1854 / 25 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E up U REAch wm e-r C R E S M 2E E erfie inadEE M Ca T R R R T ——_————————

172 mit wissentlich unerlaubter Meise angebrachter Marke v:rkaust, vefällt für | nicht unentgeltlich zugelassen wird, oder in einem Naume, welcher von dem jede Uebertretung ín cine Strafe von D LhL j Handelsamte als ein öffentliches Auëstellungslofal bezeichnet worden, noch 9, Art, XlV. Zum Zweck der Registrirung der Muster soll ein | auch die Vecöffentlihung der Zeichnung und Beschreibung des Musters in Registrator mit dem sonst noch exsorderlichen Dienstpersonal angestellt einem Kataloge, einer Zeitschrist 2c, oder in anderer Weise den Eigenthümer werden. Ari : hindern, dasselbe während der Dauer der provisorischen Registrirung defi- 10, Art, XV. Behufs der Registrirung sind 2 Exemplare des Musters | nitiv eintragen zu lassen, falls jeder das Muster an sich tragende Artikel gezeihnet oder gedrudtt), begleitet von dem Namen des Eigenthümers und | die Worte „provisorisch registrirt“/ mit dem Datum der Registrirong an der Nummer uüd Klasse, für welche die Registrirung verlangt wird, einzu- | sich trägt. reichen, Jedes von diesen Exemplaren wird mit einer forilaufenden Num- 4, Ari. 1V, Der provisorische Schuh erlisht, wenn ein mit dem mer bezeichnet, und eins davon dem Exirahenten zurüd gegeben, das andere Muster versehener Artikel veikaust oder zum Verkaufe ausgeboten wid. aufbewahrt. ; f 5, Art, V. Das Handelsamt fann die Dauer der provisorischen 44, Art. XVl. Auf jedem Exemplare soll der Registrator die erx- | Negistrirung für eine besondere Klasse von Mustern oder ein einzelnes folgte Eintragung des Musters, den Tag der Eintragung und den Namen | Muster dur schriftlihen Befehl auf seczs Monate verlängert, oder die Firma des Eigenthümers, nebst dem Wohnorte, so wie Nummer 6. Art, V1. und VII. dehnen den Musterschuß auf die Werle der und Buchstaben der Registrirung vermerken, auch diesen Vermer? unier- Skulptur, Modelle, Abbildungen und Güsse aus, und bedrohen die Nach-

schreiben und untersiegeln, Dexselbe bildet dann cinen hinlänglichen Be- | bildungen, so wie den Verkauf der lehteren mit ciner Strafe vou 5—30 Lftr, weis : ; Es muß jedoch auf jedes Exemplar das Wort „registrict“/ und das Datum für die vorschrift8mäßige Eintragung des Musters und des darin ge- | der Eintragung angebracht werden, nannten Eigenthümers, - Art. VIll. Muster zur Verzierung von Elfenbein, Knochen, für ten Umfang der Register-Periode, e / Sieinpapp- und anderen in den Klassen 1, 2 und 3 des Gesetzes von für das wirkliche Eigenthum der darin als Eigenthümer geuaunten | 4842 nicht genannten festen Steffen, sollen zur Klasse 4 gerechnet Person, werden, N für die Originalität des Musters und L 8 Art. IX. eimächtigt das Handelsamt, für eine ganze Klasse von für die Beobachiung der Vorschriften des Gejepes, | Mustern oder für ein einzelnes Muster, welches nach dem Geseße von 1842 so lange, bis der Beweis des Gegentheils geführt l —- registrixt is oder registrirt werden fann, unter Vorbehalt des Widerrufs die 12. Art. X°V11. Muster, hinsithtlich deren das Eigenthumsrecht er- | Daucr des Schuhes bis auf drei Jahre zu verlängern. loschen ist, werden gegen Entrichtung eiuer Gebüÿßr Jedermann gezeigt, 9. Art, X. Der Registrator kaun unter lümständen von der Ein- Zst das Eigenthumsreht noch n! erloschen , so erfolgt die Vorlegung | reichung von Zeichnungen und Abdrücken entbinden und die Registrirung nur an den Eigenthüwmer oder an die christlich von ihm oder vom Richter | guf Giund zulänglicher Beschreibungen vornehmen, besonders zur Einsicht ermächtigten Personen and nux in Gegenwart des 10. Art. XV. erklärt diejenigen Bestimmungen ver Geseze von 1812 Registrators. H z E und 1843, welce der vorliegenden Akte nicht zuwiderlaufen, z. B. wegen Die übrigen Bestimmungen der Alle betreffen Nebenpunite, die Ein- | per Ucberlassung von Mustern an Audere, Kassirung der Registrirung, der tragungs-Gebühren 2c. und sind von keinem allgemeinen Iliesse _.| Kigaen auf Schadenersay 2c, auch auf die hier ercähnten Muster sür an- die nichi dar- | wendbar.

Schon im nächstsolgeuden Jahre wurde das Geseß aus unter begriffenen Muster ohne ornamentualen Charakter ausgedehnt und noch in anderer Beziehung ergänzi. Die wichtigeren Bestimmungen der Parla- | a ments-Akte 6 und 7 Vict. cap. LXV. (vom 22, August 1843) sind die | 2, Frankrei, folgenden: x : 4 | | 1, Aft, 11, An nein, Und cigenthümlichen bisher nicht veröffent- | A. Fabrilmuster, lihten Mustern, welche einen Nüplichkeitszwcck (purpose of utility) haben, | A L u u d fann dur Eintragung ein Eigenthumsrecht sür die Dauer von 3 Jahren | Die exsten gesebliczen Bestimmungen, welche sich über das Eigenthum erworben werden. Ol Fabrilmuskern vorsiuden, sind die speziell zu Gunsten der Lyoner Sti- 2, Art. 11. und 1V. Für die Registrirung, die Bezeichnung der mit | densabricalion erlassenen Reglcmenis von 1737 und 1744, Ein Staagis- vem Muster verseheaeu Fabrikate, 0. wie vie unerlaubte Anbringung der | rathsbeschluß vom 14. Juli 1787 debnte dieselben auf alle Seidenfabriken Marke gelten dieselben Vorschriften, wie für die unter die zuerst erwähnte | dcs Landes aus und verordnete im Wesentlichen Folgendes Akte fallenden Muster, Die Sitrase für die unerlaubte Anbringung Der | 4. Art, 1, Die Fabrikanten, welche neue Muster angefertigt haben Marke beträgt jedoch für jeden Ucbertretungsfall, nicht wie dort, 9 Lstr, | oder haben anfeitigen lassen, sollen das alleinige Recht haben, dieselben in sondern 1 bis 5 Lstr, | i: 18 | Stoffen von Seide, von Seide und Gold oder von gemischter Scide au? 3, Art, V. Fußdecken und Wachstuch gehören zur VIten Klasse führen zu lassen, Die Dauer tieses Privilegiums soll funfzehn Jahre für 4. Art, V1. Alle Bestimmungen der Ait, 5. und 6, Viet. cap. 100, | die zur Ausschmückung und zum Ameublement dex Kirchen bestimmten sollen au auf die untex die gegenwärtige Akte fallenden Muster Unweu- | Sioffe, und sechs Jahre für die façounirten und brochirien zur „Kleidung dung finden. ; i : und zu anderen Znecfen dienende Stoffe sein, und zwax, von dem Tag! 5, Art. VII. und V1. enthalten Festseßungen über die Anstellung | an gerehuet, an welchim sie die näher vorgeschriebenen Förmlichleiten ex- und Besoldung des Registrators und dessin Hülfspersonal, so wie über die | füllt haben werden, A S V Ua 02 Jug Obliegenheiten desselben. Die Zeichnung oder der Abdrud, so wie die De- | 2, “Art. 2, verbiete! den Arbeitern bei 400 Liores Strafe , Verlust schreibung des Musters und der Name resp. die Adresse des Eigenthümers | des Meisterrechts un correctioncller Beskrasung die ihnen anvertrauten müssen auf einem Papier - oder Pergamentbogtn und aus derseiben Seite Muster git verkaufen, zu verschenten oder zu verleihen. Ferner wu L enthalten sein, Die Beschreibung muß diejenigen Theile des Musters an- | 3, Art. 3, den Zeichnern und andern Peisonen untersagt, ein Mustet geben, welche nicht neu und cigenthümlich sind. A | alter oder neuer Stosse nachzuzeichnen oder nachzeichnen zu lassen , bei 6, Art, 1X. Der Registrator hat barüber zu entscheiden, uach wel- | 1000 Livres Strafe, gegen den Zeichner und gegen venjenigen, welcher das chem von beiden Gesezen ein ihm vorgelegtes Muster zu registrixen |€i, Muster hat nachzeichnen lassen, und außerdem bei Consiécalion der nac und solchen Mustern, die richt zu einem Urxtikel der Gewerbihätigkeit, fon- dem nachgezeichnelen Muster gefertigten Sioffe, (weiche Confiscation zur dern zu Etiketten, zum Umschlag oder einer andera Verpackung verwendet | Hâlfic zu Gunsten der Juunung, unv zur andern Hälfte zu Gansten des werden sollen , over der öffentlichen Sittlichkeit ober Ordnung zuwideilaufen, verlezten Fabritanien vorzunchmen if.

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die Eintragung zu versagen, In lehterem Falle steht dem Eigenthümer derx |_ 4A, Urt. D O O, Un fich das Cigenihumsrec)t an einem neu er Weg der Beschwerde anu die Lords der Gebeimerath® - Kommission, welche | fundinen Muster zu erhalten, hat dez Fabrikant, bevor die nach dem Muster die dem Registrator vorgesezie Instanz bildet, ofen. gefertigten Stoffe in den Handel übergegangen sind, auf dem Büreau der 7 Art. X, Dic Besichligung ter Muster, welche nichi Ornament- Junung cine Probe niederzulegen, worüber ein Namen, Firma und Woh- Muster sind, is gegen Entrichtung einer Gebühr gestattet, wenn das Eigen- nung des Gabrifanten und das Datum der Deposition enthaltendes mit thumsrecht an denselben noch nit abgelaufen ist, aber nur in Gegenwart | dem Sieges dtl Jnnung und des Eigenthümers zu versehendes Protofoll des Registrators oder eines anderen Beamten. Kopieen dürfen nur von aufzunehmen i. E I t j Mustern entnommen werden, an denen en Eizenthumsrecht nicht mehr | D U. E gerichtliche Verfolgung findet nicht bloß statt gegen besteht. | den Fabrikanien, sondern auch gegen den Kausmann, welcher Waare mit Mit den vorstehend aufgeführten briden Parlaments-Aften war die | dem nachgeabmiten Mster feil bietet, vorbchalilich des Negresses des leytern Gesehgebung über das Muster-Eigenthum in (Hroßbritannien abgeschlossen, | an den Fabrikanten, (velchei ihm die Waare veifguft bali: L Die neuerdings erlassene Alte 13 und 14 Viet. cap. 104 (vom 14. August 6. Art, 8. verbiete bei Andrchung der im Art. 3 bestimmten Stra- 1850) i} im Vergleiche zu den ersteren nur vou untergeordneter Bedeutung. | sen Ten Fabrifanten in gemaltem Papier (Tapeten) oder sonst ausgeführte Sie hat den Schuß von Mustern zum Gegenstande, welche, ohne praftish | Muster in Sioffen von Scide, von Seide und Gold, oder in gemischten angewendet zu sein, auf Ausstellungen zur Anschauung des Publifums ge- Stoffen von Seide anfertigen zu lassen, ohne sich _vorhec davon überzeugt bracht werden, und enthält im Wesentlichen folgende Vorschriften : zu haben, daß das in Papier ausgeführte Muster schon in gewebten Stoffen 4, Art, 1. erklärt die voiläufige Eintragung noch nicht veröffentlih- | ausgesührl ist. : E e. : ter, nach den Besehen von 41842 und 41843 überhaupt cintragungsfähiger Die Berordnung blicb nur kurze Zeit in Kraft. Die Dekrete vom Muster bei Einreichung von Zeichnungen, Ibdrüccken und Beschreibungen 26 Angust 1789, welche alle im Lande bestehenden Privilegien aufhoben, be- für zulässig und zwar auf die Dauer von cinem Jahre. Ein solches scitigten auch diese ausschließlich im Juteresse der Seiden-Judustrie getrosse- Muster is als „provisorisch einregistriri“/ zu bezeichnen, nen Ausnahme-Maßregeln. Erst in dem allgemeinen, sür das ganze Land 2, Art. 11. Der Eigenthümer eines solchen provisorisch einregistrir= erlassenen, Dekrete vom 19, Juli 1793 fand das geistige Eigenthum, und ten Musters hat das alleinige Benuyungsreht. Die Anwendung desselben | nach der Meinung der französishen Juristen, auch das Muster-Eigenthum von Seiten cines Andern, die Nachbildung, so wie der Verkauf von Ge- | Anerkennung. Das Dekret hat uo jeßt ‘gesegliche Gültigkeit und eröfsnet werbserzeugnissen, welche ein solches geshüßztes Muster an \s\ch tragen, wird | die Reihe der Bestimmungen, auf welhe man sih im Juteresse des Schußes mit den in den Gesezen von 1842 und 1843 bestimmten Strafen geahndet, | des Eigenthams an Mustern sür industrielle Erzeugnisse beruft, Es be- 3, Art, 111. Während der Dauer der provisorischen Registrirung | stimmt: : : A3 soll weder diese Negistrirung noch die Ausstellung oder Auslegung eines 1. Art, 1, Die Verfasser von Schristen aller Art, die Komponisten solchen provisorisch registrirten Musters oder eines damit versehenen Arti- | von Musik, die Maler und Zeichner, welche Gemälde oder Zeichnungen fels in einem öffentlichen oder Privatlokale, in welchem Waaren nicht ver- | stechen lassen, sollen während ihres Lebens das auss\chließlihe Recht ge- kauft oder zum Verkauf ausgelegt werden, un» zu welchem das Publikum nießen, ihre Werke im Gebiete der Republik zu verkaufen, verkaufen zu

v 173 lassen und zu E tas Eigenthum derselben ganz oder theilweise | y Sd Saug de prud’hommes nit an allen Orten, wo ein Fabrifa- an Andere zu übertragen. l | tions-Betrieb stattfindet , begründ | Bedürfni 9 Axt. 2, Dasselbe Recht soll den Erben und Cessionarien noch zur Annahme O n Se al Lt L Mebötbin Mad zehn Jahre nah dem Tode der Verfasser zustehen. | befugt zu erklären. Die Ordonnanz vom 17. August 1825 seyte daher

3, Art, 3, Auf Autrag und zum Vortheile der Ver sasser, Maler 2c, | fest , daß für die außerhalb des Ressorts der conseils de prud'hommes sollen alle ohne deren \chrifiliche Erlaubniß gedruckten odrr gestochenen Aus- | belegenen Fabriken die Proben der Muster beim Gerichtsschreiber des Han- gaben fonfiszirt werdeuz Æ E | delsgerihis oder beim Geridtsschreiber des Civilgerihts erster Jnstanz in

4, Art. 4, jeder Nachbildner gehalten sein, dem wahren Eigenthümer den Arrondissements, wo die Civilgerichte die Gerichtsbarkeit der Handels- eine dem Preise von 3000 Exemplaren gleichkommende Samme zu zah- | ay ausüben, unter Beobachtung der sür die Deposition bei den con- ent Hab | selils de prud’hommes vorgeschriebenen Former interleg i "5 5, Art. 5. jeder Verkäufer einer nachgebildeten Ausgabe, sofern er } S E QE vit als der Nachbildner erkannt ijl, eine dem Preise vou 500 Exemplaren | der Original-Ausgabe gleichkommende Summe, | :

6. Art. 6. Zwei Exemplare jedes literarischen odex gestochenen Wer- | Es bedarf keines tieferen Cingehens in diese Geseßgebung, um die kes müssen bei der National-Bibliothet oder dem Kupfecstich-Kabiuet der | Unvollstäudigleit und Mangelhaftigkeit derselben zu erkennen, Sic hat der Republik deponirt werde, worüber der Bibliotheïar eine Quittung aus- | Praxis der Gerichishöfe cinen weiten Spielraum gelassen, und wenn diese zusiellen hat, ohne welche derx Verfasser zur Verfolgung des Nagbildners | auch uicht nach allen Seiten hin cine konstante gewesen ist, so hat sie doch vor Gericht nichi zugelassen wird, : | : durch die Festhaltung gewisser Giundsäge sich bemüht, einige wesentliche

Obwohl das Gesey des Eigenthums an Fabrifkmustern nicht erwähnt, | Lücken der Gesehe auszufüllen und ciniges Lichi in die ziemlich dunkle so nahm und nimmt díe französische Jurisprudenz doch an, dap die Muster- | Materie zu bringen, Es is daher nothwendig, die wichtigeren, duxch Ju- zeichner und ihre Werke sich in gleicher Weise des in demselben gewahr- | dikate festgestellten Prinzipien kennen zu lernen, leisteten Schnyes zu erfrcuen haben, ivie die Kunstzeichner und deren Pro- | Zunächst wird angenommen, daß sich das Gese von 1806 auf Fabiik- dukte, da zwishen dem dessinateur artiste Und dem dessinateur industriel muster nicht blos für gewebte, sondern für alle Sioffe beziche, sofern die- fein Unterschied gemacht, vielmehr jede Schöpfung des Geistes, welche sich | selben nicht dec Kunst dex Skulptur angehören. Unter Fabrikmuster wird in der Form ciner Zeichnung darstellt, mag sie ein Gegeustand der Kunst | eine Zeichnung verstanden , welche auf Gegenstände der Fabrication ange- der Les Händels sein, darunter begriffen ist, Jndeß hatte das Gescy die | wendet ist, abex zu gleiche1 Zeit durch ein schuelles und leichtes Verfahren Hinterlegung von Ex-:mplareu zur Crhall {ug des Eigenthums nux angeorduei vervitelsaltizt werden faun (réproducuible par des procédés saciles et ra- für literarische und gestochene Werke, Es entstandeu daher Zweisel über die Noh- | pides), Sodann wird cas ausschließlize Eigenthum an einem Muster wendigkeit der Hinterlegung für die Musterzeichnungen und in Folge dessen j nur bann anerfanut, wen dasselbe neu is, Man beruft sich zur Unter- auch über das Eigenthum an leßien, Diese Zweifel wurden beseitigt dur das | stüßung diescs Sayes auf den Urk, 15 des Geseßzes vom 18, März 1806, Gesey vom 18. März 1806, durch welches [ur die Stadt Lyon ein conseil. | în welchem es heißtz de prud’hommes geaen und die Regierung ermächtigt wurde, ähnliche | Lout sabricant qul voudra pouvoir revendiquer la propriélé d’un Behörden auc für andere Fabritstädte, in denen sich cin Bedursniß ver zu | : desS11 de s0n 1nvention sera tenu ete. zeigen würde, einzusegzen, Zu den Functionen , „welche din COUSEIs de veriangt aber vemunerachtet, wie man dies fonscquenter Weise erwarten prud'hommes beigelegt werdem , gehort auch E Bewahrung di8 Eigeu- | solite, nicht P Kläger, daß ex Wee, vas Muster erxsjunden zu haben, thumsrechts an Fabiifmüstern (Art, 14), Es wid darüber Folgendes be- | joudern vom Beillagien, daß er deu Beweis führe, daß das hinterlegte E | d Al l uns | Muster nicht ein neues sei, Ein Eingriff in das Muster-CEigenthum wird

Art. 15. Jeder Fabrikant, welcher künftighin vor dem Handelsgericht ferner dann als, vorhanden angesehen, wenn i pas Eigenthumsreccht an ani Fabrikmuster sciver E findung zu A D das Original ganz oder tyeilweise nahgebildet ist und bed au, soli gehalten sein, in dem Archive Dn R | 2) gus Diese MOLES dem Eigenthümer ein Schaden entsteht, rud’hommes eine mit cinem Umjschlage versehene und V E L aus Gränze, von welcher ab eine theilweise Nachbildung als unerlaubt le Probe zu hinterlegen, welche gleichergestalt mit dem Siegel des zu betrachten ijt, gilt wiederum der dem Cigenihümer entsiehende Nach=- conseil de prud’hommes versiegelt (lid, A L atl tel Sv fommt aljo vorzugsweise darauf an , zu bestimmen, wann dem

Axt. 46. Die Hinterlegung vou Fabrikmustern sol in ein zu biesem | Cigenthümer cin Nachiheil zugesügt ist, mit andern Worten, wie weit vie Zoccke vom conseil de prud’hommes geyaltenes Negister ABENON D | Lee Dee Ven 20 N A ihm DENE N Muster „reien, In dieser dea, Letterer hat den Fabzikanten eine die Orduungsnummex des inter | Bezi.haug [1v sIgelde Grundsäße maßgebend + dex Eigenthümer fann eine [eaten Pafets und das Datum der Hinterlegung konstatirende Bescheinigung | odex mehrere Arien der Larstellung Les Musters wählen, Veröffentlicht u | L A c a E, dasselbe auf einmal und gleichzeillg unter verschiedenen Gestalien , o

Art, 17, Im Falle einer Sixcitigkeii zwischen zweien oder mehicreu | sichert cx sich die ausschließliche Benußung in allen diesen Gestalten (s0us Fabrikanten über das Eigenthumsxcchi an einem Fabritmusier \UENEE E) Loe gO (ormes)z wenv er si dagegen begnugh, dasselbe auf die beson- conseil de p: ud’hommes zur Exössuung Der Palele, : welche R e | E Segenngnde JEUSE öabrication auf seidene, ivollene S19}fe 2e anzu- Parteien hinterlegt worden sindz ex ertheilt cine Bescheinigung, welche den | weuden, [0 beschränkt sich sein absolutes Recht an tem Mustex auf diejenige Namen des Fabrikanten, der die Priorital 1m Datum hat, enthält, | Art der Denußzung, welche er gewahlt hat, darüber hinaus hat er nur das

a S Bei der Hinterlegung der Prob hat der Fabrikant zu er | relative Recht , jede Daistellung selbst auf anderem Wege (par d'autres tiáven. 0b: er fih:das ausschließliche Eigenthum für ein, drei oder [Ani | procédés) zu hindern, weiche direlt oder indireït der speziellen Anwendung, Sghre , oder auf immer voibehalten w (lz diese Erklärung soll vermerlt } die er von seiner Schöpfung gemacht hat, schaden würde, Eine N Le s E legung des abjoluten Nechtes ist vorhanden, wenn ver Gegen-

9Renn der Vorbehalt nur für cine bestimmte Zéit gemach! ist, soll | staud, welcher das nahgeahmte Muster an |ich taat, On De nach Ablauf des durch dic erwähnte Erklärung beslimmteu Zeitraums jedes jelben Gattupg_ M Un demselben Zwecke und Gebrauche im Archiv des conseil hinterlegie Pafet mit Proven L iun ry Atoire des | D E S D welchem das Original angebracht ist, Db da- arte der Stadt Lyon übersandt und- die Proben ver Sammlung legtern | gegen ein E1ugn}s 1a das ¡elative Necht vocliegt, wird der Beurtheilung beigefügt werden. | S | ded elnzelien VaWE0, NVENGNA U Ge e

x A1 U Bei der Hinterlegung der Probe j) er Tari G O) Mer [Ur gewebie Sioffsc nicht in solchen loffen , mogen pie nun zu Händen des Gemeinde - Empfängers (ine Entschädigung F“ zahlen, wee Möbeln, zu Tapeten Oder zur Bekleidung dienen, und in Papier - Tapeten, von dem conse 1 de p:ud'hommes bestiznmi werde, und [Mt E He umgele 9e Musier E P O nicht a gewebten SULEN A Ighre, während weld er er sich das ausschließliche Eigenthum |cines An E gea oes werDei Ui sen. 000 grie Weise, wie der Nachahmer felbst, vorbehalien will, einen Franken nicht übersteigen ur d sür daës immerwäh- | tann dex Berkäufer von Xaaren mil nachgebildeten Mustern angegri}sen xede Eigenthum 10 Franïen beiragen soll. e l e widenz u cl Oa Aae) j de h. tent M die betrügerie O R

a dae Qual SON 1810 allgemein das Vi gi hen S M ut Mein bestraft werden, muß aver Den reMt- 438 N M e A (Fe (i Sie Gesetze von 93 und 41800 mapIigrn 1g {Hil ner enth dig Ô G s das u Nus T 495 u, lolo, N wir Die Hiaterlegung der Probe muß Lor der Veröffeutlichung Des Art, 425. Jede Ausgabe von Sqyriften, musikalischen Compo- | Musters, d, h, che die Waage an den Markt gebra wel) Hp a 0

41, j Malereien - odar Erzeugnissen | denjenigen Ns in dem Geste von 4506 Ad E L E L

welche, den aus dad Eigemhum der Bei fasser bezüglichen VeleBn d A E E L i E A e I B E S ganz oder zum Theil geru oder gestochen wird, Ut eine M0 Dung M N a O a aGHin e Wi einen Civil-Gericht er- a E A A i A a Briti ¡nei j i 10S C P 11] S V Þ i l res D Urt Nee N En betr Werke, die Einführung von | folgt ist, Zl! es tit mögli, eine Probe zu Lepourer, e E et e A0 machbem, sie in Frankreich gedrudtt worden, im Ausla | Le ibfeit vesselben, Fabritais, 3, D. Teppiche, O clegung ver Muster- nachgebildet sind, auf das französische Gebiet, sind Vergehen derjet- | Ctigtet desen, E Ae e N a g A be Nor n A sind , | | zeichnung. Die Deposition macht indey nux einen Beweis sUr den Bor- V Ar 4, 427, Die Strafe „gegen den Nachbildner und Cinsührei 109 E D C g Ae Musen R En A L E N A G A n E d Ho aNcns 2000 Franken, und gegen | durcy Die Uutreue cines Arbeiters odex auf andere Weise ein Muster, be eine Geldbuße con wenigstens 100 und höchstens 200€ e nd bôch- | vox es deponirt worden , stich zu verschasfen gewußt und nachgebildet ha!, r M A l ln WERIANENA, N I T (0 blabt von redimäßigen Eigenthümer der Beweis der Priorität dur enn ATDunocci alli Ino j; L s 4 CAE y "2 e Ï La mi L és ( G Tas pri Ant DAY ° Die Confiscation der nachgebildeten Ausgabe soll sowohl gegen M Ed bie alders Bewe a I l R At Nachbildner, als gegen den Cinführer und Berkäuser ertannt Ua e 1 0 Nachbiloner die Vepoiio1 aben jolte,

Die Platten, Modelle und Matrizen der nachgedildeien See sollen ebensalls konfiszirt werden, R kont

Art. 429, Ju den in den vier vorhergehenden Artikeln e Fällen soll der Ertrag der Confiscation oder der fonfiszirten Einnapme! ; rér dem Eigenthümer ausgchändigt werden, um denselben, so weit es E B. Fabiifformen für den Nachtheil, welchen er erliiten, hat, zu enishädigenz der Ref eni fulviur und insbeson Entschädigung oder die ganze Entschädigung, wenn R N 7 arfun- Für das Eigenthumsrecht an den Werken der Skulplur anb insbeson- fiszirter Gegenstände, noch eine Beschlagnahme von Sinna zun fans | vere an Fabrilformen existirte in Frankreich bis zum Jahre 41793 eine all- den hat, soll im gewöhnlichen Wege bestimmt werden. E

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