1883 / 59 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

werden der Regel nach nur in Pflanzungen von beträbtlidem Um- Hinsichtlich des §. 7 Absay 2 ist noch zu bemerken, daß die ; 8. 6. Gesetz fange und beim Hervortreten verdähtiger Umstände erforderlich sein. | Bestimmung der Grenzen der als angesteckt oder wegen der Nähe von Die durch die Vernichtung der Rebkulturen und Desinfektiey :

Beim Ordinarium der Ausgaben bemerkte der Abg. | wäre. I will zunäst daran erinnern, daß von denjenigen Gelelhes l Die im Entwurf für kleinere, die Anzucbt nur ortsüblicher Reb- | Ansteckungsh.rden als verdächtig zu betrahtenden Bodenflächen zunächst | des Bodens entstehenden Kosten fallen dem Staate zur Last.

Maßregeln gegen die Reblaus betreffend Kropp, es sei in jüngster Zeit mehrfah in der Provinz welide bisher aus dem Allerböchsten Decpottonete exwa sorten pflegende, Rebsbulen nacgelassene Vergünstigung wird durch | den Landesbehörden obliegen wird, und daß die bezüglichen Fest- Derjenige, dessen Rebk1.lturen von den ibm §8. 1 bezeichnete Hannover den kleinen landwirthschaftlihen Vereinen die Ge- werten. nerade der Provinz Posen die größten Summen zu Tbeil ge-

die in Deutschland immer von Neuem bestätigte Erfahrung gerecht- | seßungen, falls nicht erheblibe Zweifel \sih ergeben, auch seitens der | Maßregeln betroffen werden, ist befugt, vom Staate den Er Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und | nehwigung . zur Veranstaltung von Verloosungen versagy worden sind, und auch von den jeßt vorbereiteten Bewilligungen fertigt, daß fast auësließlich Reben ausländisber Herkunst Träger | Reichsverwaltung als maßgebend anzuerkennen sein werden. Werthes der auf obrigkcitlidbe Anordnung vernichteten ae da bei Rhein 2c. 2c. worden, obwohl der Minister Lucius si früher generell für entfällt n die Provinz Posen allein ein Drittel des Gesammt- des Insektes sind. Außerdem if zu erwägen, daß die stetige Unter- Die Minderwerthes der bei der Untersuhung beschädigten gesunden Reben Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet | die Genehmigung solcher Verloosungen ausgesprochen habe. ; betrages der als erforderli angenommenen Unterstüßungen. subung aller jener, namentlich in Süddeutsland schr zablreichen, &. 8, 9, 10, 11 zu verlangen. E und verordnen hiermit wie folgt : Der Staats-Minister Dr. Lucius erwiderte, daß das Be- Was die Kritik gewisser Maßnahmen der Regierung zu Posen Rebschulen einen \{chwerlich zu beschaffenden, jedenfalls unverhältniß- : i L L i _ Der Anspru auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigen. Artikel 1. finden über die Zulassung solcher Verloosungen den Ober- | anbetrifft, indem dieselbe bei Gewährung von Unterstügungen einen mößig großen Aufwand an Kräften und Mitteln beanspruben würde, entspreben im wesentlihen den bezüglichen Bestimmungen der §8. 5 |. thümer oder Nußungsberechtigte der im §. 5 im auferlegten Ver. Wenn das Vochandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) | Prásidien überlassen bleibe, da si die Centralinstanz um der- | Verzicht verlangt auf die Berufung der Lehrer dur die Gemeinden, und daß oberflächliche Untersucbungen, wie sie alsdann kaum zu ver- und 6 des obengedachten preußishen Geseßes und der gleichartigen | pflichtung wissentlich oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nah: F auf einem zur Rebkultur benußten Grundstück oder an einzeln stehenden leih-n Minima nicht bekümmern könne. Wenn der Ober- P bemerke _ich, daß ih mi gerade jeßt mit der Angelezenheit be- meiden wären. keine, ja was noch üblicher ist eine falsche | Geseße Badens und Hefsens., E gekommen ist. E Rebstöcken von den durch das R-ichsgeseß vom 6. März 1875 be- P räsident von Hannover mehrmals die Genehmigung versagt | \bäftige. Sie is etwas verwickelt dadur, daß nach der gesegliden Norm Sicterheit geben. In der immerhin witigen Frage will der Ent- Den Grundsaß, daß die Kosten der Unshädlibmacbung eines Veber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ist de; stimmten Organen oder anderen Sachverständigen festgestellt worden Lade, fo li darin wohl kaum eine Rigorosität, vielmehr des allgemeinen Landrecbts nicht anerkannt werden kann, daß die Scbul- wurf die Entscheidung wegcn etwaiger Gestattung von Ausnahmen in | Ansteckungsherdes aus öffentlichen Mitteln zu bestreiten sind (§. 9), | Rechtéweg zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klageretz ist, so kann ave, 0 Lege L d welche Shwierigfeiten und wahrsh ins vorsteher ein Reht zur Berufung des Lehrers haben, daß dieses Recht die Hände der höhecen Verwaltungèbehörden gelegt wissen, namentlih | enthält bereits das Reibsgesey vom 6. März 1875. binnen 180 Tagen nach Empfang der über die Entschädigungs: 1) verboten werden, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen | bätten jedenfalls irgend weiche V g E E vielmehr nur du:ch Instruktion vom Jahre 1842, also einen rein ad- damit eine vollfommen objek1ive Prüfung der Verhältnisse verbürgt Die Pflicht zur En1shädigung Desjenigen, dessen Rebpflanzungen | forderung definitiv si aus\prehenden Verfügung des Ministers be und Pflanzentheile, gleibviel bewurzelt oder unbewurzelt, von | lih eine schädliche Konkurrenz der Vereine unter einander v * | ministrativen, dem Gesey nit zum Präjudize gereihenden Aft, den werde. j - i von den in den §8. 1 bis 3 des Entwurfs bezeichneten Maßnahmen | dem zuständigen Gericht angebracht werden. : diesem Grurdstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden, gelegen. Es sei überhaupt zu empfehlen, daß die land- Schulvorständen beizelegt worden ift. Ci ; : Die Beaufsichtigung derjenigen Hantelsgärtnereien, deren Besißer | betroffen werden, aus öffentlichen Mitteln (§. 10), folgt aus der all- 8. 7. | 9) die Vernichtung der infizirten Rebkulturen und die Desinfektion | wirthschastlihen Vereine in den einzelnen Provinzen si über Dann habe ih no zu bemerken, daß ein _Normalsculgebäude, fernerhin Pflanzenhandel mit dem Auslonde zu treiben gedenken und | gemeinen Rechtêregel, wonach der Staat Demjenigen Ersaß zu Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen des Bodens anaeordnet und ausgeführt werden, E einen bestimmten Turnus einigen wollten, nah welchem die | von dem der Abg. von Stablewsfi im Eingang fem ee 4Eproden deshalb genöthigt sind, auf Anzubt und Besiß von Reben gärzlih zu | leisten hat, welchen er nöthigt, seine Rechte dem gemeinen Besten | Anordnungen werden mit einer Geltstrafe bis zu 150 M oder mit 3) die Benußung des desinfizirten Bodens zur Rebkultur für einen | Verloosungen vorzunehmen seien. hat, meines Wisens für die Fans Posen „nicht exif I eiaes verzichten, kann fortan auf eine periodische Feststellung sih beschränken, | zu opfern. E S Haft bis zu vier Wochen bestraft. bestimmten Zeitraum untersagt werden. : Beim Kapitel „Thierarzneishulen“ trug der Abg. Kropp haben die Regierungen pflibtmäßig für H f all zu prüfen, ob der Zustand dieser Institute den Anforderungen der internationalen Als ein solches Opfer stellt sih indessen bei näherer Betrachtung 8. 8 Zum Erlaß des unter 1 bezeichneten Verbots is das betreffende adiiels Ges i u bei der zweiten Lesung geäußerten weles Projekt das zweckmäßigste und wohlfeilste ist. : A E licher Aaertat R V: i toe n Beschäbigue Prin Mit der Ausführung dieses Geseves ist der Minister für di Kreisamt, zum, Srl Pol ünf * Minifteriun ri u s Wunsch vor, es möchten bei Viehmärkten außer dem Kreis- 5 as endlich die Bemerkung wegen des initSa a ddl g 90imane rdnun . ; : y r , e ‘e ar ( , ob der Regie 3. Reben O g eintretende Vernichtung bezw. Beschädigung gesunder landwirthschaftlichen Angelegenheiten beauftragt. ua Verbots Unjer intiterlum de thierarzt auch andere Thierärzte zum Untersuchen der Ge- | an etrifft so ist mir der nicht rebt flar geworden, L g

z s : A : ; : mee E f i: ein Vorwurf gemacht werden sollte, namentli aub für den Fall, sorgt dafür, daß im Fall der Ermittelung des Insekts dur dic Mit der Reblaus bechaftete Reben sind, da es ein Heilmittel Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bezeineten oder sonst erforderlißen Maßregeln können sundheit dez Viehes zugelassen werden. daß der jüdische Rittergutsbesißer etwa der Patron der katholischen

. , er . . , ”“ Die vor C (t ; n 3 0 h Landeëregierungen die nöthige Vorkebr getroffen werde. Wie dieselbe | nicht giebt, dem Untergange verfallen, sonah werthlos, günstigenfalls beigedrucktem Königl. Insiegel. j der in Verbindung angeordnet, auf einzelne Theile des Grund- Beim Kapitel „Förderung der Fischerei“ ersuhte der | Sguie ist. Wenn er der Patron der katholishen Schule wäre, so zu treffen sei, läßt si allein nah der Lage des einzelnen Falles | nêmlich, wenn zur Zeit der Ermittelung des Insekts die Trag- Tae Be (A Sy N 1B il l e beschränkt, andererseits, sofern die Reblauskrankheit räumlib | Abg. Kropp den Minister um Auskunft darüber, ob nicht würde er in Bezug auf sie von Hausväterbeiträgen frei sein. Er bestimmen und ist deshalb in das Ermessen der Landesregierungen | fähigkeit der Pflanze noch nit völlig zerstört ist fast werthlos. helm. :

t ] L i ¿feren Umfang erreicht auf, eine ganze Gcmarkung oder ; ifi i iaesctes in baldige Aussiht genom- | würde s{lechter gestellt werden, wenn er als sogenannter assoziirter zu stellen. Es kommt demnach hier nur darauf an, und es ersceint Durch ein Verbot, von dem hcimgesuhten Grundstück Reben und S S A ae, von Kameke. Achenbag, cines A aen ausgedehnt werden. S dant n Ls E ténz Mißstände u die | Rittergutsbesiger ‘ciner benachbarten evangelischen Schule angeslossen zuglcih als genügend, die leßteren mit den erforderlihen, im § 3 | andere Pflanzen zu entfernen, erwähst dem Besißer ein aus öffent- riedenthal. von Bülow. Hofmann. Die Rebkulturen unterliegen jederzeit der Beaufsichtigung und 3 würde, zu der er sonst in feinem unmittelbaren Verhält-

- h ; Z E N : i j irsten. E s u E, ; enthaltencn Vollmacbten zu versehen. j lichen Mitteln zu vertretender Scbaden ebenfalls nit, Denn die ung dur von dem Ministerium des Innern und der Justiz dringend der Abhülfe bedürf D, : __ | niß stände. Ich möhte für diejenigen Herren, denen die Die im ersten Absatz dieses Paragraphen den Landesregierungen | nit nachweislich kranken bewurzelten Pflanzen, welhe der Vernich- e Sathverständige. f E C u O i dg Oere polnischen Verhältnisse unbekannt sind, anführen, daß für die auferlegte Verpflichtung darf indessen niht eine unbedingte und un- | tung und Desinfektion vorerst nob_ entg-hen, unterliegen immerhin Geset, Artikel 2. : geseb von 1874 sei allerdings rev Es sei s Anhö Frage, welhem Scbulverbande ein jüdiser Rittergutsbesizer zuge- begrenzte sein. Auch in Deutschland könnte die Reblauékrankheit eine | einem dringenden Verdachte der Ansteckung und würden nur etwa Ab- - M l di b k ti bete Die na Artikel 1 erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne diese Revision aber nicht üvereilen. Es sei ur nhorung | wiesen wird, die Konfession allein nit ausschlaggebend sein fann. solbe Auébreitung gewinnen, daß, wie in Frankreich, wenigstens die | nehmer finden, welche mit der Thatsache oder der Bedeutung der In- aßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend. Grundstücke betreffen, den Eigenthümern oder Nußungsberechtizten | sämmtlicher \sachverständigen Jnstanzen bereits ein reichliches Es ist dabei vorzugsweise aub darauf Rücksicht zu nehmen, ob etwa Ausrottung und Unschädlicmachung aller heimgesucbten Rebpflanzungen | feftion des Grundstücks unbekannt sind, mithin getäusht werden, so | Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Her vrifilih mitzutheilen, wenn sie eine oder mehrere Gemarfkfungen | Material für eine Revisio ! gesammelt; wann die Regierung | die katholishe Scule aub gleidzeitig eine polnische ist. Denn da wegen _Unerscbwinalichkeit der_ Mittel unavsführbar wäre, ja | daß ter Besiger {hwerlih in der Lage sein dürfte, cinen aus solchem von Zähringen [ io Liefe in dem zur Publikation der Erlasse des bezüglichen Kreis- | mit der leßteren selbst vorgehen könne, sei heute noh nit zu | die jüdishen Gutsbesitzer im Allgemeinen der deutschen Nationalität daß die Bekämpfung der Krankheit überhoupt als nußlos | V.rbot hbergeleiteten Ersaßanspruh rechtlich zu begründen. Nicht be- S k amts bestimmten Blatte bekannt zu machen. Die nah Artikel 1 übersehen. Vor der Hand begnüge sih die Regierung noh | angehören, so wird man in den meisten Fällen, wenn man die sib erwiese,. Um für einen _solchcn, wennschon bei unseren | wurzelte Pflanz n aber, abgeschnittene Blumen, Obst, Gemüse, unter Mit Zustimmung Unserer getreuen Stände haben Wir bes{lofsen Nr. 1 von dem Kreisamt erlassene Anordnung wird für den Einzelnen damit dur möglichst milde Handhabung des bestehenden | praktischen Rücksichten ausreichend ins Gewidt fallen läßt, dahin klimatischen Verhältnissen unwahrscheinlichen, Fall die Notbwendigkeit | Umständen auch Trauben ohne Blätter werden bei Beobachtung der | Und verordnen was folgt: i schon durch mündliche Mittheilung wirksam. Die nah Artikel 1 G , di n Uebelstände möglichst wenig fühlbar gelangen müssen, die jüdisben Rittergutsbesißer den evangelischen der zumal nicht jederzeit thunlichen, gänzlichen oder theilweisen Aufhebung | nöthigen Vorsicht im allgemeinen freigegeben werden können. Stil 1 Nr. 2 und 3 erlassenen Anordnungen sind den Betheiligten stets eseves die vorhandenen Schulen, die gleichzeitig au die deutschen sind, zuzuweisen.

des Gesetzes zu vermeiden, ist jene Verpflicbtung der Landesregierungen Endlich wird auch cin Verbot, das heimgesuchte Grundstü zeit- Das Handelsministerium ist ermächtigt, in den Rebkulturen dez {rift'ih und zwar mit der Eröffnung mitzutheilen, daß diese Maß- | zU machen. 2 b F Ih gehe nun über zu der Bemerkung des Hrn. Abg. Kantak. darauf besränkt, nah Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche | weite der Regel nach für 2 bis 3 Jahre zur Rebkultur nicht Großherzogthums Ermittelungen über das Vorhandensein der regel erst nach Ablauf von zehn Tagen, von dieser Zustellung an ge- Auf eine bezügliche Anfrage des Abg. Frhrn. von Ham- I tann nur bedauern, daß es mir troy aller Aufmerksamkeit eine Verbreitung der Krankheit zu verhindern geeignet sind. zu verwenden, einen nahweisbaren Schaden nicht verursachen. Denn Reblaus (Phylloxera vastatrix) in gleiher Weise anstellen zu rechnet, vollzogen werde und bis dahin das Recht der Beschwerde bei | merstein erwiderte der j . i : nicht möglich gewesen ist, aus dem von ihm selbst bereits angeführten 4 es ist zu erwägen, daß der Besitzer bei sofortiger Erneuerung der | lassen, wie dies durh das Reichsgeseßp vom 6. März 1875 dem betreffenden Kreisamt offenstehe. Staats-Minister Dr. Lucius, es sei ein Projekt in Vor- | Frunde ibn ausreichend zu verstehen Sonst würde es mir sehr an-

S. 4. Nebkultur den bereits erlittenen Schaden nit heilen, sondern vor- Reicbs-Geseßbl. von 1875 S. 175 dem Reichskanzler für da Artikel 3. z bereitung zur Vertiefung des Hafens von Leba und zur | cenehm gewesen sein, auf das reibe Material, das er hier vorgeführt Die Regelung des Verkehrs mit Reben und anderen bewurzelten | auésichtlid vergrößern würde, da eine einmalige Desinfektion fast Deutsche Reich eingeräumt ift. : Die nah Artikel 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen können Hebung der Fischerei in dem gleichnamigen Flusse. hat, mit einem gleich reihen Material zu antworten. Die dritte Pflanzen im Innern des Reichs ist cine der wichtiasten, zugleich niemals das Insektt, dessen enormes Fortpflanzungsvermögen bekannt Artikel 2. von der Ortspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon Der Abg. Seehusen bat, durch baldige Aufforstung von | Lesung des Etats habe ib allerdings nit als den Plaß erwarten schwierigsten Aufgaben, welche der Entwurf zu lösen hat, weil augen- | ist, gänzlich vertilgt. Es kommt hinzu, daß in vielen Fällen der Wenn das Vorhandensein der Reblaus auf einem zur Reb- ist dem Kreisamt unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches die ge- Oedländereien die Bildung von Flugsand und die Versandung | können, wo diese Frage eingehend erörtert werden könnte. Ich ill \cheinlich diejenige Gefahr, die mit der natürlichen, auf mehr oder Boden dur den Wesel der Kultur und durch den mit einer Des- | kultur a Grundstück oder an einzelnen Rebstöcken festgestell troffenen Maßregeln sofort zu bestätigen, abzuändern oder außer Kraft anzer Distrikte in den Kreisen Ortelsburg und Meidenburg aber sehr gern meinen guten Willen zeigen, und auf einzelne der minder erkenntare Grenzen beschränkten Verbreitung der Reblaus ver- | infektion verknüpften Gewinn an Nährstoffen eine Verbesserung er- | worden ist, Tann das Handels-Ministerium alle diejenigen Anordnungen zu seßen hat. i ganzer, Ostpreußen) zu verhüten Die Gefahr sei eine hervorgehobenen Punkte eingehen. Im Allgemeinen darf i die Be- knüpft ist, weit von derjenigen Gefahr überwogen wird, welche daraus | fährt, welche dem später neu gepflanzten Weinstock reihlich zu gute | treffen, welche eine Vershleppung der Reblaus zu verhindern geeignet Artikel 4. j Seis Bedbvt (Provinz Vitpreu o ° merkung voraus\chicken, daß die sämmtlichen Maßnahmen des hervorgeht, wern von gewissen Mittelpunften aus Pflanzen, an deren kommt. é 4 erscheinen, insbesondere Gegen das von dem Kreisamt nah Artikel 1 erlassene P außerordentlich dringende. ivirt filichen Verwaltun Kreis\culinspektors Lur sih auf einem Boden bewegen, welcher Wurzeln das Insekt haftet, fortgesetzt in größeren Mengen und nach Immerhin beabsichtigt der Entwurf dur die Vorschrift im 1) verbicten, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen findet die Beschwerde an Unser Ministerium des Innern und Ge Der Rest des Etats der landwir hschaftlichen Ver v 18 cin viel wichtigerer und interessanterer ist, als aus den den verschiedensten Orten gelangen. 8. 10 Absay 1 nur das Mindestmaß der Entschädigungspflicht fest- | und Pflanzentheile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, ebenso Justiz statt; bis zur Erledigung derselben bleibt dasselbe aufrecht er- | wurde darauf nach den Beschlüssen zweiter Lesung erledigt; | kurzen Anführungen des Herrn Vorredners hervorgeht Es Die Verwirklichung des in Folge dessen son öfter aufgetaubten | zuseßen, ohne die Bundesstaaten, wenn sie nah Lage der Verhältnisse | alle sonstigen in den Boden hincinragenden Gegenstände, als Pfähle, halten, A : ti PA ebenso der Etat der Gestütsverwaltung, sowie die Einnahmen | handelt si immer um die Frage, ob die Staatsregierung ein Inter- Vorschlags, den Verkehr mit Riben innerbalb des Reichegebiets gänzlich | die Leistung weitergehender Vergütungen für angemessen erachten, | Zauntheile 2c, aus dem bezüglichen Grundstück abgegeben oder über Wenn Unser Ministerium des Innern und n Justiz i des Etats des Ministeriums der geistlichen 2c. Angelegenheiten. | ese daran nehmen soll, und die Unterritsverwaltung insbesondere, zu untersagen, würde eine Vernichtung der mit Anzut und Handel hierin zu beschränken. haupt entfernt werden ; Artikel 1 Nr. 2 die Vernichtung. von infizirten Rebku R i tre Zum Ordinarium dieses Etats erklärte beim Kapitel | daß die Kinder der deutscen fatholisben Eltern allmähli mit Hülfe von Reben aus \chließlich si befassenden Irstitute in ihrem ganzen : 8. 12 2) über den Transport von der Rebkultur dienenden Geräthen Desinfektion von Grund und Boden angeordnet hat, e 1 ree Elementarshulwesen der Abg. S chmidt (Sagan) im Namen | der Stule in die polnische Nationalität übergeführt werden. Die Umfange und der hiermit theilweise sih befassenden Handels- S E in den von der Krankheit heimgesuhten Gegenden beshränkende Vor- Maßregeln erst nah Ablauf von zehn Tagen nach der in E der freikfonservativen Partei, die in der Debatte der Volks- | Entwickelung ist, wie den Herren, auch wenn sie sib nit mit der gärtnereien wenigstens in einem gewinnreihen Zweige des Betriebes | enthält die nöthigen Strafvorschriften. Des durch dieselben zu ge- | schriften erlassen ; des Artikel 2 erfolgten Zustellung oder Bekanntmachung der a er Jreuton]érv dit aut Worte gekommen sei, seine Sache eingehend beschäftigt haben, immer mehr befannt geworden, Platen und außerdem einen erheblichen wirthscaftlichen Nachtheil, währenden Sdußes bedarf in gleihem Maße der innere und der 3) die Vernichtung der verseuhten Rebkulturen und die Ent- ordnung vollzogen werden. Wird in dieser Frist bei dem Lg em \hullehrerpensionen niht z Bod ß h Hause anae- die gewesen, daß in ‘den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts nämlich den Mangel der zum Wiederanbau abgestorbener, zur Aus- | internationale Pslanzenverkehr; die dem leßteren bereits zur Seite | seuchung des Bodens anordnen und ausführen lassen; Vollzuz beauftragten Kreitamt eine Remonstration gegen M s Partei stehe durchaus auf dem Boden der v E e die deutshen Katholiken mit der größten Sorasamkeit ihre besserung und Veredelung untauglicher Rebpflanzungen erforderlichen | stehenden Strafbestimmungen des §. 134 des Vereinszollgeseßes vom 4) die Benußzung des Bodens auch nach erfolgter Entseuchung lichen Anordnungen eingereicht, \o ist dieselbe von Ai gedachten 2 E nommenen Resolution von Bennigsen. Seine Partei ha fa. Nationalität als Deutsche bewahrten ur d daß erst nach deo Reben zur Folge haben. 1, Juli 1869 (Bundes-Geseßbl. S. 317) würden in vielen Fällen | zur Rebkultur oder zur Kultur von Gewächsen überhaupt für einen be- hörde sofort dem Ministerium vorzulegen und der Vollzug noch weiter für dringend nothwendig, daß das Pensionswesen für die Volks- | Maßnahmen der 40er Jahre, namentlih seit etwa 1848 M 5 Eine Maßregel von solcher Tragweite ließe sch um so weniger | dem Zwecke niht genügen. Auch die Bedrohung der Verabsäumung | stimmten Zeitraum untersagen. bis zur Entscheidung auf die Remonstration auszuseßen. \chullehrer \chleunigst und in befriedigender Weise geregelt und zwar nun in steigernder Progression die Landes A en în rebtfertigen, als derjenige Schade geringer, überdies der Regel nah | der Anzeigepfliht (S. 8) mit Strafe wird in gewissen Klassen der Artikel 3. ; z Artikel 5. igte ist verpflichtet, von | werde. Auf das Schuldotationsgesey dürfe man nicht erst | das national-polnische Lager übergeführt wurden. Wir hal 8 s heilbar erscheint. welwer durch Verpflanzung infizirter Reben in | Besißer von Rebgrundstücken weit wirksamer sein, als die Besorgniß} Es bleibt dem Handelsministerium überlassen, die für nöthig Jeder Eigenthümer oder Nupungsberechtigte U dep ei Zustandekommen könne sih noch AUNET E E S D N Vbrceinlea die Ver-

; O i d! tin i i -_|_ lic verzögern, die Noth unter den emeritirten Lehrern sei aber | 10 ugangit ' ; :

nung von Tafeltrauben oder als Zierpflanze dient, in denen daher die \tüdckes zu beschränken oder auch, je nah dem räumlihen Umfang der Gil Ver gen Aa Pte DaO Bora Ea a E n Le daß ‘das Gail baldigst helfen müsse, wolle es nicht gangenheit mit der Mete E ba N L vas Rebpflanzungen na Zahl und Umfang verhältnißmäßig spärlich, auch Anlage. Krankheit, auf eine ganze Gemarkung und selbst auf mehrere Ge ma ‘Bais a e aS E aroßes Unreht begehen. Jm Gegensaß zum Finanz- E e e Mde Deut Del Nationalität darstellten, E A s R V ltowiribschastlicer A niula A Se T V9 markungen auszudehnen. : iat Artikel 6. : : Minister sage er daher: Die Volksschullehrer hätten allerdings Lde absolut von polnisher Sprache und polnischen Nationalitäts- mithin die zum Zwecke der Weinbereitung stattfindende Kultur der Rebe, Maßregeln gegen die Verbreitung der Reblaus ; ; Arlikel 4. ; N Die dur die Vernichtung der Rebkulturen und Desinfektion des | cin Prioritätsreht zur Befriedigung ihrer gerehten Ansprüche ; | wünschen vollständig frei waren, ein großer Theil, sei es selbst, sei wird erhöhten Schuy beanspruchen können betreffend. Die nah Artikel 2 erlassenen Anordnungen sind, sofern fie ein- Bodens entstehenden Kosten fallen dem Staat zur Laît. ; wenn das Haus Angesichts der jezigen Finanzlage das Be- | es in ihren Nachkommen, sid zur polnischen Nationalität D F U h t of ; % zelne Grundstücke betreffen, deren Besißern \{riftlich zu eröffnen, Derjenige, dessen Rebkulturen von den in Artikel 1 bezeibneten : S bewilli den bne. Mir liegen diese Listen vor und zufällig ist glei der dritte

Zu diescm Bebufe {ließt der Entwurf die cinzelnen Weinbau- | Vom 27. Februar 1878 sofern sie eine oder mehrere Gemark mfassen, dur das Amt ge, ebfulturen von den e i des Werthes der | amtenpensionsgeses und die Steuererlasse zu bewil gen den | tir lieg isten M E Lie debieze în 1j ab} ex verbietet auenaimslos Ne Sue Ver È j Platbezu verkünden, und, if ben befreffenden Ganeinden sodann Maßregeln betroffen werden, ist befugt, den Grsab e erwerths der | Muth gehabt habe, dann müsse es auch den Muth haben, | Dri haft Rat: welden Ler Aa, M O E Ta und wurzelter Reben, au den in der Versendung nab einem Weinbau- | Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c att. vorfinden, Und, it Den Yebpesenben, Wametnvert odann auf obrigfeitlide Anordnung vernichteten und des Minderwerths der | = : e ichende Pensionirung der Lehrer- Ortscaft Rattay Lorenz Leitgeber, welcher si im Jahre un ebiete lie Dem Versuch; er untersagt ferner den Verkehr mit Reben n ortsüblicer Weise weiter bekannt zu geben. Die Anordnungen werden bei der Untersuchung beschädigten gesunden Reben aus der Staatskasse die Mittel für . ausrel hen e en) g l h © | im Jahre 1881 eingetragen findet als ein Mitglied der deutschen in 4 verfWlebenen einan Weinbaudebitle angehörigen Wein- | Lerordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der | für die Einzelnen hon dur mündliche Mittheilung der mit der zu verlang n. : : emeriten zu schaffen. Die DeckEungsfrage scheine ihm durh- fatbolishen Kirchengemeinde in Posen. Das führt mi noch unmittel- baubezirken; er verbietet endlich au für den Bereich des einzelnen Monarchie, sür den ganzen Umfang derselben, was folgt: Eröffnung betrauten Organe wirksam. Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigen- | durchaus nicht so schwierig. Der Abg. von Bennigsen habe | kar auf einige Einzelnheiten. Der Herr Abgeordnete hatte, ohne E 2 ; s ; thümer oder Nußungsberechtigte der 1m Artikel 5 ihm auferlegten | quf die Zukersteuer verwiesen; er nenne außerdem die Ka- | Namen zu nennen, sich etwas heftig darüber ausgesprochen, Weinbaubezirks den Verkehr der daselbst etwa befindlichen Rebschulen S L Artikel 5. er i : huldbaftem Verschen nicht nach- l è E dnet, lzihr das Dop- n Vat 2 nit obne Weiteres habe erreichen können mit verdächtigen, nämlich mit solchen Rebforten, welche in dem Bezirk Wenn das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) In dringenden Fällen können die in Artikel 2 Ziffer 1 und 2 Verpflichtung wissentlih oder aus shuldhastem Bersehe pitalrentcnsteuer, welche zweckmäßig geordnet, L21hr p: | daß ein Vater es niht ohne fönnen,

H 6d f i in i] ür di - i i z Theilnahme an dem polnischen

nicht üblich sind. ; S 1 od ; „ly A i der von der gekommen ist. E andi «Ros pelte des Betrages einbringen würde, welcher für die Volks- | daß sein Kind zur Theiln, "A nien

Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit des Rebverkehrs zwischen gui E ae R E E E ci C U O n, O 4 ‘Ver A D ines Anordnung Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ift der ullehrerpensionen gebraucht werde. Spracunterriht zugelassen und in den polnischen Religions den Rebstöcken von den durch das Reichsgeseß vom 6. März 1875 | Ortspolizeibehör gesprochen den. Von solch n g Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts ch

t ; ; g äf T A ; ; i ub i iirde. Der Name dieses Mannes ist versiedeney, demselben oder aud mehreren Weinbaugebieten an- | bestimmten Organen oder anderen Sachverständigen festgestellt worden | ist dem Handelsministerium unverzüglich Anzeige zu erstatten, welches Rechtsweg zulässig. f ñ j ädigungs- Der Abg. Borowski bestritt gegenüber einer Bemerkung | unterriht übergeführt wird 2E E. - a gehörigen Weinbaubezirken gestattet der Entwurf im Interesse der in | ist, kann der Öberpräsident solche Verfügungen, E elde cine | über deren Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung sofort zu be | binnen jechs Monaten nah Empfang der über die Grote eino Mündee Und, g der Gle von t

; ; ; ; : ( :finitiv \i ¿sprechenden Verfügung des Ministeriums | des Kultus-Ministers bei der zweiten Lesung, daß auf An- E blichen Liste, welde aufgestellt ist zur Wahl des e E e E C E URA, O der Reblaus zu verhindern geeignet erscheinen, | finden hat. Artikel 6 P E La Su A dem zuständigen Gericht angebracht trag des Bischofs von Kulm eine Simultanschule errichtet Ta ‘Mauriet dieser A U E S DCTS, ? s , | namentlich: rtikel 6. / / Hon Ét ; N iberb a

i i it ei i inmerht , : i w j worden sei. deutschen katholishen Kirchengemeinde. enn ich Uoerhaup en een au N M R Let O 1) verbieten, daß Reben und Rebtheile, sowie andere Pflanzen Jeder Besitzer von Reben ist verpflichtet, von dem Vorhandensein A Artikel 7. a Staats-Minister von Goßler erkärte, der betreffende Ln wollte, so fönnte ih hier vielleicht nod anführen, daß nah ; U gt a Tarnteit des Ti M a A iche He L niß, l Mets und Pflanzentheile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von dem | der Reblaus und allen verdächtigen Erscheinungen, wele das Vor- i Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Fall beziehe sich nicht auf den Bischof von Kulm, sondern auf | ciner Liste vom Jahre 1861, welde auch nach firhlihem Material N Sen A E n Ms gn Mee lere misbräcalic bezüglichen Grundstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden, handensein der Reblaus befürbten lassen, der Gemeindebehörde Anordnungen werden mit ciner Geldstrafe bis zu 150 Mark oder aufgestellt ist, in denjenigen Parochien der Stadt Posen, welché

r / s i L P

E [even l den, B plen „Ce | 1 den von Ermeland. E : 2A N N ; Mie Feclgcadbehen Neben u dnbevem Qveds alé 10 Veit | «a R E G Me und die Desinfektion n g oder der Bezirkspolizeibehörde unverzüglih Anzeige zu mit Haft bis zu 4 Wochen O « Der Abg. Dr. Langerhans ersuchte den Minister, dahin | Katholiken deutscher Nationalität enthalten, die Zahl der

; : 08 i E N ; ; c EH ; 7 s Fatholiken im Jahre 1861 4510 betrug gegen innerhalb des eigenen wirthschaftlihen Betriebes verwende. Deshalb 3) di : Uz n : S S . l zu wirken, daß die Sculinspektoren sih künftig nicht unbe- | deutschen Ka S é t d Überträgt der Entwurf die Entscheidung der höheren Verwaltungs- cinen V S A Bodens zur Rebkultur für Artikel 7. Unser Ministerium des Innern und der Justiz ist mit der Aus z , daß ch 7659 polnishe, und im Jahre 1872 betrug die Zahl der

: 1 Î ; lung ; ; ; ; 5 : i rehtigte Uebergriffe in die Privatthätigkeit der Lehrer er- 5 tboliken nur 631, Utraquisten waren vorhanden 2817, behörde bezw. den höheren Verwaltungsbehörden, falls die Zuständig- Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können Die. Foslan! welPe- ui), Vie auf Gaus va Lune = Rb Ae Be en Unterschrift und beigedrückten | laubten. Es seien verschiedene Klagen über solche unbefugten Po Va aen B0ad so daß selbst, wenn man im Jahre 1872 die keit mehrerer solcher Behörden in Frage kommt. inte ober ia Uerttas Ciét nadlné Thei nehmenden Ermittelungen oder durch die Vernichtung der Re Urkundlich Unserer eigenhändig ! ; 9 tsraths laut geworden. Einem 1 dageg E L : (lt Gunsten der Ueber die vorstehend bezeichneten Maßnahmen hinaus wird man ftücts bes ränkt Cr a E E A M ‘Réblau H des l fulturen und die Entseubung des Bodens entstehen, werden aus der Großherzoglichen Siegels. Ueberschreitungen des Aufsichtsraths laut g Lan Eintvitt iu Deutschen und Utraquisten iulammenzezen ven é U Bier ohne ungebührliche Beeinträchtigung der Interessen Dritter in der 2 Eren üumf erer]eils ot ofern die Reblauskrankheit räumlih ] Staatskasse bestritten. Desgleiben wird auf Verlangen aus der Darmstadt, den 30. Mai 1880. : Lehrer habe beispielsweise der Schulinspektor den Etn r Deutschen, immerhin die Ziffer derselben a “Pdlleibt. Auf besonderen Fürsorge für die Weinbaugebiete nit gehen dürfen. Auch e E O R E O (Guts-) Dat E au, N Von v n L bes W. Ae (L. 8.) Ludwig. ina uad einen Gesangverein is E n i da Katholiken, 4M I O L A cin Sitienne bes ie hauptsähli in L ; VULLT l ezeihneten Anordnungen betroffen werden, Ersaß des Werths de! F vangelishe und Juden gleihmäßig angeyöorlen. GLER U S R E eat e e L ms P L E i Le e n e Minderarrys der bei der Untersuchung be v L L a ergänzte seine A zweiter Lung O n bed A Ca : i 2 ; : 5 Gs a ? ädigten gesunden Reben vergütet. Î : j ; über die Za er von der Er- Ge : : o # s D R Ada e e L O Ls Wird die landwirthscaftlihe Benübung eines Grundstücts a ausgestallten Be Ee richts ausgesclossenen Geistlichen | 27 deute katbolie Lebrer nit edr nbe be der Geisilib- Rebenzucht gänzlich einstellen werden, die übrigen aber regelmäßig ; ; Aiordi A E A t A e Ls: Nichtamtliches ¡m Regierungsbezirk Côln, und verlangte, daß diesen Geistlichen a L e Also G. solhe Lehrer sogar deutscher Natio- gründlichen Üntersuhungen zu unterwerfen sind. Die nah §. 1 erlassenen Anordnungen sind, sofern sie einzelne | während der Dauer des Anbauverbots si ergebenden Ertragsausfall s im NeglerungSoezirk i mieber freige eben werde keit zu euen, K erf sind nicht mehr in der Lage, ihre Die Bestimmung, daß die Feststellung der Weitbaugebtete: in den Grundstücke betreffen, den Eigenthümern oder Nußungsberechtigten | eine Vergütung geleistet. Bei der Bemessung der leßteren ist nit in, 9. & Geiteren Ver - der Religionsunterricht wie gegeve B h ana dec nalität, fatholisher Kon eon, L L m dine Le einzelnen Bundesstaaten durch die Landesregierungen zu erfolgen hat schriftli mit utheilen; wenn sie einen Bezirk betreffen, wie poli- | der Ertragswerth, der dem Grundstück als Rekkulturland, sondern Preußen. Berlin, 9. März, I d Der Abg. Dr. Kolberg verlangte weitere De]chrän j t L Kinder ausreihend in dem eun r S ax ür bedarf besonderer Erläuterung nit. Aber auch die Gliederung Ves zeilihe Verordnungen bekannt zu machen. Die Anordnungen ] derjenige, der ihm bei anderweiter landschaftlicher Benußtzungswel|t laufe der gestrigen (44.) Sigung des Hauses der Simultanschulen, und generelle Uebertragung der Lokal-Schul: | Muttersprache zu unterrichten. e y E R Weinbaugebiete in Weinbaubezirke ist mit Rücksicht auf die weitgehen- werden jedoch für den Einzelnen {hon durch mündlihe Mittheilung | zukommt, zu Grunde zu legen. Abgeordneten wurde die dritte Berathung des Entwurfs inspektion an die Geistlichen in den Bezirken Braunsberg, | ganzen i 0M Ee r 0E die Lurshen Maßnahmen den Verschiedenheiten der maßgebenden Verbältnisse den Landes- wirksam. Artikel 8. desStaatshaushalts-Etats pro 1883/84 (zunächst e Königsbera, Allenstein und Lößen. : ¿bth L S5 Tabs ¡ufälliger Weise 2 derartige Eingaben hier. regierungen zu überlassen. Wenngleich es nahe liegen, im Allgemeinen L 8. 3. Der Betrag der Vergütung wird durch Schäßung von drei durd dem Etat des Ministeriums des Jnnern, dauernde Der Abg. Dr. von Stablewski klagte über die ungleihm bige Dieselben find im esten und fließendsten Deuts geschrieben ; die eine sih auc empfehlen wird, die Grenzen der Weinbaubezirke mit der Die im §. 1 Nr. 1 vorgesehenen Anordnungen können von der | das Bezirksamt zu ernennenden und eidlih zu verpflichtenden Ausgaben Kap. 9) und der Geseßentwürfe, betreffend die Fest- Vertheilung der Schullasten über den Landgemeinden der | i Martin Muth aus Jerzyce. Dieser fängt und das ist arak- Grenze größerer oder kleinerer Verwaltungsbezirke zusammenfallen zu | Ortspolizeibehörde vorläufig au?gesprohen werden. Hiervon ist dem | unbetheiligten Sachverständigen ermittelt und von der oberen Ver- stellung dieses Etats und die Ergänzung der Einnahmen in Provinz Posen und unter Benachtheiligung der katholischen teristisch obwohl er heute noch Mitglied der deutschen Franzis-

lassen, so würde doch die Aufstellung verbindlider Normen in dieser | Oberpräfidenten unverzüglih Anzeige zu erstatten, welcher die ge- | waltungsbehörde mit Vorbehalt des Rehtsweges festgestellt. demselben, fortgeseßt. Der Rest des Ordinariums der Aus- | Bevölkerun g durch diese Vertheilung. fanergemeinde ist, folgendermaßen an:

insiht nicht rathsam sein. Etwa bei der Ausführung der hier frag- | troffenen Maßregeln sofort zu bestätigen, abzuänd d d ; Mi i i i i ra- i i früheren E 6 ibroei iben Bestimmung hervortretende Unzuträglichkeiten lassen, R zu seßen hat E IISISSEN SDES- QUReL A Artikel 9. gaben wurde bewilligt, desgleichen die Titel 1 bis 7 des Extra Der Abg. Kantak besprach, wie schon mehrfaŸh bei frühere Obagleich i nach dem Namen und dessen Schreibweise wohl deutscher

Z im 8. i j i i di d des‘ Ordinariums. Gelegenheiten, die amtliche Thätigkeit des Kreis-Schulinspektors Abstammung sein mag, so bin ih doch schon, wie auch meine Mae, S Gégen die auf Grund A von bara Obrwprälidenien ck selben ‘llasseien. Anordranden “ned je t ies ‘Welbstrafe bis zu ; Zu Sr 8 hatte der Abg. Mooren folgenden Antrag | Lux in Posen, und E det De ov landen o B Era, DelGiler, E Le gee) dos dur Be is 2 5 N : = e | 150 M oder mit Haft bis zu se{b8 Wochen bestraft. eingedracht : eligkeit gegen die polnische Nationalität, de ] , eirathungen se | r her; Hranit 8. 5. n T IRGO e M A an den Minister für die Ist “e A La! Cu M E bere A e h x E Absicht oder aut Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: lnische Sprache gewaltsam zu unterdrücken, sowie zahlreicher meine Polonisirung nur meistens auf die Sprache und die Religion. Die hier getroffenen Vorschriften entsprehen denjenigen, welche f

i i ahrlässigkeit unterl worden, geht nebstdem jeder Anspruch auf Den in der zweiten Berathung abgeseßten Tit. 8 des Kap. 9 i i illkürlihkeiten und des Mißbrauchs Ebenso liegt mir eine Eingabe vor von einem Gastwirth, Jo- , eDie ier getrofengn Vorsbriften entspreben denjenigen, welche | "Die Bestwerde gegen Vie 0uf Vernichtung von Nebkulturen und | Pn verloren: Le Entsoelbung bierider stebt ven Gerichten 1: [F der einmaligen urd außerorbentlitben Aut e os 6 | Teines Aufsi O | fann Gerfgnforn, der in (elder Weile bitte, seine Kinder f den Bicbseucben, a R 1880 (Reis Grsetbl. S, 159) lassen gon von zehn Tagen na» der Zuftellung der Anordnung bei dem Artikel 10. : wies Sala L E Hierauf ergriff der Minister der geistlihen 2c. Ange- Jon agen in * Vie _volnisGen Presse die ganze Frage ‘aufgefaßt wird, O en i i S, M Pn CRLOUR e i Bis m A dieser Frist e Mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das Handelsministerium Dieser Antrag wurde nah kurzer Befürwortung des legenheiten v.on Goßler das Wort : dafür möchte id mir gestatten, zwei charakteristishe Beispiele anzufüh- Di Ausführun ‘Ver án rbeiten, Mükeegcin Wide \ Ee leibt die } beauftragt. ; Geheimen Ober-Regierungs-Raths Jlling troy des Wider- Meine Herren! Der Hr. Abg. von Stablewski {loß seine | ren. Bei der Besprebung der Luxschen Maßregeln im Juni 1882 ie 88. 6, 7 g g g ge]eß Gegeben zu Karlsruhe, den 16. April 1880. pruchs des Abg. Kieschke vom Hause angenommen ; ebenso Rede mit dem Wunswe, daß id in Beziehung auf die Seage der | hieß es in der „Gazeta Tara : stell ewähren die Mittel zur Erfüllung der vom Reih in Artikel 9 Jeder Eigenthümer oder M iDbcretit te ist verpflichtet, v Auf Seiner Königliden Hoheit höchsten Befehl : B der Rest dieses Etats unverändert na zweiter Lesung | Vertheilung der Shullasten für lele Licht und gleiche Luft A Pei eus er Sleitung Lee datiétn Nationalität und der e e et, von / ern, iffer 4 bis 7 der Reblaus-Konvention übernommenen völkerrechtlihen | dem Vorhandensein der Reblaus und von allen verdächtigen Er- Turban. Iost. willigt. möchte, Ih kann nur vers

; j i : n i int : i: ; : z Etats der landwirthschaft- | Wunsch ist, aber ih habe aus seinen Ausführungen nicht erkennen | deutshen Namen geme ie Ab slawisher Seite begino rpflichtung, zugleich zur Wahrung des bei Grmittelung eines Reblaus- | \s{heinungen, welhe das Vorhandensein der Reblaus befürchten lafs en, A Die Einnahmen des naeführten Fällen hiervon abgewichen denn wenn nicht die Abrechnung von fla

erdes etwa gefährdeten Interesses noch anderer Bundesstaaten. der Ortspolizeibehörde vie Anzeige zu R E u lihen Verwaltung wurden genehmigt. können, daß in den von ihm angeführten F

Gegenden erwächst, in denen der Weinstock hauptsächlkh der Gewin- | vor dem Verlust des Eatschädigungsanspruchs (§. 11). erahteten Anordnungen auf einzelne Theile des verseuchten Grund dem Vorhandensein der Reblaus auf seinen Grundstücken und von warten ; dessen 5

E a t A R

„Fig

Erf: o aa e

Sine

di Ir E

R: