1853 / 270 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

C) i L baupolizeilichen Vorschriften für Berlin einer Revision zu uuter= werfen, und in einer allgemeinen auf Grund des Geseßes vom 14, März 1850 zu erlassenden Verordnung zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen. i Die mannigfathen Rücksichten, welche bei einer derartigen Ver= ordnung in Berlin in Betracht kommen, haben Veranlassung ge- gebe, die einzelnen Bestimmungen nicht nur einer sorgfältigen technisheu Prüfung zu unkerwerfen , sondern auch vor Erlaß der Verordnung mit den verschiedenen betheiligten Ministerien in Ein-= vernehmen zu treten, Diese Verordnung ijt demnach als geeignet zu erachten, beim Erlaß ähnlicher Bau = Polizei=Verordnungen als Anhalt zu dienen. Die Königliche Regierung empfängt daher ein Exemvlar jener Berliner Bau-Polizei-Ordnung vom 21. April d. F, mit dem Bemerken, daß die darin enthaltenen Vorschriften zwar nit für alle Städte maßgebend sein werden, aber bei Entwerfung &hnlicher Verordnungen insofern von Werth sein möchten, als da:

nach der Umfang der polizeilihen Einwirkung bemessen und eine entsvrehende Fassung gewählt werden kann.

Berlin, den 6. Oktober 18953.

Der Minister für Handel, Gewerbe und offentliche

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ämmtliche Königliche mit Ausnahme derjenigen

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Die Fälle, in welhen gegen Bauhandwerkter det Berlusi der Befugniß zum Betriebe 1hres Gewerbes a SEN fg Mle Ml ennen t. nv, wie ich Ew. Hochwohlgeboren aus Die Cingabe vom 43. Juli d. J. erwiedere, nad) den Bestimmungen dei S8. 174 F. der Gewerbe-Ordnung zu beurtheilen. _So weit lleber : tretungen baupolizeilicher Vorschriften jenen Bestimmungen nicht unterliegen, sondern nach den betressenden Polizei - Berord- nungen nur eine Polizeistrafe nach sich ziehen, fönnen dieselben die Entziehung der erwähnten BVesugniß fUr i ch E l n nicht begründen, die hierüber zu tresfende Entscheidung 1j vielmehr dur) die Vorausseßungen bedingt, welche sich aus den §9. 45 und 71 a. a. O. ergeben. Demzufolge erscheint der von der Königlichen Regierung in N. unterm 30, uit de; 5: abgelehnte Antrag, nach welchem jedem Bauhandwerker {on nach der er sten Uebe1 tretung baupolizeilicher Anordnungen die Entziehung Der Konzession zum Gewerbebetriebe für den Fall der Wiederholung angedroht werden I t, DEY Jhrerseits- gewählten Fassung nicht zulässig. Dagegen können derartige Contraventionen Unter 1 m pam DeN allerdings zur Einleitung des im §. 71 angeordneten Verfahrens ¡Veraulasung darbieten, wenn dem betheiligten Meister {0 erhebliche Berstöße gegen sicherheits= oder hauypolizeiliche Rücksichten, oder jo hüustge Dernat- lässigungen der Obliegenheiten, welchen er bei dem E E EneE Gewerbes zu genügen hat, zur Last fallen, daß hiera us der Mangel der bei Ertheilung des Besähigungs-Zeugnisses (§. 45) vorausgeeßten Eigenschaften klar erhellt. Inwieweit gegen solche Maraugniaulen auf dem angedeuteten Wege einzuschreiten E, hat | die König ihe Regierung nah der Beschaffenheit der, ihrer Entscheidung _Zuge- wiejenen Spéezialfälle zu erwägen, und es bleibt Jhnen anheimge= geben, derselben das Verhalten derjenigen Bauhandwerfer, welchen in solcher Weise ein Mangel der nothwendigen Eigenschaften nah- gewiesen werden kann, zu weiterer Veranla})sung anzuzeigen, m Uebrigen is aber dem Uebelstande, daß baupolizeiltiche a tionen häufig ungestraft bleiben, weil sie von den Polizei-Behörden zu \pät entdeckt werden, durch rechtzeitige Revision der vorkommen- den Bau-Ausführungen zu begegnen; bei sorgfältiger Ueberwachung der Bau =- Unternehmer seitens der Behörden, fönnen dergleichen Contraventionen diesen niht wohl entgehen.

Berlin , den 9, Oktober 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und ¿fentliche Arbeiten. von det HtyD1,

An den Königlichen Landrath N. und ab\chriftlich zur Kenntnißnahme an sämmtliche übrige Königliche Re-= gierungen,

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“I YEa nintmächuntg vom. T1. November 1833 be= treffend e Errichtung einer Actien=Gesßslfcha ft unkx der Firma: „Agrippina, Stef atn d l {+44

Land=-Transport=-Versicherungs=-Gesell\chaft““

Des Königs Majestät haben unterm 24. Januar 1845 die Errichtung einer Actien = Gesellschaft unter der Firma: „Agrip pina , See =, Fluß=- und Land = Transport = Versicherungs = Gesell chaft“, mit dem Domizil zu Köln Allerhöchst zu genehmigen und die Statuten dieser Gesellschaft, welche nach §. 2 derselben die Versicherung gegen - die Gefahren der See =, Fluß - und Kanalschiff\fahrt wie des Transports zu Lande, einschließlih des auf Eisenbahnen, zum Gegenstande ihres Unternehmens hat, zu bestätigen geruht. Solches wird hierdurch nach Vorschrift ; des Gefeßes über die Actien-Gesellschaften vom 9, November mit dem Bemerken nachträglich bekannt gemacht, vaß die Aller höchste Bestatigungas Urtfunde und die Gesellschafts - Statuten im Amtsblatt der Regierung zu Köln 1845, Stüd 8,. abae dructt sind i

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Der Minister für Handel, und öffentliche Arbeiten,

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l und des Amtsbl e Die Inhaber Dominial=-Polizeigewalt könnnen daher nicht zu den Zwangs =Abonnenten der gedachten Blätter gerechne! werden, wohl aber sind sie, wenn dazu im Interesse des Dienstes eine Veranlassung sich ergiebt, vom vorbezeichneten Standpunkte aus anzuhalten, dieselben zum dienstlichen Gebrauche bereit zu haben oder für thren Stellvertreter bereit zu halten

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Der Meinilter Des. lter. Im Auftrage : von Manteuffel. An die Königliche Regierung zu N.

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Un L908 E, Gesch vom 17, Mai 1853 (Staats - Anzeiger Nr. 146, S. 1004.)

Nachdem durch das GBeseß, betreffend den Geschäfts-Verkehr der Versicherungs-Anstalten vom 417. Mai d, J., nicht nur zur Einrich tung von Versicherungs - Anstalten jeder Art die Genehmigung der Staatsbehörde als erforderli vorgeschrieben, sondern auch für die Fortsetzung der ohne solche Genehmigung bereits bestehenden Ver siherungs-Anstalten jeder Art deren Nothwendigkeit ausgesprochen worden, hat die Königliche Regierung den Unternehmern der Ver- siherungs-Anstalten letgedahter Gattung eine angemessene Frist zu stellen, binnen welcher die Genehmigung nachzusuchen ist, Bon dieser Frist istder Staats-Anwalt resp. Polizei-Anwalt des Bezirks, in welchem der Unternehmer oder etwanige Agenten desselben ihren Wohnsiß haben, in Kenntniß zu seßen, damit nicht vor Ablauf dieser Frist auf Grund des gedachten Gesebßes oder des §. 340 des Straf= Geseßbuchs eingeschritten werde. Gleicher Gestalt sind von der de- finitiven Bestimmung hinsichtlich Der Ertheilung oder Versagung der

1893

Genehmigung die betreffenden Beamten der Staats=-Anwaltschast zu benachrichtigen, ‘damit ‘event. gegen DIe et vanige unbesugte Gort- sezung des Geschäftsbetriebes gerichtliche Verfolgung eintrete. Daß gleiche Mittheilungen auch den betreffenden Polizeibeamten zu machen sind, versteht ih von U Nach §. eßes vom 17, Mat d,

1 des Gej Genebmigung bei der Bezirks-Regierung des Bohnortes des Un= É z x A5 C z ( J) ternehmers nachzusuchen.

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Von dieser für Versiherungs-Anstalten ‘eder Art geltenden Regel sind nur die Sterbe -, Unterstüßungs= und Kranken=-Kassen der Innungen ausgenommen, Da diese Kajjen berhaupt erst nah ministerieller Genehmigung der Orts=Junungs- Statuten errichtet werden können, so ist rückfichtlich ihrer in vor- liegender Beziehung dur den §. L des Geseßes vom 17, Mai d, I. Nichts geändert, vielmehr findet nah wie vor ihre Errichtung nah 8, 37 des mittelst Reskriptes des Königlichen Ministeriums für vom L, Januar 1850 mitgetheilten Normal=-Fnnungs Statuts lediglich unter Aufsicht der Kommunalbehöärden statt.

Die Anträge um Genehmigung von Versicherungs = Anstalten aller übrigen Arten sind von der Königlichen Regierung, so weit hr die Mittel und Organe dazu zu Gebote stehen, zu prüfen und Uur definitiven Entscheidung darüber vorzubereiten, welche demnächst | Dieser Bericht ist zu

Oandel 2.

mittelst motivirten Berichts nachzusuchen ijt, richten : j | 1) wenn die Anstalt durch eine Actien-Gesellschaft errichtet wor- den, an die Ministerien desjenigen Ressorts, zu welchem der Gegenstand und Zweck der Anstalt e, Uno Q D0S Handels-Ministerium ; : j wenn für die Anstalt oder für eine zu ihrer Errichtung zu \ammengetretene, jedoch nicht auf Actien gegründete Gesell haft Corporationsrechte nachgesucht werden, an die Ministe rien des betreffenden Ressorts und an das Ministerium des Tnnern, wenn die Wirksamkeit der, nicht unter die Kategorieen ad 1 und 2 gehörigen Anstalten oder Gesellschaften jich über den Bereich einer Provinz hinaus erstrecken soll, an das betref- fende Ressort-Ministerium, , wenn die Anstalt eine Wittwen=-, Sterbe-, Auss|teuer-, Kapi= tal- oder Renten-Versicherungs-Anstalt einer gewissen Klasse von Beamten is, an das Ministerium des Innern und an dasjenige Ministerium, dessen Resort dieje Beamten ange hören, wenn die Wirksamkeit der nicht zu den Kategorieen ad 1, 2 und 4 gehörigen Anstalten sich auf Den E G, Eer Do vinz beschxänken soll, an den Vber - Präsidenten derselben, welcher in diesen Fällen über die Ertheilung oder Versagung der Genehmigung zu entscheiden hat und dem Ministerium des betreffenden Ressorts, wenn er dieselbe ertheilt, davon unter Einreichung des Statuts oder Plans der Anstalt An zeige machen wird. e Fn allen Fällen, wo die Berichte an die Ministerien zu ten, ind dieselben durch den Ober-Präsidenten zu befördern, Das Vorstehende gilt nux von Anträgen “inländischer Unter: Suchen UNUuslander die Ge zur Errichtung von Versicherungs-Anstalten im Inlande durch Agenten im Julande nah, 1o betreffenden Ressorts zu

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nehmer von Versicherungs Anstalten. nehmigung oder zum Geschäftsbetriebe 4 sind sie damit stets an die Mintjterten Der verweisen. S N,

Ueber die Grundsäße, nah welchen der Geschästsvertehr der Versicherungs-Anstalten zu überwachen und nach weichen bei Kon- ¿essionirung von Agenten, bei Zurücknahme ihrer Konze] ion und bei Ueberwachung ihres Geschäftsbetriebes zu Se wirD soweit es erforderlich erscheint, Seitens der betreffenden Nessort Ministerien nähere Anweisung ertheilt werden. ZM Allgemeinen wird die Königliche Regierung in dieser Beziehung daraus aus= merfsam gemacht, daß der Rekurs gegen den wodurch die Konzession zu einer Versicherungs einen Agenten derselben zurückgenommen wird, es betreffenden Ressorts geht, und daß die Zurücknahme der Fon- ession cines Agenten nur dann den Verlust der Konze)sion auch ür die Unter-Agenten zur Folge hat, wenn die Unter-Agenten von en Agenten bestellt und bevollmächtigt sind.

Daß es hinsihtlich des Feuer - Bersicherungswesens | Bestimmungen des Geseßes vom 8. Mai 1837 und der 2 sten Ordre vom 30, Mai 1841, so weit das Geseß vom d, I. keine Abweichungen davon enthält, verbleibt, besagt

des lebßtgedachten Gefeßes ausdrüdlich,

Die Königliche Regierung hat mit Eiser unv Strenge dar- über zu wachen, daß der Geschäftsbetrieb von nach dem Geseke vom 17, Mai c. unbefugten Versicherungs = Anstalten oder Agenten polizeilich inhibirt werde und daß gegen die Uebertreter der Straf Vorschriften des §. 7 des Geseßzes gerichtliche Verfolgung eintrete,

Was oben hinsichtlich der Berichterstattung angeordnet worden, gilt auch für die Errichtung von Gesellschaften, welche nicht zur Kategorie der Versicherungs = Gesellschaften im Sinne des §. 340 Nr, 6 des Strafgeseßbuhs und des Geseßes vom 17, Mgi d, I.

egierungs Bejchluß, Anstalt, oder ur an das Ministerium

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gehören, so weit nämlich die Errichtung von Gesellschaften, abae- sehen von den Vorschriften des Geseßzes über die Verhütung Ala die geseßliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs bs Versammlungs- und Vereinigungsrehtes vom 11. März 1850, ge- seßlih der Genehmigung der Staatsbehörde bedarf. Soweit die Be= hörde, von welcher die Genehmigung solcher nicht unter den §. 340 1. c. und das Geseß vom 17. Mai c. fallenden Gesellschaften zu er= theilen is, durch besondere Vorschriften bestimmt ist, hat es bei diesen scin Bewenden, Abgesehen von solchen besondern Vorschrif= ten gilt als Regel für die Fälle, wo es nicht ministerieller oder Königlicher Genehmigung bedarf, daß solche je nah dem Wirkungs= kreise der Gesellschaft oder Anstalt von der Orts-Polizeibehörde, resp. von der Regierung und dem Ober=Präsidium zu ertheilen ift, Berlin, den 31, August 1853. j i

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Gewerbe und öffent-= der geistlichen, Unterrichts-= und Arbeiten, Medizinal-Angelegenheiten.

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sämmtliche Königliche Regierungen.

Erlaß vom

Der mittelst Berichts vom 19ten v, M, behufs der Visirung hier eingereichte Paß für den N. wird der 2c. mit dem Bemerken anliegend wieder zugefertigt, daß Pässe in der allgemeinen Fassung „für das Jn- und Ausland“ nicht auszufertigen sind, daß vielmehr die Staaten, für welche der Paß gültig sein soll, näher bezeichnet werden müssen, um die Visirung seitens der betreffenden Gesandt= haften herbeiführen zu können.

Berlin, den 18, September 1853.

Dex Minister des Innern. Jm Auftrage:

oon Manteuffel.

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betreffend: 6m Deutrild

Die Königliche Regierung wir? ( c Cirfkula Verfügungen vom 4. © d 15. November 1894; 3, Uni und: 16, Juli 1852 „und: 7. Apnl d. 5 Moerdur g) Zir 1BETIETER Veranlassung benachrichtigt, zufolge einer Mittheilung des Königlichen Ministerii der auswärtigen Angelegenheiten auch das Großherzogthum Vldendburg Paßkarten - Verein Vetaclreen 1 UnD wird derfelben aus Dem beigeschlossenen Nachtrage (Anlage a) z früheren Zusam menstellungen zu ersehen gegeben, welche Behörden nicht nur in diesem Großherzogthum, sondern gegen dem Herzog thum Sachsen-Altenburg und 1h Sachsen in Stelle der früheren mit

beaustragî worden sind,

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l V4 T bt 4404 O 3 4 Ausfertigung dex Paßkart(

S evtember 1899.

An sämmtliche Königliche Regierungen und das Königliche Polizei-Präsidium zu Berlin,