1853 / 269 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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A G A S A I A a A O E A C E er A Sa Ü R eg R E REEM A an

[4558] Bekanntmachung,

Am 2, Januar 1853 ist zu Breslau dex frü- here Börsen - Kastellan Christian Ob| verstorben, Dies wird seinem -— scinem Aufenthaltsorte nah unbekannten Sohne Carl Christian Obst, wel- cher sih im Jahre 1845 in Matanzas und später als Ingenieur in Viksburg und Jason im Staate Missisippi in Amerika, so wie auch auf Cuba aufgehalten hat, oder seinen Erben behufs Wahrnehmung ibrer Rechte bekannt gemacht,

Breslau, den 28, Oktober 1853.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung 11. für Testaments- und Nachlaßsachen,

[1557 Protflama Ueber das Vermögen des Kaufmanns Meperx

Soldin zu Müncheberg is unterm 6. Dezember 4852 der Konkurs eröffnet und der Nechts-An- walt Kofffa hier vorläufig der Masse zum Ku- rator bestellt worden. E E

Alle unbekannte Gläubiger des Gemeinschuld- ners werden hierdurch vorgeladen, in dem am s. März 1854, Vorm, 114 Uhr,

1 Gerichtsstelle bierselbst, Junkerstraße Nr. 1, vor dem Obergerichts- Assessor Stoepel anstehen- den Termin ihre Ansprüche an die Masse gehö- rig anzumelden und deren Nichtigkeit nachzu- weisen, auch sich mit den übrigen Kreditoren über die Beibehaltung des bestellten Juterims - Kurga- tors oder die Wahl eines anderen zu vereinigen.

Wer sich în diejem Termine nicht meldet, tvird mit seinen Forderungen an die Masse ausge- shlossen und ihm deshalb gegen die übrigen Gläubiger ein ewiges Stillschweigen auferiegt werden.

Denjenigen, welchen es hier an Bekauntschaft fehlt, werden zu Sachwaltern die Rehts-Anwälte JZustizräthe Hannemann und Keller und die Nechts - Anwälte Vogel und Christiani vorge- schlagen,

Frankfurt a, O,, den 29, Okiober 1853,

Königliches Kreisgericht, 1, Abtheilung.

[1563] Ediktal-Citation.

Alle Diejenigen, welche an nachbenanntie, an-

geblich verlorene Dokumente und die Posten,

worüber sie lauten:

1) die gerihtlide Schuld- und Schenkungs- Urkunde vom 19, April 1841 über 100 Thlr, welhe auf dem im Hopothekenbuche von Groß- Lüben Nr. 76 verzeichneten, dem Käthner Johann Göß gehörigen 415ten Theile der Ländereien und Gerechtigkeiten eines Halbhüfnerhofes rubr. III, No. 3 für Hans Joachim Hartwig Kolzer in Quißzow zufolge Verfügung vom 19, April 1841 ein- getragen sind;

0

B E 7 2) der Rezeß vom ckck= November 1849 über

dreimal 125 Thlr, Muttererbe ter 3 Ge- brüder a) Joachim ,- b) Joachim Friedrich Ludwig Zacharias und c) Karl Leopold Schulze zu Legde, welche auf dein, dem Christoph Schulze senior, jeßt dem Zacharias Schulze gehörigen Vollhüfnerho-fe Nr. 4 fol. 25 des Hvpothekenbuhs von Legde rubr, M. Nr 3, O und 6 zufolge BVer- fügung vom 9, Juni 1834 cingetragen sind ; als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder sovstige Jnhaber Ansprüche machen, haben sich \spâtestens am 15. März 1854, Vormittags 141 Or, an hiesiger Gerichtsstelle zu melden, widrigenfalls sie mit ihren Ansprüchen unter Auf- legung eines ewigen Stillsehweigens ausgeschlossen, die Dokumente amortisirt und die Posten im Hy- pothekenbuche gelöscht, werden, Perleberg, den 3, November 1853. Königliches Kreisgericht, L. Abtheilung.

S E R

[1559] , Bekan ntmachung, Folgende _Westpreußische , zum Departement Danzig gehörige Pfandbriefe L) Borzestowo F, Nr. 3 a 1000 Thlr. 2) Borzestowo B, F, M48 a 25 Thlr, 4 Nr, 23 a 100 Thlr,, Nr. 25 a 75 Thlr, 3) Bornzestowo A, B. F, G, Nr, 1 a 1000 lr, , Nr. 24 600 Thlr,, Nr, 5 a 400

hlr, Nr, 441 U, 4A N - 20 u N Ta 200 Thlr, Nr. 18,

werden mit Bezugnahme ‘auf die öffentliche Kün-

1848

aufgefordert, dieje Pfandbricfe in furéfähigem Zustande nebst laufenden Coupons, spätestens bis zum 15, Februar 1854 der Provinzial - Land- shafts-Direction zu Danzig cinzureichen und da- gegen gleihhaliige Ersaß - Pfandbriefe nebst lgu- fenden Coupons in Empfang zu nehmen,

Werden diese Pfandbriefe nicht bis zum 15ten Gebruar 1854 der gedachten Landschafis-Direction eingereicht, so werden die Juhaber derselben nach §. 103 Thl. 1 des revidirten Wesipreußischen Landschafts - Reglements mit ihrem Realrechte auf die in den Pfandbriefen ausgedrüte Spezial- H9pothek präkludirt, die Pfandbriefe in Anjehung dieser Spezial-Hypothek für vernichtei erklärt, dieses im Landschafis-Register, so wie im Hypothekenbuche vermerkt und die Jnhaber mit ihreu Ansprüchen wegen dieser Pfandbriefe und der dazu gehörigen Coupons lediglih an die Landschaft verwiesen, auch mit allen hieraus entstehenden Kosten be- lastet werden,

Marienwerder, den 30, Oltober 1853, Königliche Westpreußische General - Landschafis- Direction,

C42) von Nabe!

E R L I R E E

[1564] DVelanutmaMGung, Ausloosung von Nentenbricfen, Bei der in Gemäßheit des §, 39 des Renten- bank - Geseßes vom 2, Márz 1850 heute statt- gehabten öffentlihea Verloosung von Renten- briefen sind die nahbenaunten Rentenbriefe guf gerufen ;

L Dillenbriese Lit Al v4 4000ThlIr.

I O 4, 472 703. 787, 824, 1019, FOUO, 1774, 1785 und 1795,

U, Rentenbriefe Litt, B, von 500 L,

Nr. 113, 207, 395 und 858,

L Rentenbriefe Litt. C, von 100 Rt blr Nr, 1214. 296. A4, 934, 1090, 2086, 2927. 2001 27189, 2050, 2218 0/0, 3987. 30990, 3638, 3659, 4069, 4407, 4498, und 4612. L. Nentenbriefe Lim. D. von 23 Ntblr, M S7. 230. 482 612 0/7, 830, 1070. (4299, 1692, 1716. 1855. 2265, 2236. 2346, 3128, und 3209,

digung vom 10, Mai d. J, hiermit wiederholt

V. Nentenbriefe Litt. E. von 40 Nthlr, Mt, 21, 402. 4441, 197,192. 213, 497, 490. 692, 739, 847, 862, 1083, 1194, 1196, L456, 1010. 1877, 1982. 1511: 1568. Lo, 1602, 1679. 41706. 179 1965, 1970, 1996, 2295, 2514. 2040, 2770. 2907/, 2945, 2987, 31741, 3245. D219, 3302, 3326, 3833, 3840, 3940, 3942, 9999. 4001. 4154. 4379. 4545. 4841. 4848. 4954. 5228. 5300. und 5435,

JIudem wir dieses auf den Grund der darüber aufgenommenen Verhandlung bekannt machen, fordern wir die Jnhaber der ausgeloosten Ren- tenbricfe auf, die Kapitalbeträge derselben am 1. April künftigen Jahres im Geschäftslokale der Rentenbank - Kasse auf dem Domplaze da- hier, gegen Rückgabe der Rentenbriefe und der dazu gehörigen noch nit verfallenen Zins- Coupons in Empfang zu nehmen,

Zugleih machen wir darauf aufmerksam, daß nach §. 43 des erwähnten Gesezcs vom 1, April künftigen Jahres ab, eine Verzinsung der vor- bemerkten Rentenbriefe niht ferner stattfindet, auch die ausgeloosten Nentenbriefe selbst nah §. 44, a, a. O. binnen 10 Jahren zum Vor- theil der Anstalt verjähren.

Munster, den 10. November 1853. Königliche Direction der Rentenbank für Westphalen und die Nheinprevinz.

v. Hartmann.

[1556] Bekanntmachung.

Die für das unterzeichnete Artillerie-Depot im Laufe des Jahres 1854 zu leistenden Wasser- Tranêporte sollen auf dem Wege der öffentlichen Submission durch s{riftlihe Abgabe der Preis- forderungen dem Mindestfordernden überiragen werden,

Es i} hierzu am 30. November c. Vor- mitiags 10 Uhr ein Termin im Büreau des

* Artillerie - Depots (im Königlichen Gießhause)

öffentlich aufgerufen und díe Juhaberx dersclben

angescßt worden, wozu Unternehmungslustige hierdurch eingeladen werden,

Die Bedingungen sind im genannten Büreau zur Einsicht ausgelegt, woselbst auch dic schrift- lichen, mit der Bezeichnung :

„Submission aus die Uebernahme von Wasser-

Transporten““ verschenen, versiegelten Offerten vor dem Beginn des obigen Termins einzureichen sind,

Berlin, den 12, November 1853,

Königliches Artillerie-Depot. [1560] Es sollen

den 5, Dezember 1853, Vormittags ; : 11 Ur im deutschen Hause in Fürstenwalde, aus dem Forstreviere Hangelsberg, Unterforst Plaai, Jagen 47, gegen 130 Stüd, Unterforst Wilhelmsbrück, Jagen 6 und 7, circa 160 Stück, und Unterforst Bertenbrü, Jagen 3, ungefähr 30 Stü kiefern Bau- und Nußholz, unter freier Konkurrenz, im Wege der Licitation öffentlich au dcn Meistbie- tenden gegen glei baare Zahlung verkauft verden,

Haugelsberg, den 11, November 1853,

Der Oberförster : Nichter.

Gladbacher P , , : Da -

Spinnerei und Weberei.

Erste Einzahlung von fünf Prozent.

Wir fordern hiermit die Actionaire unserer Gesellschaft auf, die erste Einzahlung von 5 yCt, oder zehn Thaler pr, Actie bis zum 20, Dezem- ber l, J, nach ihrer Wahl an die Gesellschafts- fasse zu Gladbach oder bei den Bauklhäusern

J. W, Quack in Gladbach,

U, und L. Camphausen U A

A, Schaaffhausen' schen Bank-Verein ) ¡n Kölu,

v, Beckerath-Heilmann ín Krefeld,

der Diskonto-Gesellschaft in Berlin, zu leisten.

Del dieser Einzahlung soll das halbe Prozent in Anrechnung gebracht werden , welches behufs Bildung eincs Fonds für die Crrichtungsfosten bereits eingezahlt ist.

Gegen Auslieferung der Fnuterimsquittungen iverden von uns vollzogene und vom 20, Dezember d, J. datirte Quittungsbogen ausgegeben,

Gladbach, den 15, November 1853,

Der Verwaltungsrath der Gladbacher Spinnerei

und Weberei,

[ 1566]

C 11 æ% V Tas E 2 ; BVUsseldorf - Elberfelde1 Eisenbahn. U der am l1dlen d, Mis. slatutgemäß erfolgten zweiten *lusloosung der in diesem Jahre # zur Amortisation fommenden

ap 100 Stück vierprozentige Prio- =— ritats-Actien à Tblr, 100, find

folgende Nummern gezogen worden:

O, 1 8794, 6828 8692 2099, 4025. 6918, 8748. 2142 1402, 6948, 9003, 21406 4082 698, 9026. 2207, L TTA, 7099, 9062. 245 4894 7200. 9252,

far a du ani

2009 4918 (O70. 9283, 2099, 4955. 7062, IoOLO,

2/9) S109 7085 9285.

2861, P A (139, I

2874, O7 040 9342

1072, 2904. DOTZTO, 7961, 9579, 109 S000 S455 S028 6. 14105. 3082, O79, 8029, 9650, 1181, 23083, 30106. SOSO O. G00, S000 9839 S119 9219 1098, S484 414, 8237, 9845.

ai be g

1 (29, S0 OZD¡/1, 8420, 98, 1802 3099. 6685, 8513. 9901, I 22 C O8 J S a O ami M ————— _ J00 Si

Wir bringen dieses hierdurch zur öffentlichen

+

Kenntniß, mit dem Bemerken, daß die Einlösung dieser Actien zum Nominal-Werthe gegen Aus- lieferung derselben, nebst dem Zins - Coupon für das erste Semester 1854 Nr, VI11, verfallen am

4. Juli 1854, vom 2, Januar 1854 ab, ent-

weder bei den Herren Mendelssohn & Comp.

in Berlin oder bei unserer hiesigen Hauptkasse folgt.

“a der vorstehend bemerkie Zins - Coupon

nicht mit eingeliefert wird, so werden Thlr. 2

dafür vom Kapital - Werthe der Actie in Abzug

gebracht, E Die Verzinsung der ausgeloosten Actien hört

demnach mit Ende dieses Jahres auf.

Wir machen ferner bekannt, daß von denen, im vorigen Jahre zum ersten Male ausgeloosten Prioritäts-Actien die Nummern

47, 1512, 4936, 6476. 161, 1081, 5203. 6500, 198, 2584. D 0799, 410, 3108, 9392, 0965, 441, 3162, DOOA 75968, 604, 3201, DILD, 8699, 1012, 3305, 5610, S966, 1078, 3587. 9611. 9179 1093, 4102, 9079 9848, 1116, 4302, 1293, 4397, 6369, 1040. 4935, 6423,

15 Stüd

noch nicht zur Einlösung gekommen sind, und

fordern die Jnhaber derselben nochmals auf, den

Iominal-Betrag der Actien gegen Rückgabe der-

jelben baldigst in Empfang zu nehmen.

Düsseldorf, den 20, September 1853,

Die Direction.

[1561] Sg C r ; Mctederschlesische Zweigbahn. Die statutenmäßige Verloosung der für das

laufende Jahr zur Kündigung und Nückzahlung

tommenden 45 und Zprozentigen Prioritäts-Obli- gationen unserex Gesellschaft, im Nominal-Betrage von 5100 Thlr., wird in dem aus den 0, Dezamber d D Vors mittags 10 Uhr, in unserm Geschäfts- Lokale hierselbst

aigeseyten Termine, in Gegenwart eines Notars,

erfolgen, Den Inhabern von Prioritäts-Obli-

gationen ist, sofern sie sich als solche dur) Vor= zeigung der Obligationen im Termine legitimi- ren, gestattet, der Verhandlung beizuwohnen,

Glogau, den 8, November 1853,

Die Direction der Niederschlesishen Zweigbahn-Gesellschaft.

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[1565] N Berlin-Hamburger Eisenbahn. Dee Cin am en

om Oktober 1853 cwuca+ sür Personen 2c 91.000 Nt, ir Guter c, 93000 Ntblr. zusammen 144,000 Rthlr, Jm Oktober 1852 sür Personen 2c. 46,997 Rihlr, 7 Sgr. 3 Pf. für Guter 1c, 106606 Nile, 40 Sar, 1 Pkt zusammen 153,603 Rthlr. 17 Sgr. 4 Pf, Also im Oftober 1853 weniger circa: 9000 Rthlr. Bom 1, Zanuax bis Ende Oltobey 1853 ind erhoben circa: für Personen 2c. 551,000 Nthlr. ; sür Güter. 2c, 893,000 Nihlr. zusammen 1,444,000 Rthlr, Jn derselben Zeit 1852: sür Personen 2c. 537,814 Rihlr, 5 Sgr. 3 Pf. 3; sür Güter 1c, 824,873 Rihir. 26 Sgr. 5 Pf. 3 zusammen 1,362,688 Rthlr. 1 Sgr. 8 Pf. Also im laufenden Jahre mehr circa 82,000 Rthlr.

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[1184] Edittal- Ladung...

Der Tuchmachermeister Carl Gustav Gebhardt, Hausbesißer und Schnittwaarenhändler in König- stein, hat seine Jusolvenz angezeigt und cs ist zu dessen Vermögen der Konkursprozeß eröffnet worden. Es tverden dahex alle Diejenigen, welche aus irgend einem Rechtsgrunde an die Konkursmasse des genannten Gebhardt Ansprüche zu haben glauben, geladen,

den 12, Januar 1854, welcher zum Liquidationstermin anberaumt wor- den i, zu rechter früher Gerichtszeit in Person oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte an hiesiger Gerichtsstelle zu erscheinen, ihre Forderungen und Ansprüche bei Vermeidung des Ausschlusses von diesem Schuldenwesen und bci Verlust der ihnen etwa zustehenden Nechtswoh]- that, der Wiedereinseßzung in den vorigen Stand gehörig anzumelden, zu bescheinigen, mit dem bestellten Rechtsvertreter , so wie nach Befinden unter sich, der Priorität halber, rechtilich zu ver- fahren, binnen sechs Wochen zu beschließen, hierauf

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1849

den 26, Januar 1854, der Bekanntmachung eines Präklusivbescheides, welcher rüsihtlih der Außenbleibenden, Mittags 12 Uhr, als eröffnet angesehen und zu den Akten genommen werden wird, si zu gewärtigen, hiernächst aber

deu 3; Februar 1854. welcher zum Verhörstermin festgeseßt is, Vor- mittags 9 Uhr anderweit an Gerichtsstelle hier- selbst zu erscheinen, die Güte zu pflegen und wo möglich einen Vergleich zu \{ließen, wobei die nicht oder nicht bestimmt sich Erklärenden, als in die Beschlüsse der Mehrheit einwilligend, werden erachtet werden z dafern jedoch ein Ver- gleich niht zu Stande kommen sollte,

vel 17, Februar 1854. der Jnrotulation der Akten, Behufs der Abfgs- sung eines Ordnungsbescheides , und

den 20, April 1854, der Publication dieses Bescheides, welcher rüd- sichtlich der Außenbleibenden, Mittags 12 Uhr, sür geschehen erachtet werden wird, gewärtig zut sein.

Auswärtige Gläubiger haben bei 5 Thlr, Strafe zu Annahme künftiger Ladungen Bevoll- mächtigte in hiesiger Nähe zu bestellen,

Königstein, am 29, Zuli 1853,

Das Königliche Gericht daselbst, Hofmann. [1562] Bekanntmachung.

l. Durch das am 3ten d. M. publizirte Geseg über die Aushebung des Lehunsverbandes vom 28, Juli d, J. ist die dem Landesherrn zuständig getvejene Lehnsherrlichkeit bei allen, innerhalb des Fürstenthums Reuß Jüngerer Linie gelegenen Lehen jeder Art, das Objekt derselben bestehe in Grundstücken, Gerechtigkeiten, Kapitalien oder Renten, ohne Entschädigung aufgehoben und hier- von cine Ausnahme nur hinsichilih der zur Zeit der Publication des Geseßes auf dem Heimfalle stehenden, d, h. bei denjenigen Lehen gemacht worden, welche zu diesem Zeitpunkt entweder lediglich auf zwei Augen oder dergestalt auf vier Augen skanden, daß mindestcns eine der beiden, im Lehnsbesiye befindlichen , beziehentlich zur Lehnserbfolge berechtigten Person das fünszigjäh- rige Levdensalter überschritten hatte.

Für dergleichen auf dem Heimfall stehende Lehen ist das Heimfallsrecht des Lehnsherrn vor- behalten, welches jedoch von dem Besißer des Lehns abzelöst werden kann. Die für eine der- artige Ablösung dem Lehnsherrn zu gewährende Entschädigung sell, weun das Lehn auf vier Augen stehet, dreißig Prozent, und wenn asselbe auf zwei Augen stchet, vierzig Pro- ent des zu ermittelnden Reinwerthes des Lehns etragen.

[1, Fernstr is în demselben Geseße bestimmt,

a) bei Neulehen erlöschen sofort mit Pu- blication desselben alle mitbelehnschaftlichen Rechte insbesondere die Lehnsfolgercchie nicht allein aller Mitbelehn!en seien dies nun Descendenten des Lehnsbesizers oder sonstige Agnaten, Mitbe- lehnte und Gesammthänder sondern auch der Eventualbeliehenen und Xxrspektanten von selbst,

ohne irgend welchen Anspruch auf Entschädi-

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gung, es sei denn déerselbe reversmäßig fest- gestellt. : j

b) An nichtheimfälligen Altlehen können nach Publication des Geseßes mitbelehnschast- lihe und insbesond:re Lehnsfolgerechte von Nie- mandem durch Abstammung ferner erworben noch sonst auf irgend eine andere Art begründet {wier- den, ausgenommen die ehelichen Oescendenten des zur Zeit der Publication des Geseßes im Lehnsbesize befindlichen Vasallen, wenn sie auch erst nach der Publication dis Gesetzes erzeugt sind,

Bei Altlehen dieser Gattung bleiben die Rechte, namentlich die Lehnsfolgerehte sowohl der lebns- fähigen Descendenten des Lehnsbesiger8, als auch der übrigen bei Publication des Gesezes lebenden und în der Mitbelehnschaft noch wirklich befind- lichen Agnaten, Mitbelehnten, Gesammthänder, so wie der Eventualbeliehcuen, sofern diese Rechte nicht durch Versäumniß dexr unten uuter Ill, bemerkten Aumeldungsfri verloren gehen, nach Maßgabe der verschiedenen ihnen zu Grunde lie genden Lehnrechte, Lehbnsgewohnheiten, Lehnbriefe, Lehnsveriräge und Reverse, bis zum Eintritt des nächsten, nach Publication des Gesehes stich in dienender Hand erciguenden SuccejsionsSfalles, im voller Geltung, uud tvenn dann lehnsfähige Descendeuz des lebten Lehnsbesißers nicht vor-

E c ¿ (7 4 Al d s s 4 Eu 19A handen it, jo {fl lediglich die bei dem einzelnen

| zum Erbfall gekommenen Lehn gültige Lehnfolge-

Ordnung, unter Aufrechthaltung der etwa vor- handenen darauf bezüglichen Lehns-Verträge oder Reverse, maßgebend, außerdem aber tritt die Allodial-Erbfolge ein.

Ein jeder in diesem nächsten Successionsfalle zur Lehnsfolge gelangende Lehnéerbe wird mít dem Augenblicke der wirklich angeireienen Succes- sion voller und unbeschränkter Cigenthümer der betroffenen, bisher noch im mítbelehnschaftlihen Berbande verbliebenen Gegenstände, und es treten alle und jede in Beziehung auf dieselben begrün- deten Rechte der vor Publication des Ge- seßes gebornen Agnaten, Mitbelehnten, Ge- sammthänder und Eventualbeliehenen, so weit dieselben nicht durch die Versäumniß des bemerk= ten Termines (unter Nr, 11. a.) verloren gegan- gen sind, mit demselben Zeitpunkte unbedingt und für immer außer Kraft.

Dafür haben aber alle, außer den in dieset nächsten Successionsfalle zur Lehn - oder Allo- dial-Succession in das Lehn gelaugenden Lehns- erben, vorhandencn und noch vor Publication des Geseßes gebornen Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, welhe nach den bisher im einzelnen Galle zur Anwendung gekommenen Lehnrechten oder Lehnbricfen zur dereinstigen Succession in ein niht der Allodial - Erbfolge unterworfenes Altlehn berufen sind und bei Publication des Geseßes im mitbelehnschaftlichen Verbande noch wirklich standen, jedoch mit Ausnahme der Even- tual - Beliehenen, der präsentirten Mitbelehnten, welche reversmäßig das ihnen angefallene Lehn an die Allodialerben des Erblassers herauszugeben haben würden, und der Lehnsexspektanten und deren Descendenten unter der Voraussezung recht- zeitiger Anmeldung ihrer mitbelehnschaftlichen Rechte, von der Zeit an, mit welcher sie nah dem bisherigen Lehnreht zur Nachfolge in das betrosfene Lehn würden berufen worden sein, bis gn ihr Lebensende Anspruch auf eine jähr- liche Nente, welche für einen oder mehrere zu- gleich Berechtigte zusammen in dem dritten Theile des Neinertrages des in Frage befindlichen Lehns besteht, wie solcher zur Zeit des nächsten, nach Publication des Gesezes sih in dienender Hand ereignenden Successionsfallcs auëgeworfen wird,

Was nach dem Voistehenden bestimmt ist, sin- det auch bezüglich der auf ein Lehn- oder Allo= dialgut gelegten Lehnsquanta und willkürlicher Erhebung nicht unterliegenden Lehnstamm - Kapi- talien, deren Zinsen, obschon die Kapîtalien selbst Allodialqualität haben nach Lehnrecht auf die Descendenter des ursprünglichen Gläy-= bigers vererbt werden, in Bezug auf die Rechte dieser Legteren an denselben gleiche und bezüglich analoge Anwendung.

111. Endlich ist dur das fragliche Gesetz be- stimmt ;

a) alle bei Publication desselben ge- bornen und bezüglich im mitbelehn- shastlihen Verbande noch wirklich lebenden Agnaten, Gesammthänder und Mitbelehnte, auch die Eventualbe- liehenen, welhe die ihnen nach dem Vorstehenden zustehenden Nechte, in- sonderheit das Necckt auf die nächste Lehnfolge oder auf die vorerwähnte Ab- findungsrente ferner sih erhalten, be- ziehentlih dieselben in Zukunft gel- tend machen wollen, haben solche bis zum : 41 Wttober 1854 bei dem unterzeihneten Fürstlichen Landesjustiz-Kollegium anzumelden;

b) die Bersäumniß dieser Friß bat ohne Weiteres, namentlich ohne vor- gängige Provocation und Kotumazi- rung den Verlust der anzumeldenden Rechte zur unbedingten Folge, und eine Nestitution dagegen findet nicht statt:

c) eine Ausnahme von der Verp flich- tung zu dieser Anmeldung is nur bín- sichtlih der Descendenten des bei Pu- blication des Gesezes im Besitze des Lehns befindlih gewesenen Vasallen vesP, des damaligen Lehnstamm- odez Lebnsgquantums - Gläubi gers gemach t.

Jm Jn teresse der, bei vorstehenden Bestim- mungen Betheiligten wird auf solche so wie auf die fonstigen einschlagenden Vorschriften des Ein gangs gedachten Geseßes nocch besonders bier- dur gufmerksam gemacht,

Gera, den 25. August 1853,

Fürstl, Reuß- Plauisches Landesjustizkollegium

Dr. Reichard. N, Mel,