1926 / 101 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 May 1926 18:00:01 GMT) scan diff

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Ir. 101. RNeich8bankgirokonto, Einzelnummern oder einzelne Beilagen werden nur gegen Barbezahlung oder vorherige Einsendung des Betrages

L 4 0W E ind 5 des Absages 1 des §10 außer Kraft.

Fernsprecher: Zentrum 1573.

Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 9,— Reichsmark. Alle Postanstalten nehmen Bestellung an, für Veclin außer den Postanstalten und Zeitungsvertrieben für Seïlhstabholer auch die

Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32. Einzelne Nummern kosten 0,30 Neichsmark.

Berlin, Montag, den 3.

einschließlich des Portos

JFnhalt des amtlichen Teiles:

Deutsches Reich, Ernennungen 2c. Verordnung über das Außerkrafttreten von Devisenvorschriften. Vierzehnte Verordnung über die Börsenumsaßsteuer. Bekanntmachung, betreffend die Umsaßsteuerumrehnungssäße auf Reichsmark für den Monat April 1926. Anordnung über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsähße in der Erwerbslosenfürsorge. Anordnung über die Verlängerung der Kurzarbeiterfürsorge. MWiederzulassung eines verbotenen Films.

Bekanntmachung, betreffend eine Anleihe der Stadt Darmstadt. Anzeigen, betreffend die Ausgabe der Nummer 22 des Reichs- geseßblatts Teil T und der Nummer 18 Teil TL.

: Preußen, Ernennungen und sonstige Personalveränderungen.

Neunter Nachtrag zur Bekanntmachung der im Oberbergamts- bezirk Dortmund zum Gebrauch zugelassenen Sprengstoffe.

Bekanntmachung, betreffend die Erteilung einer Markscheider- tonzession,

miliches. Deutsches Reith,

Auf Grund des § 72 des Gefeßes über die privaten Varsicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) hat der Herr Reichspräsident die folgenden 7 Personen auf die Dauer von 5 Jahren zu Mitgliedern des Versicherungs- beirats beim Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung ernannt oder 1yiederernannt:

1. den Präsideuten des Reichsverbandes der deutschen Ver-

sicherungsgeneralagenten, E. V., Herrn W. Ahrendt

in Hamburg 11, Adolphsbrücke Nr. 9—11,

2, den Generaldirektor der „Allianz“ Versicherungs- Aktiengesellschaft in Berlin Herrn Dr. Kurt Schmitt, Berlin W. 8, Taubenstr. 1—2, den Versicherungsbeamten Herrn W. Springfeld in Berlin NW. 21, Oldenburger Straße 49,

Herrn Paul Vierath in Neukölln, Schandauer

Straße 8,

, den Geschäftsführer des Allgemeinen Verbandes der Versicherungsangestellten Herrn Dr. jur. Rudolf Beume in Berlin - Halensee, Joachim - Friedrich- Straße 29,

6. den ordentlichen Honorarprofessor an der Universität

raukfurt (Main), Stadtrat a. D. Herrn Dr. Bleicher in Frankfurt (Main), Mauerweg 18, 7. den I. Direktor der Nürnberger Lebensversicherungs- Bank, Regierungsrat a. D. Dr. jur. Leibl in Nürn- berg, Hindenburgplaß 18.

Von diesen sind die zu 1 und 2 Genannten vom 15. April 1926 ah erstmalig, die zu 3 bis 5 Genannten vom 1. März 1926 und die zu 6 und 7 Genannten vom 15. April 1926 ab wiederum zu Mitgliedern des Verficherungsbeirais ernannt

worden,

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en

E j Verordnung

fiber das Außerkrafttreten von Devisenvorschriften. A Vom 1. Mai 1926.

Z A Grund von Abs. 2 der Verordnung des Reichs- präsidenten über das Außerkrafttreien von Devisenvorschriften vom 81, Oftober 1924 (RGBl. T S. 729) verordnet die Reichsregierung: i | A Einziger Paragraph.

Von der Devisenordnung in der Fassung des Artikels 1 der Ver-

_ ordnung zur enderung der Devisengefeßgebung vom 8. November 1924

Bl. 1 S. 729) treten die §8 3—6, 8 und 11 Abs. 1 Nr, 1 je S 7, soweit er sich niht auf § 2 bezieht, und die Ziffern 4

S

A E O Der Reichskanzler. : Dr. Luther.

Berlin, den 1. Mai 1926.

Der Reichswirtschaftsminister,

Curtius.

Ey

Steuersäßen). Vom 29. April 1926,

folgendes bestimmt: Artikel L

Fassung: 8 62,

(1) Die Steuer beträgt für je 100 Reichs teil dieses Betrags

Viergehnte Verordnun über die Börsenumsaßsteuer (Ermäßigung vou

Auf Grund des § 62 des Kapitalverkehrsteuergesezes wird

Die 88 52, 57 des Kapitalverkehrsteuergesezes erhalten folgende

‘Nutscher Reichsanzeiger Preußischer Staatsanzeiger.

einer

Mai, abends.

abgegeben.

nark oder einen Bruch-

a) bei Schuld- und NRentenverschrei- bungen des Reichs, der Länder, in- ländischer Gemeinden (Gemeinde- verbände) und inländischer Gemeinde- Freditanstalten . --ch «-ch«-«-

b) bei Schuld- und Nentenverschrei-- bungen inländischer Körperschaften stadtisGer over ländlicher Grund- besißer, inländischer Grundkredtl- und Hypotlekenbanken, inländischer Schifspfandbricf- und Sthiffs- beleihungsbanken, inländisher Sied- lungsgesellshaften sowie inländischer Eisenbahnge|ellshaften und inländi- discher Gesellschaften, die dem Bau odex Betriebe von Wasserstraßen dienen, sofern die Schuld- und Mentenverschreibungen mit staat- lier Genehmigung ausgegeben find

c) bei niht unter a, b fallenden in- ländishen Schuld» und Menten- ver]chreibungen sowie bei sämtlichen ausländisGen Schuld- und Nenten- vershreibungen . ..«ch- . .“

4) bei Aktien, Genußscheinen und An- teilen im Sinne des § 35 Abs. 1 zu a, soweit es sich nicht um An- teile an Gesellsckaften mit be- {ränkter Haftung 53) handelt, fowie bei Bezugsrechten » « s - -

e) bei Waren. « - « «o o á

(2) Die Steuer beträgt mindestens 10

8 67.

Wert, zu berechnen. - i (2) Die Steuer ermäßigt sich in den

Betrags, soweit es sich um Geschäft

eidspfennig aufz Artikel Il.

Beträge sind auf volle 10 9

steuer) wird aufgehoben. Artikel III.

Berlin, den 29. April 1926.

Der Reichsminister der Qu tb

Bekanntmach

8 32a Abs. 2 und 3 und § 37 Abs geseßes in der Fassung des Artikels

Steuernotverordnung vom 19. Dezember S. 1205) wie folgt festgeseßt:

L IL für Händler-| für die geschäfte s ea Reichsmark | Reichsmark 0,08 d, 0,0% 0,19 0,075 0,16 0,04 0,04

Steuerbeträge find auf volle 10 Neichspfennig aufzurunden,

(1) Wird bei einem Kaufgeschäft vereinbart, daß die verkaufte Menge oder der verkaufte Betrag zürüczukaufen ist (Report-, Deyort-, Koftgeschäft), fo ist die Steuer nur einmal, und zwar von dem höhberen

ällen des Abs, 1 a) bei Gegenständen der im § 52 Abs. 1 zu d A Art für Händler- oder Kundengeschäfte auf 0,037 N

mark tür je 100 Reichsmark oder einen Bruchteil die)es

zum Börsenterminhandel an einer inländischen Börse zuge- lassenen Wertpapieren nah den vom Börfenvorstand fest= geseßten Bedingungen abgeschlossen werden, b) bei Gegenständen der im §52 Abs. 1 zu 0 bezeihneten Art auf die Hälfte der dort bezcihneten Säße.

(3) Liegt in den Fällen des Abs. 2 zwischen dem Tage, an dem

der Kauf, und dem Tage, an dem der Verkauf zu erfüllen ist, ein Zeitraum von nicht mehr als cinem halben Monat, fo ermäßigt {ih die Steuer auf die Hälfte der im Abs. 2 bezeichneten Beträge. (4) Die Steuer bea mindestens 10 NReichspfennig. Höhere

Die Steuer des § 61 des Kapitalverkehrsteuergeseßes (Bezugsrecht-

Diese Verordnung iritt mit dem 3. Mai 1926 in Kraft.

Die Umsaßsteuerumrechnungssäße auf Reichsmark für den Monat April 1926 werden auf Grund von . 3 des Umsaßsteuer-

Neichspfennig. Höhere

eis e handelt, die in amtlich

urunden.

inanzen, ung.

IV 8 1 der Zweiten

einer 5 gespaltenen Einheitszeile (9

Anzeigenpreis für den Raum

Petit) 1,05 Neichsmarki,

gespaltenen Einheitszeile 1,75 Reichsmark,

Anzeigen nimmt an

die Geschäftsstelle des Reichs- und Staatsanzeigers Berlin SW. 48, Wilhelmstraße Nr. 32.

Pyuftschecttonto: Berlin 41821. 1926

teuernotverordnung S. 26):

1, Bei aus\{ließlih wertbeständiger Buchführun d stehend genannten ausländischen Zahlungsmitteln gea Lea Abs. 2 des Umsaßsteuergeseßes in Verbindung mit § 1 Abs. 2

e Durchführungsbestimmungen zu

vom 9. Januar

g in den na

Artikel TV der Zwelteÿ 1924 (RGB!. 1924

N P Lfd. Nr. Staat | Einheit NM L Gold C ea se L pn Sterling 20,45 2 1OoUand « e. « ««_| 100 Gulden 168,95 3 Me s 00e « « « | 100 Franken 81,15 4 | Vereinigte Staaten von Amerika »+ + ch. « « 100 Dollar 420,00

Werden andere Hahlungsmittek vereinnahmt, \o find sie zu jeweiligen Tageskurs der Berliner Börse in rechnen, in der die Blücher geführt werden,

9, Bei nicht wertbesländiger Buchführung gemäß § 32a Abs. 3 des Umsaßsteuergesetzes :

Währung umz

NM

Berliner ?

Berlin, den 3. Mai

A 1

Von

zum 22. Mai 1926.

Auf Grund der §

arbeiterfürsorge vom 20. zum 8. Juli 1926

1923 (RGBl, 1923 I |

Die Festsebung der Umrechnu örse notierten ausländis spätestens in der Miite dieses Monats.

Auf Grund des § 10 Abs, 1 werbslosenfürsorge vom 16. Februa verlängere ih nach Benehmen mi Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer meiner Anordnung Uber eine vorübergehende Erhöhung der in der Erwerbslosenfürsorge vom 17. Dezember 1925 (Neichs- arbeitsbl. S. 562) und meiner Zweiten Anordnung über eine der Höchstsäße in der Erwerbslosen-

vorübergehende Erhöhung 56 (Reichsarbeitsbl. S

fürsorge vom 27. Februar 19

| Anordnung über Verlängerung der Kurzarbei te Vom 830. April 1926.

über Erwerbslosenfürsorge vom 16,-

S. 127) verlängere ich mit Zuftlmmunç ( S icn mit dem Verwaltungsrat des Reichsamts für Arbeitsvermittlung die Geltungsdauer der Anordnung über Kurzs

1926.

Der E der Finanzen,

A.; Zarden,

ert

ordnung

1 30. April 1926.

Berlin, den 30. April 1926. Der Reichsarbeitsninister.

Dr. Brauns.

-

Lfd. Nr. Staat | Einheit | 1 una 1 Pfund Sterling 20,49 7 9 | Holland 100 Gulden 168,99 3 | Schweiz 100 Franken 81,15 4 | Vereinigte Staaten von Amerita i 100 Dollar 420,00 5 | Belgien 100 Franken 15,40 6 | Bulgarien 100 Lewa 3,05 7 | Dänemark 100 Kronen 110,00 8 | Finnland 100 finnische Mark 10,56 9 rankreich 100 Francs 14,25 10 talien 100 Ure 16,90 11 \ Iugoslarofen 100. Dinar 7,40 12 | Norwegen 100 Kronen 90,90 13 | Deutsch-Desterreih 100 Sgilltng 59,25 14 | Portugal 100 Esfudo 21,35 15 | Rumänien 100 Lei (Noten) 1,70 16 | Schweden 100 Kronen 112,50 17 | Spanien 100 Peseta 60,0. 18 | Tscheho-Slowakei 109 Kronen 12,45 19 | Ungarn 100 000 Krorien 5,920 20 | Japan 100 Yen 196,60 21 | Argentinien 100 Papierpeso 167,95 22 | Brasilien 100 Milreis 59,00 23 | Danzig 100 Gulden 81,00 24 | Griechenland 100 Drachmen 5,40 26 | Türkei 1 türkis@es Pfund 2,10 26 | Kanada 1 Dollar 4,20 27 | Uruguay | 1 Goldpeso 4,30

ngsfäße für die nichi an der en Zahlungsmittel erfolgk

über die weitere Geltung der bisherigen Höchstsäßs in der Erwerb slosenfürsorge.

der Verordnung über Er- r 1924 (RGBl. 1 S. 127) t dem Verwaltungsrat des

Höchstsäge

, 62) bis

rfürso»st-

"46 ver Verordnun § 10 Abs, 1 und S 1924 (RGBl. 1

des Reichsrats nach

Februar 1926 (RGBVl 1 S. 105) bis

Berlin, den 30. April 1926. Der Reichsarbelitsminister.

Dr. Brauns.