1853 / 218 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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desherrlihen Zustimmung beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau ciner Eisenbahn von Oberhausen über Wesel und Emmerich bis zur nicderländishen Gränze in der Richtung auf Arnheim auszudehnen und das dazu erforderliche Anlage-Kapital durch eine Prioritäts-Anleihe auf- zubringen, so wollen Wir der gedachten Gefellsch@ast behufs Erbauung der gedachten Eisenbahn und Beschaffung der für: D#felbe erforderlichen Be- iriebsmitiel, die Aufnahme einer ferneren On 3 Millionen Thalern, ges{hrieben Drei Millionen Thalern, gegen Alisstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäts-Obligatione : gestatten und in Berücksichtigung der Gemeinnüpßigkeit jenes Unternehmen und in Gemäßheit des §. 2 des Gesepes vom 17. Zun! 1833 durch geg&waärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission dek? Fedachten Obligationen unter folgenden O ertheilen :

Die zu emiitirenden Obligationen werden unter forilaufenden Num- mern nah dem sub A. beigefügten Schema stempelfrei ausgefertigt.

Dieselben zerfallen în:

| 9000 Stüdck Littr, A. zu 500 Rihlr. Courant, sub Nr. 4 bis 2000,

(auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusamméen 41,000,000 Rihlr, |

6000 Stü Littr. A. zu 200 Nthlr. Courant, sub Nr. 2001 bis 8000, (auf weißem Papier mit farbigem Ueberdruck) zusammen 41,200,000 - ; 8000 Stü Litr. A. zu 100 Rthlr. Courant sub Nr. 8001 bis 416,000 (auf blauem Papier) zusammen... «e 800,000 - Summa... 3,000,000 Rihlr,

Die Zins-Coupons werden nah dem sub B. anliegenden Scheina für fünf Jahre ausgegeben und nah Ablauf dieser Zeit erneuert.

Die Zins-Coupons für die crsten fünf Jahre nebst einer Anweisung zur Empfangnahme der folgenden Zins-Coupou-Neihe befinden sich an den Prioritäts-Obligationen. Auf der Nückseite der Prioritäts-Obligationen wird das gegenwärtige Privilegium abgedruckt,

Q 24 Die Prioritäts-Obligationen werden mit vier Prozent jährlich verzinset,

Die Zinsen werden in halbjährigen Naten postnumerando in ber geit |

vom 14. bis 30, April und 4. bis 31. Oktober eines jeden Jahres in Köln und Berlin, so wie în denjenigen Städten, welche eiwa sonst noch von der Direction hierzu bestimmt werden, gezahlt,

Zinsen von Prioritäts - Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in den betreffenden Coupons bestimmten Zahlungstage nicht geschehen if, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

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alljährliche Verwendung des Reinertrages der Bahn von Obécrhauseu nach |

der holländischen Gränze über vier Prozent des Anlage - Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents desselben und der auf die eingelösten

Prioritäts - Obligationen fallenten Zinsen. Die Nummern derx für ein | Fahr zu amortisireuden Priorität! - Obligationen weiden im Oktober des | nächstfolgenden Jahres durch tas Loos bestimmt und die Auszahlung des | Nominal - Betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritáts- |

Obligationen erfolgt im April des auf die Ausloosung folgenden Jahres,

Der Köln-Mindener Eisenbahn-Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vor- hehalten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu be-

\hleunigen, wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffeni-

liden Blätter mit sechsmonatliher Frist zu kündigen und durch Zahlung |

des Nennwerthes einzulösen. Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1, April 1858 geschehen.

Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserm Minister für Handel, Ge-

werbe und öffentliche Arbeiten ABIARDIO cin Nachweis eingereicht, g 4,

Die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafüt nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Köln - Mindener Eisenbahn - Gescllschaft, und sind daher be- fugt, wegen ihrer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen

der Gesellschast und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den JIn- |

habern der Stamm - Actien und der zu denselben gehörigen Coupons und Dividendenscheine zu halten, Dagegen bleibt den in Gemäßheit der Pri- vilegien vom 8. Oktober 1847, 30. März 1849 und 14. Februar 1853 emittirten 46,745 Stück Prioritäts-Obligationen der Köln-Mindener Cisen-

bahn - Gesellschaft im Gesammtbetrage von 9,174,500 Rthlr. nebst Zinsen |

das Vorzugsrecht vor den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu

emittirenden Prioritäts - Obligationen nebst Zinsen ausdrücklich reservirt |

und gesichert.

Die Köln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft ist aber, sofern sich bei der unter Zuziehung eines Kommissars des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten erfolgenden definitiven Be- rechnung und Feststellung des für die Bahn von Oberhausen nach der holländischen Gränze bei Elten crforderlihen Baukapitals ein Mehrbedarf über den vorläufig angenommenen Betrag von drei Millionen Thalern herausstellen sollte, berechtigt , denselben durch eine weitere Ausgabe von Obligationen Littr. B., die mit den, nah dem gegenwärtigen Privilegium zu emittirenden Obligationen die gleiche Priorität haben, zu be- hafen. Auch bleibt der Köln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft den Inhabern der nach dem gegenwärtigen Privilegium zu ewittiren- den Obligationen gegenüber das Recht. vorbehalten , behufs Ver- vollständigung der Bauten und Anlagen der Köln - Mindener ada A s0 wie zur Vermehrung der Betriebsmittel dicser L behafs eines zum Bau einer festen Rheinbrücke bei Köln A E Nen Belage mit Genehmigung des

j e zum etrage von Zwei Millionen sechsmalhunverttausend Thalern zu gleicher Priouität Mad den nach

dem gegenwärtigen Privilegium itli igati . iw : zu emitlirenden Obligationen zu machen, Eine weitere Vermchrung des Gesellschafts Gan s

Die Prioritäts - Obligationen unterliegen der Amortisation durch |

Emission von Actien, Prioritäts-Obligationen oder durh Aufnahme eines Darlehns darf hiernächst nur dann erfolgen, wenn den auf Grund des Privilegiums vom 8, Oktober 1847 emittirten 18,745 Stü, den auf Grund des Privilegiums vom 30, März 1849 emüitirten 17,000 Stü, den auf Grund des Privilegiums vom 14, Februar 1853 emittirten 11,000 Stück und den anf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emit- tirenden 16,000 Stück Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das BVorzugs- recht ausdrüdlich cingeräumt und sicher gestellt is, Cine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen erfordertichen, der Gesellschaft ge- hörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange die Prioritäts - Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht eingelöst sind, Diese Veräußerungs- Beschräukung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Gemeinden zu öffentlichen Zwecken abgetreten werden möchten. | A Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zah- lung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe der im §. 3 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen 2 a) wenn ein Zahlungs - Termin länger als drei Monate unberich- tigt bleibt, b) wenn der Transportbetricb auf der Eiseubahu länger als sechs Mo- nate ganz aufhört, i i c) wenn gegen die Eisenbahn-Gesellschaft Schulden halber Execution durch Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird, 4) wenn die im §, 3 festgeseßte Amorlisation nicht inne gehalten wird, q Jn den Fällen von a bis incl. c bedarf es ciner Kündigungs}risl nicht, sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer diese Falle cintritt, zurücfgesordert werden, und zwar zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zinscoupons, zu b) bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen T ransportbetricdes zu c) bis zur Aufhebung der Execution, Jn dem sub d. vorgedachten Falle is jedoch eine dreimonatliche Kuün- bli

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digungsfrist zu beobachten, auch kanu der Znhaber etner Prioritats - bli

gation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Mouate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amoitisationsquantums hätte statifinden follen, i

§, 6,

Die -Ausloosung der zu amortisirenden Prioritäts - Obligations schieht in Gegenwart zweier Mitglieder der L irection und eines protofolli- renden Notars in cinem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntuiß zu brin- genden Termine, zu welchem den Jnhabern der Prioritäts - Obligationen

dex Zutritt gestattet ist.

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Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 44 Tagen nach Abhaltung des im §, 6 gedachten Termins befannt g macht, die Auszahlung derselben ab:r exfolgt in Köln und Mellin, 10 Wt in denjcnigen Städten, welche elwa sonst uoch von der Direction hierzu brstimmt werden, an dîe Vorzeiger der betreffenden Prioritäts Obligationen gegen Auslieferung derselben und ber dazu gehörigen, nicht fälligen Zins Coupons, Werden die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden von dem Kapitalbetrage der Prioritäts-Obligationen geturzt und zur Einlösung der Coupons verwendet, sobald dieselben zur Zahlung präsentirt werden.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gefellschaft zur Ver zinsung einer jeden Prioritäts - Obligation mit dem 0, April des auf die Ausloosung folgenden Jahres, wenn die Ausloosung selbst im Ausloosungsjahre offentlich beïannt gemacht worden E Die Im «2Bege der Amortisation eingelösten Prioritäts-Obligationen werden in Gegen- wart zweier Mitglieder der Direction und cines protofollirenden Notars ver- brannt und, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht,

Die in Folge der Rückforderung von Seiten des Jnhabers (§. 5) oder in Folge einer Kündigung (§. 3) außerhalb der Ambcrtisation eingelösten Priori- täté-Obligationen hingegen, ist die Gesellschaft wieder auszugeben befugt.

Q, 8e

Diejenigen Prioritäts - Obligationen, welche ausgeloost und gekündigl sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Nealisation eingehen, werden während der nächsten zchn Jahre von der Direction der Köln - Mindener Eisenbahn - Gesellschaft all jährlich einmal öffentlich aufgerusen z gehen sie aber dessenungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist nah dem lehten öffentlichen Aufruf zur Reca- lisation ein, so erlischt ein jeder An spruch aus denselben an tas Gefsell- \chasts-Vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos geworde- nen Prioritäts - Obligationen von der Direction öffentlich bekannt zu machen ist.

Die Gesellschast hat aus dergleichen Prioritäts-Obligatignen feinerlei Ver- pflihtung mehr z doch steht der General - Versammlung frei, die gänzliche oder theilweise Realisirung derselben aue Billigkeitsrüksichten zu beschließen.

Die in 88, 3, 6, 7 und 8 vorgeschriebenen óffentlihen Bekanntmachun- gen erfolgen durch den Königlich preußischen Staats - Anzeiger, die Köl- nische, die Aachener und die Düsseldorfer Zeitung. al

Im Falle des Cingehens des cinen oder des anderen dieser Blätter bestimmt die Direction dafür eine andere Zeitung, in welcher jene Bekannt- machungen mit oerbindliher Kraft erfolg ; Qs

Zu Urfund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privî- legium Allerhöch steigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Jusiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den Jnhabern der Obli- gationen in Ansehng ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Siaats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. _ i

Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gese - Sammlung dve- fannt zu machen. î

Gegeben Erdmannsdoisf, den du Me A

L. 0. riedrich Wiihelme vou L N a von Bodelschwingh.

Prioritäts- Ob ligation

Köln-Mindener E18 nbahn-Gesellschaft

Courant.

(Dritte Emission Littr, A.)

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Fünfhundert T an dem in Gemässheit Aller-|

Genehmigung und 2, Pleoiums- cmittinten Ka-| Stehenden È r1VHegiums CITILITLLIELCI Ad-|

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