1853 / 283 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1940

fann stati der neben der Geldbuße oder statt der für den Fall des Un- vermögens zur Bezahlung der Geldbuße exkannten Gefängnißstrafe (§§. 9, 12, 42) während der für dieselbe bestimmte Dauer der Verurtheilte , auch ohne in einer Gefangenen-Anstalt eingeschlossen zu werden , zu Arbeiten, welche seinen Fähigkeiten und Verhältnissen angemessen sind, angehalten

werden. : As Dabei sind über die Art und das Maß der zu leistenden Arbeiten,

o wie über den Zwang und die Verrichtung derselben nähere Bestimmun- wt der N el Eben angeordnet (S. 14), welche wir unter Auf- hebung unserer Bekanntmachung vom 26, „Zanuar 1837 (Amtsblatt pag. 42) zur Nachachtung für die betresfenden Behörden und Privatpersonen hier- i ( en.

ps T O P: ite erkennen in den Fällen der §§, 1 bis 8 des Ge- seßes vom 2, Juni 1852 auf Geldstrafe , zugleich aber für den Fall des Unvermögens des Holzdiebes zur Bezahlung der Geldstrafe auf verhältniß- mäßige Gefängnißstrafe , welche mindestens Einen Tag beträgt, sechs Monate aber nicht übersteigen darf. (§. 12 des Geseßes.)

&, 2, Wird die Geldstrafe nicht eingezahlt, und fällt die zu deren Beitreibung verfügte Execution fruchtlos aus, so benachrichtigt das Gericht den betreffenden Oberförster, um von der für diesen Fall statt der Gefäng; niß strafe zulässigen Strafarbeit Gebrauch zu machen. (H, 13 des Geseges.)

g. 3, Will und kann der Waldeigenthümer die Sirafarbeit zu seinem Vortheil verwenden, was in den Königlichen Forsten in der Regel geschehen soll, so muß der verwaltende Forstbeamte binnen 14 Tagen, vom Cingange der gerichilichen Benachrichtigung ab gerechnet (§. 2), den Sträfling dazu bestellen,

s Doch soll die Strafarbeit nicht zur Saat - oder Aerndtezeit, oder an Sonntagen und Festtagen gefordert werden. | L

g. 4, Behufs Bestellung der Sträflinge fertigt der verwaltende For sstt- beamte aus den vom Gerichte erhaltenen Straflisten namentliche BVerzeich- nisse nah den verschiedenen Ortschaften, in welchen die Sträflinge wohnen, und in denen zu bestimmen is, zu welcher Stelle, Zeit und Arbeit, so wie mit welchen Geräthschaften die Sträflinge sich einfinden sollen, Dabei dürfen aber zwei oder mehrere Strafarbeitsbeträge, für etwa zwei oder mehrere Diebstah)!fälle, sofern sie zusammen über drei Tage betragen, außer wenn die Sträflinge es selbst in Antrag bringen, nicht zusammengefaßt werden, damit durch die längere Dauer der zusammengefaßten Strafzeiten die Strafe nicht geshärft wird. , i

Diese Bestellungs - Verzeichnisse sendet der Beamte an die betreffende Oris-Polizeibehörde mit der Aufforderung, die darin benannten Sträflinge zur pünktlihen Einstellung unter der Verwarnung anzutveisen, daß die Nichterscheineuden abgeholt und durch Zwangsmaßregeln zur Arbeitsleistung angehalten werden sollen.

Die Forstbeamten müssen sich dabei so einrichten, daß die betreffenden Requisitionen bei den Königlichen Polizei - Behörden und den Schulzen mindestens acht Tage vor der angeseßten Beslellungszeit eingehen,

§. 5, Befinden sich unter den Sträflingen solche, welche wegen

1) Alters (bei Männern übex 60 Jahren, bei Frauen über 50 Jahren)z 2) förperliher Gebrechen z 3) anhaltender Krankheit, oder , A 0M. Me der nah Maßgabe des §, 14 des Holzdiebstah1s - Geseyes vom 2.

4) welche weder einen Spaten, noch eine Hacke oder ein Beil besigen und deshalb keine Arbeit verrichten können, so stellen die gedachten Oits - Behörden hierüber Aitesie aus, und senden jolche binnen acht Tagen an den Forst - Beamten, welcher auf den Grund dieser Atteste die Vollstreckang der Gefängnißstrafe bei dem Forstgerichte in Antrag bringt.

§8, 6, Jn Ansehung der übrigen arbeitöfäbigen Sträflinge bescheini- gen die Orts-Behörden unter dem Bestellungs-Verzeichnisse, daß die An- weisung über Gestellung zur Arbeit nach §, 4 erfolgt if, und sen- den das hiermit verschene Verzeichniß mit den etwa nach §, 5 beizu- fügenden Attesten dem Forst-Beamten binnen aht Tagen zurü,

Die Orts - Behörden, welche hierin säumig sind, werden auf erfolgte Anzeige von Seiten der Negierung in eine Orcdnungsstrafe von Einem bis Fünf Thalern genommen,

G, 7, Leistet der Sträfling dieser Anweisung hat der verwaltende Forst - Beamte dicses, beglaubigten Auszuges aus dem bescheinigten nisse in Auschung der Landbewohner dem Ansehung der Städte der Polizei - Behörde mit dem Ersuchen an- zuzeigen, die Ausgebliebenen durch Gendarmen oder beziehungsweise städiishe Polizeibeamte zu der wiederum anzuseßenden Stelle, Zeit und Arbeit transportiren zu lassen, Diesem Ersuchen haben die Landräthe und Polizeibehörden bestimmt zu genügen, da einiger Nahdruck hierin den Er- solg künftiger Bestellungen bald sichern wird,

C. 8, Folgen jedo die Sträflinge der Aufforderung zum Transporte durch den Gendarmen oder Polizeibeamten nicht unbedingt, so überweist der Landrath oder die Polizeibehörde, welche zugleich den Oberförster davon in Kenntniß seßen, den Sträfling dem Forstgerichte zur sofortigen Cinsper- rung bei Wasser und Brod, wobei demselben nur an jedem dritten Tage warmes Essen zu verabreichen,

Diese Zwangshaft kann bis zur doppelten Dauer der eventuell erkann- ten Gefängnißstrafe, jedoch niemals auf länger als auf sechs Wochen aus- gedehnt werdenz beirägt aber die Dauer der erkannten Gefängnißstrafe weniger als zwei Tage, so is die Zwangshaft bis auf vier Tage zulässig.

Erklärt der Verhasftete sich bereit, die Strafarbeit zu verrichten , so ist er aus der Zwangshaft zu entlassen. Genügt er sciner Ciklärung doch nicht, so beginnt eine neue Zwangshaft, worauf die frühere Gefängniß- dauer nicht angerechnet wird, D N

Bleibt die Zwangshaft fruchtlos, so wird nah decen Ablauf die eventuell erfaunte Gefänguißstrafe an dem Frevler vollstreckt. H

Die Gerichte haben folchen Requisitionen der Landräthe und Polizei- Behörden pünktliÞ und mit Nachdru Folge zu leisten, Minist. - Vers. vom 30. November 1838, N

§8, 9, Zux Erleichterung der Aufsicht, zur Förderung der Ausführung, so wie zur Vorbeugung jeglicher Willkür, sollen von dea Sträslingen nur solche Forst - oder andere Arbeiten gefordert werden, zu welchen keine be- sondere Kunst- oder Handwerksfertigkeit gehört, Der Beirag diejer Arbeiten wird von dem Oberförster nah folgenden, bei jeder verschiedenen Arbeit angegebenen Sätzen für ein Tagewerk berechnet und in dem Bestellung8- Verzeichnisse für die ganze Dauer der Strafzeit bestimmt.

Ot olge, 10 unter Beifägung eincs

Bestellungs - Verzeich- Kreis - Landrathe, in

e Um N , L Juni 1852, anstatt der Gefängnißhaft festgesetzten Forstdienste und Tagewerke sür

den Regierungs - Bezirk Potsdam.

Art und Bezeichnung der Arbeit,

O, è s S G

x Mq (a N a E » A T Aan D eirag der Tagesarbeit Bemerkungen,

Einheit. nach Maßgabe:

E -t-d:Hiein Ain biet bie n A. Anfertigung neuer Gräben,

bei 4 Fuß : l (durhschnittlich 27) Fuß Tiefe, also zu

B. Aufräumung verfallener Gräben oder verwachsener Bäche,

bei der oberen Breite von (6) sechs Fuß

(4) vier

- (3) drei

- (2) zwei

- -

C, Umgraben des Bodens mit dem Spaten. auf 6. bis 8. Zoll Tiefe, bei geringer Narbe

D. Graben von Pflanzlöchern,

die Löcher zu 20 bis: 24 Zoll rund und bis 48 Zoll tief

- - 46 # 20 - - - - 44 - E s - - 12 - 16 - - e A O

B; - L 8 # 42 - - - - F

x E M 8 - - - - 6 -

L. Graben und Aufwerfen von Gränzhügeln,

oberer, 1 Fuß unterer Breite (Sohle) und 2 bis 3 75 Kubikfuß NRaum-

42 } zu 12 Fuß Durhhmesser und 4—5 Fuß Höhe in der Mittez derx

Hügel gehörig vossirt und mit vem abgestochenen Rasen belegt.

verfallene Gränzhügel in gleicher Art herzustellen... i

der Beschaffenheit des Bodens :

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fehr steinigt oder mit Wurzeln durch- wachsen.

Sand ! dergl. mit und | Steinen sandiger oder | Lehm, | Lehmboden, | ad 1, Bei anderen Ab- messungen der Breite, Sohle oder Tiefe ist der Betrag nach dem Kabik-Inhalt zu dbe-

rechnen.

ad 1—5, Der OGra- ben-Auswurf i auf eine Seite zu brín- gen, gehörig zit dos- siren und mit Ra- sen, wo derselbe vor- handen, zu belegen.

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ad 7— 11. Graben - Auswur| erfolgt rund um das Pflanzeunloch.

Der

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Art und Bezeichnung der Arbeit,

Maaß- Einheit,

Betrag der Tagesarbeit

nah Maaßgabe : Bemerkungen.

A Oate Arbeiten,

Bollsaaten angeordnet werden kann

Bodendecke streifenweise aufzuhackenz die Streifen zu 42 breit, bei 2 bis 3 Fuß Entfernung, so daß die abgehackte L auf den Zwischenraum umgekehrt gelegt wird

Zwischenränme kommi

M Nade-Arbert und Abbu] cen,

Aunsraden und Wegräumen des Wachholders , pelter Holzpflanzen

V. Wrge or erungen.

Ausgefahrene Geleise auszugleichen und Sand oder Kies zur Ebe- nung aufzuschütten

\hlehte Stellen mit Sirxauch zu belegen , werfen und zu ebenen

wenn tiefe Löcher dabri vorkommen .

Sand oder E überzu-

V, Kiehnäpfel-Sammeln. Wenn cin gutes Saamenjahr gewesen, und die Zapfen von einzelnen Büschen oder von gefälltem Holze in den Schlägen gepflückt wer- den fönnen, im nächsten Forsthause oder auf dem Gute abzuliefern

§. 10, Wird der Sträfling mit der hiernach für die überhaupt er- fannte Strafdauer berechneten und bestimmten Arbeit durch angestrengte Thätigkeit früher fertig, so is derselbe seiner Strafe ledig und zu entlassen ; im Gegentheil aber, bei Trägheit und bösem Willen, auch über die be- stimmte Strafzeit hinaus und bis zur ordentlichen Vollbringung der ihm angewiesenen Arbeit zu derselben anzuhalten. (§, 14 des Gesißes)

C

§. 11, Da zu den vorgenannten Arbeiten (§. 9) nur einfache Geräth- |

schaften, nämlich Spaten oder Grabscheit, Hacée und Beil erforderlich sind,

weiche die als er durch die Bestellung dazu angewiesen wird.

je Belöstigung wähiend der Sirafarbeit haben die

Gehören sie aber, nad ciner Bescheinigung

zu den Ortsarmen, so wird ihnen auf Grund

und nach ernstlihem Beginn der Arbeit, für {edes

leitenden Beamten auch

dem Ermessen des die Arbeit L DurchschnitiSpreis 1 2 A4

L LGUR 4444 Gz 2 G Q AACIDETIE in ch'Draus D EL

so weit mitbringe

_

Tagewerk, auf zwet ir vei P Brod : le festgescht wid, und dessen weitere durchschnittemäßige Festseßung de glichen Regierung überlassen bleibt. Sellten aber Kommunal- oder atwaldbesißer die Naturalverabfolgung von zwei Pfund Brot für jedes

zewerk der ortsarmen Sträflinge vorziehen, so erfolgt alèvann diese äglid, nah ernstlichem Beginn der Arbeit.

8, 13, Während der Strafarbeit stehen die Sträflinge sowohl zu die Arbeiien anordnet und leitet zum Ober- i zubßbeamten, ist Förster, Hülfsaufseher, Waldwärter, Holzhauermeister in dem Verhältuiß eines gemeinen Dierstboten zum Dienstherrn und haben den Anorduungen derselben über Ausführung der Arbeit pünktilih Folge zu leisten, Vorzugstocise is hierbei darauf zu schen, daß der Sträfling die ihm zugetheilte Arbeit selb| und ohne Hülfe seiner Angehörigen oder eines Anderen allein verrichtet. Die Ausfezung oder Theilung der Sirafarbeit ifft ohne gerichtlihe Genehmigung nicht zulässig, sofern niht während der Arbeitszeit eine Krankheit eintritt, welche nah §. 5 von der Ortsbehörde zu bescheinigen is. Kabinets-Ordre vom 14, August 1846. (Justiz - Mi- nisterialblatt Pag. 151).

_§. 14, Erscheinen die Sträflinge ohne Geräil schaften, oder führen sie die Arbeit, der erhaltenen Anweisung ungeachtet, schlecht oder böswillig verkehrt aus, oder benehmen sie sich widerspenstig gegen dic aufsichtführenden Beamten, so weiden sie, durch Anzeige des die Arbeit leitenden Beamten ganz wie im §, 8 angeordnet, dem Forstrichter zur sofortigen Einsperrung bei Wasser und Brod auf jo lange überwiesen , bis sie die Arbeit gehörig verrichten zu toollen crtiaren, /

Exzesse und

L F E i d Ls 415 verabreidt welwer - tur legt auf

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dem Beamten, welcher di förster als zu dem Sd

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verden,

__ §. 15. Vorstehende, mit besonderer Rücksicht auf die Königlichen Gorsten erlassenen Bestimmungen finden auch bei Bestrafung der Holzdieb- stähle in Kommunal- und Prívat-Forsten Anwendungz jedoch muß der Be- stohlene im Falle der Nichteinziehbarkeit der Geldbuße, bevor die ander- weitige Vollstreckung der Strafe begonnen hat, der Behörde, von welcher die Leistung der Arbeiten überwacht wird, geeignete, zu seinem Vortheile gereichende Arbeiten anweisen. (§, 42 des Geseßes,)

Die Bodendecke auf der ganzen Fläche von 6 zu 6 Zoll und 4 b1s 6 Zoll tief, durch- oder umzuhacen, was in Besag- mungs- oder Lichtschlägen vorkommen, oder auch auf Biößen zu

Bodendecke playweise aufzuhackenz in Pläßen zu 1 bis 2 Fuß breit und lang und 3 Fuß im Verbande, wobei die Dede auf die

Ginsiers oder verfrüy-

Beruriheilten gewöbulih besißen, so muß der Sträfling diese |

welcher mit der Aufsicht beauftragt |

E thâätlihe Widerseßzlichkeiten sollen, nach Maßgabe der be- ¿f stehenden allgemeinen Strafgeseße, mit Nahdruck® und Strenge bestraft |

der Dede des Bodens:

Heidefilz, oder wurzelich ver- wachsen.

O f b

Gras und Moos Gras,

oder Filz oder vea | far

verraset. verraset.

Langes

ad 15 und 16, Die Erde in den Strei- fen und Pläzen muß aufgelockert

60 | 45 30 werden,

der Dichtigkeit des Buschwerks :

halb be- wachsen, |

stellen-

weise.

ganz be- ivachsen,

20 | 40 | 60

C l E N t “v Nuthen. G Ruthen Breite

Scheffel, gestrichen ¿A

Auch muß die Bestellung zur Arbeit §, 4 so wie die Anord- nung derselben §, 9 desgleichen die an fremde Behörden etwa nöthige Requisition, wegen zwangsweiser Heranziehung oder Einsperrung der Sträf- linge §§. 7, 8 und 14 bei städtischen Kommunen durch den Ma- gistrat odex die Oxts-Polizeibehöórde, bei Privat- und Gemcinde-Waldun- gen aber durch deren Gezichtsbehörde veranlaßt werden, :

Die Leitung und Aufsicht bei den Arbeiten verbleibt den Kommuznal-, Privat- oder GVemciude-Forstbeamten oder Wirthschafis-Aufsehern.

Y+ 10, Gur den &all, daß Privat - Waldbesiz-7 teine Gelegenheit ha- ven jollien, die Siräslinge mit den im §9 bezeich.eten Arbeiten, im Walde odex auf dem Gride, zu beschäftigen, wird denseiven gestattet jene auch zut jolchen Arbeiten heranzuziehen, welche in ländlichen Wirthschaften vorkfom-

mea und ost durch Tagelöhner verrichtet werden, als; Mähen, Dreschen Kartosselgraben und dergleichen, Dabei dürfen di- Sträflinge jedoch vom 1, März bis legien Oftover nur volle neun Arbeitsstunden, und vom 1, No- vember bis legten Februar nur fieben Arbeitsstunden unter ortsüblicer Be- achtung der Frúhstuds- und Eßftunden, in Arbeit erhalten werden,

Em solcher Arbeitstag tritt ebenfalls für 24stündige Gefängniß- 1trase em. F E j

___ Womit die Shiâflluge beschäftigt werden sollen , muß in der nah S, & aus u lenenden Bestellungs - Nachweisung sogleich bemerft wexden, welche den Magisträten, Orts - Polizeibehörden oder Gerichtsbehörden nah §, 15 zugchet und von diesen rüfsichtlih der Zulässigkeit der ge- forderten Arbeit geprüft wird. Finden dieselben hierbei Bedenkén und ent- steht zwischen ihnen und dem Waldeigenthümer deshalb feine Einigung so wird das betreffende Königliche Kreisgericht auf die Beschwerde des IWald- cigenthümers entscheiden, ob die geforderte Arbeit geleistet werden soll oder nicht, gegen welche Entscheidung kein weiteres Verfahren zulässig ist, §8, 15 und 16 angeordueten Arbeiten stehen die Sträf- lrbeit8zeit zu dem, die Aufsicht führenden Förster, Kom- chafis-Beamten im Verhältnisse des gemeinen Gesindes, und es sollen dab:i etwa voikommende Beleidigungen auch mit Berücksich- tigung dieses Verhältnisses gestraft werden.

§. 47. Kanu oder will jedoch der beschädigte Waldeigenthümer die Sträflinge in der vorbestimmten Art nicht beschäftigen, worüber er dem Forstrichter binnen drei Tagen Anzeige zu machen hat, so sollen die Sträf- linge dem Kreis-Landrathe überwiesen werden, um sie wo möglich zu Ar- beiten im Juteresse der öffentlihen Verwaltung, z. B. zu Graben-Arbeiten und Wegebesserungen heranzuziehen, wozu die Landräthe dieselben den be- treffenden Orts-Polizeibehörden untero1dnen können.

In diesem Falle gelten obige Bestimmungen wegen zwangsweiser Heranziehung und Aufsicht auch hier, nur muß die für ortsarme Sträflinge etwa nöthige Verpflegung von demjenigen gewährt werden, welchem der durch die Strafarbeiten erwachsende Vortheil zukommt.

Aus Königlichen fiskalischen Forsten darf die Ueberweisung der Sträse linge au den Kreis-Landrath zu Arbeiten im Jüteresse der öffentlichen Ver- waltung nux unter Genehmigung der Königlicen Regierung stattfinden,

K, 18. Bescheinigt endlih der Waldeigenthümer, daß er von dent Strafarbeciten keinen Gebrauch machen kanu oder will, und auch der Land- rath, daß es ihm an Gelegenheit fehlt, dieselben zweckmäßig anzuweisen, dann tritt die ursprünglich vom Forstrichier mit erkannte Gefängnißstrafe

Bei den it linge während der 2 munal- oder Wirth!

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