1853 / 275 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1834 (Anlage a.) zur Benußung bei den Vorbereitungen zu den Kreis=-Chausseebauten übersandt. Posen, den 10, Juni 1853.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern,

An

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sämmtliche Landraths=Aemter des Regierung®- Bezirks Posen.

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Bedingungen, denen die Gemeinen und Grund- der Anleguig von Chau\seèn #16 zu unterwerfen haben,

6. L

Alle Gemeinen und Grundbesißer, deren Grundstücke von der Linie der anzuülegénden. Chausseen nicht über 13 Meilen entfernt sind, müssen sich die Entnahme von Feld- und. Bruchsteinen, Kies, Lehm, Sand, Erde, Rasen und anderer Chaussee-Bau-Materialien, mit Ausschluß des Holzes, von ihren Grundstücken, und: die temporaire Benußung der lehteren zur Anlegung interimistischer Neben -, An- oder Abfuhrwege und Wasser- Ableitungs8-Gräben und zu Materialien-, Ablagerungs-, Aufstellungs- und Bearbeitungs -Pläzen, untweigeilich gefallen lassen, ohne wegen der cntzo- genen oder ges{chmälerten Nuzung der Grundstücke, deren Verschlechterung oder des an Feldfrüchten , Bäumen oder in anderer Axt entstandenen Schadens , irgend eine Entschädigung verlangen zu können; wogegen aber auch bei der Entnahme und Anfuhr der Materialien mit möglichster Schonung zu Werke gegangen und insbesondere auch die Einplanirung

besitzer bei

der entstandenen Gruben oder, wo diese wegen zu starker Ausstiche nicht |

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thunlich ist, eine regelmäßige sehsfüßige Abböschung der Ränder derselben,

jederzeit bewirkt werden soll, S, 2

Die Gemeinen und Grundbesizer, deren Feldmarken und Grundstücke |

von dex anzulegenden Chaussce durhschnitten oder berührt werdey, haben außer den vorgedachten noch folgende Verpflichtungen zu übernehmen,

G0. Dieselben müssen :

A, Das erforderliche Terra’ 1 a, zur Chaussce mit Einschluß der Gräben und BVöschungen und eines zwei Fuß breiten Landstreifens jenseits derselben, zu Appareillen und Abfuhrwegen zu den in der Chaussee- linie und über die Seitengräben anzulegenden Brücken und zu der, durch den Chausseebau etwa nothwendig werdenden Verlegung oder Anlegung von Bächen, Gräben u. \. w.z b, zu den hin und wieder, etwa in Entfernung von 200 Ruthen, außerhalb des Siragßengebicts

zur Ablagerung des Schlicks und bedeutender Materialien - Vorräthe |

anzulegenden Lagerplägen von 10 bis 15 Quávrat-Nuthen Flächen- inhalt; c. zu den neu anzulegenden Chaufsseegeld - Erhebungshäusern und deren Gärten (für jedes Etablissement im Ganzen einen Morgen Fläche); d. zur Anlage von Baumschulen, insofern dergleichen noch außer den Gärten der Wegegeld - Einnehmer für erforderlich erachtet werden; so wie : das in und an den durch die Chaussce entbehrlih werdenden Wegeu befindliche Bau-Material an Pflastersteinen u. \. w., jedo mit Aus- nahme der Bewährungen, Behufs des Chaussee - Baucs für immer abtreten, ohne dafür irgend cine Entschädigung zu erhalten, S. 4, Ingleichen haden dieselben, wenn die Kunststraße dur) Wälder und Forsten geführt wird, die Abtreibung der Bäume und Sträucher neben der- jelben, in den durch den §. 52 der Anweisung zum Kunststraßen-Bau vom

6, April 1834 bezeichneten Dimensionen , auf cigene Kosten zu bewirken |

und die Verpflichtung zu übernehmen, die abgehölzten Stellen nie oder nur in der von den Wegebau - Beamten nach gegebener Art und Weise wieder zu besäen oder zu bepflanzen. Für die dadurch geschmälerte Nußung wird feine Entschädigung gewährt; Grund und Beden, so wie das abgetriebene Holz verbleiben jedoch den Eigenthümern.

S N Dieselben müssen ferner die nur zur Benugung der anstoßenden Grund- stücke erforderlichen Seitenbrücken und Abfahrten aus cignen Mitteln an- legen und für die Zukunft unterhalten, Desgleichen haben sie die künftige Unterhaltung derjenigen Brücken und Abfahrten zu übernehmen, wele für die zur Zeit des Chausseebaues bereits vorhandenen Communicationsivege und Triften nothwendig sind und auf Kosten des Chaussee-Bau-Fouds an- gelegt werden. i Se 0, Sie dürfen ferner keine Entschädigung in Anspruch nehmen, wenn Hof und Garten- oder andere Bewährungen in Folge der Chaufsee-Anlage ab- gebrochen werden oder Nöhrenleitungen, Brunnen u. s. w. cingehen müssen,

Die Wiederherstellung und Zurüdcklegung folcher Anlagen is ihre alleinige

Sache, Dagegen wird die Translocation von Gebäuden, einschließlick

der Windmühlen und Backöfen , aus dem Chaussee - Bau - Fonds bestritten,

oder dafür Entschädigung geleistet, E | i ; i i A

s vie Qu müssen die Gemeinen und Grundbesißer mit dem Zeitpunkte,

V gausseegeld - Erhebung beginnt, auf den Chaussee - Zügen die Er-

g aler Pflaster -, Damm- und Brückengelder oder sonstigen Comriu-

nications-Ab j har der jonjti L spruch zu nat einstellen, ohne dafür irgend eine Cntschädigung in An- i 8. 8.

Bevor mit der Anlage eier Chaussee. begónnen wi i | rge L 7 p iz n - theiligten Kreise, Gemeinen over Granbbelen a O d Ie: |

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l toollen,

gierungs - Kommissarien in binbender Form mit ihnen aufzunehmenden Verhandlungen sich den vorstecheuden Bedingungen unter Verzichtleistung auf jede Entschädigung unterwerfen und zugleich sich verpflichten, die Chaussee - Verwaltung gegen die Ansprüche solcher Gemeinen oder Grund- besißer zu vertreten, die nach §. 1 bis §. 7 beim Chausscebau bethciligt sind, aber bei den Verhandlungen nicht zugezogen werden können oder Gegen solche von ibnen abzufindende Gemeinen und Grund- besißer werden ihnen jedoch alle Nete und Befvgnisse zustehen und hier- mit ausdrüclih übereignet, welhe dem Fisfus gegen diese Gemeinen und Grundbesißer bei einer direkten Verhandlung mit denselben, nach allge- meinen und provinzielen Gesezen, zugestanden haben toürden, Q 9, __ Wie Kreise und Gemeinen unter cinandex sich ausgleichen, und welche Cnischädigung sie einzelnen Grundbesize:n gewähren wollen, bleibt lediglich ihnen selöst überlassen, Der ausführende Baubeamte wird ihnen auf ihr Verlangen Berechnungen der abgetretenen oder benußten Flächen zustellen, sann sich aber mit der Ausgleichung selbst und den desfallsigen Verhand- lungen nicht befassen. 4 Berlin, den s, November 1834, Noiher,

Lit es. 21. November.

Eu M A Sas T N) / e ((aJejtat Fregatte „Gefion“, Kommodore SOrbDer, 1 Transport=Korvette „Merkur““, Lieutenant Kuhn, sind am 16 ovember von Spithead nach Malta unter Segel gegangen.

n am löten ist vet Lissa der erste Spatenstich an der zu erbauenden Posen - Breslauer Bahn in der Náhe von Alt - Boven

ck v I y I A A 4 + «4 Bt E C G t e 4 F d c im Kostener Kreise, und etwa drei Viertel Meilen seitwärts S chmiegel gemac)t worden,

Zn Aachen fand am 419, November die Neuwahl eines Al 70 «A ck+ o + 4 0otto y a A dy S / , T T i geordneten zur zweiten Kammer für Stadt= und Landkreis Aachen O Kreis Eupen ltatt, an die Stelle des Herrn Landgerichts- # rasldenten von Dru} el, welcher fein Mandat niedergelegt hat.

4 R P E Ao r QEE g ; A f "11 N S om Don 9050 erstenenen Wahlmännern haben 244 für Herrn Ober Prokurator Pacckenius und 141 füx Herrn L. A. Geulsans ge

4 S op pvyiítoyo 4 P 1s 4 S : E : : umme, N éritere wurde demnach als Deputirter proklamirt

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: Auch der Graf von Fürstenberg =Stammheim hat

N) 5 G E r : h unter dem 17, November fein Mandat als Abgeordneter zur zweiten Kammer niedergelegt. :

ZU Hamburg ist am 18. November der „Bertrag zwischen

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Preußen und mehreren anderen deutschen Regierungen wegen gege- jeitiger Verpflichtung zur Uebernahme von Auszuweisenden. Vom 15, Zuli 15091“ publizirt worden, Der Beitritt Hamburgs zu diesem Vertrage erfolgte bekanntlich kraft Rath- und Bürgersclusses am 24, Juli 41853. | | i

Jn der Sizung der deutschen Vundesversammlung vom 15. +(ovember wurde der Inspectionsbericht über das Königlich 1achsisce Dundeskfontingent vorgelegt, Württemberg übergab eine von der Bundesversammlung kraft eines frühern Beschlusses ein Jeforderte Nückäußerung auf die an den Bund gerichtete, Die Wahrung seiner standesberrlichen Rechte betreffende Reclamation des Gursten von Löwenstein-Wertheim=-=Freudenberag. Als Bevoll machUgter für Lipve überreichte Staatsrath v. Linde der Versamm lung ein die Berfassungs=-Angelegenheit daselbst betreffendes Schrei L Negterung, und ebenfo als Bevollmächtigter für Hessen- Pompurg eine auf der Franftsurt-Homburger Eifenbahn bezügliche Crilarung. i gelangten die Aus\{chußanträge be zuglich des Normal = Etats des | behôrdven , welche die

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falls dersel lefen wurde, Die Kammer sprach sihch ge: eine weitere Urlaubs bewilligung aus. Sodann wurde zur Berathung des Ausgabe- Budge des darauf bezüglichen, von Herrn Lon Keudell vor= geträgenen Berichts des Finanz-Ausschusses übergegangen, und mit dem Etat des Ministeriums ves Junern begonnen,

Das badische Ministerium des Junern in Karlsruhe hat den 14, November folgenden das Staats-Oberaufsichtsrecht über die katholische Kirche betreffenden Erlaß veröffentlicht :

An sämmtliche Großherzogliche Aemter: Ueber die Veranlassung, \o wie über den Zweck der in Nr. 44 des Regierungsblattes verkündeten allerhöchsten landeshexrlihen Verordnung voi 7. November d, J., die Ausübung des Staats - Oberaufsichtsrehts über die katholische Kirche be- ireffend, wird vielfach versucht, irrige Gerüchte zu verbreiten.

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Wir sehen uns deshalb veranlaßi, den Großherzoglichen Aemtern hierüber Folgendes zu bemerken: L t f Das Verhältniß der katholischen Kirche im Großheizogthum zur

Großherzoglichen Staats - Regierung is im Wesentlichen bisher durch die |

Geseße vom 21, Dftober 1803 (katholische Kirchen-Kommissions-Ordnung) und vom 14, Mai 1807 (Erstes Constitutions - Edikt über die firch- liche Staats - Verfassung tes Großherzogthums), fo wie durch die auf ten Grund eier Vereinbarung mit den übrigen Regierungen der zur oberrheinisc;en Kirchenprovinz gehörigen Staaten erlassenen landesherrlichen Verordnung vom 30, Januar 1830, die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz - und Aufsichtsrechts über die fatholische Kirche betrefsend, geregelt geweln, s i

Die hierin enthaltenen Vorschriften waren ohne Unterbrechung in Wirk- samkeit, und insbesondere auch von der katholisen Kirchenbehörde des Lan- des stets beachtet worden, r .

Jm Februar 1851 hat nun der Herr Erzbischof von Freiburg im Vereine mit den übrigen Bischöfen der oberrheinishen Kirczenp10vinz der Großherzoglichen Negierung verschiedene Anträge wegen Abänderung jener bisher bestandenen Gesche und Verordnungen vorgetragen. 5 s

Die Großherzoglihe Regierung sah si hierauf veranlaßt, mit den übrigen Staatsregierungen der oberrheinischen Kirchenprovinz Verhandlun- gen hierüber einzuleiten , auf deren Grund hin sodanu bezüglich mehrerer Verlangen des Herrn Erzbischofs unterm 1. März d, J, (Negierungsblatt Nr. 7) verschiedene, sofort zur Anwendung bestimmte Verordnungen er- lassen , bezüglih anderer Verlangen des Herrn Erzbischofs aber ‘demselben unterm 5ten des gleihen Monats gewisse Vorschläge“ zur Gegenäußerung gemacht wurden.

Alle diese Entschließungen der Großherzoglihen Regierung waren das Ergebniß der reiflihstèén Erwägung dessen , was dem gemeinsamen Wohle des Staates und der Kirche fromme, #0 wie des aufrichtigsten Strebens nach friedlicher Verständigung zwishen Beiden. i

Die Großherzogliche Negierung vertraute um so mehr zu dem Herrn Erzbischof, daß auc er seinerseits nah Kräften zu einem gedeihlichen Zusammenwirken die Hand bieten werde, als die von ihr theils wirklich ge- troffenen, theils vorgeschlagenen Abänderungen des bis dahin bestandenen geseßlichen Zustandes nur zu Gunsten einer ‘wirksamen Kirchengewalt in der von dem Herrn Erzbischofe selbst früher angestrebten Weise geschehen waren, überdies aber dem Herrn Erzbischofe, falls erx etwaige “nstande oder fernere Wünsche dagegen zu erheben gefunden, die Gelegenheit zu weitern Unterhandlungen offen stand. Allein dieses Vertrauen der Groß- herzoglichen Regierung wurde schwer getäuscht. S |

Der Herr Enzbischof stellte sich nit nur auf einen Standpunkt, der jede Unterhandlung \chlcchthin unmöglich machte, sondern erklärte auc un- umwunden die Absicht, sich an die bcstchenden Geseye und Verordnungen des Staates, soweit sie seinem Verlangen entgegen seien, fernerhin in keiner Weise mehr zu binden, denselben vielmehr entgegenzutreten.

Ungeachtet vorheriger Abmahnung und gegen alles Erwarten veitcik- lichte der Herr Erzbischof diese Absicht in der That, indem ex in geradem Widerspruch mit den längst in Kraft bestehenden, früher stets auch von ibm befolgten Gesczen und Verordnungen eie theologische Pruüjung ohne Beisein eines landesherrlihen Commissairs vornehmen lich, Pfarrstellen, deren Vergebung geschßlich dem Landesherrn zufteht, und von Widerspruch der kirhlihen Behörden auch seit langer Zeit erfolgte, durch Ausfertigung von Verleihungs-Urkunden selbst zu beseßen verjuchie, ja so- gar in unerhörtem Mißbrauche seiner Kirchengewalt die Viitglieder derjent- gen Großherzoglichen Staatsbehörde, welche orgamjationëmaßig mlt der Wahrung der Staatsrechte gegenüber der katholischen Kirche betraut E A die Mitglieder des Großherzoglichen katholischen Ober-Kirchenraihs B der Excommunication aus der katholischen Kirche bedrohte, wenn sie nicht binnen gewisser Frist das Versprechen abgeben würden, seinen an die Groß- herzogliche Staatsregierung gestellten Verlangen weder durch Worte noch durch Handlungen entgegenzutreten, E g E

Es leuchtet ein, daß ein derartiges eigenmächtiges Vorgehen mit jeder staatlichen Ordnung \clechthin unverträglich is, und cben deshalb von der Großherzoglichen Regierung unmöglich geduldet werden fonute. H

Um ein ferneres, mit den Gesehen des Staats und der Autorität der Staatsregierung unvereinbarliches, cinseitiges Borgehen des Hrn, Erzbischofs zu verhindern, sah sih sona die Großherzogliche Regierung nach vorheri- gen abermaligen, jedoch fruchtlosen Abmahnungen desselben dazu ge- dränat, von dem ihr unbestritten zustehenden Kirchen - Oberaussichksrecht (§. 21 des ersten Constitutions - Edikts vom 14, Mai 180/), vermöge dessen sie von allen Gewaltshandlungen der Kirche auch in en Zunern Kenntniß zu nehmen und vorzusorgen befugt ist, „daß damit Nichts ge- chehe, was überhaupt oder doch unter Zeit und Umständen dem Siaat Nachtheil bringt“, in dem Maße Gebrauch zu machen und dasselbe zur Geltung zu bringen, wie dies in der landesherrlichen Verordnung vom 7. November d. J. verfügt is. i S

Wenn hiernach vorerst keine kirchenamtliche Anordnung des Hrn. Erz- bischofs verkündet und vollzogen werden darf, sofern dieselbe nicht von dem landesherrlichen Spezialkommissair cingesehen und zur Ablassung zugelassen worden ist, Diejenigen aber, welche diescr Vero1dnung zuwiderhandeln, mit Strafe bedroht werden, so unterliegt dabci au nicht entfernt die Absicht, den Herrn Erzbischof an der Ausübung seines hohën Kircenamtes, sofern dies mit Beachtung der bestehendèn Staatsgeséße geschicht , irgendwie zu heimen, sondern nur allein die Absicht, zu verhindern, daß er eben diese Schranken eigenmächtig überschreite. O I

Eben so wenig sollen dadurch die katholischen Geistlichen des Landes dem geordneten Verhältnisse zum Herrn Erzbischof entzogen oder zum Un- gehorsam gegen denselben angehalten werden. S

Gleichwie vielmehr auch für die Dauer der landesherrlichen Verord- nung vom 7, November d, J, dem Herrn Erzbishof noch die Möglichkeit einer den Staagtsgeseßen gemäßen kirchlichen Amtswirksamkeit durchaus offen steht, also sind auch die katholischen Geistlichen des Landes den Anu- ordnungen des Hexrn Erzbischofs gegenüber nah wie vor zum Gehorsam verpflichtet, so wit diese Anordnungen im Einklang mit den Staat®ge\ezen

diesem ohne

erlassen wurden, Als solche dürfen aber von den Geistlichen 1 E Anordnungen betrachlet werden, welche mit t Unterschrift S Ne, lichen Spezialkommissairs, Stadidirektors Burger, versehen sind. /

Die Großherzogliche Staatsregierung wird mit allem Nahdruck darauf bestehen, daß jene Bestimmungen, welche sie kraft ihres Oberaussichtsrechts über die ftatholishe Kircde zuin Schuhe der durch das Vorgehen des Herrn Erzbischofs gefährdeten Staatsordnung zu ergreifen gezwungen ist, auf das genaueste befolgt werden, uud sie wird durch strenge Anwendung des in der höchsten Verordnung vom 7, d, M. bezeichneten Gesetzes ‘dieselben aufrecht erhalten.

Daß übrigens durch die landesherrlihe Verordnung vom 7ten d, M. die zwischen der Großherzoglichen Regierung und dem Herrn Erzbischof obshwebenden, die Regelung des Verhältnisses der katholishen Kirche zum Staate betreffenden Differenzien selbst zunächst weiter gar“ nicht be- rührt toerden, versteht sih von selbst; ebenso bedarf es kesner weiteren Ausführung, daß jene Verordnung nur so lange in Kraft bleibt, als der Herr Erzbischof, auf seinem widerrehilihen Verfahren beharrend, den seinen Anforderungen entgegenstehenden Staatsgeseßen und Verordnungen den Gehorsam verweigert , obgleich sie bis vor Kurzem von der katholischen Kirchenbehörde beachtet wurden.

Wir glaubten, den Großherzoglichen Aemtern über Grund und Zweck der Verordnung vom 7ten d, M. în dieser ausführlihen Weise Eröffnun- gen machen zu müssen, damit sie in den Stand geseßt werden, nicht nur allen irrigen Gerüchten oder absichilihen Enistellungen . auf das nachdrü- lichste wie es in ihrer Pflicht liegt entgegenzutreten, sondern auch über den wahren Sach - und Rechisbestand der Frage die da und dort geeignet erscheinende Belehrung oder Berichtigung eintreten zu lassen. ai Zu diesem Zweck wid eine Anzahl Abdrücke dieser Verfügung ange- |iollen,

Wir erwarten, daß die Großherzoglichen Aemter von jedem erheblichen Vorkommniß schleunige Anzeige hierher und an die betressende Kreisregie- rung erstatten werden,

Wed nmar.

E vdt, Buisson. Die von dem Erzbischof von Freiburg vorgenommenen und

1) Wir Hermann vonVicari, durch Goites Erbarmung und des apo- stolischen Stuhles Gnade Erzbischof von Freiburg und Metropolit der ober- rheinischen Kirchenprovinz 2c., enibieten allen Priestern und Gläubigen Unseres Erzbisthums Gruß und Segen in dem Herrn. Im Namen des Vaters, des Sohnes und des heiligen Geistes! Amen. Auf den Grund, daß in Unserem Erzbisthum durch die weltlide Gewalt Verordnungen crlassen worden sind, welte den Geboten Gottes widentreiten, die "Fretheit #5 det «Fabeln Kre Wee Mete und ihre Verfassung verleßen, und unter diesen hauptsächlich die Verorde nungen: „das landesherrliche Schuz- und Nufsichtsrechi über die katholische Kirche betreffend“, vom 30. Januar 1830 und 4. Márz l: J.3 Auf den ferneren Grund, daß der heilige apostolische Stuhl 1nd der Episkovat diese Berordhungen als unrechimäßig und kirhenfeindlih verworfen; auf den weiteren Grund, daß jeder katholishe Christ den Aussprüchen der lehrenden Kirche zu gehorsamen verpflichtet und der Ungehorsam in diesem Bee tre} und die Betheiligung an der Anwendung solcher kirchenfeindlichen Verordnungen ein mit dem großen Banne Ledrohtes Kirchenverbrechen ist; endlih auf den Grund, daß sich die unten benannten Katholiken durch ihr öffentliches Verhalten dieses Kirchenverbrechens schuldig gemacht, namentlich si in die Ausübung der bischöflihen Gewalt cingedrängt, die Freiheiten derx Kirche verleyt, derselben ihr Eigenthum vorenthalten haben, und auf Unsere viermal zu verschiedenen Zeiten an sie ergangenen Belehrungen und Ermahnungen nicht in sich gegangen sind und der Kiche genug gethan ha- ben, o S

scheiden Wir,

den fanonishen Saßzungen und dem Beispiele der heiligen Väter folgend, nachstehende Verleger der Kircze Gottes, und zwar: l 2

Leonhard August Prestinari, Augustin Kinberger, Anton Küß-

wieder, Philipp Forch, Karl Schmitt, Wilhelm Karl Müller,

Leonhard Laubis, Johann Baptist Meier, iu : sämmtilich Pfarrgenossen in Karlsruhe, beide legtere Geistliche, die Wir zudem mit der suspensio ab ordine belegen, durch die Autorität Got- tes und das Gericht ves heiligen Geistes von ‘dem Schooß der heiligen Mutter Kirche und von der Genossenschaft der ganzen Christenheit insolange aus, bis sie in sich gehen und der Kirche Gottes genug thun, Wir verpflihten Unseren Klerus in seinem Gewissen und bei dem kanonischen Gehorsam diese Unsere Verfügung nach Kräften zu vromulgiren und da- für zu sorgen, daß dies überall geschehe. Ls

So geschehen Freiburg, den 14, November 1853, L

: (gez) + Hermann, Erzbischof von Freiburg.

9) Wir Hermann von p :c. enibieten allen Priestern E Gläubigen Unseres Erzbisthums Gruß und Segen in dem Herrn. Aus Lea Wikinb: daß in Unserem Erzbisthum durch die welilihe Gewalt Ver- ordnungen erlassen worden sind (wie oben), jo

scheiden Wir,

den kanonishen Sazungen und dem Beispiele der heiligen Väter folgend,

nachstehenden Verlezer der Kirche Gottes, und zwar ven"Kant- Burger; ) e : Pfarrgeuossen der St, Martinspfarrei dahier , dur ch die Aucioritát Gottes und das Gericht des heiligen Geistes von dem Schoße der heiligen Mutter Kirche und von der Genossenschaft der ganzen Christenheit in so lange aus, bis er in sich gehen und der Kirche Gottes genugihun wird, “Wir ver- flichten 2c. - E Mer geschehen in Freiburg, 414. November 1853. : (géz) + Hermann, Erzbischof von Freiburg. Die Abtheilungen der ‘belgischen zweiten Kämmer hielten am 418, November eine Berathung, um den Gesehentwurf betreffs