1883 / 75 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 30 Mar 1883 18:00:01 GMT) scan diff

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4 ; A) a, , _- Reiche benachbarte Staaten gerihtet waren. Cbenfowenig gewähren die Schuß des W 9 : aarenzeihens eines Deuts il : ; et Schreiben eingeleitet. In diesem Schrei

die von ihm vertriebene, von einem A pu ive eingeleitet. In diesem Schreiben wird an den Angek is Auslaube prodetirte Vagc e änder Ne Anstage gerichtet, ob er geneigt sei, die ihm l aw eflagten Geseß über den Markenshuß vom 30 Auw eer seiner Zeitung anzulegen, Für den Belahino en e An Beilage 1874 SS. 1, 20 : um Aufgabe der entsprechen T von Goa g), Angeflagte i: SS, 90. n AUf g b sprechenden Anzah F T Jn der Strafsache wider den Apotheker W N geoUhr, des Tages des Erscheinens ee E der Beilage- wegen Zuwiderhandlung gegen das Markenschußgesey E e fun, Unterstüßung des Unternehmens der Antragstellerin d G hat das Neichögeritht, G Stra Saat ane 96: E E Blattes bet ver qi, ttionellen Theile derjenigen Numikér i « Schreiben hat Angots ole Dellegung erfolge, gebeten. Auf dieses für Recht erkannt: E Jahr poeagter zu\ttmmend geantwortet, die Beilagegebike daß die Revision des Angeklagten gegen das Urtheil dex | Ertmplaren feiner Zens a bat sodann eine den E Ran des K. Bayr. Landgerichts zu W vom 30 E n, perantwortlichem Nedricierx eten Be E h in H. tember 1882 zu verwerfen und dem Beshwerdeführer pes | unden* zugesandt erhalten und die Beilegung der Ltt olUngs- Kosten des Rechtsmittels ian Beschwerdeführer die S Gremplaren foidias “Delta e L NN e l ' ausführen lassen. Dem Postatnts 7 _letn Seschaftspersonal Der A nde. diese Beilage als H Postamte G. gegenüber hat der Angeklagte t ag S dur unrichtige Anwendung einer Reihe | bandelt, indem er die E Beilage seiner Zeitung be-

s Gesetzes 30 N Ed er Pof f n Besti S h

Markert be vom 30, November 1874 über den E Holtordnung vom 8, März S (rinem 8 E S 185 Die Revision bestreitet zunächst die Wirkiamf-; 2 91, Dersendung außergewöhnlicher Beilage S der Handelsfirma E. & G E E P e i E areihing eines Gremplacs ver Belege bea fte s : ). ' D Je 2 K. r. Am 8- : as ad Nr. y : S wad t E A L ( ritte bts zu F. unter dem 8. Februar 1879 erfolgten Eintragung des | ukricbtende Porto von 1 Pfennia drleni de igelegte Exemplar zu

cesegbrag! mit 8. 113, H. A Pr.s aus §, 113 des Reich8-Straf- E E positiven Vorschristen des Reicbs- 3 inen' ür di E Anwendung des L. Y 13 des Strasgesepu n LehaR Ee für ete LaterVeidung. A E bes eide Angeklagte dahin begründet, daf dem R ist für | Delikte nab ihrer inneren Natur oder 1 vositiver irm Strafgeseßbuchs die in Abschnitt VI gas em Rechte des Reichs- | ibres Thatbestandes nur geaen es Sie, cam E z l aibestandes n n das Inland en inländische Verbrechen und Vergehen des Wi heil IT. desselben bezeineten | liche oder militärische EinrkÞ] A em Aehnliches begeagen H ee ta E, ve oder militärische Einrichtungen und dem Aehnliches b und unter diesen speziell das Ver q „Hegen die Skaatsgewalt, | werden können (beispielsweise die verschied iter der Bezeichnung edin : Sg na Bend fis ut gegen §. 113 als Objekt, | des Landesverraths zusammen bien ( Steaftl unter der Bezeichnung E ee DeES A ten könnten, die Staats- | Verbrechen gegen S8. 90, 92 E K Abschnitt V Theil 11, be id: E En N e der zu demselben gehörigen | neten Verbrechen und Ve aeb Z N E E qu nei Dildude Fe e Gee, E. deshalb ein von | wähnt, ein Meine G Ge e S t sich, wie bereits er- fideler Widerstand als folie fe Deutschland ftraflos set ie (0e E oder die positive Norm diese Einschränkung nit gas jiell für K. A Pr a4 solier in Di p „GrUNos Jet, le |pe- } fie doch zu subintelligiren sei, nit ablei et, dberbies autzuiülen deO t gelangte Revisionsbegründung sut | kann der bezeichnete Sl ß d R leistung gegen Beamte ha dl F. 113, sofern er von Widerstands- | Strafgesetzbu in Abschnitt 1 d IT. Theil IL bei dem Verbre : , SEgENn j i an sge]eBß n Abs . und 11. Theil 11. bei dem Verbre E hei E n le aus §. 399 des Strafgeseßbuchs zu | des Hochverraths und na L E L em Verbrecen rue ald Pertnen u Besen en, wie u Let Le H | Wn S2, Deulide Reid d die deut Bedin, bey, ben en Reis conen zu verstehen ; e e des Deut- eutsben Kaiser und die deuts B rf bezeihnct, deutschen Bundeoita e telbaren oder mittelbaren Dienste eines | während die gleide E ländische Staates ne un f e gleihen Thate Die Revision hat Ae fe bat t i; . Staatsoberhäupter begangen A Atbnitt V Thai 1L beson E. Der Rechnen I E angesehen werden können. | und zwar milderen Strafsatzungen unterstellt ae E E S ae e j Ea VI. e seßungen der Strafverfolgung der Letzteren in i Theil N i Low Ls a e pen Sc&uß der inländischen Etoioccal S Wn fiat e E E bweicbender thin Ae L ee lusiabiiden Sins - et]e normirl worden sind. Die Swlußfolgerung, es habe dami der am Thatorte bestehenden Staats ander im Auslande | anerkannt werden sollen, d L sländiscben : E, aren erre „werden Jollen, daß alle anderen gegen den ausländische S / A E wen nen ar S ie Sai t en Witectant de San tbe e aide Sfualegevalt Ses Lien A S S E T aus dem Grunde, E Nr. der „Erholungöstnudenr as Lea E N dann a R i | die linbistde Staatsgewalt gerichteten, vom Iu E vender, w ah S. es angezogenen Ge- f - . .. Zeitung“ oder wenigstens der arf «etbonnenten der E H aber guch dann ent- | Linder im - Autlande 3a: E el die Anmeldung von Waarenzeich O S L i venigstens der großen Mehrzahl 1 t der von einem Deut i ; j , wurde gegenüber der Allgemeinheit der Be- Schweizerpi E chvaarenzeichen gestattet sei, für die | gegangen. E Auslande b gvarkel eutschen im | stimmung in §. 4, Nr. : S S L ) De etzerpillen einzig deren Verfert d Prod Ap ; =—- L esl i Ludlande begangenen, mac den eseße hes Deutschen eldes als | ffn wenn nin arte, L Mor Spe feituds nue bonn gulôsi mte der Met Betracht Time, Vieser aber ole Sweher ‘ur | „e ¿ie Sfeasfammer bat ten urter (tre eel A B i L Martens chwe 98. April E cr yar den Angeklagten \chon dur Urtheil v L vußgeseße2, wele | 2? April 1882 von der Auklage einer Zuwiderb E igeseße®, Ankla Fe rhandlung gegen 8. 1

i i 3 R t au V enutzun der )reuz “Tor î t sf D . S. 261) el

sehen werden, welches für die ent s den, | gegengeseßte Ansicht daraus si ent- | hierg- annehmbar wäre. Mit Ret wird ab flit i t s |

tas then walde fir de enes eile Aa tons fg ent bergen E stellt Se E es E können. Das angefochtene Urtheil | LsÞrocen, indem sie von der Annahme aus : red fet l blagenden Vorschriften des Reicht-Steaï men t ; t die Sdhwere und die f r die Mehnzahl See biaubes Geóri- Königl. Amtsgerichts zu F. r S E e E des E des Redacteurs sich auf Vice Bel ay , die : ird Batterien L 3 f du E See ub die für die Mehnahl der hierher gehört S L - eingeti und dork als deren Inhaber eitschrift mchk erstrecke, welchbe in n zllagen einer Sinitaeilt bee ie Cs 9, Indbelondere die | geber veranlassen konnten, die Bestrafung j j : i nad Artifel 19 tes Aligemcinen L E tifioncgctid on Ente Ia Ee Ie D M nete ab : E i M. bezeicbnet seien. Da jeder f lagen bezeichnet seien. Dieses Urtheil ift i te Saat ke iu da A egn, insbesondere die peber veranlassen fonnten, die destrafung jener # hwersten Staats s nach Artikel 19 des Allgemeinen Deutschen Handel8gef vifionsgerihts vom 22. S vell 1st durch das Urtheil des Re-

aub. in den die sogenannten S Perbrecen und Vergehen betreffenven | dere ea n jowrik fie gegen das Aut gerichtet sind, durch beson- us verpflichtet ist, seine Firma bei de hen Handelsgeseß- ] f S Mm 2. September 1882 (Entsch. des Reichsgeri s Vor» ; : : zu normiren, w B ; * em Handelsgerichte, in Skcaff. B. 7 S. L : erhandlung elimmungen ut d Ste anten Dor leidteren, in Absdvit 4 V VIL Zhei E e A A L E M 1s C E C A ps E r ah E E “A | : ‘itt VI. und VIL, Theil 11. gedachten Staats d E E als Kaufmann nach Artikel 4 | aber auch die Gründe des letzteren Urtbeils r oen ; | 1 und als Kaufma! Ee Bleren Urtheils erweisen si als nit

ind, und hieraus der Schluß abgeleitet werden i i / abge en könnte, daß die Reichs- | sichti; ierin li i j geiebgebuno aue der Schluß abgel ß eis8- | sichtigung des hierin liegenden s\trafmildernden Moments der so erscheint au die im Handelsregister cingetra e Bie a Zutreffeud führt d gene Firma als eine C) Ire das angesol il aus: cine Druckschrift werbe s ata Vellage ciner anderen nit

irende konstante Judikatur des vormali ónigli i Ober-Tribunals als berechtigt babe E e PuisQen See (ravel Glau werden fkonnte, daß den vielfa treibender“ im Sinne des F. 1 des Markensch schrift berechtigt in gleicher Weise denjenigen e bere Diese Vors j else denjenigen, welcher den Umsatz den Will sjeni ie Lei ; ß l illen Desjenigen, dem die Leitung des Hauptblattes ob-

Unrichtigkeit dieser Ansist ergiebt si i de e A m e giebt fich aus nacstehenden inneren Grün- | Ko je inni Fern E RES den, Das Meibs-Strasgelezbucs erfennt in §. 3 4 Absag 1 La ma gatte tiv d ei P Se oes der übrigen gegen das Aus- einer Waare vermittelt, wie denjenigen, wel M E : Í Strafgesee des Deutshen Reis allei e cbeidnet in J, 3 die | Grundsaß unter Umitänden Anlaß geben könnte, dadur ausreichend dan Umfang des Handwerks hinaus als Peoduzent der Waare betreibt dee das Deufinaterial same, ordne vererbt,” 18 ee im Gebiete desselben begangenen Str 1 ür alle | vorgebeugt sei, daß nah §. 4 des Stra E O eshalb zur Eintragung seiner Firma in das Handelsrect auch für den Jubalt der gen, ordne, verarbeite und daher vie Sersetergreit des Thäters, afthaten ohne Rücksicht auf die | der im Auslande begangenen Ebnilheten Berat e ce Ed Sirita E S Tie = erat een Die handeltreibende ais diee Betrachtung (elót abe das Uthe Ban

deren Absatz sie zu vermitteln beabsichtigte nderen produzirte Waare, | agung: E

tigte, ein Zeiben zu dem Zwecke „Mit der Herstellung des Druckes i q det es und mit der Verbreitung

die Strafverfolgung wegen aller im Auslande Éin oe L enn endli speziell hinsihtlich der in Abschnitt VI. Theil IT. E um dadurch erkennbar zu machen daß die von ih des Blattes ist dee Neat riebenen Waaren von dem Apotheker R. B. herges E E L Uttes It der Zedacteur nit befaßt. Dies fällt i . D. hergestellt seien. Hier- Gebiet der Thätigkeit des Druckers bezi / in das s beziehungsweise Verlegers.

gegen Verbrechen und Vergehen, die E im Auslande began- | des Widerstands gegen die Staatsgewalt aus dem Umstande, daß in Deutschen Reiche M i * S eiche Markenshuß nicht anzusprechen vermöge und daß der Nr. 14 der „„Erholungsstunden“*“ zu der Nr. 21 ines

denen eine solhe St usseßungen also, unter 8. 112 der Thatbestand des V S : : er: straf werden ann, aasthat Abit T d L T ate Mo lcöbude g E Ünzchorjam quédrüdlide par Bien pnzcenn s Äufreicung A p §. 5 in aligemeiner Weise vorgezeihnet. Die hier zum ÜUngehorian pes rig zw eeres und der Kaiserlihen Marine R. B. zur Umgehung ihm angeblich hinderli ; S ; N: ;

* n Vorschriften beherrschen das gesammte Gebiet des Straf- | die Anerk m gegen die Befehle ihrer Oberen beschränkt worden ist mung als Produzent und Verkäufe nderlicher geseßliher Bestim- Zeitung in seiner Eigenschaft als Redacteur oder als V rechts, sie haben deshalb, da das Geseg eine Unterscheidung nicht | Staate ennung des Prinzips der Straflosigkeit jedes der ausländischen der Schubmarke durch die bezeid âufer_ seiner Pillen die Anmeldung bewirkt hat. Es ist das Legtere angenommen, weil das meLa tri t, hinsihtlih aller im besonderen Theile des Gesetzbuchs mit | taatégewalt geleisteten Widerstandes abgeleitet werden will, so wider- ‘0 die vezeihnete Firma zu F. bewirkt habe. nische Beilegen der „„Erholungsstunden““ g E a e be rohten, als Verbrechen oder Vergehen si darstellenden Î decn S eng ges der Gefeßesauslegung. Gerade daraus, daß Nummer einer andere iodi : der „G . . . . Zeitung“ und deren Verbreitun ete r Natur Wed riese endung zu gelangen, soweit nicht aus der inneren | nur die Autorität der inlldisther M S E —— Verlehung Beilage einer Seins: a ortlidtciL rif A ae des B E E Thätigkeit darstellt die dent Ver: sonderen Theile enthaltenen Vorschristen etw m de- | Beschränkung im Geseße ausdrücklih h : dacteurs daß Angeklagter „Ur auch der Umstand spricht

: s Abweicendes hervor- | daß i E C ih hervorgehoben worden ist, folgt für den JFnhalt. day Angetlagter, obwohl ausdrücklich er - L geht, namentli also nit agten E in allen übrigen Fällen, soweit d i 1 L re i im redakt S a ch ersucht, seiner Zeitun erhellt, daß die s May Kar r Le pro er Absicht Ee Einzeldelikts möglich, der éirniaciac Gie S ¿ Absat 2 E E E E f 1874 §. 7, 9. 20, 8. 27 Abs. 2. Nummer ber E E E beigelegte zerüb nur den Schuß inländischer Retsgüter beziele und darum die E Aud die sogie bus zur Anwendung zu gelangen hat. hai f d E wider den Redacteur A. O. zu G,, denno unterlassen hat.“ cizufügen, diesen Hinweis unmö lid per betreffenden Strafthat gegen das Ausland überhaupt Strafgesebucbs gest für K. A. Pr. unternommene, auf §. 359 des 2 Es ‘aggeriht, ¿Zweiter Strafsenat, am erften Theile mast cin, daß der zweite Theil der A sfü

fon L, sid b Ee Ra E E verfehlt. Erstreckt für E 1883, e A EN ata direktem Widerstreite befindet, dan a V enen Seiten i l ì i: a E ; : tig das entscheide i z R f daß, soweit es sih um sogenannte Se aufgestellte Saß, allgemeinen Voraussetzungen der Strafscbug des S S cit. bezeichneten daß auf die Revision der St : Verhältniß des Beiliec E s uf gelegt wird, ob das äußere peben oder Verbrechen, welche gegen die Integrität e i i ee E Funftioneo, taatsgewalt in deren dur ieeldesepbuchs O Strafkammer des K A s gun J Urtheil der | der Zeitung obliegt des Sebacienen E dei die Leitung elbst, gegen das Staatsoberbaupt, oder gegen die * co Slaales } geübten Funktionen, und kommt hierbei der ausländi e vei : . pr. eri zu F. vom 7. No- | aber der Entscheidungsgrund darin usuhren ist, demnächst edlen Funttionen, der Stontègonait sb reten ta dge: | r in sinex Gigggldast als dad berufene Yrgan der betref ex geflagten enl nebft daz vem Uet Wt vie | ula t®n Verleger die medianisfe Ä des u u tell nur den Schuß des Reichs und der deut- | die i E rat, jo folgt hieraus ohne Weiteres : S n diesem Punkte zu } !ammenlegens zufällt. : - fürsten der inländishen S wem En Qaisers A ans der denisiden Bundes: Verhälinisse dee bier Ae dex Os E Definition auf E ie C R id sone Me T é Tue e O axer au den Rechtsbegrif der „Nummer“ ibte n Staatsgewalt im Auge, nur die gegen dies : e sehenden Art nit zur Anwend i i g und Entscheidung in die T er „Vellage“ in §. 27 des Preßges Die Sufon geribteten Angriffe mit Strafe zu bedrohen Beruf und Knt ere “er Hua kann, daß vielmehr für die Frage, ob ein {t end Vorinstanz und zwar an das K Landgeri : Verbindung mehrerer Blätte d: s Preßgeseßes. Die äußere abe, ist absolut unbeweisbar und unriGti eru} und Interesse | stand gegen die ausländishe Staats Eee zuverweisen « pr. Landgericht zu K. zurück- f Zeitungsnu "rerer Dlatter bildet für fich allein noch feine j e M g. _Ein innerer Grund, b de aalsgewalt vorliegt, nur entscheiden : : Derungsnummer. Wenn die Post beispielsweise j Pete aoieinen Unterschied hinsichtlih der Strafbarkeit der im iben! Reibie die Sn e s nah dem maßgebenden ausländi- Der I ¡r Gründe. Abo, Zeitung einen Zettel beifügt, der an ben nalen Ane der Richtung bin T ri te nah dem Objekte der Leßteren, nah | Landes oder der giaoeniwaf S zur Vollstreckung der Gesetze seines Zeit DEL Angeklagte ist verantwortlicher Redacteur der „G . E S fo können folche Zettel nicht als Beilagen der privater oder öfe lid E E „e ih Habel üm die Verleßung | berufenen Beamten hat ngen der ausländischen Verwaltungsbehörken S L et R Druckschrift, und hat die am 27. Oktober für E Subrilt bex ps „Preßgese es gelten. Damit der Redacteur Soweit die ias aare oon "völlerre bi Gruatsage B as Lebteres hinsubtlic des Finanzwachaufsehers F. der Fall gezeichnet. Mit dieser Nr = E N R aa D, muß ein Durüf üb e S ect O Fe eden nd die augemeinen Anforderungen der Gerechtigkeitspsl nd/äß ¡cwelen, 1/t festgestellt, und es kann diese Feststell b : Familienblatts „Erholungéstunden“ . 14 des In O. erscheinenden un (Vorsaßz oder Fabrlässigkeit) des 2 auf, uldhaftes strafung jener erbeischen und rechtferti ‘etigfeitspflege die Be- | wie die weitere rechtlich beanstandet werden, d lellung ebensowenig, Anzeige des Bankhaus géflunden® verbreitet, in welcher dur eine | sein. Jst nun der F t sigkeit) des Redacteurs nicht ausgeschlossen der Fall bei den Delikten, welche von a vie dies im Zweifel au | die Angeklagten gethan haben, ein gege ‘di in demjenigen, was Hamburger Staalslotterie 0 A rerdere U, Anfaufe von Loosen der | antwortlich (§. 2) des P hgesehes), so e Lt ver Drudshrist ver- folgung na 8. 9 des Straf eeghals e er ausländischen Strafver- | stehende Staatsgewalt gréiditette A malt, ie am Orte der That be- 97 Oktober E F E wird. Dem Angeklagten war | anheim E (s Ink R rebgescBes), so fällt aud seiner Bestimmung lande gegen den fremden Staat Tan die dort best Inländer im Aus- | gewesen sei, welcher, wie er den Tb: amer Widerstand enthalten zugelasse r 1881 befannt, daß diese Lotterie in Preußen nicht | Wenn also der Angeklaate « Einzelnen Zeitungsnummer zu gelten bat. d t bestebende Staatsgewal , er, wie er den Thatbestand des §. 113 des Reichs- zugelassen war, er hatte aber keine Kennt ß dav E nn also der Angeklaate die Anordnung traf, daß j verübt worden sind. Auch das eigene Int ref der inländi gewalt | Strafgeseßbuchs erfüllt, so auch dur das am That g der „Erholungsstunden“ jene Anzei ntß davon, daß die Nr. 14 f des Hauptblattes ein Blatt beigel g traf, daß jedem Exemplar rehtspflege an der Bestrafung der bee; eresse der inländischen Straf- | mit Gtrafe bedroht ist m Thatorte geltende Geseg Der Atl 0 5 [nzeige enthielt. der Zeilinig Lil Ks egt wurde, welches den Abonnenten zeichneten Delikte läßt ich jeden- S n i Ver Angeklagte ist nicht nur Redacteur, sonder fo ¿c oettung kraft ihres Abonnements auf die Zeitung, al L falls dann nit bestreiten, wenn die Lebteren gegen dem Deutschen Die eingelegte Revision war hierna zu verwerfen. Redaktion S Ea E Zeitung“. Seine Gas E de der Theil einer Zeitungnummer zugeben sollte, so handelte ec : Sxpedillon der „Erholungsstunden“ ist von der- | Redacteur wir C 18 acteur, Seine Verantwortlichkeit als elben durch ein c E E E : 01 der cdacteur wird d ) : : i selben dur cin an die Expedition der „G. Zeitung“ gerichtetes Verleger in feiner Weise borültet M e mati S LAE

2 T Unausführbarkeit von Sicherungsmaßregeln der in Rede stehenden | brechen oder Vergehen oder das Gebrauchtsein oder die Be- aufgegeben, welche sämmtlih diejenigen Bestimmungen enthalten, y Die Annahme aber erscheint ausge\s{lossen, daß dur dies Ver- . Art thatsächlich feststellen wollte. Eine solche Feststellung is gleih- | stimmung der Gegenstände zur Begehung eines vorsäßlichen welche in die Civilprozeßordnung als SS. 482, 483 übergegangen sind. cinszollgesetz vom Jahre 1869 eine gegenüber den noch in dem Gesetz wohl nicht in den betreffenden Darlegungen zu finden. Denn sie | Verbrechens oder Vergehens) vorliegen. Auch die Motive zu Jst nun auch in den Motiven dieser Cntwürfe die Folgerung, welhe | vom 18. Mai 1868 im Anschluß an das Gesey von 1838 anerkannten Ah aus der gedachten Aenderung für die Anschließung ergiebt, niht | Grundsäßen in Ansehung des Gegenstands des zu führenden Exkul-

würde die späteren Ausführungen über den vertragsweisen Erlaß der dem Beklagten als Gewerbeunternehmer obliegenden - Pflichten ganz entbehrlich gemacht haben. Vorauéseßglid sollten aber diese Ausführungen die Entscheidung mit begründen. Jedenfalls liegt nicht klar vor, daß das Berufungsgericht auch dann zur Klagabweisung ge- langt wäre, wenn es dem die geseßlichen Pflichten des Beklagten einshränkenden Abkommen der Parteien rechilihe Wirkung nicht zu- gesprochen hätte. i

Das Berufungsurtheil mußte demnach wegen der oben bezeichneten Gesetesverleßzung aufgehoben werden. ——

Selbständig erkannte Einziehung gesundheits- \hädliher Nahrungsmittel; Erforderniß der Feststellung einer strafbaren Handlung.

Gesetz, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln 2. vom 14. Mai 1879, §. 15 Abs. 2.

Jn der Strafsache wider B. K.'s Ehefrau zu F. wegen Vergehens gegen das Nahrungsmittelgeseß, hier das Ver- sahren wegen Einziehung eines Fasses Wein betreffend,

hat das Reichsgericht, Erster Strafsenat, a m 21. Dezem- ber 1882 für Recht erkannt : daß auf die Revision der Ehefrau des B. K. zu F. das Urtheil der Strafkammer des Großh. B. Landgerichts zu F. vom 2. Oktober 1882 nebst den denselben zu Grunde liegenden thatsählihen Feststelungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das genannte Landgericht zurückzuverweisen sei.

Gründe.

Es fkann dahin gestellt bleiben, ob, falls die sonstigen Voraus- seßungen des F, 15 Abs. 2 des Reich8geseßes vom 14. Mai 1879 über den Verkehr mit Nahrungêmitteln (Reichsgeseßblatt von 1879, Seite 145 ff.) vorläâgen, der Saß in den Entscheidungsgründen des ange- fotenen Urtheils, es sei im vorliegenden Falle die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, die Bedeutung habe, die Ausführbarkeit bezügli jeder bestimmten Person oder nur bezüglih der Ehefrau K. zu verneinen; auch bei dur, ive Unterstellung ist §. 15 Abs. 2 des erwähnten Gesetzes verleßt.

__ Zunächst geht aus dem Wortlaut des §. 15 Abs. 1 des be- zeichneten Gesetzes hervor, daß die daselbst für die Fälle der §8. 12 bis 14 gebotene Einziehung eine vorsäßliche oder fahrlässige Strafthat zur an Vorausseßung hat; die gleihe Voraus- seßung muß aber auch für die Anwendung des §. 15 Abs. 2 vor- handen sein. Es erhellt dies {on aus dem Gebrauch der nämlichen Worte „in den Finen der §8. 12—14“; damit ist auf die Noth- wendigkeit des vollen Vorhandenseins der thatsächlihen Erfordernisse, welche in §S. 12—14 aufgestellt sind, sonach unter Einschluß des Erfodernisses der Vorsäplichkeit (88. 12 und 13), beziehungsweise der L igkeit (§. 14) hingewiesen. Die Bedeutung der Worte des

. 15 Abs. 2: „Jst in den Fällen der §8. 12—14 die Verfolgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person niht ausführbar“, geht nicht dahin, schon für den Fall des Nichtvorhandenseins einzelner der in Z8. 12—14 aufgestellten Thatumstände die Zulässigkeit der Einziehung auszusprechen, vielmehr diese Zulässigkeit für den Fall auszusprechen, ‘daß trotz Vorliegens der thatsächlichen Umstände der

. 12—14 die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten

erson nicht ausführbar erscheint, dieser also gewisse, außerhalb der

hat und der Willensrichtung des Thäters liegende Hindernisse ent- gegenstehen. Zur Anwendung des §. 15 Abs. 2 genügt daher nicht die Feststellung, daß Gegenstände der in §8. 12 und 13 (auf welche sodann in §. 14 Bezug genommen wird) bezeichneten Art hergestellt oder als Nahrungs- oder Genußmittel verkauft, feilgchalten oder sonst in Verkehr gebraht worden seien (oder sogar, daß sie über- haupt vorhanden seien), sondern es muß auch feststchen, daß dieses E e beziehungsweise wissentlih, oder aus Fahrlässigkeit er- olgt ift.

, par die gegentheilige Ansicht können weder aus §. 42 des Straf- geseßbuchs, noch aus den Motiven hiezu Beweisgründe entnommen werden. Schon aus dem Wortlaut des §. 42 des S qs Gesepesstelle aub, wie das Reichsgericht bereits ausgesprochen at Entscheidungen des Reichsgerichts in Strafsachen, Band VI. Seite 296 ff. für den Bereich des Nahrungsmittelgeseßes durch den Inhalt des §. 15 Abs. 2 des Nahrungsmittelgeseßes völlig erseßt ist), ergiebt sih, daß für die Zulässigkeit der Anwendung des . 42 des Strafgeseßbuchs die thatsächlichen Saa der

. 40 und 41 völlig vorliegen müssen, daß sonach die Bedeutung der

orte des §. 42: „Jst in den Fällen der §8. 40 und 41 die Ver- olgung oder die Verurtheilung einer bestimmten Person nicht aus- ührbar“, nicht etwa dahin geht, für die Anwendung des §. 42 die

tothwendigkeit des Vorhandenseins einzelner thatsächlicher ae wants nisse der §S. 40 und 41 auszuscheiden, es könnte daher zur Anwen- dung des §. 42 in Beziehung auf §. 40 nicht etwa die objektive Gefährlichkeit der Gegenstände genügen, sondern es müßten überhaupt

8. 40 des Entwurfs (welcher jedoch etwas geändert dem 8. 42 des Strafgesekbuhs entspricht), \sprehen niht dafür, daß die An- wendung des S. 42 dann zulässig erscheine, wenn einzelne thatsächliche Gage der 8. 40 und 41 nicht vorhanden seien, sondern geben nur dem Gedanken Ausdruck, daß, wenn aus zufälligen Umständen (als welche beispielsweise Tod, Abwesenheit oder Unbekanntschaft des Thäters angeführt werden), die Verfolgung oder Verurtheilung ciner bestimmten Person nit erfolgen könne, die in den §8. 38 und 39 des Entwurfs (wel&e im Allgemeinen den 88. 40 und 41 des Straf- geseßbuchs entsprechen, wobei jedoch §. 38 eine wesentliche Aenderung, insbesondere eine Einschränkung auf vorsäßlihe Verbrechen oder Vergehen, erfahren hat) angeordneten Maßnahmen ausgeführt werden könnten. : Wie nun (vergl. die oben erwähnte Entscheidung des Reichs- gerihts) der Inhalt des ersten Absatzes des §. 15 des Nahrungs- mittelgeseßes für den Bereih der unter dieses Geseß fallenden Strafthaten statt dec Norm des S. 40 des Sr e eine besondere und zwar diesen erseßende Bestimmung aufs\t-llen sollte, so ist (wie erwähnt) für den Bereich dieses Gesetzes durch den Inhalt des zweiten Absatzes des §. 15 des Nahrungsmittelgeseßes S. 42 des Strafgeseßbuchs völlig erseßt. Das Verhältniß des ersten und zweiten Absatzes des §. 15 des Nahrungsmittelgeseßes unter einander selbst aber führt niht zu einer Verschiedenheit der thatsächlicben Vorausseßungen in der Weise, daß zur Anwendung des zweiten Absatzes des §. 15 schon das Vorhandensein desjenigen Theiles der thatsählihen Vorausseßungen des §. 15 Abs. 1, welcher die objektive Gefährlichkeit der Gegenstände für die menschliche Gesundheit be- trifft, genügen könnte. In dieser Richtung sind auch nicht allgemeine Erwägungen über den Zweck des Nahrungsmittelgeseßes maßgebend (vergl. auch die Ausführungen in der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts). Auch die Motive zu §. 15 des Nahrungsmittelgeseßes führen nicht zu einer anderen Anschauung; ohnedies könnte solchen gegenüber dem Wortlaut des Gesetzes cin entscheidendes Gewicht nicht beigelegt werden. Es bedarf daher au feiner Erörterung, ob, wenn der Gesetz- eber hon die Thatsache der erfolgten Herstellung oder der dnverkehrseßung oder sogar jene des bloßen Vorhandenseins eines gesundheitsgefährlihen Gegenstandes mit der „in §. 15 des Nahrungsmittelgesezes bezeihneten Maßnahme hätte bedrohen wollen, er einen genügenden Anlaß gehabt hätte, den in §. 15 Abs. 2

n

Es hat sonach das urtheilende Gericht die Bestimmung des 8. 15 des Nahrungsmittelgeseßes unribtig ausgelegt, und mußte es vielmehr feststellen, daß (dur irgend eine Person) eine vorsäßliche Pee, Lane cin wissentlihes Verkaufen, Feil- alten oder sonstiges Inverkehrbringen der in §§. 12 und 13 bezeichneten Art erfolgt oder aus Fahrlässigkeit eine der. bezeichneten Handlungen begangen worden, gleihwohl aber die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht ausführbar sei. __ Nach dem Vorstehenden war das angefochtene Urtheil nebst den ihm zu Grunde liegenden thatsächlichen Feststellungen aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzu-

verweisen.

Vorstandsmitglied einer eingetragenen Genossen - \haft als „Bevollmächtigter“ derselben. Untreue, begangen durch vorschriftswidrige Rückzahlung von Geschäftsantheilen an nicht austretende Genossenschafter. Strafgeseßbuch 8. 266 Nr. 2. Genossenshafstsgeseß vom 4. Juli 1868 88. 20, 27, 39. Jn der Strassache wider den Lazarethverwalter J. L. aus

L. und Genossen wegen Bankerutts 2c. auf die Revision des L. und des Mitangeklagten Kommissionär P. aus B.

hat das Reichsgeriht, Erster Strafsenat, am

8. Januar 1883

für Recht erkannt:

daß die Revision der beiden Mitangeklagten L. und P. gegen das Urtheil der Strafkammec des K. pr. Landgerichts zu B. vom 23. Oktober 1882 zu verwerfen und den Beschwerdesührern die Kosten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

2c. P. fiht das ihn wegen Untreue verurtheilende Erkenntniß wegen irriger Anwendung des Strafgeseßbuchs §. 266 2, dessen Vor- auéseßzungen auch formell ungenügend dargelegt worden, und wegen Nichtanwendung des §. 27 des Genossenschastsgeseßzes an. Die Strafkammer stellt fest, daß 2c. P. durch eine weitere selbständige Handlung im Jahre 1877 als Bevollmächtigter über Vermögensstände seines Auftraggebers _absichtlih zum Nachtheile desselben verfügt. Begründet wird diese E durch den Nachweis, daß der Mitaängeklagte im Jahre 1877, wo er Vorstandsmitglied des Vorshuß- vereins war, wiederholt dem Gesellschaftsstatut §. 59 zuwider Ge -

F

die in §. 40 aufgestellten thatsächlichhen Vorcusseßungen (also die Hervorbringung der Gegenstände durch ein n äußlihes Ver-

\chäftsantheile von nicht austretenden Mitgliedern an diese aus-

besonders erwähnt, so ist doch klar auêëgesprochen, daß das gegen den nicht erschienenen Berufungs- oder Revißonekläger zu erlassende Ver- \äumnißurtheil nit dahin lauten soll, daß das Rechtsmittel als zu- rückgenommen angesehen werde, sondern dahin, daß dasselbe gemäß den Vorschriften über das Versäumnißverfahren in erster Instanz (8. 295) zurüdckdgewiesen werde.

_Im vorliegenden Falle ist demna, da der Beklagte die Revision zulässigerweise eingelegt und nicht zurückgenommen hat, die im Ver- handlungstermin erklärte Anschließung der Kläger an die Revision für zulässig zu erahten und gegen den ordnungsmäßig geladenen, aber niht erschienenen Beklagten, welhem die Anschließung rechtzeitig mittelst Schristsages dur Zustellung desselben an scinen Prozeß- bevollmächtigten mitgetheilt war, gemäß §8. 520, 296, 390 der Civil- prozeßjordnung über die Anschließung zu erkennen.

Die Anschlußbeschwerde der Kläger ist begründet.

See durch unrichtige Deklaration

eitens des Spediteurs. Exkulpation wegen man- gelnder Absicht.

Vereinszollgeseß vom 1. Juli 1869 §8. 136, 137, 143.

In der Strafsache wider den Spediteur L. in H. wegen

Zolldefraude : : hat das Reichsgeriht, Dritter Strassenat, am 29. Januar 1883 für Recht erkannt : i daß die Revision des K. pr. Provinzial-Steuer-Direktors in A. gegen das Urtheil des Landgerichts zu H. vom 5. Oktober 1882 zu verwerfen und der beshwerdesührenden Behörde die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Gründe.

Die Förmlihkeiten des Verfahrens sind gewahrt. Der in §. 136 des Gerichtsverfassungsgeseßes vorausgeseßte Antrag der Staatsanwalt- schaft ist rechtzeitig int, Die Revision, welche unrichtige Anwendung des §. 137 des Vereinszollgeseßes vom 1. Juli 1869 (Bundes-Gesep- blatt Seite 317) rügt, erscheint nicht begründet.

Während das angefochtene Urtheil zwar den objektiven Thatbestand der Zolldefraude, begangen durch unrichtige Deklaration zollpflichtigen Leders, im Sinne des §. 136 1. c, d. des Vereinszollgeseßes festgestellt, zu Gunsten tes Angeklagten aber für erwiesen erklärt hat, daß „seinerseits cine Defraudation nicht beabsichtigt gewesen“ und daraufhin in Gemäßheit der §8. 137, 152 des Vereinszollgeseßes nur auf eine Ordnungsstrafe erkannt worden ist, vermeint die Beschwerde führende Verwaltungsbehörde, dec im §. 137 des Vereinszollgeseßes nachgelassene Exkulpationsbeweis daß cine Defraudation „nicht beabsichtigt gewesen u dürfe \sih nit auf die nur dem Ange- \chuldigten fehlende Desraudationsabsicht beschränken, sondern es müsse, wenn es sih um die im §. 136 1, a. des Vereinszollgesetes bezeichneten fa „Frachtführer, Spediteure, andere Gewerbetreibende“

andle, dargethan werden, daß überhaupt auf keiner Seite, insbesondere auch nicht auf Seiten der Auftraggeber der vorgedachten Personen eine solche E vorgewaltet habe. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Aus dem Wortlaut und der passiven Sprachform „nit beab- sichtigt gewesen“ ist zunächst ein zwingender Schluß nicht herzu- leiten. Die Vorgeschichte des Vereinszollgeseßzes zeigt, daß die Sprache der Gesetzgebung gerade in den hier fritischen Worten willkürlih ge- \{wankt hat, ohne daß man berechtigt wäre, dahinter wechselnde esetzgeberishe Gedanken zu vermuthen. Jm §. 6 des Preußischen Bollstrafgese es vom 23. Januar 1838 (Geseyg-Sammlung Seite 78) lauten die Worte, „daß er (der Angeschuldigte) eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verüben können oder wollen.“ Im 8. 7 des Bundesgeseßes vom 18. Mai 1868 (Bundes-Geseßblatt Seite 225) wird der jeßt zuerst auch den Gewerbetreibenden, Frachtführern 2c. nagelassene Gegenbeweis wieder rein in passiver Form dahin bestimmt, „daß eine Contrebande oder Zolldefraudation nicht habe verübt werden können oder niht beabsichtigt gewesen sei.“ Und im §. 137 Absay 2 des Vereinszollgesetzes it die Fassung gewählt, „daß er (der Angeschuldigte) . . . eine Defraudation nicht habe ver- üben können, oder eine solche nicht beabsichtigt eme sei.” Es wird sich so wenig aus der wechselnden, bald aktiven, bald passiven Fassung des „Nichtkönnens“, wie aus der des „Nichtwollens“ oder „Nichtbeabsjichtigens“ etwas Anderes folgern lassen, als daß man ledigli aus sprahlihen Rücksichten bald diese, bald jene Wendung für die korrektere gehalten hat. Ganz zweifellos ergeben dies die amtlihen Motive zu §. 7 des Geseßes vom 18. Mai 1868 (§. 6 des Entwurfs). In der dem Gesetzentwurf beigefügten „Denkschrist“ wird ausführlich erörtert, wie {hon bisher im Eisenbahnverkehr die meist in gutem Glauben unrichtig deklarirenden Spediteure 2c. nur selten von den Zollbehörden mit der vollen Defraudationéstrafe bestraft worden seien, und daraus das Bedürfniß hergeleitet, den durch die Praxis geschaffenen Rechtszustand geseßgeberisch zu legalisiren. Hierbei aber wird der solchen Angeschuldigten nachzula\sende Exkulpationsbeweis ausdrücklih dahin normirt, daß \ i e „die Contrebande oder Zolldefraude nicht haben verüben können oder wollen.“

pationsbeweises als eine erheblihe Verschärfung des Geseßes sich darstellende Bestimmung getroffen worden, ohne .daß die Aenderung irgendwie motivirt worden wäre oder in den Verhandlungen auch nur eine Andeutung der beabsichtigten Aenderung s\ih fände. Zuzugeben ist der Revision, daß die Fassung des §. 137 Absay 2 des Vereinszollgeseßes in dem hier vertretenen Sinne sich nicht ganz folgerihtig und klar cinfügt, weder in den Thatbestand der Zolls defraude, wie er im §. 136. 1, a, c. und d, des Vereinszollgeseßes definirt ist, noch in dem §. 143 des Vereinszollgeseßes. Mit Recht kann das Bedenken geltend gemacht werden, daß, wenn §. 136 des Vereinszoll- geseßes Spediteure und Gewerbetreibende zum Unterschiede von anderen Personen son für das ob je kÉtiv unrichtige, nicht für das wissen t- li unrichtige Deklariren mit der Defraudations\trafe verantwortlich macht, und §. 143 des Vereinszollgeseßzes ausdrücklih den vom Be- frachter getäujchten und troßdem wegen objektiv unrichtiger Deklaration mit der Desraudationsstrafe belegten Spediteur vorausseßt, nicht abzusehen ist, wie der Spediteur allein durch den Nachweis der ihm fehlenden Defraudationsabsicht sih von der Defraudationsstrafe soll befreien können. Indessen finden doch auch diese scheinbaren Antinomien in den vers iedenen Redaktionen, welche die zollstraf- geseßlichen Bestimmungen seit 1838 erlitten haben, ihre ausreichende Erklärung. Der §. 143 des Vereinszollgeseßes is einfa stehen ge- blieben, wie er als §. 9 des vormals Preußischen Zollstrafgeseßes vom 93. Januar 1838 vorgefunden wurde, obwohl die Bestimmung mit dem im §8. 6 des Zollitrafgesetzes vom 23. Januar 1838 den Spedi- teuren 2c. nicht ge)]tatteten Exfulpationsbeweise zusammenhing, wäh- rend sie neben §. 137 des Vereinszollgeseßes vielleicht hätte entbehrt werden können. Wie die Sache jeßt liegt, kann der rehtlihe Zu- sammenhang zwischen den §8. 136 1. a, e, d, 137, 143 des Vereinss zollgeseßes nur dadurch hergestellt werden, daß man annimmt, an sih genüge objektiv unrichtige Deklaration zum Thatbestande der von Spocditeuren 2c. begangenen Defraude und gehöre die wissentliche Unrichtigkeit nicht zum Anschuldigungsbeweise; der Gegenbeweis feh- lender Defraudationsabsiht sei vom Angeschuldigten zu führen und befreie ihn von der Defraudationsstrafe; könne er diesen Gegenbeweis nicht führen, so könne er in Gemäßheit des §. 143 des Vereinszoll- gesetzes sih auf ben dur Vorlegung sciner Correspondenzen, Fraht- briefe 2c. zu führenden leihteren Nahweis beschränken, daß er lediglich deflarirt habe, wie ihm aufgetragen worden, und solle ex dann, ohne daß es weiter auf seine vorhandene oder fehlende Defraudationsabsicht ankomme, jedenfalls später von der Rückfallsstrafe liberirt bleiben. Entischeidend fallen aber gegen die Rechtsauffassung der Verwal- tungsbehörde zwei Gesichtspunkte ins_ Gewicht. Einmal erscheint logisch nur die Alternative zulässig, daß entweder die Defraudationé- absiht in ihrem Dasein oder Fehlen auf die Person und den persönlichen Vorsaß des Angeschuldigten beschränkt wird, oder daß man den Nachweis fordert, solche Absicht sci üb erhaupt auf keiner Seite vorhanden gewesen. Die A der lebten Alternative auf die Personen ter unmittelbaren Hintermänner des angeshuldigten Spediteurs hat gerade bei dem meist dur die Hände verschiedener Frachtführer transitirenden Speditionsgut keinen vernünftigen Sinn. Nun liegt es aber auf der Land, daß die Nega- tive in solcher Allgemeinheit aufgefaßt {hlechterdings garnicht erwiejen werden kann. Von dem Spediteur zu verlangen, er solle darthun, daß weder er selbst, noch irgend einer seiner Hintermänner beabsichtigt habe, die Zollgetälle zu hinterziehen, hieße ihn einfah der Rechts- wohlthat des §8. 137 des Vereinszollgeseßes berauben. Daß dieses nicht die Absicht der Geseßgebung gewesen, kann nicht zweifelhaft sein. Denn und dies ift der zweite Gesichtépunkt bei Berathung des Bear im Zoliparlament wurde von dem Vertreter der verbündeten Regierungen zur Motivirung der milderen Grundsäße des leßteren gegenüber dem bisherigen Zollstrafret nachdrüdcklih darauf hingewiesen, daß fortan ganz allgemein „die Strafe der Zolldefraude n u r in den Fällen bestehen bleibe, wo entschieden die Absicht der Defraude vorgelegen hat.“ 5 Sxglatve Verhandlungen des Deuischen Zollparlaments 1869 Seite 31. Und dieser Grundsa sollte durch §. 137 Absatz 2 des Vereinszoll- geseßzes zum Ausdruck gebracht werden. E

Wenn aber endlich die Verwaltungsbehörde geltend mat, wie bei der hier vertretenen Auffassung die in dir Regel bona fide nah den Angaben ihrer Kommittenten defklarirenden Spediteure praktisch höchst selten der Defraudationsstrafe unterliegen würden, und das zollfis- kalishe Interesse dann im regelmäßigen Frachtverkehr des genügenden Schußes gegen Zollhinterziehungen entbehre, so muß dem entgegen- gehalten werden, daß einestheils die Zollbehörde unbehindert ist, die Richtigkeit der Deklarationen durch Revision zu kontroliren, anderen- theils Nichts im Wege steht, diejenigen zu ermittelnden Personen, welche mit Defraudationsabsiht den Speditcur zu unrichtiger Dekla- ration veranlaßt haben, als Thäter oder auf Grund des 8. 149 des Vereinszollgeseßes als Anstifter, Theilnehmer, Gehülfen der Defraude zur vollen zollstrafrechtlihen Verantwortlichkeit zu ziehen.

Daß solche Modalitäten für das Zollabfertigungs- und Zoll- strafverfahren Unbequemlichkeiten und Weiterungen erbringen, ist kein Grund, um gegen Wortlaut und Absicht des Geseßes einen ohne Defraudationsabsicht handelnden Angeschuldigten einem geflissentlichen Defraudanten gleichzus\tellen.

Vergleiche Anlage Nr. 1 zu den Verhandlungen des Deutschen Zollparlaments pro 1868 Seite 6.

Aus diesen Gründen mußte, wie geschehen, erkannt werden.