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R Es und dessen Stellvertreter, die ihr Domizil Beide in Cöln haben müssen.
§. acht und dreißig.
Auf die Mitglieder des von der General - Versammlung zum erften- male zu wählenden Verwaltungs - Ausschusses sollen die Vorschriften des Paragraphen sechsunddreißig erst, nachdem sie drei Jahre im Amte gewe- sen, ihre Anwendung finden,
F. neun und dreißig.
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses müssen fünf Actien be- sißen oder erwerben, welche während der Amtsdauer bei der Kasse der Ge- sellschaft hinterlegt und außer Cours geseßt werden,
G vierzig
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses erfolgt in der General-Versammlung der Actionaire, Wenn in irgend einer Weise die
Stelle cî1es Mitgliedes des Verwaltungs-Ausschusses vor dem regelmäßi- |
gen Ablauf der Amtsdauer erledigt wird, so erscht die nächste General- Versammlung diese Stelle durch neue Wahl für die noch übrige Amtsdauer des Ausgetretenen.
F. ein und vierzig,
Die Sizungen des Berwaltungs-Aus\chusses werden dur den Bor- sißenden oder in dessen Abwesenhcit durch seinen Stellvertreter anberaumt, entweder, wenn cer die Berufung für nothwendig erachtet, oder wenn die- selbe von wenigstens drei Mitgliedern {chriftlich verlangt wird, Die Beru- fung erfolgt mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Zusammentritt, In dem Berufungsschreiben sollen die Gegenstände der Berathung im Allgemelnen angegeben werden.
§ zwet und vierzig. Zur Fassung gültiger Beschlüsse müssen wenigstens fünf Mitglieder
antivesend sein, Die Beschlüsse werden nah absoluter Stimmenmehrheit |
der Anwesenden gefaßt, Js nicht diese, sondern nur Stimmengleichheit erreichbar, so entscheidet die Stimme des Vorsigenden,
S orer Und Meg.
Ueber die Verhandlungen des Verwaltungs-Ausschusses wird Protokoll geführt, welches, wie die gefaßten Beschlüsse, von den anwesenden Mit- aliedern zu unterschreiben if. :
§ ior Und- vierzig.
„Dem Verwaltungs - Ausschusse liegt die Wahrung der Rechte und Interessen der Gesellschaft in ihrem ganzen Umfange dem Staate und dem Publikum gegenüber obz er besorgt die Verwaltung des Gesellschafts - Ver- mögens, den Bau und Betrieb der Bahn nach den in dem gegeuwärtigen Statut darüber festgeseßten Normen,
S [Uns UNDd vierzig; Der Vertvaltungs-Ausschuß ist befugt, vermittelst eines mit der Staats-
Regierung abzuschließenden Vertrages, die Verwaltung der Bahn und alle |
-_
nach Juhalt des gegenwärtigen Statuts ia Betreff des Baues unt des Betriebs derselben ihm, dem Verwaltungs - Ausschusse, zustehenden Nechte mit Ausnahme der sogleih zu nennenden, auf eine von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einzuseßende Direction, deren Siß und Firma von demselben Ministerium bestimmt wird, zu übertragen. Folgende Rechte jedo ch müssen dabei unbedingt dem Verwaltungs-Ausschusse vorbehalten bleiben. |
a) vor dem Beginn des Bahnbaues i die Zustimmung desselben in Betreff der Nichtung der Bahnlinie, bevor für die legtere die Gench- migung des Königlichen Handels - Ministeriums nachgesuch! tvird, (Geseß vom dritten November achtzehnhundert achtunddreißig Para- graph vier), so wie aller für Rechuung der Gesellschaft auszuführen- den Bauten einzuholen; über leßtere sind ihm deshalb die betreffenden Plâne, Zeichnungen und Kostenanshläge von der Direction recht- zeitig vorzulegen ;
b) wenn die Güter - oder Personen - Beförderung auf der Bahn ganz oder theilweise der Aachen - Düssseldorfer oder der Ruhrort - Crefeld - Kreis - Gladbacher Eisenbahn - Gesellschaft gegen Entrichtung eines Bahngeldes überlassen, wenn mit den genannten Gesellschaften Ver- trage wegen gemeinschaftlicher Ben:hung geschlossen werden sollen (§. drei), so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungs - Ausschusses erforderlich ; :
c) der Beschluß über die im Paragraphen elf Nummer drei erwähnte Tantième bleibi dem Verwaltungs-Auëschusse allein vorbehalten; auch tann ohne seine Zustimmung dem Nesecrvefoads kein höherer als der im Paragraphen elf Nummer zwei bezeichnete Betrag (Ein Prozent des Anlage-Kapitals) aus dem jährlichen Ertrage des Unternehmens zugewiesen, und eben so wenig ohne seine Zustimmung der zur jähr- lichen Ausloosung von Actien bestimmte Betrag (Paragraph funfzehn) erhöht werden, oder die Ausloosung der Actien vor dem im Para- graphen sechszehn bestimmten Zeitpunkt beginnen z
d) E Feststellung und Abänderung des Fahrplanes und des Tarifs ist
er Derwaltungs-Aus\huß mit seinem Gutachten zu hören und, drin-
gend eilige Fälle ausgenommen, ist sei h [nsi S
Direction dem Mini n, ilt seine abweichende Ansicht von der inisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten zur Entscheidung einzurcichen ; soll aber der Tarif für Persone oder Güter oder für einzelne Klassen derselben nach Sägen, die ge“
ringer sind, als die j: desmal entsprechenden Tarifsäße der Aachen- Düsseldorfer Bahn, normirt werden, so ist dazu die Zustimmung des Verwaltungs-Aus\chusses erforderlich,
Titel VI. Verhältnisse der Gesellschaft zur
Negierung,
Staats-
§. sechs und vierzig,
Die Verhältnisse der Gesellschaft zum Staate werden durch die ihr zu ertheilende Allerhöchste Konzession und durh das Gesey über dic Eisenbahn-Unternehmungen vom dritten November achtzehnhundert achtund- dreißig und durch das Gescyz über die Actien - Gesellschaften vom neunten
e
November achtzehnhundert dreiundvierzig bestimmt,
S. sieben und vierzig,
Die Gesellschaft i verpflichtet, nah dem Verlangen der Militair-Ver- waltung für die auf der Bahn zu bcfördernden Transporte von Truppen, Waffen, Kricgs- und Verpflegungs-Bedürfnissen, so wie von Militair-Ef- feften jeglicher Art nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten, und zwar dergestalt, daß für dergleichen Transpoite nit blos die unter gewöhnlichen Umständen bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, \on- dern auch die sonst noch vorhandenen Transportmittel benußt werden.
Auch bleibt der Militair - Verwaltung vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener Transport- und Dampfwagen zu bedienen,
In solchen Fällen wid der Gesellschaft außer Erstattung der Feuec- rungskosten nur ein mäßiges Bahngeld gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transportmittel der Gescllschaft statt, so wird dieselbe nach billigen Sätzen besonders vergütet, :
Die Gesellschaft wird darauf Bedacht nehmen, eine Anzahl von Transportfahrzeugen so einzurichten, daß solche nöthigenfalls auch zum Transport von Pferden benußt weroen konnen, auh cine Anzahl von Wagen in einer Länge vou 12 Fuß zum Gebrauche bei der Absendung von Militair-Effekten bereit zu halten.
H, acht und VIerzia.,
Die Gesellschaft i} ferner verpflichtet, außer dem unentgeltlichen Transporte derjenigen Postwagen, welche nöthig sind, um die de1 Post an- vertrauten Güter 2u befördern, auch die begleitenden Post-Conducteure unt das expedirende Personal in jenen Wagen unentgeltlih zu befördern.
S neun Und lei
Zm Falle der Unzulänglichkcit der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahn in Gemäßheit des Paragraphen ein und zwanzig de1 Berordnung vom ein und zwanzigsten Dezember achtzehnhundert sechs unt vierzig (Geseßsammlung für achtzehnhundert sieben und vierzig Seite ein und zwanzig) einzurichtenden Kranlenfasse hat die Besellichaft die erxforder- lichen Zuschüsse zu leisten.
Litel VII, Vorübergehende Verfügung,
S Ung:
Das bisherige provisorische Comité, bestehend aus den Herren Gehei mer Regierungsrath Steinberger, Bürgermeister Hermann oen Stupp, Handelskammer Präsident Langen, Handelsgerichis - Präsident Mumm, Kanzler Joseph von Groote, Karl Friedr ich Heimann, Zgnaß Sey d, Wilhelin Nierstras, Julius Naeken, Nentne! Heinrich Bauendahl und Doftox Claessen aus Cöln, fo wie den Herren Kommerzienrath von Be (k e1 ath, Ober-Bürgermeister Ondereyk, Deinrih Hermes, Friedrich Wilhelm Höninghaus, Ludwig Lose, Heinrich Scheibler und Doktor S Mchneider qus Crefeld, welchen Legteren die Contrahenten niht nah dem Vornamen bezeichnen konnen,
wird für die Gesellschaft die landesherrliche Genehmigung nachsuchen und ist bevollmächtigt, diejenigen Abänderungen des Statuts und Zusähßi zu denselben anzunehmen, weiche die S!aatètegierung vorschreiben wird, mit al’-iniger Ausnahme jedoch der m Paragraphen fünf und vierzig unter à bis d enthaltenen Bestimmungen, Alle Abänderungen der ersige dachten Art sollen dieslbe rechtliche Wirkung haben, als wenn fic in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären. Vesglrichen ist das Comité (beauftragt lese) bevollmächtigt, den im Paragraphen sUuf und vierzig des gegenwärtigen Statuts vorgesehenen Veitrag mit der Staatsregierung ab- zuschließen und die Gesellschast an Stelle des Verwaltungs - Ausschusses dabei zu vertreten. Alle in dieser, wie in der vorgedachten Beziehung er- forderlichen Beschlüsse werden von dem Comité nach einfacher Stimmen- mehrheit und bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieter gefaßt.
Sofort nach erwirkter landesherrlicher Genehmignng wird das Comité eine General - Versammlung der Actionaire zur Wahl des Vexwaltungs- Ausschusses (Paragraph fünf und dreißig) berufen. e
Bis zu diesem Zeitpunkte werden die demselben durch gegenwärtiges Statut beigelegten Befugnisse von dem bisherigen provisorischen Comités ausgeübt.
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Schema zu den Actien-BDBocumenten. (§8, 8 der Statuten.)
#öm-Crefelder Fiscnbdbahn-GeseltschaFft,
notariellen Y erirag vom {1ten Nai
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1805, bestätigt von des Königs Majestät 2am
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Inhabei g n d i | Bekanntmachung bezeichneten Stellen die nach S8. 11 der Statuten mittelte Dividende für das Betriebsjahr Köln , E N, N N Vorsitzenden Mitgliede! des Verwaltungs -Aus\cchu}es.
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