1853 / 269 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1844

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Der bisherige Hülfslehrer Jaenicke an der Seminarschule in Weißenfels is zum Lehrer an der mit dem Schullehrer=Seminar zu Halberstadt verbundenen Uebungsschule; und i

Der bisherige Schullehrer]R etter in Thiergart zum Lehrer an der mit dem Königlichen Schullehrer - Seminar zu Marienburg

verbundenen Uebungsschule ernannt worden.

Erlaß vom 25, August 1853, betreffend die Bestä-

Haqung von ZuUsäben zu der rheintschG - wesip hält

[chen Kirchen - Ordnung vom 5. März 1835.

Auf Grund der mittelst Allerhöchster Ordre vom 31, Juni d. J. dem unterzeichneten Minister der geistlihen 2c. Angelegenheiten in Gemeinschaft mit dem Evangelischen Ober -Kirchenrath ertheilten Ermächtigung, die von den Provinzial = Synoden in Westphalen und in der Rheinprovinz im Jahre 1850 gemachten Verbesserungs- Vorschläge zu der rheinish = westphälischen Kirchen =VDrdnung vom 5, März 1835 vorbehaltlich des Bestandes des landesherrlichen Kirchenregiments und der übrigen landesherrlihen Rechte zu be- státigen, ertheile ich hierdurch, unter Zustimmung des Evangeli= chen Ober - Kirchenraths, nachstehenden Zusäßen zu der Kirhen- Ordnung vom 5, März A die erforderliche Bestätigung,

. t S. 2

1) Der in eine Gemeinde O am hat sich durch Einreichung eines Kirchenzeugnisses oder, wo dieses nicht füglich beigebracht werden kann, durch eine glaubhafte Erklärung vor dem Pfarrer darüber auszuwei- sen, daß er zur evangelischen Kirche gehört, Diese Zeugnisse und Erklä- rungen sind vom Pfarrer dem Presb9terium mitzutheilen. Erst nachdem der neue Eingezogene durch Einreichung des Kirchenzeugnisses oder abge-

gebene Erklärung sich dem Präses-Presbyterii bekannt gemacht hat, wird er

zur Theilnahme an Wahlen und kirchlichen Aemtern berechtigt.

2) Keinem Eingepfarrten is es gestattet, ohne daß ex den Parochial- |

bezirf verläßt, willfürlih cine andere Parochie zu wählen.

3) Jedes an cinen Ort mit Parochieen verschiedenen evangelischen |

Bekenntnisses zuziehende Gemeindeglied is verpflichtet, innerhalb eines Vierteljahrs nach seinem Anzuge zu erkläen, welczer Parochie es angehö-

ren will, es sci denn, daß seine Angehörigkeit zu einer bestimmten Parochie |

schon vorher durch eine darin S festgestellt is. 2 U So

Die in diesem Paragraphen hezeichneten Pflichten liegen auch denjeni- | gen Eingepfarrten ob, welche noch nicht die aktiven Rechte eines Gemeinde- |

liedes nachgesucht und erworben haben. , D U S Ol

1) Wo sich ein bestimmtes Herkommen über das Alterniren des Prä- sidiums im Presbyterium nicht gebildet hat, wechselt dasselbe unter mehre-

ren mit gleichen Rechten angestellten Pfarrern einer Gemeinde jährlih. 2) Jn dringenden Verhinderungsfällen des Präses kann da, wo kein

anderer Pfarrer vorhanden is, der Vorsiß einem Acltesten übertragen werden, |

3) Ordinirte Hülfsgeistlihe haben das Recht, den Sizungen des Pres- byteriums mit berathender Stimme beizuwohnen, E. 4, U S8

1) Die Wahl der Kirchenältesten und Diakonen erfolgt in Zukunft \ i ngen der Regel nach jedesmal auf die Dauer von vier Jahren, und scheidet als- | nach Anhörung des Presbyteriums auf Antrag des Superintendenten durch

dann nur alle zwei Jahre die Hälfte derselben aus, Jedoch kann, wo

es nah den Verhältnissen zweckmäßig erscheint, mit Zustimmung der | Kreis-Synode die bisherige zweijährige Amtsdauer beibehalten weiden, in |

welchem Falle alle Jahre die Hälste ausscheidet, 2) Scheidet ein Glied des Presbyteriums vor Ablauf seiner Dienst-

zeit aus, so wird an dessen Stelle durch das Prcsbyterium ein Substitut |

ewählt, welcher so lange das Amt bekleidet, als der Ausgcschiedene das- selbe bekleidet haben würde, 0 ZUS I

1) Bei einer unmittelbaren Wiederwahl in das Presbyterium kann der Wiedergewählte auch ohne das Vorhandensein der im §. 9 ausgesühr- ten Entschuldigungsgründe dic Stelle ablehnen, j

2) Ueber die Gültigkeit der Entschuldigungsgründe entsheidet zunächst das Presbyterium und auf dem Wege des Rekurses, welcher jedoch inner- halb 14 Tagen práäklusivisher Frist, vom Tage der Mittheilung der Ent- scheidung des Presbyteriums an gerechnet, eingelegt werden muß, das Moderamen der Kreis-Synode in E Instanz.

0, U S 10 : Es dürfen nur solhe im §. 21 bezeichnete selbstständige Gemeinde-

glieder zu Mitglievern des Presbyteriums gewählt werden, deren Wandel

unsträflich ist, die ein gutes Gerücht in der Gemeinde haben , überhaupt ihre Liebe zur evangelishen Kirche, namentlich durch Erziehung ihrer Söhne im evangelischen Bekenninisse bethätigen , und durch Theilnahme an dem öffentlichen Gottesdienst und heiligen Abendmahle ihre kirhliche Gesinnung beweisen, Ausnahmen in Bezug auf evangelische Kindererzichung können, r besonderen Verhältnissen, durch das Konsistorium gestattet 2) Die Sclußbestimmung des §. 10 bez ir die Nh j ' zieht sich auch für die Nhein- U S auf Verwandte der wechselnden Glieder des Presbyteriums, sigen übereinstimmend, s rovinz Westfalen behält es bei den desfall- f il » i woe auc : 11ck 57 und 538 sein Bewenden, sen der drei westfälischen Piovinzial-Synode

G §. 11,

Gegen die Wahl eines Aeltesten oder Diakons können nur bis zur vollzogenen zweiten Verkündigung Einsprüche eingelegt werden. Ueber die Einsprüche entscheidet zunächst das Moderamen der Kreis-Sytode, auf er- forderten gutachtlihen Bericht des Presbyteriums und auf Nefkurs, welcher jedoch innerhalb 14 Tagen präklusivisher Frist, von der Bekanntmachung des Beschlusses des Moderamens an gerechnet, eingelegt werden muß, das

Konsistorium, 8 S 12;

1) Die Einladung des Präses muß den Mitgliedern des Presbyte- riums spätestens am Tage vor Abhaltung der Versammlung zukommen,

2) Statt der schriftlihen Form kann auch die sonst herkömmliche Form der Einladung benußt werden,

3) Jsst die Einladung schriftlich und unter Angabe der Berathungs- Gegenstände erfolgt, so is schon die Hälfte der Mitglieder des Presbyte- riums beschlußfähig.

4) Der Präses eröffnet und e A Verhandlungen mit Gebet,

2 S 10

ZU den Obliegenheiten des Presbyterii gehört ferner :

h) Die Aufsicht über die ganze Gemeinde und die Aufrechthaltung guter Ordnung bei dem öffentlichen Gottesdienste, :

1) Die Pflicht, zur Zeit einer Vakanz der Pfarrstelle, nach Anweisung des Superintendenten, dafür zu sorgen, daß der Gottesdienst und der katechetishe Unterricht der Jugend gehörig wahrgenommen werde,

k) Die Leitung der firchlichen Einrichtungen für Armen- und Kran- fenpflege.

1) Es bildet innerhalb der verfassungsmäßigen Gränzen den Schulvor- stand der Pfarrschulen, führt die Aufsicht über sämmtliche Schulen in der Gemeinde in Beziehung auf chiistliche Unterweisung und Erzie- hung der Jugend und wahrt im Bereiche der Parochie die der Kirche über die Schulen zustehenden Rechte.

O S 7

Auf den Antrag des Presbyteriums kann es der Superintendent ge stalten, daß die Rendantur der Armenkasse gegen Nemuneration einem be- sonderen Rendanten, der dadurh nícht Mitglied des Presbyteriuums wird, übergeben werden, Auch kann ein anderes Mitglicd des Presbyteriums diese Nendantur übernehmen,

N Zu Q 18.

1) Die auf die Gemeinden nothig werdenden Umlagen werden nach Berhältuiß der von den Mitgliedern derselben zu zahlenden direkten Staats- odex Kommunalsteuern umgelegt,

2) Es steht dem Presbyterium frei, auch in inneren Ungelegenheiten, wo es ihm angemessen erscheint, die Unterstüßung der Gemeindevertreter in Anspruch zu nehmen,

12 Q S211 1) Das Presbyterium is befugt, einem Gemeindegliede wegen gege- benen öffentlihen Nergernisses durch cinen förmlichen Beschluß das Wabhl- recht zu entziehen,

2) Sofern die Gemeindevertretung einzelne Klassen der Gemeinde von der Beitragspflicht durch Beschluß frei läßt, erlischt das Wahlrecht der selben nicht.

3) Der Sobn =einer Wittwe, welcher deren Geschäft führt und das 24, Lebensjahr vollendet hat, besizt das aktive und passive Wahlrecht,

13, U C 28.

1) Statt der Abstimmung durch verschlossene Stimmzettel kann das

Presbyterium durch Beschluß auch die Wahl durch öffentliche Stimmgebung

| zu Protokoll anorduen.

2) Wo die örtlichen Verhältnisse dies nöthig machen, kann die Wahl auch mit Berücksichtigung der einzelnen Abtheilungen der Gemeinde er- folgen. 3) Die nach den Ortsverhältnissen erforderlihen näheren Bestimmun- gen der Wahlform bleiben besonderen Wahlordnungen vorbehalten, die

das Konsistorium festgestellt tverden. 414 U S 31,

Die Gemeindevertreter versammeln sich auf Einladung des Práâses- Presbyteriums, welche in der Regel wenigstens am Tage vorher und unter Angabe der Hauptgegenstände der Verhandlung den Mitgliedern bekannt gée- macht werden muß.

15. Zusay am Schlusse des ersten Artikels §, 33,

Bestehen in einer Gemeinde herkömmlich besondere, die Kirchen-Ord- nung ergänzende, näher bestimmende oder modifizirende Einrichtungen deren Anerkennung sie wünscht, oder fühlt sie sonst das Bedürfniß, neue eigen- thümliche Einrichtungen zu treffen, so können solche zu einer statutarischen Bestimmung oder, insofern sie Gemeinde-Angelegenheiten im Ganzen be- treffen, zu einem förmlichen Gemeindestatut zusammengefaßt werden. Es ist deshalb nah Vorberathung und auf Antrag des Presbyteriums cin Be- {luß der Gemeinde oder ihrer Vertreter zu fassen und für denselben, nach vorgängiger Begutachtung durch die Kreis-Synode, die Anerkennung der Provinzial-Synode, daß die statutarishe Bestimmung zweckmäßig und we- sentlichen Bestimmungen der Kirhen-Ordnung nicht zuwider sei, so wie die schließlihe Bestätigung des Konsistoriums nachzusuchen,

40 U S. 24

Der Umfang der Kreisgemeinden wid durch das Herkommen oder durch einen von dem Corsistorium mit Genehmigung der höheren Kirchen- behörde und nach Anhöórung der beiheiligien Presbyterien und Kreis-

| Synoden, so wie der Provinzial-Spynode gefaßten Beschluß bestimmt.

17, U S, 80.

1) Die Presbyterien können anstatt eines Aeltesten auch einen der Diakonen zur Kreis-Synode deputixen,

3) Die innerhalb der Kreisgemeinden fungirenden Anstaltsgeistlichen und Militair-Prediger, so wie die ordinirten Hülfsgeistlicher, Adjunkten und Vicare, sind zur Theilnahme an den Kr-is - Spnodcu mit berathender Stimme hecrechtigt, Pfarrveriveser, wee die Stelle des ordentlichen Pfar-

1845

rers in der Gemeinde vollständig vertreten, haben auch auf dex Kreis- Synode eine volle Stimme, 18. Zu §, 36,

1) Für den Affessor und Sçcriba werden Stellvertreter gewählt,

2) Nach dem Beschlusse der Kreis-Synode fönnen in wichtigen Ange- legenheiten nah Maßgabe der Geschäftsordnung, zwei von der Kreis-Sy- node auf ein Jahr gewählte Aelteste zu den Verhandlungen des Moderg- mens mit Stimmrecht zugezogen werden, Die Wahl derselben bedarf der Bestätigung des Konsistoriums,

19 U S 43

Die Protokolle der Kreis-Sÿynoden werden auh dem Präses der Pro- vinzial-Synode und in der Negel sämmtlichen Kreis-Synoden der Provinz MURE E und zu diesem Ende der Regel nah durch den Druck verviel- fâltigt.

20, Zusaß zum Schluß des zweiten Abschnittes §. 43, a,

Wie für die einzelnen Gemeinden, so fönnen auch für die Kreis- Synoden besondere der Kirhenordnung nicht widersprechende Einrichtungen getroffen werden, Solche statutarische Bestimmungen sind von der versam- melten Kreis-Synode zu beschließen und bedürfen zu ihrer Nechtsgültigkeit

der Anerkennung der Provinzia!-Synode und der Bestätigung des Konsisto- |

riums, unter Genehmigung der oberen Kirchenbehörde. 21, U S. 425

l) Statt eines Aeltesten können die Kreis - Synoden auch einen der Diakonen zur Provinzial-Synode deputiren,

_ 2) Für die deputírten Pfarrer und Aeltesten oder Diakonen twerden Stellvertreter gewählt.

3) Verzieht ein Abgeordneter aus dem Kreis-Synodalbereiche, so tritt eine Neuwahl ein,

4) Außerdem hat die evangclish-theologishe Fakultät das Recht, so- wohl zur Westphälischen als der Rheinischen Provinzial-Syunode einen aus ihrer Mitte gewählten Deputirten mit vollem Stimmrecht abzusenden, unter Boraussepung der Fortdauer ihrer statutarischen firhlichen Stellung und eler angemessenen Einwirkung der Kirche auf die Beseßung der Fakultät,

22 U S 46,

l) Die Wahl des Präses und UAssessors erfolgt durch absolute Stim=

menmehrheit, 9) Für den Assessor wählt die Svnode einen Stellvertreter auf sechs JAYTE, 200 U §80, ZUr Fassung eines Beschlusses der Provinzial-Synode wird die Anwe- senheit von zwei Dritteln der Glieder derselben erfordert.

24, Zusäge zum dritten Abschnitt. §, 52a.

Jur den Zweck einer einheitlichen Fortbildung und weiteren Entwicke- ung der die Provinzen Westfalen und Rheinland verbindenden Kirchen- Bersassung werden die beiden Provinzial-Synoden ihre Sizungen möglich gleichzeitig halten und sonst in angemessener Weise miteinander in Ver- nehmen treten.

G, O2 h,

Die Mitglieder des Konsistoriums sind verechtigt, den Versammlungen Provinzial - Synode, so wie auch der Kreis-Synoden mit berathender imme beizuwohnen,

29, U S S9 Nr 2,

Ein hon im Amte stehender Pfarrer darf sich zwar zu einer Probe- predigt nicht melden, wünscht aber die Gemeinde einen solchen, so kann sie ihn entweder zu einer Gastpredigt auffordern oder aus ihrer Mitte cine Deputation ernennen, die ihn an seinem Wohnorte hört,

20 U C I N O, Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos, 27, U S 99 Nl, 16,

l) Vie Frist zum Antritte des Amts wird auf 9 Wochen verlängert,

2) Stand der Berufene schon ín einem Amte, so tritt ex in dem Augen- biicte, in welchem er von dessen Verwaltung enthoben wird, in die Rechte und Cinkünste des neuen Pfarramts ein,

20 U G 04 S 64a

l) Die für Wiederbeseßung erledigter Pfarrstellen gegebenen geseuli chen Bestimmungen kommen auch bei Pfarivcrivesern, die mit dem Rechte der Nachfolge angestellt werden, so wie bei allen lebenslänglich angestellten ordinirtien Hülfs8geistlichen in Anwendung,

2) Bet der Anstellung ordinirter oder nicht ordinirter Kandidaten füx

unbestimmte Zeit, welche die Gemeinde besoldet, genügt es, daß der Super- intendent mit der Gemeinde-Vertrcetung cin Wahl-Protokoll abfaßt und zu ordentlicher Bestätigung vorlegt, Bei Anstellung von Gehülfen, die der Pfarrer selbst besoldet, findet keine Wahl durch die Gemeinde - Vertretung statt; die Anstellung selbst aber unterliegt der Zustimmung des Presbv9te- riums und des Superintendenten, P Sl Bre S

Die Abfindung des früher eintretenden Nachfolgers mit der Wittwe ind den Waisen des Vorgängers kann unbeschadet der Ansprüche der lchz=- teren quf das geseßliche Nachjahr dahin erfolgen, daß dieselben es sich mussen gefallen lassen, 6 Monate und 6 Wochen im Besiße der Einkünfte zu bleiben und dann ein Jahr lang die Einkünfte cinsc{ließlih der Woh- ung oder Miethe während derselben, mit dem neuen Pfarrer zu theilen.

E 00, U S, 70,

_ le Beit der Amtshandlungen des Pfarrers is, mit Einwilligung

desselben nach billiger Anordnung des Presbyteriuuts zu bestimmen.

: M U R O7:

Eine Ausnahme von diesex Negel findet nur im Falle einer Noth-

iaufe statt, :

E 32,’ Zu §, 90. __ Bafsselde findet stait, wenn von ihnen mchckcht erweislih is, daß sie das Salkrament der Taufe nah der Vorschrift des Herrn empfangen haben.

39, ZU G. 94. S

Auch außerhalb der im §. 94 aufgeführten beiden Ausnahmefälle, iónnen Privattaufen bewilligt werden. Die Anwesenheit von zwei Zeugen dabei i unerläßli.

| obere Kirchenbehörde.

Jn Nothfällen k h d uh de 405.

ir M Thfallen fann au e Ueberschreitun - Gali A6 A

für einen Cótus gestattet werden, n der Zahl von 50 Kindern Wo h 35, Zu §. 107,

o herfömmlih ein höheres Alter zur Confirmatio i da soll dies aufrecht erhalten werden, Tmanon ersorbeut: Wird, Die dli Wi h Zu §. 114 Nr. 1,

f rguge Clhjegnung muß vor mindestens zwei Zouga- schehen, 9 9 ndest awei Zeugen ge- : i; 3/. 0 L, 126, Dasselbe gilt von solhen Vergehungeu, welche auc nur cine Suspen- sion oder Dienstentlassung mit Ruhegehalt zur Folge haben, i M : 38. Zu 128, Ver Superintendent hat das Recht, die von der Synode bestimmten

| Ordnungsstrafen, in Gemäßheit des von der Provinzial - Synode dafür

aufgestellten und bestätigten e festzuseßen und einzuziehen, E 39, Zu §, 129,

Das Konsistorium übt die Disziplin über alle Gemeindebeamten, insoweit das Moderamen der Kreis-Synode über dieselben die erste Jnstanz bil=- det; in zweiter über die Beamten des Kreises aber (als Superintenden- ten, Moderamen der Kreis-Synode und die Krcis-Synodal-Versammlung selbs) in erster Instanz, Gegen die Gemeindebeamten fann es in erster

Instanz nur auf Antrag des Moderamens dei Kreis-Synode oder, wenn | dieses seine Disziplinarbefugniß versäumt, ex officio einschreiten, Das | Konsistorium kann auf Verweis, Ordnungsftrafe bis zu 20 Rtblr,, Sus-

pension mit Einziehung des halben Gehaltes, Dienstentlassung mit Pension

und qui Amtsentsezung erkennen. Der Nekurs von den Straferkenntnissen des Konsistoriums, wenn solches in erster Instanz gesprochen, geht an die

E 40, Zu §. 134, 1) Die Verpflihtung der Gemeiaden zur Beschaffung einer freien

| Dienstwohnung begreift auch die Verpflichtung zur Beschaffung der nöthi- | gen Wirthschaftsgebäude in sich.

2) Die Beiträge der Pfarrgemeinde zur Ausbringung des Ergänzungs- Gehalts sind nah dem Fuße der direkten Staats - oder Kommunalsteuern umzulegen, j 4M. Qu s. 134, _ Die Reisekosten der Deputirten zur Kreis - Synode twerden aus der Syÿnodal - Kasse, die der Deputirten zur Provinzial - Synode aus derx Pro- vinzial -Svnodalkassez die Tagegelder dagegen im ersten Falle von den Gemeinden, im andern von den Kreis-Synoden gezahlt, N 42, Zu §. 138, ZU den untern Kirchenbeamten werden, wo es he:kömmlih, auch die

| Todtengräber gezählt,

i i 43. Qu S 490, Die Dienstpflicht der Küster und ihrer Gehülfen erstreckt si auz auf

| die Berufung der Gemeinde-Vertretungen und guf die bei deren Versamm- | lungen nöthigen Dienstleistungen.

E 44, Zu 8. 142, 1) Die obere Dienstdisziplin über die untern Kirchenbeamten tvird von dem Konsistorium geübt. : 2) Das Konsistorium ist auch von Amts wegen berechtigt, dem Super-

intendenten die Einleitung einer Untersuchung gegen einen untern Kirchen-

Beamten aufzugeben. 49 U S, 144 ___ Nach Beshhluß der Kreis -Svnode kann die Visitation auch vor ver- jammelter Gemeinde und mit einem Gottesdienste eröffnet werden. G S

ZU den Gegenständen, auf welche der Superintendent scin Augenmerk zu richten hat, gehört auch die Theilnahme der Gemeinde an der äußeren und inneren Mission, I S 8

Ueber die Nessortverhältnisse der mit der Ausübung des landesherr- lichen Kirchen - Regiments beauftragten cvangelischen Kirchenbehörden und der Staatsbehörden in evangelischen Kirhen-Sachen entscheiden die darüber ergangenen und künstig ergehenden landesherrlichen Verordnungen,

An Stelle des General-Superintendenten kann auch ein anderer Konig-

licher Kommissarius evangelishen Bekenntnisses als Vertreter des landes-

v v V » Dir on Moi mornta So 3 en Al CAR «h o E A A herrlichen Kiren-Regiments zu der Provinzal-Synod« abgeordnet werden, welcher den Verhandlungen beizuwohnen, das Wort in denjelden jederzeit 1 Uai, A Na A L ui 4) Mot 20 ¿H ergreiten Un 0 «ntrage H E Indi ¿U machen besugt 1E,

I N. u E 11 (4 (QAN i i Dertin, den 29, August? LODO, T) G ion Naitorri dite t Mohn Aa. Ol, T o4pHho Uner der geistlichen, Unzerricvts- und Medizinal-Angelegenheiten,

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Nichtamtliches.

5 ck44 7/4 A 4 45444 Ll A Berlin, den 14, November, _ P A A C, 4 C AEAI G 04 r C S A A «0 - 4 7 Nogto He Deren Pet Pt antdent 9 Dn I UeCSDVeI G UNDO: à LEAL rungs-Präsident von Bodelschwingh Excellenz, die Freiberren s S | i V! L L: Mitglieder der Erbs\älze1

von Dot und von Lilien als

zu Sassendorf} und Werl, einige Baubeamte und Mit glieder der Lippeschisfffahrts-Kommission, der Landrath und Bürger meister von Hamm, so wie der Dampfschleppschifffahrts-Unternel) mer Hermann, machten am 10, November mit dem von diesem angeschafften Dampfer eine Probefahrt auf der ppe von Hamm

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