1853 / 238 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Allerhöchster Erlaß vom 19, September 1853 be- treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Drofsen über Zielenzig, Schermeisel, GILAN und Tempel bis zur Meserißer Kreisgränze in der Richtung auf Pieske.

: Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von N D Eis im Sternberger Kreise O Chausseebau von Drossen über Zielenzig, Sermeisel, R un Tempel bis zur Meserißer Kreisgränze in der E auf fie e genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, A s E recht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstüe, imglei jen das Recht zur Entnahme der Chaussee - Bau- und Unterhaltungs- Materialien nach Maßgabe der für die Staats - Chausseen be- stehenden Vorschriften auf die zu bauende Straße zur Anwen- dung kommen sollen, Zuglei will J der Stadt Zielenzig, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung dieser Straße, das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Be-= stimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chaussee- geld-Tarifs, einschließli der in demselben enthaltenen Bestimmun- gen über die Befreiungen, {o wie der sonstigen die Erhebung be- treffenden zusäßlichen Vorséhriften verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld = Tarife vom 29. Februar 1840 angehängken Bestim- mungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die gedachte Straße

zur Anwendung kommen. S E i Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geseß -= Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen,

Sanssouci, den- 19. September 1853.

Friedrich LWSilhelnr.

von der Heydt, von Bodelschwingh.

An Anek den Minister für Handel, Gewerbe und vfentliche Arbeiten und- den Finanz-Minister,

Berlin, den 8, Oktober.

Se. Königliche Hoheit der Prinz von Preußen und

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Auswerfung des Sltempelbetrages als stempelpflichtig bezeichnet ist, Diese Vorschrift wird im Einverständnisse mit dem Herrn Finanz= Minister dahin erweitert, daß die Post-Anstalten in der Folge auc für jolhe vom Auslande unter Kreuzband eingehende stempel- pflichtige Zeitungen und Anzeigeblätter die obige Zeitungs-= Steuer zu erheben und zu berechnen haben follen, welche im Zeitungs = Preis - Courant niht aufgeführt stehen, Die Beurtheilung, ob ein im Zeitungs = Preis = Courant nicht aufge- führtes Blatt stempelpflihtig sei oder nicht, liegt in allen Fällen der Steuer - Behörde ob, Die Post - Anstalten haben daher, wenn bei ihnen Blätter vom Auslande unter Krenzband eingehen, hin- sichtlih deren ihnen eine Festsebung über die Stempelpflichtigkeit oder Stempelfreiheit noch nicht bekannt ist, sich diescrhalb an die nächste Steuer-Behörde zu wenden. Jst die Entscheidung getroffen, so bleibt diefelbe auch für die ferner etwa eingehenden Nummern desselben Blattes maßgebend.

Die Post-Anstalten werden übrigens, fo viel an ihnen liegt, möglichst dafür sorgen, daß durch die Rückfragen bei der Steuer= Behörde die Bestellung der Blätter nicht verzögert werde.

Berlin, den 29. September 1853.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Beru Lom 4 Diver 15899 betreffend vie Dolaranon Des Ofieprs com 10, Mat d, J. wegen

ber Mseturanz- Gebühr 2c.

Geseß vom 16, Mai 1853, (Staais - Anzeiger Nr. 128 S. 863.) Es sind Zweifel darüber entstanden, ob in Folge des Gesetzes oom 16, Mai d. J. (Staats -= Anzeiger Nr. 128 S. 863) die für baares Geld und Papiergeld bestehende Ermäßigung des Werth- porto für den 1000 Thaler übersteigenden Betrag der deklarirten Summe auch auf Sendungen mit courshabenden Papieren, Doku-

| menten und überhaupt Papieren mit deklarirtem Werthe Anwen-

| dung findet.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedri ch Wilhelm |

von Preußen sind von Wien und

Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preußen

von Dresden hier angekommen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche

Arbeiten.

Dex Königliche Kreis - Baumeister Conradi zu Kreuznach ist |

zum Königlichen Bau-Jnspektor daselbstz fo wies

Der Königliche Kreis-Baumeister Hoffmann zu Pröculs in

gleicher Eigenschaft nah Pr, Holland verseßtz und

Der Baumeister Giede zu Danzig zun Königlichen Kreis= |

Baumeister in Berent ernannt worden.

Verfügung vom 29. September 1893 betreffend

die Erhebung der Zeitungs-Stempelsteuer für

Zeitungen und Anzeigeblätter, welhe unter Kreuz- band vom Auslande eingehen.

(Verfügung vom 22, Juni- 1852 (Staats-Anzeiger Nx. 152 S. 910.)

In der General - Verfügung vom 22. Juni v. J. (Staats- Anzeiger Nr, 152 S. 910), die Erhebung der Zeitungs -Stempel-= steuer dur die Post-Anstalten betreffend, is vorgeschrieben worden, daß sür Zeitungen: und Anzéigeblätter, welche vom Auslande unter Kreuzband eingehen , die bestimmungsmäßige Zeitungssteuer von 2 Pfennigen für jede Nummer nur dann seitens der Post- Anstalten erhoben werden soll, wenn das betreffende Blatt im Zeitungs = Preis =- Courant aufgeführt steht, und daselbst mit

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Wie schon in den Motiven des gedachten Geseues ausdrücklich hervorgehoben worden, ist die Absicht dahin gegangen, auf eine Gleichstellung der Assekuranz - Gebühr für Sendungen von baarem Gelde und von Papieren Bedacht zu nehmen, und zu diesem Behufe Dieselbe Assekuranz - Gebühr, welche für baares Geld besteht, auch auf Staatspapiere in Anwendung zu bringen.

Hiernach ist auch für Sendungen von Papieren im Werthe von mehr als 1000 Thalern das Werthporto eben so wie für baa- res Geld zu berechnen, und für den 1000 Thaler übersteigenden Betrag der deklarixten Summe die für baares Geld und Payier- geld bestehende Ermäßigung des Werthporto in Anwendung zu bringen, wonach sämmtliche Königliche Post - Anstalten sich zu achten haben.

Derlin, den 4, Ditobrr 1833,

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Den ma Pina vom 2. Oftober 1853 le- treffend die Post - Dampfschi Wen Preußen einerseits Uno Rußland,

und Dänemark andererseits.

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Die Post-Dampfschiff=Verbindung zwischen Preußen einer-= und

| Rußland, Schweden und Dänemark andererseits findet folgender-

maßen statt : l) Zwischen Stettin und Skt. PeteusPburg durch die Post. Dampfschiffe Proußi#s{tr Adler “und „O PAD Mt

4 F ; vi (G5 40 O tp S titta Q

aus Stettin: Sonnabend 12 Uhr Mittags, i

aus St, Petersburg (Kronstadt): Sonnabend Nach= mittags,

f —_——. S. N E u Ern 40 Der „Preußische Adler““ geht von Stettin ab: den 15. Oktober ;

der „Wladimir““ dagegen: den 22, Oktober. 2) Zwischen Stettin und Stockholm, durch die Post-Dampfschiffe „Nagler“ und „Nordstern“, aus Stettin: Diensiag 12 Uhr Mittags, aus Stockholm: Dienstag 10 Uhr Bormittags. Der „Nagler“ geht von Stettin ab:

‘den 11, und 25, Oktober 3; der „Nordstern“ dagegen: den 18. Dftober und den 1, November, 9 S

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3) Zwischen Stralsund und Ystadt, durch das Post-Dampfschiff „Königin Elisabeth,“ ‘aus Stralsund: Sonntag und Donnerstag Mittags, aus Ystadt: Montag und Freitag Abends. 4) Zwischen Stettin und Kopenhagen, durch das Post-Dampfschiff „Geiser Ç aus Stettin: Freitag 12 Uhr Mittags, aus Kopenhagen: Dienstag 3 Uhr Nachmittags. Die Passage = und Fracht - Tarife, so wie überhaupt alle in Bezug auf die Benußung der. Schiffe geltenden Bestimmungen, kön= nen bei, ciner jeden preußischen Post-Anstalt eingesehen werden,

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Berlin, den 5. Oktober 1853. General = Post - Amt. Schmüdcert.

BDLYTUUN A 00.04 Dltobor 1243144 betreffend vie

Beförderung der Korrespondenz nach und aus den

Neapolitanischen Häfen in Molfetta und Brindisi

mit den zwischen Triest nnd Griechenland coursi- renen Ll = D Oen,

Verfügung vom 12. März 1853 (Staats-Anzeiger Nr, 72 S, 467),

_ Mit Bezug auf die General-Verfügung vom 12. März d. J. (Staats-Anzeiger Nr. 72 S. 467) werden die Post-Anstalten dar=

auf aufmerksam gemacht, daß die wöchentlich einmal zwischen Triest |

und Griechenland fursirenden Lloyd-Dampfschiffe, welche auf ihrem |

Laufe auch die Häfen Molfetta und Brindisi im Königreiche Nea= pel berühren, eine zweckmäßige Gelegenheit zur Beförderung von Correspondenz nah und aus den genannten Hafenvläßen und den denselben zunächst liegenden Orten darbieten.

__ Die Versendung von Correspondenz na ch den erwähnten Ha= senpläben 2c. mittelst der gedachten Schiffe kann, einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober-Post-Behörde zufolge, unter nach= stehenden Bedingungen stattfinden. :

Auf den Adressen der Briefe muß dieser Speditionsweg durch den Vermerk: „über Triest““, angegeben werden. Außer dem deutschen Vereinsporto bis Triest ist auch das Seeporto von Triest bis Molfetta, resp. Brindisi, stets bei der Aufgabe der Briefe zu entrichten.

Dieses Seeporto beträgt: für Briefe 6 Kreuzer und für Kreuz= band=Sendungen 1 Kreuzer für je 1 Zollloth excl. Für Waaren= proben sînd nur 6 Kreuzer für je 2 Zollloth ‘excl. zu erheben,

Gür Vriefe 2c. aus Brindisi oder Molfetta 2c, welcke mittelst

obigen Schiffe Beförderung erhalten, muß das neapolitanische

bei der Aufgabe entrichtet werden, Von den Empfängern ibt daher nur das Seeporto und das deutsche Vereinsvorto von test ab zu erheben.

Die Abfertigung der mehrerwähnten Schiffe erfolgt von Triest

den Dienstag.

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Fro 46220 ITODe 105909,

General = Post = Amt. Schmücer .

S R E E A E B E M T

Justiz - Ministerium.

Allgomoainte B lgung 901 17, Sevtomber 1852

betreffend. die Executions=Vollstreckung gégen Militair-=Beamte in Civilsachen.

Allg. Gerichtsordnung §, 155 des Anhangs zu Thl, l. Tit, 24, §. 70.

Allerb, Ordres vom 4, Juni 1822 (Ges.-Samml, S. 209), vom Sten November 1831 (Ges.-Samml, S, 250) und vom 4, Januar 41833 (Ges.-Samnml, S, 3).

Rescript vom 29, August 1834 (Jahrbücher Bd, 44 S, 85),

Aus Veranlassung eines Spezialfalles ist die Frage: od Die Allerhöchste Ordre vom 4, Januar 1833, welche bestimmt, daß erekutivishe Maßregeln gegen die in Kasernen wohnen- den Militair-Personen, soweit sie nah §. 155 des Anhangs zur Allgemeinen Gerichtsordnung und nah Inhalt der Aller= höchsten Ordre vom 8, November 1831 überhaupt zulässig sind und in der Kaserne oder den Dienstgebäude vollstreckt werden müssen, nicht durch die Civilgeri{hte, sondern nur durch Requisition der Militairgerichte vollstreckt werden solten,

blos auf Personen des Soldatenstandes, oder auch

auf die, in dergleichen Dienstaeb4 | r a " bezie Pn MEIE - einer anderweiten Prüfung unterworfen worden,

Nach Einsicht der Verhandlungen, welche die Allerhöchste Ordre vom 4. Januar 1833 zur Folge gehabt haben, is es als unzwei= selhaft anzunehmen, daß es si bei der gedachten Verordnung ledig- lich darum gehandelt hat, von den allgemeinen Vorschriften der Allerhöchsten Ordre vom 4. Juni 1822 im Interesse der Militair- disziplin eine Ausnahme hinsichtlich der Personen des Soldaten- standes zu machen, und daß mithin

die Allerhöchste Ordre vom 4. Januar 1833 nur auf Personen

des Soldatenstandes zu beziehen ist, dagegen Executionen

aus Civil =Erkenntnissen in das Mobiliar der in Kasernen und

ahnlichen Dienstgebäuden wohnenden Militair-Beamten

unter Beachtung der Allerhöchsten Erlasse vom 4. Juni 1822

und 8. November 1831 dur die Civilgerichte zu vollstreckén sind. Im Einverständnisse mit dem Herrn Kriegs = Minister wird dies sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtung hierdurch be= fannt gemacht.

Berlin, den 17. September 1853.

Der Justiz = Minister. Simons. An sämmtliche Gerichtsbehörden,

Kriegs - Ministerium.

Allerhöchste Kabinets = Ordre vom 15, September

1903, betreffend die Vilitafüng ves Assistenz-=

Aerzte und Ober =- Aerzte im Disziplinarwege.

Der Königlichen Armee wird die nachstehenv abgedruckte Aller höchste Kabinets-Ordre : - Auf Ihre Anfrage über die Diszipl inar=-Bestrafung der Assistenz- Aerzte und Ober-Aerzte gebe Ih Jhnen zu erkennen, daß die Vor- schriften des §, 44 der Verordnung über die Disziplinar-Bestrafung in der Armee vom 21, Oktober 18441 in dem dienstlichen Wir= iungsfreise der damals vorhandenen obere Militair = Beamten ihre Begründung finden und mithin der den Assistenz= und Ober= Aerzten durch Meine Ordre vom 12, Februar 1852 verliehene Rang eines Seconde = Lieutenants , obschon sie danach zu den oberen Militair =Beamten gehören, in Rücksicht auf ihre dienst- liche Stellung die Beibehaltung des Arrestes als Disziplinar= strafe niht ausschließt, sondern nur auf die Strafvollstreckung von Einfluß ift. : Sie haben daher, zur Beseitigung der hierüber entstanvenen Zweifel, der Armee bekannt zu machen, daß die Militair-Befehls= haber gegen die ihnen untergebenen Assistenz-Aerzte und die den- selben im Range gleihftehenden Ober = Aerzte nach Maßgabe der §9. 15 bis 20 l. c. in gleihem Umfange wie gegen Offiziere, im Disziplinarwege Arrest verhängen können und daß der als Diszi= plinarstrafe gegen diese Militair - Aerzte verhängte Arrest stets als einfacher Stubenarrest zu vollstrecken ist. |

Sanssouci, den 15. September 1853.

Friedrich Wilhelm.

(gegengez.) von Bonin. An den Kriegs=Minister. hierdurch bekannt gemacht. Berlin, den 2, Oktober 1853. Kriegs = Ministerium.

von. Do uin,

Angekommen: Se. Hoheit der Herzog Georg von Medck= lenburg=Strelig, von Neu=-Streliß. Se. Durchlaucht der Prinz Heinri LXVII. ( | z L Schleiz, von Thallwit,

zu Reuß-