1854 / 14 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Bergregals in den Regierungs-Bezirken Bromberg, Marienwerder und Köslin ‘definitiv übertragen, und ermächtige demgemäß dasselbe, diesen Erlaß durch die Amtsblätter der betreffenden Regierungen bekannt zu machen. Berlin, den 25, April 1853. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, von der-Heydt.

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das Königliche Bergamt zu Rüdersdorf.

Verfügung vom 31. Dezember 1853 betreffend die Fahrpost - Sendungen nah den italienischen Staaten 2,

Nach einer Mittheilung der Kaiserlich österreichischen Ober= Post-Behörde können gegenwärtig nah folgenden Staaten Italiens : den Herzogthümern Parma und Modena, dem Großherzogthum Toskana, den Königlich sardinischen Staaten und dem Kirchenstaate, so wie nach der Stadt Neapel, Fahrpost-Sendungen jeder Art ab= gesandt und entweder unmittelbar an den Empfänger oder an ein Speditionshaus adressirt werden. Na anderen Orten ves König= reichs beider Sicilien, als nah Neapel, ist die Beförderung von Fahrpost-Sendungen mittelst der Post zur Zeit nicht zulässig. Be= züglih der Sendungen nah Toskana , besonders derjenigen von Werth und von größerem Umfange, wird empfohlen, dieselben we- gen Berichtigung der Zollgebühren an einen Spediteur in Florenz zu adressiren.

Die nach den genannten Staaten bestimmten Fahrpost - Sen-=

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dungen müssen mit zwei gleichlautenden Inhalts - Declarationen versehen sein, in welchen die Gattung, die StücZahk, der Werth und das Gewicht der in dem betreffenden Pakete befindlichen Gegen= stände genau angegeben werden muß. Bei Bücher-Sendungen nach den Königlich sardinisthen Staaten ist in den Declarationen außer= | dem noch der Titel der betressenden Werke und der Name des | Autors anzuführen. Die in -Rede stehenden Fahrpost = Sendungen | können entweder ganz unfrankirt oder bis zur dösterreichischen Ein= | gangsgränze frankirt abgesandt werden, Eine weitere Frankatur | kann vorläufig nicht stattsinden. | Was die Spedition betrifft, \o werden die nah Parma, Mo= | dena, Toskana, dem Kirchenstaate und nah Néapel bestimmten | Sendungen 1) aus der Provinz Schlesien : auf der Route über Wien,

Nr. 3910, die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Be- stätigung der revidirten Statuten der unter der Firma , „Kaltwasser=Heil-Anstalt im Laubachsthale bei Koblenz“ 1 is Actiengesellschaft, Vom 14, Dezember 1853; unter

» 93911. das Statut des Kaltenborn-Groß=-Breesener Deichver= bandes, Vom 19, Dezember 1853; und unter

» 93912, das Statut des Schenkendorf-Gubener Deichverbandes. Vom 19, Dezember 1853. :

Berlin, den 16. Januar 1854.

Debits=Comtoir der Geseß-Sammlung.

Ministerium des Juueru. Erlaß vom 8, Oktober 1893, betreffend die Gewerbe - sheinpflihtigkeit des Suchens von Bestellungen auf Bücher. *

Aus einem seitens der dortigen Königlichen Regierungs = Ab-

theilung für die Verwaltung des Innern an den mitunterzeichneten Minister des Innern unterm 18. August d, J. über eine Beschwerde des Buchhändler N. erstatteten Bericht is ersehen worden, daß die Königliche Regierungs=Abtheilung für die Verwaltung der direkten Steuern 2c. eine wider den im Dienste des Buchhändlers N. stehenden Lehrling A. und den Laufburschen B. wegen Hausir= Contravention eingeleitete Untersuchung mittelst Verfügung vont 26. Mai v, J. aus dem Grunde nicht weiter verfolgt hat, weil die Denunziaten nur mit Adressen versehene Bücher und Schriften im Austrage des N. au die Adressaten in der Stadt N. abgegeben keinesweges aber einen Hausirhandel damit betrieben hätten und daher ledigli als Boten anzusehen wären. : z

Diese Entscheidung kann mit Rücksicht guf die Bestimmungen

der §§. 2 und 5 des Hausir=Regulgtivs vom 28. April 1824 nicht gebilligt werden, da eine vorgängige Bestellung der übersandten

ücher seitens der Empfänger nah den in den hier vorliegenden

intersuhungs-Aften enthaltenen Verhandlungen nicht stattgefunden

at, und da unbedenklich das Versenden von Büchern außer=

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alb des Wohnortes durch besondere Boten seitens des N ediglih den Zwet hat, diese Bücher zu verkaufen, mithin 2 Lr Abgabe dieser unbestellten Bücher das Suchen von Bestellungen quf diejelben liegt, welches nur auf Grund eines Gewerbescheins außer- halb des Wohnortes zulässig ist. Jn Bezug auf den vorliegenden

2) aus den Provinzen Preußen, Posen, Pommern, Brandenburg, | Fall mag es bei der getroffenen Entscheidung zwar sein Bewenden 6 y c F U js N Éo s ZUN | « Í 4 H ta p. A s S5 / ; G ( 3 0 o - Sachsen (mit Ausschluß. des Regierungs-Bezirks Erfurt) und | behalten, jedoch wird die 2c. veranlaßt, bei etwa künftig vorkommen-

Westphalen: auf der Route über Leipzig und Hof,

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den derartigen Fällen nah Maßgabe der vorstehenden Bemerkungen

3) aus dem Regierungs=Bezirk Erfurt: auf der Route über Ko- | zu verfahren,

burg und Lichtenfels, 4) aus der Rheinprovinz : i

a) aus den Orten der Regierungs=Bezirke Aachen, Kön und Düsseldorf : auf der Route über Leipzig und Hof,

b) aus den Orten der Regierungs =-= Bezirke Koblenz und Trier auf der Route über Heidelberg resp. Mannheim durch Baden und die Schweiz, |

zu befördern sein.

Bur die Fahrpost - Sendungen nah den sardinischen Staaten ist dagegen dieselbe Spedition zu befolgen, welche für die nach der | Lombardei bestimmten Fahrpost-Sendungen vorgeschrieben worden is,

Die Post = Anstalten haben sich hiernach bei der Annahme und Beförderung von Fahrpost = Sendungen nach den oben genannten italienischen Staaten zu achten, #

Berlin, den 31. Dezember 1853. |

General=Post=Amt,

Das 1ste Stück E V R - (2 n ») C PB » » d Ga N enthlt O Sammlung, welches heute ausge= Nr, 3907, das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des greifenber ger Krei= ses im Betrage von 06,300 Rthlr, Vom 21. Novem= ___ ber 1853z unter : 3908. den Allerhöchsten Erlaß vom 5. Dezember 1853, be= | treffend die Bewilligung der fisfalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von der Berlin = Magdeburger Staats - Chaussee bei der Hebe=- stelle Biederiß anu Der Friedrich - Wilhelmsbrücke über U Köni sborn und Nedliß nackch Möern z unter 9909, die Bekanntmachung, betreffend die Errichtung einer Actien - Gesellschaft unter dem Namen „Lidenscheider Baugesellschaft“, Vom 12, Dezember 1853;z- unker

_

Berin, den: 8. Vktober 4853. Der Minister des Junern. Der Finanz-Minister. Im Austrage: Im Austrage: von Manteuffel. von Pommer-=E fe. An

die Königliche Regierung zu N.

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Ciofular=Ber gung. vom 22. November 185J 4 Pete env Las Verfahren vet Cra lan wirth - hafter Polizei-Berordunun gen.

Cirfular-Erlaß vom 13, März 1852, (Staats-Anzeiger Nr. 118, S, 682.) Gescß vom 24. Mai 1853, (Staats-Anzeiger Nr. 133, S, 899,)

Mittelst Cirkular=Erlasses vom 13, März 1852 ift bestitmt

worden:

daß die Ausübung der im §. 9 Nr. 2 und §. 13 des Gesetes über die Polizei-Verwaltung vom 11, März 1850 dem Bezirks Rathe überwiesenen Befugnisse, in Betreff der Aufhebung und des Erlasses von polizeilichen Verordnungen, welche das landwirth- schaftliche Interesse berühren , den bestehenden General-Kommis- sionen und resp, den landwirthschaftlihen Abtheilungen der Re-= gierungen, für die Regierungen der Rheinprovinz, insbesondere aber der General-Kommission zu Münster und für den Regie=

rungs=Bezirk Danzig, der landwirthschaftlichen Abtheilung des Re

gierungs=-Bezirks Marienwerder übertragen werde. Inzwischen ist die Kreis =,- Bezirks- und Provinzial - Ordnung

vom 11. März 1850, in welcher das Jnstitut des Bezirks = Raths

seinen Ursprung und seine geseßliche Begründung fand, durch vas

Gefeß vom 24, Mai D, U aufgehoben Und inm Golge dessen die

Frage in nähere Erwägung gezogen worden, welchen Einfluß jene Aufhebung auf den Erlaß von Polizei - Verordnungen, welche die landwirthschaftlichen Jnteressen berühren, resp. auf die bisher dur das obige Cirkular vom 13, März 1852 vorgeschriebene Konkurrenz der General-Kommissionen und landwirthschaftlichen Regierungs-Ab= theilungen bei solchen Polizei - Verordnungen habe, Jn dieser Be= ziehung eröffnen wir den Königlichen Regierungen und Königlichen

General-Kommissionen Folgendes :

Nach §. 11 der Regierungs-Jnstruction vom 25, Oftober 1817 waren die Regierungen, und zwar in threr Eigenschaft als Landes- Polizeibehörden, befugt: e 4

1) allgemeine Verbote und Strafbestimmungen mit höherer Ge- nehmigung zu erlassen, iu 2) Strafen in denjenigen Fällen selbstständig zu bestimmen, wo das Geseß zwar ein Verbot, eine bestimmte Strafe jedoch niht aussprach,

Diese Befugnisse sind dur §. 14 des Gesebes über die Po= lizei-Verwaltung vom 141, März 1850 theils aufgehoben, theils mo= difizirt worden, indem die selbstständige legislatorishe Wirksamkeit der Regierungen durch dieses Geseß nach der einen Seite hin in- sofern erweitert ist, als dieselbe sich nun auf alle Gegenstände er= itrecken kann, welche unter Berücksichtigung der konkreten Verhält- nisse der Gemeinden oder des Regierungs-Bezirks einer polizeilichen Regelung bedürfen, während sie nah der andern Seite hin dadurch beschränkt worden, daß das Maximum der Strafe, welches früher nah den §§. 35 und 240 11, 20, A. L. R, 50 Thlr,-vesp, 6 Wochen Gefängniß betrug, auf 10 Rthlr, festgeseßt ist (§§. 11 und 12 des Polizei - Verwaltungs = Geseßes). Festgehalten 11t hier, wie in der Regierungs=-Instruction, die Eigenschaft der Regierung als Landes= Polizeibehörde, und es ist diese Eigenschaft der Grund jener legis= latorischen Befugniß. Es würde dieselbe aus diesem Grunde an sich innerhalb der geseßlichen Schranken eine durchaus selbstständige sein müssen. ; i u

Dennoch verlangen der §. 9 Nr. 2 und der §, 13 des Ge- seßes vom 11. Márz 1850 über die Polizei - Verwaltung zur Aus= hebung und zum Erlasse solcher Vorschriften, welche die landwirth= \chaftliche Polizei betreffen, die Zustimmung des Bezirks = Raths, Der Grund dieser Bestimmung ergiebt sich aus Der Oekonomie des Polizei=Verwaltungs=Geseßes. Der §. 7 enthält die analoge Bor= [chrift für den Erlaß ortspolizeilicher Verordnungen: sobald diese Gegenstände die landwirthschaftliche Polizei betreffen, reiht die Ver= ordnung der Orts=-Polizei-Behörde allein nicht aus, es muß viel=

mehr auch die Zustimmung der Gemeinde vorhanden sein. Eben jo ver=

vált es sich mit der Vorschrift der. §8. 9 und 13, Die Verhält- nisse, welche hier betroffen werden, sind 1n materieller Beziehung dieselben, nux der, Bezirk ist ein größerer: er umfaßt ent= weder mehrere Gemeinden oder den ganzen . Regierungs=- Bez, Wie. ..Kreis=,, Bogzarls= ¿UNd Provinzial - Ordnung vom 411. März 41850 stellte, abgesehen von anderen Ber stimmungen, insofern einen von der früheren Geselgebung abweichen=

den Organismus auf, als sie den korporativen Verbänden der Kreije und Provinzen einen bisher nicht gekannten Verband hinzusügte, nämlich den der Bezirke (cfr. Art. 4 und 2 loc. cit.), und ordnete daher auch eine Vertretung für diesen weiteren Verband an în dem Bezirksrath (Art, 33), Dieses neue Glied ist niemals wirilich ins Leben getreten, weil dessen Einführung die Durchsührung der GOe= neinde-Ordnung und der Kreis-Ordnung von 1850 wesentlich vor= aussebte, die aber bekanntlich nicht erfolgt ist, Seine Funktionen waren nur einstweilen den Bezirksregierungen und in landwirthschast- (ih-polizeilichen Angelegenheiten durch den obigen Cirlular-Erlaß vom 13. Mz 1852 den General - Kommissionen resp. landwirthschast- lien Abtheilungen der Regierungen übertragen, indem man, den Art, 67 der Kreis=-, Bezirks-= und Pro vinzial= Ordnung und dem §. 152 der Gemeinde-Ordnung gemäß, die vem Bezirkörath vor- behaltenen Verrichtungen so lange, bis er gebildet jein wUrde, an= dern Behörden übertragen mußte, N :

Dur den §. 1 des Geseßes vom 24, Mat d. J. ist nun die Gemeinde-Ordnung, so wie die Kreis=, Bezirks= und Provinzia!= Ordnung vom 11, März 1850 unbedingt aufgehoben und damit niht blos der frühere Organismus wieder hergestellt worden, jo daß demzufolge die Regierungs-Bezirke als korporative Berbände nunmehr beseitigt und nur als politische Verwaltungs-Bezirke wie- derum existent sind, sondern es haben auch die Bestimmungen des 8.9 Nv Cund. §6, 13. des GVesebes liber -die Polizei-Verwaltung vom 14, März 1850, die sich lediglich auf die gedachte Rrels-, Bezirks- und Provinzial-Ordnung stüßten, mit deren Aufhebung ihren Boden und ihre Ausführbarkeit verloren und sind daher in Folge des Gesebes vom 24. Mai d. J. für mitaufgehoden zu erachten, Damit hat nun einestheils die durch die Cirfular- Verfügung. vom 13, März 1852 zur Ausführung Der -FVe wähnten §8. 13 und 9, Nr, 2, für die Bezirksräthe gelrossene Substitution der General-Kommissionen resp. landwirthschaftlichen Regierungs - Abtheilunaen von selbst ihre Erledigung gefunLen, anderentheils if die Schranke, welche jene §8. 13 und 9 k. c. der Landespolizei-Behörde seten, beseitigtz d, h, es sind mit Aushe-

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messen erachtet worden, n

| resp. Rentamts - Dörfern, worin der Domainen -

| sungs - Ordnung vom 2,

| die Landgemeinde - Verfassung

| nicht Anstand nehmen, über die Dorf - Aue in

bung des Bezirksraths die ihm in den §§, 13 und 9 des Polizei Berwaltungsgeseßes zugedachten Befugnisse kraft des Geseßes vom 24, Mai d, J. von selbst wieder an die Regierungen zurückgefal= len, welche sonach landwirthschaftliche Polizei-Verordnungen, in ihrer Eigenschaft als Landespolizei-Behörden, jeßt wieder, wie vor dem Geseße vom 11. März 1850, selbstständig zu erlassen resp. beste- hende Verordnungen der Art wegen ihrer Unzweckmäßigkeit aufzu- heben haben. Hiernach haben die Königlichen Regierungen und General= Kommisfionen zu verfahren resp. sich zu achten,

Berlin, den 22. November 15853,

Der Minister des Innern.

von: Westphalen,

Der Finanz-Minister. von Bodelschwingh.

Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten, Im Allerhöchsten Auftrage, B ode.

Ctykular - Verfügung vom 23, November 15999 betreffend die Paßpyflichtigkeit der Shisfssteuer- (leute und Schiffsführer.

Es sind Zweifel darüber entstanden, ob Schiffssteuerleute und Schiffsführer als paßkartenfähig zu betrachten, oder ob diejelben, insoweit sie der polizeilichen Legitimation bedürfen, mit Pässen zu versehen sind.

Das Ministerium erachtet die leßtere Ansicht zugleich mit Rüd= sit auf die Vorschriften des §. 5 des Paß-Edikts vom 22. Juni 1847 und des §. 15 der Paß=-Junstruction vom 12. Juli 1817 für die rihtige, Die Königliche Regierung wird hiervon zur weiteren

| Veranlassung in Kenntniß geseßt,

Berlin, den 23. November 1853,

Der Minister des Junern. von Westphalen.

Un

| sämmtliche Königliche Regierungen,

Finanz-Ministerium.

Cirkular-Verfügung vom-25, Novembtr 1893

betreffend die Behandlung der Anträge auf Ver=-

Dors-Auen in Len Bo mainl- Ort ften;

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In §. 3, Nr. 14 des Geseßes vom 2. März 1850, betreffend

die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der gutsherrlichen

| und báuerlichen Verhältnisse ist den Ortsgemeinden verheißen, daß

ibnen, von der Einführung der neuen Gemeinde-Ordnung ab, das Eigenthum der Dorf=Aue, insoweit als die Gutsherrschaft darüber bisher, fraft der gutsherrlichen Polizei-Gerichtsbarkeit, zu diêpo- n gehabt hat und dieselbe nicht hon vor Verkündung des Ge- seßes vom 9, Oktober 1848 in die privative Benußzung des QUls- herrn oder eines Dritten übergegangen oder zwischen dem Guts- herrn und der Gemeinde rechtsverbindlih getheilt ist, zufallen solle, Jn Folge dessen is, so lange die Einführung der neuen Ge- meinde-Ordnung vom 14, März 1850 in Aussicht stand, für ange- \ l Anträge auf Veräußerung solcher Auen- Parzellen, welche nicht etwa schon vor Verkündung des Gejeßes vou 9 Oktober 1848 in die privative Benußung des ¿Fisfus oder eines Dritten übergegangen waren, in der Regel abzulehnen, in dringen- den Fällen jedoch, z. B. bei Retablissements nach Feuersbrünjten naczulassen, daß die Erwerbslustigen f (l) mit gleihmäßiger Bewil- ligung der Gemeinde einstweilen in den Besib Der ihnen benöthig- ten Parzellen seßten. Nachdem inzwischen vurch das Geseß vom 24. Mai d. J. (Geseh - Sammlung de 1853 pag. 238) in Ar= tikel 1. die Gemeinde - Ordnung vom 141, März 1850 wieder auf pie früheren Geseße und Verordnungen Über

achoben, TTU Artiïtel 2 M y 1 L! A Gy e

Dey J in den sechs vstlichen Provinzen wieder hergestellt und in Art, 3 eine Fortbildung diejer Berfassung pur befondere provinzielle Gejcbe verheißen worden, e Q

U M2 anderer aeseblicher Bestimmungen cartan bis zum etwaigen Erlaß andere gesebliher De! ars [orlal ô Z solchen Domainen-

Verwaltung bisher

! \ : x t. war (H 1) Ablo- das Auen - Recht zustand , eben so wie vor Emanation der Abl e 2" Márz 1850 geschehen, zu disponiren,

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