1853 / 280 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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den Behörde vollzogenen Verzeichnisse der anzumahnenden Schuldner und ihrer Rückstände (Restenverzeichnisse) übergeben. Der Exekutor muß jeden Mahnzettel dem Schulbner selbst oder einem erwachsenen Familiengliede oder Hausgénossen desselben behäudigen und, wie solches geschehen, unter Angabe des Namens desjenigen , dem der Zettcl zugestellt worden, und des Tages der Behändigung in dem Mahnzettel und dem Restverzeichnisse bescheinigen.

izn Mahnzetiel, deren Annahme verweigert wird, oder deren Behändigung wegen Äbwesenheii der vorgedachten Personen nicht bewirkt werden kann, hat der Cxekutor au die Hans- oder Stubenthür des Schuld- wers anzuheften, Die achttagige &rist wird in diesem Falle von dem Tage gerechnet, an welchem der Exekutor die Mahnzetiel augcheftet hat.

S. 10, Execution; verschiedene Arten der Zivangsinittel.

Nach Ablauf der achttägigen Frist sind, wegen der alsdann noch ver- bliebenen Rückstände an Abgaben und Mahngebühren die geseßlichen Zwangsmittel anzuwenden.

Diese sind:

a) die Pfändung 3

b) die Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme, so wie der gewonue- nen Produkte oder Fabrikate auf den Berg- oder Hütteuwerken;z

c) die Beschlagnahme der ausstehenden Forderungen z

4) die Sequestration und Verpachiung nach- Maßgabe dex Allerhöchsten Ordre vom 31, Dezember 1825, §, 12, Lit. b. (Geseß - Sammlung von 1826, S. 12)z

e) die Subhastation.

Die Sequestration und Verpachtung, so wie die Subhastation der Grundstücke, Berg- oder Hüttenwerke des Schuldners darf nur in dem Falle, wenn auf andere Weise keine Zahlung zu erlangen is, veranlaßt werden.

Die Anwendung der übrigen Zwangs8mittel ist gleiGzeitig zulässig, in der Regel muß jedoch zunächst die Pfändung und nöthigenfalls die Be-

t chlagnahme der Früchte auf dem Halme vorgeuommen werden, S 44. Pfändung.

Die Pfändung darf nur auf den Grund eines von der das Zivangs- verfahren leitenden Behörde ausgefertigien Pfändungsbefehls vorge- nommen twerden. Kraft desselben ist der Exekutor befugt, dic im Besiße des Schuldners befindlichen pfändbaren beweglichen Sachen, ingleichen die Früchte auf dem von dem Schuldner benußten Grundstücse in Beschlag zu nehmen.

G. 12, Von der Pfändung sind ausgeschlossen a) die für den Schuldner , seine Ehefrau und seine bei ihm lebenden Kinder und Eltern nach ihrem Stande unentbehrlichen Betten, Klei- dungsstücke und Leibwäsche, so wie die Beiten sür das Gesinde und das zur Wirthschaft unentbehrliche Haus- und Küchengeräthez b) ein zum Hecizen und Kochen bestimmter Ofenz c) bei Künstlern und Handwerkern, die zur Fortseßung ihrer Kunst und ihres Gewerbes erforderlihen Werkzeuge und anderen Gegenstände mit der in dem Gewerbesteuergescße vom 30, Mai 1820 §, 35 (Ge- fez-Samml, von 1820 S. 147) vorgeschriebenen Maßgabe; d) bei Personen, welche Landwirthschaft betreiben, das hierzu uöthige

Geräthe, Vieh und Feldtinventarium, der nötbige Dünger, so wie das

bis zur nächsten Ernte erforderliche Brot-, Saat- und Futtergetreide z

bei Militair- und Civilbeamten, die zur Verwaltung ihres Dienstes

erforderlihen Bücher, das unentbehrlichste Hausgeräih, Betten, an- ständige Kleider und Wäsche, welche auch den penjionirten Beamten und Militairpersonen zu belassen sindz

das Mobiliar dienstthuender Offiziere, Unteroffiziere und Gemeinen

und aller übrigen dienstlhuenden Personen des Soldateustandes,

welches sich an dem Garnisonorte derselben befindet, ingleichen das

Mobiliar der mit Juactivitäisgchalt entlassenen oder mit Pension

zur Disposition gestellten Offiziere, an ihrem Wohnorte. Geldwerihe

Papiere, baares Geld, Schaumünzen, Juwelen und Kleinodien sind

von dex Pfändung nicht ausgenommen.

C148, Gegen die Pfändung kann sich der Schuldner nur hüßen, wenn der- selbe entweder a) die vollständige Berichtigung der beizutreibenden Summe durch Quit- tungen oder Vorlegung eines Postscheins sofort nachweist, oder b) eine Fristbewilligung der kompetenten Behörde vorzeigt, oder aber c) zur Abführung der beizutreibenden Summe und Bezahlung dex Exe- cutionsfosten sogleich bereit und im Stande ist,

In diesem leßten Falle, so wie in dem Falle, wenn der Schuldner einen Theil seiner Schuld - sofort abiragen will, muß die abzuführende Summe in Gegenwart des Exefutors verpackt und unter der Adresse oes Erhebungsbeamten zur Post befördert oder dem Ortsvorstanve zur weite- ren Beförderung übergeben werden.

An den Exekutor dürfen kee Zahlungen, selbst nicht für Executions- fosten, geleistet werdenz die Schulduer haben dasjenige, was an diesen ge- zahlt ist, bei etwaiger Nichtabliefcrung noch einmal zu entrichten.

6. 14,

Die Pfändung selbst wird in der Art bewirkt, daß der Exekutor von den vorhandenen pfändbaren Gegenständen einen zur Deckung der beizu- AREeEn Summe und der Executionskosten nach seinem Ermessen hinrei- enden Beirag in Beschlag nimmt und sicherstellt, und zwar zunächst die- A Gegenstände, welche am leichtesten transportirt und veräußert wer-

en lonnen, Der Schuldner ist, nachdem ihm der Pfändungsbefehl vor- gelegt worden, verpslichiei, seine Effekten und Habseligkeiten vorzuzeigen, und zu dem Ende seine Wohnungs- und andern Räume, o wie die dazin befindlihen Behältnisse zu öffnen, Y

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Auch Sacheo, welche angeblich dritten Personen gehören, müssen in Ermangelung anderer taualicher Pfandstücke in Beschlag genommen und die angeblichen Eigenthümer mit ihrem Anspruch an die Behörde, von welchex der Pfändungsbefehl ausgegangen ist, verwiesen werden.

S 1D,

Sachen, welche auf das Andringen anderer Gläubiger bercits gepsän- det worden, sind nur in Ermangelung anderer tauglicher Pfandfücke durch Anlegung eines Superarrestes mit Beschlag zu belegen. Dies geschieht in ter Art, daß der Cxrckutor den ctwa angelegten Siegeln sein Amtössiegel beifügt und dem Schuldner oder dem eiwa bestellten Verwahrex eröffnet, daß die Pfandstücke für die-Behörde, von ter ex seinen Auftrag erbalten, gleichfalls in Beschlag genommen scien, | :

Der Behörde, auf deren Verfügung die frühere Pfändung stattgefun=- den, ist die Anlegung des Superarrestes anzuzeigenz dieselbe is gehalten, den Verkauf der Pfandstücke möglichst zu beschleunigen, auch der Behörde, die den Superarrest hat anlegen lassen, den Verktaufstermin bekannt zu machen und darauf zu sehen, daß beide Forderungen, nämlich dicjeuige,

wegen welcher zuerst die Execution vollstreckt, ; und dièjenige,

wegen welcher später der Superarrest angelegt if, - aus dem gelösten Kaufgelde nach der geseßlichen Ordnung befriedigt verde, |

Findet dex Verkauf nicht stait, so dürfen die Pfandstücke nur mit Ge-

nehmigung der Behörde, in deren Auftrag der Superarrest angelegt wordc1n ist, freigegeben werden, i C. 104

Bei der Pfändung is die Zuzichung des Ortsvorstandes , eines oder mehrerer GVemeine- oder Polizcibeamten, oder zweier unbescholtener Mäuner nux daun exforderlich :

a) wenn der Schulduer zu der Zeit, da die Pfändung vorgenommen werden soll, sich entfernt hat,

b) wenn den Anordnunzen des Exckutors wegen Dessnung der Woh- nungsräume 2c, feine Folge gegeben, oder ihm thäiliher Widerstand geleistet wird,

In Gegenwart derx obgedachten Personen kann die Pfändung 1 salls mit Gewalt vorgenommen twerden,

Jst. der Widerstand auch auf diesem Wege nicht zu beseitigen, so muß der Exefutor davon der Behörde, in deren Austrage-er handelt, Anzeige machen, diese aber das Erforderliche wegen der dem Exefutor zu geivähren-

den Hülfe nach den hierüber bestehenden Geseßen veraulassen, G, V

Abgepfändete baare Gelder und auf jeden Jnhaber lautende Papiere müssen, wenn die Kasse sich nicht am Orte selbst béfindet, von dem (Erefutor ín Gegenwart ves Schuldners, oder der bei der Pfändung zugezogen Persoueu- verpackt und unier der Adresse des Kassen-Beamten zur Posi be- fördert oder dem Ortsvorstande, der zur Aunahme und weiteren Beförde- rung verpflichtet is, übergeben twerden.

Andere Gegenstände sind bis zu deren Versteigerung dem Schuldner gegen das Versprechen, für deren Aufbewahrung zu sorgen, und unter Ber weisung auf die Strafen der Vereiiclung der Pfändung zu belassen.

Nur bei Unzuverläisigkeit des Schulduers sind die gepfändeten Sachen einem zahlungosähigen Gemeinemitgliede oder dem Oitsvorstande zur Auf bewahrung zu übergeben.

Werden Sachen, deren Venuzuug ohne Verbrauch nicht möglich 1/1 nach staitgefundeucer Pfändung in drx Wohnung des Schuldners belassen, so sind solche, soweit es uach den Unistäuden geschehen fann, gegen fernere Benuzung Seitens des Schuldners darch Verschließung und Versiegelung sicherzustellen. A ns d

S, 18

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Uever den Hergang bet der ck o Mo} a U eh Stelle eine Verhandlung aufnehmei

Pfäubung muß der Exekutor an Ort unt

und solche nicht nur selbsk Unterschret! ben, sondern auch von dem Schuldner oder dessen Stellvertreter und allen bei der Pfändung zugezogenen Perjonen unterschreiben lassen, oder aber den Grund der fehlenden Untersch:isten vermeifken,

Der Exekutor muß zuglcih den Schuldner nochmals zur Zahlung der Nückstände mit dem Bedeuten auffordern, daß, wenn solche nicht geleistet wexden sollte, an dem von ihm, in der Regel, sofort zu bestimmenden Tage zum Verkaufe der Pfandstücke geschritten werden würde.

Dem Schuldner, so wie demjenigen, dem die gepfändeten Sachen eiwa in Verwahrung gegeben sind, ist auf Verlangen von dem Exekutor sofort eine Abschrift des Pfändungsprotokolls mitzutheilen und wie solches ge- schehen, in diesem zu bemerken,

Die Aufnahme ciner Verhandlung is auch dann erforderlich, wenn bei dem Schuldner leine pfändbare Gegenstände vorgefunden find.

Ç, 19,

Hinsichtlich der Bestrafung der Haudlungen, durh welche eine im Ver- waliungswege bewirkte Pfändung bcweglicher Sachen vereitelt wird, behalt es bei der Bestimmung des §. 272 des Sirgfgesczbuchs vom 14, April 1851 sein Bewenden,

§, 20, Veikauf der abgepfändet:n Sachen.

Nach Ablauf einer vom Tage der vollzogenen Pfändung anu zu xech- nenden vierzchntägigen Frist is, wenn inzwischen keine Zahlung erfolgk, und feine Eigenthums-Änsprüche D itter rechtzeitig angemeldei und beschei- nigt worden sind, dex öffentliche Verkauf der abgepsändeten Sachen von dem Beamten, von welchem die Execution angeordnei worden ijt, durch eine unter das Pfändungs - Protokoll zu seßeude schriftlich: Verfügung an dem in dem Protokolle (hon bestimmten T xmine anzuordnen, Die An- ordnung eines früheren Väikaufs-Termins ist auch ohne Cinw lliguug des

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Schuldners zulässig, wenn die abgepfändeten Sachen dem Verderben unter-

worfen sind, oder in der Behausung des Schuldners wegen dessen Unzu- ver!ässigkeit nicht belassen, anderweitig aber nur gegen unverhältnißmäßig hohe Kosten untergebracht werden können. Der Verkaufs-Termin if} jedoch auch ín diesem Falle nicht unter aht Tagen zu bestimmen (§, 21) und der Schulduer vorher davon zu benachrichtigen,

Ci 21.

Dritte Personen, welche auf die abgepfändeten Sachen Eigenthums- ansprüche haben, müssen diese, ohne Unterschied, ob sie bei der Pfändung angemeldet worden sind oder nicht, binnen acht Tagen nach Bckanntmachung des Verkaufstermins bei der Behörde, von welcher die Pfändung angeord- net worden, unter Vorlegung oder Angabe derx Titel, worauf sie sich grün- den, bescheinigen.

Wird der Anspruch nicht bescheinigt, so behält der Verkauf seinen eFvrtgangz ist abix cine Bescheinigung beigebracht, io ist nach) Befinden der Umstände die Freigebung der Sachen zu veranlassen oder der angebliche Eigenthümer durch eine schriftlihe Verfügung zum Rechtswege zu verweisen,

§4 24

Sollien andere Gläubiger des Schuldners ein Vorzugsrecht vor der óffentlihen Kasse, in deren Juteresse die Pfändung geschehen ist, behaupten, so darf der Veifauf der abgepiändcten Sachen dieserhalb niemals ausgeseßt, den Gläubigern muß vielmehr überlassen werden, ihr vermeintliches Bor- recht auf das Kaufgeld geltend zu machen,

Eben so müssen dann, wenn die auf Andringen anderer Gläubiger gepfändeten Sachen auf Antrag dies biger verfauft worden sind, die bestrittenen Vorrechte der öffentlich?1 c die rückständigen Abgaben und Gefälle auf das Kaufgelt

§. 29.

Die Abhaltung des Verkaäufes muß in der Regel durch den Exekutor auf dem Marktplave oder in einem andern, Jedem zugänglichen und zur Auction geeigneten Lokale des Orts, wo die Pfändung stattgefunden, ge- \chehen. Es bleibt jedoch dem Beamten, welcher die Ciuleitung des Zwangs®s- verfahrens angeordnet hat, unbenommen, ven Exekutor bei dem Verkaufe, so wie bei der Pfändung, zu begufsichtigen und zu leiten, und deshalb bei diescin Executionsakt gegenwärtig zu sein,

Es können dem Cxekutor zu diesem Zwecle auh andere Beamte bei- gegeben werden.

Auch steht es dem die Execution leitenden Beamten frei, den Verkauf durch die Ortêpolizei-Behörde bewisken zu lassen.

Verspricht der Verkauf an einem benachbarten Orte eine vorthcilhaf'ere Bersilberung der Pfandstücke, ohne die Transportkosten unverhältnißmäßig zu vermehren, so ist dieser anzuordnen.

Der Verkauf in der Behausung des Schuldners is nux dann nach- zugeben, wenn nicht ohne Verwendung bedeutender Kosten der Verkauf an- dero auszuführen ist.

S. 24;

Der Verkgufstermin muß spätestens acht Tage vorher durch Ausruf r Anschlä-.- öffentlich bekannt gemacht werden, Ersterer kanu später noch derbolt werden,

Haben die in demselben Termin zu vet steigernden Gegenstände zusam- men einen Werth von mindestens funfzig Thalcrn, so muß die Befannt- madbung auch durch die öffentlichen Blätter des Orts, wo der Verkauf statifinden soll, oder, wenn dasclbst feine folhe Vlätter erscheinen, durch die cines zunächst belegenen Ortes eisolgen, Noch andere Arten der Be- fannimachung, als die vorgeschriebenen, können vecanlaßt werden, wenn die Behörde, welche das Zwangsverfahren betreibt, solche angemessen findet, oder der Schuldner rechz!zeitig darauf anträgt und die erforderlichen Kosten bezahlt. Kann der Verkauf nicht in dem im Pfändungs - Protokolle anbe- raumten Termine abgehalten werden, so is der anderweitige Verfaufstermin

dem Schuldner und dem Verwahrer der abgepsändeten Sachen besonders be- fannt zu machen,

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S 4D

Bei der Versteigerung werden die Pfandstücke, so weit es thunlich ist, in der Negel einzeln ausgeboten und nach dreimaligem Ausruf dem Meist- bietenden zugeschlagen, Die zugeschlagenen Pfandstücke dürfen nur gegen

und müssen, wenn solche vor dem Schlusse

baare Bezahlung verabfolgt , des Termins nicht erfolgt, anderweit ausgeboten werden, Der erste

Käufer haftet in diesem Falle für den Ausfall, welcher von ihm sür Rech- nung der das Zwangsverfahrèn betreibenden Behörde sofort durch Execution nah Vorschrift dieser Ordnung brigetrieben weiden fann, |

Der Orisvorstand oder cin von diesem bezeichneter Gemeinde - oder Polizeibeamter ist bei dem Verkaufe zuzuzichen,

Dieser Beamte sowohl, als derjenlge, auf dessen Betreiben das Zwangs- verfahren angeordnet ist, und der Cxekutor dürsen auf die zu versteigernden Gegenstände weder selbst mitbieten, noch durch Andere für ich miidieten lassen,

G26.

Die Versteigerung muß eingestellt und die noch unvertauften Pfand- stüde müssen dem Schuldner zurückgegeben werden, sobald die eingegangë- uen Kausgelder die für die beizutreibende Schuld und für sämmtliche Kosten hinreichende Deckung gewähren, oder die fehlende Summe baar ein- gezahlt wird, i

Gewährt die Auctionslosung keine hinreihende Deckung, so kann die Fortsezung des Cxecutionsverfahrens dadurch abgewendet werden, dap vor Ablauf des Verkaufstermins eine hinreichende Zahl nicht abgepfändeter Sachen übergeben wird, um solche gleichfalls öffentlich auszubieten.

Der Beamte, welcher den Verkaufstermin abhält, ist zur Annahme aller Gelder, welhe aus der Versteigerung eingehen, oder an demselben Tage auf die Rückstände angeboten werden, befugt, muß aber, wenn die Kasse, für welche das Zwangsverfahren stattgefunden, niht am Orte ist und deshalb die Ablieferung an diese uicht sofort erfolgen kann, dieselben

in Gegenwart des Schuldners oder der bei dem Verkaufe zugezgenen Perso- nen verpacen und unter der Adresse des Kassenbeamten Ls Post s oder dem Ortsvorstande zur weiteren Beförderung übergeben,

G. 27,

Ueber den Hergang der Versteigerung muß von den Beamten, welche dabei mitgewirkt haben, eine Verhandlung aufgenommen, und solche auch dem Schuldner, wenn derselbe gegenwärtig gewesen is, zur Unterschrifl vorgelegt werden, us

e 29e

Spätestens binnen aht Tagen nach der Versteigerung muß der Kassenbeamte dem Schuldner, welchem auf besonderes Verlangen eine Nachweisung über die Verwendung der Auctionslosung, nebst einer Ab- schrift der §. 27 gedachten Verhandlung mitzutheilen is, den etwaigen Ueber- chuß des eingegangenen Geldes durch den Exekutor zustellen lassen, Jst die Auciionslosung unzureichend, so ist dem Schuldner zugleich dle Fortseßung des Exccutionsverfahrens mit dem Bedeuten anzukündigen, daß bei unter- bleibender Berichtigung des Rückstandes, nah Ablauf von aht Tagen, zu einer abermaligen Pfändung oder zu anderen Zwangsmitteln ge|chritteu werden würde,

S 29,

Von den §§, 20 bis 26 aufgeslellten Regeln finden nacstehende Aus- nahmen statt :

2) Geldwerthe, auf jeden Juhaber lautende Papiere sind, wenn nicht

binnen aht Tagen nah der Beschlagnahme Eigenthums - Ansprüche von Dritten angemeldet worden sind, an die Negierungs - Haupikasse zur Versilberung einzusenden, Ausgedroschenes Getreide, Heu, Lebensmittel und andere Gegenstände, welche einen gemeinen Marktverkehr haven, können mit Zustimmung des Schuldners, ohne vorherige Verstcigerung und Bekanntmachung an Ort und Stelle, für den lezten Marktpreis verkauft, oder aber, wo möglich mit dem Gespann des Schuldners, auf den nächsten Markt gefahren und daselbst versilbert werden.

c) Goldene und silberne Geräthe dürfen nicht unter ihrem Gold- oder Silberwerthe zugeschlagen werden, Kleinodieu und Kunstsachen nicht unter dem Preise, zu welhem sie von Kunstverständigen abgeschäßt sind. Diese Gegenstände sind erforderlichenfalls zur Versteigerung nah dem Hauptorte des Regierungsbezir?s, oder ciner andern großen Stadt, zu versenden,

Se. -00, Beschlagnahme der Früchte auf dem Halme,

Früchte auf dem Halme dürfen nur in den legien sechs Wochen vor der gewöhnlihen Reife und nur dann in Beschlag genommen werden, wenn sih keine andere tauglihe und sicher aufzubewahrende Pfandstücte vorfinden. Ein Drittel ver Aerndte jeder Fruchtgatiung ist von der Be- \chlagnahme frei zu lassen.

Von der beabsichtigten Beshlagnahme muß dem Schuldner oder seinen Angehörigen mit der Aufforderung, dabei gegenwäriig zu sein, Nachricht gegeben werden, Die Beschlagnahme tvird demnächst in der Art vollzogen, daß der Exekutor die Felder, auf welchen die abzupfändenden Früchte stehen, der Obhut des Gemeinde - Feldhüters r der eines anderen Wächters überwveiset und über den Hergang cine Verhavolung aufnimmt, von welcher dem Feldhüter oder Wächter, so wie dem Schuldner, auf Verlangen , Ab- schrift zu ertheilen is,

Im Uebrigen kommen die Vots(hriften §§, 11—27 zur Anwendung.

G. Al Beschlagnahme ausstehender Forderungen des Schuldners,

Die Beschlagnahme ausstehender, von dem Arreste geseßlih nicht be- freiter Forderungen oder bei einem Dritten befindlicher Sachen des Schuld- ners erfolgt, mit der Wirkung einer gerichtlichen Beschlagnahme, ohne daß es einer Erklärung über die Gültigkeit des Arrestes bedarf, durch eine schriftliche Verfügung des die Execution leitenden Beamten, durch welche der Dritte zur Einzahlung der schuldigen Summe an die Kasse oder zur Aushändi- gung der schuldigen Sachen an den Exekutor zum Zweck des öffentlichen Verkaufs angewiesen wird. Der Schuldner muß von der Beschlagnahme durch Zustellung einer Abschrift der Verfügung und des darüber aufge- nommenen Zustellungsvermerks mit der Aufforderuug benachrichtigt werden, die über die Schuld vorhandenen Urkunden, bei Vermeidung der zu- lässigen Zwangsmittel , dem Exekutor auszuaniworten, Die Zustelluug der Beschlagnahme - Verfügung und die Benachrichtigung des Schuldners muß durch den Exckutor bewirkt und, wie solches geschehen, von diesem auf dem Konzepte jener Verfügung bescheinigt werden,

Die Handlungen , welche der Dritte nah Empfang der die Beschlag- nahme anordnenden Verfügung in Ansehung der mit Beschlag belegten Summen oder Sachen zum Nachtheil der Kasse vornimmt, werden in Bezug auf die letztere dergestalt als nicht geschehen angesehen, daß der Dritte zur Zahlung der schuldigen Summe und Auslieferung der schuldi- gen Sachen oder ihres Werths der Kase verpflichtet bleibt, Der Schuld- ner muß dagegen nicht nur jede in Folge der Beschlagnahme zum Besten jener Kasse geleistete Zahlung oder geschehene Auslieferung anerkennen, sondern s\ch auch jeder Cession, Verpfändung oder anderweiten Disposition über die in Beschlag genommenen Summen oder Sachen enthalten,

Bei verweigerter Zahlung oder Ausantwortung der in Beschlag genom- menen Summen oder Sachen ist der die Execution anordnende Beamte durch eine Verfügung der betréfffenden Aufsichtsbehörde (Regierung, Ge- neralkommission, des Provinzial - Steuerdirektors 2c.) zur Klage gegen den Dritten zu ermächtigen, Diese Ermächtigung vertritt die Stelle einer seitens des Schuldners ertheilten Anweisung und Vollmacht zur Klagez der mit Anstellung der Klage beauftragte Beamte muß jedoch den Schulvner zur Theilnahme an dem zu führenden Prozesse gerichtlich auffordern lassen.