritten Jahres viertel oder früher, sonst nur außergewöhnlich und zwar jedesmal von dem Vorsizenden des Verwaltungs-Ausschusses durch öffentliche Auf- forderung wenigstens einen Monat vor dem Zusammentritt berufen. Der- selben wird alljährlich von dem Verwaltungs-Ausschusse ein Bericht über die Lage des Unternehmens vorgetragen z außer den in Paragraphen eins, drei und zwanzig und vier und zwanzig genannten Gegenständen bleibt ihr insbesondere der Beschluß über jede Vermehrung des Actienkapitals, infso- fern dieselbe nicht nach Paragraph vier zur Befugniß des Verwaltungs- Ausschusses gehört, so wie über die Ausgabe von Schuldverschreibungen vorbehalten,

S amt und 2 Wanz1ig.

Die General-Versammlungen finden abwechselnd in Cöln und Cre- feld statt, g. neun und zwanzig.

Wer von den Actionairen bei der General-Versammlung nicht erscheint, oder nicht durh Bevollmächtigte sich vertreten läßt, is dessenungeachtet durch die Beschlüsse der Versammlung gebunden,

Q Dea:

Nur die Besiger von drei und mehr Actien sind in der General -Ver- sammlung stimmberechtigt, Das Stimmrecht wird in folgendem Verhältniß ausgeübt z

a) für drei bis dreißig Actien auf je drei Aciien cine Stimme,

b) für die Actien, die Jemand über die Anzahl von dreißig hinaus be- sit, bis zu dreihundert Actien für je zehn Actien eine Stimme, Für die Actien, die Jemand über die Zahl von dreihundert hinaus besißt, soll ein Stimmrecht nicht ausgeübt werden, so daß also dem Besißer von dreihundert und mehr Actien sieben und dreißig Stimmen zu- fommen

G éin UND breiyig,

Die Neltongire konuru chy in Drihlinvrrung g sülern var guvere Fina berechtigte Actionaire vertroten lassenz anutheilderehtigte HandluugShäu}er durch ihre Prokuraträgerz Gemeinden und öffeniliche ZJustituten durch ihre Bertrcter ; Minderjährige durh ihre Vormünder, Ehefrauen durch ihre Ehemänner, wenn dieje Vertreter auch nicht Actionaire sind, Mehr als

immen kann ein Einzelner in der Eigenschaft als

sieben und dreißig S i der General-Versammlung in keinem Falle abgeben,

Î d j Bevollmächtigter bei der

Den Vorsig in dex General-Versammlung führt der Vorstßende des

Berwaltungs-Ausschusses, re] Das Prototoll über die Verhandlungen der | fübrt ciu von dem Vorsizenden des VerwaltuhgS8-Aus)chusses dazu erjuchier : i Notar auch

(C1 Gd Y Moral A Weneral-DBeriammiing

Das Protokoll wird außer protoftollirendet von dem Vorsizenden, den gegenwarttg Meitgliedein des BVerwaltungs- : ¿n Actionairen unterschrieben, welche dies in

ihrer Miite

n Aus ernennen.

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