1853 / 272 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bekanntmachung vom-24. Oktober 1853 Petr e se

fend die mit vem 4. Januar 1894 in Wirksamkeit tretenden Bestimmungen wegen Bewilligung einer

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Jn Gemäßheit einer zwischen den Zollveremsjtaaten Beförderung des Baues

ten Vereinbarung zur T | 504 ab solgende

reten vom 1, Januar L

samkeit:

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Denienigen, welche Seeschiffe im Jnlande bauen und ausrüfsten

oder repariren, foll für die hierzu erforderlichen metallenen Mate- rialien eine angemessene Zollvergütung nah Maßgabe der folgen den Bestimmungen bewilligt werden.

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Als Seeschiffe (§. 1) werden alle nicht blos zur Stromfahrk

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geeignete Wasser=Fahrzeuge betrachtet, welche mit einem festen see-

fähigen Deck versehen sind.

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Die Bewilligung erfolgt g i

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en Bau- und Ausrüstungs-

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beiteten Zustande vom Aus] bezogenen L Gegenstände oder, falls di ;

Y f ; 4 2 ; L A das dazu erforderliche, vom Auslande bezogene Metall

erlassen wird. i J. a

Bei Neubauten soll für solche Gegenstände, welche zu den im

fertigen Schiffe nachweisbaren (Anlage A.) mcht gehoren, oder fur

das dazu erforderliche Material der Zollerlaß bestimmte, nach der Tragfähigkeit des Schiffes abgemessene Beträge nicht Übersteigen. Cie 9,

Das unter A. beiliegende Verzeichniß enthält diejenigen metal-

lenen Bau- und Ausrüstungsgegenstände, deren Verwendung bet |

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Neubauten und Reparaturen von Seeschisfen als speziell nachweis= bar angenommen wird, E Das Gewicht des zur Anfertigung Dieser Gegenstände zollfrei einzulassenden Materials ermittelt sich aus deren Nettogewichte 1m fertigen Zustande, und dem in dem Verzeichniß angegebenen Pro- zentzuschlage zu demselben, e 1: e L :

Sollte in Folge von Fortschritten des Schissbaues der eine oder andere speziell nahweisbare Gegenstand, welcher bei Ermitte lung der im §. 6 erwähnten höchsten Beträge nicht [hon berü sichtigt ist, beim Schiffbau in Gebrauch kommen, jo wird Bestim mung darüber getroffen werden, ob ein solcher Gegenstand glei den in der Anlage A. aufgeführten behandelt werden kann.

0, 0.

Die Anlage B. enthält die Nachweisung der höchsten Beträge, welche im Falle des Neubaues, je nach der Tragsgahigkeit des Schiffes, für die nicht speziell nahzuweisenden Bau= Und Aus: rüstungsgegenstände als Zollvergukung gewährt werden können.

Diese Beträge werden bei einer Veränderung der jeßigen Tarifsäße für Eisen, einer dieser Veränderung entsprechenden ander weiten Feststellung unterworfen werden. | M :

Wenn bei eisernen Schiffen die in der Anlage B. enthaltenen Beträge für die zu verzollenden Eisenbestandtheile, die der Bau, außer den eisernen Platten und Blechen, erfordert, einen angemesse- nen Ersaß nicht gewähren follten, jo wird nach Befinden bet dem Neubau folcher Schiffe die zollfreie Verabfolgung, auch der übrigen Baumaterialien, unter Anordnung der nah Bewandtuiß jedes ein zelnen Falles anzuordnenden Kontrol-Maßregeln, ohne die vorge- dachte Beschränkung bewilligt werden.

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Bei Bewilligung der Zollvergütung kommt folgendes Verfahren zur Anwendung:

1) Wer die Zollvergütung für die zum Neubau oder zur Re- paratur eines Seeschiffes erforderlichen metallenen Materialien in Anspruch nehmen will, muß vor dem Beginn der betreffenden Ar= beiten dem Provinzial = Steuer -Direktor, in dessen Verwaltungs= Bezirke das Schiff gebaut oder in Reparatur genommen werden soll, davon Anzeige machen und ihm, durch Einreichung einer De= claration, nach dem unter C. beiliegenden Muster, die darin an-= geordnete Beschreibung des Schiffes, so wie die Nachweisung der= jenigen metallenen Bau = und Ausrüstungs = Gegenstände liefern, welche dazu verwendet, uud entweder im fertigen, beziehungsweise vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezogen oder, sei es in

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estalt, daß, auf Nachweis der wirklichen Verwendung, der Z r vis im fertigen oder. vorgear-

l ch eselben im Julande angefertigt sind, für

eigener oder fremder Werfstätte, aus ausländishem Metall ange= fertigt werden soll, 5

2) Diejenigen von den im Verzeichniß A. (§. 5) unter den Nummern 1 bis 27 und 28, b. und d. aufgeführten Gegenstände welche der Schiffbauer im fertigen oder vorgearbeiteten Zustande vom Auslande bezieht, muß er der Zollabfertigungsstelle, in deren Bezirke der Bau oder die Reparatur ausgeführt werden foll , mit einer auf die einzelnen Positionen der vorerwähnten Declaration hinweijenden besonderen Anmeldung zur Eingangs = Abfertigung vorführen, Die gedachten Gegenstände werden {odann nach der Abfertigung in eiu Kouto=FIiegister nah Stückzahl und Gewicht ein= getragen, mit einem Erkennungsstempel bezeichnet und gegen die Empfangs = Bescheinigung des Schiffsbaumeisters, welche zugleich das Anuerkenntuiß des bei nicht declarationsmäßiger Verwendung zu entrichtenden tarismäßigen Eingangszolles enthält , zollfrei ab. gelajsen.

Bon der Ddeclarationsmäßigen Verwendung überzeugt sich die Steuerbehörde, je nachdem die Gegenstände im fertigen Schiffe zu ertennen jind oder nicht, nach Vollendung oder während des Baues.

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Auf Grund der hierüber aufzunehmenden Verhandlungen, erfolgt

Li demnachst die zollfreie Abschreibung der Gegenstände im Konto Maier,

0) Sollen die unter 2 gedachten Gegenstände im Inlande ge sertigt werden, jv werden die dazu vom Auslande bezogenen Me talle auf die, die anzufertigenden Gegenstände unter Hinweisung

auf die Vectaration (1) genau bezeichneude Anmeldung des Schiffs

baumeisters, gegen dessen, das Anerkenutuiß des tarifmäßigen Zoll werthes enthaltende Empfangsbescheinigung, zollfrei abgelassen Urt und Gewicht des so abgelajsenen Metalls werden in das Konto = Register eingetragen und darin später auch Stückzahl! und Gewicht der fertigen Gegenstäude notirt, welche der Schiffs- vagumeister vor der Verwendung zur Verwiegung und Stempelung zu_gestellen hat. Die Kontrole der Verwendung und die Abschrei: bung des nach §, © zu berehneuden Gewichts des zuv Anfertigung der Oegenstände erforderlich gewesenen Metalls erfolgt in der 901 stehend unter 2 angegebenen Weise,

-_€) Die Platten und Blé@lèé Mt. 28 c. und Nr, 29 des Vei zeichnisjes A.), welche zum Beschlagen hölzerner, beziehungsweise zum Bau eijerner Seeschiffe vom Auslande bezogen werden, sind in der vorstehend unter 2 bezeichneten Weise, nah vorheriger An

reibung und Stempelung zollfrei abzulassen und eben fo hinsicht

lich ihrer Verwendung zu kontroliren.

9) Die für den kupferfesten Bau und die Bekupferung Seeschisses vom Auslande bezogenen Stangen (Nr. 28a. des zeichnisses A.) sind in gleicher Weise zollfrei abzulassen, Das Zen hauen der Stangea zu den Bolzen erfolgt, so oft dies während des Baues erforderlich wird, auf dem Bauplaze, in Gegenwart von Steuer = Beamten, welche Zahl und Gewicht der zerhauenen Stangen, so wie die Stückzahl der daraus nach verschiedener Läng( und Stärke zu fertigenden Bolzen notiren und später deren Vei wendung am Schiffe nah vorgenommener Nachzahlung bescheini gen. Auf Grund dieser Notirungen un die Abschreibung

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1D Bescheinigungen erfolgi er entsprechenden Menge von Stangen im Konto O S M Ne E G G, VDET DIC 48 Deren An Tertqung Im ntant benen Metalle, werden in der unter Nr. 2,

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beziehungsweise abgelassen, und es werden die aus den Metallen gefertigten darfsgegenstände nah vorheriger amilicher Verwiegung im Konto Negister nah Gattung und Gewicht angeschrieden. Die Abschreibung dexr zollfrei abgelassenen fer stände, beziehungsweise der Metalle, erfolgt, unter Berücksichtigung der Bestimmung im §. 06, auf jedesmalige besondere Anweisung des inzial-Steuer=-Direkïtors, nachdem die Lokal-Stenuerbehörde fich von der wirklichen Verwendung der, aus dem Material-Eisen in entsprehender Menge gefertigten Baumaterialien durch örtliche Prüfung der von dem Schisssbaumeister abzugebénden und an Eidesstatt zu bekräftigenden speziellen Verwendungs=Declaration und nöthigenfalls dur eidliche Vernehmung des Werkführers und derx Arbeiter überzeugt hat,

Sollte sih ergeben, daß ein Schiffsbaumeister in die Verwen dungs-Declaration Gegenstände ausgenommen, welhe im Schisse nicht zur Verwendung gekommen find, so ist ihm, vorbehaltlih der außerdem geseßzlih verwirkten Strafe, sofort jede Zollbegünstigung beim Schiffbau zu entziehen.

7) Auf etwa erforderlice Nachdeclarationen finden -die vor stehend unter Nr. 1 bis 6 enthaltenen Bestimmungen gleichmäßige Anwendung. E

8) Sobald der Bau oder die Reparatur eines Schiffes voll= endet und dasselbe zur Seefahrt völlig ausgerüstet ijt, hat der Schiffsbaumeister dies, unter Vorlegung Des Beylbriefes, dem Haupt - Amte anzuzeigen, Dieses überzeugt sich von dem BVorhan- densein, sowohl aller zollfrei abgelasjenen Ausriüstungsgegenstände,

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so weit dies nicht {hon früher geschehen ist aller

als auch s nicht jon en L zur festen Verwendung im Schiffe bestimmten andern Gegenstände, und {ließt danach. das Konto=Regisker ab, indem es die als ver- wendet nachgewiesenen Gegenstände, beziehungSweije die zu deren Anfertigung erforderlich gewesenen Metallmengen destnitiv abschreibt und den durch diese Abschreibungen etwa mcht zur Fretschreibung actommenen sofort einzuziehenden Zollbeirag feststellt = (

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Kupfer und mit Kupfer vermischie Metalle (auch yellow metal) \otvie Zink, ais: a, Stangen :

b, Nägel! c Mitte Un Ble nri eror d, Ruderbeschlag, Shwalben u, Schienen

Die zum Bau eiserner Schiffe zu benuß. CEisenplatten und Bleche . a Hls e 0

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Na. weisung Erbauer von Sceschiffen , je nah der Tragfähigkeit, für die ziell nahweisbaren Eisenbestandtheile höchstens zu bewilligenden Zollvergütung.

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2Zwischendeck (Anza ». QuarterdecT ine) Bauart (ob scharf, mittelscharf, voll Axt dexr Auftakelung (ob Galleaß, Barke oder Fregatte), i ob cifen- oder kupferfest, und leßt i {wie weit, ob ohne oder mit Kupferhaut und léy lles wie weit eiserne Knie (mit oder ohne), i eiserne Diggonalbänder (mit oder ohne), i Hauptbestimmung des Schiffes: ob zur Frachtfahrt (für Getreide, Holz 2c.) zur Passagierfahrt , zum Transport für Auswanderer, zum Wallfischfang 2c. für R u: das Schiff hauptsächlich bestimmt is (ob zur transatlantischen Fahrt, Grönlandsfahrt, oder für die europäischen Gewässer), 19) Ort der Ausführung des

Ort und Datum,

Ari ou e a E a a Schoonerbrigag, Brigg,

(Neubaues, ) Reparaturbaues,

Name des deklarirenden Schiffsbaumeisters,