1853 / 222 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Erlaß vom 6, August 1853 betreffend die Ver= ARPELUNN «Dab gan LandräaPen* gerégenen, Der Chaussee =- Verwaltung gehörigen Grundstücke,

Der Äntrag in dem Berichte vom 1, v. M. wegen Verkaufs der neben der N. N. Straße zu N. N. zwischen Den Nummer= steinen 2c. belegenen Grund = Parzelle hat Veraulas]sung gegeben, die Anräthlichkeit derartiger Veräußerungen im Jutere|se des Fiskus

P E E f: i A E ç t 9 «O überhaupt in Erwägung zu neÿmen, nach deren Resultat eine Be=

\cchränkung derselben für die Zukunft zweckmaß1g er\cheint, Jn der Regel steht der Verkausspre1s solcher Orundstüdcke ganz außer Verhältniß zum Ankaufspreise, wenn sie zu irgend einem B, zur Aufstellung der Walzen, Materialien=-Lagerpläße,

Zwedte z. D. : At; 1 zur Entuahme von Auftragserde, Errichtung von Wärterbuden 2c.

erworben werden müssen und es läßt sich selten übersehen, ob spâ= terhin zu einem folchen Behufe nicht Grund und Boden disponibel gemacht werden muß, Auch als Eigenthum der Chaussee-Berwal= tung bleiben die fraglichen Grundstücke nicht ganz ungenußt, in den meisten Fállen können sie als Baumschulen, Graspläpe, Kartoffel= land 2c. einen den Verkagufspreis deckenden Ertrag liefern.

Es empfiehlt sich deshalb, den Verkauf solcher, der Chaussee- Verwaltung zugehöriger Grundstücke nur dann eintreten zu lassen, wenn solche zur Benußung für die Zwedcke der Chaussee - Verwal- tung zu klein oder von dem Chausseegebiete zu entlegen sind, oder wenn sie für einen angränzenden Grundbesiger einen so hohen Werth haben, Laß erhebliche Rücksichten für eine Ueberlassung vorwalten und dieser einen höhern als den gewöhnlichen Preis bietet, oder endlich, wenn besondere Gründe im Interesse der Gewerbe oder der Landwirthschaft den Uebergang in den Privatbesiy motiviren,

In der Anlage empfängt die Königliche Regierung die einge- reiten Kontrakte mit der Anweisung zurück, hiernach das Kausfge- such des N. N. nohmals zu prüfen und dasselbe entweder ohne Weiteres abzulehnen, oder mir nachzuweisen, daß nach jenen Ge= sichtspunkten der Verkauf des Grundstücks gerechtfertigt sei,

Für die Zukunft sind diese Grundsäße zur Richtschnur zu nehmen.

Berlin, den 6, August 1853,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von Ver Heydt,

An die Königliche Regierung zu N. und ab- {chriftlich zur Nachricht und Nachachtung an {sämmtliche übrige Königliche Regie- rungen,

Das 50ste Stück der Geseß=Sammlung, welches heute ausge geben wird, enthält unter ‘Nr, 3837, den Allerhöchsten Erlaß vom 6. August 1853, betref- fend die Bewilligung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee vca Nakel im Kreise Wirsiß bis an die Kreisgränze in der Rich tung auf Bandsburg z unter 3838, die Konzessions -= und Bestätigungs = Urkunde für die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft, betreffend die Aus dehnung ihres Unternehmens auf den Bau der Bres- lau = Posen - Glogauer Eisenbahn. Vom 20, August 18933 und unter » 3839, das Privilegium wegen Ausgabe von aht Millionen drei und ein halb prozentiger Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschast behuss des Baues der Breslau=-Posen-Glogauer Eisenbahn, Vom 20. August 1853. Berlin, den 21. September 1853.

Debits-Comtoir der Geseß-Sammlung.

Justiz - Ministerium.

Allgemeine Verfügung vom 1. Juli 1853 über das BDersabren. der Polizei- Anwalte be? Verfol= gUNg Ler De bable an Holz= Uu anv erèên Wal - Produkten. Instruction vom 24. November 1852 (Staais - Auzeiger 1853,

Mr 7, S 46). Gcseß vom 2, Juni 1872 (Staats-Anzeiger Nr. 138, S. 809),

Nach dem Erlaß der all ineù Jnstructi ir di izei ; gemeinen Junstruction sür die Polizet= E ss November 1852 i} mehrfach die Frage Ad en, v nicht hinsichtlich des Verfahrens, welches die Polizei=

Anwalte bei der gerichtlichen Verfolgung der in dem Holzdiebstahls= Geseße mit Strafe bedrohten Handlungen zu beobachten haben, eine besondere Instruction für dieselben erforderlich sei.

Der Justiz-Minister kann, in Uebereinstimmung mit der Ansicht der Mehrzahl der Königlichen Ober=-Staatsanwalte, ein Bedürfniß hierzu nicht anerkennen, Da jedoch über das Verfahren in Holz= diebstahls -= Sachen einzelne Bedenken erhoben, auch in mehreren Punkten eine Vereinfachung des Geschäftsganges vorgeschlagen worden, und da überdies nach §. 26 des Gesetzes vom 2. Juni 1852 die Verrichtungen der Polizei=-Anwalte behufs der gerichtlichen Verfolgung der in diesem Geseße mit Strafe bedrohten Handlun- gen den verwaltenden Forstbeamten übertragen werden können, für welche einige nähere Bestimmungen angemessen erscheinen, #o hat es der Justiz-Minister für zweckmäßig erachtet, die nachfolgen- den zusäßlichen Bestimmungen zu der Instruction vom 24. Novem her v. J. zu -treffen, welche ‘die Königlichen Ober =Staatsanwalte den als Polizei - Anwalte fungirenden Beamten mitzutheilen haben. (a.) Dabei bleibt ihnen überlassen, soweit sie dies für nöthig be finden, die Polizei - Anwalte noch mit besonderen Anweisungen zu versehen.

Berlin, den 1. Ul 1590.

Der Justiz = Minister.

Simons.

An

sämmtliche Ober-Staatsanwalte, dds

Wn h

Zusäßliche Bestimmungen zu der Instruction für die Polizei-Änwalte vom 24. November 1852, in Beziehung auf das Verfahren bei Verfolgung der Diebstähle an Holz und anderen Waldproduften,

L, Die in der ZJnstruction vom 24. November 1852 enthaltenen Bor- schriften sind, so weit nicht etwas Anderes bestimmt ist, auc von den in Gemäßheit. des §. 26 des Geschßes vom 2. Juni 15852 zu Polizei-Anwalten bestellten verwalienden Forst-Beamten zu beachten, L:

Hinsichtlich des Verfahrens kommen bei Verfclgung der in dem

Geseze vom 2, Juni 1852 mit Strafe bedrohten Handlungen die §H. 13

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bis 16, 29 bis 35, 37 bis 29 der Justruction vom 24, November 1852,

nicht aber, da das Mandats-Verfahren ausgeschlossen is, die §§. 17 bis 28 zur Anwendung, An Stelle der lehteren und der §§. 36, 40 sind die Be- stimmungen des Geseßes vom 2. Juni 1852 §§, 27 bis 40 maaßzebend, Dabei is zu bemerken :

a) Einer besonderen Anflageschrift bedarf es uicht, Die Stelle dersel- ben kann das im §, 28 des Gescyes vom 2. Juni 1852 vorge\chriebene Verzeichniß veitreten. Wenn sich gegen die Vollständigkeit dessciben nichts zu erinnern findet, so überrciht der Polizei-Anwalt das cine Exemplar dem Gericht mit dem schriftlichen Antrage:

hinsichtlich derjenigen, nach den Nummern zu bezeihnenden Fälle, wegen welcher der Polizei-Unwalt die Verfolgung für begründet erachtet, gegen die Beschuldigten die Untersuchung zu eröffnen,

b) Ju Beireff derjenigen Fälle, welche der Polizei - Anwalt zur Ver folgung nicht für geeignet erachtet, hat derselbe den Denunzianten sofort von der Ableonung nnter Angabe des Grundes zu benachrichtigen.

c) Wenn nicht alle Denunciations/älle in der Girichtssizurg zur Er- ledigung gelangen, so können die unerl-digt gebliebenen Fälle mut Bezeich- nung der früheren Nummer in dem nächsten Verzeichnisse vorgetragen wer- den, Dieselben sind sodaan mit den neuen Fällen dieses Berzeichm|ses weiter zu verfolgen.

[1T.

Jun Betreff der Registratur-Einrichtung können von den Ober- Staats -Anwalten nachstchende Mcdifica.ionen der in den F§. 64— 69 der Znstruction eniyalienen Vorschristen gestaitet werden:

a) Die in Gemäßheit des §. 26 des Geseyes vom 2, Juni 1852 be stellten Polizei-Unwalte können von der Führung des in §§. 65 und 66 dex J ¿struc ion vogeschriebenen Tagezettiels und einer Prozeßliste unter der Vorausseßung en:bänden werden,

daß die Polizei-Anmwalte das in ihren Händen verbleibende Exemplar des Verzeichnisses (§, 28 des Gesches vom 2. Juni 1852) dazu benugen, die Notizen über dic jederzeitige Lage der einzelnen Untersuchungen darin übersich1lih einzutragen, so daß dieses Berzcichniss dic Prozeþpliste und den

Tagezcttel ersegzt. O M t E : S ofern der Poliz:i-Auwalt als Forst-Beamter ein besonderes Forst Journal zu führen hat, faun di: ses Journal als Tagezettel für die poizeiannali-

lichen Geschäfte mitbenugt werden, : | L þ) Die zur Verfolgung aller in ihrem Bezirke vokommenden ileber- tretungen bestellten Potizei-Unwalte sind bi fugt, die Forst - T enunciations- Verzeichnisse a!s eine Nummer in die von ihnen in Gemäßheit der „Fn- siruction vom 24, Novembeï 185 n einzutragen. Lie Zahl der Drnunciagtionsfa aber vermerlt werten, ; c) Es betarf nit der Anlegung beson p Mir hel einzelne Untersuchungz es genügt, day nux uber ein oder mchrere Berzeich- nisse nebst den dazu gchörigen Schriststücken ein besonderes T E AG An geiegt werde, wobei die Sonderung nach Forst-Bezirken und nach Zeitad- \huiiten zwecmäßig ist,

lle jedes Veirzeichnmsses muß

derer Büreau - Akten für jede

IV,

A u P z Ä u, u a Ki Z : 9 walt Die am S&lusse des Geschäflsjahres an den Ober - Staats - Anwalt

2 zu haltenden Tagezettel und Pioz-rßliste -

eschäfts - Uebersicht (§. 76 C. der Jystruction ) braucht ia Betreff der erwahnten Untersuchunzen uur ziï enthalten:

1) die Zahl ter Verzeichnisse aus jedem Forst-Bezirk,

2) die Zahl der Denunciationéfäâlle,

3) die Zahl der Audieuztage.

einzureihende G

Vi Dic Anklagen wegen der Forst - Poli zei - Contraventionen- S e E Ee - s E I oFotpd, «t Q, P E c 5 y § welche nit in dem Verfahren Des Gejezes vom 2, Juni 1892, 0ndern nach den allgemeinen Borschristen des Gesetzes vom 3. Mai 15852 und der s / A A O 5 H n R » C2 h y (T. L! a n y 5 nítruction vom 24. November desselben Jahres ihre Erledigung erhalten, können in ähnliche tabellarisch: Anklage - Verzeichnisse, wie unter Nr. I], verordnet i}, zusammengefaßt werden, Vieje Berzeichnijse mussen aver nach Maßgabe der gedachten Bestimmungen besonders angelegt, und durfen mil (Aa Y ; O S : D O n Verzeichnissen wegen der Holzdiebstahle 2c. mccht verbunden werden, Beklin, den 1, ZUli 1853. S i, : / Dex Justiz - Minister.

Simons.

Handhabung n 4UN A Ld Ansied

4 a jd j 1540,

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Nothwendigkeit aufmert

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Un V eLCONIIA Des YrC L 13 Gefe vom 24, Mai d. 5. zur Srganzung betreffend die Zerstückelung von Grundstucken UnD Ansiedelungen vom 3. Januar 1845, vertun®

L/ þ4 G un E Ce Ven, VON Mee N Ot

eine wesentlihe Förderung des an- gegebenen Zweckes erwarten läßt, welches aver eine sorgfältige Aus- vom 29. März d. I. duréhaus nicht erübrigt.

der Königlichen Regierung hiermit n Bog Qui Vie A

L R, » A Gee - 4 4, fuhrung der VersUgung d (0D Ie Lee DADer ingend empsehle, habe 1h

A C L S J L A C Lv E I bes vom 24. Mai d. J. (Staats-Anzeiger Hr. 133,

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V 4 4ER . C 5 \ 4B A «t 7 R 4 Gese findet keine Anwendung auf ü E L As 2 {1 041 S titoli o tr D on GVebgquden, WaupiaBen, Je UniL

R « GID T C4 C De1 DOTITaDI, / 4:7) D 11! Bott K S + 0 R 6 ILTEX Lil L 44 V 4A D) s é O E A A L olvon: vom 3. Ignuar 1845 vorgeschrieben: 1} O C Roe 10111 1090 egel Na et On Do Ce, C Aug os n i: ' O S Z O Ut O Af Gn entr attion I TI al CTH P T1 C Ai SSmembrations Gean auf fg Que VLCLIE À (1

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Dabei ift e gleichgultg, ov DIFje WejMaste ZU Denen gc ören, welche im §. 9 des Gesetzes vom 24jten M aufgezählt sind, oder ob dies nit der Sal M

Der Landrath oder Magistrat (F. © des Gefeßes von 3. Januar 1845) hat in diesem Falle nur auf Antrag des Eigenthümers des zu theilenden Grundstücts einzuschreiten und vas Verfahren auf dessen Antrag wieder einzustellen.

Zur Begründung des Antrages muß der Exrtrahent, wenn er eine Privatperfon is, sein Eigenthum an dem zu theilen- den Grundstücke und seine freie Dispositionsbefugniß übe dasselbe nachweifen.

Außerdem muß jeder Extrahent einen Veräußerungsplan in zwei Exemplaren beibringen, aus welchem sich mit Zuver-= lássigkeit ergiebt, in welche Parzellen das Grundstück zerlegt

69

| werden soll, Nöthigeufalls k der Lan! ' Lal N „t C Z ann der L . n 6 Q T Ea | zu diejem Behufe die Anschaffung CRAN Iq, odex Magen Rg : Un( von einem vereidete | Geldmesser aufgenommenen Karte und eines Dazu S Gria es f | | #

Bermessungsregisters in zwei Exemplaren erfordern. Das auf diese Weise dargelegte Dismembrations = Projekt bildet die Grundlage sür das Regulativ, bei desen Feststellun im Uebrigen eben fo verfahren wird, als wenn die Zerstüde. lung bereits zu Stande gekommen wäre. s j

Ein Exemplar des Veräußerungs=-Plans, resp. der Karte und des Vermessungs-Negisters bleibt bei den Akten der Ver-= waltungs -Behörde, das zweite Exemplar ist mit einer Aus- fertigung des definitiv oder interimistisch bestätigten Reguli=- rungsplans zu verbinden und nachdem dieser Plan den Par- teien publizirt worden ist, dem Hypotheken -= Gerichte zur Be-= nußung zu übersenden, damit eine Abweichung von dem Dis membrations = Projekte bei der Versteigerung verhindert wer- Den tann. Í

Die in Gemäßheit des §. 33 des Geseßes vom 3. Ja= nuar 1545 durch die Aufstellung des Regulativs erwachsenden Kosten fallen dem Extrahenten zur Last. Der Landrath oder Magistrat i ermächtigt, zur Dedung dieser Kosten einen Borjchuß zu fordern und von dessen Bezahlung die Einlei- tung des Bersahrens abhängig zu machen. E Die Ortsbehörden haben streng darüber zu wachen, daß keine Versteigerung von Grundstücks-Parzellen ohne Zuziehung eines Richters vorgenommen wird, und wenn dennoch geschieht, haben sie die Versammlung aufzulösen und den Veräußerer zur Destrcfung amzuz@gen,. (8 Geseßes vom 4 M i

Wird die Versteigerung unter Leitung eines Richters be-

wirkt, jo bleibt diesem die Sorge für die Ausrechterhaltung Der L rdnung bei der Verhandlung allein überlassen, und hat

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sich die Polizeibehörde dabei nur auf dessen Requisition zu betheiligen, E GUr die Zulässigkeit der Errichtung einer neuen Ansiedelu! (§. 49 Nr. 1 des Geseßes vom 3. Januar 1845) innerha einer städtischen oder ländlichen Feldmark, dieselbe mag mit einer Vismembration in Verbindung stehen oder nicht, bleiben aud) serner die Vorschriften der §§. 27 und 28 des Geseßes vom 3, Januar 1845 maßgebend. | Daneben ist abex der Ortsobrigkeit und der Gemeinde im

(Fg 9

1

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S: 11 Des Gelebes vom 24 Ma F C T A P E é 3 ¿ C M derjpruchsrecht gegen die Gründung einer solchen neuen An-

jtedelung eingeräumt worden, weshalb diese Interessenten sortan vor der Entscheidung über das Ansiedelungs = Gesuc) jedesmal zur Erklärung aufgefordert werden müssen.

Selbst nah ertheilter Genehmigung zur Gründung einer neuen Ansiedelung darf in Zukunft : Confens nich! EVECLr ausgehändigt werden, als bie das nah §§. 259 UnD 20 Geseßes vom 3. Januar 1845 erforderliche Regulativ

in beschränftes Wi-

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Des festgestellt worden ist, ie Orts =- Behörden haben ie Weiterführung einer Ansiedelung, zu den Bau-Confens noch nicht erhalten hat, zu verhindern

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0E O J I S . 10 094 tp F411 254105071 uUnD den Kontravenienten zur Destrafung anzuzeigen.

13 des Gesebes vom 24. Mai d. Ze)

Bei der Publication jeder Entscheidung der Regterung Ube1 ten Ansiedelung ist D

die Gestattung oder Versagung einer neuen R U “W e M CUE 1 dagegen eine BVe-

den Interessenten zu eröffnen, daß thnei

(cchwerde an das Ministerium des Innern ofen steht.

(8404 Le.)

Die Rekurs=-Entscheidungen über die von der Regierung in erster Instanz festgeseßten Abgaben-Regulative werden au künftig, wie bisher, vom Ministerium für sandwirth\chaftliche Angelegenheiten erlassen werden.

Die Landráthe behalten die ihnen im §. 8 des Geseßes vom

3, Januar 1845 eingeräumte Befugniß, die. Regulirungs

Verhandlungen den Ortsobrigkeiten zu übertragen.

Ich fordere die Königliche Regierung hiermit auf, Sich selbst die vorstehenden Bemerkungen zur Richtschnur dienen zu lassen, Ihre Landräthe, Magisträte und Ortsbehörden danach zu instruiren und die Verbotsbestimmungen des Geseßbes vom 24. Mai d. J. auf geeignete Weise zur Kenntniß des dabei betheiligten, zumeist ge{chäftsunkundigen Publikums zu bringen, um dasselbe vor Scha den zu wahren.

Berlin, den 6. September 1853. Der Minister des Innern, gleichzeitig in Vertretung des Ministers für landwirthschaftliche Angelegenheiten.

von Westphalen.

An die Regierungen der sechs östlichen Provinzen, mit Ausschluß der Regierung zu Stralsund.